Das Recht der Arbeit
Aktuelle Hefte 4/2026
Aus dem Inhalt: DRdA 4/2026, Heft 427
Existenzsichernde Sozialleistungen und Zuverdienst
Die Einkommensersatzfunktion existenzsichernder Sozialleistungen steht schon grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zu Nebenbeschäftigungen. Nichtsdestotrotz sind an diversen Stellen im Bereich der Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie der Sozialhilfe, wenn auch nur begrenzten Zuverdienstmöglichkeiten verankert. Diese geraten, nicht zuletzt aufgrund der Budgetlage Österreichs, immer öfter ins Visier des Gesetzgebers und werden zT stark eingeschränkt. Dabei kommt es mitunter auch zu D
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 4/2026
Elternteilzeit bei All-In-Verträgen ohne bestimmbaren Überstundenanteil: Entgelt aliquot vom Gesamtgehalt zu bemessen
SACHVERHALT Die Kl ist bei der Bekl im Ausmaß von 38,5 Stunden/Woche beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet kein KollV Anwendung. Der Dienstvertrag der Kl aus 2011 beinhaltet folgende Regelung: „Mit dem erwähnten Gehalt gelten alle im Monat erbrachten Mehr- und Überstunden als finanziell abgegolten. Desweiteren enthält das oe Gehalt auch jedwede Abgeltung für pauschalierte Reiseaufwandsentschädigungen (Diäten) und Reisezeit außerhalb der Normalarbeitszeit. (…) Der Dienstgeber behält sich
Aus dem Inhalt: DRdA 4/2026, Heft 427
Existenzsichernde Sozialleistungen und Zuverdienst
Die Einkommensersatzfunktion existenzsichernder Sozialleistungen steht schon grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zu Nebenbeschäftigungen. Nichtsdestotrotz sind an diversen Stellen im Bereich der Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie der Sozialhilfe, wenn auch nur begrenzten Zuverdienstmöglichkeiten verankert. Diese geraten, nicht zuletzt aufgrund der Budgetlage Österreichs, immer öfter ins Visier des Gesetzgebers und werden zT stark eingeschränkt. Dabei kommt es mitunter auch zu D
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 4/2026
Elternteilzeit bei All-In-Verträgen ohne bestimmbaren Überstundenanteil: Entgelt aliquot vom Gesamtgehalt zu bemessen
SACHVERHALT Die Kl ist bei der Bekl im Ausmaß von 38,5 Stunden/Woche beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet kein KollV Anwendung. Der Dienstvertrag der Kl aus 2011 beinhaltet folgende Regelung: „Mit dem erwähnten Gehalt gelten alle im Monat erbrachten Mehr- und Überstunden als finanziell abgegolten. Desweiteren enthält das oe Gehalt auch jedwede Abgeltung für pauschalierte Reiseaufwandsentschädigungen (Diäten) und Reisezeit außerhalb der Normalarbeitszeit. (…) Der Dienstgeber behält sich



