Prüfung der Berufsunfähigkeit: Berücksichtigung der an die gesundheitliche Eignung geknüpften Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
- 1.
Im Anwendungsbereich des § 273 ASVG (Berufsunfähigkeit) wird die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf der Verweisungsebene grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt. Die Ursache muss der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein.
- 2.
Die gesundheitliche Eignung iSd § 15 GBRG bzw § 27 GuKG und die daran geknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind nicht als (für die geminderte Arbeitsfähigkeit irrelevante) persönliche Umstände zu qualifizieren, sondern wegen deren notwendigen Zusammenhangs mit dem Gesundheitszustand bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.
- 3.
Eine Teileintragung in das Gesundheitsberuferegister oder eine teilweise Berufsberechtigung ist weder im GuKG noch im GBRG vorgesehen. Wer nicht gesund genug für alle Tätigkeiten des GuKG ist, darf demnach auch keine Teilbereiche dieser Tätigkeit ausüben. Mit Blick auf dieses „Alles oder nichts“-Prinzip können auch berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten nur dann ausgeübt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG gegeben wären.
[1] Für die 1964 geborene Kl, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.2.2018) bis zu ihrer Kündigung im Jänner 2018 überwiegend (175 Versicherungsmonate) als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw -schwester beschäftigt war, besteht (als DGKP bzw DGKS) unstrittig Berufsschutz. Ihr wurde ab 1.2.2018 Rehabilitationsgeld aus der KV wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit zuerkannt.
[2] Nach Besserung ihres gesundheitlichen Zustands wurde mit dem klagsgegenständlichen Bescheid der bekl Pensionsversicherungsanstalt vom 9.2.2021 ausgesprochen, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, weshalb das Rehabilitationsgeld daher mit 31.3.2021 entzogen werde. Zudem sprach die Bekl im Bescheid aus, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und auch kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
[3] Aufgrund des Leistungskalküls zum Zeitpunkt der Entziehung per 31.3.2021 kann die Kl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Sie wäre aber wieder in der Lage, Ambulanztätigkeiten in Spezialambulanzen (zB Ambulanzschwester in einer Pränatalambulanz oder für Diabetes- oder Adipositasberatungen) durchzuführen. Diesbezüglich existiert ein ausreichender Arbeitsmarkt. Eine Verbesserung des nunmehr vorliegenden Leistungskalküls kann nicht ausgeschlossen werden und ist (bei Intensivierung der bisherigen Therapie oder medikamentösen Umstellung) innerhalb von einem Jahr möglich.
[4] Mit Bescheid der Gesundheit Österreich GmbH vom 28.9.2023 wurde der Antrag der Kl auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als DGKP abgewiesen (auch bei einer früheren Antragstellung wäre die Kl nicht eingetragen worden). Der Antragsabweisung lag zugrunde, dass der Kl die für die gesundheitliche Eignung iSd § 27 Abs 1 Z 2 GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) erforderliche Fähigkeit fehle, den Beruf der DGKP entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.
[5] Im Berufsfeld der berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten (gehobener Gesundheitsbereich) gibt es keine Tätigkeit, die man in Österreich ausüben darf, wenn man nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen ist (vgl § 27 Abs 1 Z 5 GuKG).
[6] Die Vorinstanzen sprachen im dritten Rechtsgang in Stattgabe des Klagebegehrens aus, dass die Kl aufgrund und für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit über den 31.3.2021 hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Anspruch auf Gewährung eines Rehabilitationsgeldes dem Grunde nach im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger hat.
[7] Das Berufungsgericht vertrat unter Hinweis auf § 15 GBRG (Gesundheitsberuferegister-Gesetz) und § 27 GuKG die Ansicht, dass es der Kl mangels Eintragung in das Gesundheitsberuferegister nicht möglich sei, im Berufsfeld der berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten im gehobenen Gesundheitsbereich eine Tätigkeit auszuüben. Beim Wegfall der gesundheitlichen Eignung für die weitere Ausübung des Berufes handle es sich um kein unbeachtliches persönliches Moment, zumal die Kl weder zum Eignungswegfall beigetragen noch die Erlangung eines Nachweises der gesundheitlichen Eignung (§ 15 Abs 4 GBRG) vereitelt habe. Für die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung von Rehabilitationsgeld aufgrund der seinerzeitigen Krankenstandsprognose vom Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossene Kl habe daher auch zum Zeitpunkt der Entziehung dieser Leistung aufgrund ihres weiterhin besserbaren Zustands keine berufsschutzerhaltende und damit zumutbare Verweisungstätigkeit bestanden.
[8] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Klärung der Auswirkungen des Wegfalls der erforderlichen gesundheitlichen Eignung nach § 27 Abs 1 Z 2 GuKG im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei bestehendem Berufsschutz zu.
[9] Die Bekl bekämpft mit ihrer Revision das Berufungsurteil. […]
[11] Das Rechtsmittel ist mit Blick auf die Zulassungsfrage zulässig, aber nicht berechtigt.
[12] 1. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird (auf der Verweisungsebene, vgl Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 7) auch im Anwendungsbereich des § 273 Abs 1 ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt (10 ObS 124/13b, ErwGr 2; 10 ObS 43/14t, ErwGr 5; 10 ObS 33/22h, Rz 9; RS0084939 [T9]; RS0107503 [Invalidität]; RS0088972 [Versehrtenrente]; dazu auch Födermayr, Grundsatz der abstrakten Prüfung der Voraussetzungen für die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, JAS 2017, 285). Persönliche Umstände, wie die Sprache, familiäre Situation, die konkreten Arbeitschancen, aber auch die persönlichen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse oder die KV, sind bei Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (10 ObS 139/89; 10 ObS 54/16p, ErwGr 1.1; 10 ObS 33/22h, Rz 9; RS0107503), auch dann nicht, wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer) (10 ObS 7/15z, ErwGr 6). Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein (10 ObS 7/15z, ErwGr 6; 10 ObS 54/16p, ErwGr 1.3). Umstände, die mit dem Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen (10 ObS 2455/96v). Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die damit erzielte Rechtssicherheit und Gleichbehandlung (10 ObS 124/13b, ErwGr 2; 10 ObS 43/14t, ErwGr 5; 10 ObS 33/22h, Rz 9; Neumayr in Pfeil, Geminderte Arbeitsfähigkeit 33 [40]; Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer systemwidrigen Privilegierung zB einkommens- und vermögensloser oder nicht krankenversicherter Personen führen (10 ObS 2455/96v; 10 ObS 54/16p, ErwGr 1.3).
[13] 2. § 27 GuKG regelt die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Nur solche Personen sind dazu berechtigt, die ua die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen (§ 27 Abs 1 Z 2 GuKG) und in das Gesundheitsberuferegister gem GBRG eingetragen sind (Z 5 leg cit). Dieses Register wird auch für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gem GuKG geführt (§ 1 Abs 2 Z 1 GBRG). Personen, die einen solchen Gesundheitsberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der dafür zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen (§ 15 Abs 1 GBRG). Dabei ist nach § 15 Abs 1a Z 6 iVm Abs 4 GBRG als Nachweis der gesundheitlichen Eignung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
[14] 3. Entgegen den Ausführungen in der Revision sind die Vorinstanzen im Anlassfall nicht von einer Bindungswirkung des Bescheids der Gesundheit Österreich GmbH ausgegangen, sondern haben die Voraussetzung des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG selbst geprüft. Die Revision tritt dem Ergebnis dieser Prüfung nicht entgegen. Die Bekl argumentiert im Rechtsmittel im Wesentlichen vielmehr (nur) damit, dass der Umstand der Nichterlangung einer Registrierung im Gesundheitsberuferegister (mangels gesundheitlicher Eignung) zu den persönlichen Umständen zu zählen sei, die für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht maßgeblich sei. Damit ist die Bekl nicht im Recht.
[15] 4. Anknüpfend an die zu Pkt 1. referierte Rsp sind die gesundheitliche Eignung iSd § 15 Abs 1a Z 6 iVm Abs 4 GBRG bzw § 27 Abs 1 Z 2 GuKG und die daran geknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister nicht als (für die geminderte Arbeitsfähigkeit irrelevante) persönliche Umstände anzusehen. Vielmehr hängen diese Umstände mit dem Gesundheitszustand der Kl eng zusammen und sind damit schon deshalb für die Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.
[16] 5.1 Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass keine Tätigkeit als DGKP nach dem GuKG ausgeübt werden darf, wenn die gesundheitliche Eignung nicht für alle Tätigkeiten nach dem GuKG gegeben ist. Diese Ansicht, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist zutreffend.
[17] 5.2 Weder das GBRG noch das GuKG sehen eine (explizite) Teileintragung oder eine teilweise Berufsberechtigung vor. Das korrespondiert mit dem Zweck des Registers, klarzustellen, wer aller in diesen Berufen tätig ist bzw sein darf. Daran anknüpfend bestimmt § 27 Abs 1 GuKG die Berufsberechtigung auch gesamthaft, ohne diese abzustufen. Wer nicht gesund genug für alle Tätigkeiten des GuKG ist (vgl § 13 GuKG), darf demnach auch keine Teilbereiche dieser Tätigkeiten ausüben.
[18] 5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn – mit Blick auf dieses „Alles oder nichts“-Prinzip – die Kl nicht auf berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten verwiesen wurde, weil auch diese ebenfalls nur dann ausgeübt werden können, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG gegeben wären.
[19] 5.4 Es liegt im Rahmen des gesetzlichen Handlungsspielraums, für bestimmte Berufe spezielle Voraussetzungen zu verlangen, die aus Sicht der Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG nicht notwendig wären. Es wäre damit systemwidrig, im Anlassfall eine Berufsfähigkeit zu fingieren, obwohl die Kl aufgrund der E des Gesetzgebers (Einführung eines Gesundheitsberuferegisters, das an die gesundheitliche Eignung anknüpft) keinen der möglichen Verweisungsberufe legal ausüben könnte. Die hier vorliegende Berufsunfähigkeit ist gerade Folge ihres körperlichen Zustands, auf den § 273 Abs 1 ASVG abstellt.
[20] 6. Gegen die hier vertretene Lösung kann auch nicht die E 10 ObS 33/22h ins Treffen geführt werden, weil sich die jeweiligen Sachverhaltskonstellationen nicht vergleichen lassen.
6.1 Der dortigen Kl wäre es mit Blick auf ihr damaliges Leistungskalkül möglich gewesen, das für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung erforderliche ärztliche Zeugnis nach § 15 Abs 4 GBRG zu erlangen. In Rz 9 dieser E wurde nur ergänzend festgehalten, dass aus § 15 GBRG nicht abgeleitet werden kann, dass das vorzulegende Zeugnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beinhalten darf. Die Situation, dass eine Eintragung wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in Betracht kommt, musste in der E 10 ObS 33/22h nicht geklärt werden. Darüber hinaus lagen die dortigen Verweisungsberufe außerhalb des Anwendungsbereichs des GuKG (10 ObS 33/22h, Rz 10).
[21] 6.2 Demgegenüber sind im hier zu beurteilenden Fall alle möglichen Verweisungsberufe vom GuKG erfasst und daher ohne entsprechenden (generellen) Registereintrag nicht ausübbar.
[22] 7. Zusammengefasst erweist sich die bekämpfte E als fehlerfrei. Die hier relevante Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung und die daran angeknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind wegen des notwendigen Zusammenhangs mit dem Gesundheitszustand der Kl bei der Prüfung ihrer Arbeitsfähigkeit daher zu berücksichtigen, weshalb die angefochtene E zu bestätigen war. […]
In der vorliegenden E hatte sich der OGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Nichterlangung der an die gesundheitliche Eignung geknüpften Eintragung im Gesundheitsberuferegister iSd § 27 GuKG und § 15 GBRG um einen persönlichen Umstand oder um einen für die Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 273 ASVG zu berücksichtigenden gesundheitlichen Zustand handelt. Darüber hinaus stellte er klar, dass mangels gesundheitlicher Eignung nach § 27 Abs 1 Z 2 GuKG auch keine berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten ausgeübt werden können.
Für Leistungen aus der PV der Angestellten verweist § 270 ASVG grundsätzlich auf die für Arbeiter:innen geltenden Bestimmungen (§§ 253 ff ASVG). Lediglich für die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit treffen §§ 270 ff ASVG gesonderte Regelungen. Dabei wird auf den Begriff der Berufsunfähigkeit gem § 273 ASVG abgestellt. Nach dieser Bestimmung gilt eine versicherte Person als berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte:r ausgeübt hat. Dies war im in der vorliegenden E zugrundeliegenden Sachverhalt unstrittig der Fall. Deshalb bestand für die Kl, die 175 Versicherungsmonate als DGKP bzw DGKS beschäftigt war, Berufsschutz. Nachdem ihr ab Anfang 2018 Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit (für Personen, die wie die Kl ab dem 1.1.1964 geboren wurden, gibt es seit 1.1.2014 keine befristete Berufsunfähigkeitspension mehr, sondern die Maßnahmen medizinischer oder beruflicher Rehabilitation kommen diesfalls zum Tragen, vgl BGBl I 2013/3) zuerkannt wurde, wurde ihr es Anfang 2021 entzogen, weil die vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und ihr die Durchführung von Ambulanztätigkeiten in Spezialambulanzen möglich wäre.
Im Gegensatz zur medizinischen Ebene, dh zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit an sich, zieht die stRsp (ebenso zu einer DGKP vgl OGH 10 ObS 33/22h ARD 6835/14/2023; vgl auch OGH 10 ObS 124/13b SSV-NF 27/72; OGH 10 ObS 43/14t SSV-NF 28/25) auf Verweisungsebene einen abstrakten Prüfungsmaßstab heran. Damit wird zum einen das Ziel der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung verfolgt (vgl auch Neumayr in Pfeil [Hrsg], Geminderte Arbeitsfähigkeit [2011] 33 [40], der dies trotz allfälligem Unverständnis der Betroffenen in dieser Hinsicht für die bessere Alternative zur Einbeziehung konkreter Faktoren hält). Zum anderen will die Rsp (vgl OGH 10 ObS 2455/96v SSV-NF 11/6; OGH 10 ObS 54/16p DRdA 2017/8, 58 [Ivansits]) eine systemwidrige Privilegierung von bestimmten Personen, die zB über kein Einkommen verfügen, vermögenslos oder nicht krankenversichert sind, verhindern.
Aufgrund des abstrakten Prüfungsmaßstabes kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes an. Vielmehr ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob es Arbeitsplätze gibt, deren Anforderungen die versicherte Person erfüllen kann (vgl Födermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 7 [Stand 1.3.2020, rdb.at]). Im Schrifttum (vgl etwa zuletzt Födermayr, Grundsatz der abstrakten Prüfung der Voraussetzungen für die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, JAS 2017, 285 [290]) wird diese Vorgehensweise kritisiert, weil sie auf fiktive optimale Verhältnisse abstelle, für deren Vorliegen die versicherten Personen das Risiko tragen. Dem ist aber mE entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Kompetenzbereiche von PV und AlV exklusiv festgelegt hat. Ob eine versicherte Person tatsächlich einen Arbeitsplatz findet, ist im Rahmen der Verweisung folglich nicht von Bedeutung, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der AlV besteht (vgl zuletzt OGH 10 ObS 99/23s ARD 6869/12/2023).
Da die Berufsunfähigkeit gem § 273 ASVG durch den körperlichen oder geistigen Zustand der versicherten Person bedingt ist, können nur Umstände berücksichtigt werden, die mit dem Gesundheitszustand in Zusammenhang stehen. Ein Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit besteht, wenn sich der gesundheitliche Zustand der versicherten Person derart verschlechtert, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann. Bei der Prüfung eines Anspruchs wegen Berufsunfähigkeit sind rein persönliche Umstände demzufolge irrelevant. Die Rsp (vgl OGH 10 ObS 7/15z SSV-NF 29/32; OGH 10 ObS 54/16p DRdA 2017/8, 58 [Ivansits]; OGH 10 ObS 33/22h ARD 6835/14/2023) nennt als Beispiele für solche rein persönlichen Umstände die Sprache, die familiäre Situation, persönliche Vermögens- bzw Einkommensverhältnisse, die konkreten Arbeitschancen oder das Bestehen einer KV. Mangels Zusammenhangs mit dem Gesundheitszustand der versicherten Person gilt dies selbst, wenn ein solcher Umstand faktisch – etwa aufgrund unzureichender deutscher Sprachkenntnisse – zu einer geminderten Arbeitsfähigkeit führt.
Um zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zu sein, bedarf es der Erfüllung einiger Voraussetzungen, die in § 27 Abs 1 GuKG taxativ aufgezählt sind. Dazu zählen die im gegenständlichen Verfahren relevanten Voraussetzungen der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Z 5; siehe dazu unter 2.2.) sowie die gesundheitliche Eignung (Z 3). Unter gesundheitlicher Eignung ist in diesem Zusammenhang die physische Fähigkeit zu verstehen, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben. Dazu bedarf es nicht nur der entsprechenden Intelligenz und psychischen Stabilität, sondern auch der Fähigkeit, für die eigene Psychohygiene zu sorgen und Strategien zu entwickeln, um die psychischen Anforderungen des jeweiligen Berufs persönlich bewältigen zu können (vgl ErläutRV 1413 BlgNR 22. GP 3 f; vgl auch VwGH 2011/11/0056 ZfVB 2014/40).
Einer Person kann die gesundheitliche Eignung daher aus psychischen Gründen (wie beispielsweise Alkoholsucht, Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen) oder infolge körperlicher Gebrechen fehlen. Letztere müssen hierbei so schwer sein, dass die betroffene Person ihre berufsspezifische Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (vgl Müller/Falch in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg], GmundKomm § 27 GuKG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Wie das Höchstgericht daher mE zutreffend erkannt hat, hängt das Fehlen der gesundheitlichen Eignung eng mit dem Gesundheitszustand zusammen. Die Ursache dafür ist schließlich die fehlende körperliche oder psychische Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht ausüben zu können.
Seit dem Inkrafttreten des GBRG am 1.7.2018 stellt die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister eine weitere Voraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 27 Abs 1 GuKG berechtigt zu sein. Zum Zeitpunkt, zu dem die Kl im vorliegenden Verfahren noch beschäftigt war (Stichtag 1.2.2018), bestand diese nunmehr in § 27 Abs 1 Z 5 GuKG normierte Voraussetzung und die entsprechende Verpflichtung zu einer solchen Eintragung gem § 15 GBRG demnach noch nicht (vgl BGBl I 2017/54 bzw die Übergangsbestimmung § 116b GuKG, die für alle Personen, die am 1.7.2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, die Verpflichtung vorsieht, bis 30.6.2019 eine Registrierung vorzunehmen).
Das Gesundheitsberuferegister bietet Patient:innen und AG eine Übersicht über die registrierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs sowie deren Berufsausübungsberechtigung (vgl dazu Stadler, Das Gesundheitsberuferegister – Teil I, JMG 2018, 25 [25]). Im Übrigen wurde die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die in der RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung festgelegten Informationspflichten der Registrierungsstelle über die entsprechenden Berufsangehörigen umgesetzt (vgl § 3 Z 1 und 2 GBRG).
Wer die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erlangen will, hat bestimmte Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist gem § 15 Abs 1a Z 6 iVm Abs 4 GBRG durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, das bei Antragstellung höchstens drei Monate alt sein darf. Durch die Pflicht, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wird hier der enge Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand deutlich. Die Versagung der Eintragung beruht auf dem – medizinisch erwiesenen – Fehlen der körperlichen oder psychischen Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben. Wäre der versicherten Person die Erlangung des ärztlichen Zeugnisses aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands hingegen sehr wohl möglich gewesen (siehe dazu OGH 10 ObS 33/22h ARD 6835/14/2023) und gab es einen anderen Grund für die Nichteintragung – etwa die Vereitelung der Zeugniserlangung durch die versicherte Person selbst –, so liegt mE freilich kein gesundheitlicher Zusammenhang, sondern ein der persönlichen Sphäre zuzuordnender Umstand vor. In einem solchen Fall wäre eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, weil kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand bestünde.
Die Revision stützte sich lediglich auf die – wie soeben ausgeführt verfehlte – Argumentation, wonach es sich bei dem Umstand der Nichterlangung einer Registrierung im Gesundheitsberuferegister infolge mangelnder gesundheitlicher Eignung um einen persönlichen Umstand handle, der für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Dennoch stellte der OGH des Weiteren klar, dass die von der Revision nicht angegriffene Ansicht der Vorinstanzen, wonach keine Tätigkeit als DGKP nach dem GuKG ausgeübt werden darf, wenn die gesundheitliche Eignung nicht für alle Tätigkeiten nach dem GuKG gegeben ist, zutreffend sei.
Wie das Höchstgericht mE zu Recht ausführt, sehen weder das GBRG noch das GuKG eine (explizite) Teileintragung oder eine teilweise Berufsberechtigung vor. Diese Systematik trägt dem Zweck des Gesundheitsberuferegisters (Klarstellung, welcher Personenkreis diesen Beruf ausübt und dazu berechtigt ist; siehe dazu bereits unter 2.2.) Rechnung. § 27 Abs 1 GuKG stuft nicht ab, sondern bestimmt nach dem „Alles-oder-nichts“-Prinzip gesamthaft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für sämtliche Tätigkeiten des GuKG gegeben sein müssen, auch wenn nur Teilbereiche dieser Tätigkeiten ausgeübt werden. Aus der bloßen Perspektive der Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG wäre dies zwar nicht erforderlich, doch das Verlangen solcher speziellen Voraussetzungen für bestimmte Berufe liegt im Rahmen des gesetzlichen Handlungsspielraums und ist teleologisch wie systematisch überzeugend.
Obwohl die Verweisung der Kl in alle Tätigkeitsbereiche und Verwendungen des erlernten Berufs und damit auch in den Ambulanzbereich (vgl OGH 10 ObS 284/94 SSV-NF 9/5) möglich ist, darf sie diese Tätigkeiten nach den Bestimmungen des GBRG und GuKG nicht ausüben. Zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass sowohl die Ausübung als auch die Heranziehung einer zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gehörigen Tätigkeit ohne die entsprechende Berechtigung nach § 27 Abs 1 Z 1 und 5 GuKG sowie § 15 GBRG eine Verwaltungsübertretung gem § 105 Abs 1 Z 1 GuKG darstellt, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,- bedroht ist. Die Schlussfolgerung des Höchstgerichts, wonach eine Fiktion der Berufsfähigkeit systemwidrig wäre, ist demnach folgerichtig.
Insgesamt überzeugt die E des OGH, weil sie den engen Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Eignung, Registereintragung und Berufsausübungsberechtigung konsequent herausarbeitet und sich stimmig in die bisherige Rsp zur Abgrenzung zwischen persönlichen Umständen und dem gesundheitlichen Zustand im Rahmen des § 273 ASVG einfügt.