DRdA LogoDRdA-infas Logo
Buchbesprechungen

JungbauerBetriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung und Mitwirkung bei Entscheidungszentrum und Informationsmonopol im Ausland – Beteiligung der Betriebsratsgremien in deutschen Betrieben internationaler Unternehmen und Konzerne

Nomos Verlag, Baden-Baden 2024, 563 Seiten, gebunden, € 184,10

Das vorliegende Werk, bei dem es sich um die im Sommersemester 2024 approbierte Dissertation des Autors handelt, befasst sich mit dem spannungsgeladenen Verhältnis zwischen dem Betriebsverfassungsrecht und der „Entterritorialisierung der Wirtschaft“ (Felten, Die österreichische Betriebsverfassung und das Unionsrecht: eine schwierige Beziehung, in FS Marhold [2020] 41 [47]). Konkret wird der Frage nachgegangen, welche Konsequenzen es für die Beteiligungsrechte des BetrVG nach sich zieht, wenn in Deutschland gelegene Betriebe von im Ausland ansässigen Unternehmensleitungen bzw Konzernspitzen gesteuert werden. Zwar liegen dazu bereits mehrere (auch höchstgerichtliche) Entscheidungen und eine Vielzahl an (divergierenden) Stellungnahmen im Schrifttum vor; allerdings bemängelt Vincent Jungbauer nicht zu Unrecht das Fehlen einer umfassenden Aufarbeitung dieser Thematik.

Das Werk beginnt mit einer Einleitung, in der der Autor die Relevanz der Fragestellung an einigen praktischen Fallbeispielen veranschaulicht. Im Anschluss daran werden die betriebsverfassungsrechtlichen, unternehmens- bzw konzernrechtlichen sowie kollisionsrechtlichen Grundlagen dargestellt (S 53 – 182). Kritik wird in diesem Teil nur vereinzelt geübt: Jungbauer lehnt vor allem die überkommene – und im Schrifttum zunehmend in Zweifel gezogene – kollisionsrechtliche Anknüpfung des Betriebsverfassungsrechtes nach dem Territorialitätsprinzip ab (S 136 – 145), legt aber ansonsten seinen Ausführungen die hA zugrunde. Das gilt insb für die Rsp des BAG, die für die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses – und wohl auch eines Gesamt-BR – bei Unternehmen mit Sitz im Ausland eine „einheitliche organisatorische Zusammenfassung im Inland“ für erforderlich hält (S 168 – 170) sowie die Errichtung eines Konzern-BR nur bei einer inländischen Konzernspitze für statthaft erachtet (S 172 – 174). Nach dieser Grundlegung erfolgt eine strukturierte Darstellung des bisherigen Meinungsstandes in Judikatur und Schrifttum (S 183 – 234), aus dem der Autor zehn wiederkehrende Argumentationslinien herausarbeitet (S 235 – 240) und auf ihre Berechtigung überprüft (S 241 – 397). Nach einer kurzen Untersuchung insb der prozessrechtlichen Fragestellungen (S 399 – 434) wendet Jungbauer die von ihm entwickelten Leitlinien schließlich auf praktische Fragestellungen an (S 435 – 470). Bevor das Werk mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse schließt, erfolgt eine rechts- und sozialpolitische Bewertung (S 471 – 484) sowie eine Untersuchung etwaiger Optionen, die die Defizite der AN-Beteiligung nach dem BetrVG bei ausländischer Konzernspitze bzw ausländischer Unternehmensleitung ausgleichen könnten (S 485 – 509).

Das Herzstück des Werkes bildet zweifellos die Analyse der – in Judikatur und Schrifttum – wiederkehrenden Argumentationslinien. Besonders ausführlich widmet sich der Autor dabei zwei Argumenten, die im Folgenden näher beleuchtet werden sollen: dem „Zuständigkeitsargument“ (insb S 251 – 265) sowie dem „Unmöglichkeitsargument“ (insb S 265 – 289).

Das „Zuständigkeitsargument“ knüpft an die – der Arbeit als Prämisse zugrunde gelegte – Position (insb) des BAG an, dass bei ausländischer Konzernspitze die Errichtung eines Konzern-BR nicht möglich sein soll (vgl demgegenüber für Österreich § 113 Abs 5 vorletzter Satz ArbVG). Es stellt sich damit die Frage, was dies für jene Beteiligungsrechte bedeutet, die an sich in die Zuständigkeit des Konzern-BR fallen würden. Nach Auffassung (insb) des BAG gehen diese Beteiligungsrechte nicht unter, sondern sie können von den Gesamtbetriebsräten bzw den örtlichen Einzelbetriebsräten ausgeübt werden (BAG 23.5.2018, 7 ABR 60/16). Diesem Verständnis des § 58 BetrVG als „Kollisionsnorm“ hält der Autor allerdings Wortlaut und Telos dieser Bestimmung entgegen: In die Zuständigkeit des Konzern-BR fallen nämlich nur solche Angelegenheiten, die „nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können“. Die Ausübung der dem Konzern-BR zugewiesenen Beteiligungsrechte durch andere Betriebsratsgremien sei daher entweder schon logisch ausgeschlossen oder zumindest mit erheblichen Defiziten verbunden (S 258 f). Konsequenterweise komme daher eine Ausübung der an sich dem Konzern-BR zustehenden Beteiligungsrechte durch andere Betriebsratsgremien nicht in Betracht. Bei § 58 BetrVG handle es sich daher um eine „Kompetenznorm“. Ein Entfall der Beteiligungsrechte aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen Konzern-BR zu errichten, sei lediglich dann ausgeschlossen, wenn diese (auch) auf Sekundärrechtsakten der Europäischen Union beruhen (zB Anhörungs-RL 2002/14/EG); in diesen Fällen gebiete eine unionsrechtskonforme Interpretation (effet utile) ein Verständnis des § 58 BetrVG als „Kollisionsnorm“ (S 378).

Die grundsätzliche Deutung des § 58 BetrVG als „Kompetenznorm“ vermag zwar zu überzeugen. Anders verhält es sich aber mit der daraus abgeleiteten Auffassung, die AG-Seite könne die Errichtung einer ausländischen Konzernleitung dazu einsetzen, um Beteiligungsrechte nach dem BetrVG bewusst zu eliminieren (S 260). In der Rsp des BAG fungiert die subsidiäre Zuständigkeit der Gesamtbetriebsräte bzw der örtlichen Einzelbetriebsräte offenbar als Ausgleich für die fehlende Möglichkeit, einen Konzern-BR zu errichten. Hält man die Korrektur eines dieser beiden Standpunkte für erforderlich, muss dies zwangsläufig auch mit einer Revision bzw zumindest einer Überprüfung des anderen Standpunktes einhergehen. Insofern wäre es wünschenswert gewesen, dass die Möglichkeit, einen Konzern-BR bei ausländischer Konzernspitze zu errichten, einer eingehenden Prüfung unterzogen worden wäre (ausführlich dazu zB Deinert, Für ein welt- und zukunftsoffenes IPR der Betriebsverfassung, in FS Marhold 457 [465 ff]); dies umso mehr, als die ansonsten bestehende Ungleichbehandlung von Inlands- und Auslandssachverhalten in einem Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz des Art 3 GG steht. Letzteres wird zwar auch von Jungbauer erkannt, allerdings bloß mit einem kursorischen Verweis auf die „Internationalität, Multipolarität und Heterogenität der kollidierenden Interessen“ abgetan (S 390).

Das „Unmöglichkeitsargument“ bezieht sich darauf, dass der:die AG als soziale:r Gegenspieler:in des Gesamt-BR bzw der örtlichen Einzelbetriebsräte selbst mitunter über keinen Einfluss auf die Maßnahmen der ausländischen Konzernleitung verfügt. Nachdem der Autor mit § 275 Abs 1 BGB (analog) eine taugliche Rechtsgrundlage für den Entfall der Beteiligungsrechte aufgrund von Unmöglichkeit identifiziert hat (S 268 f), prüft dieser, ob das Unmöglichkeitsargument bei den verschiedenen Formen der Konzernsteuerung schlagend wird: Während dies bei indirekter Konzernsteuerung (Weisung der Konzernmutter an das Tochterunternehmen) nicht der Fall sei (S 270 ff), müsse bei direkter Konzernsteuerung (Weisung der Konzernmutter an den:die AN) differenziert werden: Die Beteiligungsrechte können nämlich nur dann ausgeübt werden, wenn ein Zurechnungstatbestand eingreift (vgl demgegenüber bspw Art 7 Abs 4 Betriebsübergangs-RL 2001/23/EG sowie Art 2 Abs 4 Massenentlassungs-RL 98/59/EG). Das Unmöglichkeitsargument finde daher bspw keine Anwendung, wenn das Tochterunternehmen als AG die Konzernmutter bloß zur Ausübung des Weisungsrechtes (im Namen der Tochtergesellschaft) iSd § 164 BGB bevollmächtigt (S 274 ff), sehr wohl jedoch, wenn die Konzernmutter vom Tochterunternehmen zur Ausübung des Weisungsrechtes (im eigenen Namen) iSd § 185 BGB (analog) ermächtigt wird (S 277 ff). Damit soll freilich ein Detail der zwischen Konzernmutter und Tochtergesellschaft bestehenden Abrede – nämlich ob das fremde Recht im eigenen oder im fremden Namen ausgeübt wird – darüber entscheiden, ob Beteiligungsrechte zur Anwendung gelangen oder entfallen. Ob eine solche Auslegung dem BetrVG gerecht wird, das einen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit und den grundrechtlichen Belangen der Beschäftigten darstellt (BVerfG 30.4.2015, 1 BvR 2274/12), erscheint durchaus fraglich.

Insgesamt gilt es festzuhalten, dass das vorliegende Werk nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur Strukturierung des bisherigen Meinungsstandes leistet, sondern auch eine fundierte Bewertung der wiederkehrenden Argumentationslinien liefert. Damit füllt es – auch wenn man nicht jeder Schlussfolgerung beizutreten vermag – eine Lücke und bildet die Grundlage für die weitere Diskussion der zahlreichen Fragen rund um die Mitwirkung und Mitbestimmung in deutschen Betrieben ausländischer Unternehmen bzw Konzernen.

THOMAS MATHY (INNSBRUCK)