KlockeTarifvorrang und Tarifvorbehalt. Die Grenzen der Ablösung tariflicher Leistungen durch Betriebsvereinbarungen – HSI-Schriftenreihe Bd 59
Prof. Daniel Klocke von der Universität Mainz widmet sich in dieser Monografie einem speziellen Rechtsproblem des deutschen Tarifvertragsrechts. Ausgangspunkt ist die deutsche höchstgerichtliche Rsp, dass die Tarifautonomie bereits durch Art 9 Abs 3 GG grundrechtlich verbürgt ist (ausführliche Nachweise des Autors zur Judikatur des BVerfG und des BAG findet man in FN 15 und 16).
Anders als im österreichischen Arbeitsrecht, wo erst der einfache Gesetzgeber die normative Rechtssetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien begründet, zumal vor allem die Außenseiterwirkung für nicht organisierte AN (§ 12 ArbVG), aber wohl auch die Kollektivvertragsgeltung als Ausfluss der Pflichtmitgliedschaft in Kammern gerade nicht aus der Koalitionsfreiheit ableitbar sind, wird im deutschen Tarifvertragsrecht die Tarifautonomie – die sich in Deutschland auf der freiwilligen Mitgliedschaft im Verband gründet – auch unmittelbar aus den Grundrechten der Verfassung abgeleitet.
Ausgehend von diesem grundlegenden Unterschied, zeigt die vorliegende Untersuchung ein spezielles Folgeproblem auf, wenn es um das Nebeneinander von Tarifvertrag und BV geht. § 77 Abs 3 BetrVG sichert den Geltungsanspruch tariflicher Regelungen gegenüber Betriebsvereinbarungen: „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“ Bei sonstiger Unwirksamkeit geht der Tarifvertrag insofern der BV vor. Davon unabhängig regelt § 87 BetrVG einen Tarifvorbehalt, wenn unter der Überschrift „Mitbestimmungsrechte“ vor der Liste folgender Einleitungssatz steht: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen.“ Dieses Nebeneinander dieser Regelungen war bereits in der Vergangenheit durchaus Gegenstand des Diskurses.
Klocke untersucht nun in seiner Monografie den Normzweck der beiden Bestimmungen ausführlich (S 20 ff einerseits und S 39 ff andererseits) und kann sich auf Basis der damit geschaffenen Grundlagen den abzuarbeitenden Detailproblemen widmen. Relevant ist in diesem Kontext die vom BAG entwickelte „Vorrangtheorie“, der zufolge die Wirksamkeit einer BV über die in § 87 Abs 1 BetrVG aufgezählten Gegenstände im Hinblick auf (entgegenstehende) Tarifregelungen nicht an § 77 Abs 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs 1 Eingangssatz BetrVG zu messen ist. Klocke zeigt die Widersprüchlichkeiten dieser Theorie auf (insb S 50 f) und vertritt ein Verständnis der Vorrangtheorie, welches den verfassungsrechtlichen Grundlagen Rechnung trägt. § 77 Abs 3 BetrVG unterstellt er aus diesem Grund einen erhöhten Anwendungsbefehl. Die Vorrangtheorie sieht er als in jedem Fall rechtfertigungsbedürftig. Eine solche Rechtfertigung anerkennt er aber in Fällen, in denen sonst keinerlei Regelung im Betrieb bestehen würde, wenn der AG nicht tarifgebunden ist.
Im Folgenden werden vor diesem Hintergrund einzelne Problembereiche ausführlich untersucht: Konkret untersucht er die teilmitbestimmten Regelungen (also Betriebsvereinbarungen, die inhaltlich zum Teil erzwingbar sind über die Einigungsstelle und zum Teil freiwillige Betriebsvereinbarungen sind, also vergleichbar unserer Diskussion zur gemischten BV; vgl dazu S 54 ff), den Fall einer Tarifgeltung durch Bezugnahmeklauseln (S 63 ff), Betriebsübergang (S 67 ff) und Tarifmehrheiten (S 75 ff). Durchaus konsequent kommt Klocke etwa zum Ergebnis, dass bei teilmitbestimmten Regelungen darauf abzustellen ist, ob die konkrete Regelung der BV auf § 87 BetrVG beruht oder aber in die BV als freiwillige Mitbestimmung aufgenommen worden ist. Er sieht daher die Vorrangtheorie nur für Regelungen anwendbar, die auf § 87 BetrVG beruhen.
Die Thematik an sich erscheint aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts etwas fremd. Dass das ArbVG mit einer im Vergleich dazu einfacheren Dogmatik auskommt, erscheint dem österreichischen Leser nicht als Nachteil.
Es handelt sich zweifelsohne um eine sehr gründliche und wohlüberlegte Monografie. Ausdrücklich positiv möchte ich an dieser Stelle die Arbeit des HSI – also des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeits- und Sozialrecht – hervorheben, in dem, gegründet als ein Institut der Hans-Böckler-Stiftung im wissenschaftlichen Diskurs gezielt und systematisch Grundlagenarbeit geleistet wird.