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Buchbesprechungen

HinzDie Rechtsfolgen eines fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens

Nomos Verlag, Baden-Baden 2024, 219 Seiten, kartoniert, € 70,93 (als eBook kostenfrei erhältlich)

Lieselotte Hinz legt mit diesem Werk die Publikationsfassung ihrer im Sommersemester 2023 an der Universität Passau angenommenen Dissertation vor. Der Titel ist selbsterklärend: Es geht (zum deutschen Recht) um die Frage, welche Rechtsfolgen Fehler auslösen, die dem AG im Verfahren der „Massenentlassung“ unterlaufen. Der spröde Untertitel verrät den methodischen Zugang der Autorin: „Eine am Sinn und Zweck des Verfahrens orientierte und folglich verhältnismäßige Anwendung der Unwirksamkeitsfolge.“

Hintergrund der Untersuchung ist nicht nur das diffizile behandelte Sachproblem, sondern auch ein Rechtsprechungsschwenk des BAG: Seit zirka 2012 entwickelte das BAG ein Rechtsfolgen- und Sanktionssystem für Fehler im Anzeigeverfahren. Etwas vereinfacht galt danach, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben in der Regel zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen, dies nach § 134 BGB (Nichtigkeit wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot; ähnlich § 879 ABGB). Damit war das Anzeigeverfahren für AG in der Praxis „vermintes Terrain“, weil die Rechtslage zwar in vielen Details unklar war und ist, bei Nichtigkeit aber Kündigungen in der Folge erneut – nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Anzeige – vorgenommen werden müssen, mit der Konsequenz eines erheblichen Zeitverlusts und entsprechend hoher Zusatzkosten. Von dieser Rechtsprechungslinie begann der 6. Senat des BAG 2022 abzuweichen, insb durch die Initiierung des Vorlageverfahrens beim EuGH in der Rs C-143/22. Tatsächlich bestätigte der EuGH dabei die unionsrechtliche Zulässigkeit eines Abgehens von der strikten Nichtigkeitsfolge, zumindest was den Fehler des Unterbleibens einer Übermittlung eine Kopie der Betriebsratsmitteilung an die Behörde anbelangt.

Inhaltlich versucht die Arbeit zu zeigen, dass die von der Rsp angenommene Unwirksamkeitsfolge grundsätzlich die richtige Reaktion auf Fehler im Massenentlassungsverfahren ist, allerdings müsse der Sinn und Zweck des Verfahrens in den Blick genommen werden. Die Konstruktion anderer Rechtsfolgen, wie von der (deutschen) Literatur in Teilen vertreten wird, lehnt die Autorin ab.

Sie entwickelt so zuerst einen allgemeinen Maßstab der Fehlerbewertung und arbeitet in der Folge die denkbaren Fehler in einer typisierenden Weise heraus. Der Hauptteil der Arbeit – und auch das wesentliche Verdienst – liegt in der Kategorisierung der möglichen Fehler und die Herausarbeitung der passenden Rechtsfolge.

Sie unterscheidet so zuerst zwischen relevanten und nicht relevanten Fehlern, prüft in der Folge, wo die Unwirksamkeitsfolge trotz Relevanz zu verneinen ist und unternimmt anschließend eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Anhand dieser versucht sie zu zeigen, dass die Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die tatsächlich „belastenden“ relevanten Fehler die geeignete, erforderliche und angemessene Rechtsfolge ist; dieses Ergebnis wird auch mit dem Unionsrecht verprobt. Die von ihr herausgearbeiteten Kategorien von Fehlern sind demnach (i) Fehler, die zur Unwirksamkeit aller „Entlassungen“ (Beendigungen) führen, (ii) solche, die nur die Unwirksamkeit bestimmter Beendigungen bewirken und (iii) solche, die die Wirksamkeit nicht beeinträchtigen. Auch Ausnahmen und Heilungsmöglichkeiten werden behandelt.

Der Hintergrund der Arbeit ist ein Problem, das in der Rechtsordnung häufiger auftritt als man vermuten möchte: Der Gesetzgeber ordnet an, was zu geschehen hat – er sagt aber selten dazu, was die Rechtsfolge bei Fehlern ist. Dieses Fehlerkalkül ist sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht eine Plage. § 134 BGB ist ebenso wie § 879 ABGB ein grober Klotz – wann passt die Nichtigkeit nicht, sondern es gilt das Schadenersatzprinzip? Wann ist Nichtigkeit eine absolute, wann eine relative? Ist bei Nichtigkeit eine Heilung möglich? Im Arbeitsrecht kennen wir das Problem gut – allein die Frage der Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Entlassung haben Literatur und Rsp umfangreich beschäftigt, aber auch die Nichteinhaltung von Formgeboten oder der Verstoß von Belegschaftsorganen gegen Betriebsverfassungsrecht sind als Themen in der Praxis schwierig und in der Literatur nicht sonderlich beliebt.

Die Arbeit ist gut gelungen. Der abwägende und sachliche Zugang der Autorin verdient Anerkennung, ebenso die gut lesbare Sprache und die sachgerechte und übersichtliche Gliederung. Verdienstvoll ist auch die Kategorisierung der Fehler mit einem guten praxisorientierten Zugang und der immer wieder vorgenommenen Erläuterung durch konkrete Beispiele – jede/r Autor:in weiß, dass es einfacher ist, Allgemeines auszuführen, als das Allgemeine anhand konkreter Beispiele zu verproben.

Interessanterweise hat das Thema der Arbeit zumindest die Rsp in Österreich noch wenig beschäftigt, und auch die Literatur dazu ist marginal. Wenngleich Fälle der Nichtigkeit von Kündigungen wegen Verstoßes gegen § 45a AMFG aufgetreten sind, fehlt bislang eine diffizilere Analyse. Und obwohl das österreichische Recht in Bezug auf Massen„entlassungen“ doch in Details abweichend vom deutschen Recht gestaltet ist, sind die Regelungen weitgehend gleich oder ähnlich. Daher sind die meisten in der Arbeit behandelten Problemstellungen, die Analyse und auch die Ergebnisse für Österreich entweder direkt anwendbar (wenn man dem Zugang der Autorin folgt) oder zumindest instruktiv.

Allerdings ging es Hinz so, wie häufig (jungen) Wissenschaftler:innen, die sich verdienstvollerweise aktueller Themen annehmen. Das Thema stand nicht still, es kam zu weiteren Vorlageanträgen weiterer BAG-Senate an den EuGH (C-402/24, Sewel, und C-134/24, Tomann, zT mit unterschiedlichem Zugang des vorlegenden Senats), die noch immer anhängig sind. Insofern wird sich zeigen, wie sich das deutsche Recht weiterentwickelt und welche Position der EuGH einnimmt, was die Auslegung des Unionsrechts und seiner Auswirkungen auf das nationale Recht anbelangt.

Egal ob die (deutsche) Rsp sich in eine ähnliche Richtung entwickelt, wie sie die Autorin für richtig ansieht; in jedem Fall wird die vorliegende Arbeit von Hinz aufgrund der in die Tiefe gehenden Analyse von Zweck der Regelung und den Fehlervarianten eine wertvolle Hilfestellung bleiben, wenn Fehler im Massenentlassungsverfahren auftreten. Soweit die Problemstellung auch in Österreich im Rahmen des „Frühwarnsystems“ des § 45a AMFG auftritt, wird es sinnvoll sein, ihre Analyse zu berücksichtigen; in vielen Fällen wird diese auch unter § 45a AMFG (bzw § 879 ABGB) verwertbar sein.

Stefan Köck (Wien)