Wegunfall: Ende der freien Wahl des Verkehrsmittels? – Der E-Scooter-Beschluss des OGH
Der Schutz des Arbeitsweges stand zwar nicht schon 1888 an der Wiege der UV, es dauerte allerdings nicht lang, da zeigte sich danach ein sozialpolitischer Bedarf, dem schließlich auch legistisch Rechnung getragen wurde: zuerst durch Notverordnung des Kaisers für die Landwirtschaft und dann durch Änderungen des UVG.) Seither bildet der Schutz auf dem Arbeitsweg im Gesamtsystem der gesetzlichen UV ein ambivalentes Element. In der Rsp galt bisher der eherne Grundsatz, dass die versicherte Person in der Wahl ihres Beförderungsmittels auf dem Arbeitsweg frei ist; dieser Grundsatz scheint zumindest für den Fall der Nutzung eines E-Scooters aufgehoben. Auch andere Grundsätze der Rsp scheinen dabei zumindest teilweise in Frage gestellt zu sein.
- 1.
Einleitung
- 2.
Die Entscheidungen des OGH
- 2.1.
Die „Monowheel“ I-Entscheidung (OGH 19.2.2021, 10 ObS 150/20m)
- 2.2.
Der „Monowheel“ II-Beschluss (OGH 21.11.2023, 10 ObS 127/23h)
- 2.3.
Der „E-Scooter“-Beschluss (OGH 8.10.2024, 10 ObS 55/24x – Revision unzulässig)
- 2.1.
- 3.
Das Spannungsverhältnis zur bisherigen Rechtsprechung
- 3.1.
Die Rechtsprechung zur freien Wahl des Verkehrsmittels
- 3.2.
Die Rechtsprechung zur Gefahrenerhöhung
- 3.1.
- 4.
Betriebswege
- 5.
Fazit
Für das dringende sozialpolitische Bedürfnis nach einem Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg zeugen ua 14 abweisliche Entscheidungen der Schiedsgerichte schon in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des UVG 1888. Menzel hat bereits 1893 erwogen, Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit dann unter Unfallversicherungsschutz zu stellen, wenn die betreffende Person dabei „einen besonderen, außerhalb der allgemeinen Verkehrslinie liegenden Weg einzuschlagen genötigt ist“, da sie als Privatperson keine Veranlassung gehabt hätte, solche Wege zu benützen.
Der Schutz des Arbeitsweges ist aber in gewisser Hinsicht ein Fremdkörper: Ist doch die Entstehung der UV eng mit der Ablöse der Haftung der DG für Arbeitsunfälle verbunden, bezieht sich also auf Bereiche, die in der Ingerenz des DG stehen. Dies trifft auf den Arbeitsweg (sieht man von der seltenen Ausnahme eines Werksverkehrs einmal ab) nicht zu. Der Weg zum Arbeitsplatz ist vielmehr grundsätzlich Privatsache der DN. Mit dem Schutz des Arbeitsweges wurde also 1917 ein Teil privater Lebensgestaltung in die gesetzliche UV einbezogen. Der Arbeitsweg ist immer anfällig für andere, nicht dem Schutzbereich angehörende, gleichwohl typischerweise auf dem Arbeitsweg verrichtete private Tätigkeiten, wie das Einkaufen oder das Auftanken des Kraftfahrzeuges. Die Rsp hat sich mit der Abgrenzung des geschützten vom ungeschützten Bereich auf dem Arbeitsweg daher auch immer schwergetan.
Der Schutzbereich Arbeitsweg unterlag in der Rsp gewissen Restriktionen, die sich vor allem um die Frage der kürzesten Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsort in Abgrenzung zu Abwegen, Umwegen oder gar Rückwegen drehten; aber auch risikoerhöhende Verhaltensweisen auf dem Arbeitsweg, wie zB Alkoholisierung oder leichtsinniges Verhalten im Verkehr, wurden zum Teil kritisch gesehen. Dies obwohl auch für den Arbeitsweg der Grundsatz des § 175 Abs 6 ASVG gilt, nämlich dass selbst verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ausschließt. Allerdings setzt auch (unschädliches) verbotswidriges Verhalten iSd § 175 Abs 6 ASVG voraus, dass sich die Handlung, die zum Unfall geführt hat, innerhalb des Schutzbereiches der UV ereignet hat. Außerhalb des Schutzbereichs liegende private Handlungen werden auch durch einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht zu einem Teil des Schutzbereichs.
Dieser Grundsatz blieb auch in der Lehre unangefochten, sieht man von dem Hinweis ab, dass am Arbeitsweg gleichwohl eine Abgrenzung zwischen Verkehrsmittel und Sportgerät vorgenommen werden müsse, weil die Fortbewegung mittels Sportgerätes infolge der abweichenden eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz nicht vom Versicherungsschutz des Arbeitsweges umfasst sei.) Die jüngsten Entscheidungen des OGH scheinen nun – in einer Zusammenschau – neue Wege zu beschreiten, von denen untersucht werden soll, ob und inwieweit sie mit der bisherigen Rsp in Einklang zu bringen sind.
Das in der E geschilderte Modell entspricht einem Elektroeinrad, je nach der Marke auch Solowheel, Monowheel oder auch Airwheel genannt. Nach den gerichtlichen Feststellungen handelt es sich „um ein elektrisch angetriebenes Einrad. Der Fahrer platziert seine Füße auf die seitlich vom Rad angebrachten Pedale. Beschleunigt wird durch die Verlagerung des Körpergewichts nach vorne, gebremst (allein) durch die Verlagerung des Körpergewichts nach hinten. Im Unterschied zu anderen „üblichen“ Verkehrsmitteln bzw Fahrzeugen im Sinn der Straßenverkehrsordnung zeichnen sich Monowheels vor allem dadurch aus, dass sie über keine manuell zu betätigenden Bremsen oder Lenkeinrichtungen verfügen und auf das Halten des Gleichgewichts und die Steuerung durch Gewichtsverlagerung ausgelegt sind“.
Nach den gerichtlichen Feststellungen kam die kl Partei bei einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h zu Sturz und erlitt einen offenen Trümmerbruch des Oberarms links mit Gelenksbeteiligung. Der Hergang des Sturzes konnte nicht festgestellt werden. Es war weder feststellbar, ob der Sturz auf einen äußeren Einfluss zurückzuführen war, noch ob er auf dem Gehsteig oder auf der Fahrbahn erfolgte.
Der bekl Unfallversicherungsträger und das Erstgericht waren der Meinung, dass ein solches Gerät, das keinerlei Sicherheitseinrichtungen – insb keine Bremsen – aufweise und dessen Betrieb artistische Fähigkeiten erfordere, für den Arbeitsweg nicht geeignet sei. Es gelte nicht als Verkehrsmittel iSd StVO (wie etwa ein Fahrrad), sondern als Spiel- und Sportgerät für Freizeitzwecke.
Das Berufungsgericht sah das anders und hob das Ersturteil zwecks Verfahrensergänzung auf. Der Kl habe das Gerät hauptsächlich für die Bewältigung seines Weges von und zur Dienststelle verwendet; insoweit sei nicht von Bedeutung, ob ein Monowheel als Sportgerät zu qualifizieren sei oder nicht. Da der genaue Hergang des Sturzes ungeklärt geblieben sei, stehe nicht fest, dass das Unfallgeschehen auf die Verwirklichung einer typischen, mit der Verwendung des Monowheels verbundenen Gefahr zurückzuführen sei. Dass die Verwendung eines Monowheels im Allgemeinen mit besonderen Gefahren verbunden sei, stehe ebenfalls nicht fest. Dass dabei eine gewisse Übung erforderlich ist, sei nicht maßgeblich, weil dies auch für die Benutzung eines Fahrrads oder eines Pkw gelte.
Der OGH stellte das abweisliche Ersturteil wieder her. Nach Hinweisen auf die (uneinheitliche) deutsche und auf die österreichische Literatur zieht der OGH eine Grenze zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln einerseits und den Spiel- und Sportgeräten andererseits. Er zieht die Grenzen des Versicherungsschutzes zurecht nicht nach der subjektiven Widmungsabsicht der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten. Bei Wegunfällen handle es sich um eine „rechtlich nicht zwingend gebotene, aus sozialpolitischen Überlegungen vorgenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Wegen von und zu der Arbeit“, obwohl dieser Bereich dem Einfluss des Unternehmers weitgehend entzogen sei. Daraus folge, dass nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risken versichert sein sollen, nicht aber mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse, wie etwa auch Ereignisse, die im Zusammenhang mit Gefahren stehen, die typischerweise mit der Verwendung von Sport- und Spielgeräten verbunden sind und deren Verwirklichung bedingt, dass die Unfallfolgen kausal auf die Verwendung des Sportgeräts zurückzuführen sind. Für die Grenzziehung des Schutzbereichs Arbeitsweg sei maßgeblich, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen.
Der OGH begnügt sich aber nicht mit der Abgrenzung zum Sportgerät, welches ein Monowheel zweifellos ist, sondern zieht eine Parallele zur StVO. Er verweist auf § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 idF der am 1.6.2019 in Kraft getretenen 31. Novelle zur StVO (BGBl I 2019/37). Diese Bestimmung nehme „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h)“ vom Fahrzeugbegriff aus. Diese rechtliche Einordnung sei auch auf den Bereich der gesetzlichen UV übertragbar.
Eine Klarstellung ist dem OGH aber wichtig: Verwirkliche sich bei Benutzung eines Monowheels eine allgemeine (typische) Weggefahr, die mit der Verwendung dieses Sportgeräts in keinem Zusammenhang stehe und für den Unfall ursächlich sei (zB in Form eines verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten, das auch beispielsweise bei der Benutzung eines Fahrrads eine unfallverhütende Reaktion nicht ermöglicht hätte), sei der Unfallversicherungsschutz zu bejahen. Die Nichtfeststellbarkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Sturz und einer typischen Weggefahr wirke sich aber zu Lasten des Versicherten aus.
Diese E des OGH fand in der Literatur Zustimmung. Pfalz hält den Grundsatz der freien Wahl des Verkehrsmittels für ein bloßes obiter dictum in den Entscheidungsbegründungen des OGH und die Monowheel I-Entscheidung für eine „wertvolle Präzision der Judikatur zur Wahl des Fortbewegungsmittels iZm Wegunfällen“.
Ein Parallelfall zu Monowheel I. Der OGH hat denn auch unter Hinweis auf Monowheel I die Revision als unzulässig zurückgewiesen, dabei aber in Rz 6 einen Schlenker in der Begründung gemacht, den der 10. Senat in der E-Scooter-E aufgreifen sollte:
Es sei eine Grenze zu ziehen „zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln und Spiel- und Sportgeräten wie Monowheels, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind und nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen. Entscheidend sei, dass ein sicheres Fahren mit einem Monowheel wegen seiner technischen Eigenschaften nicht gewährleistet sei.“
Auch Monowheel II steht somit noch auf dem Boden der Abgrenzung zwischen üblichen Verkehrsmitteln und Sportgeräten.
Die versicherte Person benützte einen E-Scooter der Marke Renault Electric Scooter Connect, um von der Wohnung zur Dienststelle zu gelangen. Dieser E-Scooter kostet rund € 500,-, hat 40 km Reichweite, braucht 4 Stunden Ladezeit und fährt maximal 25 km/h. Die versicherte Person wollte die Geschwindigkeit von 22 km/h auf 20 km/h reduzieren und betätigte den Bremshebel. Dabei kam es nach den gerichtlichen Feststellungen aufgrund der (im Vergleich mit einem üblichen Damen- oder Herrenfahrrad) nicht so stark ausgeprägten Stabilität des E-Scooters, seiner geringeren Lenkerbreite, der kleineren Räder und des geringeren Nachlaufs zu einer leichten Verlagerung der Fahrlinie, die in Verbindung mit der feuchten Fahrbahn zum Wegrutschen des Vorderrads führte, wodurch die kl Partei stürzte. Weder ohne die Fahrlinienverlagerung noch bei Benützung eines Fahrrads wäre sie in dieser Situation gestürzt. Soweit die der Ansicht des Sachverständigen folgenden Feststellungen des Erstgerichtes.
Der bekl Unfallversicherungsträger verweigerte die Anerkennung eines versicherten Wegunfalls. Die Klage wurde abgewiesen, die Revision zurückgewiesen.
Vorweg eine prozessuale Anmerkung: Schon die Erledigung der Revision in Form einer Zurückweisung ist mE problematisch, da der 10. Senat in gewisser Hinsicht erklärtermaßen von seinem Vorjudikat „Monowheel“ abgeht: Auf die Unterscheidung zwischen Fahrzeug und Spielzeug bzw Sportgerät iSd StVO (so noch Monowheel I und II) komme es nicht an, sondern darauf, ob es sich um ein „allgemein übliches Verkehrsmittel“ handelt, bei dem ein sicheres Fahren gewährleistet sei. Hier verweist der OGH auf seinen Beschluss 10 ObS 127/23h vom 21.11.2023 Rz 6 (Monowheel II), mit dem die Revision zurückgewiesen worden war. Dort heißt es aber nur – die frühere E Monowheel I zusammenfassend –, dass eine Grenze zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln und Spiel- und Sportgeräten wie Monowheels zu ziehen sei, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind und nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen.
Im E-Scooter Beschluss setzt der OGH dann fort: Die Grenze des Unfallversicherungsschutzes verlaufe daher nicht zwischen Spiel- und Sportgeräten und Fahrzeugen iSd StVO, sondern zwischen allgemein üblichen und anderen Verkehrs- bzw Fortbewegungsmitteln. Das Argument des OGH ist also ein ganz anderes als jenes der Monowheel-Entscheidungen I und II. Obwohl es auf die Unterscheidung zwischen Fahrzeugen und Sportgeräten nicht mehr ankommen soll, beruft sich der OGH auch in dieser Entscheidung auf die 31. Novelle zur StVO, und zwar auf die Materialien zur RV: Aus diesen ergebe sich, dass der Gesetzgeber neben Einrädern (Monowheels) auch elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ einstufe, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordere und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insb im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisteten.
Der OGH findet diese Erläuterungen in den Feststellungen des Erstgerichts bestätigt, nach denen etwa das Fahren mit E-Scootern ein stetes aktives Ausbalancieren durch den Fahrer erfordert, und schon ein starkes Bremsen oder das Geben von Handzeichen kritische Manöver seien. Im Vergleich zu einem Fahrrad sei die Stabilität deutlich geringer ausgeprägt, weil das Vorderrad leichter wegrutscht, sowie infolge der kleinen Räder eine Selbststabilisierung nicht gegeben sei, sodass es leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen komme. Die Gründe, die dazu führten, dass mit einem Monowheel zurückgelegte Arbeitswege nicht dem Schutz der gesetzlichen UV unterstellt wurden, träfen auf E-Scooter daher in gleicher Weise zu. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich davon nur insoweit, als Monowheels eindeutig keine Fahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO, sondern fahrzeugähnliche Spielzeuge seien, wohingegen dies in Bezug auf die von § 88b StVO erfassten E-Scooter (noch) nicht ganz klar sei. E-Scooter mögen zwar in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen seien; das ändere aber nichts daran, dass sie der Gesetzgeber weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel ansehe.
Der E-Scooter-Beschluss unterscheidet sich also von den Monowheel-Entscheidungen in einem wesentlichen Punkt: Während der OGH in „Monowheel I und II“ die Grenze zwischen Verkehrsmittel und Sportgerät zieht und als Zusatzargument darauf hinweist, dass die StVO in § 2 vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge vom Fahrzeugbegriff ausgenommen habe, was auf die UV „übertragbar“ sei, lehnt der OGH in der „E-Scooter -Entscheidung“ diese Grenzziehung ab und will sie stattdessen danach vornehmen, ob es sich um ein übliches Transportmittel handle, das sicher handhabbar sei oder nicht. Der OGH sieht als Ergebnis seiner Abwägung die besondere Gefahr, die von dem verwendeten Transportmittel ausgehe, als nicht versichert an.
Nach bisheriger Lehre und Rsp steht die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung der versicherten Person auf allen Wegen grundsätzlich frei. Ob alle Regeln für die Gewährung des Unfallversicherungsschutzes eingehalten worden sind, wie zB die Einhaltung des kürzesten Weges, bestimmt sich daher stets nach dem gewählten Verkehrsmittel. Selbst wenn der gesamte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann, besteht Versicherungsschutz auch bei Unfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte einen Teil des Weges mit einem anderen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurücklegt. Bei der Wahl öffentlicher Verkehrsmittel ist auch die Wartezeit in Wartebereichen (zB Wartesaal, Bahnsteig) geschützt.
Betrachtet man die versicherte Weggefahr, so handelt es sich herrschender Auffassung zufolge um die typischen Gefahren eines Arbeitsweges, dh um jene Risken, denen sich die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Versicherte auf diesem Weg aussetzen musste. Nicht schädlich ist es, wenn ein Wegunfall durch eine körperliche, also innere Ursache zustande kommt, wie zB dann, wenn er durch einen physiologisch bedingten Harndrang verursacht wurde, durch den der Versicherte die Herrschaft über das Fahrzeug verloren hat. Die zur Inangriffnahme eines geschützten Weges vorbereitenden Tätigkeiten, wie zB das Tanken, Reparieren des Fahrzeugs oder Freischaufeln der Garage vom Schnee, zählen hingegen zu den Tätigkeiten des Privatlebens und sind daher im Allgemeinen nicht versichert. Das vom gewählten Verkehrsmittel ausgehende Risiko ist daher grundsätzlich Teil der typischen Gefahren des Arbeitsweges.
Der Schutz der UV hängt beim Arbeitsweg in erster Linie davon ab, ob die versicherte Person während des Arbeitsweges von der inneren Handlungstendenz getragen ist, den Arbeitsplatz zu erreichen, um dort die geschuldete Betriebsarbeit zu erbringen bzw umgekehrt vom Ort der geschuldeten Betriebsarbeit zurück an die Wohnung zu gelangen, um dort die Wohnfunktionen wahrzunehmen. Die Lehre spricht daher von einer doppelten Finalität des Unfallversicherungsschutzes des Arbeitsweges.
Dies bedeutet, dass der Schutz der UV auf dem Weg jedenfalls mit dem Ende der erforderlichen Handlungstendenz endet. Ob die erforderliche Handlungstendenz andauert oder weggefallen ist, kann dann verlässlich beurteilt werden, wenn die versicherte Person den geschützten Zweck des Arbeitsweges zumindest vorübergehend zugunsten eines anderen privaten Zwecks, zB Aufsuchen eines Freundes am Weg oder Einschieben größerer Einkäufe zB in einem Supermarkt, aufgibt.
Die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels lässt vergleichbare Schlüsse aber nicht zu, es sei denn, es handelt sich um ein (in der Regel dann: öffentliches) Verkehrsmittel, mit dem der geschützte Endpunkt des Arbeitsweges nicht oder nur auf außergewöhnlichen Umwegen erreichbar ist. Die Wahl des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle verfügbarer öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Fahrrades anstelle eines Fußmarsches bedeutet keine Änderung der inneren Handlungstendenz. Dies gilt zwangsläufig auch für die Wahl eines E-Scooters.
Daher schien die Abgrenzung zu Sportgeräten eine gut handhabbare Grenze für den Versicherungsschutz bei der Wahl des Verkehrsmittels zu sein. Die Wahl eines Sportgerätes zur Fortbewegung (wie zB Rollschuhe, Inline-Skater oder Skateboards) begründet jedenfalls zuverlässig die Vermutung, dass die innere Handlungstendenz auf Sportausübung gerichtet ist, mag diese auch auf dem Arbeitsweg erfolgen. Aus der bloßen Fortbewegung auf das geschützte Ziel hin wird eine sportliche Betätigung, welche auch andere (unversicherte) Risiken mit sich bringt als jene der bloßen Fortbewegung auf dieses Ziel. Daher inkludierte dieser Abgrenzungsvorschlag auch die Einschränkung, dass der Versicherungsschutz nur insoweit verloren geht, als der Unfall ursächlich auf die Verwendung des Sportgerätes zurückzuführen ist. Gegen die allgemeine Weggefahr (zB Autofahrer missachtet den Fußgängerverkehr) besteht hingegen der Versicherungsschutz fort.
Die Grenzziehung zum Sportgerät hätte nach der Verkehrssitte zu erfolgen: Während das Fahrrad auch bei Erwachsenen noch als ein Verkehrsmittel angesehen werden kann, handelt es sich bei Rollschuhen, „In-Line-Skatern“ oder Skateboards nicht mehr um übliche Verkehrsmittel, sondern um Sportgeräte, deren Benützung auf dem Weg daher im Allgemeinen aus Gründen erfolgt, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.
In den Monowheel-Entscheidungen ist der OGH dieser Linie gefolgt, bei der E-Scooter-Entscheidung hat er sie verlassen und die Grenze für den Versicherungsschutz zwischen „üblichen und unüblichen Verkehrsmitteln“ neu gezogen.
Sportgeräte sind zwar unübliche Verkehrsmittel; ist aber jedes unübliche Verkehrsmittel auch ein Sportgerät? Wenn nein, woran erkenne ich bei der Wahl des Verkehrsmittels dann die Unüblichkeit? Das kann der E-Scooter-E nicht entnommen werden. Der OGH beruft sich auf die Erläuterungen zur 31. StVO-Novelle, die E-Scooter unter die „Trendsportgeräte“ eingereiht und als zum Transport über längere Distanzen nicht brauchbar bezeichnet hat.
Die Erläuterungen zur RV grenzen aber „Trendsportgeräte“ zum Begriff des „Fahrzeuges“ ab, mit welchem – nach den Materialien zur Stammfassung der StVO – die Vorstellung verbunden sei, dass damit Personen und Sachen auch über weite Wegstrecken befördert werden können. Dieser Fahrzeugbegriff hat aber in der UV keine Abgrenzungsfunktion, da der Schutz auf Arbeitswegen nicht notwendig „weitere Wegstrecken“ voraussetzt.
Überdies ließe sich ein E-Scooter schwerlich als „Sportgerät“ einordnen, zumal man das relativ starre, aufrechte Stehen auf dem Trittbrett während des mit einem Handregler steuerbaren, akkugetriebenen Fahrens nicht gerade als sportlich wird bezeichnen können. Daran ändert die Bezeichnung als „Trendsportgerät“ nichts, die nur darauf hindeutet, dass die Benützung von E-Scootern einem zeitgemäßen Einkaufstrend des Publikums entspricht, ein Umstand übrigens, der auch gegen die Annahme spricht, es handle sich um ein unübliches Verkehrsmittel. Der Hinweis des OGH auf die Erläuterungen zur RV der 31. StVO-Novelle könnte auch bedeuten, dass in Hinkunft auch bei der Verwendung normaler Scooter deren Betriebsgefahr vom Wegschutz nicht umfasst ist, denn genau diese Gerätegruppe „des fahrzeugähnlichen Spielzeuges“ wird in diesen Erläuterungen erwähnt mit dem Hinweis, „unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen“.
Die E-Scooter-E ist insgesamt mit dem Grundsatz der freien Wahl des Verkehrsmittels auf dem Arbeitsweg nicht vereinbar.
Der OGH rekurriert in seiner Begründung auch auf die mit der Verwendung eines Monowheels bzw eines E-Scooters verbundene erhöhte besondere Weggefahr, die man von der allgemeinen Weggefahr unterscheiden müsse.
Allerdings würde nach der bisherigen Rsp des OGH auch eine Gefahrenerhöhung keineswegs zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Die Rsp hat zwar bei vom Versicherten selbst verschuldeten Gefahren unter dem Begriff der „selbstgeschaffenen Gefahr“ Grenzen des Versicherungsschutzes gezogen. Der Verlust des Versicherungsschutzes aus dem Grund der Gefahrenerhöhung wurde idR nicht bei der versicherten Tätigkeit selbst, sondern meist nur bei Handlungen in der Randzone des Schutzbereichs (wie zB am Arbeitsweg) ausgesprochen, aber auch nur dann, wenn sie als „ganz unsinnig und unvernünftig“ erscheinen. Auch auf dem Arbeitsweg schließt selbst grobe Fahrlässigkeit eines Verunglückten die Annahme eines Arbeitsunfalls grundsätzlich nicht aus, und sogar schwere Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften beseitigen wegen § 175 Abs 6 ASVG nicht den Versicherungsschutz.
Gegen die dogmatische Brauchbarkeit der These von der selbstgeschaffenen Gefahr hat bei im wesentlicher gleicher Rechtslage in Deutschland Krasney mit Recht eingewendet, dass diese These innerhalb des Schutzbereichs wegen der Unschädlichkeit verbotswidrigen Handelns den Versicherungsschutz nicht beseitigt, außerhalb des Schutzbereichs aber ohnehin irrelevant ist. Der Sache nach führt nicht eine außergewöhnliche Höhe der Gefahr (auch in Ausübung ihres Berufs tätige Fallschirmspringer oder Extrembergsteiger sind unfallversichert!), sondern nur eine Schutzbereichsfremdheit der (inneren) Handlungstendenz dazu, dass kein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit mehr besteht. Es handelt sich also bei der fälschlich als „selbst geschaffene Gefahr“ bezeichneten Rechtsfigur richtigerweise nicht um eine Limitierung des von der UV zu tragenden Risikos, sondern um eine Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen UV gegenüber dem nicht versicherten Privatbereich, dh um ein Zurechnungsproblem nach den Grundsätzen der Theorie der wesentlichen Bedingung in Bezug auf das Unfallgeschehen.
Wenn ein Versicherter „so in (ein) Telefongespräch vertieft war, dass er gar nicht bemerkte, dass er die Eisenbahnkreuzung betrat“ und in der Folge auch das Warnsignal überhörte, dann geht durch ein derartiges willentliches Vertiefen in ein Telefongespräch, welches völlig den Bezug zur Umwelt aufhebt, der Schutzbereich des Arbeitsweges verloren, der ja immer eine aktive Handlungstendenz in Richtung Erreichung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes erfordert. Gerade diese ist aber während eines solchen Telefonats als (zumindest vorübergehend) aufgegeben anzusehen.
Die Richtigkeit der These, dass das Element der Gefahrhöhe allein den Schutzbereich nicht begrenzen kann, zeigt die Kontrollüberlegung, dass der Versicherungsschutz beim Unfall durch Telefonieren am Bahngeleise – bei eben derselben Gefahrhöhe und demselben Unfallhergang – wohl zu bejahen gewesen wäre, wäre das Telefonat betrieblich bedingt und dadurch der Schutzbereich nach § 175 Abs 1 ASVG eröffnet gewesen.
Soweit also der OGH im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz beim Fahren eines E-Scooters auf dem Arbeitsweg mit Gefahrenerhöhung argumentiert, steht er nicht nur in einem Spannungsfeld zur Rechtsprechungslinie bisher, er führt auch ein Element unterschiedlicher Gefährlichkeit in die Skala der potenziellen Beförderungsmittel ein, das der UV bisher völlig fremd war. Es kam bisher bei der Wahl des Verkehrsmittels gerade nicht darauf an, ob Bahn oder Bus im Verhältnis zu Straßenbahn, oder ob Auto im Verhältnis zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder ob das Fahrrad im Verhältnis zu allen übrigen Fortbewegungsarten gefährlicher ist oder nicht. Es wurde bisher auch kein Unterschied gesehen, ob auf dem Arbeitsweg ein Rennrad mit extrem dünnen Reifen, ein Citybike oder ein Mountainbike Verwendung gefunden hat. Es sollte daher auch nicht darauf ankommen, ob beim E-Scooter aufgrund von dessen Bauart andere Umstände zu einem Unfall führen können als etwa bei einem Fahrrad. Denn es ist offenkundig, dass technische Unfallursachen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel jeweils andere sein werden als beim eigenen Auto, und die beim eigenen Auto völlig andere wie jene bei Motorrad und Fahrrad. Warum dann gerade jene des E-Scooters den Versicherungsschutz beseitigen sollen, ist auch aus folgenden Gründen nicht einzusehen: Wenn man schon eine Hierarchie der Gefährlichkeit einführen möchte, dann müssten in erster Linie Wegunfälle mit dem Motorrad den Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg verlieren. Denn nach der Verkehrsunfallstatistik 2024 kommt man beim Motorrad auf rund 4.400 Verletzte und 83 Verkehrstote; beim Fahrrad sind es bei 10.000 Verletzten 32 Tote und beim E-Scooter bei rund 2.000 Verletzten 7 Verkehrstote.
Diese Zahlen mögen im Vergleich nicht unproblematisch sein, weil nicht feststeht, wie viele Unfälle mit E-Scootern speziell durch die Technik des Gerätes herbeigeführt wurden. Nur um diese soll es nach dem Willen des OGH ja gehen. Aber selbst mit diesem Vorbehalt zeigen die Zahlen der amtlichen Verkehrsstatistik zumindest, dass keine Rede davon sein kann, dass Unfälle mit E-Scootern im Verhältnis zu anderen Verkehrsmitteln eine außergewöhnlich große Zahl von Verletzten oder Toten herbeiführen. Aber nur diese Umstände sind für die gesetzliche UV relevant. Es kann iSd bisherigen Rsp zur Gefahrenerhöhung jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass eine „ganz unsinnige, besonders gefährliche Handlungsweise“ vorliegt, wenn eine Person einen E-Scooter zum Weg an den Arbeitsplatz nutzt.
Der Betriebsweg unterscheidet sich vom Arbeitsweg bekanntlich dadurch, dass er Teil der Betriebstätigkeit ist; in der Regel handelt es sich um den Weg zwischen zwei Orten, an denen jeweils die versicherte Tätigkeit entfaltet wird. Beim Betriebsweg spielt die freie Wahl der Verkehrsmittel naturgemäß kaum eine Rolle. Das Verkehrsmittel wird nämlich in aller Regel vom DG gestellt, jedenfalls aber durch ihn bestimmt. Insoweit ist der Scooter-Beschluss auf Dienst- und Betriebswegen von vornherein nicht anzuwenden, da seine ganze Argumentation voraussetzt, dass der DN den E-Scooter als Verkehrsmittel frei gewählt hat. Im Gegenteil: Der DN wird aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Dienstverhältnis beim Betriebsweg in der Regel an die Anordnungen des DG gebunden sein.
Dies bedeutet nicht, dass der DG beliebige Freiheit genießt, den DN bei Transportwegen auf beliebige Fahrzeuge zu verweisen. Fahrzeuge, deren sichere Verwendung besondere Geschicklichkeit voraussetzt, insb Sportgeräte wie ein Monowheel, muss ein insoweit unerfahrener DN nicht benützen. Beim E-Scooter wird man das nicht ohne Weiteres sagen können. Im Gegenteil: Zumindest in Wien kann man tagsüber jede Menge Männer mit Anzug und Krawatte (interessanterweise kaum Frauen) hochaufgerichtet auf dem E-Scooter durch die Gegend fahren sehen. Ich unterstelle mal, dass sie überwiegend dienstlich unterwegs sein werden.
Beim E-Scooter sind aber Vorschriften des AN-Schutzes zu beachten, ehe ein solches Gerät für Betriebswege verwendet werden darf. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl I 1994/450 idF BGBl I 2024/56 zählt auch den Transport zum Gebrauch von Arbeitsmitteln (§ 33 Abs 1). Bei der Benützung von Arbeitsmitteln (§ 35) sieht das Gesetz Sorgfaltspflichten des DG vor, insb was die Zulassung, die Eignung und Zertifizierung sowie die Verwendung uä derartiger Betriebsmittel betrifft. Im Einzelnen gilt dann die Arbeitsmittelverordnung BGBl II 2000/164 , die ausdrücklich auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern zu den Arbeitsmitteln zählt (§ 2 Abs 1 zweiter Satz der Verordnung). Die Verordnung sieht in § 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vor und verlangt eine ausreichende Information der DN über Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels und über absehbare Störungen, bzw darüber hinaus eine angemessene Unterweisung iSd § 14 ASchG, falls die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von AN verbunden ist. Da mit der Verwendung von E-Scootern Gefahren für die Gesundheit verbunden sein können, wird eine Unterweisung iS einer gründlichen Einschulung auf dem Gerät erforderlich sein.
Jedenfalls muss auf Betriebswegen bei Unfällen, die durch den Gebrauch des E-Scooters entstehen, voller Versicherungsschutz nach § 175 Abs 1 ASVG gegeben sein. Und zwar unabhängig davon, ob der DG seinen Sorgfaltsverpflichtungen nach dem ASchG nachgekommen ist. Letzteres kann nur für den allfälligen Regress des Unfallversicherungsträgers am DG eine Rolle spielen.
Der E-Scooter-Beschluss fand bereits kritische Resonanz in der Literatur: Brodil/Matz halten die E für „recht frei von UV-Dogmatik“. Ihre Kritik vermisst Feststellungen darüber, ob E-Scooter durch spezifische Gefahren die Unfallwahrscheinlichkeit in einem Ausmaß erhöhen, das zum Entfall des Versicherungsschutzes führt. Pürstl äußert sich in ZVR 2025, 96 nur zu straßenverkehrsrechtlichen Fragen. Greifeneder scheint inhaltlich keine Einwände zu haben, kritisiert aber, dass der OGH die E in Beschlussform getroffen habe; schon wegen des Abweichens von der Monowheel I-E wäre eine Sachentscheidung über die ao Revision geboten gewesen.
Die wesentliche Neuigkeit dieser E liegt mE darin, dass erstmals auf dem Arbeitsweg ein Verkehrsmittel aufgrund seiner individuellen Fahreigenschaften als „unüblich“ vom Versicherungsschutz ausgenommen und insoweit die vielbeschworene Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels auf dem Arbeitsweg eingeschränkt wird. Die Einstufung durch die ErläutRV der 31. Novelle zur StVO als „Trendsportgerät“ (dh im Trend der Zeit liegendes und daher häufig verkauftes bzw benutztes Gerät) bedeutet das genaue Gegenteil von unüblich. Der Hinweis in diesen Erläuterungen, dass E-Scooter zum Transport auf längeren Strecken nicht geeignet seien, hat keinen Bezug zum Unfallversicherungsrecht, da Arbeitswege vor allem unter städtischen Bedingungen oft sogar zu Fuß zurückgelegt werden können. Ebenso wie das E-Bike ein beschleunigtes Fahrrad darstellt, wird der gute alte Tretroller – ursprünglich ausschließlich ein Transportmittel für Kinder – seit er Scooter heißt und metallblitzend gebaut wird, in den letzten 30 Jahren zunehmend von Erwachsenen auf dem Arbeitsweg verwendet.
Sollte der OGH den mit dem E-Scooter-Beschluss beschrittenen Weg, die durch das gewählte Verkehrsmittel herbeigeführte Gefahr nicht als geschützte „allgemeine Weggefahr“ gelten zu lassen, weiter gehen, dann müsste er die Entscheidungsgründe weiter fassen und konsequenterweise all jenen Unfällen auf dem Arbeitsweg den Schutz versagen, die auf technische Besonderheiten eines von der versicherten Person frei gewählten Verkehrsmittels zurückzuführen sind. Das beträfe dann nicht nur alle Scooter, sondern vor allem auch Fahrräder und Motorräder, da auch von diesen Fahrzeugen eine verschiedene, aber doch besondere Gefahr ausgeht. Das wäre allerdings ein sozialpolitischer Kahlschlag auf dem Arbeitsweg, der vom Gesetz her nicht indiziert ist.
Eine solche Rsp wäre auf dem Betriebsweg nicht durchzuhalten, weil hier die freie Wahl der Transportmittel nur ganz ausnahmsweise regiert. In aller Regel wird das Transportmittel vom DG zur Verfügung gestellt und daher auch bestimmt.
Stellt man bei Kindern und Jugendlichen bei Beurteilung des Versicherungsschutzes auf dem Schulweg deren übliche Verhaltensweisen und deren natürlichen Bewegungsdrang, die von der UV ja nicht eingeschränkt werden sollten, in Rechnung, dann sollte man bei der Wahl des Fortbewegungsmittels der weithin beobachtbaren Praxis zufolge durchaus auch unübliche Verkehrsmittel, wie zB bestimmte Sportgeräte (In-Line-Skater, Scarveboards etc), mit in Betracht ziehen und den Unfallversicherungsschutz insoweit weiter ziehen als bei Erwachsenen. Aber darauf kann in diesem Rahmen nicht mehr eingegangen werden.
Zusammengefasst würde ich daher die E des 10. Senates zum Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg bei Benützung eines E-Scooters als wenig geglückt und auch mit der Vorjudikatur kaum vereinbar bezeichnen. Insoweit fehlt es auch an nachvollziehbarer Begründung. Die Abweichungen von Vorjudikatur, die dieser Beschluss ausdrücklich oder stillschweigend in Kauf nimmt, könnte aber in einem verstärkten Senat Anlass zu einer Neuordnung der Rsp zur Wahl der Verkehrsmittel auf Arbeitswegen geben. Wenn möglich iS einer Rückkehr zur freien Wahl der Verkehrsmittel auf dem Arbeitsweg.