Kietaibl/Turrini (Hrsg)Wie viel Kontrolle braucht KI? – Eine arbeits- und datenschutzrechtliche Betrachtung von Digitalisierung und künstlicher Intelligenz im Dienstverhältnis
Der Sammelband beinhaltet die schriftlichen Fassungen der Vorträge, die im Rahmen des 51. Praktikerseminars im Juni 2024 an der Universität Klagenfurt gehalten wurden. Das Konzept dieser Veranstaltung hat sich auf Grund der Durchmischung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen aus der betrieblichen und judiziellen Praxis sowie aus der Wissenschaft sehr bewährt. Die weite Themenstellung überrascht allerdings angesichts der umfangreichen literarischen Arbeiten, die bereits einerseits zu den vielfältigen Schnittstellen von Arbeitsrecht und Datenschutzrecht und andererseits zu spezifischen Problemen von Digitalisierung, Künstlicher Intelligenz (KI) und sensibler Kontrolle von AN geleistet wurden.
„Wie digital ist die Betriebsverfassung?“ umschreibt den Inhalt des ersten Beitrags. Susanne Auer-Mayer diskutiert im Wesentlichen drei Bereiche: die Regelungen zum AN- und zum Betriebsbegriff als betriebsverfassungsrechtliche Geltungsbereichsbestimmungen, die digitalen Ansätze für Zusammenkünfte und Beschlüsse der Betriebsversammlung und des BR sowie die Betriebsratswahl mittels E-Voting. Im Zusammenhang mit dem ersten Themenbereich soll die persönliche Abhängigkeit schon de lege lata keine entscheidende Voraussetzung für den AN-Begriff des § 36 ArbVG darstellen (S 25). Während insb Mosler noch 2012 (DRdA 2012, 105 mwN) davon ausgegangen ist, dass bei „besonders stark ausgeprägter Arbeitnehmerähnlichkeit“ der II. Teil des ArbVG zur Anwendung kommen soll, tendiert offensichtlich Auer-Mayer generell zur wirtschaftlichen Unselbständigkeit als maßgebendes Kriterium für die AN-Eigenschaft nach § 36 ArbVG.
Hinsichtlich virtueller Betriebsversammlungen und digitaler Betriebsratswahlen wiederholt Auer-Mayer ihre Aussagen und Ergebnisse aus dem Beitrag „Digitalisierung und Betriebsverfassung“ in DRdA 2022, 139. Vor allem die Unzulässigkeit des E-Votings bei Betriebsratswahlen hat sich hierbei ohnedies als die in der Lehre herrschende Auffassung durchgesetzt (siehe zB Löschnigg in Jabornegg/Resch/Födermayr [Hrsg], ArbVG § 56 Rz 35 [2017]; Naderhirn/Trost, Die Betriebsratswahl7 [2023] 204 mwN; Löschnigg, Arbeitsrecht14 [2024] 896). Nicht so einhellig wird hingegen die Zulässigkeit virtueller Betriebsversammlungen befürwortet. Hier wäre es dementsprechend wünschenswert gewesen, auf die Ausführungen von Naderhirn/Trost (Die Betriebsratswahl7 120 f) einzugehen, die mangels Garantie durchgängig stabiler Internetverbindungen digitale Betriebsversammlungen eher für ausgeschlossen halten. Ganz allgemein hätte man auch erwartet, dass die einzelnen betriebsorganisatorischen Schritte und Verfahrensabläufe in Hinblick auf die Kompetenzen der Belegschaftsversammlungen einer expliziten Untersuchung zugeführt werden. Wenn virtuelle Betriebsversammlungen grundsätzlich als zulässig erachtet werden (S 34), digitale Betriebsratswahlen hingegen nicht, dann stellt sich unweigerlich die Frage, wie digitale Wahlen zu beurteilen sind, die im Rahmen der Betriebsversammlung durchzuführen sind. In erster Linie geht es um den Wahlvorstand, dessen rechtswidrige Bestellung (durch Wahl!) die Rechtswidrigkeit der gesamten Betriebsratswahl nach sich ziehen könnte. Die Grenzen von Wahl und Abstimmung/Beschluss werden zwar de facto aufgehoben, wenn die Wahl des Wahlvorstandes gem § 54 Abs 4 ArbVG durch Handerheben der wahlberechtigten AN in der Betriebsversammlung erfolgt, eine rechtswissenschaftliche Diskussion mit Lösungsvorschlägen für die Betriebsratspraxis erübrigt sich dadurch aber nicht. Eine ähnliche Fragestellung ergibt sich bei der konstituierenden Sitzung des BR nach § 66 ArbVG. Überträgt man sämtliche Wertungen/Überlegungen der Betriebsratswahl auf die Wahl der Organe des BR und kommt man damit zu einer Unzulässigkeit des E-Votings oder begnügt man sich mit den Voraussetzungen für organisationsrechtliche Beschlüsse? Nicht zuletzt hätte auch die Rolle der Geschäftsordnungen eine Erwähnung verdient. Eröffnet die österreichische Betriebsverfassung die Möglichkeit, digitale Elemente durch autonome Geschäftsordnungen (insb iSd § 70 ArbVG) in die Betriebsorganisation einzuführen?
Der zweite von Conrad Greiner verfasste Beitrag beschäftigt sich mit „Grundlagen des Sozialplanabschlusses bei Automatisierungsmaßnahmen“. Greiner gibt hierbei einen guten Überblick über die Voraussetzungen eines Sozialplanabschlusses wie Betriebsgröße, wesentliche Nachteile, „alle oder erhebliche Teile der Belegschaft“. Umfangreicher hätte man sich allerdings die Diskussion über den Begriff der Automatisierungsmaßnahme vorgestellt, wenn er Teil des Beitragstitels ist.
Ein zu starker Konnex wird mE zwischen § 91 Abs 2 und den §§ 96 und 96a ArbVG hergestellt. Nach Greiner „kann der Betriebsrat nur jene Informationen über das KI-System verlangen, die für diese Beurteilung [gemeint ist die Mitbestimmungspflicht iSd §§ 96 und 96a ArbVG; Anm des Autors] notwendig und geeignet sind“ (S 71). § 91 Abs 2 ArbVG ist mE als eigenständiges Mitwirkungsrecht konzipiert, das sämtlichen Aufgaben und Zielen der Betriebsverfassung dienlich ist.
Sebastian Klocker setzt sich in seinem Beitrag mit datenschutzrechtlichen Überlegungen zur KI am Arbeitsplatz auseinander. Er gibt einen informativen Überblick über die Ausgangssituation aus AN-Sicht, dh über die Befindlichkeiten der Beschäftigten nach einer IFES-Studie aus 2023 im Auftrag der AK, über die einschlägigen Rechtsgrundlagen, über Handlungsempfehlungen für den Einsatz von Large Language Modellen im Unternehmen, über Informations- und Transparenzpflichten und eben über datenschutzrechtliche Implikationen (auf Grund der gewaltigen Datenmengen, auf Grund unterschiedlicher Datenschutzstandards zwischen EU und USA etc). Angedeutet wird auch die stufenweise Anhebung der Anforderungsniveaus an KI-Systeme in den Jahren 2025 bis 2027 durch den EU AI Act.
Eine zusammenfassende Wertung des Sammelbandes fällt nicht leicht. Die einzelnen Beiträge sind mit großem Interesse zu lesen und informativ – für die Praxis sicher gewinnbringend. Der Buchtitel oder besser die Buchfrage „Wieviel Kontrolle braucht KI?“ wird allerdings aus der Sicht der Mitbestimmung nur mit dem Hinweis auf den Gesetzestext bzw mit dem bloßen Wortlaut der §§ 96, 96a ArbVG und § 10 AVRAG (S 89) „beantwortet“.