Das Recht der Arbeit
Aktuelle Hefte 5/2026
Aus dem Inhalt: DRdA 5/2026, Heft 428
Unmittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist trotz fehlender nationaler Umsetzung?
Zur Bedeutung von Art 157 AEUV, richtlinienkonformer Interpretation und Art 21, 23 iVm Art 47 GRC für die (un)mittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten Österreich hat die Entgelttransparenz-RL 2023/970/EU (ET-RL)1 mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 7.6.2026 nicht umgesetzt; eine zeitnahe Umsetzung ist derzeit2 auch nicht zu erwarten. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wirft die in der Praxis höchst relevante Frage auf, welche Bestimmungen der
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 5/2026
Kein Verfall des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs, weil Verbrauch wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war
Die Kl war seit dem Jahr 2006 bei der Bekl zuletzt mit 30 Wochenstunden als Sonderkindergartenpädagogin in einem Krankenhaus beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (K-LVBG) 1994. Aufgrund eines Unfalls befand sich die Kl von 5.6.2020 bis 31.3.2021 im Krankenstand und bezog anschließend bis 30.11.2023 Rehabilitationsgeld. Aufgrund der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension endete das Dienstverhältnis mit 30.11.2023. Die Kl hatte für das Jahr
Aus dem Inhalt: DRdA 5/2026, Heft 428
Unmittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist trotz fehlender nationaler Umsetzung?
Zur Bedeutung von Art 157 AEUV, richtlinienkonformer Interpretation und Art 21, 23 iVm Art 47 GRC für die (un)mittelbare Wirkung der Entgelttransparenz-RL in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten Österreich hat die Entgelttransparenz-RL 2023/970/EU (ET-RL)1 mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 7.6.2026 nicht umgesetzt; eine zeitnahe Umsetzung ist derzeit2 auch nicht zu erwarten. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wirft die in der Praxis höchst relevante Frage auf, welche Bestimmungen der
Aus dem Inhalt: DRdA-infas 5/2026
Kein Verfall des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs, weil Verbrauch wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war
Die Kl war seit dem Jahr 2006 bei der Bekl zuletzt mit 30 Wochenstunden als Sonderkindergartenpädagogin in einem Krankenhaus beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (K-LVBG) 1994. Aufgrund eines Unfalls befand sich die Kl von 5.6.2020 bis 31.3.2021 im Krankenstand und bezog anschließend bis 30.11.2023 Rehabilitationsgeld. Aufgrund der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension endete das Dienstverhältnis mit 30.11.2023. Die Kl hatte für das Jahr



