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Buchbesprechungen

BuchwaldWhistleblowing und Kündigungsschutz. Eine Analyse der EMRK, der RL (EU) 2019/1937 und des HinSchG im Mehrebenensystem

Duncker & Humblot Verlag, Berlin 2024, 347 Seiten, € 99,90

Die vorliegende Arbeit reiht sich in die zahlreichen Dissertationen ein, die am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln entstanden sind. Sie wurde mit dem Küttner-Promotionspreis 2024 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ausgezeichnet.

Die Dissertation überzeugt durch eine klare Struktur: In drei Teilen werden die menschenrechtliche Ebene, die Hinweisgeberschutz-Richtlinie (-RL) sowie deren Umsetzung und Implementierung in das deutsche Recht systematisch dargestellt. Inhaltlich geht die Arbeit weit über den im Titel angekündigten Schwerpunkt auf den Kündigungsschutz hinaus und behandelt umfassend zahlreiche Aspekte des Hinweisgeberschutzes.

Die Rsp des EGMR stellt bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Whistleblowing teilweise auf andere Kriterien ab als die RL. Hervorzuheben sind hierbei insb der mögliche Vorrang innerbetrieblicher Abhilfe gegenüber einer externen Meldung an eine Behörde sowie die Berücksichtigung der Motivlage, die in der Rsp eine Rolle spielen, während die RL dies nicht verlangt. Felix Buchwald argumentiert, dass weder das Urteil Guja noch die Entscheidungen Heinisch und Gawlik die innerbetriebliche Abhilfe zwingend vor einer Behördenmeldung verlangen, sondern den Staaten lediglich die Möglichkeit einräumen, einen solchen Vorrang vorzuschreiben. Der EGMR hat wiederholt betont, dass eine Meldung aus Rache-, Schädigungs- oder Gewinnabsicht kein besonders hohes Schutzniveau rechtfertigen könne. Problematisch ist hierbei, dass unklar bleibt, ob Whistleblower in solchen Fällen gänzlich schutzlos gestellt sind oder ob lediglich ein reduzierter Schutz greift – und falls Letzteres, auf welchem Niveau. Zudem liegen Whistleblower-Meldungen häufig einer gemischten Motivlage zugrunde, bei der persönliche und öffentliche Interessen ineinandergreifen. Buchwald plädiert deshalb dafür, dass eine negative Motivlage keinen konventionsrechtlich verbindlichen Schutzausschluss begründet. Andernfalls müssten manche Vertragsstaaten zwangsläufig gegen die Konvention verstoßen, da weder das ILO-Übereinkommen noch die revidierte Sozialcharta eine positive Motivlage verlangen. Ein weiteres Argument gegen die übermäßige Bedeutung der Motivlage sieht Buchwald darin, dass der Schutz des Whistleblowings iS von Art 10 EMRK weniger die persönliche Meinungsfreiheit, sondern in erster Linie das öffentliche Interesse an der Information betrifft. Aus dieser Perspektive ist es konsequent, dem Motiv keine übermäßige Relevanz beizumessen. Bei der Meldung von Rechtsverstößen liegt das öffentliche Interesse ohnehin vor. Bei Meldungen im öffentlichen Interesse, die keine Rechtsverstöße betreffen, besteht hingegen ein größerer Spielraum für die Berücksichtigung der Motivlage – wie Buchwald zutreffend hervorhebt.

Besonders aufschlussreich für österreichische Leserinnen und Leser sind weiters die Ausführungen zur deutschen Umsetzung der Hinweisgeberschutz-RL. Bereits die Bestimmungen zum sachlichen Anwendungsbereich sind bemerkenswert: Anders als § 3 Abs 3 HSchG erfasst § 2 des deutschen HinSchG konkretere und teilweise weitergehende Tatbestände, insb sämtliche strafbewehrten sowie bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße. Kritisch merkt Buchwald an, dass nur „erhebliche Verstöße“ erfasst sind, wobei die Abgrenzung unklar bleibt. Dies könne zu Rechtsunsicherheit führen und potenzielle Hinweisgeber*innen abschrecken.

Hinsichtlich der Beweislast weist Buchwald zutreffend darauf hin, dass die zeitliche Reichweite der Beweislastumkehr zwar unbegrenzt ist. Allerdings könne dem AG bei der Widerlegung der Vermutung der Anscheinsbeweis zugutekommen, da eine Kündigung mehrere Jahre nach einer Meldung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf diese zurückzuführen ist. Der zeitliche Abstand könne zudem im Rahmen der freien Beweiswürdigung Berücksichtigung finden.

Besonders instruktiv – und teilweise auch auf die österreichische Rechtslage übertragbar – sind die Ausführungen zum Kündigungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern außerhalb des deutschen HinSchG. Zwei Konstellationen sind hierbei relevant: Zum einen Fälle, in denen Rechtsverstöße zwar in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen, die Voraussetzungen für den Schutz aber nicht erfüllt sind – etwa wenn die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung keinen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass ihre Informationen zutrafen. Eine solche Meldung könnte eine Pflichtverletzung darstellen, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt und im Anschluss eine Prüfung der Sozialwidrigkeit erforderlich macht. Zum anderen Konstellationen, in denen die gemeldeten Informationen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des HinSchG fallen. Buchwald betont, dass der Schutzbereich des Art 10 EMRK weiter reicht als jener der RL oder des deutschen HinSchG, da er auch legale, aber für das öffentliche Interesse schädliche und damit missbilligte Handlungen umfasst. Für den durch die EMRK gebotenen Schutz solcher Meldungen schlägt Buchwald die Einführung eines Auffangtatbestands vor. In Österreich wäre ein solcher möglicherweise entbehrlich, da § 5 Z 12 HSchG auch „erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten“ erfasst.

Das Buch von Buchwald bietet eine umfassende Analyse des kündigungsschutzrechtlichen Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern unter Berücksichtigung der EGMR-Rsp, der RL und ihrer deutschen Umsetzung. Es ist daher für alle, die sich vertieft mit diesem Thema auseinandersetzen möchten, uneingeschränkt lesenswert.

Erika Kovács (Wien)