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Buchbesprechungen

RiegerHinweisgeberschutz – Anspruch und Wirklichkeit legislativer Maßnahmen

Duncker & Humblot Verlag, Berlin 2025, 496 Seiten, kartoniert, € 119,90

Die als Band 387 der Schriftenreihe zum Arbeits- und Sozialrecht des Duncker & Humblot Verlages publizierte Monografie von Tobias Rieger widmet sich dem Schutz von hinweisgebenden Personen (sogenannte Whistleblower:innen). Bei dem Werk handelt es sich um eine im Jahre 2024 an der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg unter dem Titel „Don’t Shoot the Messenger – Anspruch und Wirklichkeit des Hinweisgeberschutzgesetzes“ angenommene Dissertation.

Aufgrund der Globalisierung ist der Schutz von Whistleblower:innen in unserer heutigen Welt von hoher Bedeutung. Er ist unabdingbar, um sowohl Transparenz und Aufklärung für eine effektive politische Teilhabe als auch menschenrechtliche und umweltschutzbezogene Mindeststandards zu gewährleisten. Hinweisgeber:innen decken Missstände auf. Dabei riskieren sie jedoch häufig Repressalien. Diese reichen von beruflichen Nachteilen über zivil- oder strafrechtliche Verfahren bis hin zu politischer Verfolgung. Dennoch erfahren Hinweisgeber:innen häufig gesellschaftliche Ablehnung. Die Aufmerksamkeit wird oft auf die Person des:der Hinweisgebers:in statt auf die eigentlichen Missstände gelenkt, wobei dies insb im Interesse staatlicher Akteure und der Unternehmen liegt. Vor diesem Hintergrund – ganz nach dem Motto „Don’t Shoot the Messenger“ – möchte der Autor in seinem Werk untersuchen, ob das neue deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) seinem Anspruch, Hinweisgeber:innen zu schützen, gerecht wird. Zu diesem Zweck gliedert er seine insgesamt 448 Seiten (Fließtext) umfassende Untersuchung in fünf Kapitel, welchen eine instruktive Einleitung voran- und eine die wesentlichen Erkenntnisse würdigende Schlussbetrachtung nachgestellt sind.

Wie das österreichische HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) trat das HinSchG 2023 in Kraft und setzte die sogenannte Whistleblower-RL 2019/1937/EU der Europäischen Union damit verspätet um. Gem Art 26 Abs 1 Whistleblower-RL hätte die Umsetzung eigentlich bis 17.12.2021 erfolgen sollen. Nachdem in Kapitel 1 (S 29 ff) der Begriff bzw das Phänomen des Whistleblowings und dessen gesellschaftliche Auswirkungen sorgfältig untersucht werden, stellt der Autor deshalb die rechtliche Situation vor Erlass der Whistleblower-RL in Kapitel 2 (S 93 ff) ausführlich dar. Er berücksichtigt nicht nur sämtliche Rechtsquellen (von internationalem Recht über Verfassungs-, Arbeits- und Strafrecht bis hin zu ausgewählten Rechtsbereichen wie dem Umwelt- oder Datenschutzrecht), sondern arbeitet auch die zentrale Judikatur dazu auf. Im Verhältnis zum eigentlichen Kernthema der Untersuchung fallen diese grundlegenden Kapitel sehr umfangreich aus. Dadurch gelingt es dem Autor aber, den Bedarf einheitlicher und rechtssicherer Regelungen des Hinweisgeberschutzes aus gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, rechtsstaatlicher und rechtlicher Perspektive aufzuzeigen.

Kapitel 3 (S 237 ff) beschäftigt sich sodann mit der Whistleblower-RL. Neben der Abhandlung der Entstehung, wesentlichen Ziele und Inhalte der RL werden hier deren Reichweite, bestehende Umsetzungsspielräume sowie das Verhältnis der RL zu anderen Rechtsakten und der Rsp des EGMR beleuchtet. Rieger setzt sich mit der Materie und den dazu bestehenden Meinungen im Schrifttum tiefgehend auseinander. Allerdings beschränkt er sich zum Teil auf die Wiedergabe eines einzigen Standpunkts (vgl die Ausführungen zum Verhältnis der Whistleblower-RL zu den „Guja-Kriterien“ des EGMR auf S 276 ff, in welchen der Autor sich fast ausschließlich auf Gerdemann in Gerdemann [Hrsg], Europe’s New Whistleblowing Laws – Research Papers from the 2nd European Conference on Whistleblowing Legislation [2023] S 135 ff stützt), ohne dann selbst dazu Stellung zu beziehen. Lediglich in seinen Schlussbetrachtungen geht Rieger noch einmal auf die Thematik ein und sieht die „Guja-Kriterien“ im Ergebnis als zusätzliches Netz für die Anwendungslücken des HinSchG (S 471).

Das vierte Kapitel (S 283 ff) widmet sich dann der Umsetzung der Whistleblower-RL, indem der Gesetzgebungsprozess, dessen Herausforderungen und sein Ergebnis diskutiert werden. Während hier nur ein Überblick über die Inhalte des HinSchG gegeben wird, werden diese im fünften Kapitel (S 336 ff) – dem eigentlichen Schwerpunkt des Werks – im Detail aufgearbeitet und hinsichtlich ihrer Unionsrechtskonformität geprüft. Anknüpfend an seine Ausführungen zu Beginn des Werkes legt Rieger ein verstärktes Augenmerk auf die praktischen Auswirkungen, die das neue Gesetz auf die Lebenswirklichkeit hinweisgebender und betroffener Personen hat. Außerdem schenkt er dem Verhältnis des HinSchG zum Lieferkettenrecht besondere Aufmerksamkeit.

Im Gegensatz zum österreichischen HSchG, das sich auf die von der Whistleblower-RL zwingend vorgegebenen Inhalte beschränkt, wurde der sachliche Anwendungsbereich in Deutschland ausgeweitet. So erfasst das HinSchG gem dessen § 2 Abs 1 Nr 1 und 2 ferner strafbewehrte und bußgeldbewehrte Verstöße, wobei Letztere unter der zusätzlichen Voraussetzung stehen, dass die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Anders als hierzulande seien daher etwa auch sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz erfasst. Darüber hinaus erstreckt sich der Anwendungsbereich gem § 2 Abs 1 Nr 10 HinSchG auf Äußerungen von Beamt:innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen (vgl § 33 Abs 1 Satz 3 [wenngleich auf S 342 fälschlicherweise Satz 1 angegeben ist] deutsches Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern und § 60 Abs 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz). Rieger hält diese überschießende Umsetzung – angesichts des kompetenzrechtlichen Hintergrunds (dazu S 250 ff) und der in den Erwägungsgründen ausdrücklich betonten Mindeststandards der Whistleblower-RL – für angebracht (S 340 ff).

Aufgrund seiner im Verlauf der Arbeit fundierten Argumentation gelangt Rieger nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das HinSchG zwar einige Grundlagen für Whistleblower:innen schaffe, jedoch genauso Defizite aufweise. Er nennt etwa den unzureichenden Identitätsschutz und die eingeschränkten Möglichkeiten anonymer Meldungen. Gleichzeitig halten sich Fortschritte, wie die Abschaffung des internen Meldezwangs, in Grenzen. Trotz der ua in Bezug auf die Rechtssicherheit bestehenden Verbesserungen, erfülle es den Anspruch an klare, umfassende und effektive Schutzregelungen nicht zur Gänze. So bleibe ein fortlaufender Anpassungsbedarf, um Whistleblowing als Instrument für Demokratie und Rechtsdurchsetzung zu stärken.

Aufgrund ihrer allgemeinen Gültigkeit sind für die österreichische Leserschaft insb das einleitende Kapitel zu Terminologie, möglichen Ausformungen und Bedeutung von Whistleblowing sowie das Kapitel zur Whistleblower-RL von Interesse. Gerade in Anbetracht der im Jahr 2026 gem § 28 Abs 3 HSchG anstehenden Evaluierung des österreichischen HSchG lohnt sich aber der Blick über die Grenzen, um sich ein Bild von anderen Umsetzungsmöglichkeiten samt deren Stärken und Schwächen zu verschaffen.

ANNA ZAVERSKY (GRAZ)