Vereinbarkeit der Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 Poststrukturgesetz mit dem Unionsrecht und Verfassungsrecht?
Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die in § 15 Abs 2 Poststrukturgesetz (PTSG) normierte Ausnahme vom AZG und ARG unionsrechts- und verfassungskonform ist. Besonders relevant ist diese Frage aktuell vor dem Hintergrund der Paketzustellung an Sonntagen: Aufgrund der Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG ist es der Österreichischen Post AG unter bestimmten Voraussetzungen möglich, AN auch an Sonntagen für die Paketzustellung einzusetzen. Für die AN anderer in- und ausländischer Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit ebenfalls in der Paketzustellung besteht, gelten hingegen das AZG, ARG sowie die ARG-VO, sodass ein Einsatz an Sonntagen unzulässig ist. Da die Österreichische Post AG im Bereich der Paketzustellung jedoch in unmittelbarem Wettbewerb mit diesen Unternehmen steht, die das AZG und ARG einhalten müssen und AN an Sonntagen nicht einsetzen dürfen, stellt sich die Frage, ob die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG verfassungskonform ist, ob sie mit der Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV sowie mit der Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV vereinbar ist und ob sie zudem mit der Arbeitszeit-RL in Einklang steht.
- 1.
Einleitung
- 2.
Ausnahme der Österreichischen Post AG vom AZG und ARG gem § 15 Abs 2 PTSG: Paketzustellung an Sonntagen
- 3.
Verfassungskonformität der Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG?
- 3.1.
Allgemeines
- 3.2.
Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz und Eigentumsschutz
- 3.3.
Differenzierung
- 3.4.
Sachliche Rechtfertigung?
- 3.4.1.
Versorgungsauftrag als legitimes Ziel?
- 3.4.2.
Paketzustellung an Sonntagen kein Universaldienst
- 3.4.3.
- 3.4.4.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- 3.4.1.
- 3.5.
Ergebnis
- 3.1.
- 4.
Vereinbarkeit der Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG mit den EU-Grundfreiheiten?
- 4.1.
Einleitung
- 4.2.
Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV
- 4.2.1.
Anwendbares Recht in grenzüberschreitenden Sachverhalten: Rom I-VO und Entsende-RL
- 4.2.2.
RL 2020/1057 für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor
- 4.2.3.
Anwendung der §§ 2 und 3 ARG sowie der ARG-VO als Eingriffsnormen iSd Art 9 Rom I-VO
- 4.2.4.
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG
- 4.2.5.
Sachliche Rechtfertigung?
- 4.2.1.
- 4.3.
Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV
- 4.3.1.
Anwendbares Arbeitsrecht
- 4.3.2.
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG
- 4.3.3.
Sachliche Rechtfertigung?
- 4.3.1.
- 4.4.
Ergebnis
- 4.1.
- 5.
Vereinbarkeit der Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG mit der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG?
- 5.1.
Einleitung
- 5.2.
Ausnahmen gem Art 17 der Arbeitszeit-RL
- 5.2.1.
Ausnahme gem Art 17 Abs 2 iVm Art 17 Abs 3 lit c sublit iii Arbeitszeit-RL
- 5.2.2.
Ausnahme gem Art 17 Abs 2 iVm Art 17 Abs 3 lit d Arbeitszeit-RL
- 5.2.3.
Ausnahme gem Art 17 Abs 2 iVm Art 17 Abs 4 Arbeitszeit-RL
- 5.2.1.
- 5.3.
Ergebnis
- 5.1.
- 6.
Fazit
Im Jahr 1996 wurde mit dem PTSG die staatliche Post- und Telegraphenverwaltung im Zuge der Privatisierung aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und die von ihr wahrgenommenen Aufgaben gingen auf die neu errichtete „Post und Telekom Austria AG (PTA)“ über. Vier Jahre später wurden durch das ÖIAG-Gesetz 2000 die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und die PTA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Damit ging die PTA unter. Nach der Umstrukturierung gingen aus der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung mehrere Unternehmen hervor, ua die Österreichische Post AG und die Telekom Austria AG.
§ 15 Abs 2 PTSG normiert sowohl für die Österreichische Post AG als auch die Telekom Austria AG eine Ausnahme ua vom AZG und ARG, solange in den entsprechenden Gesetzen für die AN keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. Da dies nach wie vor nicht erfolgt ist, sind die AN der beiden Unternehmen vom Anwendungsbereich des AZG und ARG ausgeschlossen. Die Verfassungskonformität dieser Bestimmung wurde in der Literatur wiederholt in Zweifel gezogen. Aktuell hat diese Frage im Zusammenhang mit der Paketzustellung an Sonntagen erneut an Bedeutung gewonnen. Denn während die Österreichische Post AG unter bestimmten Voraussetzungen AN an Sonntagen für die Paketzustellung einsetzen darf, sind für die AN anderer in- und ausländischer Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Paketzustellung besteht, das AZG, ARG sowie die ARG-VO anwendbar, weshalb ein Einsatz an Sonntagen unzulässig ist (Pkt 2). Der vorliegende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund, ob die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG verfassungskonform ist (Pkt 3), ob sie mit der Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV und mit der Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV vereinbar ist (Pkt 4) und ob sie zudem mit der Arbeitszeit-RL in Einklang steht (Pkt 5).
AN, für die das AZG und ARG gelten, dürfen an Sonntagen nicht für die Paketzustellung eingesetzt werden. Denn die Wochenendruhe schließt gem § 2 Abs 1 Z 1 ARG auch den Sonntag ein. Gem § 3 Abs 1 ARG haben die AN in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Während dieser Zeit dürfen AN nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund von § 2 Abs 2 iVm §§ 10 bis 18 ARG zulässig ist. Die Ausnahmefälle iSd §§ 10 bis 18 ARG treffen jedoch bei der Paketzustellung am Sonntag nicht zu. Auch die VO des BM für soziale Verwaltung vom 18.1.1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (ARG-VO), nach der AN während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten ausüben dürfen, lässt bei der Zustellung von Paketen keine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zu. Postdienste und insb die Zustellung von Paketen sind nämlich von der ARG-VO nicht erfasst. Daran ändert auch der KollV für das Kleintransportgewerbe nichts. Dieser sieht in Art VI Pkt 7 lediglich die Geltung der allgemeinen Bestimmungen des ARG vor und verweist im Hinblick auf die wöchentliche Ruhezeit auf die §§ 2-5 ARG.
Etwas anderes gilt jedoch für die Österreichische Post AG: Aufgrund der Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG sind alle nach dem 1.5.1996 neu eingetretenen AN sowie gem § 18 PTSG übergeleiteten Vertragsbediensteten vom Anwendungsbereich des AZG und ARG ausgenommen. Für sie gilt nur der KollV der Österreichischen Post AG, der jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Sonntagsarbeit sehr wohl zulässt.
Nach dem KollV der Österreichischen Post AG dürfen nämlich folgende AN auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden: Alle AN, die erforderlich sind, um die kontinuierliche flächendeckende Zustellung von Sendungen zu gewährleisten, insb AN in den Verteilerzentren, LKW-Lenker, Portiere und Zusteller, sowie AN in den Filialen, die an Sonn- und Feiertagen im Interesse der Bevölkerung regelmäßig geöffnet halten.
Für AN im Zustell-, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen gilt nach dem 2. Teil des KollV, Pkt II Z 2, dass die Normalarbeitszeit (NAZ) nicht vor 5.00 Uhr beginnen darf und um 20.00 Uhr, an Samstagen um 15.00 Uhr, beendet sein muss. Ausgenommen sind AN der Güterbeförderung und in Schichtbetrieben mit anderen Einsatzzeiten. Für Einsätze im Schichtbetrieb sieht der KollV keine besonderen Bestimmungen vor, doch geht aus dem 2. Teil des KollV, Pkt II Z 2 hervor, dass im Schichtbetrieb Abweichungen dahingehend zulässig sind, dass die NAZ auch vor 5.00 Uhr beginnen darf und nicht um 20.00 Uhr, an Samstagen um 15.00 Uhr, beendet sein muss.
Was den Begriff „Güterbeförderung“ betrifft, ist unklar, ob darunter auch die Paketzustellung zu verstehen ist. Es sprechen jedoch einige Argumente dafür, dass die Kollektivvertragsparteien damit nicht die Paketzustellung, die hier von Relevanz ist, gemeint haben; vielmehr könnten eher interne Beförderungen zwischen den einzelnen Zustellbasen gemeint sein. Denn den Kollektivvertragsparteien ist bekannt und bewusst, dass auf gesetzlicher Ebene für die Briefzustellung und Paketzustellung vom Gesetzgeber der Begriff der „Zustellung“ und nicht jener der „Güterbeförderung“ verwendet wird. Dies ist auch im Postmarktgesetz (PMG) an mehreren Stellen der Fall, etwa in § 3 Z 2 PMG bei der Definition der Postdienste – das sind Dienste iZm der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen – oder in § 6 PMG bei der Definition des Universaldienstes (zum Universaldienst siehe ausführlich unten Pkt 3.). Hingegen wird der Begriff der Güterbeförderung im PMG gar nicht verwendet. Zudem ist im 2. Teil des KollV, Pkt V. unter 1a folgende Begriffsbestimmung vorgesehen:
„Wenn sich eine Bestimmung auf die VO (EG) 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. (…)“
Das könnte dafürsprechen, dass die Kollektivvertragsparteien bei der „Güterbeförderung“ nur solche Leistungen vor Augen hatten, die mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von über 3,5 t durchgeführt werden. Auf die „normale“ Paketzustellung trifft dies jedoch in der Regel nicht zu. Zudem beziehen sich die Kollektivvertragsparteien in Pkt V. unter 2. auf die besonderen Verhältnisse im Güterbeförderungsgewerbe, in dem die Arbeitsbereitschaft im Umfang von jedenfalls durchschnittlich 7 Stunden pro Woche vorliegt. Auch das könnte ein Indiz dafür sein, dass die Kollektivvertragsparteien dabei nicht an die gewöhnliche Paketzustellung gedacht haben. Insgesamt bleibt jedoch unklar, wie der im KollV verwendete Begriff „Güterbeförderung“ zu verstehen ist, weil die Kollektivvertragsparteien keine eindeutige Definition dafür vorsehen.
Gem 3. Teil des KollV, Pkt III. gelten sämtliche Sonntage und gesetzliche Feiertage als Ruhetage. Sofern die Paketzustellung daher nicht im Schichtbetrieb geführt wird und nicht unter den Begriff der „Güterbeförderung“ zu subsumieren ist, gilt der Sonntag als Ruhetag. Sollte jedoch ein Schichtbetrieb eingeführt werden, kann auf die Abweichungsmöglichkeit gem 2. Teil des KollV, Pkt II. Z 2 zurückgegriffen werden, sodass nach dem KollV eine Paketzustellung am Sonntag im Schichtbetrieb zulässig wäre.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch Beamte – im Jahr 2024 waren bei der Österreichischen Post AG von insgesamt 29.571 Beschäftigten noch 3.581 Beamte und 25.745 Angestellte oder Arbeiter; 245 waren Lehrlinge – für die Zustellung von Paketen an Sonntagen eingesetzt werden können. Dies jedoch nicht wegen § 15 Abs 2 PTSG, sondern wegen §§ 48 ff BDG.
Fraglich ist in weiterer Folge, ob die Differenzierung zwischen den Bediensteten der Österreichischen Post AG und den AN anderer Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit ebenso die Zustellung von Paketen ist, verfassungs- und unionsrechtskonform ist.
Als Grund für die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG wird in den Gesetzesmaterialien angeführt, dass arbeitszeit- und arbeitsruherechtliche Bestimmungen des AZG und ARG mit dem Versorgungsauftrag der PTA nicht in Einklang zu bringen sind. Vielmehr sollen entsprechende Bestimmungen gem § 19 PTSG in den KollV aufgenommen werden. Damit sei sichergestellt, dass dem Standard des AN-Schutzes entsprechende Bestimmungen geschaffen werden und die PTA die Rahmenbedingungen für Beamte, Vertragsbedienstete und neu aufzunehmende Bedienstete möglichst einheitlich gestalten kann. In weiterer Folge ist zu untersuchen, ob diese Argumentation verfassungsrechtlich haltbar ist.
Vorwegzunehmen ist, dass § 15 Abs 2 Satz 1 PTSG mE nicht schon aufgrund des Unternehmensbegriffs unanwendbar ist. Zwar normiert § 15 Abs 2 S 1 PTSG eine Ausnahme des „Unternehmens“ aus dem Anwendungsbereich ua des AZG und ARG, wobei nicht näher bestimmt wird, um welches Unternehmen es sich handelt. Ursprünglich bezogen sich die dienstrechtlichen Bestimmungen des PTSG auf die PTA, die jedoch nicht mehr existiert, weil sie gem Art II § 12 Abs 4 ÖIAG 2000 aF erloschen ist. Im Schrifttum wurde deshalb ausgeführt, dass „das Unternehmen“ nicht mehr existiere, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 2 PTSG nicht mehr anwendbar sei. Immerhin habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Kollektivvertragsfähigkeit in Abs 3 leg cit vorgesorgt, weil ihm bewusst gewesen sei, dass der Wegfall der PTA Rechtsfolgen nach sich ziehe. Da er § 15 Abs 2 PTSG nicht geändert habe, sei diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. ME kann man jedoch trotz des unpräzisen Gesetzeswortlauts ableiten, dass es dem Gesetzgeber um den ehemaligen Post- und Telegraphenbereich geht, der aus dem Anwendungsbereich des AZG und ARG ausgenommen werden soll. Das betrifft sowohl die übergeleiteten Vertragsbediensteten iSd § 18 PTSG als auch neu eintretende Bedienstete iSd § 19 PTSG. Daher ist nicht gesichert, dass die Ausnahme des § 15 Abs 2 PTSG allein aus diesem Grund schon automatisch unanwendbar ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch bei § 15 Abs 2 PTSG sowohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz als auch den Eigentumsschutz. Nach dem Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) hat der Gesetzgeber Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Gleichheitsprüfung ist zu prüfen, ob eine Differenzierung vorliegt und ob es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Entscheidend ist, ob
ein sachlich-objektives Ziel vorliegt, dem die Norm dient und
ob das gewählte Instrument geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen sowie
ob es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist in Art 5 des StGG sowie Art 1 des 1. ZP-EMRK geregelt. Demnach sind Eigentumsbeschränkungen nur dann zulässig, wenn sie im „öffentlichen Interesse“ liegen. Die Ziele, die eine eigentumsbeschränkende Regelung verfolgt, müssen daher mit dem öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden können; dabei ist wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Eine Differenzierung zwischen der Österreichischen Post AG und den sonstigen Unternehmen, die am Markt solche Dienstleistungen – hier konkret die Paketzustellung – anbieten, liegt vor, zumal die Österreichische Post AG das AZG und ARG und damit Gesetze, die von anderen Unternehmen häufig als erhebliche Einschränkungen gesehen werden, nicht einhalten muss.
Das Regelungsziel der Ausnahmebestimmung wird im Wesentlichen mit dem Versorgungsauftrag und der einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der AN der Österreichischen Post AG begründet. Der Versorgungsauftrag wurde ursprünglich durch die Universaldienst-VO (BGBl II 2002/100) festgelegt, die mit 31.12.2010 durch § 63 Abs 6 PMG aufgehoben wurde. Ende 2010 ist nämlich mit der RL 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft – später geändert durch die RL 2008/6/EU – die vollständige Öffnung der Postmärkte in der Union verwirklicht worden. Auch in einem vollständig liberalisierten Markt sollte aber die Aufrechterhaltung des Universaldienstes, also der flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen, gewährleistet werden. Entsprechend wurde im österreichischen Recht mit Inkrafttreten des PMG der ursprüngliche Versorgungauftrag durch ein Regime der Universaldienstleistungen ersetzt. Die Zustellung von Paketen an Sonntagen ist jedoch aus folgenden Gründen nicht Teil des Universaldienstes:
Art 3 Abs 3 und 4 der RL 97/67 legt ein vom Universaldienst umfasstes Mindestangebot fest, welches die Mitgliedstaaten nicht unterschreiten dürfen. Dazu gehört eine Abholung und Hauszustellung an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche betreffend Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg (wobei die Gewichtsobergrenze für Paketdienste gem Art 3 Abs 5 der RL von den Mitgliedstaaten auf 20 kg angehoben werden kann) und Diensten für Einschreib- und Wertsendungen (siehe § 6 Abs 1 PMG). Durch die RL 2008/6/EG erfolgte eine Änderung insoweit, als gem ErwGr Nr 20 klargestellt werden sollte, dass die Mitgliedstaaten entsprechend der gängigen Praxis die Abholung und Zustellung von Postsendungen nur an den Werktagen sicherstellen sollten, die nicht gem den nationalen Rechtsvorschriften als Feiertage ausgewiesen sind. ErwGr Nr 21 betont zudem, dass der Universaldienst grundsätzlich eine Abholung und eine Zustellung an jedem Werktag gewährleistet. Daraus folgt, dass die Abholung und Zustellung im Rahmen des Universaldienstes weder an Sonntagen noch an Feiertagen zu gewährleisten sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Art 3 und 4 der RL 97/67 idF 2008/6/EG nur einen Mindestumfang festlegen, den die Mitgliedstaaten erweitern dürfen, darf der Universaldienst nicht dahingehend erweitert werden, dass die Zustellung von Paketen auch an Sonntagen gewährleistet werden muss. Im österreichischen Recht bestätigt dies § 10 PMG ausdrücklich: Der Universaldienstbetreiber muss im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an fünf Werktagen pro Woche, ausgenommen Sonntag, zustellen.
Die Österreichische Post AG darf aber als Universaldienstbetreiber (§ 12 PMG) auch nicht zum Universaldienst gehörende Dienste ausüben, steht dann jedoch in einem intensiven Wettbewerb mit anderen Paketdienstleistern. Anders als im Briefpostsegment herrscht nämlich auf dem Paketzustellmarkt ein starker Wettbewerb – es handelt sich um eine von hohem Wettbewerb geprägte, innovative und schnell wachsende Branche. Aus diesen Gründen kann der Versorgungsauftrag nicht als Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung herangezogen werden.
Auch der OGH hat in der E 8 ObA 126/03t vom 12.3.2004 bereits schwere Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahme aus dem Nachtarbeitsschwergesetz (NSchG) gem § 15 Abs 2 PTSG geäußert. In der E ging es um die Frage, ob privatrechtlich Beschäftigte der mobilkom austria Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit gem § 10a UrlG haben können, auch wenn § 15 Abs 2 PTSG die Anwendung des NSchG ausschließt. In diesem Zusammenhang hat der OGH betont, dass sich mittlerweile eine Reihe anderer privater Anbieter im Telekommunikationsbereich etabliert haben, für die neben dem KollV für die AN in Telekomunternehmen sowohl das UrlG als auch das NSchG gelten. Wenn der Gesetzgeber die Ausnahme mit dem Versorgungsauftrag begründe, dem die ehemalige Post und Telekom Austria AG sonst nicht nachkommen könne, müsse berücksichtigt werden, dass dieses Argument heute auf sämtliche andere Anbieter im Telekommunikationssektor zutreffe. Die Privilegierung sei daher mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Aufgrund des Gebots, Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen, hat der OGH den konkreten Fall so gelöst, dass er § 10a UrlG unabhängig von der Geltung des NSchG angewendet hat.
Selbst wenn bei der Paketzustellung ein spezifischer Versorgungsauftrag als legitimes Ziel anzusehen wäre – was hier jedoch nicht vertreten wird –, ist nicht ersichtlich, warum dieser nicht auch unter Einhaltung der arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Bestimmungen erfüllt werden könnte und nicht andere, verhältnismäßige Maßnahmen gewählt werden, mit denen das Ziel erreicht werden kann.
So wäre es etwa möglich gewesen, die Ausnahmebestimmung nur befristet einzuführen, um Übergangsprobleme zu bewältigen und alte Personalstrukturen, die nicht dem AZG und ARG unterlagen, dahingehend umzustrukturieren, dass in Zukunft auf sie das AZG und ARG angewendet werden. Und selbst wenn man eine befristete Ausnahme nicht als ausreichend ansehen sollte, wäre nicht eine gänzliche Ausnahme aus dem AZG und ARG notwendig gewesen. So sind auch in anderen Wirtschaftsbereichen viele Unternehmen, die zweifelsfrei einen Versorgungsauftrag zu erfüllen haben, arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Bestimmungen unterworfen. In der Literatur wird treffend darauf hingewiesen, dass sogar öffentliche Krankenanstalten, die eine Betriebspflicht trifft, dem KA-AZG und dem ARG unterliegen. Wenn nicht einmal diese von der Anwendung des (KA-)AZG und ARG ausgenommen sind, kann dies umso weniger für die Österreichische Post AG zutreffen. Als gelinderes Mittel hat der VwGH bei öffentlichen Krankenanstalten im Falle der Kollision mit dem Versorgungsauftrag etwa Straffreiheit für die handelnden Organe angenommen.
Ferner wird im Schriftum ausgeführt, dass der Gesetzgeber anordnen könnte, dass die Ausnahme nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der KollV arbeitszeit- und arbeitsruherechtliche Regelungen enthält. Zwar besteht derzeit gem § 19 Abs 4 PTSG der KollV der Österreichischen Post AG, der arbeitszeit- und arbeitsruherechtliche Bestimmungen enthält. Jedoch ist in der Ausnahme nicht sichergestellt, dass dies zwingend der Fall sein muss. Abgesehen davon ist es mE aber ohnehin fraglich, ob Ersatzregelungen in einem KollV ausreichend wären, um eine gänzliche Ausnahme vom AZG und ARG zu rechtfertigen. Denn ein KollV darf bekanntlich gekündigt werden und hat in der Phase der Nachwirkung gem § 13 ArbVG eine bloß dispositive Wirkung. Zwischen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen bestehen daher große strukturelle Unterschiede. Zudem ist der KollV gem § 19 Abs 5 PTSG für Urlaubsersatzkräfte nicht anwendbar. Der KollV gilt daher weder für alle in Betracht kommenden AN noch kann er den stärkeren Schutz einer gesetzlichen Arbeitszeitregelung ersetzen. Aus diesen Gründen bieten die kollektivvertraglichen Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen keinen flächendeckenden Schutz und können mE eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen.
Schließlich genügt es auch nicht, wenn in § 15 Abs 2 Satz 2 PTSG vorgesehen ist, dass die Ausnahmebestimmungen im AZG und ARG solange gelten, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, sofern die Bedingung ausreichend umschrieben wird, um ihren Eintritt feststellen zu können. Abgesehen davon, dass das hier nicht der Fall ist, sind bis heute keine solchen besonderen Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft getreten.
Soweit überblickbar, ist es in Österreich einmalig, dass ein einzelnes Unternehmen, neben dem im konkreten Wirtschaftszweig auch andere Unternehmen tätig sind, in toto aus dem AZG und ARG ausgenommen wird. Dadurch wird für die Österreichische Post AG ein erheblicher Wettbewerbsvorteil gegenüber sonstigen Unternehmen geschaffen, die im gleichen Geschäftsbereich Tätigkeiten ausüben. Von einem spezifischen Versorgungsauftrag der Österreichischen Post AG kann bei der Paketzustellung nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man das anders sehen sollte, gäbe es andere, gelindere Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden kann. Eine unbefristete Ausnahme vom AZG und ARG in toto widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie dem Grundrecht auf Eigentumsschutz.
Aufgrund der vollständigen Öffnung der Postmärkte in der Union können neben inländischen auch ausländische Unternehmen Paketdienste in Österreich anbieten. Wie gleich unten näher aufgezeigt wird, sind ausländische Unternehmen, die in Österreich Pakete zustellen, jedoch nicht vom AZG und ARG ausgenommen und dürfen ihre AN daher nicht am Sonntag einsetzen. Fraglich ist daher, ob die Ausnahme der Österreichischen Post AG vom AZG, ARG und der ARG-VO mit der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 56 AEUV und mit der Niederlassungsfreiheit iSd Art 49 AEUV vereinbar ist.
Beschäftigen ausländische AG ohne Sitz in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend AN in Österreich, unterliegen die AN gem Art 8 Abs 2 Rom I-VO, der auf den gewöhnlichen Arbeitsort der AN abstellt, grundsätzlich dem Recht des Herkunftsstaates. Handelt es sich jedoch um eine Entsendung iSd Entsende-RL 96/71/EG idF 2018/957, ist in Art 3 Abs 1 lit a-i Entsende-RL ein „harter Kern“ an Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festgelegt, die dennoch nach dem Recht des Empfangsstaates, hier also nach österreichischem Recht, eingehalten werden müssen, sofern sie günstiger sind als im Herkunftsstaat (Art 3 Abs 7 UAbs 1 Entsende-RL). Dazu gehören auch Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, somit auch die wöchentliche Ruhezeit und die Wochenendruhe, die gem § 2 und § 3 ARG den Sonntag miteinschließt sowie die Ausnahmen von der Wochenendruhe nach der ARG-VO. Die Umsetzung der Entsende-RL erfolgte in Österreich im LSD-BG, das in § 5 entsprechend vorschreibt, dass für entsandte AN zwingend die Höchstarbeits- und die Mindestruhezeiten einschließlich der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit- und Arbeitsruheregelungen gelten, die am Arbeitsort für vergleichbare AN von vergleichbaren AG gelten.
Die Entsende-RL gilt grundsätzlich auch für mobile AN, doch kann bei der Paketzustellung in bestimmten Fällen die RL 2020/1057 für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor zur Anwendung kommen, die für mobile AN einige Besonderheiten vorsieht.
Der Unionsgesetzgeber hat in der RL 2020/1057 für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor sektorspezifische Rechtsvorschriften geschaffen, die in bestimmten Fällen auch bei der Paketzustellung relevant sein können. Dies gilt für bilaterale Beförderungen und sogenannte zusätzliche Tätigkeiten.
a) Bilaterale Beförderungen
Gem Art 1 Abs 3 der RL 2020/1057 gilt ein Kraftfahrer nicht als entsandt iSd Entsende-RL, wenn er bilaterale Beförderungen von Gütern durchführt. Bilaterale Beförderung von Gütern bedeutet die Verbringung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags vom Niederlassungsmitgliedstaat iSd Art 2 Z 8 der VO 1071/2009 in einen anderen Staat oder umgekehrt. Unklar ist jedoch, ob für die Anwendung der RL 2020/1057 das Überschreiten der Gesamtmasse von 3,5 t notwendig ist oder nicht. Ein „Niederlassungsmitgliedstaat“ iSd Art 2 Z 8 der VO 1071/2009 ist der Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist, ungeachtet des Umstandes, ob der Verkehrsleiter aus einem anderen Land stammt. Die VO 1071/2009 selbst gilt zwar gem Art 1 Abs 4 leg cit ua nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, wobei die Mitgliedstaaten diese Schwelle für alle oder einige Kraftverkehrskategorien herabsetzen können. Die RL 2020/1057 verweist jedoch nur auf die Definition des „Niederlassungs-Mitgliedstaats“ iSd Art 2 Z 8 der VO 1071/2009, sodass unklar bleibt, ob für die Anwendung der RL 2020/1057 das Überschreiten der Gesamtmasse von 3,5 t notwendig ist. Auch der österreichische Gesetzgeber, der die RL 2020/1057 in § 1a LSD-BG umgesetzt hat, hat diese Frage in § 1a Abs 2 LSD-BG nicht geklärt. Aufgrund des Verweises lediglich auf Art 2 Z 8 der VO 1071/2009 sprechen aber mE die besseren Argumente dafür, dass für die Anwendung der RL 2020/1057 das Überschreiten der Gesamtmasse von 3,5 t nicht zwingend notwendig ist, sodass die Ausnahme auch für Paketzusteller relevant sein kann.
b) Zusätzliche Tätigkeiten
Ferner gilt die Ausnahme für bilaterale Beförderungen gem Art 1 Abs 3 der RL 2020/1057 auch dann, wenn der Kraftfahrer über eine bilaterale Beförderung hinaus in den Staaten, durch die er fährt, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung vornimmt, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt. Erfolgt im Anschluss an eine bilaterale Beförderung, die im Niederlassungsstaat beginnt und während der keine solche zusätzliche Tätigkeit ausgeführt wird, eine bilaterale Beförderung in den Niederlassungsstaat, dürfen maximal zwei zusätzliche Be- und/oder Entladungen vorgenommen werden, ohne dass die Entsende-RL zur Anwendung kommt. Die Umsetzung im österreichischen Recht findet sich in § 1a Abs 3 und 4 LSD-BG.
Diese Ausnahmeregelungen für zusätzliche Tätigkeiten gelten aber nur für Kraftfahrer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern iSd VO 165/2014/EG ausgestattet sind. Gem Art 3 der VO 165/2014/EG ist der Fahrtenschreiber in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, für die die VO (EG) 561/2006 (nunmehr idF 2020/1054/EU) zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr gilt. Die VO 561/2006/EG wiederum gilt nach ihrem Art 2 für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt; ab dem 1.7.2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse 2,5 t übersteigt. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die genannten Ausnahmeregelungen für zusätzliche Tätigkeiten nur für Beförderungen mit diesen Fahrzeugen gelten. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die zusätzlichen Be- und/oder Entladungen als Entsendungen iSd Entsende-RL zu qualifizieren.
Selbst wenn jedoch Paketzusteller, die grenzüberschreitend Pakete zustellen, wegen der RL 2020/1057 nicht der Entsende-RL unterliegen, muss das Verbot der Sonntagsarbeit in Österreich mit den Ausnahmen in der ARG-VO dennoch eingehalten werden – zwar nicht wegen der Entsende-RL, aber als Eingriffsnorm iSd Art 9 Rom I-VO. Eingriffsnormen iSd Art 9 Rom I-VO sind zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insb seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe der Rom I-VO auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Zwar sind Eingriffsnormen iSd Art 9 Rom I-VO nach der EuGH-Judikatur eng auszulegen. Das Verbot der Sonntagsarbeit gehört aber mE zweifellos dazu, ebenso wie die Ausnahmen, die in der ARG-VO aufgezählt sind, zumal diese überindividuelle Interessen verfolgen.
Aus dem bisher Gesagten folgt, dass sich ausländische Unternehmen, die ihre AN im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich zur Paketzustellung einsetzen, nicht auf die Ausnahme iSd § 15 Abs 2 PTSG stützen können, sondern das Verbot der Sonntagsarbeit in Österreich einhalten müssen. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt daher vor, weil die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG geeignet ist, ausländische Unternehmen davon abzuhalten, AN in Österreich für die Paketzustellung einzusetzen.
Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann mE nicht gerechtfertigt werden. Der EuGH verlangt dafür zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wobei die Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist. Sie muss daher verhältnismäßig sein, also das gelindeste Mittel darstellen. Wie bereits oben ausführlich erläutert wurde, gilt der Versorgungsauftrag der Österreichischen Post AG nicht als legitimes Rechtfertigungsziel. Die Argumentation aus Pkt 3.4. lässt sich auch auf ausländische Unternehmen übertragen.
Das gleiche Problem stellt sich auch bei der Niederlassungsfreiheit, wenn ausländische AG ohne Sitz in Österreich ihre AN dauerhaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in Österreich einsetzen. In diesem Fall müssen die gesetzlichen österreichischen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zur Gänze nach österreichischem Recht eingehalten werden, weil die betroffenen AN gem Art 8 Abs 2 Rom I-VO ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben.
Was die kollektivvertraglichen Regelungen betrifft, ist es umstritten, ob ausländische AG eine Gewerbeberechtigung nach österreichischem Recht erlangen müssen (und damit Mitglieder der WK werden) oder nicht. Gem § 373c Abs 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen. Nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob durch die Anerkennung durch den Landeshauptmann auch die Mitgliedschaft des ausländischen AG bei der WK entfällt und ausländische AG daher dauerhaft AN in Österreich einsetzen können, ohne den österreichischen Kollektivverträgen zu unterliegen (mit Ausnahme des kollektivvertraglichen Entgelts gem § 3 Abs 2 LSD-BG). Während Wiesinger die Ansicht vertritt, dass ausländische AG ohne Sitz in Österreich selbst dann nicht Mitglied der WK werden, wenn sie dauerhaft AN in Österreich beschäftigen, geht ein anderer Teil der Literatur davon aus, dass ein ausreichender Nachweis der Befähigung und damit die Anerkennung durch den Landeshauptmann Voraussetzung dafür ist, dass eine Gewerbeberechtigung nach österreichischem Recht erlangt werden kann; die Anerkennung gem § 373c GewO ersetzt jedoch nicht automatisch die Gewerbeberechtigung nach österreichischem Recht. Dieser Meinung ist mE zu folgen. Arbeitsrechtlich bedeutet das, dass wegen der Anerkennung der ausländischen Befähigung durch den Landeshauptmann die Mitgliedschaft bei der WK nicht entfällt. Erlangt der ausländische AG ohne Sitz in Österreich die Gewerbeberechtigung nach österreichischem Recht, wird er damit Mitglied bei der WK und unterliegt den österreichischen (von der WK auf AG-Seite abgeschlossenen) Kollektivverträgen.
Aus diesem Grund müssen ausländische Unternehmen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ihre AN dauerhaft in Österreich einsetzen, sowohl die gesetzlichen als auch die kollektivvertraglichen Bestimmungen nach österreichischem Recht einhalten. Dazu gehören auch das AZG und ARG sowie die ARG-VO und damit das Verbot der Sonntagsarbeit für die Paketzustellung.
Die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG führt wiederum zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, weil sie geeignet ist, ausländische Unternehmen davon abzuhalten, sich in Österreich niederzulassen, wenn die Österreichische Post AG nicht an das ARG und die ARG-VO gebunden ist und AN für die Paketzustellung an Sonntagen einsetzen kann, während das ausländische Unternehmen, für die die Ausnahmebestimmung iSd § 15 Abs 2 PTSG nicht gilt, nicht dürfen.
Eine sachliche Rechtfertigung kommt wiederum nicht in Betracht. Wie bereits oben erläutert wurde, gilt der Versorgungsauftrag der Österreichischen Post AG nicht als legitimes Rechtfertigungsziel.
Die Ausnahmeregelung iSd § 15 Abs 2 PTSG ist weder mit der Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV noch mit der Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV vereinbar und daher unionsrechtswidrig.
Zuletzt stellt sich noch die Frage, ob die Ausnahme iSd § 15 Abs 2 PTSG mit der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG vereinbar ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die RL selbst Sonntagsarbeit nicht verbietet. Vielmehr hat der EuGH in der Rs C-84/94 die frühere Regelung in Art 5 Abs 2 der Arbeitszeit-RL 93/104/EG, wonach die wöchentliche Ruhezeit grundsätzlich den Sonntag einschließt, für nichtig erklärt. Der EuGH hat die Nichtigkeit damit begründet, dass die Kompetenzgrundlage der Arbeitszeit-RL auf Art 118a EG-Vertrag basierte, nach dem sich die Mitgliedstaaten bemühen, die Verbesserung insb der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der AN zu schützen; die Verwirklichung arbeitsmarktpolitischer Ziele ist in Art 118a EG-Vertrag nicht vorgesehen. Allerdings habe der Rat nicht dargetan, warum der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag in engerem Zusammenhang mit der Gesundheit und der Sicherheit der AN stehen solle als ein anderer Wochentag. Aus diesem Grund ist die Sonntagsarbeit nach der RL 2003/88/EG nicht mehr verboten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG aus anderen Gründen der Arbeitszeit-RL widersprechen kann, was in weiterer Folge zu untersuchen ist.
Art 17 der RL sieht einige Ausnahmemöglichkeiten von den Bestimmungen über die tägliche und wöchentliche Ruhezeit (Art 3 und 5 der RL), die Ruhepausen (Art 4 der RL), die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art 6 der RL), die Dauer der Nachtarbeit (Art 8 der RL) und die Durchrechnungszeiträume (Art 16 der RL) vor. Gem Art 17 Abs 2 der Arbeitszeit-RL kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Kollektivverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gem den Abs 3, 4 und 5 des Art 17 abgewichen werden, sofern die betroffenen AN gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
Gem Art 17 Abs 3 lit c der RL gehören auch Tätigkeiten dazu, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, insb gem sublit iii ua auch bei der Post oder Telekommunikation. In diesem Fall sind Ausnahmen von den Art 3 (tägliche Ruhezeit), Art 4 (Ruhepausen), Art 5 (wöchentliche Ruhezeit), Art 8 (Dauer der Nachtarbeit) und Art 16 (Durchrechnungszeiträume) der RL zulässig; die wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenzen (Art 6) müssen aber eingehalten werden. Voraussetzung ist, dass
die Kontinuität des Dienstes gewährleistet werden muss,
die Ausnahme im Gesetz oder KollV vorgesehen ist,
die AN gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder sonst einen angemessenen Schutz erhalten.
Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall keine gänzliche Ausnahme aus dem AZG – wie das in § 15 Abs 2 PTSG der Fall ist – zulässig ist, weil die wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenzen weiterhin eingehalten werden müssen, ist die Paketzustellung mE keine Tätigkeit, bei der die Kontinuität des Dienstes durchgehend gewährleistet werden müsste. Gedacht hat der Unionsgesetzgeber in diesem Fall wohl wieder an die Grundversorgung der Bevölkerung wie auch aus den anderen Beispielen in Art 17 der RL hervorgeht, etwa Krankenhäuser, Flughafen, Katastrophenschutzdienst etc. Es geht daher um Tätigkeiten, in denen der Arbeitsprozess nicht unterbrochen werden darf. Bei der Paketzustellung muss jedoch mE eine Kontinuität des Dienstes nicht dahingehend gewährleistet werden, dass deshalb eine Ausnahme von wöchentlichen und täglichen Ruhezeiten zulässig wäre.
Auch die Ausnahme iSd Art 17 Abs 3 lit d der RL hilft nicht weiter. Demnach können auch dann Abweichungen im Postdienst vorgesehen werden, wenn ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht. Dies trifft im vorliegenden Fall der Frage der Zustellung von Paketen an Sonntagen nicht zu.
Schließlich sind Abweichungen von den Art 3 und 5 (tägliche und wöchentliche Ruhezeit) zulässig, wenn bei Schichtarbeit der AN die Gruppe wechselt und zwischen dem Ende der Arbeit in einer Schichtgruppe und dem Beginn der Arbeit in der nächsten nicht in den Genuss der täglichen und/oder wöchentlichen Ruhezeit kommen kann. Sollte daher die Paketzustellung in Form von Schichtarbeit eingeführt werden, wäre eine Ausnahme von den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zulässig, sofern die AN gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder sonst einen angemessenen Schutz erhalten.
In keinem der genannten Fälle ist jedoch ohne weiteres eine gänzliche Ausnahme vom AZG oder ARG zulässig, wie das in § 15 Abs 2 PTSG vorgesehen ist. Eine Ausnahme in toto ist daher auch richtlinienwidrig.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn man die Umsetzung der Arbeitszeit-RL in einem KollV für zulässig erachtet und davon ausgeht, dass im KollV auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den AG vorgesehen sind. Daran bestehen jedoch erhebliche Zweifel, weil ein KollV österreichischer Prägung keine Verwaltungsstrafbarkeit für den AG begründen kann. Insb im Arbeitszeitrecht wird man aber unter Berücksichtigung der EuGH-E CCOO mit rein privatrechltichen Instrumenten nicht das Auslangen finden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gegen die Ausnahme der Österreichischen Post AG vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG erhebliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken bestehen. Im Hinblick auf die Zustellung von Paketen an Sonntagen steht die Österreichische Post AG in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen in- und ausländischen Unternehmen, die das AZG und ARG einhalten müssen und AN an Sonntagen nicht einsetzen dürfen. Die Ausnahme in § 15 Abs 2 PTSG führt daher zu einer Verzerrung im Wettbewerb zwischen der Österreichischen Post AG und anderen in- und ausländischen Unternehmen. Der in den Gesetzesmaterialien angeführte Grund für die Differenzierung, nämlich der spezifische Versorgungsauftrag, ist aufgrund der Liberalisierung des Postmarktes kein legitimes Ziel für eine Differenzierung und kann im Hinblick auf die Paketzustellung an Sonntagen, die keinen Universaldienst darstellt, weder beim Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch bei der Beschränkung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Zudem ist die Ausnahme vom AZG und ARG in § 15 Abs 2 PTSG auch richtlinienwidrig, weil eine gänzliche Ausnahme vom AZG oder ARG, wie sie in § 15 Abs 2 PTSG vorgesehen ist, nach der Arbeitszeit-RL nicht in Betracht kommt.