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Entscheidungsbesprechungen
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Anspruch auf Kostenerstattung für eine MR-Untersuchung

STEPHANIE TRETTLER-PRINZINGER / HANS-JÖRG TRETTLER (WIEN)
  1. 1.

    Nach der stRp kommt ein Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung gegenüber dem Krankenversicherungsträger für die ärztliche Hilfe durch einen Wahlarzt dann nicht in Betracht, wenn die Leistungserbringung durch einen Großgeräteplan auf gewisse Vertragsärzte bzw -institute eingeschränkt wird. Das dient vorwiegend dazu, die flächendeckende medizinische Versorgung im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu steuern.

  2. 2.

    Kann der Versicherungsträger die primär geschuldete Sachleistung nicht innerhalb der Fristen der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 (20 Arbeitstage, in dringenden Fällen 5 Arbeitstage und in Akutfällen umgehend) erbringen und nimmt der Versicherte deshalb die Leistungen eines Wahlfacharztes für Radiologie in Anspruch, so steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 ASVG zu. Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach § 131 Abs 1 ASVG und nur in akuten Notfällen nach § 131 Abs 3 ASVG.

  3. 3.

    Der Grundsatz der freien Arztwahl wird nur dann nicht unzulässig eingeschränkt, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, entweder die Leistung als Sachleistung bei den zur Verrechnung befugten Vertragsärzten bzw -instituten in Anspruch zu nehmen oder die Leistung von Wahlärzten gegen Kostenerstattung durchführen zu lassen. Die Einschränkung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Versicherte für eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung bei einer im Großgeräteplan enthaltenen Einrichtung nicht mehr vertretbare Wartezeiten in Kauf nehmen müsste.

Am 25.4.2023 wurde die in Pasching wohnhafte Kl wegen schlechter Pancreas-Werte im Blut von einem Internisten an ein radiologisches Institut in Linz zur Durchführung einer MR-Untersuchung überwiesen. Als Grund wurde darin festgehalten: „Erhöhte Pancreas-Enzyme u[nd] Cholecystolithiasis – Pancreas u[nd] Cholangio MR erbeten.“ Eine besondere Dringlichkeit der Untersuchung wurde auf der Überweisung nicht vermerkt.

Der Kl war allerdings bewusst und bekannt, dass Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse sehr gefährlich sind, weshalb ihr Gatte umgehend sowohl beim überwiesenen als auch einem weiteren radiologischen Institut in Linz wegen eines Termins anrief. Bei beiden Instituten erhielt er die Auskunft, dass vor zwei bis zweieinhalb Monaten kein Termin frei sei. […] Beim dritten radiologischen Institut in Linz erhielt der Gatte der Kl die gleiche Auskunft. Von den Mitarbeitern der Institute wurde er nicht darauf hingewiesen, allenfalls nochmals Rücksprache mit dem zuweisenden Arzt zu halten, der eine besondere Dringlichkeit vermerken solle.

Die Kl nahm daher Kontakt zu einem radiologischen Institut in Traun auf, bei dem sie schon am 27.4.2023 einen Termin für die MR-Untersuchung erhielt und die Untersuchung durchführen ließ. Für die Untersuchung zahlte sie 360 €.

Zwei bis drei Stunden nach der Untersuchung wurde sie vom Radiologen des Instituts angerufen, dass eine Operation notwendig sei; am nächsten Tag suchte die Kl die Notaufnahme eines Krankenhauses auf. Im Mai 2023 wurde ein Pankreaskarzinom diagnostiziert, die Kl am 14.6.2023 operiert und am 13.7.2023 mit einer Chemotherapie begonnen.

Im Großgeräteplan für Oberösterreich sind insgesamt 23 MR-Geräte aufgelistet, acht davon im extramuralen Bereich. Davon befinden sich jeweils ein Gerät in Braunau, Gmunden, Ried im Innkreis, Steyr und Wels sowie drei Geräte bei den von der Kl kontaktierten Instituten in Linz. Das von der Kl in Anspruch genommene Institut in Traun steht dagegen nicht in einem Vertragsverhältnis zur Bekl. Das dort eingesetzte MR-Gerät ist auch nicht im Großgeräteplan für Oberösterreich enthalten.

In der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 (künftig kurz: 7. Zusatzvereinbarung) ist ua Folgendes geregelt:

„1. Die Anspruchsberechtigten erhalten für MR-Untersuchungen maximal binnen 20 Arbeitstagen (MO – FR) einen Untersuchungstermin im Institut als Sachleistung angeboten. Innerhalb dieser Frist erfolgt die Terminvereinbarung nach der Dringlichkeit der Untersuchung: […] In dringenden Fällen erhält der Anspruchsberechtigte innerhalb von 5 Arbeitstagen einen Termin als Sachleistung angeboten. Die Dringlichkeit ist grundsätzlich vom Zuweiser nachvollziehbar zu begründen, zu dokumentieren und direkt dem Radiologen darzulegen; die Entscheidung über die Vergabe eines dringenden Untersuchungstermins wird im Konsens zwischen Zuweiser und Radiologen des Instituts getroffen.

2. Für den Ausnahmefall, dass zB durch vorübergehende Ausfälle im Institut diese Fristen nicht eingehalten werden können, wird der Anspruchsberechtigte über seinen Wunsch vom Institut angemessen dabei unterstützt, dass er bei anderen Instituten in der Umgebung rechtzeitig einen Termin vereinbaren kann.“

Mit Bescheid vom 7.8.2023 lehnte die Bekl den Antrag der Kl, ihr die Kosten für die durchgeführte MR-Untersuchung zu erstatten, ab.

Mit ihrer Klage begehrt die Kl die (volle) Erstattung der Kosten der MR-Untersuchung. Angesichts der Wartezeit bei den drei Vertragsinstituten in Linz wäre es ihr nicht möglich gewesen, die aufgrund ihrer Krebserkrankung erforderliche rasche Krankenbehandlung zu erhalten, sodass sie Anspruch auf Erstattung der (Wahlarzt-)Kosten habe. Ein Versicherter müsse sich auch darauf verlassen können, dass der Radiologe bei Vorliegen einer entsprechenden Diagnose des überweisenden Arztes von sich aus einen rechtzeitigen Termin vorschlage. Wenn die Bekl verlange, dass sich der Versicherte an den überweisenden Arzt wende, damit dieser die Überweisung bzw Zuweisungsdiagnose ändere, wälze sie ihre Organisationsverantwortung auf die Patienten ab.

Die Bekl wandte ein, das MR-Gerät in Traun sei nicht in den für Oberösterreich gültigen Großgeräteplan aufgenommen, weshalb eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei. Die von der Kl angegebene Wartezeit bei den aufgrund ihres Wohnorts in Frage kommenden drei Instituten in Linz seien nicht nachvollziehbar, weil diese nach den von ihr laufend evaluierten Daten maximal zwischen 19 und 20 Werktagen betrage.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Zwar bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Versicherte eine MR-Untersuchung durch einen Wahlarzt und nicht durch eine vom Versicherungsträger dafür ausschließlich vorgesehene Vertragseinrichtung vornehmen lasse. Das ändere aber nichts daran, dass die Krankenversicherungsträger die medizinische Versorgung durch entsprechende Maßnahmen sicherstellen müssten. Die Bekl habe zwar organisatorische Maßnahmen ergriffen, um dieser Pflicht Rechnung zu tragen, indem sie auf eine Reihung der Patienten nach Dringlichkeit hinwirke und die tatsächlichen Wartezeiten auch regelmäßig evaluiere. Die von ihr vorgesehene Frist von längstens 20 Werktagen sei im Anlassfall aber nicht angeboten worden, sodass die Kl berechtigt einen Wahlarzt konsultiert habe. Dass sie nicht von sich aus, also ohne dahingehenden Hinweis der von ihr kontaktierten drei Institute nochmals Rücksprache mit dem überweisenden Arzt gehalten habe, könne der Kl nicht vorgeworfen werden […]. Dem Klagebegehren sei daher in vollem Umfang stattzugeben.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es der Kl nur einen Betrag von 320,32 € zuerkannte. Es treffe zu, dass für Leistungen mit Großgeräten, die nicht in den entsprechenden Großgeräteplänen enthalten seien, keine Kostenerstattung gebühre. Wenn aber keines der drei in Frage kommenden Institute (in Linz) die Zeitvorgaben der 7. Zusatzvereinbarung einhalten könne, deute das auf ein lückenhaftes Steuerungsinstrument hin. Auf ein solches könne die Bekl ihre Weigerung zur Kostenerstattung aber nicht stützen, weil sie damit den Anspruch der Kl, zeitgerecht bzw innerhalb der vorgesehenen Wartezeit eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung zu erhalten, in einer unzulässigen Weise einschränke. Die Kl habe daher einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 ASVG, der sich aber nicht nach dessen Abs 1, sondern Abs 3 richte. Angesichts des unstrittigen Vertragstarifs des Jahres 2023 von 160,16 € für eine MR-Untersuchung stehe der Kl daher (gem § 25 der Satzung der Bekl) der doppelte Betrag zu.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Frage, ob im Fall der Verletzung der Wartezeitregelung der 7. Zusatzvereinbarung ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, noch keine Rsp des OGH vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der Bekl mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise stellt sie auch Aufhebungsanträge.

Die Kl begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist teilweise auch berechtigt.

1. Die Bekl stellt nicht in Abrede, dass bei objektiv diagnostizierbaren Symptomen ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form der Klärung des Verdachts besteht (RS0127741; RS0124508) und die hier durchgeführte MR-Untersuchung iSd § 133 Abs 2 ASVG sowohl zweckmäßig war als auch das Maß des Notwendigen nicht überschritten hat (vgl RS0106240; RS0083817). Das ist der weiteren Betrachtung zugrunde zu legen.

2. Die gesetzliche KV beruht zwar grundsätzlich auf dem Sachleistungsprinzip (§ 133 Abs 2 ASVG; RS0115953; 10 ObS 168/21k Rz 8; Schrammel in Tomandl/Felten, System, 5.3.1.2. [564] ua), bei dem der Sozialversicherungsträger dem Versicherten die Heilbehandlung entweder über eigene Einrichtungen oder über seine Vertragspartner, mit denen er die Kosten direkt verrechnet, verschafft (10 ObS 78/09g ErwGr 3.; 10 ObS 53/04y ua). Der Versicherte ist aber nicht verpflichtet, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen. Er hat auch die Möglichkeit, die Leistung eines von ihm gewählten Arztes in Anspruch zu nehmen, der nicht in einer Rechtsbeziehung mit dem Krankenversicherungsträger steht (RS0084811; 10 ObS 23/22p Rz 11 ua). Wie sich aus § 135 Abs 1 ASVG ergibt, hat er unter den dort genannten Möglichkeiten die freie Wahl („freie Arztwahl“; RS0083886; Felten in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 135 ASVG Rz 17). Die freie Arztwahl ist daher der Regelfall. Sie kann zwar durchaus beschränkt werden (VfGH G 24/98 ua = VfSlg 15.787/2000 [ErwGr B.1.1.3.]). Für eine Ausnahme vom Grundprinzip bedarf es aber einer sachlichen Rechtfertigung (Felten in Tomandl, System, 2.2.3.2.1.C. [214 f]).

3. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass eine solche für Untersuchungen mit Großgeräten wie etwa MR oder CT grundsätzlich gegeben ist.

3.1. Denn nach der stRsp kommt ein Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung gegenüber dem Krankenversicherungsträger für die ärztliche Hilfe durch einen Wahlarzt dann nicht in Betracht, wenn die Leistungserbringung (hier:) durch einen Großgeräteplan auf gewisse Vertragsärzte bzw -institute eingeschränkt wird. Dies wird damit begründet, dass sich die Versicherungsträger gem § 338 Abs 2a ASVG beim Abschluss von Verträgen nach Abs 1 an den von der Bundes-Zielsteuerungskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit beschlossenen Großgeräteplans zu halten haben und Verträge, die dem widersprechen, ungültig sind. Darf daher ein Vertragsfacharzt für Radiologie aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine MR-Untersuchung mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen, besteht auch für einen Versicherten, der eine solche Untersuchung bei einem Wahlfacharzt (für Radiologie) in Anspruch nimmt, kein Anspruch auf Kostenerstattung (RS0111711; 10 ObS 79/10f; Kletter/Seyfried in Sonntag, ASVG15 § 338 Rz 25; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 131 ASVG Rz 5 und § 349 Rz 20; Felten in SV-Komm § 135 Rz 20 ua).

3.2. Das dient vorwiegend dazu, die flächendeckende medizinische Versorgung im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu steuern: Den verrechnungsberechtigten Ärzten soll die Rentabilität ihrer Anschaffungen gesichert und es zugleich erschwert werden, dass sich möglichst viele Ärzte möglichst viele Geräte anschaffen, die sich dann rentieren müssen (10 ObS 6/99a; 10 ObS 365/98vua). Im Zusammenhalt damit, dass bei Diagnoseverfahren mittels Großgeräten das besondere Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Arzt nicht so ausgeprägt ist wie sonst, ist es gerechtfertigt, den Grundsatz der freien Arztwahl aufgrund dieser technisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkte einzuschränken (RS0112202; ausführlich: Mosler, Die freie Arztwahl in der Krankenversicherung, DRdA 2015, 139 [Pkt 5.3.]).

4. Darauf aufbauend argumentiert die Bekl im Wesentlichen, dass § 4 der ÖSG-VO 2024 die Festlegungen zum Großgeräteplan als verbindlich erklärt habe und sie daran gebunden sei. Sollte es daher zu unvorhergesehenen längeren Wartezeiten kommen, sei der Großgeräteplan anzupassen oder weitere Maßnahmen zu deren Verkürzung zu ergreifen, aber nicht den Versicherten einen Anspruch auf Kostenerstattung einzuräumen, andernfalls würde der Großgeräteplan ad absurdum geführt und jede Planung verunmöglicht.

5. Dem ist nicht zu folgen.

5.1. Soweit sich die Bekl auf die bisher erlassenen ÖSG-Verordnungen beruft, geht sie zwar davon aus, dass diese für Dritte wie Leistungsanbieter und ihre Berufsvertretungen verbindlich seien. Dass dadurch der Krankenbehandlungsanspruch des Versicherten eingeschränkt wird, behauptet sie aber nicht; dies lässt sich auch aus § 4 ÖSG-VO (derzeit) 2024, der die (überregionale) Gesundheitsplanung im Fokus hat und nicht die (Sachleistungs-)Ansprüche der Versicherten regelt, nicht ableiten. Dies entspricht auch der stRsp zu anderen Steuerungsinstrumenten mit Verordnungscharakter, wie etwa die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RÖV; vgl RS0083806; RS0083801) oder über die ökonomische Krankenbehandlung (RÖK; vgl 10 ObS 10/01w; 10 ObS 315/00x).

5.2. Der OGH hat im Zusammenhang mit Untersuchungen mittels Großgeräten auch schon klargestellt, dass der Grundsatz der freien Arztwahl (nur) dann nicht unzulässig eingeschränkt wird, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, entweder die Leistung als Sachleistung bei den zur Verrechnung befugten Vertragsärzten bzw -instituten in Anspruch zu nehmen oder die Leistung von Wahlärzten gegen Kostenerstattung durchführen zu lassen (10 ObS 79/10f). Wie schon das Berufungsgericht zu Recht betont hat, ist die Einschränkung aber nicht gerechtfertigt, wenn der Versicherte – wie hier – für eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung bei einer im Großgeräteplan enthaltenen Einrichtung nicht mehr vertretbare Wartezeiten in Kauf nehmen müsste. Denn in dieser Situation steht ihm die iSd § 133 Abs 2 ASVG notwendige Sachleistung (faktisch) nicht zur Verfügung, sodass ihm im Gegenzug die Konsultation eines Wahlarztes gegen Erstattung der Kosten offenstehen muss. […]

5.3. Entgegen der Ansicht der Bekl bedeutet das weder ein generelles Zunichtemachen der Planung und Steuerung im Gesundheitswesen noch das Aushöhlen einer volkswirtschaftlich notwendigen Beschränkung. Vielmehr liegt (nur) in dieser Konstellation die für die Ausnahme vom Grundsatz der freien Arztwahl notwendige Voraussetzung, dass die Sachleistung bei einem zur Verrechnung befugten Vertragsarzt innerhalb angemessener Zeit auch in Anspruch genommen werden kann, nicht vor. Mit Blick auf die Ziele der Verrechnungsbeschränkung (oben 3.) ist dabei jener Zeitraum als angemessen anzusehen, der den Vorgaben der Bekl in der 7. Zusatzvereinbarung entspricht. Dem Versicherten sowohl eine insofern zeitgerechte Inanspruchnahme der Sachleistung als auch den Kostenerstattungsanspruch für die nur deswegen erfolgte Konsultation eines Wahlfacharztes zu versagen, ist mit den ansonsten tragfähigen technisch-wirtschaftlichen Überlegungen nicht zu rechtfertigen (vgl Schober in Sonntag, ASVG15 § 131 Rz 11). Jede andere Sicht hieße im Ergebnis, in dieser Situation den Anspruch auf eine (zweckmäßige und) notwendige Krankenbehandlung ganz zu verwehren.

6. Auch die weiteren Argumente der Bekl sind nicht stichhältig:

6.1. Soweit sie eine Prüfung vermisst, ob auch bei Inanspruchnahme der Vertragsinstitute in Wels und Steyr Wartezeiten aufgetreten wären, übergeht sie, dass sie in erster Instanz aufgrund des Wohnorts der Kl selbst (nur) die von ihr kontaktierten Institute in Linz in Betracht gezogen hat. Diesen Umstand haben die Vorinstanzen daher zu Recht ohne Weiteres ihrer Entscheidung zugrunde gelegt (RS0039949; RS0040110 [T1]).

6.2. Auf eine (vom Erstgericht verneinte) Pflicht der Kl, zur Terminfindung von sich aus Rücksprache mit dem behandelnden Internisten zu halten, hat sich die Bekl in ihrer Berufung nicht gestützt. Die insofern unterlassene Rechtsrüge kann sie daher nicht mehr nachtragen (vgl RS0043573 [T33, T42]; RS0043480 [T22]).

7. Wenn die Vorinstanzen unter den gegebenen Voraussetzungen daher den Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich bejahen, entspricht das der Rechtslage. Die Kl bestreitet auch nicht (mehr), dass ihr Anspruch den Beschränkungen des § 131 ASVG unterworfen ist. Soweit das Berufungsgericht diesen aber nach § 131 Abs 3 ASVG anstatt nach § 131 Abs 1 ASVG bemisst, ist ihm nicht zu folgen.

7.1. Gem § 131 Abs 3 ASVG kann der Versicherte den nächsterreichbaren Arzt in Anspruch nehmen, falls ein Vertragsarzt die notwendige Hilfe nicht rechtzeitig leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten den in der Satzung festgesetzten Ersatz (gem § 25 Abs 1 der Satzung der Bekl bis zur Höhe der doppelten Tarifsätze) zu leisten.

7.2. Diese Regelung geht auf die Stammfassung des ASVG (BGBl 1955/189) zurück. Was unter „notwendiger Hilfe“ zu verstehen ist, definiert das Gesetz zwar nicht. […] Aus dem Abstellen auf eine „plötzliche“ Erkrankung und eine „nicht rechtzeitige“ Hilfe ergibt sich aber die Intention, Fälle mit hoher zeitlicher Dringlichkeit, also (medizinische) Notfälle zu erfassen. Auch Rsp und Lehre gehen davon aus, dass § 131 Abs 3 ASVG in erster Linie auf erste Hilfeleistungen abzielt (vgl 10 ObS 71/11f; Mosler in SV-Komm § 131 ASVG Rz 15; Felten, System, 2.2.3.2.1.F. [223] ua). […]

7.3. Bei der gebotenen Betrachtung ex ante (vgl RS0117777 [T2]; 10 ObS 57/16d ErwGr 5. ua) lässt sich hier aus den Feststellungen die notwendige besondere Dringlichkeit nicht ableiten. Die besondere Eile ist nämlich auf den Behandlungsschritt, für den Ersatz nach § 131 Abs 3 ASVG begehrt wird, und nicht die Krankenbehandlung insgesamt bezogen. […] Entscheidend ist vielmehr, ob die MR-Untersuchung eine „Notfallmaßnahme“ […] iSd 7. Zusatzvereinbarung darstellt. Das ist zu verneinen, weil weder der überweisende Internist noch der Wahlarzt einen solchen angenommen haben; die MR-Untersuchung in Traun erfolgte auch nicht umgehend (akut), sondern „erst“ zwei Tage nach der Überweisung. […]

8. Zusammenfassend lässt sich daher folgender Rechtssatz formulieren:

Kann der Versicherungsträger die primär geschuldete Sachleistung (§ 133 Abs 2 ASVG) nicht innerhalb der Fristen der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 (20 Arbeitstage, in dringenden Fällen 5 Arbeitstage und in Akutfällen umgehend) erbringen und nimmt der Versicherte deswegen die Leistungen eines Wahlfacharztes für Radiologie in Anspruch, so steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 ASVG zu. Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach § 131 Abs 1 ASVG und nur in akuten Notfällen nach § 131 Abs 3 ASVG.

9. Im Anlassfall bedeutet das, dass die Kl aufgrund der unangemessen langen Wartezeiten bei den verrechnungsbefugten Ärzten zwar einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG hat. Ein Erstattungsanspruch nach § 131 Abs 3 ASVG scheidet mangels eines Not- bzw Akutfalls jedoch aus. […]

ANMERKUNG
1.
Einleitung

Nach stRsp kommt ein Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung gegenüber dem Krankenversicherungsträger für die ärztliche Hilfe durch einen Wahlarzt dann nicht in Betracht, wenn die Leistungserbringung durch einen Großgeräteplan auf gewisse Vertragsärzte bzw -institute eingeschränkt wird.

Der OGH begründet dies wie folgt: Die Beziehungen zwischen den Trägern der SV und den Leistungserbringern im niedergelassenen Bereich (wie zB den Ärzten) werden durch privatrechtliche Verträge, die sogenannten Gesamtverträge, nach § 338 Abs 1 ASVG geregelt. In § 338 Abs 2a leg cit, der mit dem 2. SRÄG 1996 ins ASVG eingeführt wurde, wird festgehalten, dass sich die Versicherungsträger beim Abschluss von Gesamtverträgen an den von der Bundes-Zielsteuerungskommission (B-ZK) im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan zu halten haben. Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig. Die Zielsetzung der Bestimmung soll auch grundsätzlich nicht im Wege der Kostenerstattung umgangen werden können. Trotz der grundsätzlich ablehnenden Rsp des OGH zum Kostenerstattungsanspruch bei medizinischen Großgeräten gibt es immer wieder einzelne Judikate, bei denen ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund spezieller Sachverhaltskonstellationen dennoch gegeben ist (vgl dazu Kap 4.2.).

In der gegenständlichen E befasste sich der OGH mit der Rechtsfrage, ob einem Versicherten im Fall, dass ein Versicherungsträger die primär geschuldete Sachleistung (§ 133 Abs 2 ASVG) nicht innerhalb der Fristen der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 (20 Arbeitstage, in dringenden Fällen 5 Arbeitstage und in Akutfällen umgehend) erbringen kann, und er deswegen die Leistungen eines Wahlfacharztes für Radiologie in Anspruch nimmt, ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 ASVG zusteht. Weiters setzte sich der OGH mit der Rechtsfrage auseinander, ob sich der Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Höhe nach § 131 Abs 1 oder nach § 131 Abs 3 ASVG richtet.

2.
Zum Anspruch der Versicherten auf MR-Untersuchungen

Die Krankenbehandlung soll ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG). Die gesetzliche KV beruht grundsätzlich auf dem Sachleistungsprinzip (§ 133 Abs 2 ASVG; Schrammel in Tomandl/Felten [Hrsg], System 5.3.1.2. [564] ua). Dabei wird die Krankenbehandlung entweder über eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers oder über seine Vertragspartner, mit denen er die Kosten direkt verrechnet, erbracht. Die Beziehung zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Leistungserbringern erfolgt im niedergelassenen Bereich über Gesamtverträge iSd §§ 338 ff ASVG. Der Versicherte ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, Vertragsärzte in Anspruch zu nehmen, er hat auch die Möglichkeit, die Leistung eines von ihm gewählten Arztes in Anspruch zu nehmen. Die freie Arztwahl wird aus § 135 ASVG abgeleitet und stellt den Regelfall dar. Für eine Ausnahme von diesem Prinzip bedarf es – wie auch der OGH in der gegenständlichen E festhält – einer sachlichen Rechtfertigung. Für medizinische Großgeräte gibt es Einschränkungen, die sich aus § 338 Abs 2a ASVG ergeben.

Für die gegenständliche E ist der Großgeräteplan, der Teil des ÖSG 2017 ist, maßgeblich. In Oberösterreich sind 23 MR-Geräte im Großgeräteplan enthalten, acht davon im extramuralen Bereich. Davon befindet sich jeweils ein Gerät in Braunau, Gmunden, Ried im Innkreis, Steyr und Wels sowie drei Geräte bei den von der Kl kontaktierten Instituten in Linz. Das von der Kl in Anspruch genommene Institut in Traun steht dagegen nicht in einem Vertragsverhältnis zur Bekl. Das dort eingesetzte MR-Gerät ist auch nicht im Großgeräteplan für Oberösterreich enthalten.

Aus der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 ist ua geregelt, dass Versicherte MR-Untersuchungen maximal binnen 20 Arbeitstagen (Mo-Fr) als Sachleistung angeboten bekommen. Innerhalb dieser Frist erfolgt die Terminvereinbarung nach der Dringlichkeit der Untersuchung. In Akutfällen erhält der Anspruchsberechtigte innerhalb von 5 Arbeitstagen einen Termin als Sachleistung angeboten. Die Dringlichkeit muss vom Zuweiser nachvollziehbar begründet werden. Die Vergabe eines dringenden Termins soll im Einvernehmen zwischen Zuweiser und Radiologen erfolgen. Für den Ausnahmefall, dass zB durch vorübergehende Ausfälle im Institut diese Fristen nicht eingehalten werden können, wird der Anspruchsberechtigte über seinen Wunsch vom Institut angemessen dabei unterstützt, dass er bei anderen Instituten in der Umgebung rechtzeitig einen Termin vereinbaren kann.

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall die MR-Untersuchung iSd § 133 ASVG sowohl zweckmäßig als auch notwendig war. Das Berufungsgericht sprach in der gegenständlichen E zu Recht aus, dass es ein Indiz für ein lückenhaftes Steuerungsinstrument sei, wenn keines der drei in Frage kommenden Institute (in Linz) die Zeitvorgaben der 7. Zusatzvereinbarung einhalten könne.

3.
Der Grundsatz der freien Arztwahl

Aus § 135 Abs 2 ASVG ergibt sich, dass für den Erkrankten in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein soll. Bestehen bei einem Versicherungsträger eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muss die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.

Nach der Rsp besteht auch für Versicherte keine Verpflichtung, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen (RIS-Justiz RS0084811). Es gilt zwar grundsätzlich der Grundsatz der freien Arztwahl, wobei es sich dabei aber um keinen Verfassungsgrundsatz handelt, sodass dieser einfachgesetzlich (sofern sachlich gerechtfertigt) beschränkt werden kann (VfGH 18.3.2000, G 24/98).

Die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Vertragsärzten bzw einem Wahl- und einem Vertragsarzt soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 135 Abs 2 Satz 1 jedoch (nur) „in der Regel“ bestehen. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber auch Beschränkungen des Grundsatzes der freien Arztwahl für zulässig erachtet (Grillberger, SozSi 1991, 526 [529]). Die Verrechnungsbeschränkung dient vorwiegend dazu, die flächendeckende medizinische Versorgung im Hinblick auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit zu steuern. Den verrechnungsberechtigten Ärzten soll die Rentabilität ihrer Anschaffungen gesichert werden. Im Zusammenhang mit Großgeräten ist das besondere Vertrauensverhältnis nicht so ausgeprägt, sodass es gerechtfertigt ist, den Grundsatz der freien Arztwahl einzuschränken (OGH 18.3.2025, 10 ObS 101/24m ASoK 2025, 184 [Schnittler]). Die Bekl argumentierte im Verfahren sogar, dass § 4 der ÖSG-VO 2024 die Festlegungen im Großgeräteplan als verbindlich erklärt habe und sie daran gebunden sei. Sollte es daher zu unvorhergesehenen längeren Wartezeiten kommen, sei der Großgeräteplan anzupassen oder weitere Maßnahmen zur Verkürzung der Fristen zu treffen. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Der OGH hält dem vielmehr entgegen, dass durch die ÖSG-VO der Anspruch des Versicherten nicht eingeschränkt wird. Vergleichsweise beruft sich der OGH in diesem Zusammenhang auch auf die stRsp zu anderen Steuerungsinstrumenten mit Verordnungscharakter, wie die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RÖV; vgl RS0083806; RS0083801) oder über die ökonomische Krankenbehandlung (RÖK; vgl OGH 30.4.2002, 10 ObS 10/01w; OGH 22.5.2001, 10 ObS 315/00x).

4.
Bisherige Entscheidungen des OGH zur Kostenerstattung bei medizinischen Großgeräten
4.1.
Keine Kostenerstattung, wenn das Großgerät nicht im Großgeräteplan enthalten ist

Bereits in der E vom 1.6.1999, 10 ObS 365/98v, sprach der OGH wie folgt aus: „Könnten aber im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichts Vertragsärzte zudem (schrankenlos) als Wahlärzte auftreten, würde die gesetzliche Anordnung geradezu der Lächerlichkeit preisgegeben: würde nämlich der Versicherungsträger einem Arzt den Vertragsabschluss unter Hinweis auf § 338 Abs 2a ASVG verwehren, könnte er dieselbe Leistung unbesorgt als Wahlarzt mit Kostenerstattungsanspruch erbringen und damit die eigentliche Absicht des Gesetzgebers, die fragliche Leistung nur an bestimmten Standorten zu erbringen, unterlaufen.“ Weiters führte der OGH in dieser E aus, dass „so wie ein Versicherter keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung habe (SSV-NF 6/142 = SZ 65/159; SSV-NF 8/115 = SZ 67/215), habe er keinen Anspruch darauf, teure Großgeräte-Medizin durch jeden Arzt auf Kosten der Sozialversicherung durchführen zu lassen“.

Der OGH hat bereits entschieden, dass auch für eine ärztliche Leistung, die zum Inhalt eines Krankenbehandlungsanspruches gehört, eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig ist, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich zB um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben (RIS-Justiz RS0111711). In der E 10 ObS 79/10f vom 1.6.2010 hat der OGH ausgesprochen, dass eine Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG für Versicherte nicht in Betracht kommt, wenn ein Vertragsfacharzt für Radiologie aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine CT mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen darf.

4.2.
Bisherige Ausnahmen, bei denen ein Anspruch auf Kostenerstattung gegeben ist

In der E des LG Wels 14 Cgs 13/18w (SVSlg 67.265) hat das LG Wels entschieden, dass auch für die unmittelbar mit der Nanoknife-Operation in Verbindung stehende MRT-Voruntersuchung der Kl trotz Inanspruchnahme eines Wahlarztes (bzw eines nicht im Großgeräteplan angeführten Großgerätes) Anspruch auf Kostenerstattung hat, da dies aufgrund der notwendigen Vertrauensbeziehung zu den behandelnden Ärzten erforderlich war.

Der OGH hat bereits in seiner E vom 10 ObS 3/18s (DRdA 2019/9) entschieden, dass die CT-gesteuerte Infiltration keine vom Gesamtvertrag umfasste Leistung ist, und sie daher nicht durch dort enthaltene Verrechnungsbeschränkungen für Untersuchungen ausschließlich unter Verwendung von im Großgeräteplan enthaltenen Großgeräten erfasst ist. In Hinblick auf den Grundsatz der freien Arztwahl hat der OGH in der genannten E festgehalten, dass für einen Versicherten bei der CT-gesteuerten Infiltration die Fähigkeit bzw das besondere Vertrauensverhältnis zum Arzt im Vordergrund steht und daher § 135 Abs 2 ASVG zu beachten ist.

4.3.
Begründung des OGH in der gegenständlichen Entscheidung

Der OGH sprach in der gegenständlichen E aus, dass die Einschränkung der freien Arztwahl dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Versicherte nicht mehr vertretbare Wartezeiten in Kauf nehmen müsste, denn dann steht ihm die Sachleistung faktisch nicht zur Verfügung. Auf künftige Anpassungen des Großgeräteplans kann der Versicherte nicht verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Bekl bedeute das weder ein generelles Zunichtemachen der Planung und Steuerung im Gesundheitswesen noch das Aushöhlen einer volkswirtschaftlich notwendigen Beschränkung. Dem Versicherten sowohl die zeitgerechte Inanspruchnahme der Sachleistung als auch den Kostenerstattungsanspruch zu verwehren, ist mit den ansonsten tragfähigen technisch-wirtschaftlichen Überlegungen nicht zu rechtfertigen.

5.
Höhe der Kostenerstattung

Nimmt ein Versicherter nicht die Vertragspartner nach § 338 ASVG, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, gebührt ihm gem § 131 Abs 1 ASVG der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 % des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre.

Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der nächsterreichbare Arzt, Zahnarzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt, Vertragszahnarzt (Vertragsdentist), eine Primärversorgungseinheit, eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten (§ 131 Abs 3 ASVG).

§ 25 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) regelt die Kostenerstattung nach § 131 Abs 3 ASVG näher und legt fest, dass bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen, die im Inland eingetreten sind, und im Rahmen derer ein Vertragsarzt, eine Vertragsgruppenpraxis bzw eine Vertragskrankenanstalt nicht zur Verfügung stand, die ÖGK die tatsächlich erwachsenen Kosten der Behandlung durch einen Arzt, einen Zahnarzt, eine Gruppenpraxis bzw eine Krankenanstalt erstattet. Diese Kostenerstattung wird aber höchstens bis zur Höhe der doppelten geltenden Tarifsätze, auf Basis der regional geltenden Verträge unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 1, für die Behandlung durch einen Vertragsarzt, einen Vertragszahnarzt, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder eine Vertragseinrichtung (bei ambulanter Behandlung) bzw bei Anstaltspflege (stationär oder tagesklinisch) bis zur Höhe des doppelten Pflegekostenzuschusses gem § 41 geleistet.

Die Kl bestreitet in der gegenständlichen E grundsätzlich nicht, dass ihr Anspruch auf Kostenerstattung den Beschränkungen des § 131 ASVG unterworfen ist. Während aber das Berufungsgericht die Höhe der Kostenerstattung nach § 131 Abs 3 ASVG bemisst, folgt der OGH dieser E nicht.

Der OGH sprach in der gegenständlichen E aus, dass ein Versicherter den nächsterreichbaren Arzt in Anspruch nehmen kann, falls ein Vertragsarzt die notwendige Hilfe nicht rechtzeitig leisten kann. Diese Regelung geht auf die Stammfassung des ASVG zurück. Das Gesetz und auch die Materialien (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 5; Bericht des Ausschusses für Soziales 613 BlgNR 7. GP 16) definieren nicht näher, was unter „notwendiger Hilfe“ zu verstehen ist. Stellt man auf den Gesetzeswortlaut ab, nämlich auf die „plötzliche Erkrankung“ und „nicht rechtzeitige“ Hilfe, ergibt sich daraus, dass Fälle mit hoher zeitlicher Dringlichkeit erfasst sein sollen. Die Lehre stellt in erster Linie auf erste Hilfeleistungen ab (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 131 ASVG [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 15). Denkbar wäre nach Ansicht der Autor:innen durchaus auch, dass schlechte Pancreas-Werte im Blut, die Anlass für eine MR-Untersuchung geben, eine plötzliche Erkrankung iSd § 133 Abs 3 ASVG darstellen könnte. Nach Ansicht des OGH ist nur entscheidend, ob die MR-Untersuchung eine „Notfallmaßnahme“ iS eines Akutfalls gemäß der 7. Zusatzvereinbarung darstellt. Da der überweisende Internist einen solchen nicht angenommen hat und die Untersuchung auch erst nach zwei Tagen vorgenommen wurde und nicht umgehend (akut), lehnte der OGH einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 Abs 3 ASVG ab und stützte den Anspruch der Kl auf § 131 Abs 1 ASVG.

6.
Konklusion

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit der gegenständlichen E seitens des OGH klargestellt wurde, dass Versicherte dann einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG haben, wenn die zeitlichen Vorgaben der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017 nicht eingehalten werden können. Nur in akuten Notfällen richtet sich der Anspruch nach § 131 Abs 3 ASVG. Nicht notwendig für das Vorliegen eines Kostenerstattungsanspruches der Kl war es, sämtliche in Oberösterreich vorhandenen Institute mit Großgeräten zu kontaktieren, ob allenfalls ein früherer Termin frei wäre. Es war ausreichend, zu den drei wohnortnahen Instituten in Linz Kontakt aufzunehmen. Auch auf eine allfällige zukünftige Änderung des Großgeräteplans darf der Versicherte nicht verwiesen werden. Jede andere Sicht hieße nach dem OGH, den Anspruch auf eine zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung ganz zu verwehren .

DOIhttps://doi.org/10.65354/d.ZYKE2172