Das Recht der Arbeit
Aktuelle Hefte 5/2026
Aus dem Inhalt: DRdA 5/2026, Heft 428
Unmittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist trotz fehlender nationaler Umsetzung?
Zur Bedeutung von Art 157 AEUV, richtlinienkonformer Interpretation und Art 21, 23 iVm Art 47 GRC für die (un)mittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL in Rechtsstreitigkeiten zwischen PrivatenÖsterreich hat die Entgelttransparenz-RL 2023/970/EU (ET-RL)1 mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 7.6.2026 nicht umgesetzt; eine zeitnahe Umsetzung ist derzeit2 auch nicht zu erwarten. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wirft die in der Praxis höchst relevante Frage auf, welche Bestimmungen der R
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 5/2026
Pensionsanpassung 2024: Betriebspension nicht Teil des Gesamtpensionseinkommens
Die Interpretation, wonach die Betriebspension des Kl zu dessen Gesamtpensionseinkommen zähle, übersteigt den äußerst möglichen Wortsinn des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG, der eine Anpassung der (Sonder-)Pension auf gesetzlicher Grundlage voraussetzt. 267 Eine analoge Erstreckung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG muss auf jene Zusatzpensionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) unterbleiben, die nicht nach einem „Materiengesetz“ anzupassen sind, sondern auf Basis einer vertraglichen Vereinb
Aus dem Inhalt: DRdA 5/2026, Heft 428
Unmittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist trotz fehlender nationaler Umsetzung?
Zur Bedeutung von Art 157 AEUV, richtlinienkonformer Interpretation und Art 21, 23 iVm Art 47 GRC für die (un)mittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL in Rechtsstreitigkeiten zwischen PrivatenÖsterreich hat die Entgelttransparenz-RL 2023/970/EU (ET-RL)1 mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 7.6.2026 nicht umgesetzt; eine zeitnahe Umsetzung ist derzeit2 auch nicht zu erwarten. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wirft die in der Praxis höchst relevante Frage auf, welche Bestimmungen der R
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 5/2026
Pensionsanpassung 2024: Betriebspension nicht Teil des Gesamtpensionseinkommens
Die Interpretation, wonach die Betriebspension des Kl zu dessen Gesamtpensionseinkommen zähle, übersteigt den äußerst möglichen Wortsinn des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG, der eine Anpassung der (Sonder-)Pension auf gesetzlicher Grundlage voraussetzt. 267 Eine analoge Erstreckung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG muss auf jene Zusatzpensionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) unterbleiben, die nicht nach einem „Materiengesetz“ anzupassen sind, sondern auf Basis einer vertraglichen Vereinb



