Zur Zersplitterungstendenz im österreichischen Arbeitsrecht: Eine dritte Skizze durch die Erste Republik zu den autoritären Regimen (erste Hälfte des 20. Jahrhunderts)
Die erste und zweite Skizze zum Arbeitsvertragsrecht haben uns von einem (vornehmlich) privatrechtlichen Institut in die zweite Hälfte des langen 19. Jahrhunderts geführt: Ab den Verfassungsentwürfen, den beginnenden Regelungen zur Kinderarbeit und der legistischen Fassbarkeit des Beamtendienstrechts – um nur einiges zu nennen – entwickelte sich vor allem die Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft im Wirtschaftsleben und Arbeitsrecht. Das öffentliche, und damit juristisch gesagt öffentlich-rechtliche Interesse an der Arbeitserbringung ist mit der Einführung einer Einkommensbesteuerung in der Habsburgermonarchie seit 1850 verfestigt. Die dann folgenden einkommensbetreffenden Sozialversicherungsbeiträge für die ab ca 1868 und in weiterer Folge gegründeten Sozialversicherungen taten weiteres, um das öffentlich-rechtliche Interesse zu verstärken. Man könnte die folgenden Zeilen daher auch „Von der Koalitionsfreiheit zum (extremsten) staatlichen Kollektivismus“, „Wie die Arbeitserbringung gänzlich zur Staatsfrage wird“ oder „Ein privatrechtliches Institut wird zur gesellschaftlichen Pflicht“ nennen.
„Die Arbeit ist die Quelle allen Reichtums und aller Kultur, und da allgemein nutzbringende Arbeit nur durch die Gesellschaft möglich ist, so gehört der Gesellschaft, d. h. allen ihren Gliedern, das gesamte Arbeitsprodukt, bei allgemeiner Arbeitspflicht, nach gleichem Recht, jedem nach seinen vernunftgemäßen Bedürfnissen“ (aus dem Gothaer Programm 1875 der Sozialdemokratischen Partei Deutschland).
Die Nationalisierung, Stilisierung und Mobilisierung der Arbeit als gesamtgesellschaftliches Thema ist mitnichten eine faschistische Grundidee: Sie stammt in Teilen von den frühkirchlichen Philosophen bis zu den aufklärerischen moralphilosophischen Nationalökonomen. Über die Antike und über das Mittelalter waren öffentliche Arbeitspflichten gängig. Von den faschistischen Regimen in Österreich wurde die Thematik aber politisch effektiviert aufgegriffen und schlussendlich mit tödlicher Präzision umgesetzt. Das 20. Jahrhundert ist in der uns bekannten Menschheitsgeschichte auch deshalb reich an Tragödien, Armut, Kampf, Krieg, Elend, Not und Zwist. Der historische Lebensalltag der österreichischen Bevölkerung ist (auch unter Einbezug der vielzähligen historischer Quellen) nicht mehr rekonstruierbar – und damit auch das „wie fühlte sich diese Zeit wohl an“ nicht mehr für uns erfahrbar.
Wir können aber erahnen, dass einige Umwälzungen dem Lebensalltag der österreichischen Bevölkerung bisherige Gewissheiten entzog: Kaiser Franz Joseph hatte 68 Jahre lang regiert, der Zusammenbruch der Leitungsfunktion der Habsburger beendete eine 650 Jahre lange Herrschaftstradition. Die Einwohnerzahlen in manchen Städten hatten sich über ein Jahrhundert vervierfacht und das Erscheinungsbild der meisten größeren österreichischen Städte hatte sich seit 1860 erheblich verändert (zB die Ringstraße in Wien). Die Arbeitsabläufe hatten sich industrialisiert und dadurch auch spezialisiert. Im 19. Jahrhundert waren noch ca 50 % der Beschäftigten in der Landwirtschaft zu finden gewesen: Diese Anzahl würde sich bis zum Ende des 20. Jahrhunderts weiter marginalisieren. Die Abhängigkeit vom monatlichen Lohn als Versorgungsgrundlage war (genauso wie die soziale Klasse der Arbeiter) gewachsen.
Mit demokratischen Strukturen ohne aristokratischen Überbau hatte Österreich bisher keine Erfahrungen. Diese demokratischen Strukturen und ihr Aushandlungsprozess, der in der Zwischenkriegszeit auch auf der Straße über die verschiedenen bewaffneten Bünde erfolgte, hatte weder Krisenerfahrung noch strukturelle Resilienz oder ein inneres demokratisches Selbstbewusstsein. Die bereits 60 Jahre alten Gewerkschaften (Koalitionsfreiheit) und organisierte Streiks erschienen wohl deshalb schon bei ihrem vermehrten Auftreten als immanente staatliche Bedrohungen: Die letzten staatsändernden Revolutionen 1848 hatten schließlich auch unter Beteiligung der Arbeiterschaft stattgefunden und es lebten sicher noch Zeitzeugen.
In diese politisch und gesellschaftlich turbulente Zeit bringt Italien ab 1922 als first-mover ein totalitäres Regime unter Benito Mussolini, der parallel zu den demokratisch-republikanischen Anfängen Österreichs und Deutschlands als Duce del Fascismo herrscht, an die Macht. Deutschland und Österreich werden diesen Ideen folgen.
Das 20. Jahrhundert wird insgesamt von einer bemerkenswerten volkswirtschaftlichen statistischen Größe begleitet: Die Lohnquote ist bis 2024 bei 72 % angekommen. Im Jahr 1913 stand sie noch bei 49 %. Die Lohnquote ist der statistische Quotient für die Einkommensverteilung innerhalb der Bevölkerung, also die Quote derer, die am Bruttoinlandsprodukt mitpartizipieren und es damit erwirtschaften.
Zu Zeiten der Monarchie generierte sich Wohlstand überwiegend aus Besitz und Eigentum, danach vorwiegend durch die Erbringung von (unselbständiger) Arbeitsleistung. Dies ist insofern beachtlich, als „zugeteilte“ Vermögen, die sich bei einzelnen Personen oder Gruppen sammeln, meist volkswirtschaftlich unproduktiv sind und damit nur einem unwesentlichen Bevölkerungsteil Nutzen bringen. Sie „produzieren“ sozusagen nur für die Vermögensinhaber:innen Wohlstand, „wirtschaften“ aber nicht an der gesamtwirtschaftlichen Leistung mit. Diese mangelnde Versorgungs- und Verteilungslage (und die damit eng verbundene Legitimationsfrage) wird als ein wesentlicher Mitgrund des Untergangs der Monarchien in Österreich und Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg gesehen. Alleine die Ernteerträge und der Viehbestand reduzierten sich zwischen 1910 bis 1920 um über die Hälfte: Undurchsichtige politisch beschwichtigende Kompromisse und klar ersichtliche soziale und ökonomische Unterschiede wirkten auf die Bevölkerung demnach „maßlos aufreizend“.
Wohlstand durch Erwerbsarbeit signalisiert, dass die Wirtschaft – und der sie bedingende Geldfluss – in Bewegung sind. Das 20. Jahrhundert wurde mit dem Beginn des Endes der Habsburgermonarchie der wesentliche Entstehungszeitraum der österreichischen Sozialgesetzgebung, die weite Teile der Bevölkerung umfasste. Kollektivinteressen und wirtschaftliche Mitbestimmung betreffen naturgemäß auch die Entstehung der Demokratie als staatliche Gesellschaftsform, aber auch den Beginn der Mitbestimmung im Betrieb (Betriebsräte) und der Ausweitung der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge). Diese Kollektivinteressen erfahren im hiesigen Betrachtungszeitraum von 1918 bis 1945 eine geradezu grausame Vereinnahmung der Arbeitserbringung durch die diktatorischen Regime.
Auch staatsrechtliche Kompetenzverteilungsfragen mögen einen „verzögernden“ Beitrag zur Unzufriedenheit in der österreichischen Bevölkerung geleistet haben: So gestattete die Tiroler Landesordnung von 1861 dem Landtag – wie in anderen (ehemaligen) Ländern der Habsburgermonarchie auch – nur eine eingeschränkte Gesetzgebung, da die endgültige Gesetzgebungskompetenz bereits zuvor nur bei Kaiser und Reichsrat lag. Der Zusammenschluss zu einem Bundesstaat nach dem Ende des Ersten Weltkriegs führte zur weiteren Übertragung der Souveränitäten auf den Bund. Mit der B-VG-Novelle von 1925 wurde die Verwaltung reformiert, um Doppelgleisigkeiten weitgehend abzuschaffen. Bis dahin wurde die Verteilung der Kompetenzen noch auf Grundlage der Dezember-Verfassung von 1867 geregelt und das darin enthaltene Staatsgrundgesetz kannte keinen Kompetenzbestand „Arbeitsrecht“. Jedoch erfuhr gerade in der Phase vor und nach dem Ersten Weltkrieg die Gesetzgebung in diesem Bereich einen rasanten Fortschritt.
Letztendlich haben die Diktaturen aber vor allem gezeigt, wie wichtig es für die Arbeitsvertragsparteien ist, durch Gewerkschaften, Interessenvereinigungen, Kammern und Sozialversicherungsträgern in Selbstverwaltung und Mitbestimmung im Wirtschaftsleben (Betriebsräte) ihre Interessen in den gesamtgesellschaftlichen Erwerb miteinzubringen. Die Jahre 1918 bis 1945 machten Arbeiten nun nicht mehr zu einer privat(rechtlich)en Frage, sondern zu einem angespannten politischen Thema.
Die Lage der Arbeitnehmerschaft vor (und kurz nach) dem Ersten Weltkrieg war immer noch ausschließlich obrigkeitlich geprägt: Soziale Kontrolle und Arbeit waren eng miteinander verbunden. Daher waren bis 1919 (und dann wieder ab 1935) disziplinarisch für Arbeiter, Dienstboten und Gesinde Arbeitsbücher vorhanden, die es dem AG ermöglichten, jede Auffälligkeit und vermeintliche Insubordination nach eigenem Ermessen festzuhalten. Mit der am 5.12.1896 im Reichsgesetzblatt beschlossenen Einführung von Gewerbegerichten wurde die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten aus den gewerblichen Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnissen in die (bis heute bekannte) Sondergerichtsbarkeit überführt. AN konnten zusätzlich zu zivilrechtlichem Schadenersatz auch polizeilich (= verwaltungsstrafrechtlich) bestraft werden, wenn der Arbeitsvertrag verletzt wurde. Diese Zwangslagen der Arbeitenden wurden als allgemeine Missstände auch von der Kirche thematisiert. Die International Labour Organisation in Genf (ILO) als internationaler watchdog über die Arbeitsbedingungen wurde 1919 gegründet. Auch nach dem Ersten Weltkrieg stellten Kost und Logis für Dienstboten, die begrifflich zu Hausgehilfen wurden, den erheblichen Teil des Lohns dar. Das Arbeitsrecht wurde dogmatisch noch immer mehr dem Handelsrecht zugeordnet, es gab aber bereits erste Vorlesungen zum Arbeitsvertrag und wissenschaftliche Schriften darüber.
In diese Interessenlagen nach dem Ende der Monarchie gründet sich die Erste Republik, die maßgeblich von drei großen politischen Bewegungen geleitet war: Die Deutschnationalen Gruppierungen, die Christlichsoziale Partei (CSP) und die Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP) übernahmen die Regierungsarbeit. Die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) wurde 1918 gegründet. Am 11.11.1918 verzichtete Kaiser Karl I. auf die Ausübung der Regierungsgeschäfte und verließ im Jahr darauf mit seiner Familie das Land. Doch schon beim Ausrollen der rot-weiß-roten Fahne vor dem Parlament starben zwei Personen: Das unversöhnlich erscheinende politische Klima der Ersten Republik nahm seinen Anfang.
Die Republik Österreich wurde am 12.11.1918 ausgerufen. Es war bereits 1917 die Kommission und auch das Generalkommissariat für Kriegs- und Übergangswirtschaft eingerichtet, um auf die Friedenswirtschaft vorzubereiten. Nach den Wahlen von 1919 waren die Sozialdemokratische Arbeiterpartei gemeinsam mit der Christlichsozialen Partei bereit, wichtige Reformen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse umzusetzen, um Hungerrevolten und Streiks der kriegsgebeutelten Gesellschaft zu vermeiden. So wurde am 18.12.1919 das Gesetz über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge verabschiedet. Es diente dazu, den sozialen Frieden im Nachkriegsgefüge zu erhalten und den AN die Last der einzelvertraglichen Lohnverhandlung zu nehmen. Die Zahl der geschlossenen Kollektivverträge lag vor dem Krieg bei 1.500, deckte jedoch nur einen geringen Teil der Erwerbstätigen ab, nahm in den Kriegsjahren weiter drastisch ab, um in den 1920er-Jahren dann wieder eine Abdeckung von 80 % der Arbeitsverhältnisse zu erreichen.
Im Gründungsjahr der Ersten Republik konnten die meisten arbeitnehmerfreundlichen Schutzgesetze erlassen werden, nämlich die Einführung des Acht-Stunden-Tages (19.12.1919), die Abschaffung der Arbeitsbücher (25.1.1919), das Verbot der Nachtarbeit von Frauen und Jugendlichen (14.5.1919), das Gesetz über die Errichtung von Betriebsräten (15.5.1919), das Arbeiterurlaubsgesetz (30.7.1919), das Gesetz über die Einigungsämter und Kollektivverträge (18.12.1919), die Schaffung der Arbeitslosenversicherung (1919) und die Einrichtung der Arbeiterkammern (1920). Die Einführung staatlicher Sozialgesetzgebung wurde von Gewerkschaften und Sozialdemokratie – und damit auch von der Arbeitnehmerschaft – nicht immer begrüßt, da darin auch ein „Abwerben“ der Arbeiter durch den Staat gesehen wurde.
Die anschließende Zeit der Ersten Republik war von der politischen Diskussion dominiert, diesen sogenannten „sozialen Schutt“ wieder rückgängig zu machen: Die Sozialdemokratische Arbeiterpartei (SDAP) wechselte nach den Wahlen 1920 in die Opposition und wurde 1933 gänzlich verboten. Die politischen Fragen mündeten in bürgerkriegsartige Zustände zwischen dem Republikanischen Schutzbund der SDAP und den christlich-sozialen Heimwehren (zB Frontkämpfervereinigung). Im Februar 1934 kam es dann zum Bürgerkrieg. Wesentlichen Anteil verortet man darin, dass es zur Aussetzung von Kollektivvertragsverhandlungen kam, abgeschlossene Kollektivverträge nicht eingehalten wurden und Kollektivverträge überhaupt nicht mehr abgeschlossen werden sollten, was den sozialen Frieden in Schieflage brachte.
Parallel waren die Jahre 1929 bis 1932 von einer bis dahin unbekannten Wirtschaftskrise mit astronomischen Inflationszahlen (Hyperinflation) durchdrungen: In deren Zuge wurde mehrfach gestreikt, was die Regierung am 5.4.1930 dazu veranlasste, das Antiterrorgesetz einzuführen, um Streiks hintanzuhalten. Die Streikverordnung (1933) sah sodann ein absolutes Streikverbot für Bundesbetriebe und Unternehmen der Daseinsvorsorge vor. Lediglich Streiks, welche für günstigere Arbeitsbedingungen durchgeführt wurden, waren (noch) zulässig. In dieser gesellschaftlich angespannten Zeit entwickelte sich der Beginn des autoritären ständestaatlichen Regimes des Austrofaschismus. Österreich lag zwischen dem seit 1925 in einer Einparteiendikatur des Partito Nazionale Fascista regierten faschistischen Italien unter Benito Mussolini und dem seit 30.1.1933 unter Reichskanzler Adolf Hitler unter Regierungsbeteiligung der NSDAP nationalsozialistisch geführten Deutschland.
Somit war von den arbeitsrechtlichen Errungenschaften der frühen postmonarchischen Zeit, welche ua mit dem Betriebsrätegesetz und dem Einigungsamtsgesetz erzielt werden konnten, zum Ende der Ersten Republik nichts mehr übrig: Maßnahmen, welche weiters zu Verschlechterungen beim Arbeitsschutz und der Arbeitszeit führten, der kontinuierliche Sozialabbau und die schlechte wirtschaftliche Lage führten unweigerlich dazu, dass sich die Arbeitnehmerschaft, um ihren Interessen Gehör zu verschaffen, radikalisierte. In dieser dichten, aufgeheizten und politisch verfahrenen Lage war die Suche nach einer radikalen, aber einfachen Lösung, die die Gesamtgesellschaft wieder auf Kurs bringen sollte, wohl unausweichlich geworden. Sie wurde politisch in einem autoritären System gefunden.
Engelbert Dollfuss wurde im Mai 1932 Bundeskanzler und errichtet eine Diktatur, die maßgeblich auf dem Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz 1917 beruhte: Das Jahr 1932 war in Österreich von heftigen Parteikämpfen geprägt gewesen, was zu politischer Stagnation führte. Es wurde zunehmend schwierig und wohl auch nicht mehr gewünscht, den vorgesehenen demokratischen Wegen zu folgen. Kurt Schuschnigg stellte wiederholt die Frage, ob das Parlament zugunsten einer stärkeren Regierungsmacht zurückgedrängt werden sollte. Die Dollfuß-Regierung strebte die Bewahrung der politischen und wirtschaftlichen Freiheit und die Unabhängigkeit Österreichs gegenüber Italien und Deutschland an. Im Juni 1933 verbot die österreichische Regierung deshalb auch die NSDAP vollständig, worauf es zu Terrorakten kam. Das Sicherheitswesen wurde zentralisiert und der Österreichische Heimatschutz stärkte das diktatorische österreichische Regime.
Die Dollfuß-Regierung führte Österreich damit in eine autoritäre Verfasstheit. Diese autoritäre Regierung wurde im März 1933 durch die sogenannte Selbstausschaltung des Parlaments und der daran anknüpfenden behördlichen Auflösung des Republikanischen Schutzbundes weiter gestärkt. Welche Bedeutung das Thema Arbeit hatte, zeigt allein die berufsständische Verfassung, in der ausschließlich Vertreter der Berufsstände wirken sollten. Sie wurde am 1.5.1934 in Kraft gesetzt und Gilden und Zünfte iSe berufsständischen Ordnung wurden wiedereingeführt. Die Arbeitslosenquote kletterte zwischen 1918 und 1933 von 18,4 % auf 26 % und verblieb in der Zeit des Austrofaschismus bis 1938 über 20 %. Daneben entstand eine politische Interessenlosigkeit der Bevölkerung, da sich ehemals monarchistische Kräfte sowie sozialdemokratische, kommunistische und christdemokratische Gesinnungen nicht im Staatsganzen der Ersten Republik konsolidierten („Politik der kleinen Kompromisse“) und man in den autoritären Versprechungen wohl eine Rückkehr zu Ordnung und Beschäftigung sah. Die daraus resultierenden Gewalttätigkeiten aller politischen Kräfte gegeneinander, die von bewaffneten Auseinandersetzungen bei Aufmärschen bis hin zum Beschuss von Gemeindebauten mit Artillerie führten, dürften das Ihrige zum politischen Desinteresse beigetragen haben.
Im Jahr 1934 wurde den Arbeiterkammern die Selbstverwaltung entzogen. Die Koalitionsfreiheit wurde mittels Verordnung vom 2.3.1934 aufgehoben, obwohl diese durch Art 12 StGG abgesichert war. Statt der Betriebsräte wurde die Werksgemeinschaft eingeführt. Eine Einheitsgewerkschaft wurde als „Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten“ am 2.3.1934 gegründet und residierte in den Geschäftsstellen der Arbeiterkammern. Die vorab schon verbotenen Parteien der KPÖ, der NSDAP und der SDAP versuchten über „illegale“ Gewerkschaftsbünde, die sich dennoch als Betriebsvertrauenspersonen wählen ließen, die Einheitsgewerkschaft zu umgehen. Seitens der österreichischen Gewerkschaften wurde zuvor eine mögliche Anpassung an das ständische Regime und eine Hintanhaltung sozialdemokratischer Parteiinteressen versucht, um den korporativen Gestaltungsfreiraum zu erhalten: Dieser Versuch misslang in Österreich ebenso, wie er zuvor auch in Italien und Deutschland keinen Erfolg hatte.
Im November 1936 wurde ein Gesetz über die berufsständischen Ausschüsse und die Schlichtung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen erlassen. Es beschränkte den Geltungsbereich auf die Berufsgruppen Industrie und Bergbau, Gewerbe und Handel und es sollten mit ihm gesetzliche Voraussetzungen geschaffen werden, um zwischen den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der AG und AN durch berufsständische Ausschüsse „Querverbindungen“ zu schaffen. Gemäß Bundesverfassungsgesetz von 1934 gab es einen Generalstaatskommissar für außerordentliche Maßnahmen zur Bekämpfung staats- und regierungsfeindlicher Bestrebungen. Dieser konnte privatrechtliche Arbeitsverhältnisse auflösen, wenn der betreffende AN als staatsgefährlich eingestuft wurde. Eine derartige Beendigung des Dienstverhältnisses wurde als verschuldete Entlassung angesehen und war mit dem Verlust sämtlicher Ansprüche verbunden.
Außer in den Bereichen der sozialen Absicherung, der kollektiver Mitwirkung und dem Umbau der Vertretungsinstitutionen hatte der Austrofaschismus keine Änderungen im materiellen Arbeitsrecht vorgenommen: Für den Arbeitsvertrag galten daher bis zum Anschluss Österreichs an die NS-Herrschaft immer noch die Bestimmungen des ABGB in der novellierten Fassung von 1916.
Aufgrund der politischen Zersplitterung hatten sich in Österreich zwar viele einzelne Vereine, Interessengruppen, Vertretungen und bewaffnete Bürgermilizen gegründet, waren aber nie zu einer (staatlichen) Einheit geworden. Die Ausschaltung der Vertretung der kollektiven AN-Interessen gegen die Gewerkschaften, Kollektivverträge oder Arbeiterkammern war das Ziel des Austrofaschismus gewesen. Die Nationalsozialisten brachten 1938 ein „Gesamtpaket“ an Struktur, Gesetzen und Ordnungsregimen mit, das die Arbeitserbringung die nächsten sieben Jahre nicht nur zur Zugehörigkeitsbeschwörung nutzte – und fanden dafür durch den Austrofaschismus schon aufbereitete gesellschaftliche Verhältnisse vor.
Auf Druck Deutschlands fand in Österreich am 13.3.1938 die Volksabstimmung über den Anschluss an das Deutsche Reich statt, aber bereits am 11.3.1938 marschieren deutsche Truppen in Österreich ein und Österreich schloss sich dem Deutschen Reich an. Der Anschluss Österreichs war ein langjähriges Ziel der NSDAP gewesen und wurde durch das Ostmarkgesetz vom 13.3.1938 vollzogen: Die ehemals obersten Organe der Bundesländer gingen auf den Reichsstatthalter über, der an der Spitze der Reichsgaue stand. Die Organisation der ehemaligen Bundesländer wurde aufgelöst.
Wie schon der Austrofaschismus instrumentalisierte die nationalsozialistische Herrschaft die Arbeitserbringung als ein gleichmachendes Nützlichkeitselement gegenüber der Volksgemeinschaft: Arbeitsleistung in jeder denkbaren Form war Pflichtprogramm und gleichmachendes Element in der Propaganda. Für das Staatsvolk war dadurch eine Einbindung in ein vereinsmäßig organisiertes Gemeinschaftserlebnis verbunden. Für Regimegegner diente Arbeit als Gewalt- und Vernichtungselement: Die extremste Form arbeitlicher Ausprägung war die Tötung von Zwangs- und Fremdarbeitern, Oppositionellen, Homosexuellen und politischen Gefangenen durch überbordende Zwangsarbeit. Vordergründig sollte dies der Erziehung der Gefangenen dienen, weswegen auch Arbeitslose, Obdachlose, Menschen mit Einschränkungen und Bettler („Arbeitsscheue“) durch Razzien in die Konzentrationslager gebracht wurden. Zwangsarbeit wurde als Mittel zur menschenverachtenden Tötung („Arbeit macht frei“) eingesetzt. Der Antisemitismus lieferte dabei die propagandistische Möglichkeit, die Auswüchse des Kapitalismus zu kritisieren, ohne diesen aber abzuschaffen.
Die „neue“ Arbeiterklasse wurde organisatorisch in die Ideologie integriert. Als weiterer Gewerkschaftsersatz trat anstelle der österreichischen Einheitsgewerkschaft nun die Deutsche Arbeitsfront (DAF), die aber keine betriebsorganisatorischen oder sozialen Beweggründe hatte, sondern eigentlich eine militärische Miteingliederung und Ordnung der Arbeiterschaft verfolgte. Dies wurde durch etliche Vergünstigungen der Mitglieder im Freizeitbereich geschafft („Kraft durch Freude“). Außerdem sollte so eine gefühlte Gleichheit aller Arbeitenden erzeugt werden. Die Arbeiterkammern blieben aufgelöst. Die österreichischen Betriebsvertrauenspersonen des Austrofaschismus wurden jetzt zu Vertrauensräten, die aus ideologisch verlässlichen Personen der „Deutschen Arbeitsfront“ zusammengesetzt wurden. Dem „Betriebsführer“ (Unternehmer) wurde seine „Gefolgschaft“ (Arbeiterschaft) begrifflich nach germanischer Rechtstradition zugeteilt. Ein Arbeitsverhältnis wurde danach nicht vertragsrechtlich zum Austausch von Leistung und Gegenleistung begründet, sondern der Arbeiter in die eigene Organisationsform des Betriebs eingegliedert. Damit sollten soziale Spannungen oder Klassenkampf der Gemeinschaft untergeordnet werden.
Das individuelle Arbeitsverhältnis war für den Nationalsozialismus ein „personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis“. Es stand unter wechselseitiger Treue- und Fürsorgepflicht zwischen AG und AN, hatte aber auch Gemeinschaftsbezug. Für die individualrechtlichen Arbeitsbeziehungen im weitesten Sinn verfolgte der NS-Staat mehrere Ideologieansätze: Sie waren zwar einerseits privatwirtschaftlich, andererseits aber öffentlich, und dabei wiederum zur NSDAP (und damit zur Gesellschaft) parteibezogen. Letztlich waren sie neben der Unterordnung der Bürger in den Betrieb aber auch eine Perspektive grausamen staatlichen Zwangs. In Österreich galt nach dem Anschluss das in Deutschland bereits 1934 erlassene Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20.1.1934 (AOG; kurz: Arbeitsordnungsgesetz) neben den bürgerlich rechtlichen Bestimmungen. Das AOG zielte besonders darauf, die kollektive Rechtsgestaltung auszuhebeln und die bisherige Betriebsverfassung ideologisch zu ersetzen. Zudem öffnete es die Arbeitserbringung direkt dem öffentlich-rechtlichen Eingriff: Der „Betriebsführer“ war dem Reichstreuhänder Arbeit rechenschaftspflichtig, zur Umsetzung der ihn betreffenden Anordnungen hatte er ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der „Gefolgschaft“ (= den AN). Das AOG wird in Teilen als das erste und einzige eigenständige zivilrechtliche Gesetz der Nationalsozialisten in Deutschland gesehen, diente wohl aber mehr der Ausschaltung bürgerlich rechtlicher Freiheit. Neben dem AOG galt in Österreich weiter das ABGB, die Rsp dazu wurde nun aber vom Reichsgericht (Berlin) gemacht. Die Betriebsgemeinschaft aus Arbeitern, Angestellten und Unternehmern arbeitete „gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinen Nutzen von Volk und Staat“ (§ 1 AOG), also eine von gesellschaftlichen Spannungen freie Arbeitswelt, die sich iSd Führerprinzips übergeordneten Zielen unterordnete. Die individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen wurden daher zurückreguliert und erheblich verschlechtert: So wurde ein 10-Stundenarbeitstag eingeführt und die Wochenarbeitszeit auf bis zu 56 bzw 60 Stunden ausgedehnt oder Urlaubssperren erlassen. Feiertage wurden auf den nächsten Sonntag verschoben. Dafür wurden die Sozialleistungen an die deutsche Reichsversicherung angepasst, was für die österreichischen AN eine verbesserte Absicherung darstellte. Mit dem AOG wurden über Tarifverordnungen auch die Löhne und Arbeitsbedingungen vom Reichstreuhänder für Arbeit zentral-autoritär festgesetzt. Privatrechtliche Vereinbarungen oder betriebliche Übungen über Lohn oder Arbeitszeit hatten ohne Zustimmung des Reichstreuhänders keine Geltung. Lohn und Arbeitsbestimmungen wurden in der Betriebsordnung ausgehängt (§§ 19 iVm 32 und 27 AOG). Die Betriebsordnungen, die in Zusammenarbeit mit den die Betriebsräte ersetzenden Vertrauensmännern ausgehandelt wurden, sahen bei Fehlverhalten Geldbußen vor. Das AOG sah in § 27 Abs 3 als freies Entgelt noch eine Leistungsentlohnung (Belohnung) für besondere Verdienste vor. Umgekehrt wurde dieses Leistungsprinzip auch dazu verwendet, bei angenommener Minderleistung den Lohn einseitig zu kürzen. Die Tarif- und Betriebsordnungen wurden vom Reichstreuhänder zusammen mit der Entgeltberechnungsstelle der DAF vorgegeben. Es wurden Maximallöhne festgesetzt, die bei Strafe nicht überboten werden durften. Liberale bürgerlich-rechtliche Prinzipien, die sich auch in einer kollektiven oder freien Lohngestaltung ausdrückten, waren für die Nationalsozialisten eine zu unterbindende Strömung. In der Entlohnung wurde der Gedanke gepflegt, dass deutsche Arbeiter nur die bestbezahlten Arbeiten ausführen müssten, während die „Randvölker (je nach deren Stellung) minderwertige Tätigkeiten bewerkstelligen sollten. Nach der Wende im Russlandfeldzug (Stalingrad) wurde Arbeit aber zu so einer knappen Ressource im deutschen Reich, dass das nationalsozialistische System zentral auf Zwangsarbeit der Kriegsgefangenen umstellte und diesen lediglich eine adäquate „Leistungsernährung“ zuteilwerden ließ. Das AOG und die auf die Arbeitserbringung gerichtete Gesetzgebung der Nationalsozialisten war rückwärtsgewandt und wollte die Folgen der Industrialisierung (und damit vor allem der Notwendigkeit kollektiver Gestaltung) unter anderen gesellschaftlichen Aspekten (zB Verhinderung der Landflucht) ausblenden.
In Begleitung dieser Umstellung auf zentralistische öffentliche Arbeitsvorgaben wurden auch die Arbeitsbücher wieder eingeführt. Beschwerdemöglichkeiten gab es für AN nur mehr gegenüber dem Reichstreuhänder Arbeit oder vor dem „Sozialen Ehrengerichte“ (§§ 35 ff AOG). Sogenannte leichtfertige Anschuldigungen konnten dem Beschwerdeführenden als Tat gegen die Volksgemeinschaft ausgelegt werden. Männer zwischen 18 und 24 wurden vor dem Wehrdienst ein halbes Jahr zum Arbeitsdienst eingezogen.
Bleibendere Umstellungen nahmen die Nationalsozialisten in der Regelung des Mutterschutzes vor: 1942 wurden Geltungsbereich und die Beschäftigungsverbote ausgeweitet, ebenso die Kündigungsbeschränkungen und die finanzielle Unterstützung während den festgelegten Schutzfristen wurden verbessert. Hingegen war das Doppelverdienen nicht iSd Nationalsozialisten, weswegen Frauen bei Eheschließung zB aus dem Staatsdienst entlassen wurden oder es den Männern vorbehalten war, einer Weiterbeschäftigung der Frau zuzustimmen. Eine immer wieder zu hörende Erzählung, dass der 1.5. als Feiertag von den Nationalsozialisten eingeführt worden sei, stimmt allerdings nicht: Er wurde mit § 1 Abs 2 des StGBl 1919/246, 597 f bereits in der Ersten Republik zum allgemeinen Ruhe- und Festtag erhoben.
Mit der betrieblichen Mitbestimmung, den Kollektivverträgen und dem Streikrecht wurde der individuelle Arbeitsvertrag und die Arbeitserbringung in der Ersten Republik zur gesellschaftspolitischen Größe. Die wirtschaftliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit des Sozial- und Steuerstaates hatte gerade ihren Anfang genommen. Doch die demokratischen Startversuche der Ersten Republik und die „kleinen Kompromisse“ riefen Unmut hervor, der im Wunsch nach einer Änderung – oder vielleicht auch Verbesserung – des gesellschaftlichen Lebens zu einem staatlichen Missbrauch der Arbeitserbringung durch die autokratischen und diktatorischen Regime führte.
Auch in den Arbeitsbedingungen wurde ein System der „Erhöhung“ deutscher Arbeitskräfte gegenüber Nicht-Deutschen und insb gegenüber Zwangsarbeitern implementiert. Die staatliche Regulierung des Arbeitsrechts, dessen ausschließlich staatliche Kontrolle und die obrigkeitlichen Festsetzungen waren im autoritär-faschistischen Österreich inversiv und ersetzten schlussendlich mit dem AOG das Betriebsverfassungsrecht, das Individualarbeitsrecht und die öffentliche Kontrolle der Gewerbe mit einem Akt – wobei der Austrofaschismus dafür Wegbereiter gewesen ist.
Geblieben ist wohl die Ausgangslage, dass die staatlichen Interessen im Arbeitsleben groß sind und die allgemeine staatliche Wohlfahrt in einem sozial ausgewogenen Arbeitsrecht zu finden ist. Das Schreckliche, das Zwangsarbeit und Ausbeutung hinterlassen haben, haben wir in diesem Erdteil hoffentlich weitgehend überwunden und hinter uns gelassen. Seit 1945 ist durch die dargestellte Vorentwicklung durch die Erste Republik, den Austrofaschismus und die NS-Herrschaft zu konstatieren, dass der Arbeitsvertrag sicher eine Sache nicht mehr ist: Nämlich eine rein privat(rechtlich)e Ausmachungssache.