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Reduktion der Hinterbliebenenpension aufgrund Altersunterschieds

THOMAS DULLINGER (WIEN)

Die Reduktion der Hinterbliebenenpension um 2 % für jedes Jahr, um das der Altersabstand zwischen den Ehepartnern 15 Jahre übersteigt, und 3 % für jedes Jahr, um das er 20 Jahre übersteigt, ist sachlich gerechtfertigt.

[1] Die am 21.9.1967 geborene Kl heiratete am 19.10.1995 den damals schon in Pension befindlichen S* K*, geboren am 21.4.1935. Dieser verstarb am 24.3.2018.

[2] S* K* war im Zeitraum von 1.10.1957 bis 30.6.1995 AN der Bekl bzw deren Rechtsvorgängerinnen. Nach seiner Pensionierung bezog er aufgrund einer Vereinbarung vom 3.3.1995 eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage von der Bekl.

[3] Auf das Dienstverhältnis kam der KollV [PR 61] zur Anwendung.

[4] Nach dem Tod ihres Ehemanns erhält die Kl von der Bekl eine Witwenpension, diese ist jedoch aufgrund des Altersunterschieds zwischen der Kl und ihrem verstorbenen Ehemann von 32 Jahren gem § 16 Abs 3 PR 61, wonach ab einem Altersunterschied von 15 Jahren die Pension für jedes volle Jahr um 2 % und ab einem Altersunterschied von mehr als 20 Jahren um 3 % pro Jahr verringert wird, um 46 % reduziert.

[5] Im Jahr 1995 war in Österreich in 1.481 Ehen, die in diesem Jahr geschlossen wurden, der Ehemann 15 oder mehr Jahre älter als seine Ehefrau, in 193 Ehen war die Ehefrau 15 oder mehr Jahre älter als ihr Ehemann. Im Jahr 2021 war bei insgesamt 41.111 Eheschließungen bei 1.219 Paaren der Ehemann 15 oder mehr Jahre älter als die Frau. Im Gegensatz dazu heirateten im Jahr 2021 145 Männer eine Frau, die 15 oder mehr Jahre älter war.

[6] Die Kl begehrt 10.440,74 € brutto sA als Differenz zwischen der vollen Witwenpension und der an die Kl ausbezahlten 54 % derselben. [...]

[7] Die Bekl beantragte Klagsabweisung. [...]

[8] Das Erstgericht wies die Klage ab. Sowohl die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters als auch die mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts seien sachlich gerechtfertigt, die Abschlagsregelung angemessen und erforderlich.

[9] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung [...]. [...]

[12] Die Revision ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Rsp zur Frage zulässig, ob § 16 PR 61 wegen unzulässiger Diskriminierung nichtig ist (vgl RS0109942). Sie ist aber nicht berechtigt.

[13] 1. [...] Der im Jahr 2018 entstandene Anspruch der Kl auf Witwenpension bestimmt sich daher nach §§ 10 und 16 PR 61 in dieser, auch derzeit geltenden Fassung.

Diese Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 10 Witwen-/Witwerpension

„§ 10 Witwen-/Witwerpension (1) Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers während seines aktiven Dienstverhältnisses oder im Pensionsstand gebührt der Ehegattin, sofern die Ehe mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens aufrecht war, eine Witwenpension. Nach jedem Dienstnehmer gebührt nur eine Witwenpension.

(2) Eine Witwenpension gebührt nur insofern und solange, als der Witwe ein Anspruch auf Witwenpension gemäß §§ 258 (1)–(3), 270 ASVG zusteht. Siehe jedoch § 23 (1).

(3) Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der von ihr im Zeitpunkt der Verehelichung bezogenen Bankleistung. Diese lebt im Sinne des (2) nach Maßgabe der Bestimmung des § 265 (2) ASVG wieder auf.

(4) Falls beim Tode des Dienstnehmers keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, gebührt der geschiedenen Gattin eine Witwenpension unter nachstehenden Voraussetzungen:

1. Es muß eine Witwenpension gemäß § 258 (4) ASVG gebühren;

2. die Ehe muß mindestens 10 Jahre gedauert haben; dieses Erfordernis entfällt, wenn in der Ehe ein Kind lebend geboren wurde.

(5) Dem Witwer gebührt Witwerpension in sinngemäßer Anwendung der (1)–(4).

§ 16 Höhe der Witwen-/Witwerpension

(1) Die Witwenpension beträgt 60 % der Pension bzw. Besitzstandspension, auf welche der verstorbene Gatte im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatte.

(2) [...]

(3) Falls der Verstorbene um mehr als 15 Lebensjahre älter war als die hinterbliebene Witwe, kürzt sich die Witwen-Bankleistung um je 2 % für jedes volle Jahr, um das die Altersdifferenz diese Grenze bis zu 20 Jahren und um je 3 % für jedes volle Jahr, um das die Altersdifferenz 20 Jahre überstieg.

(4) Eine Witwen-Bankleistung gemäß § 10 (4) wird nach den Bestimmungen der (1)–(3) errechnet, darf jedoch zusammen mit der gesetzlichen Witwenpension die Höhe des zur Zeit des Todes des Dienstnehmers geleisteten Unterhaltsbetrages nicht übersteigen. Sind nach den Bestimmungen des § 10 (4) mehrere Frauen anspruchsberechtigt, so wird die nach (1) sich ergebende Witwen-Bankleistung im Verhältnis der zur Zeit des Todes geleisteten Unterhaltsbeträge aufgeteilt. Der letzte Satz des § 264 (9) ASVG gilt entsprechend.

(5) [...]

(6) Bezüglich der Bemessung der Witwerpension kommen die (1)–(5) sinngemäß zur Anwendung.“

[14] 2. Die Regelung des § 16 Abs 3 PR 61 hat daher zur Folge, dass Ehegatten eines verstorbenen DN dann nur einen reduzierten Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben, wenn sie mehr als 291 15 Jahre jünger waren als der Verstorbene. Diese Reduktion erfolgt sofort mit dem Anfall der Hinterbliebenenpension und ist für die gesamte Dauer deren Leistung wirksam. Weitere Kriterien als die Altersdifferenz bestehen dabei nicht. [...]

[16] 4.1. Eine betriebliche Hinterbliebenenpension fällt in den Anwendungsbereich von Art 157 AEUV, der RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmen- RL), der RL 2006/54/EG (GleichbehandlungsRL) sowie der diese Richtlinien umsetzenden I. und II. Teile des GlBG, die demnach richtlinienkonform zu interpretieren sind (RS0075866).

[17] 4.2. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenpension ihrem Begriff gemäß nicht dem AN, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Pensionssystem hat, so dass der Hinterbliebene den Pensionsanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen AG erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (EuGH 24.11.2016, C-443/15, Parris, mwN). [...]

[19] 5.2.1. Auch wenn § 16 Abs 3 PR 61 nicht auf das absolute Alter des Beschäftigten oder des Hinterbliebenen, sondern auf die Altersdifferenz zwischen ihnen abstellt, ist eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters naheliegend. Es gibt nämlich keinen plausiblen Grund, Diskriminierungen aufgrund des relativen Alters vom Geltungsbereich des Grundsatzes der Gleichbehandlung unabhängig vom Alter auszunehmen. Wenn die Altersdifferenz zwischen einem Ehepaar die Grundlage für eine ungünstigere Behandlung im Vergleich zu einem Ehepaar mit anderer Altersdifferenz bildet, bleibt das Unterscheidungskriterium das Alter. Dementsprechend liegt die Annahme einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters nahe (eine unmittelbare Diskriminierung bejahend GA Sharpston in den SA zu C-427/06, Bartsch, Rn 96 ff; BAG 3 AZR 43/17, NZA 2018, 712; 3 AZR 520/17, NZA 2019, 176; 3 AZR 400/17, NZA 2019, 537).

[20] 5.2.2. Die Frage nach dem Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters bedarf im gegenständlichen Fall aber keiner abschließenden Klärung (vgl die vom EuGH in der Rs C-427/06, Bartsch, wegen Unanwendbarkeit des Europarechts nicht beantwortete Frage 3), weil die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 5 GlBG und die Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 20 Abs 3 GlBG auch in Fällen unmittelbarer Benachteiligungen wegen des Alters anwendbar sind (Dullinger/Windisch-Graetz in Windisch-Graetz, GlBG2 § 20 Rz 56). Für die Prüfung anhand dieser Bestimmungen wird im Folgenden das Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters unterstellt.

[21] 5.3.1. Durch § 20 Abs 5 GlBG wurde die Ausnahmebestimmung des Art 6 Abs 2 GleichbehandlungsrahmenRL in nationales Recht umgesetzt. Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist demnach die Festsetzung von Altersgrenzen und die Verwendung von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen zulässig, sofern dies nicht zu Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts führt. Diese Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist eng auszulegen (EuGH 16.6.2016, C-159/15, Lesar, Rn 25; 26.9.2013, C-476/11, HK Danmark, Rn 52), sodass nicht sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung solcher Risiken kennzeichnen, in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen, sondern nur diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind (EuGH 24.11.2016, C-443/15, Parris, Rn 71; 26.9.2013, C-476/11, HK Danmark, Rn 52). Die Argumentation, dass die Ausnahme erst recht für weniger schwere Formen der Diskriminierung wegen des Alters gelten müsse, wurde vom EuGH verworfen (EuGH 26.9.2013, C-476/11, HK Danmark, Rn 52).

[22] 5.3.2. Da die Regelung des § 16 Abs 3 PR 61 weder eine Altersgrenze festlegt noch die Anwendung versicherungsmathematischer Berechnungen anordnet, fällt sie daher nicht unter die Ausnahme des § 20 Abs 5 GlBG.

[23] 5.4.1. Demgemäß ist zu prüfen, ob diese Maßnahme gem § 20 Abs 3 GlBG (mit dem Art 6 Abs 1 GleichbehandlungsrahmenRL nahezu wörtlich umgesetzt wurde) gerechtfertigt ist (EuGH 26.9.2013, C-476/11, HK Danmark, Rn 55). Nach dieser Bestimmung liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung 1. objektiv und angemessen ist, 2. durch ein legitimes Ziel, insb rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, gerechtfertigt ist und 3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

[24] 5.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Altersdifferenz ein objektives Merkmal darstellt, das auch angemessen ist, um typisierend und ex ante betrachtet die erwartete Bezugsdauer einer Hinterbliebenenpension zu erfassen.

[25] 5.4.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob das mit der Regelung verfolgte Ziel als legitim iSd § 20 Abs 3 Z 2 GlBG anzusehen ist. Auch wenn die dortige Aufzählung nicht erschöpfend ist, werden davon nämlich nur sozialpolitische Ziele erfasst, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung in Zusammenhang stehen (EuGH 13.9.2011, C-447/09, Prigge, Rn 81, mwN).

[26] Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, sind als legitim iSv § 20 Abs 3 Z 2 GlBG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (EuGH 13.7.2017, C-354/16, Kleinsteuber, Rn 63 ff).

[27] 5.4.3.2. Soweit in der Revision argumentiert wird, dass die letztgenannte Judikatur nur Fälle betreffe, in denen die betriebliche Altersvorsorge vom AG freiwillig gewährt werde, ist festzuhalten, dass eine gesetzliche Verpflichtung der Sozialpartner, 292 im KollV eine betriebliche Altersvorsorge vorzusehen, nicht besteht. Ebenso wenig wurde behauptet, dass die konkrete Pensionszusage der Bekl an S* K* vom 3.3.1995 nicht freiwillig, sondern aufgrund einer bestehenden Verpflichtung erfolgt wäre. Die in der Entscheidung des EuGH vom 13.7.2017, C-354/16, Kleinsteuber, vorgenommene Auslegung ist daher auch für den gegenständlichen Fall von Relevanz.

[28] 5.4.3.3. Im Übrigen verfügen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeitsund Sozialpolitik sie verfolgen wollen, über einen weiten Gestaltungsspielraum (EuGH 26.9.2013, C-476/11, HK Danmark, Rn 60). Durch die nahezu wortgleiche Übernahme des Art 6 Abs 2 GleichbehandlungsrahmenRL in § 20 Abs 3 GlBG hat der österreichische Gesetzgeber diesen den Sozialpartnern zukommenden Spielraum nicht eingeschränkt. Dies ist auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden (9 ObA 106/15a).

[29] Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine nationale Regelung das angestrebte Ziel genau angibt. Fehlt es an einer solchen Angabe, so ist allerdings wichtig, dass andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH 5.3.2009, C-388/07, Age Concern England, Rn 44-45 mwN).

[30] 5.4.3.4. Der normative Teil eines KollV ist gem den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088 [T7]). Dies gilt auch für die Ermittlung der Ziele des § 16 Abs 3 PR 61.

[31] 5.4.3.5. Entgegen den Ausführungen in der Revision kann als primäres Ziel der Regelung des § 16 Abs 3 PR 61, ab einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren nur eine verringerte Hinterbliebenenpension zu gewähren, nicht die Hintanhaltung von Pensionsspekulationen angesehen werden. Eine derartige Missbrauchskontrolle ist nämlich bereits durch § 10 Abs 3 PR 61 abgedeckt, mit dem auf § 258 Abs 1 bis 3 ASVG verwiesen wird. Aufgrund dieser (in den hier relevanten Aspekten seit 1995 unveränderten) Regelung erhält ein Ehegatte nur für 30 Monate befristet eine Hinterbliebenenpension, wenn er im Zeitpunkt des Todes seines Ehepartners das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 258 Abs 2 Z 1 ASVG), wenn seinem Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein Pensionsanspruch zuerkannt war (Z 2 leg cit), oder dieser bereits das Regelpensionsalter erreicht hatte (Z 3 leg cit); eine unbefristete Hinterbliebenenpension steht jedoch insb dann zu, wenn die Ehe eine – nach den einzelnen Fällen und gegebenenfalls dem Altersabstand gestaffelte – Mindestanzahl von Jahren gedauert hat, der Ehe ein Kind entstammt (§ 258 Abs 3 Z 1 ASVG) oder der Hinterbliebene bei Ablauf der Befristung invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG ist.

[32] Diese Regelung dient der Verhinderung von Pensionsspekulationen durch Versorgungsehen (10 ObS 123/08y; 10 ObS 163/21z, jeweils mwN) und ist in Ansehung der geforderten Mindestdauer einer Ehe verfassungsrechtlich unbedenklich (RS0124419). Im Fall der Kl, die S* K* erst nach dessen Pensionierung geheiratet hat, führt sie angesichts des 25 Jahre übersteigenden Altersunterschieds dazu, dass erst nach einer – hier gegebenen – Ehedauer von mehr als 10 Jahren eine unbefristete Hinterbliebenenpension zusteht.

[33] An diese Regelung des ASVG knüpft § 10 Abs 3 PR 61 an, sodass die betriebliche Hinterbliebenenpension in den gleichen Fällen wie die gesetzliche nur befristet zusteht. Da die Hintanhaltung von Pensionsspekulationen in Form von Versorgungsehen damit bereits gewährleistet ist und die Reduktion der Pension nach § 16 Abs 3 PR 61 für diesen Zweck auch kaum geeignet erscheint, ist die primäre Zielsetzung dieser Regelung in einem anderen Aspekt zu suchen.

[34] 5.4.3.6. § 16 Abs 3 PR 61 ändert nichts daran, ob eine Hinterbliebenenpension befristet oder auf Lebenszeit gebührt. Die Kalkulierbarkeit der Hinterbliebenenpension wird deshalb durch die betragsmäßige Reduktion der Leistung nicht erleichtert.

[35] 5.4.3.7. Nach den festgestellten Zahlen für das Jahr 2021 bestand lediglich in etwas mehr als 3 % aller in diesem Jahr geschlossenen Ehen ein Altersunterschied von zumindest 15 Jahren. Da § 16 Abs 3 PR 61 zudem keinen gänzlichen Entfall der Hinterbliebenenpension normiert, ist die wirtschaftliche Bedeutung der Regelung für die AG-Seite als gering anzusehen. Die Begrenzung der Leistung an sich kann demnach ebenfalls nicht den Hauptzweck der Vorschrift bilden.

[36] 5.4.3.8. Vielmehr ergibt sich als primäre Zielsetzung des § 16 Abs 3 PR 61, übermäßige Hinterbliebenenpensionen zu vermeiden, um dadurch die Äquivalenz zwischen der Arbeitsleistung des AN und der Pensionsleistung des AG zumindest in einem bestimmten Umfang zu wahren: In einer typisierenden (vom Gesundheitszustand abstrahierenden) Ex-ante-Betrachtung kann vereinfachend (also ohne Berücksichtigung der jeweiligen Restlebenserwartung im Anfallszeitpunkt sowie sonstiger versicherungsmathematischer Grundsätze) und unter Außerachtlassung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Lebenserwartung davon ausgegangen werden, dass eine Person im Durchschnitt so lange eine Hinterbliebenenpension erhält wie die Altersdifferenz zum verstorbenen Ehegatten war.

[37] § 16 Abs 3 PR 61 bewirkt nun, dass die auf die Lebenszeit des Hinterbliebenen zu zahlende Pension nicht unbegrenzt über jenes Ausmaß ansteigt, das bei 15-jährigem Altersabstand und damit 15-jähriger Pensionsleistung zu erwarten ist; die zu erwartende Gesamtleistung steigt zwar noch bis zu einer Altersdifferenz von 25 Jahren um 25 % an, sinkt dann aber wieder ab und liegt erst ab einer Altersdifferenz von 37 Jahren unter 293 jenem Gesamtbetrag, der sich bei einer solchen von 15 Jahren errechnet; bei einem Altersunterschied von 40 Jahren beträgt die gesamte erwartete Hinterbliebenenpension 20 % weniger als bei einer Altersdifferenz von 15 Jahren.

[38] Die Herstellung einer (annähernden) Äquivalenz zwischen der mit der Pension honorierten Arbeitsleistung des AN und der maximalen Gesamthöhe der Hinterbliebenenpension ist demnach als Hauptzweck der Regelung des § 16 Abs 3 PR 61 zu identifizieren. Dass es sich dabei um ein legitimes sozialpolitisches Ziel iSd § 20 Abs 3 GlBG handelt, kann angesichts der zitierten Judikatur des EuGH (insb der E vom 13.7.2017, C-354/16, Kleinsteuber) nicht zweifelhaft sein.

[39] 5.4.4.1. Demnach ist zu prüfen, ob die Mittel, die zur Verwirklichung dieses Ziels eingesetzt werden, „angemessen und erforderlich“ iSd § 20 Abs 3 Z 3 GlBG sind. Auch bei der Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung des legitimen Ziels verfügen die Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene die Sozialpartner über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser Ermessensspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH 26.5.2015, C-515/13, Ingeniørforeningen i Danmark, Rn 26; 26.9.2013, C-476/11, HK Danmark, Rn 60). Eine Maßnahme ist außerdem nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH 26.9.2013, C-476/11, HK Danmark, Rn 67).

[40] 5.4.4.2. Letzteres ist bei § 16 Abs 3 PR 61 zu bejahen. Wie bereits erwähnt, führt die Maßnahme dazu, dass die Gesamtleistung an Hinterbliebenenpension im Wesentlichen mit jenem Betrag gedeckelt ist, der bei einem 15-jährigen Altersabstand der Ehegatten zu erwarten ist. Die Schwankungen im Ausmaß von bis zu 25 % um diesen Wert machen die Regelung nicht inkohärent, sondern sind einer vereinfachenden Berechnungsweise geschuldet. Im Übrigen kann sich die Kl nicht für beschwert erachten, dass ihre erwartete Gesamtleistung (bei hier gegebenem Altersunterschied von 32 Jahren) jene bei einem 15-jährigen Altersabstand übersteigt. Angesichts der vom Erstgericht festgestellten absoluten Zahlen von Ehen mit einer Altersdifferenz von zumindest 15 Jahren ist zudem davon auszugehen, dass ein Altersabstand von mehr als 40 oder gar 50 Jahren bei der vom gegenständlichen KollV erfassten Personengruppe eine derartige Seltenheit darstellt, dass dieser Fall vernachlässigt werden kann.

[41] 5.4.5.1. Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist angemessen iSd § 20 Abs 3 Z 3 GlBG, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (EuGH 26.5.2015, C-515/13, Ingeniørforeningen i Danmark, Rn 25).

[42] 5.4.5.2. Die in § 16 Abs 3 PR 61 vorgesehene Reduktion der Hinterbliebenenpension um 2 % für jedes Jahr, um das der Altersabstand 15 Jahre übersteigt und 3 % für jedes Jahr, um das er 20 Jahre übersteigt, ist vergleichsweise moderat: So hat das deutsche Bundesarbeitsgericht Regelungen nicht beanstandet, die ab einem Altersabstand von 15 oder gar 10 Jahren eine Reduktion von 5 % (BAG 3 AZR 520/17 NZA 2019, 176; 3 AZR 400/17 NZA 2019, 537) oder ab einem solchen von 15 Jahren den gänzlichen Entfall (BAG 3 AZR 43/17 NZA 2018, 712) der Hinterbliebenenpension vorsahen.

[43] 5.4.5.3. Wie dargestellt ist die Regelung des § 16 Abs 3 PR 61 geeignet, das Ziel der Herstellung einer (annähernden) Äquivalenz zwischen der mit der Pension honorierten Arbeitsleistung des AN und der maximalen Gesamthöhe der ex ante zu erwartenden Hinterbliebenenpension zu erreichen. Da diese auf Lebenszeit erwartete Gesamthöhe bis zu einem Altersunterschied von 36 Jahren sogar noch höher ist als bei einem solchen von 15 Jahren, ist auch eine übermäßige Belastung des AN und des Hinterbliebenen zu verneinen.

[44] 5.4.6.1. Erforderlich iSd § 20 Abs 3 Z 3 GlBG ist eine Maßnahme dann, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (EuGH 26.9.2013, C-546/11, Dansk Jurist- og Økonomforbund, Rn 59). Es ist also zu prüfen, ob dieses durch eine weniger belastende Regelung ebenso wirksam erreicht werden könnte (EuGH 13.7.2016, C-354/16, Kleinsteuber, Rn 67).

[45] 5.4.6.2. Durch die in der Revision genannten Alternativen des Abstellens auf die Ehedauer und das Vorhandensein ehelicher Kinder lässt sich das Ziel des § 16 Abs 3 PR 61, die Herstellung einer (annähernden) Äquivalenz zwischen der mit der Pension honorierten Arbeitsleistung des AN und der maximalen Gesamthöhe der ex ante zu erwartenden Hinterbliebenenpension, nicht erreichen. Abgesehen davon, dass die Ehedauer und das Vorhandensein ehelicher Kinder bereits durch den Verweis auf § 258 ASVG abgedeckt sind, lassen beide Kriterien einen Bezug zur erwarteten Bezugsdauer einer Hinterbliebenenpension vermissen.

[46] 5.4.6.3. Auch sonst ist kein gelinderes Mittel ersichtlich, mit dem das genannte Ziel in ebenso wirksamer Weise erreicht werden könnte wie durch die Reduktion der Pensionsleistung.

[47] 5.4.7. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Sozialpartner den ihnen zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben und die Regelung des § 16 Abs 3 PR 61 nach § 20 Abs 3 GlBG gerechtfertigt ist. Eine Diskriminierung wegen des Alters durch diese kollektivvertragliche Norm liegt daher nicht vor.

[48] 6.1. Zur behaupteten Diskriminierung wegen des Geschlechts ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen in der Revision – § 16 Abs 3 PR 61 in ihrer seit 1997 geltenden und auf den gegenständlichen Fall anwendbaren Fassung geschlechtsneutral zur Anwendung gelangt (§ 10 Abs 5 und § 16 Abs 6 PR 61).

[49] 6.2. Angesichts der getroffenen Feststellungen zu Altersdifferenzen bei Eheschließungen in den Jahren 1995 und 2021 ist jedoch davon auszugehen, dass sie wesentlich häufiger Frauen als Hinterbliebene betrifft als Männer. 294

[50] 6.3. Ob darin eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche ebenfalls gerechtfertigt wäre. Da das durch § 16 Abs 3 PR 61 verfolgte Ziel auch iSd § 5 Abs 2 GlBG als legitim anzusehen ist und die Voraussetzungen der Angemessenheit und der Erforderlichkeit jenen nach § 20 Abs 3 GlBG entsprechen, wird dazu auf die obigen Ausführungen zur vermeintlichen Altersdiskriminierung verwiesen.

[51] 7. Ergänzender Feststellungen zu den statistischen Unterschieden zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Pensionshöhe bedarf es ebenso wenig wie dazu, welcher Anteil der Pensionistinnen nur eine Hinterbliebenenpension bezieht. An der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Maßnahme können solche Sachverhaltsannahmen nämlich nichts ändern.

[...]

[56] 10.3. Im Ergebnis ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

ANMERKUNG
1.
Einleitung

Der vorliegenden E ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zuzustimmen. Eine nähere Betrachtung verdient (wegen ihrer allgemeinen Bedeutung) zunächst die (hier aber nicht entscheidungsrelevante) Frage, welche Benachteiligungen im gegenständlichen Sachverhalt vorliegen (2.). Daran schließen einige Überlegungen zur Rechtfertigungsprüfung an (3.).

2.
Vorliegen einer Benachteiligung

Die Kl machte sowohl eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts als auch eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters geltend. Der OGH musste darüber nicht entscheiden, weil er jedenfalls vom Vorliegen einer Rechtfertigung ausging.

2.1.
Alter

Der KollV schafft kein Mindest- oder Höchstalter für den Zugang zur Betriebspension; er stellt nicht ausdrücklich auf das Lebensalter des AN ab. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Regelung zum Altersunterschied nicht dennoch unmittelbar an das geschützte Merkmal Alter anknüpft. Für das Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung spricht zunächst einmal, dass die Benachteiligung bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension jedenfalls entfallen wäre, wäre der AN (S* K*) jünger gewesen (But-for-Test; vgl dazu Dullinger in GS Rebhahn [2019] 33 [39]). Das Alter des AN war direkt kausal für die Benachteiligung. Weiters für das Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung aufgrund des Alters spricht, dass der KollV auf die Differenz zwischen dem Alter des AN und dem Alter des Ehepartners abstellt. Sowohl das Alter des AN als auch das Alter des Ehepartners sind jedoch geschützte Merkmale. Der Schutz des Gleichbehandlungsrechts erstreckt sich nicht nur auf geschützte Merkmale des AN selbst, sondern auch auf geschützte Merkmale anderer Personen (EuGH 17.7.2008, C-303/06, Coleman, Rz 38 ff). Die Benachteiligung bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension ergibt sich daher aus der Kombination zweier geschützter Merkmale – darin liegt aber jedenfalls eine unmittelbare Benachteiligung.

2.2.
Geschlecht

Schwieriger ist die Beurteilung der mittelbaren Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt benachteiligt wird: Die männlichen AN gegenüber den weiblichen AN, weil ihre Hinterbliebenen häufiger mit einer Pensionskürzung zu rechnen haben? Oder werden die weiblichen Ehepartner gegenüber den männlichen Ehepartnern benachteiligt, weil ihnen häufiger eine Kürzung der Hinterbliebenenpension widerfährt? Oder kommt es auf einen Vergleich zwischen den Ehepaaren an (dies andeutend Rz 19)? Im letzteren Fall würde wohl keine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegen, weil Männer und Frauen gleichermaßen als Teile eines Ehepaars betroffen wären.

Vergleicht man die männlichen AN der Bekl mit den weiblichen AN der Bekl, so stellt sich die Frage, ob das Abstellen auf den Altersunterschied dazu führt, dass die männlichen AN in besonderer Weise benachteiligt werden können. Die Kl begründet dies offenbar damit, dass bei jenen Paaren, die eine Kürzung der Hinterbliebenenpension aufgrund des Altersunterschieds hinnehmen müssen, nach österreichweiten Daten in den ganz überwiegenden Fällen der Mann älter ist als die Frau. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es bei einer kollektivvertraglichen Regelung nicht auf die Verhältnisse in ganz Österreich ankommt, sondern auf die Verhältnisse in jener Branche, für die der KollV gilt (vgl EuGH 13.1.2004, C-256/01, Allonby, Rz 73; Rebhahn/Windisch-Graetz in Windisch-Graetz, GlBG2 [2022] § 5 Rz 45).

Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, welche Zahlen gegenüberzustellen sind. Stellt man die Männer den Frauen gegenüber, so zeigt sich, dass etwa 97 % der Männer und fast 100 % der Frauen ihren Ehepartnern eine ungekürzte Hinterbliebenenpension hinterlassen können. Aus dieser Perspektive erscheint eine mittelbare Benachteiligung eher fernliegend (vgl EuGH 9.2.1999, C-167/97, Seymour-Smith, Rz 59 ff). Blickt man hingegen nur auf jene Ehen, bei denen es zu einer Kürzung wegen des Altersunterschieds kommt, so ergibt sich ein anderes Bild. In etwa 90 % der von einer Kürzung betroffenen Ehen ist der Mann älter als die Frau. Aus dieser Perspektive erscheint die Qualifikation als mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zwingend. Der OGH konnte jedoch offenlassen, welche der beiden Perspektiven rechtlich entscheidend ist (vgl dazu auch Rebhahn/Windisch-Graetz in Windisch-Graetz [Hrsg], GlBG2 § 5 Rz 37). 295

3.
Gedanken zur Rechtfertigungsprüfung

Die Rechtfertigungsprüfung durch den OGH fällt äußerst ausführlich aus und ist auch im Detail sehr gut nachvollziehbar. Das vorliegende Urteil ist dabei ein anschauliches Beispiel dafür, wie wichtig die korrekte Formulierung des verfolgten Ziels für den Ausgang der Rechtfertigungsprüfung sein kann. Auf zwei Punkte ist hier kurz einzugehen, wenngleich diese nichts am Ergebnis der Rechtfertigungsprüfung ändern dürften:

Der OGH prüft primär die Rechtfertigung der potenziellen unmittelbaren Benachteiligung aufgrund des Alters und findet diese zutreffend in § 20 Abs 3 GlBG. Dabei argumentiert das Höchstgericht mehrfach mit dem weiten Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern in diesem Bereich zukomme (Rz 28, 39, 47). Anschließend wird das Ergebnis dieser Rechtfertigungsprüfung auf die potenzielle mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts übertragen (Rz 50). Dies ist insofern problematisch, als ein vergleichbarer weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich mittelbarer Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts wohl nicht besteht (Rebhahn/Windisch-Graetz in Windisch-Graetz [Hrsg], GlBG2 § 5 Rz 47).

Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung geht der OGH auch darauf ein, dass die streitgegenständliche Berechnungsmethode bei besonders großem Altersunterschied zwischen den Ehepartnern dazu führen kann, dass die Gesamtleistung an Hinterbliebenenpension unter jenem Gesamtbetrag liegt, der sich bei einem Altersabstand von 15 Jahren ergibt. So betrage bei einem Altersunterschied von 40 Jahren die gesamte erwartete Hinterbliebenenpension 20 % weniger als bei einer Altersdifferenz von 15 Jahren. Hier stellt sich doch die Frage, inwiefern dieses Ergebnis erforderlich ist, um das legitime Ziel, die Äquivalenz zwischen der Arbeitsleistung des AN und der Pensionsleistung des AG zumindest in einem bestimmten Umfang zu wahren, zu erreichen. Der OGH geht davon aus, dass die Schwankungen der erwarteten Gesamthinterbliebenenpension im Ausmaß von bis zu 25 % die Regelung nicht inkohärent machten, sondern einer vereinfachenden Berechnungsweise geschuldet seien. Das eine (vereinfachende Berechnungsweise) schließt aber das andere (Inkohärenz der Regelung) nicht aus. Vielmehr ist eine vereinfachte Berechnung eine potenzielle Ursache einer Inkohärenz. Ob der Umstand, dass ein Altersabstand von mehr als 40 oder gar 50 Jahren extrem selten sein wird, wirklich bewirkt, dass dieser Fall vernachlässigt werden kann, ist im Bereich des Gleichbehandlungsrechts fraglich. Dagegen würde sprechen, dass eine Anpassung der Regelung hier sehr einfach möglich wäre und keinen nennenswerten Aufwand verursachen würde. Entscheidend ist mE, dass die Kl durch diesen Umstand gar nicht beschwert ist, übersteigt doch ihre erwartete Gesamtleistung jene bei einem 15-jährigen Altersabstand ohnehin.