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Entscheidungsbesprechungen
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Kinderbetreuungsgeldanspruch bei mehrmonatigem Auslandsaufenthalt

MANUELA STADLER (LINZ)
  1. 1.

    Vorübergehende Ortsabwesenheiten, die am Lebensmittelpunkt der Person nichts ändern, führen nicht zur Veränderung des Hauptwohnsitzes, sodass die Person iSd § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in diesem Fall auch weiterhin an der bisherigen Wohnadresse lebt.

  2. 2.

    Erst die Aufgabe der Unterkunft durch die wenn auch nur vorübergehende gänzliche Lösung der faktischen Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, führt zu diesem Zeitpunkt zur Änderung des Hauptwohnsitzes. Von einer Aufgabe der Unterkunft ist auszugehen, wenn die beabsichtigte Wiederaufnahme der Unterkunft – insb aufgrund des Verhaltens des Unterkunftgebers – nicht mehr möglich ist. Jedoch ist dies bei einer kurzfristigen (Unter-)Vermietung der Unterkunft für die Dauer eines Auslandsaufenthalts aber nicht der Fall.

  3. 3.

    Betreut der Elternteil das Kind vorübergehend wie bspw für fünf Monate und damit länger als 91 Tage an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Hauptwohnsitz, ohne dass trotz Auslandsaufenthalts die Ortsabwesenheit zur Änderung des Hauptwohnsitzes führt, „leben“ Elternteil und Kind (weiterhin) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse und erfüllen somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6 Satz 1 und 3 KBGG.

[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Kl auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (KBG) für ihre Tochter E* für die Zeit von 9.7.2023 (Ende des Bezugs von Wochengeld) bis 7.1.2024. Im Revisionsverfahren ist nur noch zu klären, ob die Kl und E* während der gesamten Anspruchsdauer in einem gemeinsamen Haushalt iSd § 2 Abs 6 (iVm § 24 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 2) KBGG gelebt haben.

[2] Die Tochter der Kl wurde am 13.5.2023 geboren. Seit dem 15.5.2023 ist sie in Wien an derselben Adresse wie die Kl hauptwohnsitzlich gemeldet.

[3] Die Kl wohnte zunächst gemeinsam mit E* und ihrem Gatten (dem Vater von E*) in der gemieteten Wohnung der Familie in Wien. Aufgrund eines Forschungsaufenthalts ihres Gatten an einer US-amerikanischen Universität hielt sich die Familie von 1.8.2023 bis 31.12.2023 in den USA auf und bewohnte (auch) dort eine gemeinsame Wohnung.

[4] Da der Auslandsaufenthalt nur der Forschung des Gatten der Kl diente und sie auch nicht beabsichtigten, länger in den USA zu bleiben, kündigten die Kl und ihr Gatte den Mietvertrag für ihre Wohnung in Wien nicht. Sie untervermieteten sie jedoch in der Zeit von 1.9.2023 bis 31.12.2023 in Absprache mit ihrem Vermieter.

[5] Während ihres Aufenthalts in den USA arbeitete die Kl weiterhin als geringfügig beschäftigte Software-Ingenieurin bei ihrem in Wien ansässigen DG. Sie blieb Mitglied des österreichischen Alpenvereins und der katholischen Kirche der Erzdiözese Wien. Auch die Verträge mit den österreichischen Mobiltelefon- und Internetanbietern blieben aufrecht. Am 27.12.2023 meldete die Kl E* für einen Kindergartenplatz in Wien an und vereinbarte eine weitere Mutter-Kind-Pass-Untersuchung in Wien.

[6] Am 31.12.2023 kehrte die Familie wie geplant nach Österreich (in ihre Wohnung in Wien) zurück.

[7] Mit Bescheid vom 28.8.2023 wies die Bekl den Antrag der Kl, ihr für E* KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens für die Zeit von 9.7.2023 bis 7.1.2024 zu gewähren, ab.

[8] Mit ihrer Klage begehrt die Kl einkommensabhängiges KBG im gesetzlichen Ausmaß. […]

[10] Das Erstgericht gab der Klage statt. Wäge man sämtliche Umstände ab, habe die Kl (und E*) ihren Lebensmittelpunkt auch während ihres bloß vorübergehenden Aufenthalts in den USA in Österreich gehabt, was sich vor allem darin zeige, dass sie bei ihrem österreichischen DG beschäftigt geblieben und ihre gesellschaftlichen, religiösen sowie sozialen Beziehungen zu Österreich aufrecht erhalten habe. Sie habe mit E* auch immer in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt. Obwohl die Kl und E* in den USA einen Wohnsitz iSd § 1 Abs 6 MeldeG begründet hätten, hätten sie auch während des Auslandsaufenthalts die engere Beziehung zu Österreich gehabt. Ihr Hauptwohnsitz sei daher weiter in Wien gewesen.

[11] Das Berufungsgericht wies die Klage dagegen ab. […] Aus der Anordnung des § 2 Abs 6 Satz 3 KBGG, wonach der gemeinsame Haushalt als aufgelöst gelte, wenn der Elternteil oder das Kind länger als 91 Tage von diesem abwesend seien, ergebe sich aber, dass eine diesen Zeitraum übersteigende Abwesenheit nicht mehr vorübergehend sei. Der deutlich länger als 91 Tage dauernde Aufenthalt der Kl und E* in den USA führe daher dazu, dass an ihrem Hauptwohnsitz in Wien kein gemeinsamer Haushalt (mehr) bestanden habe. […] In der Zeit vor ihrer Abreise, also zwischen 9.7.2023 und 31.7.2023, und nach ihrer Rückkehr, also von 1.1.2024 bis 7.1.2024, sei zwar ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG vorgelegen. Allerdings sei in diesen Zeiträumen die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen (§ 24b Abs 4 KBGG) unterschritten.

[12] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Frage, ob der gemeinsame Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG auch dann aufgelöst sei, wenn Elternteil und Kind zwar länger als 91 Tage vom gemeldeten Hauptwohnsitz abwesend seien, aber an einer anderen Wohnadresse weiter gemeinsam lebten, keine Rsp des OGH vorliege. […]

[15] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.

[16] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kl und von E* stets in Österreich war (§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 4 KBGG). Mit Ausnahme eines gemeinsamen Haushalts iSd § 2 Abs 6 KBGG während des Aufenthalts der Familie in den USA stellt die Bekl auch das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 KBGG nicht in Abrede.

[17] 2. In ihrer Revision argumentiert die Kl, im Fall einer mehr als 91-tägigen gemeinsamen Abwesenheit des Elternteils und des Kindes sei nur zu prüfen, ob weiterhin eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der Adresse ihres Hauptwohnsitzes bestehe. Das treffe auf sie und E* zu, weil eine vorübergehende Abwesenheit für sich noch keine Aufgabe des Hauptwohnsitzes bewirke. Das sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die faktischen Beziehungen zur Unterkunft, an der der Hauptwohnsitz ursprünglich begründet wurde, gänzlich gelöst worden sei. Diesen Schluss ließen die Feststellungen nicht zu.

[18] 3. Damit ist die Kl im Recht.

[19] 3.1. Die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 (iVm § 24 Abs 1 Z 1) KBGG, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, liegt nach § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG nur vor, wenn beide in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt nach § 2 Abs 6 Satz 3 KBGG bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes als aufgelöst. […]

[21] 3.3. Aus der Definition des gemeinsamen Haushalts als dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 2 Abs 6 Satz 1 KBGG) ergibt sich, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall einer auf längere Zeit ausgerichteten gemeinsamen „Wohnung“ von Elternteil und Kind abstellt. Außer dem Erfordernis, dass die mit dem Kind zu führende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft sein muss, enthält das Gesetz aber keine weiteren Anforderungen an diese Gemeinschaft, etwa in dem Sinn, dass sie fortwährend am selben Ort (an derselben Adresse) zu sein hat. Elternteil und Kind müssen lediglich in dieser dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft „an derselben Wohnadresse leben“ und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sein. Daraus hat die Rsp (zu § 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2009/116) abgeleitet, dass auch wechselnde Unterkunftnahmen eines Elternteils mit dem Kind als „gemeinsamer Haushalt“ iSd § 2 Abs 1 Z 2 KBGG zu qualifizieren sind, sofern beide an der gemeinsamen Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind (vgl 10 ObS 69/14s ErwGr 4.2 und 4.3).

[22] 3.4. Für die Bestimmung des Begriffs der „Wohnadresse“, an der Elternteil und Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und auch hauptwohnsitzlich gemeldet sein müssen, ist der Wohnungsbegriff des § 1 Abs 4 MeldeG maßgeblich (in diesem Sinn vgl schon 10 ObS 69/14s ErwGr 4.3 zum Hauptwohnsitzbegriff im KBGG), weil insb die Unterkunftnahme in einer Wohnung die Meldepflicht auslöst (§ 3 Abs 1 MeldeG). Daran knüpft wieder die Bestimmung des Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes eines Menschen an (vgl 10 ObS 161/21f Rz 20 [zum insofern vergleichbaren § 2 Abs 3 FamZeitbG]). Die Voraussetzung des § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG, dass der Elternteil und das Kind an derselben „Wohnadresse leben“ müssen, verdeutlicht daher (nur), dass beide an derselben Adresse Unterkunft genommen und dort ihren Hauptwohnsitz begründet haben müssen.

[23] Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist nach § 1 Abs 7 MeldeG an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Tatsächliche Abwesenheiten von der Unterkunft können, müssen den Hauptwohnsitz aber nicht berühren. Das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes iSd § 1 Abs 7 MeldeG trotz Ortsabwesenheit hängt nach der Rsp des VwGH davon ab, ob – neben der (subjektiven) Absicht, den bisherigen Hauptwohnsitz weiterhin an diesem Ort zu haben – zu diesem Ort (objektiv) Beziehungen aufrecht erhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt (VwGH Ra 2023/10/0016 Rz 19; 2009/03/0039; vgl auch 2012/21/0088). Vorübergehende Ortsabwesenheiten, die am Lebensmittelpunkt der Person nichts ändern, führen daher nicht zur Veränderung des Hauptwohnsitzes, sodass die Person iSd § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in diesem Fall auch weiterhin an der bisherigen Wohnadresse lebt.

[24] 3.5. Es gibt daher zwei Fälle, in denen der Elternteil mit dem Kind die Unterkunft wechselt, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit der gemeinsame Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 2 KBGG aber nicht berührt werden.

[25] 3.5.1. Erstens können der Elternteil und das Kind ihren Hauptwohnsitz dauerhaft auf eine andere Wohnadresse verlegen, an der sie nun (weiter) gemeinsam leben. Dieser Fall ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG und der Rsp unproblematisch, weil der gemeinsame Haushalt nicht voraussetzt, dass sich dieser fortwährend am selben Ort befindet. Zu beachten ist nur, dass es nach dem Wechsel des Hauptwohnsitzes einer (rechtzeitigen) hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an der (neuen) Adresse bedarf.

[26] 3.5.2. Zweitens können der Elternteil und das Kind bloß vorübergehend von der Wohnadresse, an der sie in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abwesend sein und an einer anderen Adresse Unterkunft nehmen, etwa wenn der Elternteil das Kind an einem Urlaubsort (weiter) betreut. In diesem Fall bleibt der Hauptwohnsitz an der bisherigen (gemeinsamen) Wohnadresse aufrecht.

[27] 3.6. […] Denn die angestrebte leichte Administrierbarkeit (vgl VfGH G 121/2016 = VfSlg 20.096 ErwGr IV.2.2.5.) träte gerade nicht ein, wenn im Fall einer Ortsabwesenheit, die nicht zur Änderung des Hauptwohnsitzes (und damit auch zu keiner Änderung der Meldung) führt, dennoch das weitere Bestehen eines gemeinsamen Haushalts geprüft werden müsste. Angesichts dessen ist daher der (nach dem Wortlaut möglichen) Deutung des § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG der Vorzug zu geben, dass die dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorübergehend auch an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Hauptwohnsitz weiterbestehen kann. […]

[29] Denn der in § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in Klammer angeführte Zeitraum von mindestens 91 Tagen bezieht sich grammatikalisch auf die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach den obigen Ausführungen durch einen Wechsel der Unterkunft des Elternteils mit dem Kind nicht berührt wird. Nach § 2 Abs 6 Satz 3 KBGG führt – mit Blick auf § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG konsequent – (nur) eine Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes (nicht aber beider) von mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts, weil es um die Auflösung der Gemeinschaft infolge Abwesenheit der einen Person von der anderen geht und nicht um Abwesenheiten von einem bestimmten Ort. Der Fall, in dem Elternteil und Kind (gemeinsam) von der Wohnadresse (an der sie leben und hauptwohnsitzlich gemeldet sind) abwesend sind, ist von dieser Bestimmung daher nicht erfasst. Nehmen der Elternteil und das Kind daher gemeinsam an einer anderen Adresse Unterkunft, bleibt die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vielmehr unverändert aufrecht, auch wenn die Abwesenheit von Elternteil und Kind von der bisherigen Unterkunft länger als 91 Tage dauert. Der gemeinsame Haushalt iSd § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG stünde in einem solchen Fall (erst) dann in Frage, wenn (etwa infolge der längeren Dauer der Abwesenheit) der Hauptwohnsitz an einer anderen Unterkunft begründet wird und die beiden dort nicht hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

[30] 3.8. Als Ergebnis lässt sich daher folgender Rechtssatz formulieren:

[31] Betreut der Elternteil das Kind vorübergehend an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Hauptwohnsitz, ohne dass die Ortsabwesenheit zur Änderung des Hauptwohnsitzes führt, „leben“ Elternteil und Kind (weiterhin) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse und erfüllen somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6 Satz 1 und 3 KBGG.

[32] 4. Im Anlassfall ist daher entscheidend, ob der Hauptwohnsitz der Kl (und E*) in Wien trotz ihres fünf Monate dauernden Aufenthalts in den USA weiter aufrecht war.

[33] 4.1. […] Die Aufgabe der Unterkunft ist […] mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Davon ist zwar auszugehen, wenn die beabsichtigte Wiederaufnahme der Unterkunft – insb aufgrund des Verhaltens des Unterkunftgebers – nicht mehr möglich ist (VwGH 2011/01/0206; 2000/05/0108). Das ist bei einer kurzfristigen (Unter-)Vermietung der Unterkunft für die Dauer eines Auslandsaufenthalts aber nicht der Fall.

[34] 4.2. Dass mangels Aufgabe des Hauptwohnsitzes die kombinierte Betrachtung der objektiven und subjektiven Kriterien (oben 3.4.) – wozu auch die Aufenthaltsdauer zählt (§ 1 Abs 8 MeldeG) – ergibt, dass der Lebensmittelpunkt der Kl und von E* weiter in Wien lag und daher auch ihr dort begründeter Hauptwohnsitz fortbestand, bezweifelt die Bekl nicht.

[35] 5. Zusammenfassend lebten die Kl und E* daher während der gesamten Anspruchsdauer am gemeinsamen Hauptwohnsitz in Wien. Dass sie sich zwischen 1.8.2023 bis 31.12.2023 und damit länger als 91 Tage in den USA aufhielten, ändert daran nichts, weil dadurch kein (neuer) Hauptwohnsitz begründet wurde und die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (in den USA) weiter aufrecht war.

[36] Da die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 KBGG von der Bekl nicht in Zweifel gezogen werden, ist der Revision der Bekl Folge zu geben und das stattgebende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. […]

ANMERKUNG

Ein Anspruch auf KBG besteht nur bei Erfüllung vielfacher Voraussetzungen, wie ua auch eines gemeinsamen Haushalts von KBG-beziehendem Elternteil und Kind iS einer hauptwohnsitzlichen Meldung (siehe § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 6, § 24 Abs 1 Z 1 KBGG). Im Regelfall muss dieser Hauptwohnsitz wie auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegen. Ausnahmen davon bestehen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aufgrund des Unionsrechts. Als aufgelöst gilt der gemeinsame Haushalt dann, wenn der KBG-beziehende Elternteil oder das Kind mehr als 91 Tage lang (tatsächlich oder voraussichtlich) abwesend sind (§ 2 Abs 6 KBGG).

Aufgrund sich ändernder Lebensumstände bzw aus beruflichen Gründen kann sich vorübergehend oder dauerhaft der Lebensmittelpunkt der Familie ändern. Dies reicht von einem Umzug an eine andere Wohnadresse im Inland bis hin zu einem mehrmonatigen vorübergehenden oder dauerhaften Auslandsaufenthalt im EU-Ausland oder auch in Drittstaaten. Mit einem fünfmonatigen Aufenthalt von Mutter und Kind in den USA, somit einem gemeinsamen Aufenthalt in einem Drittland, hatte sich der OGH erstmals in diesem Fall zu befassen.

1.
Differenzierung zwischen der Ortsabwesenheit des KBG-beziehenden Elternteils oder des Kindes und der Ortsabwesenheit des KBG-beziehenden Elternteils gemeinsam mit dem Kind

§ 2 Abs 6 S 3 KBGG sieht vor, dass „[d]er gemeinsame Haushalt […] bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes als aufgelöst“ gilt. Strittig war, ob dieser über 91-tägige Auslandsaufenthalt des KBG-beziehenden Elternteils gemeinsam mit dem Kind – im Rahmen dessen sie „an einer anderen Wohnadresse weiter gemeinsam lebten“ – durch die Ortsabwesenheit beider vom gemeldeten Hauptwohnsitz den gemeinsamen Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG aufgelöst hatte. Mangels Rsp des OGH dazu wurde die Revision vom Berufungsgericht zugelassen.

In dieser E stellt der OGH dazu klar, dass – anders als wie vom Berufungsgericht angenommen – die mehr als 91-tägige Abwesenheit vom gemeldeten Hauptwohnsitz in § 2 Abs 6 KBGG für diesen Sachverhalt keine Relevanz habe. Denn grammatikalisch sei damit die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von dem KBG-beziehenden Elternteil und dem Kind erfasst, die aufgehoben bzw aufgelöst wird; jedoch nicht die Beibehaltung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der beiden und deren gemeinsame Abwesenheit von der Wohnadresse, an der sie leben und hauptwohnsitzlich gemeldet sind. So führt der OGH in Rz 29 (wie auch in der am selben Tag erfolgten E OGH 10 ObS 21/25y vom 24.4.2025 zum 97-tägigen Auslandsaufenthalt von Vater und Kind in Frankreich bei der beruflich dort tätigen das Kind stillenden Mutter) noch klarstellend aus, dass im Fall, dass „der Elternteil und das Kind daher gemeinsam an einer anderen Adresse Unterkunft“ nehmen, „die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vielmehr unverändert aufrecht“ bleibe, „auch wenn die Abwesenheit von Elternteil und Kind von der bisherigen Unterkunft länger als 91 Tage dauert“.

2.
Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes iSd § 1 Abs 7 MeldeG trotz Ortsabwesenheit

Der Begriff des Hauptwohnsitzes im KBGG beruht auf den Begriffen des MeldeG:

Maßgeblich ist die „Wohnadresse“ iSd Wohnungsbegriffes des § 1 Abs 4 MeldeG (vgl schon OGH 26.8.2014, 10 ObS 69/14s ErwGr 4.3), „weil insbesondere die Unterkunftnahme in einer Wohnung die Meldepflicht auslöst (§ 3 Abs 1 MeldeG)“ (OGH Rz 22).

Als Hauptwohnsitz eines Menschen gilt nach § 1 Abs 7 MeldeG jene Unterkunft, „an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen“. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze bei „Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen“ gilt als Hauptwohnsitz jener, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen wird in § 1 Abs 8 MeldeG wiederum mit folgenden Kriterien näher definiert: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“

Nach den ErläutRV 279 BlgNR 18. GP 14 zu § 1 liegt eine „Aufgabe der Unterkunft […] vor, wenn dieser widmungsgemäße Gebrauch zur Gänze eingestellt wird“. Hingegen wäre keine „Aufgabe der Unterkunft“, „wenn die Wohnung während eines kürzeren oder längeren (auch berufsbedingten) Auslandsaufenthaltes beibehalten wird und während dieser Zeit nur zur Verwahrung persönlicher Gegenstände dient“.

Wie bereits 2014 in OGH 26.8.2014, 10 ObS 69/14s, RS0129675, geklärt, fordert § 2 Abs 1 Z 2 KBGG, „dass die mit dem Kind zu führende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf längere Zeit ausgerichtet ist, nicht aber, dass sie fortwährend am selben Ort oder in einer eigenen Wohnung stattzufinden hat“. Auch „wechselnde Unterkunftnahmen eines Elternteils mit dem Kind […], sofern beide an der gemeinsamen Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind“ haben die Qualifikation „als ‚gemeinsamer Haushalt‘ iSd § 2 Abs 1 Z 2 KBGG“ (OGH Rz 21 mit Verweis auf 10 ObS 69/14s vom 26.8.2014 ErwGr 4.2 und 4.3, siehe weiters Rz 25 zu Umzugssituationen). Auch gemeinsam mit dem Kind verbrachte Urlaube mit gemeinsamer Unterkunftnahme an der Urlaubsadresse ändern nichts am Hauptwohnsitz an der bisherigen gemeinsamen Wohnadresse (vgl OGH Rz 26).

Für den weiterhin bestehenden Anspruch auf KBG ist Voraussetzung, dass der Hauptwohnsitz auch in Hinkunft in Österreich bestehen bleibt. Hierzu stellt der OGH in der vorliegenden E in Rz 29 klar, dass „[d]er gemeinsame Haushalt iSd § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG […] in einem solchen Fall (erst) dann in Frage“ stünde, „wenn (etwa infolge der längeren Dauer der Abwesenheit) der Hauptwohnsitz an einer anderen Unterkunft begründet wird und die beiden dort nicht hauptwohnsitzlich gemeldet sind“.

Zum Fortbestehen des Hauptwohnsitzes iSd § 1 Abs 7 MeldeG trotz Ortsabwesenheit verweist der OGH in Rz 23 auf die Rsp des VwGH, nach der dafür „neben der (subjektiven) Absicht, den bisherigen Hauptwohnsitz weiterhin an diesem Ort zu haben“ (Beibehaltung des „animus domiciliandi“), „zu diesem Ort (objektiv) Beziehungen aufrecht erhalten werden“ müssen, „die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt (VwGH Ra 2023/10/0016 Rz 19; 2009/03/0039; vgl auch 2012/21/0088)“ (siehe auch aktuell VwGH Ra 2023/10/0399 vom 17.4.2025 zur Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes bei [vorübergehender] Ortsabwesenheit).

Ausgeführt wird noch, dass die Unterkunft ab dem Zeitpunkt als aufgegeben zu bewerten wäre, „in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst“ werden würde (OGH Rz 33); dies wäre bspw „wenn die beabsichtigte Wiederaufnahme der Unterkunft – insbesondere aufgrund des Verhaltens des Unterkunftgebers – nicht mehr möglich ist (VwGH, 2011/01/0206; 2000/05/0108)“. „[B]ei einer kurzfristigen (Unter-)Vermietung der Unterkunft für die Dauer eines Auslandsaufenthalts“ sei dies „aber nicht der Fall“.

Somit kam der OGH (Rz 23) zu Recht zu dem Erkenntnis, dass „[v]orübergehende Ortsabwesenheiten, die am Lebensmittelpunkt der Person nichts ändern, […] daher nicht zur Veränderung des Hauptwohnsitzes [führen], sodass die Person iSd § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in diesem Fall auch weiterhin an der bisherigen Wohnadresse lebt“.

3.
Vorübergehende versus endgültige dauerhafte Ortsabwesenheit

Bei längeren Auslandsaufenthalten von KBG-beziehenden Elternteilen ist somit für den weiterhin bestehenden Anspruch auf KBG relevant, dass ihr Hauptwohnsitz rechtlich als nicht aufgegeben zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist einerseits die subjektive Komponente, wie, ob man einen längeren Urlaub machen oder hingegen auswandern und „alle Zelte in Österreich abbrechen“ möchte.

Aber auch objektive Aspekte, wie ua eine lediglich kurzfristige (Unter-)Vermietung der Unterkunft für die Dauer eines Auslandsaufenthalts, sprechen für eine vorübergehende Ortsabwesenheit. Hingegen würde der Verkauf der Eigentumswohnung bzw des Hauses bzw Kündigung des Mietvertrages des Wohnobjekts, an dem der Hauptwohnsitz besteht bzw bestand, rechtlich als Merkmal für eine dauerhafte Ortsabwesenheit zu bewerten sein.

ISd § 1 Abs 8 MeldeG sind aber auch noch andere Kriterien wie die berufliche Tätigkeit mitzuberücksichtigen. Eine Tätigkeit, die weiterhin für eine:n österreichische:n DG ausgeübt wird, ist ein weiteres Merkmal, das für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes spricht.

Offen ist, wie lange der Zeitraum, der als „vorübergehend“ gilt, konkret dauern darf. Weder das MeldeG noch das KBGG definieren dies. Sozialversicherungsrechtlich wird bspw auf einen etwa sechsmonatigen Zeitraum abgestellt (vgl ua §§ 253f, 255b, 276f, 280b ASVG). Aber auch bei einem Zeitraum darüber hinaus – in Abwandlung des Entscheidungssachverhalts bspw bei einem sechs- bis neunmonatigen Forschungsaufenthalt – wäre wegen Vorliegens anderer Kriterien, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen, wie Beibehaltung der Unterkunft (der Wohnung/des Hauses [kein Verkauf, keine Beendigung des Mietvertrages, Untervermietung für Auslandsaufenthaltsdauer ist unproblematisch {so zu Recht der OGH in diese E}]), weiterhin Ausübung der Tätigkeit für den österreichischen AG (zumindest aufrechtes Dienstverhältnis zu bisherigem AG auch bei Karenzierung für die Auslandsaufenthaltsdauer), Verträge mit österreichischen Mobiltelefon- und Internetanbietern, weiterhin geltende Versicherungsverträge, Mitgliedschaften in österreichischen Vereinen bzw weiterhin aufrechte Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften, Planung von Krippen- und Kindergarten-Plätzen in Österreich wie auch insb vereinbarte weitere Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in Österreich, etc, wohl noch von lediglich vorübergehender Ortsabwesenheit auszugehen, mit der Folge des weiterhin bestehenden Anspruchs auf KBG-Leistungen (siehe hierzu auch VwGH 2012/16/0008 VwSlg 8694F). Je länger der Zeitraum der Ortsabwesenheit ist, desto eher ist jedoch von der Begründung des Hauptwohnsitzes am ausländischen Aufenthaltsort auszugehen. Endgültige Rechtssicherheit zu einem über sechsmonatigen Zeitraum des Auslandsaufenthalts mit dennoch weiterbestehendem KBG-Anspruch wird es jedoch erst bei einer oberstgerichtlichen Entscheidung hierzu geben.

4.
Umzug innerhalb Österreichs, Umzug ins EU/EWR-Ausland bzw in die Schweiz und Umzug in einen Drittstaat während der Schwangerschaft bzw nach der Geburt oder während des KBG-Bezugs

Keine Auswirkungen auf den KBG-Anspruch hat ein Umzug mit Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes des KBG-beziehenden Elternteils gemeinsam mit dem Kind innerhalb Österreichs, sofern die melderechtlichen Bestimmungen in Umzugsfällen (Ummeldung binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme nach § 3 Abs 1 MeldeG iVm § 2 Abs 6 S 1 und 2 KBGG) eingehalten werden (vgl OGH Rz 25).

Bei Umzug von EU/EWR-Bürger:innen, schweizerischen Staatsangehörigen wie auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie rechtmäßig im Gemeinschaftsgebiet lebenden Drittstaatsangehörigen von Österreich ins EU/EWR-Ausland bzw in die Schweiz während der Schwangerschaft bzw nach der Geburt sowie während des KBG-Bezugs mit Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Österreich kommt es wegen eines nun vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalts zur Verlegung des Wohnsitzstaates iSd VO (EG) 883/2004 ins EU/EWR-Ausland bzw in die Schweiz.

Dabei sind insb drei Aspekte zu beachten:

Für den (weiteren) Bezug des KBG von den Elternteilen ist von Relevanz, ob in dem Mitgliedstaat ein mit dem österreichischen Melderecht vergleichbares System existiert. Wenn ein solches System besteht, so sind die Elternteile zur Meldung bzw Registrierung des Hauptwohnsitzes bzw zur „Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems“ im anderen Mitgliedstaat verpflichtet (siehe dazu auch die E OGH 24.4.2025, 10 ObS 21/25y Rz 28 und RIS-Justiz RS0132841; vgl Art 5 lit b VO [EG] 883/2004).

Fehlt hingegen ein mit dem österreichischen Melderecht vergleichbares System im neuen Wohnsitzmitgliedstaat, so hat „die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen ‚hauptwohnsitzlichen Meldung‘ gemäß § 2 Abs 6 KBGG unangewendet zu bleiben“ (RIS-Justiz RS0132841).

Nach § 4 MeldeG besteht darüber hinaus auch die Verpflichtung, in diesen Fällen das Verlassen Österreichs inklusive Aufgabe des Hauptwohnsitzes innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes durch die Abmeldung bei der Meldebehörde mitzuteilen.

Zudem ist auch durch die umzugsbedingte nunmehrige Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 und die jeweilige Familiensituation (Wohn- und Beschäftigungsstaaten der Elternteile und Wohnortstaat des Kindes) ein Wechsel von Österreich als bisher für Familienleistungen wie das KBG zuständigen Mitgliedstaat an den neuen Wohnortstaat wie auch die eventuell durch den Umzug nun bestehende nachrangige Zuständigkeit Österreichs mit Leistungspflicht von Ausgleichszahlungen zu prüfen.

Die Art 7, Art 11 ff, Art 67 und Art 68 VO (EG) 883/2004 sind hierfür von Relevanz. Zu beachten ist ua, dass ein KBG-Anspruch als Leistung nach Art 7 VO (EG) 883/2004 „weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf“ (OGH 4.6.2024, 10 ObS 15/24i Rz 14; OGH 16.4.2024, 10 ObS 26/24g Rz 9; OGH 28.7.2022, 10 ObS 2/22z Rz 22 ua) und für die Zeiten des EU/EWR/Schweiz-Aufenthalts die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 KBGGinsoweit als überlagert“ gilt (OGH 4.6.2024, 10 ObS 15/24i Rz 14; OGH 14.5.2024, 10 ObS 2/24b Rz 14; OGH 16.4.2024, 10 ObS 123/23w Rz 16 mwN ua).

Darüber hinaus ist auch bei Leistung des österreichischen KBG auf die Erfüllung weiterer KBG-Voraussetzungen zu achten, wie vor allem alle Untersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Geburt fristgerecht vorzunehmen und gegenüber dem KBG-auszahlenden Krankenversicherungsträger nachzuweisen. Bei vergleichbarem System von Untersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Geburt wie nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 sind auch Untersuchungen nach dem Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates anzuerkennen (Art 5 lit b VO [EG] 883/2004; vgl ua OGH 16.4.2020, 10 ObS 136/19a ErwGr 5.6.; siehe auch OGH 4.6.2024, 10 ObS 15/24i).

Bei einem Umzug in einen Drittstaat unter Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Österreich kommt es, da es keine derartigen bilateralen Abkommen für das KBG gibt, zu keinem Leistungsexport (siehe umfassend dazu bei Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck [Hrsg], KBGG2 [2022] § 1, 47 f).

Die Krankenversicherungsträger sind über Wohnsitzänderungen als relevante Änderung von den KBG-Antragsteller:innen bzw -bezieher:innen unverzüglich zu informieren (Mitteilungspflicht nach § 29 KBGG). Entsprechend Art 59 Abs 1 Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 wird die Änderung der Leistungszuständigkeit erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam.

5.
Vorübergehender Aufenthalt im EU/EWR-Ausland, in der Schweiz und in Drittstaaten bei weiterhin bestehendem aufrechtem Hauptwohnsitz von KBG-Bezieher:in gemeinsam mit dem Kind in Österreich

Österreichische Staatsbürger können sich bis zu drei Monate im EU-Ausland sowie Island, Liechtenstein und Norwegen aufhalten und es muss lediglich je nach Vorgabe des jeweiligen Staates die Anzeige bzw Meldung der Anwesenheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreise erfolgen. Bei einem länger als dreimonatigen Aufenthalt ist oftmals die Beantragung einer Anmeldebescheinigung (bzw Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz) erforderlich (nähere Informationen bietet bspw Your Europe, Meldung der Anwesenheit bei Aufenthalten unter 3 Monaten, https://europa.eu/youreurope/citizens/residence/documents-formalities/reporting-presence/index_de.htm; Your Europe, Eintragung Ihres Wohnsitzes im Ausland nach den ersten drei Monaten, https://europa.eu/youreurope/citizens/residence/documents-formalities/registering-residence/index_de.htm; siehe auch oesterreich.gv.at, Aufenthaltsrecht in der EU – Aufenthalt bis zu drei Monaten, https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/eu_und_international/auslandsoesterreicher/3/1/Seite.480201; oesterreich.gv.at, Aufenthaltsrecht in der EU – Aufenthalt von über drei Monaten, https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/eu_und_international/auslandsoesterreicher/3/1/Seite.480202 [abgefragt am 15.11.2025]).

Aber auch in Drittstaaten sind deren gegebenenfalls vorhandene melderechtlichen Regelungen auch bei vorübergehenden Aufenthalten zu beachten und einzuhalten.

Derartige Meldungen/Anzeigen etc im Rahmen eines längeren, aber lediglich vorübergehenden Auslandsaufenthalts ändern jedoch nichts am Vorliegen des für den KBG-Anspruch erforderlichen und auch weiterhin bestehenden Hauptwohnsitzes in Österreich iSd KBGG, sofern hierfür die subjektive Absicht besteht, den bisherigen Hauptwohnsitz weiterhin an diesem Ort zu haben, als auch die Beziehung zu diesem Ort objektiv aufrecht erhalten bleibt.

Dementsprechend steht ein vorübergehender Auslandsaufenthalt von KBG-beziehendem Vater mit dem Kind und der dieses stillenden Mutter in Frankreich in der Dauer von 97 Tagen aus beruflichen Gründen der Mutter daher einem Anspruch auf das KBG nicht entgegen, wenn die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vom Vater mit dem Kind auch in Frankreich weiterhin aufrecht ist und deren Hauptwohnsitz in Wien beibehalten wird (siehe OGH 24.4.2025, 10 ObS 21/25y).

6.
Österreichische Auslandsbeamtinnen und Auslandsbeamte

§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG verlangt, dass „der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben“. Dieses Kriterium kann von Auslandsbeamt:innen wie Diplomat:innen nicht erfüllt werden. Deshalb besteht für sie eine besondere gesetzliche Regelung in Abs 9 des § 2 KBGG iVm § 26 Abs 3 BAO (in Kraft seit 1.11.2023 für Geburten ab diesem Datum als Reaktion des Gesetzgebers auf die E OGH 18.2.2020, 10 ObS 180/19x und 10 ObS 2/20x). Dementsprechend sind österreichische Auslandsbeamt:innen wie Inlandsbeamt:innen KBG-rechtlich zu behandeln, wobei die Gleichstellung auch deren Eheleute und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt umfasst. Somit können sie ungeachtet ihres Auslandsaufenthalts dennoch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – KBG beziehen.

7.
Zusammenfassung

Trotz vorübergehenden Auslandsaufenthalts bleibt der KBG-Anspruch bei weiterbestehender tatsächlicher Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von KBG-beziehendem Elternteil gemeinsam mit dem Kind auch im Ausland erhalten, wenn der Hauptwohnsitz von beiden in Österreich aufrecht bleibt und am Auslandsaufenthaltsort kein neuer Hauptwohnsitz begründet wird (vgl OGH Rz 35).

Darüber hinaus ist auch auf die Erfüllung weiterer KBG-Voraussetzungen zu achten, wie vor allem auf die rechtzeitige Vornahme wie auch rechtzeitige Übermittlung der Nachweise von Kindes-Untersuchungen.

DOIhttps://doi.org/10.65354/d.IRFF8015