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Buchbesprechungen

Lutz/Gruber-Risak (Hrsg)Virtuelle Arbeitnehmer:innen – Arbeitsrecht, Sozialversicherungs-/Steuerrecht und betriebliche Mitbestimmung

Verlag des ÖGB, Wien 2025, 160 Seiten, broschiert, € 19,90

Das vorliegende Handbuch ist, wie dem Vorwort zu entnehmen ist, aus dem vom „Digitalisierungsfonds Arbeit 4.0“ der Arbeiterkammer Wien finanzierten Forschungsprojekt an der Universität Wien „Virtuelle Mitarbeiter:innen“ von März 2023 bis Februar 2025 hervorgegangen. Verfasst wurde es zum Großteil von Frau Mag.a Hannah Lutz, die das Projekt (in Nachfolge von Frau Mag.a Ella Schmidjell, die sich insb um die Fallstudien verdient gemacht hatte) durchgeführt hat. Die Kapitel zum Sozial- und Steuerrecht wurden von den Projektmitarbeiterinnen Frau Sophia Danzer und Frau Ines Stadler verfasst.

Inhaltlich werden verschiedene Themen rund um die Auswirkungen der „Digitalisierung“ auf die Arbeitswelt, insb die Arbeit in dislozierten Betriebsstrukturen, behandelt. Ausgegangen wird dabei von vier – gemeinsam mit Betriebsratskörperschaften entwickelten – Fallstudien. Diese umfassen (1) konzerninterne virtuelle und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, (2) externe, virtuelle grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, (3) virtuelles shared service center (SSC) sowie (4) virtuelle grenzüberschreitende und flexible Matrix-Organisation. Gemeinsam ist allen Varianten die Ausgestaltung eines virtuellen Arbeitsortes im virtuellen Informationsraum, eine virtuelle Integration mittels technischer Hilfsmittel und eine Teilung der AG-Befugnisse zwischen Vertrags-AG und Führungskraft am virtuellen Arbeitsort. Die sich dabei stellenden Fragen werden ausgehend vom dargestellten Meinungsstand (der vorwiegend, aber nicht ausschließlich, zur „analogen Arbeitswelt“ vorhanden ist) besprochen und beantwortet.

Nach der Erörterung einiger grundsätzlicher Überlegungen wird zunächst das jeweils anwendbare Recht problematisiert. Obwohl sich (anknüpfend bspw an Gruber-Risak, Grenzüberschreitendes Arbeiten im virtuellen Raum – ein Fall für das europäische Arbeitsrecht? DRdA 2019, 117) die Frage stellt, ob die Einbindung der AN (auch) an einen virtuellen Arbeitsort ausreicht, um iSd Art 8 Rom I-VO eine Anknüpfung des Vertragsverhältnisses an diesen zu rechtfertigen, legt die üL und die Rsp des EuGH (C-29/10, Koelzsch) dem Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes ein örtliches und physisches Verständnis zugrunde. Ebenso handelt es sich nach hA beim gewöhnlichen Arbeitsort auch im Kontext internationaler Zuständigkeit um jenen der physischen Arbeitsleistung. Dieser Gleichklang von anwendbarem materiellen Recht und internationaler Zuständigkeit hat (von rechtsdogmatischen Erwägungen abgesehen) aus Sicht des Rezensenten für die Praxis nicht zu unterschätzende Vorteile, da idR niemandem gedient ist, wenn das angerufene Gericht und die vor diesem auftretenden Parteien sowie deren Vertreter:innen fremdes Recht anzuwenden haben. Behandelt werden hier auch die Frage des anzuwendenden Betriebsverfassungsrechts, die anhand des Territorialitätsprinzips gelöst wird (an dem trotz Kritik daran, insb iZm den Anforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt, weite Teile der Lehre sowie die Rsp festhalten). Auch die in der Praxis wichtige Sonderstellung des allgemeinen Kündigungsschutzes hinsichtlich des anwendbaren Rechts wird in Form eines Exkurses beleuchtet.

Ein besonderer Schwerpunkt wird verschiedenen Fragestellungen zur grenzüberschreitenden und virtuellen Mitbestimmung eingeräumt. Behandelt werden hier bspw die kollektive Willensbildung der Belegschaft, Betriebsratswahlen, ausgewählte Informations- und Beteiligungsrechte, Fragen zu Geltungsbereich und zu Regelungsschranken bei BV oder die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder.

Von den vielen erörterten Fragen iZm der Mitbestimmung soll hier jene der „kollektiven Willensbildung“ (insb der virtuellen Betriebsversammlung und Betriebsratssitzung) hervorgehoben werden. Die Autorin kommt zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des ArbVG die Abhaltung von Belegschaftsversammlungen und Betriebsratssitzungen auch in virtueller bzw hybrider Form erlauben. Dabei könnten die Modalitäten des Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetzes (VirtGesG, BGBl I 2023/79) herangezogen werden. Besondere Bedeutung komme dabei den Anforderungen an eine „qualifizierte Videokonferenz“ sowie jenen der Nichtöffentlichkeit und des Datenschutzes zu. Hingewiesen wird dabei jedoch auf die mangels ausreichender gesetzlicher Regelungen dennoch bestehende Rechtsunsicherheit.

Der Gesetzgeber hat in § 68 Abs 4 ArbVG nunmehr (BGBl I 2010/101) normiert, dass Beschlüsse des BR durch schriftliche Stimmabgaben (nur) zulässig sind, wenn kein Mitglied des BR diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Demgegenüber findet sich in § 67 ArbVG keine Regelung dahingehend, ob „virtuelle“ Betriebsratssitzungen“ (Videokonferenzen) zulässig sind (ebenso in den §§ 41 ff ArbVG zu Belegschaftsversammlungen). Es stellt sich somit die Frage nach deren Zulässigkeit. In Deutschland wird diese Frage höchst kontroversiell diskutiert (siehe etwa Thüsing/Beden, Betriebsratsarbeit 4.0: Die Betriebsratssitzung per Videokonferenz und die virtuelle Betriebsversammlung, BB 2019, 372 mwN; Wilm, Virtuelle Beschlussfassung im Betriebsverfassungsrecht [2023]). Mit dem Thema „qualifizierte“ Videokonferenzen (die mit „Präsenzsitzungen“ als – zumindest weitgehend – gleichwertig anzusehen sind) hat sich Kalss iZm Aufsichtsratssitzungen (noch vor Inkrafttreten des VirtGesG) intensiv auseinandergesetzt (siehe bspw Kalss in Kletecka/Schauer [Hrsg], ABGB-ON1.04 § 886 Rz 9). Auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum wird von „qualifizierten Videokonferenzen“ gesprochen, die sowohl Gegenseitigkeit als auch Authentizität sicherstellen. Hier müssten die gegenseitigen Sicht- und Hör- sowie Kommunikationsmöglichkeiten weitgehend jenen bei Präsenzversammlungen entsprechen. Dies könne, müsse aber bei virtuellen Sitzungen nicht der Fall sein (siehe dazu bspw Auer-Mayer, Digitalisierung und Betriebsverfassung, DRdA 2022, 138). Bei sogenannten „qualifizierten“ Videokonferenzen wird überwiegend deren Zulässigkeit auch für Betriebsversammlungen und Betriebsratssitzungen vertreten, wobei jedoch auf die bestehende Rechtsunsicherheit (insb bei Beschlussfassungen) hingewiesen wird (zum Meinungsstand siehe etwa Auer-Mayer, DRdA 2022, 138; Geist, Wie fit ist das ArbVG für das digitale Zeitalter? DRdA 2019, 313; Bremm, Digitalisierte Betriebsratsarbeit 2.0, ASoK 2020, 305; Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler [Hrsg], ArbVG II6 § 67 Rz 3a). Die Zulassung derartiger „qualifizierter“ Videokonferenzen und darin gefasster Beschlüsse würde grundsätzlich auch den Anforderungen der Digitalisierung und insb jenen dislozierter Betriebsstrukturen an eine effiziente betriebliche Mitbestimmung entsprechen.

Die Autorin orientiert sich hier zur Abgrenzung an den Vorgaben des VirtGesG und weist hier richtigerweise auch auf das Gebot der Waffengleichheit mit den BI hin, zumal für diese die Abhaltung virtueller Versammlungen grundsätzlich zulässig ist. Dennoch wären auch aus Sicht des Rezensenten aufgrund bestehender Rechtsunsicherheit diesbezügliche Klarstellungen im ArbVG wünschenswert.

Davon unabhängig ist die Frage zu sehen, inwieweit die BI – unmittelbar oder mittelbar – virtuelle Belegschaftsversammlungen bzw Betriebsratssitzungen oder generell die Ausübung betriebsrätlicher Tätigkeit in virtueller Form (Videokonferenzen auch mit Belegschaftsmitgliedern anstatt persönlicher Kontakte) einfordern dürfen, etwa um Belegschaftsversammlungen und Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit und/oder notwendige Freizeitgewährungen an Betriebsratsmitglieder zu verhindern. Im Rahmen der Europäischen Betriebsverfassung stellt sich überdies die Frage der Kostentragung, zumal die zentrale Leitung gemäß den §§ 186 und 197 ArbVG zur Tragung der Geschäftsführungskosten (bspw Reise- und Aufenthaltskosten des besonderen Verhandlungsgremiums sowie des Europäischen BR und des engeren Ausschusses) verpflichtet ist. Die Autorin weist richtigerweise darauf hin, dass dem ArbVG keine Verpflichtung zu einer die BI möglichst wenig belastenden Betriebsratsarbeit entnommen werden kann. Die Ausgestaltung der Interessenvertretung obliegt der Belegschaft selbst. Wäre allerdings bspw die Abhaltung von Betriebsversammlungen in Form von Präsenzversammlungen aufgrund der örtlichen Dislokation der AN für den/die BI unzumutbar, könnte sich eine Verpflichtung zur Abhaltung von Teilversammlungen oder – nach Wahl des BR – virtuellen Versammlungen ergeben. Aus Sicht des Rezensenten wird man angesichts bestehender Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit virtueller Belegschaftsversammlungen und Betriebsratssitzungen (insb darin gefasster Beschlüsse) bis zu diesbezüglichen Klarstellungen durch den Gesetzgeber sehr zurückhaltend sein müssen, was diesbezügliche Verpflichtungen der Belegschaftsvertretung betrifft. Anders könnte dies (im Falle der Unzumutbarkeit für den/die BI) für die sonstige Betriebsratsarbeit (Kontakt mit Belegschaftsmitgliedern) gesehen werden.

Abschließend werden dann noch sowohl sozialversicherungsrechtliche (insb die Frage des anwendbaren Sozialversicherungsrechts) als auch steuerrechtliche Aspekte und Fragen iZm Dienstreisen nach Österreich beleuchtet.

Hervorzuheben ist die angesichts der Breite der zu behandelnden Themen dennoch umfassende und gut verständliche Darstellung des arbeitsrechtlichen Meinungsstandes samt Zitierung der entsprechenden Fundstellen sowie die lösungsorientierte Auseinandersetzung damit. Dabei wird der Rsp und der hL der Vorrang eingeräumt; dennoch werden auch eigene Meinungen und begründete Zweifel an der jeweils hM dargelegt. Damit wird das Werk aus Sicht des Rezensenten sowohl den Anforderungen an eine wissenschaftliche Auseinandersetzung als auch an eine für die Praxis hilfreiche Darstellung gerecht. Da es sich hier um ein durchaus breit gefasstes Thema handelt, wäre eine weitere Vertiefung durchaus möglich; dies hätte aber zweifellos den Umfang eines kompakten Handbuches bei weitem überschritten. Zusammengefasst ist das vorliegende Werk sowohl für die wissenschaftliche Diskussion als auch für die arbeitsrechtliche Praxis jedenfalls eine Bereicherung und allen an diesen Fragestellungen interessierten Leser:innen zu empfehlen.

Thomas Majoros (WIEN)