Der Kollektivvertrag im Spannungsverhältnis zwischen Kollektivvertragsautonomie und individuellen Grundrechten
Die Frage, ob die Kollektivvertragsparteien bei ihren Verhandlungen bzw in Bezug auf ihre Verhandlungsergebnisse gänzlich frei sind oder aber verfassungsgesetzliche Gewährleistungen zu beachten haben, scheint im Prinzip hinlänglich klar und ausdiskutiert zu sein. Das gilt jedoch nur vordergründig. Denn so vital bisher die Diskussion in Bezug auf den Gleichheitssatz ist, so unklar ist die Reichweite und Intensität der Bindung der Kollektivvertragsparteien an die Freiheitsrechte Einzelner. Der vorliegende Beitrag spürt daher dem Spannungsverhältnis zwischen Kollektivvertragsautonomie und individuellen Grundrechten nach.
Übersicht
Einleitung
Die Problemstellung
Eigentumsfreiheit vs Kollektivvertragsautonomie in der Judikatur des OGH
Freiheitsrechte vs Kollektivvertragsautonomie
Allgemeines
Eigentumsschutz vs Kollektivvertragsautonomie am Beispiel des Ordnungsprinzips
Fazit
Seit Anbeginn zählt es zu den zentralen Aufgaben jeder Gewerkschaft, höhere Löhne für die eigenen Mitglieder im Verhandlungsweg zu erstreiten und notfalls auch kampfweise durchzusetzen. Das gilt insb in einem System wie dem österreichischen, das – abseits des öffentlichen Dienstes – keinen gesetzlichen Mindestlohn kennt. Im europäischen und internationalen Vergleich ist das die Ausnahme. Der Grund für dieses „Austriacum“ ist das österreichische Kollektivvertragssystem, konkret das österreichische Kollektivvertragsrecht. Dieses ist so konstruiert, dass es Interventionen des Gesetzgebers im Wesentlichen obsolet macht. Das zentrale Rechtsinstrument zur Festsetzung der Mindestlöhne ist der Kollektivvertrag (KollV). Dies sicherzustellen war und ist das zentrale Anliegen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Dass der österreichische Gesetzgeber diesen Zugang gewählt hat, ist bemerkenswert. Denn von Verfassungs wegen war er dazu – jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des ArbVG im Jahr 1974 – nicht gezwungen; so zumindest die (damals) herrschende Ansicht. Das Recht, Kollektivverträge frei von staatlicher Intervention zu verhandeln, wurde in Österreich – anders als in Deutschland – die längste Zeit nicht als verfassungsunmittelbares Grundrecht der Kollektivvertragsparteien verstanden, sondern lediglich als delegierte Staatsgewalt. Dieses Verständnis hat sich erst in den letzten Jahren gewandelt – mit manifesten Konsequenzen. Davon unberührt bleibt freilich eine zentrale Feststellung: Wie viel man verdient, hängt in der Praxis vom Verhandlungsgeschick der Gewerkschaft ab.
Und die Gewerkschaften waren diesbezüglich in der Vergangenheit sehr erfolgreich. Das belegt die Statistik: Seit der Jahrtausendwende sind die Löhne von Jahr zu Jahr gestiegen. Vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2022 lag der durchschnittliche Anstieg der Brutto-Mindestlöhne und -gehälter bei 2,9 % über den gesamten Zeitraum. Die niedrigste Zuwachsrate war im Jahr 2017 mit 1,5 % zu verzeichnen, die höchste im Jahr 2009 mit einem Wert von 3,4 %. Die Lohn- und Gehaltsabschlüsse waren damit nahezu durchgängig höher als die Inflationsrate. Das brachte den Arbeitnehmer*innen (AN) satte Reallohngewinne. Ab 2023 ist sogar ein rasanter Anstieg bei den Lohnabschlüssen zu konstatieren. Lagen im Jahr 2022 die durchschnittlichen Lohnerhöhungen noch bei 3,1 %, so stiegen sie im Jahr 2023 im Durchschnitt auf 7,6 %, und erreichten im Jahr 2024 sogar eine Zuwachsrate von 8,5 %. Der Grund dafür war zweifelsfrei die davongaloppierende Inflation, die im Jahr 2023 bei über 8 % und im Jahr 2024 knapp unter 8 % lag.
Mit dem Jahr 2025 haben diese exorbitanten Steigerungsraten allerdings ein jähes Ende genommen: In der Metallindustrie wurden die Mindestentgelte lediglich um 2 %, die Ist-Löhne um 1,41 % – und das bei einem Zwei-Jahres-Abschluss – erhöht. Auch im Metallgewerbe war mit 2,2 % nur eine geringfügig höhere Steigerungsrate bei den Mindestlöhnen und mit 1,8 % bei den Ist-Löhnen zu verzeichnen. Bei den Brauereien lag der Gehalts- und Lohnabschluss mit 2,55 % ebenfalls merklich unter 3 %. Geringfügig über 3 % haben das Bewachungs- (gewichtet 3,08 %) und das Reinigungsgewerbe (durchschnittlich 3,25 %) abgeschlossen. Diese Zahlen sind deshalb bemerkenswert, weil die Inflationsrate im Jahr 2025 im Schnitt bei 3,6 % lag. Für das Jahr 2026 wird eine Inflationsrate von 2,4 % prognostiziert. Dh im Ergebnis, dass in zentralen Branchen die Lohnabschlüsse des Jahres 2025 nicht in der Lage waren, die Inflation auszugleichen. Für das Jahr 2026 wird vielfach dasselbe gelten. Die Gewerkschaft war maW bereit, Reallohnverluste für die Arbeitnehmerschaft hinzunehmen.
Dass die Gewerkschaft ihren Mitgliedern mitunter auch schmerzhafte Einschnitte zumutet bzw zumuten muss, belegen nicht nur die aktuellen Lohnabschlüsse, sondern auch Beispiele aus der Vergangenheit, bei denen zumeist vor dem Hintergrund einer angespannten wirtschaftlichen Lage kollektivvertragliche Eingriffe in bestehende Rechte der AN mitgetragen oder zumindest gebilligt wurden. Die bisherigen Fälle reichen bspw von der Umstellung einer direkten Pensionszusage auf ein Pensionskassenmodell, über den Wegfall von Zulagen zu Betriebspensionsleistungen, über die Aussetzung günstiger Valorisierungsklauseln bis hin zur Verlängerung von Vorrückungszeiträumen, der Nichtanrechnung von Sonderurlauben und dem Verlust von Folgeprovisionen für den Fall einer gerechtfertigten Entlassung.
In all den genannten Beispielen kam es für die betroffenen AN zu Verschlechterungen ihrer bisherigen Rechtsposition. Das führte zu entsprechenden Verfahren, in denen die Rechtmäßigkeit der kollektivvertraglichen Eingriffe in Frage gestellt wurde. Das zentrale Argument lautete in nahezu allen Fällen, dass der Eingriff unsachlich sei oder in unzulässiger Weise in eine berechtigte Vertrauensposition eingreife, also den Vertrauensschutz verletze. Der OGH war daher aufgefordert, die Vereinbarkeit der kollektivvertraglichen Regelungen mit dem Gleichheitssatz gem Art 7 B-VG zu prüfen, der sowohl ein allgemeines Sachlichkeitsgebot als auch einen gewissen Vertrauensschutz beinhaltet. Flankierend wurden aber auch grundrechtlich garantierte Freiheitsrechte der Individuen gegenüber den Eingriffen der Kollektivvertragsparteien in Stellung gebracht. Neben dem Schutz vor verpönter Diskriminierung wurde zumeist auf die Unverletzlichkeit des Eigentums oder den Schutz der Erwerbsfreiheit verwiesen. Freilich wäre es darüber hinaus denkbar, dass Kollektivverträge auch mit anderen Freiheitsrechten in Konflikt geraten, wie bspw dem Schutz der Privatsphäre oder dem Datenschutzrecht. Derartige Vorbringen hatte der OGH freilich bis dato, soweit ersichtlich, aber noch nicht zu behandeln.
Die Frage, ob die Kollektivvertragsparteien bei ihren Verhandlungen bzw in Bezug auf ihre Verhandlungsergebnisse gänzlich frei sind oder aber verfassungsrechtliche Gewährleistungen, wie den Gleichheitssatz oder die Grund- und Freiheitsrechte Einzelner, zu beachten haben, scheint im Prinzip hinlänglich klar und ausdiskutiert zu sein. Auch wenn es im Detail unterschiedliche dogmatische Erklärungsansätze geben mag, je nachdem ob man das privatrechtliche Zustandekommen des KollV oder aber seine Normwirkung und damit Gesetzesähnlichkeit stärker in den Fokus nimmt, hat sich zumindest die Judikatur klar positioniert, sodass von einer gesicherten Rechtsprechungspraxis gesprochen werden kann: Der OGH hält in stRsp fest, dass Kollektivverträge von den Zivilgerichten dahingehend geprüft werden können, ob sie gegen höherrangiges Recht und damit auch gegen die Verfassung verstoßen. Bei dieser Prüfung ist zwar zu berücksichtigen, dass kollektivvertragliche Ansprüche in jede Richtung regelbar sind, diese Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien finde jedoch ihre Schranke in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in Gestalt der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts, zuvorderst des Gute-Sitten-Korrektivs des § 879 ABGB.
Für die Frage, inwiefern die Kollektivvertragsparteien an den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG gebunden sind, leitet der OGH daraus ab, dass zwar eine solche Bindung dem Grunde nach besteht. Diese sei aber „abgeschwächt“, da zum einen von der Verhältnismäßigkeit kollektivvertraglicher Regelungen, einschließlich Eingriffe, auszugehen sei; der OGH attestiert dem KollV eine sogenannte „Richtigkeitsgewähr“. Zum anderen stünde den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zu.
Auch wenn der OGH diese Rechtssätze gleichsam mantraartig wiederholt und diese Gebetsmühlen inzwischen auch von der Lehre entsprechend gedreht werden, ist dennoch unklar, was damit konkret gemeint ist. Denn einerseits legt der OGH das vom VfGH entwickelte Schema zur Sachlichkeitsprüfung gesetzlicher Eingriffe de facto ohne jede Modifikation auf den KollV um, zum anderen wurde bis dato noch keine Kollektivvertragsbestimmung wegen Unsachlichkeit aufgehoben. Das kann Zufall oder eben Ausfluss der „abgeschwächten“ Grundrechtsbindung des KollV sein. Diesbezüglich ist sich auch die Lehre uneins. Die Bandbreites des Meinungsstandes geht von der Annahme einer unterschiedslosen Sachlichkeitskontrolle von Kollektivvertrags- und Gesetzesbestimmungen bis hin zu einem Verständnis der abgeschwächten Grundrechtsbindung als bloße „Machtmissbrauchskontrolle“ von Kollektivverträgen.
So vital bisher die Diskussion in Bezug auf den Gleichheitssatz ist, so unterbelichtet ist die Frage, wie es mit der Bindung der Kollektivvertragsparteien an die Freiheitsrechte der einzelnen AN und AG steht. Die wenigen Entscheidungen des OGH zu diesem Problemkreis legen wenig überraschend nahe, dass zwar eine solche Bindung der Kollektivvertragsparteien an individuelle Freiheitsrechte dem Grunde nach zu bejahen ist; in welcher Intensität das gilt, ist bis dato jedoch offengeblieben. Hinzukommt, dass sich der OGH bisher vorrangig mit einem Freiheitsrecht beschäftigen musste, nämlich dem Eigentumsschutz. In diesem Zusammenhang hat er bereits mehrfach klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen KollV zu ändern und eine getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der betroffenen AN und AG, insb den Eigentumsschutz nach Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZP-EMRK, zu beachten haben.
Zur Klärung der Frage, ob eine konkrete Kollektivvertragsbestimmung in unzulässiger Weise in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheitsrechte einzelner AN oder AG eingreift, bedient sich der OGH – wie beim Gleichheitssatz – des Prüfschemas des VfGH für Gesetzeseingriffe. Folglich ist in einem ersten Schritt zu klären, ob auf Grund der konkreten Kollektivvertragsregelung überhaupt ein Eigentumseingriff oder allenfalls eine Eigentumsbeschränkung vorliegt. Da die Erheblichkeitsschwelle für Eigentumsbeschränkungen gering ist, heißt das regelmäßig, dass in weiterer Folge zu prüfen ist, ob die vereinbarte Beschränkung sachlich gerechtfertigt ist, nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt und auch nicht unverhältnismäßig ist. Das ist der Prüfmaßstab, den der VfGH an gesetzliche Eigentumsbeschränkungen anlegt. In nahezu allen Verfahren ist der OGH bisher zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sachliche Rechtfertigung gegeben war, weil entweder der Wesenskern nicht berührt oder der Eingriff auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung verhältnismäßig war.
Eine Ausnahme bildet die Entscheidung des OGH in der Rs 8 ObA 61/97x. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war komplex, muss aber im Detail nicht näher ausgebreitet werden. Im Kern ging es um die Frage der Zulässigkeit einer kollektivvertraglichen Ermächtigung, eine einzelvertraglich zugesagte Valorisierung von Betriebspensionen mittels BV zu deckeln. Der OGH ging auch in diesem Fall davon aus, dass der – letztlich mittels BV – vorgenommene Eingriff eine Eigentumsbeschränkung darstelle, der am Maßstab des Art 1 1. ZP EMRK bzw Art 5 StGG zu messen sei. Deshalb war zu prüfen, ob diese Eigentumsbeschränkung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Im Ergebnis verneint dies der OGH. Bei der Frage, ob eine sachliche Rechtfertigung vorliege, sei nicht, wie bei gesetzlichen Eingriffen, nach dem Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“ zu fragen. Vielmehr müsse ein konkretes betriebliches Interesse vorliegen. Der OGH prüfte daher, ob es dringende berücksichtigungswürdige betriebswirtschaftliche Gründe für den Eingriff gab. Das verneinte er und ging daher davon aus, dass der Eingriff unverhältnismäßig sei. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang die Erheblichkeitsschwelle, die der OGH forderte, damit die Verschlechterung einer bestehenden günstigeren einzelvertraglichen Position als verhältnismäßig zu qualifizieren sei: Es müsse der Fortbestand des Betriebes gefährdet sein.
Von einer „abgeschwächten Grundrechtsbindung“ ist in diesem Urteil des OGH wenig zu merken. Vor dem Hintergrund der konkreten zu beurteilenden Rechtsfrage, nämlich der Zulässigkeit des Eingriffs in eine einzelvertragliche Zusage, ist das insofern erstaunlich, als mit § 3 Abs 1 ArbVG eine Norm existiert, die Kollektivvertragsparteien explizit dazu ermächtigt, „Sondervereinbarungen“ und damit auch günstigere, einzelvertragliche Valorisierungsklauseln auszuschließen. Ob das auch für Betriebsvereinbarungen gilt, die mittels KollV zum Eingriff ermächtigt wurden, ist zwar keineswegs eindeutig. Mit dieser Frage befasste sich der OGH aber erst gar nicht, sondern ging ohne nähere Prüfung des § 3 Abs 1 ArbVG von der Unverhältnismäßigkeit und damit Unwirksamkeit des Eingriffs gem § 879 ABGB aus.
So beachtlich und gleichzeitig diskussionswürdig diese Entscheidung ist, so fraglich erscheint, ob aus ihr verallgemeinerbare Schlüsse zu ziehen sind. Denn in einer Folgeentscheidung des 9. Senates wurde ihre Aussagekraft stark relativiert. Der 9. Senat des OGH hielt in dieser Entscheidung ausdrücklich fest, dass die Ausführungen des 8. Senats auf die Besonderheiten des konkreten Sachverhalts zurückzuführen seien, diese aber für die Frage der Zulässigkeit kollektivvertraglicher Eingriffe schon deshalb keine Bedeutung hätten, weil deren Verhältnismäßigkeit – anders als bei Eingriffen mittels BV – nicht vom Fortbestand einzelner Betriebe abhängig gemacht werden könne.
Auch in dem vom 9. Senat des OGH zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob mittels KollV angeordnet werden kann, dass bestehende einzelvertragliche Valorisierungsregeln ausgesetzt werden. Der Grund für diesen kollektivvertraglichen Eingriff in bestehende, einzelvertragliche Zusagen war, dass die Kollektivvertragsparteien in einer Branche, in der es bisher keinen KollV gab, für alle AN ein einheitliches Lohnniveau sicherstellen wollten. MaW: Die Kollektivvertragsparteien wollten die bisher bestehenden individuellen Unterschiede „glattziehen“, um – entsprechend der Zielsetzung des KollV – einheitliche Ausgangsbindungen für alle AN innerhalb der Branche zu schaffen. Derartige Eingriffe, die einzelvertraglich zugesicherte Rechtspositionen – und noch dazu rückwirkend – verschlechtern, sind zweifelsfrei massiv. Es gilt allerdings zu bedenken, dass die Kollektivvertragsparteien gem § 3 Abs 1 ArbVG ausdrücklich das Recht haben, günstigere Sondervereinbarungen auszuschließen. Strittig im konkreten Fall war daher vor allem, ob der Ausschluss günstigerer Regelungen nur für zukünftige oder auch für bestehende Sondervereinbarungen gilt. Letzteres ist umstritten, weil damit notgedrungen eine Eigentumsbeschränkung einhergeht. Der OGH musste sich allerdings nicht festlegen, da er im Wege der Auslegung der einzelvertraglichen Zusage eine Lösung fand.
Wenn es im vorliegenden Kontext zu klären gilt, in welchem Verhältnis die Kollektivvertragsautonomie zu den Freiheitsrechten Einzelner steht, so kommt § 3 Abs 1 ArbVG zweifelsfrei maßgebliche Bedeutung zu. Denn mit dieser Norm hat der Gesetzgeber die Kollektivvertragsparteien explizit dazu ermächtigt, in die privatautonom ausverhandelten Sondervereinbarungen Einzelner und damit in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit einzugreifen. Daraus ließe sich ein Vorrang der Kollektivvertragsautonomie gegenüber der Eigentumsfreiheit des/der Einzelnen ableiten. Damit wird der Fokus auf die eigentlich zentrale Frage gelegt, die durch die wenig ergiebige Diskussion um die unmittelbare oder mittelbare Grundrechtsbindung der Kollektivvertragsparteien vernebelt wird: Ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Individuen vor der Gestaltungsmacht der Kollektivvertragsparteien zu schützen oder haben das die Kollektivvertragsparteien selbst im Wege einer gerichtlich überprüfbaren „Selbstbindung“ sicherzustellen? Diese Frage stellt sich auch deshalb, weil der EGMR in Auslegung der EMRK in stRsp die Auffassung vertritt, dass den Staat positive Schutzpflichten gegenüber den Grundrechtsträger*innen trifft. Es ist also die primäre Aufgabe des Staates, die Ausübung von Freiheitsrechten auch zwischen Privaten sicherzustellen. Diese Rsp ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil die EMRK in Österreich im Verfassungsrang steht und gerade der Eigentumsschutz über die EMRK, konkret das 1. ZP, abgesichert ist. In diesem Licht bekommt die Diskussion um die unmittelbare oder mittelbare Grundrechtsbindung eine ganz andere Bedeutung.
Und tatsächlich, bei genauerer Analyse wird deutlich, dass der Staat seine positiven Schutzpflichten zur Sicherstellung individueller Freiheitsrechte auch gegenüber den Kollektivvertragsparteien durchaus wahrnimmt. Das gilt zB im Verhältnis zum Diskriminierungsschutz. War zunächst die Rsp noch der Ansicht, die Diskriminierungsverbote des GlBG würden nur die einzelnen AG und nicht auch die Kollektivvertragsparteien binden, so hat der Gesetzgeber inzwischen darauf reagiert: § 11 und § 25 GlBG stellen ausdrücklich klar, dass auch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben dürfen, die zu einer Diskriminierung wegen eines geschützten Merkmals führen. Oder anders ausgedrückt: Die Kollektivvertragsautonomie rechtfertigt keine diskriminierenden Regelungen in Kollektivverträgen. Das heißt nichts anderes, als dass der Gesetzgeber der Gestaltungsmacht der Kollektivvertragsparteien zum Schutz des Einzelnen vor Diskriminierung eine konkrete und nicht verhandelbare Grenze gesetzt hat.
Vergleichbares gilt für den Schutz vor einer unzulässigen Datenverarbeitung. Zwar ermächtigt Art 88 DSGVO die Kollektivvertragsparteien dazu, Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext zu erlassen; gleichzeitig stellt aber Art 88 Abs 2 DSGVO explizit klar, dass diese Regelungen einen umfassenden Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren haben. In einer relativ rezenten Entscheidung hat der EuGH hierzu festgehalten, dass ein kollektivvertraglich geregelter Beschäftigtendatenschutz den allgemeinen Grundsätzen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet ist und diesbezüglich einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit keine Richtigkeitsgewähr von Kollektivverträgen bzw abgeschwächte Bindung der Kollektivvertragsparteien an den Datenschutz angenommen. Das bewirkt im Ergebnis nichts anderes als eine Einschränkung der Kollektivvertragsautonomie durch den, in diesem Fall europäischen Gesetzgeber zu Gunsten des individuellen Grundrechts auf Datenschutz.
Ein gänzlich anderes Bild ergibt sich freilich, wenn man den Eigentumsschutz in den Blick nimmt. Hier fehlen nicht nur konkrete Grenzen. Vielmehr treffen jene gesetzlichen Regelungen, die das Verhältnis der Kollektivvertragsautonomie zum Eigentumsschutz behandeln, eine eindeutige Aussage zu Gunsten der Kollektivvertragsautonomie. Das wird besonders bei § 12 ArbVG, der Außenseiterwirkung, und § 3 Abs 1 ArbVG, dem Ordnungsprinzip, deutlich. Beide Bestimmungen schränken die Privatautonomie des Individuums zu Gunsten des Schutzes der Kollektivvertragsautonomie (mehr oder weniger stark) ein. Das ist deshalb im vorliegenden Kontext beachtlich, weil die Privatautonomie Ausfluss der Eigentumsgarantie ist und deshalb wie diese unter dem Schutz der Verfassung steht.
Wie weit der Vorrang der Kollektivvertragsautonomie gegenüber dem individuellen Freiheitsrecht auf Eigentumsschutz reicht, ist allerdings im Detail hoch umstritten, wie die Diskussion um § 3 Abs 1 ArbVG deutlich zeigt. Die ältere Judikatur ging davon aus, dass die gesetzliche Ermächtigung der Kollektivvertragsparteien zum Ausschluss günstigerer Bestimmungen so weit geht, dass damit auch bestehende günstigere Regelungen ausgeschlossen werden können. Diese Rsp ist zwar noch zum KollVG 1947, dem Vorgänger des ArbVG, ergangen; das ArbVG hat die fragliche Regelung aber unverändert übernommen. Das spricht dafür, dass auch im Anwendungsbereich des ArbVG von dieser weitreichenden Geltung des Ordnungsprinzips auszugehen ist. Der OGH hat diese Lesart bisher zwar nicht explizit bestätigt, aber ebenso wenig verneint.
Ob das Ordnungsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG tatsächlich auch Eingriffe in bestehende günstigere einzelvertragliche Zusagen trägt, wird in der Lehre kontroversiell diskutiert. Für die Unzulässigkeit des Eingriffs in bestehende, günstigere einzelvertragliche Regelungen wird zum einen die Unverhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung ins Treffen geführt, zum anderen auf die Unbestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung in § 3 Abs 1 ArbVG verwiesen. Die Gegenansicht führt Zweck und Wortlaut ins Treffen, denen keine Beschränkung auf Eingriffe pro futuro entnommen werden könne; verlangt aber eine sachliche Rechtfertigung. Zuweilen wird vertreten, dass nur in „massiven Krisensituationen“ rückwirkende Eingriffe zulässig seien bzw dass nur in den „allerseltensten Fällen“ Raum für einen Eingriff pro praeterito bleiben wird.
Die Frage, die freilich in diesem Zusammenhang weitgehend undiskutiert bleibt, ist, welche Rechtsfolge es hat, wenn es an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt. Ist dann die gesetzliche Ermächtigung, respektive § 3 Abs 1 ArbVG, verfassungswidrig oder ist der konkrete KollV, der von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, nichtig? Hier spielt nun wieder die Frage hinein, welches Verständnis man einer „unmittelbaren“ gegenüber einer bloß „mittelbaren“ Grundrechtsbindung entgegenbringt. Geht man von der Nichtigkeit des KollV aus, und das scheint die herrschende Auffassung in Österreich zu sein, dann haben wir es de facto mit einer unmittelbaren Grundrechtsbindung der Kollektivvertragsparteien zu tun; auch wenn sie über die „Bande des Zivilrechts“ gespielt wird. Man könnte allerdings auch auf dem Standpunkt stehen, dass in diesem Fall von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Ermächtigung auszugehen ist, die aber, solange diese nicht vom VfGH konstatiert worden ist, die Wirksamkeit des KollV unberührt lässt. Denn es gilt der Grundsatz, dass auch verfassungswidrige Gesetze wirksam sind, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt und die verfassungswidrige Regelung vom VfGH nicht kassiert wurde.
Damit im Zusammenhang steht die Frage, wer die sachliche Rechtfertigung beizubringen hat. Trifft diese Verpflichtung den Gesetzgeber oder die Kollektivvertragsparteien selbst? Die herrschende Auffassung vertritt wohl letzteres. Woran hat sich dann aber die Sachlichkeits- bzw Verhältnismäßigkeitsprüfung zu orientieren: An abstrakten öffentlichen Interessen oder aber an konkreten Brancheninteressen? Dieses Problem hat der OGH bereits mehrfach identifiziert. Mit Kietaibl wird man wohl primär die ermächtigende und nicht die von der Ermächtigung Gebrauch machende Norm in den Blick nehmen müssen. Es geht also um eine verfassungskonforme Interpretation des § 3 Abs 1 ArbVG und nicht des einzelnen KollV. Folgt man dem, so ist klar, dass sich eine allfällige sachliche Rechtfertigung des Eingriffs an öffentlichen Interessen zu orientieren hat.
In der Literatur wird in diesem Zusammenhang zumeist auf die Erfüllung volkswirtschaftlicher Ziele zurückgegriffen: Der Ausschluss günstigerer einzelvertraglicher Sondervereinbarungen durch die Kollektivvertragsparteien sei insb dann sachlich gerechtfertigt, wenn in Zeiten steigender Inflation auf diese Weise die sogenannte „Lohn-Preis-Spirale“ durchbrochen werden soll. In diesem Fall verfolge die Inanspruchnahme des Ordnungsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien ein legitimes – volkswirtschaftliches – Ziel und der Ausschluss von Sondervereinbarungen mittels KollV sei vor allem auch deshalb verhältnismäßig, weil sie gegenüber einer Intervention des Gesetzgebers ein gelinderes Mittel darstellt. Das den beiden zitierten OGH-Entscheidungen zu Grunde liegende Ziel – vor dem Hintergrund des Neuabschlusses eines KollV –, einheitliche Arbeitsbedingungen in einer Branche sicherzustellen, um auf diese Weise einem neuabgeschlossenen KollV effektive Wirksamkeit zu verleihen, wurde hingegen in der Literatur überwiegend nicht als ausreichend angesehen.
Die Frage ist freilich, warum dieses Ziel nicht ausreichen soll, um Eingriffe in Einzelarbeitsverträge zu rechtfertigen? Rechtfertigt nicht umgekehrt auch die Wahrung des kollektiv erzielten Verhandlungsergebnisses eine Beschränkung der Privatautonomie? Oder anders ausgedrückt: Ist es nicht vielmehr so, dass der Gesetzgeber seinerseits sicherstellen muss, dass die Kollektivvertragsparteien ihre Kollektivvertragsautonomie entsprechend ausüben können? Das kann zweifelsfrei Beschränkungen der Privatautonomie des Einzelnen notwendig machen. Wie Rudkowski zutreffend festhält, ist die Nivellierung von Individualinteressen der Preis, den das Individuum zur Stärkung der Verhandlungsmacht im Kollektiv zu zahlen hat. Diesem Grundgedanken ist sowohl die relativ zwingende Wirkung des KollV als auch die Außenseiterwirkung des § 12 ArbVG verpflichtet. In diesem Sinne kann das Ordnungsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG nicht bloß als kritische Beschränkung der individuellen Privatautonomie, sondern auch als Ausdruck des Respekts des Gesetzgebers vor der Normsetzungskompetenz der Kollektivvertragsparteien interpretiert werden. Indem der Gesetzgeber kollektivvertragliche Eingriffe in günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen zulässt, nimmt er seine positive Schutzpflicht gegenüber der Kollektivvertragsautonomie wahr.
Das setzt allerdings voraus, dass den Gesetzgeber eine solche Schutzpflicht überhaupt trifft. Dafür spricht inzwischen Art 120a Abs 2 B-VG, der ausdrücklich klarstellt, dass der Gesetzgeber die Autonomie der Sozialpartner achtet bzw zu achten hat. Versteht man die Kollektivvertragsautonomie im Lichte des Art 120a B-VG als verfassungsunmittelbare Normsetzungskompetenz und nicht als bloß delegierte Staatsgewalt, und dafür gibt es gute Argumente, so ist von einem schutzwürdigen Interesse der Kollektivvertragsparteien auszugehen, erzielte Verhandlungsergebnisse vor individuellen Interventionen abzusichern.
Im Kontext des § 3 Abs 1 ArbVG bedeutet das nichts weniger, als dass sich mit der Kollektivvertragsautonomie und der Privatautonomie zwei verfassungsgesetzliche Gewährleistungen gegenüberstehen, die es in Einklang zu bringen gilt. Damit verschieben sich allerdings die Gewichte im Rahmen der Prüfung, ob kollektivvertragliche Eingriffe in bestehende, einzelvertragliche Rechtspositionen zulässig sind. Bisher hat man diese ausschließlich vor dem Hintergrund der damit verbundenen Beschränkung der grundrechtlich garantierten Eigentumsfreiheit diskutiert. Nimmt man allerdings auch die verfassungsunmittelbare Normsetzungskompetenz der Kollektivvertragsparteien mit in den Blick, so erklärt sich, weshalb der Gesetzgeber die Kollektivvertragsparteien gem § 3 Abs 1 ArbVG dazu ermächtigt hat, günstigere Sondervereinbarungen auszuschließen. Das ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Kollektivvertragsparteien nunmehr schrankenlos vom Ordnungsprinzip Gebrauch machen könnten. Das Spannungsverhältnis zur Privatautonomie besteht unverändert weiterhin. Mit dem Schutz der Kollektivvertragsautonomie bzw eines kollektivvertraglichen Verhandlungsergebnisses wäre neben volkswirtschaftlichen Erwägungen aber ein weiteres legitimes Ziel identifiziert, das für die Verhältnismäßig- und damit Zulässigkeit des Eingriffs gem § 3 Abs 1 ArbVG spräche. In den beiden vom OGH zu beurteilenden Fällen wäre das wohl zu bejahen gewesen.
Die Frage nach dem Verhältnis der Kollektivvertragsautonomie zu den Freiheitsrechten Einzelner zwingt dazu, sich Klarheit über die rechtlichen Grundlagen des Rechts auf kollektives Verhandeln zu verschaffen. Obwohl lange Zeit die Ansicht vorherrschend war, dass es sich bei der Kollektivvertragsautonomie um bloß delegierte Staatsgewalt handelt, hat die Judikatur bereits früh die Besonderheiten der kollektiven Verhandlungsmechanismen (an-)erkannt und nicht nur eine mittelbare, sondern darüber hinaus eine bloß abgeschwächte Grundrechtsbindung der Kollektivvertragsparteien angenommen. Welche Spielräume diese den Kollektivvertragsparteien eröffnet und inwiefern sich diese von der Grundrechtsbindung des einfachen Gesetzgebers unterscheidet, lässt sich freilich anhand der ergangenen Rsp nur schwer nachvollziehen.
Das hängt auch damit zusammen, dass dies eine Antwort auf die Frage verlangen würde, ob es Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Freiheitsrechte Einzelner in Ausübung der Kollektivvertragsautonomie zu schützen oder ob diese Verpflichtung die Kollektivvertragsparteien im Wege einer gerichtlich überprüfbaren Selbstbindung trifft. Letzteres läuft nämlich auf eine de facto unmittelbare Grundrechtsbindung über die „Bande des Zivilrechts“ hinaus. Mit diesem Fokus erhält die Diskussion um eine unmittelbare oder mittelbare Grundrechtsbindung der Kollektivvertragsparteien eine andere Akzentuierung. Tatsächlich lässt sich nachweisen, dass der österreichische Gesetzgeber das Verhältnis von Kollektivvertragsautonomie zu individuellen Freiheitsrechten durchaus konturiert hat. Dabei hat er einen differenzierenden Ansatz gewählt, der für unterschiedliche Freiheitsrechte unterschiedliche Lösungen bietet.
Dass eine klare gesetzliche Grenzziehung zum Schutz der individuellen Eigentumsgarantie anders als beim Diskriminierungs- oder Datenschutz fehlt bzw sogar zu Gunsten der Kollektivvertragsautonomie ausfällt, wie das Beispiel des Ordnungsprinzips gem § 3 Abs 1 ArbVG zeigt, ist dabei kein (verfassungsrechtlich problematisches) Versäumnis, sondern Ausdruck eines positivierten Abwägungsergebnisses. Denn es spricht im Lichte des Art 120a Abs 2 B-VG vieles dafür, dass es sich nicht nur bei der Eigentumsfreiheit und der von dieser abgeleiteten Privatautonomie, sondern auch bei der Kollektivvertragsautonomie um eine verfassungsgesetzliche Gewährleistung handelt, die einer positiven Schutzpflicht des Gesetzgebers unterliegt.