Das Recht der Arbeit
Aktuelle Hefte 6/2025
Aus dem Inhalt: DRdA 6/2025, Heft 423
Aus-, Weiter- und Fortbildung im Arbeitsverhältnis1
Aus-, Weiter- und Fortbildung ist in einer sich immer schneller verändernden Arbeitswelt Voraussetzung dafür, dass Arbeitnehmende mit dem rasanten Wandel von Technologien, Anforderungen und Arbeitsprozessen Schritt halten können. In Umsetzung von Art 13 Transparenz-RL hat der Gesetzgeber mit § 11b AVRAG erstmals allgemein Bildungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis gesetzlich verankert. Es bedarf daher Klarheit darüber, welche Rechte und Pflichten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende sich daraus erg
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 6/2025
145
Vorläufiges unter Dienstfreistellung erhaltenes Entgelt ist bei abänderndem Urteil mit gesetzlichen Verzugszinsen zurückzubezahlen
In einem Vorverfahren ging es um die Frage des Bestandes des Dienstverhältnisses des Bekl. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aufgrund des Ersturteils zahlte der Kl dem dienstfreigestellten Bekl das vereinbarte Entgelt. Der OGH gab der zwischenzeitlich eingebrachten Revision der Kl hingegen Folge. Die Kl begehrte daraufhin die Rückzahlung des gezahlten Entgelts inklusive Zinsen. Das Erst- und Berufungsgericht gaben der Kl statt. Die außerordentliche Revision der bekl Partei wurde vom
Aus dem Inhalt: DRdA 6/2025, Heft 423
Aus-, Weiter- und Fortbildung im Arbeitsverhältnis1
Aus-, Weiter- und Fortbildung ist in einer sich immer schneller verändernden Arbeitswelt Voraussetzung dafür, dass Arbeitnehmende mit dem rasanten Wandel von Technologien, Anforderungen und Arbeitsprozessen Schritt halten können. In Umsetzung von Art 13 Transparenz-RL hat der Gesetzgeber mit § 11b AVRAG erstmals allgemein Bildungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis gesetzlich verankert. Es bedarf daher Klarheit darüber, welche Rechte und Pflichten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende sich daraus erg
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 6/2025
145
Vorläufiges unter Dienstfreistellung erhaltenes Entgelt ist bei abänderndem Urteil mit gesetzlichen Verzugszinsen zurückzubezahlen
In einem Vorverfahren ging es um die Frage des Bestandes des Dienstverhältnisses des Bekl. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aufgrund des Ersturteils zahlte der Kl dem dienstfreigestellten Bekl das vereinbarte Entgelt. Der OGH gab der zwischenzeitlich eingebrachten Revision der Kl hingegen Folge. Die Kl begehrte daraufhin die Rückzahlung des gezahlten Entgelts inklusive Zinsen. Das Erst- und Berufungsgericht gaben der Kl statt. Die außerordentliche Revision der bekl Partei wurde vom



