Rückforderung von gegen das Bevorzugungsverbot von Betriebsratsmitgliedern verstoßenden Entgeltteilen
- 1.
Das Betriebsratsmitglied darf aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen („Privilegierungsverbot“). Das Gebot der Ehrenamtlichkeit soll einerseits den Anschein der Käuflichkeit der Betriebsratsmitglieder und deren Entfremdung von der Belegschaft vermeiden; andererseits sichert es die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Schutzobjekt ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung.
- 2.
Gem § 117 Abs 1 ArbVG ist den freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Entgelt fortzuzahlen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte. Es gilt daher das Ausfallsprinzip.
- 3.
Bei länger freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist ein Karriereverlauf anhand von AN, die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen „Durchschnittskarriere“ entsprechen. Dies entspricht dem Beschränkungs- und Benachteiligungs- wie dem Privilegierungsverbot.
- 4.
Eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit ist im Hinblick darauf unzulässig, dass die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus dem Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist.
- 5.
Es würde der Schutzzweck der Bestimmungen über das Privilegierungsverbot dadurch unterlaufen werden, wenn zu viel bezahltes Entgelt nicht zurückgefordert werden könnte. Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese bei Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre.
[1] Der Bekl war ab […] freigestelltes Betriebsratsmitglied, ab * 2004 freigestellter Vorsitzender des (Angestellten-)BR des kaufmännisch technischen Personals. 2009 verdiente der Bekl ca 5.600 € brutto monatlich, dies 14-mal jährlich, zusätzlich erhielt er aus seiner Tätigkeit als AN-Vertreter im Aufsichtsrat […] 15.000 € jährlich.
[2] Im April 2009 wurden im Zuge des bevorstehenden Verkaufs der Kl an die * AG bei der Kl umfangreiche Sparmaßnahmen beschlossen.
[3] Mitte 2009 trafen die drei freigestellten Betriebsratsmitglieder (der Bekl und seine beiden Stellvertreter) und der damalige Vorstand der Kl eine „Vereinbarung über die Einstufung der Position Freigestellter BR – A* AG – kaufmännisches und technisches Personal“ („Grundsatzvereinbarung“), wonach dem Vorsitzenden des BR mit Freistellung ua ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 10.300 € zustehe, es sei denn, es stehe aus einer anderen Funktion ein höheres Gehalt zu.
[4] Am 22.12.2009 schloss die Kl mit den drei freigestellten Betriebsratsmitgliedern Zusatzvereinbarungen zu ihren Dienstverträgen, durch die ua deren Gehälter rückwirkend zum 1.10.2009 auf die in der Grundsatzvereinbarung genannten Beträge für die Zeit ihrer Betriebsratstätigkeit angepasst wurden. Demnach gebührte dem Bekl zusätzlich zu seinem Grundgehalt iHv 5.789,91 € eine Verwendungszulage iHv 4.510,09 € sowie eine monatliche Kilometergeldpauschale in Höhe von 220 €.
[5] Diese Vereinbarungen erfolgten, weil der Bekl sowie die beiden anderen freigestellten Betriebsratsmitglieder der Ansicht waren, dass ihre bisherige Entlohnung zu niedrig war. Der damalige Vorstand der Kl teilte diese Ansicht.
[6] Nach einer Neubesetzung des Vorstands wurden die Bezüge des Bekl sowie seiner beiden Stellvertreter jedoch wieder gekürzt, wogegen alle drei Klage auf die jeweiligen Entgeltdifferenzen erhoben.
[7] Nach Einholung eines Rechtsgutachtens durch die Kl sowie einer von ihr beauftragten Untersuchung der Vereinbarungen aus dem Jahr 2009 durch die * unterzeichneten am * 2012 die drei freigestellten Betriebsratsmitglieder, somit der Bekl und seine beiden Stellvertreter, und der (neue) Vorstand der Kl eine „Gemeinsame Erklärung“, wonach die „Grundsatzvereinbarung“ von der Kl widerrufen wurde, eine neue Richtlinie ausgelobt sowie neue Zusatzvereinbarungen zum Dienstvertrag mit den drei unterzeichnenden Mitgliedern des BR abgeschlossen wurden. Nach der neuen Richtlinie sollte die Vergütungslogik für freigestellte Betriebsräte iS einer Festlegung einer fiktiven Karriere zur Anwendung kommen. Mit der weiters zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag wurde für die Dauer der Freistellung als Vorsitzender des BR mit dem Bekl ein Bruttomonatsgesamtbezug in Höhe von 10.661 € 14-mal jährlich sowie eine Kilometergeldpauschale in Höhe von 220 € 12-mal jährlich vereinbart. Ausdrücklich vereinbart wurde, dass dieser Bruttomonatsgesamtbezug im Hinblick auf die mit der Tätigkeit als freigestelltes Mitglied des BR verbundene mögliche Beeinträchtigung der Karrieremöglichkeiten im Betrieb festgesetzt werde, dieser solle eine allenfalls damit verbundene Benachteiligung iSd § 115 ArbVG ausgleichen. Nach Ende der Freistellung werde der DN auf das Endgehalt der Verwendungsgruppe 8 nach dem anzuwendenden KollV eingestuft. In den gerichtlich anhängigen Verfahren wurde „Ruhen“ vereinbart und die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt.
[8] Ab Mai 2020 war der Bekl nicht mehr freigestellter Betriebsratsvorsitzender, sondern in der Abteilung * als *, eingestuft in Verwendungsgruppe 7, Stufe 9, mit einem Bruttogehalt in Höhe von 6.447,61 € (14x jährlich) beschäftigt.
[9] Die Kl begehrt mit ihrer Klage 192.243,77 € brutto sA sowie die Feststellung, dass der Bekl einen Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von nicht mehr als 6.446,61 € habe. […]
[10] Der Bekl bestritt und wandte im Wesentlichen ein, dass für ihn als Betriebsratsmitglied auch das Benachteiligungsverbot gelte. […] Der Bekl habe auf die Gültigkeit der Vereinbarung von 2009 mit dem damaligen Vorstand der Kl, die 2012 nach Einholung von Gutachten von Wirtschaftsprüfern und Juristen und auch dem nunmehrigen Vorstand der Kl bestätigt worden sei, sowie auf die Richtigkeit seiner Entgeltzahlungen vertrauen dürfen, er habe das Entgelt gutgläubig verbraucht.
[11] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren mit Teilurteil ab. Das behauptete kollusive Zusammenwirken zwischen dem damaligen Vorstand der Kl und dem Bekl sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Eine Rückforderbarkeit aufgrund einer absolut nichtigen Vereinbarung, die gegen zum Schutz der Belegschaft dienende Normen verstoße, sei a priori nicht ausgeschlossen, allerdings habe der Bekl nicht erkennen können, dass die an ihn geleisteten Zahlungen allenfalls dem Privilegierungsverbot (§§ 115 bis 117 ArbVG) widersprochen hätten, es liege ein gutgläubiger Verbrauch vor.
[12] Das Berufungsgericht hob über Berufung der Kl das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht bejahte grundsätzlich die Rückforderbarkeit des zu viel Bezahlten bei Verletzung des Privilegierungsverbots unter Zugrundelegung der bisherigen Rsp zur zulässigen Anpassung pro futuro. Es fehlten dem Ersturteil jedoch Feststellungen zum fiktiven Karriereverlauf des Bekl; deshalb sei ein nach objektiven Gesichtspunkten anzustellender Vergleich mit dem tatsächlich erhaltenen Gehalt des Bekl nicht möglich, weshalb die primär zu klärende Rechtsfrage, ob eine unzulässige Besserstellung des Bekl im fraglichen Zeitraum erfolgt sei, nicht beantwortet werden könne. Es lasse sich weiters die Frage nach einem allfälligen gutgläubigen Verbrauch der zu Unrecht dem Bekl erbrachten Leistungen mangels nachvollziehbarer Begründung der Feststellungen im Ersturteil nicht abschließend beurteilen.
[13] Den Rekurs an den OGH ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage der Rückforderbarkeit des an ein Betriebsratsmitglied wegen Verletzung des Privilegierungsverbots nach § 115 ArbVG zu viel Bezahlten noch keine Rsp des OGH vorliege. […]
[15] Der Rekurs ist zur Klarstellung zulässig, er ist allerdings nicht berechtigt. […]
[19] Für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren tatsächlich ein Verstoß gegen das Privilegierungsverbot herausstellen sollte, ist zur Frage der Rückforderbarkeit von nach § 115 ArbVG zu viel Bezahltem nach der derzeitigen Aktenlage Folgendes auszuführen:
I. Zum Benachteiligungs- und Privilegierungsverbot
[20] 1.1. Gem § 115 Abs 1 ArbVG ist das Mandat des Betriebsratsmitglieds ein Ehrenamt, das – soweit nicht anderes bestimmt wird – neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die Mitglieder des BR dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insb hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden. Durch das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 1 ArbVG soll einerseits verhindert werden, dass der Betriebsinhaber Mitglieder des BR in der Ausübung ihrer Tätigkeit einschränkt und damit die Interessenvertretungsaufgabe erschwert oder unmöglich macht. Andererseits wird dem Betriebsinhaber untersagt, jene AN, die ein Betriebsratsmandat haben, hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen zu benachteiligen, um sie dadurch für ihr Eintreten für die Interessen der AN des Betriebs zu „bestrafen“ bzw andere AN davon abzuhalten, in Hinkunft die Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds zu übernehmen (9 ObA 53/24w Rz 20; Schneller in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 § 115 ArbVG Rz 29; vgl auch Köck, „Fiktive Karriere“ und andere Sonderprobleme der dauernden Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ZAS 2020/35, 210 [211]).
[21] 1.2. Das Betriebsratsmitglied darf aber aus dem Mandat auch keinen Vorteil ziehen („Privilegierungsverbot“; vgl RS0051303, RS0051326). Das Gebot der Ehrenamtlichkeit soll einerseits den Anschein der Käuflichkeit der Betriebsratsmitglieder und deren Entfremdung von der Belegschaft vermeiden; andererseits sichert es die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (Resch in Jabornegg/Resch/Födermayr, ArbVG § 115 Rz 11 ff [Stand: 1.4.2021, rdb.at]). Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung (9 ObA 133/12t Pkt 1.2).
[22] 1.3.1. Gem § 117 Abs 1 ArbVG ist den freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Entgelt fortzuzahlen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte. Es gilt daher das Ausfallsprinzip. Zu ersetzen ist nur der mutmaßliche Verdienst. Dieser umfasst das, was der betreffende AN, hätte er nicht eine die Freistellung erfordernde Betriebsratsfunktion bekleidet, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – weiterhin bezogen hätte (9 ObA 53/24w Rz 22; 9 ObA 10/21t Rz 5; 9 ObA 1/91; Mosler in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 117 ArbVG Rz 21; Resch in Jabornegg/Resch/Födermayr, ArbVG § 117 Rz 45).
[23] 1.3.2. Dieses Prinzip gilt auch für die Ermittlung des mutmaßlichen Verdienstes eines länger freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen festzustellender mutmaßlicher betrieblicher Karriere bei länger andauernder Freistellung. Der Karriereverlauf ist anhand von AN, die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen „Durchschnittskarriere“ entsprechen. Vergleichsgruppe sind daher nicht andere freigestellte Betriebsräte, sondern AN ohne Freistellung. Verglichen wird mit dem durchschnittlichen Karriereverlauf von Nicht-Betriebsratsmitgliedern. Dies entspricht dem Beschränkungs- und Benachteiligungs- wie dem Privilegierungsverbot. […] Andererseits ist aber auch eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit im Hinblick darauf unzulässig, dass die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus dem Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist (zuletzt 9 ObA 53/24w Rz 23 f mwN).
II. Zur Frage der Rückforderbarkeit von gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Entgeltzahlungen
[24] 1. Der OGH nahm bereits mehrmals zur absolut zwingenden Wirkung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Unzulässigkeit von davon abweichenden einzelvertraglichen Vereinbarungen Stellung:
[25] 1.1. So sprach der OGH bereits im Jahr 1991 unter Bezugnahme auf einen Beitrag von Jabornegg (Zur Finanzierung der Betriebsratstätigkeit am Beispiel der Reisekosten, FS Floretta 527 [535 f]) aus, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Normen über die Tragung des Sachaufwands (§§ 72, 84 ArbVG) absolut zwingend sind, sodass auch eine einzelvertragliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung als unzulässig und nichtig angesehen werden muss. Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die iS rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen gedeutet werden könnte, handelt es sich um ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz keine Verpflichtungswirkung haben können, wenn auch der Betriebsinhaber derartige Leistungen nicht mehr zurückfordern kann (9 ObA 133/91 = RS0051078).
[26] 1.2. Diese Rechtsansicht wurde hinsichtlich einer gewährten Funktionszulage in der kurz darauf ergangenen E 9 ObA 227/91 (= RS0051303 [T1]) fortgeschrieben.
[27] 1.3. In der E 9 ObA 133/12t bekräftigte der OGH seine Rechtsansicht und führte aus, dass ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Gebot verstößt, gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist und nach stRsp Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit dann anzunehmen ist, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert wird oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts verlangt (RS0016837; RS0016840). Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute (9 ObA 133/12t Pkt 1.3; RS0016432 [T1]). Auch eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig (9 ObA 133/12t = RS0016432 [T13]). Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese bei Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (RS0016432 [T2, T15]). Der Kl könne daher aus einer Vereinbarung über iSd § 115 ArbVG ungebührliche Sonderrechte als Betriebsratsmitglied keine Rechte ableiten, diese würden zu einem vom Gesetz verpönten Eingriff in die zwingende Regelung der Ehrenamtlichkeit der Betriebsratsmitglieder nach § 115 ArbVG führen. Auch könne er einen solchen Anspruch auch nicht aufgrund jahrelanger Übung infolge absoluter Nichtigkeit der Vereinbarung erwerben. Der AG sei daher berechtigt, die dem Kl nicht gebührende Freistellung zu beenden (9 ObA 133/12t Pkt 2.; vgl auch RS0051326).
[28] 2. Der OGH hatte aber noch nicht Stellung dazu zu nehmen, ob gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Entgeltzahlungen auch rückwirkend zurückgefordert werden können.
[29] 2.1. Dazu wurde in der Literatur wie folgt Stellung genommen:
[…]
[39] 2.2. Der Senat vertritt die Rechtsansicht, dass gegen das Privilegierungsverbot verstoßende gewährte Leistungen aus folgenden Gründen vom Betriebsinhaber nicht nur pro futuro eingestellt, sondern auch für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können:
[40] 2.2.1. Die Kondiktion bei verbotenen und sittenwidrigen Verträgen (§ 879 ABGB) erfolgt nach § 877 ABGB. Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass die Causa für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich zur Rückabwicklung des nichtigen Rechtsgeschäfts gem § 877 ABGB führt (RS0016325 [T11]; 9 Ob 40/18z, 4 Ob 10/19b je mwN). Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB entsprechen jenen der §§ 1431 und 1437 ABGB (8 Ob 130/07m; RS0016325 [T10]; Bollenberger/Bydlinski in KBB7 § 877 ABGB Rz 3).
[41] 2.2.2. Nach Lehre und Rsp ist für die Rückabwicklung aber auch der Verbotszweck zu beachten: Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäfts bewirkt, Bedacht zu nehmen (RS0016325). Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch (RS0016325 [T2]; siehe auch Bollenberger/Bydlinski in KBB7 § 877 ABGB Rz 2; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB ON1.03, § 877 Rz 6 mwN; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4, § 877 Rz 2 mwN). Ob das aufgrund eines nichtigen Vertrags Erhaltene zurückzugeben ist, entscheidet daher der Zweck der verletzten Norm (RS0016325 [T7; T11]).
[42] 2.2.3. Wie bereits ausgeführt, soll das Gebot der Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsmandats einerseits den Anschein der Käuflichkeit der Betriebsratsmitglieder und andererseits die Entfremdung von der Belegschaft vermeiden; zudem sichert es die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung (9 ObA 133/12t Pkt 1.2). Es würde der Schutzzweck der Bestimmungen über das Privilegierungsverbot aber gerade dadurch unterlaufen werden, wenn zu viel bezahltes Entgelt nicht zurückgefordert werden könnte. Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese bei Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (RS0016432 [T2; T15]; vgl auch 8 Ob 28/14x Pkt 3.; Bollenberger/Bydlinski in KBB7 § 879 ABGB Rz 27 mwN; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 513; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 879 Rz 5; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 V, § 879 Rz 46).
[43] Wie Resch (in Jabornegg/Resch/Födermayr, ArbVG § 115 Rz 32) richtig anmerkt, geht es dabei auch gar nicht vorrangig um den Schutz des Betriebsinhabers oder des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern um die Belegschaft als das vorrangige Schutzobjekt des Gesetzgebers. Eine Rückforderbarkeit besteht aber aufgrund der Rückabwicklung des absolut nichtigen Rechtsgeschäfts lediglich zwischen den beiden Vertragspartnern.
[44] 2.2.4. Der Fall, dass beide Vertragsparteien über einen fiktiven Karriereverlauf irren, liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht vor. Ob in einem solchen Fall aufgrund des Schutzzwecks eine absolute Nichtigkeit ex tunc vorläge, kann dahingestellt bleiben.
[45] 2.2.5. Den Ausführungen des Rekurses, wonach die Bejahung einer Rückforderung gerade zu einer beeinflussbaren und keinesfalls unabhängig agierenden Belegschaftsvertretung führe, weil diese (mit Ausnahme eines kollusiven Verhaltens) befürchten müsse, erhaltenes Entgelt zurückzahlen zu müssen, ist zu entgegnen, dass die Frage der Rückforderbarkeit als Folge einer absoluten Nichtigkeit von der Frage des gutgläubigen Verbrauchs zu trennen ist. Schutzzweck des § 115 ArbVG ist zudem nicht nur, dass der Betriebsinhaber sich „seinen“ BR nicht „erkaufen“ können soll, sondern auch die Verhinderung der Entfremdung von der Belegschaft.
[46] 2.2.6. Der nunmehr im Rekurs erhobene Einwand, wonach eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoße sowie sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich sei, verstößt gegen das Neuerungsverbot (RS0042025).
[47] III. Da somit grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückforderbarkeit von gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Zahlungen zu bejahen ist, ist das Verfahren hinsichtlich des fiktiven durchschnittlichen Karriereverlaufs, zu dem das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, jedenfalls ergänzungsbedürftig. Schon aus diesem Grund hat es bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben. […]
Die vorliegende E entwickelt die Rsp des OGH zum – gesetzlich übrigens nicht ausdrücklich normierten – Bevorzugungsverbot von Betriebsratsmitgliedern weiter und trifft erstmals eine Aussage dazu, ob auch dagegen verstoßende Zahlungen in der Vergangenheit zurückgefordert werden können. Dabei stellt das Höchstgericht die mit dem Privilegierungsverbot verfolgten Zwecke in den Mittelpunkt und konturiert anhand dieser die Rechtsfolgen einer Verletzung desselben. Als relevante Vorfrage wird auch eine Aussage zum Entgeltanspruch für dauernd freigestellte Betriebsratsmitglieder getroffen (fiktiver Karriereverlauf) und die Relevanz eines allfälligen Rechtsirrtums darüber zumindest angesprochen. Aus Platzgründen kann hier leider nicht auf alle Aspekte eingegangen werden, sondern es muss eine Schwerpunktsetzung erfolgen: Unter Pkt 1 wird auf das Bevorzugungsverbot und dessen Zwecke allgemein eingegangen und dann unter Pkt 2 auf die Konsequenzen einer Verletzung.
Anders als in Deutschland, wo § 78 2. Satz BetrVG neben einem Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder auch ein ausdrückliches Begünstigungsverbot vorsieht („Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“), findet sich eine solche explizite Bestimmung im österreichischen ArbVG nicht. Nichtsdestotrotz wird auch hier – so auch in der vorliegenden E in Rz 21 und 42 – die einhellige Ansicht vertreten, dass Betriebsratsmitglieder aus ihrem Mandat keine materiellen Vorteile ziehen dürfen. Abgeleitet wird das aus dem Gebot der Ehrenamtlichkeit (statt vieler Löschnigg, Arbeitsrecht14 [2024] Rz 10/375; siehe dazu schon Risak, Komm zu OGH 8 ObA 266/97v ZAS 1999/13). Zweck ist, auch das ist in der E ausdrücklich angeführt (Rz 21, 42), einerseits den Anschein der Käuflichkeit von Betriebsratsmitgliedern und andererseits die Entfremdung von der Belegschaft zu vermeiden; zudem sichert es die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Schutzobjekt sei die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung (so ausdrücklich Rz 21, 42 des Urteils).
Eine praktisch relevante Erscheinungsform des Bevorzugungsverbotes ist die übermäßige Entgeltfortzahlung für dauernd freigestellte Betriebsratsmitglieder, die auch im vorliegenden Fall releviert wurde. Der OGH trifft dazu in der vorliegenden E konkrete Aussagen und hält fest, dass es auf eine typischerweise verlaufende betriebliche „Durchschnittskarriere“ ankomme (Rz 23 des Urteils), wobei an die bestehende Rsp (insb OGH 24.3.2021, 9 ObA 10/21t; OGH 19.9.2024, 9 ObA 53/24w) angeschlossen wird. Damit schiebt das Höchstgericht einer individuell-konkreten Betrachtung den Riegel vor; es kann von den betreffenden Betriebsratsmitgliedern nicht argumentiert werden, dass sie auf Grund ihrer besonderen Fähigkeiten eine überdurchschnittliche Karriere gemacht hätten. Ebenso wenig können aber auch Betriebsinhaber:innen nicht mit Erfolg vorbringen, dass die betreffenden AN unterdurchschnittlich seien und diese daher nicht einmal eine Durchschnittskarriere gemacht hätten. Der OGH nimmt aus nachvollziehbaren Gründen eine objektiv abstrakte Betrachtung vor, die vor Beweisproblemen schützt. Freilich handelt es sich bei dem so ermittelten Entgelt idR nicht um einen konkreten Betrag, sondern um ein Entgeltband mit einer gewissen Spannweite. Diesfalls hat sich die konkrete Entgeltfortzahlung – um eine Benachteiligung wegen des Betriebsratsmandates hintanzuhalten – an der oberen Grenze zu bewegen (siehe auch das Modell von Reissner, Entgeltfestlegung bei zur Gänze freigestellten Mitgliedern von Belegschaftsorganen, FS Pfeil [2022] 257 [261]). Im konkreten Fall hat der OGH freilich fehlende Feststellungen betreffend des fiktiven durchschnittlichen Karriereverlaufes vermisst und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Aus den abstrakten Aussagen des OGH ergeben sich aber schon jetzt wesentliche Parameter für das dauernd freigestellten Betriebsratsmitgliedern fortzuzahlende Entgelt: Jedenfalls nicht zulässig ist eine Entgelterhöhung, die unmittelbar an die Freistellung anknüpft, wie zB eine Betriebsratsfunktionszulage, eine Neueinstufung oder außertourliche Vorrückung. Ebenso erscheint die Privatnutzung eines für die Betriebsratstätigkeit als Sachmittel zur Verfügung gestellten Autos unzulässig, wenn sie vergleichbaren AN ohne Freistellung nicht ermöglicht wird (großzügiger Mosler, Wie weit reicht das Privilegierungsverbot für Betriebsratsmitglieder? in FS Klein [2024] 171 [173], wenn angemessene Abzüge zum Ausgleich des Nutzens vom Entgelt abgezogen werden).
Im konkreten Fall wird seitens der bekl Betriebsratsmitglieder begründet, dass es sich bei der 2009 stattfindenden Entgelterhöhung um einen Ausgleich für „Beeinträchtigung der Karrieremöglichkeiten im Betrieb“ handle. Das kann die Entgelterhöhung begründen, entbindet aber die AG nicht von der Begründung der konkreten Höhe des fortgezahlten Entgelts durch Darlegung der typischerweise verlaufenden betrieblichen Durchschnittskarriere. Geht die Ausgleichszahlung darüber hinaus, so liegt eine unzulässige Privilegierung vor.
Interessanterweise wurde im Verfahren die Entlohnung für die Aufsichtsratstätigkeit nicht problematisiert. Nach § 110 Abs 3 ArbVG üben die AN-Vertreter:innen ihre Funktion im Aufsichtsrat ehrenamtlich aus; sie haben daher keinen Anspruch auf die in § 98 AktG bzw § 31 GmbHG vorgesehene Vergütung (Schneller/Preiss in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht 35 § 110 Rz 38; zur rechtpolitischen Kritik daran bei Jabornegg/Wolkerstorfer in Jabornegg/Resch/Kammler [Hrsg], ArbVG [2023] § 110 Rz 221 mwN). Sollte trotzdem eine Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit bezahlt werden, so ist die Auszahlung – selbst wenn sie an den Betriebsratsfonds erfolgt – rechtswidrig (so schon EA Wien 3.11.1981, Arb 10.049). Anders ist dies betreffend den Ersatz der damit verbundenen Barauslagen (so § 110 Abs 3 ArbVG, 2. Satz), wobei sich dieser gegen den/die Betriebsinhaber:in richtet (Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht 35 § 73 Rz 15; Schneller/Preiss in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht 35 § 110 Rz 38). Im konkreten Fall wurden nach dem Sachverhalt 2009 pauschal € 15.000,- jährlich ausbezahlt, was auch bei großzügiger Betrachtung nur schwierig als pauschalierter Aufwandsersatz begründet werden kann (dazu auch Stella/Winter, Die Vergütung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, ecolex 2021/309).
Kommt es nun zu einer Verletzung des Bevorzugungsverbotes für Betriebsratsmitglieder, so ist dies rechtswidrig und nach § 879 ABGB nichtig. Die daher zu viel geleisteten Zahlungen können nach § 877 ABGB zurückgefordert werden (so der OGH in Rz 40 des Urteils). Und, das ist die ausdrückliche Positionierung des OGH in der vorliegenden E, auch für die Vergangenheit. Der OGH referiert in der E (Rz 30-38) ausführlich den bestehenden Meinungsstand in der Literatur, der bei der Wiedergabe des Entscheidungstextes aus Platzgründen leider entfallen musste. Es lässt sich festhalten, dass schon bislang die hA eine Rückforderungsmöglichkeit auch für die Vergangenheit bejaht hat (so insb Resch in Jabornegg/Resch/Födermayr, ArbVG § 115 Rz 32; Kietaibl, ZAS 2020/34). Jabornegg (FS Floretta [1983] 527 [535 f]) hat dies in einer älteren Äußerung noch verneint; Schneller (in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht 35 § 115 Rz 7) will zumindest für relativ geringfügige finanzielle Besserstellungen wohl eine Einschränkung vornehmen; auch Mosler (in FS Klein 180) plädiert für eine differenzierte Vorgangsweise und stellt dabei auf den Normzweck ab: Handelt es sich „nur“ um eine falsche Berechnung bzw (zu) großzügige Entgeltfortzahlung, dann sei zwar die Einstellung der Begünstigungen für die Zukunft notwendig, nicht aber die Rückabwicklung. In gravierenden Fällen, wenn insb aufgrund der Höhe des zu viel bezahlten Entgelts eine Beeinträchtigung der Gegnerunabhängigkeit naheliege, spreche tatsächlich der Schutzzweck der Norm dagegen, dass das betroffene Betriebsratsmitglied die Überzahlung endgültig behalten dürfe.
Der OGH hat sich nun gegen eine derartige differenzierte Vorgangsweise ausgesprochen und in der vorliegenden E festgehalten, dass grundsätzlich jegliche gegen das Privilegierungsverbot verstoßende gewährte Leistungen vom Betriebsinhaber auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden können. Damit stellt sich bei der Prüfung zuerst die Vorfrage, ob eine Leistung gegen das Privilegierungsverbot verstößt, wobei der OGH den objektiven Maßstab des fiktiven durchschnittlichen Karriereverlaufes anlegt (dazu Pkt 1).
Interessant ist, dass der OGH die Antwort auf die Frage, ob auch ein beiderseitiger Irrtum darüber zur absoluten Nichtigkeit ex tunc führen müsse (Rz 44 des Urteiles), explizit offenlässt. Eine am Verbotszweck orientierte Auslegung spricht hier mE dagegen, da ja das Betriebsratsmitglied ebenso wie der/die Betriebsinhaber:in davon ausgeht, dass ihm/ihr die Leistung zusteht und damit eine Beeinflussung durch die Leistungsgewährung ja gar nicht erfolgen kann. Wird der Irrtum dann aber in der Folge aufgedeckt, so ist eine entsprechende Einstellung jedoch geboten, da ab diesem Zeitpunkt ja klar ist, dass mehr gewährt wird als gesetzlich zusteht.
Im Verfahren wurde offensichtlich auch damit argumentiert, dass die drohende Rückforderung dem Betriebsratsmitglied eine weitere Dimension der Beeinflussung eröffne und dessen Unabhängigkeit weiter beeinträchtige. Das ist zweifellos zutreffend, zeigt aber nur die schwierige Situation, in der sich ein derart bevorzugtes Betriebsratsmitglied befindet. Nicht nur die Privilegierung macht es beeinflussbar, sondern auch die Drohung, dass diese zurückzuzahlen ist. Schiller (Die Piccolimini V, 1) hat es treffend auf den Punkt gebracht: „Das eben ist der Fluch der bösen Tat, dass sie, fortzeugend, immer Böses muss gebären.“ Der OGH tritt dem Argument in diesem Sinne nachvollziehbar nicht näher und reagiert auf die Problematik, indem er die Frage aufwirft, ob ein gutgläubiger Verbrauch vorliegt (Rz 45 des Urteils).
Damit liegt ein weiteres Korrektiv für die zumindest auf den ersten Blick sehr streng wirkende Entscheidung betreffend die Rückforderbarkeit vor: Hat das Betriebsratsmitglied den Übergenuss gutgläubig empfangen und für seinen/ihren Lebensunterhalt verbraucht, so ist iSd vom berühmten „Judikat 33 neu“ ausgehenden Rechtsprechungslinie eine Rückzahlung ausgeschlossen. Dabei ist aber die Einschränkung wichtig, dass der gute Glauben beim Verbrauch des Geldes nicht nur dadurch zerstört wird, dass AN (subjektiv) wissen, dass ihnen dieser Betrag nicht zusteht, sondern auch dadurch, dass sie es (objektiv) hätten wissen müssen (so RIS-Rechtssatz RS0033826 mwN; Klein, Erl zu OGH 9 ObA 46/14a DRdA-infas 2015, 8). Damit ist auch klar, dass bloße Unwissenheit über die Höhe der Entgeltfortzahlung bei dauernd freigestellten Betriebsratsmitgliedern noch nicht zum Ausschluss der Rückforderbarkeit führt, sondern erst dann, wenn diese zumindest vertretbar gewesen wäre. In diesem Sinne kann ein gutgläubiger Verbrauch nur im Graubereich stattfinden, nicht jedoch, wenn objektiv klar sein muss, dass es sich um eine Bevorzugung des Betriebsratsmitgliedes handelt.
Nicht unproblematisch ist, dass die Überzahlung nur von den jeweiligen Vertragspartner:innen der Betriebsratsmitglieder zurückgefordert werden kann (so Rn 43 des Urteils). Das ist aber letztlich genau die Person, die eigentlich Nutznießerin der Beeinflussung des Betriebsratsmitgliedes ist. Eine Rückforderung wird zudem nur dann stattfinden, wenn sich die personelle Zusammensetzung des geschäftsführenden Organs und damit die Herangehensweise betreffend den Umgang mit dem BR ändert oder wenn dies extern zB durch neue Konzernrichtlinien notwendig wird. Wenig Einfluss auf die Rückforderung hat hingegen das eigentliche Schutzobjekt des Bevorzugungsverbotes, dh die Belegschaft (so explizit Rn 43 des Urteils).
Es ist daher nachvollziehbar, wenn in der Literatur (insb Mathy in Felten/Trost [Hrsg], 50 Jahre Institut [2017] 51 ff; dies ebenfalls erwägend Mosler in FS Klein 180) erwogen wird, dem Betriebsratsfonds den Rückforderungsanspruch einzuräumen. Dabei ist aber zu beachten, dass der Betriebsratsfonds gem § 74 Abs 2 ArbVG durch den BR verwaltet und durch den/die Vorsitzende des BR vertreten wird – das sind dann genau die Personen, die durch die unzulässige Bevorzugung begünstigt sind. Eine Rückforderung wird daher nur dann stattfinden, wenn es dort zu personellen Veränderungen kommt. Alternativ könnte man daher erwägen, die Verletzung des Gebotes der Ehrenamtlichkeit in die Strafbestimmungen des § 160 ArbVG aufzunehmen.