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Buchbesprechungen

Bremm/Kammler/Resch (Hrsg)50 Jahre ArbVG – Linzer Festschrift

Manz Verlag, Wien 2024, X, 200 Seiten, broschiert, € 66,-

Das Jubiläum 50 Jahre Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hinterlässt literarisch bedeutsame Spuren, indem es neben anderen Publikationen immerhin zwei Festschriften hervorgebracht hat (vgl die Rezension zu Mosler [Hrsg], 50 Jahre Arbeitsverfassungsgesetz [2024] in DRdA 2025, 70). Die vorliegende Festschrift enthält 17 Beiträge und stellt sich – nimmt man das Herausgeber:innenteam und das Gros der Autor:innen – als eine Koproduktion der Institute für Arbeits- und Sozialrecht bzw für das Recht der Daseinsvorsorge und Medizinrecht der JKU-Linz auf der einen und der Arbeiterkammer Oberösterreich auf der anderen Seite dar. Nach dem Vorwort der Herausgeber:innen wurde dabei „besonderes Augenmerk auf den Nutzen der Inhalte und der Beiträge für Rechtsanwender in ihrem beruflichen Alltag“ gelegt.

Ein durchaus begrüßenswertes Recycling stellt der Eingangsbeitrag über „Grundgedanken und Entwicklung des Arbeitsverfassungsrechts“ dar, der auf der grundlegenden Arbeit Rudolf Strassers mit einer von Peter Jabornegg 2016 aktualisierten Einleitung zu dem von Jabornegg/Resch/Kammler herausgegebenem ArbVG-Kommentar beruht. Strassers Text enthält auch Passagen aus der Einleitung von Hans Floretta zum Manz’schen ArbVG-Kommentar (2. Auflage [1975] XXI-XXXIX). Das Ganze wurde von Johanna Naderhirn um die wesentlichen ArbVG-Novellen seit 2016 aktualisiert. Die Entwicklung des Gedankens der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung in seiner historischen Dimension, aber auch die genaue Entstehungsgeschichte des ArbVG und die legistische Entwicklung seither wurden auf diese Weise gut und detailreich aufgearbeitet.

Eines heißen Themas nimmt sich Karl Brandstetter (AK Oberösterreich) an, wenn er fragt, ob die Freistellung von der Betriebsratstätigkeit mit dem Erwerb von Schwerarbeitszeiten tatsächlich inkompatibel sei. Die E des OGH 10 ObS 117/16b (SSV-NF 30/82) bejaht diese Frage, musste sich dabei aber von jener Rsp abgrenzen, die schon bisher das Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG über seinen „historischen Adressaten“, den DG, hinaus auch auf sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnisse ausgedehnt hatte, wie zB auf den Berufsschutz. Beim Berufsschutz durch Schwerarbeit diagnostizierte der OGH jedoch einen Willen des Gesetzgebers, dass es auf die tatsächliche Verrichtung von Schwerarbeit ankomme, worin er einen Unterschied zur Aufrechterhaltung von Tätigkeits- bzw Berufsschutz iSd §§ 255 und 273 ASVG erblickt. Brandstetter zerpflückt die Begründung des OGH einschließlich der darin gezogenen Vergleiche und zeigt deren Untiefen mE durchaus zutreffend auf. Ob die Schwäche der eher banalen Begründung des OGH auch das Ergebnis unrichtig macht, wie der Autor meint, oder ob nicht das Ergebnis des OGH mit einer überzeugenderen Begründung dasselbe wäre, bleibt für mich offen; diskutabel sind die Argumente des Autors allemal.

Die Digitalisierung zieht sich als roter Faden durch mehrere Beiträge: Gerhard Bremm (AK Oberösterreich) diskutiert die seiner Meinung nach zu knapp gewordenen Freistellungsansprüche vor dem Hintergrund der nicht zuletzt durch die Digitalisierung angewachsenen Aufgaben der Betriebsräte. Dominik Freynhofer und Andreas Leidlmayer (AK OÖ) spannen den Bogen etwas weiter und beschäftigen sich mit der Auswirkung der Digitalisierung auf das allgemeine Informationsrecht, auf das Recht zur Einsichtnahme in personenbezogene AN-Daten sowie – unvermeidlich – auf die zwingende Mitbestimmung bei die Persönlichkeitsrechte berührenden Kontrollmaßnahmen. Die Autoren erachten das ArbVG als insoweit „vorausschauend“ und daher weiterhin tauglich, treten aber angesichts der zunehmenden Komplexität in technischen Fragen für eine Erweiterung der Bildungsfreistellung ein.

Matthias Kiesl (AK OÖ) untersucht „Die Anwendbarkeit der Betriebsverfassung auf digitale Betriebsstrukturen“, wobei sich eine digitale (zum Unterschied von traditioneller) Betriebsstruktur – so der Autor – durch eine dezentrale und flexible Organisation auszeichnet, die weitestgehend auf physische Arbeitsstätten verzichtet und moderne Kommunikationstechnologien nutzt, um die Zusammenarbeit über große Entfernungen hinweg zu ermöglichen. Als typisches Beispiel wird ein Team von Softwareentwicklern vorgeführt. Der Autor ortet auch bei „zeitgemäßer Auslegung“ des ArbVG Grauzonen, die ein Vorhaben, eine Betriebsvertretung zu installieren, in solchen Konstellationen mit erheblichen Risiken und Unsicherheiten belastet. Er hält eine Modernisierung des Betriebsbegriffs für erforderlich und knüpft dabei an Arbeiten von Klaus Firlei, Olaf Deinert und Susanne Auer-Mayer an.

Patricia Dirisaner (AK OÖ) untersucht das Überwachungsrecht der Behindertenvertrauensperson nach § 22a Abs 8 lit a BehEinstG und leitet aus der Aufgabenstellung im Ergebnis ein zur Realisierung des Überwachungsrechts erforderliches Einsichtsrecht in die jeweiligen Unterlagen ab. Diesem Ergebnis ist beizupflichten: Es stimmt mit der Rsp des OGH zu § 89 ArbVG überein, in der aus dem Überwachungsrecht zur Einhaltung von Rechtsvorschriften ein Einsichtsrecht in die Bezug habenden Unterlagen abgeleitet wurde (28.6.2023, 9 ObA 51/22y).

Die Doppelzugehörigkeit von Leiharbeitskräften zu Entleiher- und Verleiherbetrieb führt zu doppelter Beitragspflicht bei der Betriebsratsumlage. Diese Frage behandelt Michael Geiblinger (AK OÖ) und schlägt de lege ferenda ua vor, sowohl die doppelte Betriebszugehörigkeit als auch eine Erniedrigung der jeweiligen Betriebsratsumlage auf die Hälfte gesetzlich festzuschreiben. Das Kapitel „Leiharbeitsverhältnisse“ beschäftigt auch Dino Menkovic (AK OÖ), vor allem unter dem Gesichtspunkt des AN-Begriffs im Beschäftigerbetrieb und des besonderen Kündigungsschutzes von überlassenen Arbeitskräften, die im Beschäftigerbetrieb zum BR gewählt wurden. Rechtspolitisch sieht er dabei Regelungsbedarf im ArbVG.

Zwei Seiten desselben Problems behandeln in je einem Beitrag Jabornegg und Kammler (beide Universität Linz): „Absolut zwingendes Recht als Gestaltungsprinzip des ArbVG“ (Peter Jabornegg) zieht uA die Unzulässigkeit der Erweiterung der Regelungsgegenstände der BV durch die Betriebsparteien nach sich, an der Barbara Kammler („50 Jahre ArbVG – Best ager oder Zeit fürs Facelift“) – insoweit die an der unzweideutigen Absicht des Gesetzgebers anknüpfende Lehrmeinung Rudolf Strassers bestätigend – nicht gerüttelt wissen möchte. Allerdings hält sie das ArbVG in zwei Punkten für änderungsbedürftig: Die notwendige Mitbestimmung bei Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde der DN berühren, möchte sie mit Blick auf die enorme Bedeutung, die EDV-gestützte Systeme mittlerweile in der betrieblichen Praxis gewonnen haben, – auch hierin einem schon lange zurückliegenden Vorschlag Strassers folgend – de lege ferenda in die Abwägungsarena der erzwingbaren Mitbestimmung verlagern. Einem weiteren Bedürfnis der Praxis entsprechend sollen nach den Vorstellungen der Autorin Betriebsvereinbarungen, die in Angelegenheiten der Arbeitszeit abgeschlossen werden dürfen, auch die Befugnis erhalten, damit im Zusammenhang stehende Entgeltfragen zu regeln. Ein auch insoweit interessanter Aufsatz, als er im Anmerkungsapparat an eine Fülle länger zurückliegender Vorschläge erinnert und dementsprechend wertvolle Literatur von bleibender Bedeutung wieder ans Licht bringt. Zu dieser Gruppe von Beiträgen über kollektive Rechtsgestaltung auf betrieblicher Ebene zählt auch jener von Lisa Mayer (Universität Linz), die sich die Frage des „ob“ einer Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen nach Entfall der kollektivvertraglichen Ermächtigung vorgelegt hat. Sie verneint Nachwirkungen und beklagt dabei aber ein sozialpolitisches Unbehagen. Da in erster Linie die Übergangslosigkeit der Rechtsänderung ein Problem sein wird, würde ich mich fragen, ob die übergangslose Beseitigung einer Regelungsermächtigung durch die Partner des KollV (mit dem ebenso übergangslosen Entfall der diesbezüglichen BV) in Dispositionen der DN auf eine Weise eingreift, welche die Übergangslosigkeit des Vorgangs unsachlich und damit nichtig machen könnte. Immerhin sind die Kollektivvertragsparteien im Rahmen einer „abgeschwächten Grundrechtsbindung“ bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden (zB OGH 19.3.2003, 9 ObA 229/02w).

Günther Löschnigg (Universität Graz) möchte das ArbVG für die Rechtsstellung der „Betriebsrätevorsitzendenkonferenz“ (die Chance auf ein Wort oder Unwort des Jahres lebt!) nach dem UG nutzbar machen. Herbert Kalb und Matthias Neumayr nehmen sich der Frage des Tendenzschutzes an: Sie zeichnen dessen Entwicklung nach und sehen im Zusammenhang mit § 132 Abs 4 ArbVG einen Harmonisierungsbedarf beim Kündigungsschutz mit dem europäischen Diskriminierungsrecht, insb betreffend das Erfordernis einer Interessenabwägung, wie diese mittlerweile die Rsp des EGMR und des EuGH vorsieht.

Andreas Mair (Universität Innsbruck) untersucht den (arbeits-)verfassungsrechtlichen Überbau der (einfachgesetzlichen) Arbeitsverfassung, wie zB Koalitionsfreiheit und andere in Teilen auch beschäftigungsbezogene Grundrechte. Klaus Mayr (AK OÖ) fragt sich, ob AN während eines Kündigungs- oder Entlassungsanfechtungsverfahrens das Wahlrecht zum BR besitzen. Er tritt für eine den Fortbestand der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte berücksichtigende Interpretation anstelle der schlichten Übertragung arbeitsvertraglicher Betrachtungsweisen auf die Rechtsstellung im Rahmen des ArbVG ein.

Als „Kollektiv ohne Einheit“ charakterisiert Johanna Naderhirn (Universität Linz) die Geschichte des Betriebsverfassungsrechts angesichts der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten und Reinhard Resch (Universität Linz) beschäftigt sich schließlich mit der Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 1 ArbVG, wonach „von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes … Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Art. I des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, Anwendung findet“, ungeachtet der Kompetenzänderung BGBl I 2019/14 und der Erlassung des Landarbeitsgesetzes 2021 ausgenommen sind. Durch die Transformationsklausel des § 426 Abs 2 LAG 2021 beziehe sich die Ausnahme nunmehr auf die Abschnitte 13 und 14 des LAG 2021. Man ist angesichts dieser Regelungstechnik fast geneigt hinzuzufügen: ein bissl archivarischer Fleiß und die Anforderung zur Lösung einer Denksportaufgabe wird doch noch sein dürfen. Allerdings ist nach Resch die Betriebsverfassung von der verfassungsrechtlichen Neuordnung nicht ausdrücklich miterfasst. Einen Regelungsbedarf zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes ortet der Autor auch bei der Ausnahme der Familienangehörigen in § 2 Abs 3 LAG, angesichts der bekannten Rsp des VfGH zu dieser Frage im ArbVG (VfGH 1979/VfSlg 8485). Die Linzer Festschrift wird (im Gegensatz zu seinem Pendent im ÖGB-Verlag) durch ein alphabetisches Autor:innenverzeichnis abgerundet.

In den Beiträgen des anzuzeigenden Bandes wird das ArbVG auf den Seziertisch der Praxis gelegt. Es wird ein beachtlicher rechtspolitischer Bedarf geortet, der teils legistische Unzulänglichkeiten korrigieren, teils aber auch das ArbVG sinnvoll weiterentwickeln könnte. Das Versprechen im Vorwort, das Augenmerk auf den Nutzen der Inhalte und der Beiträge für Rechtsanwender:innen in ihrem beruflichen Alltag zu legen, wird durchaus erfüllt. Aber auch rechtshistorisch Interessierte kommen auf ihre Rechnung. Der Band ergänzt die parallele Festschrift im ÖGB-Verlag thematisch recht gut. Und: Das ArbVG als ein allseits ob seiner Legistik zurecht gerühmtes Gesetz verträgt zu seinem 50. Geburtstag durchaus zwei Festschriften.

RUDOLF MÜLLER (WIEN/SALZBURG)