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Buchbesprechungen

KohlDas Nutzungsentgelt für Außenseiter-Arbeitnehmer als Instrument zur Stärkung der Tarifautonomie

Nomos Verlag, Baden-Baden 2025, 617 Seiten, gebunden, € 204,60

Die an der Universität Münster als Dissertation entstandene Arbeit nimmt ein Phänomen in den Blick, das in Deutschland stark präsent ist. Gemeint ist der sogenannte „Gemeingebrauch am Tarifvertrag“, der darin besteht, dass in weiten Teilen AN und AG in rechtsrelevanter Weise auf Tarifverträge Bezug nehmen und deren Regelungsregime für eigene Zwecke nutzen, ohne aber selbst Mitglieder der den Tarifvertrag (TV) abschließenden Parteien zu sein und ohne damit auch einen ideellen und vor allem finanziellen Beitrag für die gestalterische Tätigkeit der Tarifvertragsparteien zu leisten. Diese kostenlose Nutzung des Tarifwesens wird dadurch ermöglicht, dass zum einen in Deutschland das Prinzip der beiderseitigen Tarifbindung gilt, wonach Tarifverträge nur dann die Normwirkung erzeugen, wenn sowohl AG als auch AN Mitglieder der den jeweiligen TV abschließenden Parteien sind (§ 3 Abs 1 TVG); zum anderen durch das arbeitsvertragliche Instrument der sogenannten Bezugnahmeklauseln, durch welche einfach der Inhalt eines TV als für das Arbeitsverhältnis anwendbar erklärt wird. Dass aufgrund dieser Gegebenheiten speziell auf AN-Seite wenig Anreiz dafür besteht, einer Gewerkschaft beizutreten und insgesamt das System der Tarifautonomie – wie die Autorin konstatiert – sich in Deutschland in einem „pathologischen Zustand“ befindet, ist wenig überraschend.

An diesem Befund knüpft die vorliegende Arbeit an, die sich zum Ziel setzt, einen Ansatz zur Stärkung der Tarifautonomie zu entwickeln. Diesen Ansatz erkennt Kohl in der rechtlichen Implementierung eines Nutzungsentgelts, zu dessen Zahlung jene AN herangezogen werden sollen, die sich nicht gewerkschaftlich organisiert haben („Außenseiter-Arbeitnehmer“). Diese AN nimmt Kohl deswegen in den Blick, da die Außenseiter-AN zwar einerseits durch die in Arbeitsverträgen weithin gebräuchliche Verwendung von Bezugnahmeklauseln von den Errungenschaften gewerkschaftlicher Tätigkeit profitieren, andererseits aber dadurch faktisch kein großer Anreiz für diese AN besteht, einer Gewerkschaft beizutreten. Vielmehr ist es für Außenseiter-AN finanziell sogar attraktiv, einer Gewerkschaft nicht anzugehören, da sich diese den gewerkschaftlichen Mitgliedschaftsbeitrag sparen, aber trotzdem an den Ergebnissen der Arbeit der Gewerkschaft(en) im Bereich des Tarifwesens partizipieren.

Zur argumentativen Entfaltung ihres Ansatzes geht Kohl mehrstufig vor. Ausgehend von einer Beschreibung der gegenwärtigen Verfasstheit der Tarifautonomie in Deutschland wird die Einführung eines Nutzungsentgelts als mögliches Instrument zur Stärkung der Tarifautonomie identifiziert und dessen Umsetzung für AN-Außenseiter sowohl de lege lata als auch de lege ferenda analysiert. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei naturgemäß die Überprüfung etwaiger, auf die finanzielle Beteiligung der AN-Außenseiter orientierte Regelungsmodelle auf deren Konformität mit den Vorgaben des Grundgesetzes, die ausführlich und mit einer überaus beachtlichen Detailtiefe durchgeführt wird.

In ihrer Arbeit wendet sich Kohl dabei zu Recht gegen eine negativ gefärbte Bewertung der Gruppe der AN-Außenseiter, wovon die in der Vergangenheit gebräuchlichen abwertenden Bezeichnungen der nichtorganisierten AN als „Schmarotzer“, „Trittbrettfahrer“ oder „Honigsauger“ beredtes Zeugnis geben. Vielmehr üben AN-Außenseiter in ihrer Gesamtheit – worauf Kohl aufmerksam macht – eine wichtige Kontrollfunktion aus, signalisiert doch deren Fernbleiben der freiwilligen AN-Interessenvereinigung noch stärker bzw prononcierter, die Interessen der AN in den Verhandlungen mit der AG-Seite zu artikulieren und versuchen durchzusetzen, um damit den Außenseiter-AN die Bedeutung gewerkschaftlicher Organisation zu demonstrieren und für diese einen sichtbaren Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt zu setzen.

Aus einer historischen Perspektive betrachtet, gelingt es Kohl eindrucksvoll zu zeigen, dass es seit Anbeginn der staatlichen Regelung des Tarifwesens in Gestalt der 1918 erlassenen TVVO (Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse) starke Bestrebungen gab, nichtorganisierte AN normativ an Tarifverträge zu binden, um zum einen die von diesen AN ausgehende „Schmutzkonkurrenz“ durch das Unterbieten tarifvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen auszuschalten und zum anderen die für die AG-Seite wichtige Kartellwirkung des TV umfassend abzusichern. Interessant dabei ist, dass ein an § 12 Abs 1 ArbVG erinnernder Regelungsvorschlag im Entwurf eines Arbeitstarifvertragsgesetzes aus dem Jahr 1921, dem zufolge die normative Bindung von AN an einen TV allein durch die Tarifangehörigkeit ihres AG vermittelt werden sollte, in der wissenschaftlichen Diskussion der damaligen Zeit wegen zu starker Konkurrenz zum Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung abgelehnt wurde.

Jene drei Regelungsmodelle, die Kohl im weiteren Verlauf ihrer Arbeit zur Diskussion stellt, um eine de lege lata nicht realisierbare finanzielle Heranziehung der AN-Außenseiter de lege ferenda zu realisieren, werden von der Autorin einer akribischen rechtlichen Analyse unterzogen. Dabei hält Kohl eine vorzunehmende gesetzliche Erweiterung der den Tarifvertragsparteien zukommenden Normsetzungsbefugnis zur Einführung einer tarifvertraglichen, an nichtorganisierte AN adressierten Zahlungspflicht ebenso wenig für rechtlich realisierbar wie eine Übernahme des in der Schweiz praktizierten Modells eines sogenannten Anschlusses an einen TV. Die besten Realisierungschancen – vor dem Hintergrund der erforderlichen Kompatibilität mit grundrechtlich geschützten Rechtspositionen – ortet Kohl in einer direkt im TVG verankerten Einführung einer Zahlungspflicht für AN-Außenseiter, wofür die Autorin auch einen eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet, dessen Kernpunkt darin besteht, jene AN, deren Arbeitsbedingungen sich nach einem TV richten, für diese Partizipation am TV ein Nutzungsentgelt entrichten zu lassen, wobei sich die Höhe des Nutzungsentgelts am Gewerkschaftsbeitrag der tarifschließenden Gewerkschaft orientiert und 80 % des Beitrags betragen würde, den organisierte AN zu entrichten hätten.

Aus österreichischer Perspektive betrachtet ist hervorhebenswert, dass Kohl mehrfach Bezüge zu Österreich herstellt bzw eröffnet, so etwa wenn die Autorin ein System der Pflichtmitgliedschaft nach österreichischem Vorbild in Deutschland für rechtlich unmöglich hält oder wenn Kohl zur Charakterisierung des österreichischen Tarifvertragssystems von einem „Kammersystem mit Pflichtmitgliedschaft“ spricht und dazu auf § 10 AKG verweist, was insofern nicht ganz den in Österreich vorherrschenden Gegebenheiten entspricht, spielt doch die gesetzliche Interessenvertretung der AN im Prozess des Aushandelns und Abschließens von Kollektivverträgen praktisch keine Rolle. Wichtig ist der Hinweis von Kohl, dass das Vertrauen in die Angemessenheit tarif- und damit auch kollektivvertraglicher Gestaltungen entscheidend von der Parität der Verhandlungsparteien und damit verbunden von einem entsprechend hohen gewerkschaftlichen Organisationsgrad abhängig ist. Schließlich wird in Österreich die abgeschwächte Bindung kollektivvertraglicher Gestaltungen an grundrechtliche Vorgaben ja zentral mit der Annahme einer grundsätzlich gegebenen Angemessenheit des sozialpartnerschaftlich erzeugten Regelwerks (Richtigkeitsgewähr des KollV) argumentiert.

Den von Kohl kritisch ins Visier genommenen Gemeingebrauch an einem TV gibt es letztlich auch in Österreich, wobei dieser Gemeingebrauch im Wege der Außenseiterwirkung des KollV sogar gesetzlich vorgesehen ist. Es ist in Österreich also der Staat selbst, der es AN erlaubt, kostenfrei an den Resultaten gewerkschaftlicher Tätigkeit zu partizipieren. Dass dies nicht nur bei der davon betroffenen freiwilligen AN-Interessenvereinigung eigentlich ein erhebliches Störgefühl erzeugen müsste, auch dafür hat die scharfsinnige und gewinnbringend zu lesende Arbeit von Kohl den Blick geschärft.

ANDREAS MAIR (INNSBRUCK)