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Abhandlungen

Kollektivvertrag und Gleichheitssatz

BENJAMIN KNEIHS (SALZBURG)

Gesamt- und Kollektivverträge sind privatrechtliche Normenverträge. Somit unterliegen sie nicht etwa als Verordnungen der Normenkontrolle durch den VfGH. Dieser kann nur wie alle anderen Gerichte aus Anlass eines konkreten Falles über ihre allfällige Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit iSd § 879 ABGB entscheiden. Zur Prüfung dieser Frage zieht er allerdings Überlegungen heran, die er aus der gleichheitsrechtlichen Betrachtung des Finanzlastenausgleichs entwickelt hat. Ganz ähnliche Überlegungen stellen aber auch die Zivilgerichte bei der Beurteilung privatrechtlicher Normenverträge an. Der folgende Beitrag skizziert die verfassungsrechtlichen und insb gleichheitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Regelung, aber auch des Abschlusses privatrechtlicher Normenverträge, hebt einige wesentliche Gesichtspunkte hervor und geht der Frage nach, ob die finanzlastenausgleichsrechtliche Figur der Richtigkeitsgewähr durch Interessenausgleich bei privatrechtlichen Normenverträgen verfängt.

Übersicht

  1. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Gesamt- und Kollektivvertrags

    1. Gesamt- und Kollektivvertrag als privatrechtlicher Normenvertrag

    2. Prämisse: Vertretungsmacht und Gegnerfreiheit

      1. Selbstverwaltung

      2. Koalitionsfreiheit

    3. Prämisse: Gesetzliche Anerkennung

    4. Konsequenzen

  2. 2.

    Insbesondere: Gleichheit

    1. Ordnungssystemjudikatur

    2. Härtefälle

    3. Vertrauensschutz

    4. Richtigkeitsvermutung

      1. Die Überlegung und ihre Wurzeln

      2. Zweifel

      3. Resümee

1.
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Gesamt- und Kollektivvertrages

Thema der heutigen Tagung sind Kollektiv- oder Tarifverträge, mit denen AG- und AN-Verbände Arbeitsbedingungen idR für ganze Branchen, manchmal aber auch nur für bestimmte Unternehmen festlegen. Ihnen strukturell vergleichbar sind die Gesamtverträge, mit denen in Österreich die Beziehungen zwischen den Trägern der SV und den von den Ärztekammern vertretenen Ärztinnen und Ärzten zu regeln sind. Im politischen Diskurs sind dazu Begriffe wie Tarifautonomie und Neutralitätspflicht des Staates bekannt. Dabei kann die Tarifautonomie nur auf dem Gesetz beruhen, das dem Staat wohl die Möglichkeit gibt, die von ihm als Rechtsquelle eingesetzten Kollektiv- oder Tarifverträge zu präformieren. Allerdings ist der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wiederum durch Verfassungsrecht eingeschränkt. Dies einesteils durch kompetenzrechtliche Vorgaben, die nicht nur die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für alle hier in Rede stehenden Phänomene festlegen, sondern dabei auch Grenzen des jeweiligen Instruments aufzeigen, jenseits derer die Zuständigkeit des Bundes verlassen würde. Solchen kompetenzrechtlichen Schranken für Kollektiv- und Gesamtverträge ist in diesem Beitrag aber nicht nachzugehen. Die Veranstalter haben es mir ja aufgetragen, den KollV unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten auszuleuchten. Eine Erörterung der gleichheitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Gesamt- und Kollektivverträge setzt allerdings eine Einordnung des Gesamtvertrages und KollV im Rechtsquellensystem der österreichischen Bundesverfassung voraus. Aus ihr folgen nämlich Konsequenzen, die für die gleichheitsrechtliche Beurteilung entscheidend sind.

1.1.
Gesamt- und Kollektivvertrag als privatrechtlicher Normenvertrag

Gesamt- und Kollektivverträge werden in Österreich als privatrechtliche Normenverträge angesehen. Das bedeutet, dass es sich um privatrechtliche Vereinbarungen handelt, für deren Erzeugung, Auslegung und Streitschlichtung der Rahmen des ABGB gilt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ungeachtet dieses zivilrechtlichen Vertragscharakters entfalten die Verträge aber Drittwirkung für die von den Verbänden vertretenen Mitglieder, die den Vertrag gegen sich gelten lassen müssen. Sie stellen sich somit als Verträge sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten Dritter dar. Es liegt nahe, dass die Bundesverfassung eine solche Bindung der Vertretenen an privatrechtliche Verträge nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Sie durchbricht immerhin den demokratischen Grundsatz der Rechtsetzung durch Parlamente, unterliegt mangels Einbindung der Staatsverwaltung auch keiner parlamentarischen Kontrolle und entzieht sie der Normenkontrolle durch den VfGH. Da mit diesen Verträgen auch Bedingungen der Erwerbstätigkeit geregelt werden, greifen sie zudem in die Erwerbsausübungsfreiheit der Betroffenen ein; die in ihnen angelegten Einschränkungen der Privatautonomie beschränken ihr Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums.

1.2.
Prämisse: Vertretungsmacht und Gegnerfreiheit

Privatrechtliche Normenverträge sind daher zunächst nur unter der Voraussetzung zulässig, dass den verhandelnden Verbänden eine entsprechende Vertretungsmacht zukommt. Sie muss die demokratische Legitimation supplieren, die sonst die Regelung durch Gesetz vermittelt. Es ist also für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung solcher Normenverträge elementar, dass die Vertretungsmacht der Verbände auf der Selbstorganisation der Vertretenen beruht. Anders als das Volk, das stets bunt und vielfältig ist und alle in der Gesellschaft vorkommenden Interessen vertritt, ist so ein selbst organisierter Verband aber voraussetzungsgemäß homogen. Die Aushandlung des Interessenausgleichs findet nicht in diesem Verband, sondern durch ihn statt, die gegenbeteiligten Interessen werden daher nicht in dem Verband, sondern in seinem Gegenüber repräsentiert. Das führt zur zweiten verfassungsrechtlichen Anforderung an die Organisation der Verbände, nämlich zur Gegnerfreiheit. Die Bundesverfassung stellt zwei Instrumente zur Verfügung, mit denen eine solche gegnerfreie Selbstorganisation der Interessen zu bewerkstelligen ist, nämlich die (nicht territoriale) Selbstverwaltung und die Koalitionsfreiheit.

1.2.1.
Selbstverwaltung

Die nicht territoriale Selbstverwaltung ist in den Art 120a ff B-VG geregelt, in denen der Bundesverfassungsgesetzgeber im Wesentlichen die Judikatur des VfGH zu diesen schon zuvor implizit anerkannten Einrichtungen kodifiziert. Für unser heutiges Thema wesentlich ist dabei, dass Selbstverwaltungskörper der gesetzlichen Zusammenfassung von Personen dienen, die durch diesen Selbstverwaltungskörper gemeinsam Aufgaben erfüllen sollen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse liegen und geeignet sind, von ihnen auch (eben: durch den Selbstverwaltungskörper) besorgt zu werden. Dem Staat kommt über solche Selbstverwaltungskörper keine Leitungsbefugnis, sondern nur ein Aufsichtsrecht zu. Die Organe des Selbstverwaltungskörpers sind nach demokratischen Grundsätzen zu bestellen.

Die Bildung von Selbstverwaltungskörpern anhand der in ihnen vertretenen Interessen sorgt für eine sachgerechte Abgrenzung des Mitgliederkreises, der nämlich einerseits alle Personen umfassen muss, deren ausschließliches oder überwiegendes Interesse im Selbstverwaltungskörper organisiert werden soll, und andererseits alle Personen ausschließt, deren Interessen sich von diesen unterscheiden. Damit ist einerseits die Homogenität des Kreises der Vertretenen und andererseits die Gegnerfreiheit des Vertretungskörpers garantiert. Die viel geschmähte Pflichtmitgliedschaft wiederum führt dazu, dass tatsächlich alle Personen im Selbstverwaltungskörper vertreten werden, die diese Interessen miteinander teilen. So erhält auch die Bestellung der Organe nach demokratischen Grundsätzen Gewicht, weil sie trotz der Gemeinsamkeit der Interessen auf einer Pluralität der Mitglieder beruht, die ansonsten sehr verschiedene Hintergründe, Haltungen und Eigenschaften haben können.

Für Kollektivverträge kommen auf AN-Seite die Arbeiterkammern, auf AG-Seite die Wirtschaftskammern oder besondere Einrichtungen wie der Dachverband der Universitäten in Betracht; Gesamtverträge werden von den Trägern der KV auf der einen und den Ärztekammern auf der anderen Seite abgeschlossen.

1.2.2.
Koalitionsfreiheit

Die Vertretungsmacht der Arbeiter- und Wirtschaftskammern für Kollektivverträge ist aber im österreichischen Recht subsidiär. Vorrang hat die Aushandlung solcher Verträge durch freiwillige, also nicht gesetzliche Interessenvertretungen, die sich wie der Österreichische Gewerkschaftsbund auf der Basis der Vereinsfreiheit in ihrer Ausprägung als Koalitionsfreiheit organisieren. Die demokratische Legitimation wird hier durch die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft und die selbst gewählten Statuten hergestellt, die auch die Willensbildung regeln müssen. Die Inanspruchnahme des bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Bildung von und Teilnahme an Vereinen bzw Koalitionen verleiht diesen Interessenvertretungen und ihrer Tätigkeit zusätzlich Gewicht.

1.3.
Prämisse: Gesetzliche Anerkennung

Wegen der skizzierten Eingriffe in die Grundrechte der Beteiligten ist aber dennoch auch eine gesetzliche Anerkennung der Vertretungsmächte und ihrer Einigungen erforderlich, weil die genannten Grundrechte durch Gesetzesvorbehalte abgesichert sind, die zwar nicht für die jeweils interne Koordination der Beteiligten, wohl aber für ihre Bindung an das Ergebnis der Verhandlungen zwischen ihren Vertretungen eben eine gesetzliche Grundlage verlangen. Schließlich gehört es auch zum Wesen sowohl der Selbstverwaltung als auch der Vereinsfreiheit, dass die so organisierten Personen zwar an den jeweils im Innenverhältnis gefassten Willen gebunden, aber nicht dem Willen eines gegenbeteiligten Verbandes unterworfen werden. Außerdem ist für die Vereinsfreiheit eine so genannte negative Seite, also auch ein Recht anerkannt, die Mitgliedschaft in jedwedem oder auch in einem bestimmten Verein abzulehnen.

1.4.
Konsequenzen

Für die gleichheitsrechtliche Diskussion ergeben sich daraus folgende wesentliche Konsequenzen: Erstens sind Kollektiv- und Gesamtverträge keine Verordnungen und unterliegen daher keiner Normenkontrolle durch den VfGH. Der VfGH kann wie jedes andere Gericht nur insoweit über sie entscheiden, als er gegebenenfalls inzident ihre allfällige privatrechtliche Gültigkeit und dabei wieder insb ihre Sittenwidrigkeit zu beurteilen hat. Dabei sind ua die Wertungen des Gleichheitssatzes heranzuziehen; insb erweist sich eine Regelung als sittenwidrig, die das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes wegen der gröblichen Benachteiligung einer Seite verletzt. Das Gebot der Gleichbehandlung von Sachverhalten, die einander im Hinblick auf den Regelungsgegenstand im Wesentlichen ähneln, bewirkt außerdem, dass auch die Benachteiligung einer Gruppe aus dem Kreis der Vertretenen zur Gleichheits- und damit zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führt. Zuzugeben ist allerdings, dass eine solche Sittenwidrigkeit auch ohne den Gleichheitssatz gegeben wäre. Die eigentliche gleichheitsrechtliche Kontrolle findet daher zweitens auf der Ebene des Gesetzes statt, das den Kollektiv- oder Gesamtvertrag als Rechtsquelle einsetzt und ihm die hier zur Diskussion stehende normative Wirkung im Verhältnis zu den durch die Vertragsparteien Vertretenen gibt. Bei dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle des Gesetzes sind drittens außer dem Gleichheitssatz auch die anderen hier genannten bundesverfassungsrechtlichen Parameter relevant.

2.
Insbesondere: Gleichheit

Der Gleichheitssatz nimmt nach dem zuvor Gesagten eine doppelte Rolle in Bezug auf die Kollektiv- und Gesamtverträge ein. Einerseits ist er neben anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben maßgeblich für die gesetzliche Ausgestaltung des Instruments. Andererseits aber können seine Wertungen bei der Beurteilung der Gültigkeit einer konkreten Vereinbarung herangezogen werden.

Was nun die gleichheitsrechtlichen Vorgaben für die gesetzliche Regelung betrifft, so sind sie im Allgemeinen wie folgt zu skizzieren: Der Gleichheitssatz war historisch darauf ausgerichtet, das – aus insoweit Gleichen bestehende – Bundesvolk zu kreieren, von dem nach Art 1 B-VG das Recht ausgehen soll. Er hat von daher immer schon eine demokratische Komponente. Als Vergleichsgrundrecht verpflichtet er den Gesetzgeber vereinfacht gesagt dazu, mit Blick auf den Regelungsgegenstand im Wesentlichen gleiche Sachverhalte im Wesentlichen gleich zu regeln und für mit Blick auf den Regelungsgegenstand im Wesentlichen unterschiedliche Sachverhalte im Wesentlichen verschiedene Bestimmungen vorzusehen. Der Gesetzgeber muss daher für die Gleichbehandlung und insb für eine jeweils vergleichbare Verhandlungsmacht der verschiedenen in Frage kommenden Verbände, andererseits aber auch dafür Sorge tragen, dass die Verbände durch die Gesamt- und Kollektivverträge im Wesentlichen gleiche Bedingungen für die jeweils vergleichbaren Tätigkeiten schaffen und insb keine der von ihnen vertretenen Gruppen diskriminieren. Da jede generelle Norm ihrem Wesen gemäß Unterschiedliches zusammenfasst und Ähnliches differenziert, steht jede solche Norm prima facie unter dem Verdacht einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Das führt zu einer im Ergebnis vergleichsfreien Sachlichkeitsprüfung, der sich jede generelle Norm unter der Geltung des Gleichheitssatzes unterziehen muss. Bei ihr wird zunächst danach gefragt, ob die vom Gesetzgeber gewählten Gesichtspunkte für die Anknüpfung der Unterscheidung im Regelungszusammenhang tatsächlich wesentlich sind. Ist dies der Fall, dann ist weiter zu fragen, ob diesen Unterschieden auf angemessene Weise Rechnung getragen wird. Dabei genießt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum.

Das alles bedeutet mit Blick auf die Gesamt- und Kollektivverträge zusammengefasst, dass sie nur zum Ausgleich solcher Interessen eingesetzt werden dürfen, die ausschließlich oder überwiegend bei den beteiligten Verbänden und ihren Mitgliedern zu verorten sind. Dabei ist auf Gegnerfreiheit und demokratische Legitimation sowie darauf zu achten, dass die Vertrag schließenden Verbände die Interessen aller Vertretenen angemessen berücksichtigen.

Im Besonderen sind drei Figuren aus der gleichheitsrechtlichen Rsp für die Diskussion des Gesamt- und Kollektivvertrags von Bedeutung, die sich einerseits auf die Gestaltung ihres rechtlichen Rahmens und andererseits auf die Beurteilung ihrer Ergebnisse beziehen. Mit der sogenannten Ordnungssystemjudikatur hat es der VfGH dem Gesetzgeber zugestanden, auch für grundsätzlich vergleichbare Phänomene unterschiedliche Regime einzuführen. Diese Regime müssen dann jeweils nur in sich stimmig sein, können aber mit den Regimen für andere vergleichbare Phänomene nicht verglichen werden. So hat der Gerichtshof beispielsweise die kategoriale Unterscheidung zwischen Arbeitern, Beamten und Angestellten, Landwirten und anderen Selbständigen, Beamten und anderen unselbständig Erwerbstätigen sowie zwischen verschiedenen Verfahrenssystemen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes als Errichtung unterschiedlicher Ordnungssysteme akzeptiert. Mit seiner wiederum sogenannten Härtefalljudikatur hat der Gerichtshof dem Gesetzgeber Pauschalierungen und Vereinfachungen aus Gründen einer Erleichterung der Administration oder ihrer Sparsamkeit auch dann gestattet, wenn sie im Einzelfall zu besonderen, allenfalls sogar unbilligen Härten und damit zu eigentlich inadäquaten Ergebnissen führt. Und mit seiner Rsp zum Vertrauensschutz zieht der Gerichtshof plötzlichen Veränderungen in langfristigen Rechten und Rechtsverhältnissen gleichheitsrechtliche Grenzen, die insb im Dienst- und im Pensionsrecht einschlägig sind.

2.1.
Ordnungssystemjudikatur

Der Begriff des Ordnungssystems ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Erfindung des VfGH. Mit ihm macht er deutlich, dass er den Gesetzgeber keineswegs umfassend an den Gleichheitssatz gebunden sieht. Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, auch zwischen durchaus ähnlichen Sachverhalten zu differenzieren. Voraussetzung dafür ist, dass diese Sachverhalte jeweils in einen Regelungszusammenhang eingebettet sind, der phänomenal oder kategorisch verbundene Regelungen zu jeweils in sich schlüssigen Regimen zusammenfasst. Wenn zwischen diesen Regimen jeweils im Ansatz relevante Unterschiede bestehen, kommt es auf die Unterschiede zwischen einzelnen Regelungen auch dann nicht mehr an, wenn sie zwischen durchaus ähnlichen Sachverhalten differenzieren. Sind also die Bedingungen der Erwerbstätigkeit sowie der damit verbundenen Risiken im Hinblick auf Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen im Ansatz derart unterschiedlich, dass die Errichtung unterschiedlicher Ordnungssysteme für sie zu akzeptieren ist, dann kommt es für die Gleichheitskonformität jeweils unterschiedlicher Regelungen auf ein Detail der KV, AlV oder PV nicht mehr an. Die Ordnungssystemjudikatur vergröbert also den Ansatz für den Vergleich und entzieht die Details der Gleichheitsprüfung.

Die Ordnungssystemjudikatur ist nicht unumstritten.Bisher ist der Gerichtshof von ihr aber nicht abgegangen. Praktisch bedeutet das für unser heutiges Thema, dass der Gesetzgeber erstens zwischen Kollektiv- und Gesamtverträgen differenzieren darf, wenn sie verschiedenen Regelungslogiken entspringen, und dass er zweitens innerhalb der Gruppe der Gesamt- und Kollektivverträge die jeweils gewählte Regelungslogik einhalten muss: Ein Ordnungssystem darf aufgegeben, aber nicht unterlaufen werden. So darf nicht etwa für einzelne Branchen vom Vorrang der freiwilligen Vertretung abgegangen oder eine zwingende Schlichtung vorgesehen werden; bei der gesamtvertraglichen Stellenbewirtschaftung sind zwar spezifische Reihungskriterien für einzelne Fachrichtungen, aber weder für die verschiedenen Fachrichtungen noch für die verschiedenen Krankenversicherungsträger und Kammern grundsätzlich unterschiedliche Verfahren erlaubt. Auch für die Verträge selbst ist davon auszugehen, dass sie sich jeweils im Rahmen der einmal gewählten Logik halten und nicht etwa für einzelne Kassenstellen Ausnahmen von der Stellenbewirtschaftung oder für einzelne Betriebe Sonderbedingungen bei der Entlohnung vorsehen dürfen.

Auf die Ordnungssystemjudikatur wird noch zurückzukommen sein.

2.2.
Härtefälle

In stRsp billigt der VfGH dem Gesetzgeber außerdem die Möglichkeit zu, Stichtagsregelungen, Pauschalierungen und Vereinfachungen insb aus Gründen der ebenfalls bundesverfassungsgesetzlich angeordneten Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Effizienz selbst dann vorzusehen, wenn das im Einzelfall zu unbilligen Härten oder anders gesagt zu inadäquaten Belastungen führt. Solange derartige Härtefälle bloß die Ausnahme bilden und nicht gleichsam regelimmanent, also regelmäßig in Kauf genommen werden, stören sie nach Auffassung des Gerichtshofes die Gleichheitskonformität der Stichtagsregelung, Pauschalierung oder Vereinfachung nicht.

Auch gegen diese Judikatur ist einiges vorzutragen. Sie ist insb deshalb inkonsequent, weil der Gerichtshof andernorts gerade aus dem Gleichheitssatz ein bundesverfassungsrechtliches Verbot der Belastung Einzelner mit einem sogenannten Sonderopfer ableiten will. Auch für diese Judikatur gibt es allerdings keinerlei Anzeichen einer Abkehr des VfGH.

Für unser Thema bedeutet das praktisch, dass zuerst der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der gesamt- oder kollektivvertragsfähigen Parteien, also der vertretenen Gruppen, pauschalieren und vereinfachen darf, selbst wenn das für Angehörige einzelner Gruppen Nachteile mit sich bringen sollte. Er darf auch für die Rechtsfolgen einer Nichteinigung auf Stichtage abstellen und Vereinfachungen oder Pauschalierungen in Kauf nehmen, solange das keine der beteiligten Seiten und insb keine der vertretenen Personen systematisch diskriminiert.

Aber auch für die Gesamt- und Kollektivverträge selbst sind Stichtagsregelungen, Pauschalierungen und Vereinfachungen zulässig, selbst wenn das für Einzelfälle zu Härten führt.

Auch die Härtefalljudikatur wird noch eine Rolle spielen.

2.3.
Vertrauensschutz

Schließlich ist für die Regelung langfristiger Rechtsbeziehungen, wie sie in Gesamt- und Kollektivverträgen vorgenommen werden, die verfassungsrechtliche Figur und verfassungsgerichtliche Rsp des Vertrauensschutzes relevant. An sich beinhaltet das demokratische System einer dynamischen, dem Parlament und seiner jeweiligen Mehrheit überlassenen Rechtsetzung auch die an den Gesetzgeber gerichtete Ermächtigung, Regelungen zum Nachteil ihrer Adressaten abzuändern. Grundsätzlich ist also maW niemand in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer einmal geschaffenen Rechtslage geschützt und Rückwirkungen sind bundesverfassungsrechtlich nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern durch Art 49 B-VG ausdrücklich vorgesehen.

Dem zieht aber der VfGH unter Berufung auf den Gleichheitssatz Grenzen, wenn es um den Schutz wohlerworbener Rechte oder um Regelungen geht, die langfristige Dispositionen betreffen, so dass sich der Normunterworfene auf ihre Veränderung auch rechtzeitig einstellen können muss. Auf der Basis eines (nicht ganz überzeugenden) Vergleiches zwischen jenen, die diese Gelegenheit (gerade noch) haben und den von einer Neuregelung Überraschten gelangt er zu dem Ergebnis, dass es für derartige Regelungen der Einziehung von Übergangsfristen und Einschleifregelungen bedarf.

Für den Gesetzgeber bedeutet das, dass er Gesamt- und Kollektivverträge nicht plötzlich und ohne Übergangsregelung für nichtig erklären oder durch eine eigene Regelung ersetzen darf; für das Auslaufen solcher Verträge und einen allfälligen vertragslosen Zustand sind entsprechende Einschleifregelungen und Übergangsfristen vorzusehen, die im Falle des Gesamtvertrags insb die medizinische Versorgung der Versicherten und im Falle des KollV insb die Fortsetzung einer angemessenen Bezahlung der Beschäftigten sicherstellen. Überträgt man die Anforderung auf die Vertragswerke selbst, dann müssen auch sie insb für den Fall der Beendigung, aber auch für gravierende Änderungen entsprechende Sorge tragen, damit der Einzelne nicht überrumpelt und in seiner Lebensführung überraschend vor Umstände gestellt wird, auf die er sich nicht rechtzeitig einstellen kann.

2.4.
Richtigkeitsvermutung
2.4.1.
Die Überlegung und ihre Wurzeln

Schließlich ist noch auf eine dritte Facette der reichhaltigen Gleichheitsjudikatur des VfGH einzugehen. Seit den 1990er-Jahren hat der VfGH zunächst für den Ausgleich der Finanzierungslasten zwischen Bund und Ländern angenommen, dass die diesbezüglichen Vereinbarungen wegen ihres Einigungscharakters eine auch gleichheitsrechtlich relevante Richtigkeitsgewähr in sich tragen: Wo eine Regelung dem Interessenausgleich zwischen gleichberechtigten Partnern entspringe, gelte eine widerlegliche Vermutung dafür, dass das gefundene Ergebnis inhaltlich sachlich und daher gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es liege in derartigen Fällen bei den Verhandlungspartnern, ihre jeweiligen Interessen so auszugleichen, dass keine Seite in einer gleichheitsrechtlich relevanten Art und Weise benachteiligt sei. Diese Vermutung könne nur durch die fundierte Behauptung außergewöhnlicher Umstände erschüttert werden, die etwa ein besonderes Machtungleichgewicht oder den Einsatz von List und Irreführung ins Treffen führen. Wo eine solche Erschütterung nicht vorliege, dürften nicht einzelne Regelungen isoliert betrachtet, also angefochten oder in Prüfung gezogen werden, die Teil eines insgesamt ausverhandelten Gesamtpakets seien.

Seit Ende der 1990er-Jahre hat der Gerichtshof dann damit begonnen, diese Judikatur auch auf Betriebsvereinbarungen und Gesamtverträge zu übertragen. Dem sind Schrifttum und Zivilgerichte auch für Kollektivverträge gefolgt und auch der EuGH bediente sich dieser Figur.

2.4.2.
Zweifel

Nun unterliegen aber der Finanzlastenausgleich auf der einen und die Gesamt- und Kollektivverträge auf der anderen Seite durchaus unterschiedlichen Logiken. Augenscheinlich verhandeln zunächst Bund und Länder jeweils für sich selbst. Die Bürgerinnen des Bundes werden von den Ausgabenanteilen ohnehin unabhängig von ihrem jeweiligen Bundesland im positiven wie im negativen Sinne gleich berührt. Eine direkte Berechtigung oder Verpflichtung ergibt sich für sie aus dem Finanzlastenausgleich aber nicht. Auch die jeweiligen Landesbürgerinnen werden durch den Finanzlastenausgleich keineswegs selbst berechtigt und verpflichtet, mögen auch die Vorteile und Lasten für sie in jeweils unterschiedlichem Ausmaß spürbar werden.

Der Finanzlastenausgleich wird außerdem auf der Basis fixer finanzverfassungsrechtlicher Voraussetzungen wie der Grundregel ausverhandelt, dass jede Gebietskörperschaft für die Kosten ihrer eigenen Vollziehung aufkommen muss, und er gleicht vor allem den Umstand aus, dass dem Bund das Vorrecht der Verteilung der Besteuerungsrechte eingeräumt ist. Einen vergleichbaren Rahmen kennen weder Gesamt- noch Kollektivverträge, bei denen keine Seite allein über die Gestaltung der Einnahmen verfügt und die Verteilung nur eines Teils der Ausgaben zur Diskussion steht, die keinen feststehenden (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben folgt. Gesamt- wie Kollektivverträge regeln schließlich über die Geldverteilung hinaus noch eine ganze Reihe inhaltlicher Punkte, denen im Finanzlastenausgleich zwischen Bund und Ländern nichts direkt entspricht.

Es fragt sich also, auf welcher methodischen Grundlage die Übertragung der finanzausgleichsrechtlichen Judikatur auf die Gesamt- und Kollektivverträge beruht. Eine Analogie setzte eine planwidrige Lücke voraus. Eine solche ist nicht in Sicht. Im Gleichheitssatz fehlt keine Regelung über eine Richtigkeitsgewähr bei Interessenausgleich, weil der Gleichheitssatz in seiner Allgemeinheit überhaupt keine derart spezifischen Regelungen enthält. Demnach wäre selbst bei Vorliegen einer Lücke keine Regelung verfügbar, die analog angewendet werden könnte. Es ist aber auch nicht von einem gemeinsamen Ordnungssystem auszugehen, das eine Gleichbehandlung der hier vorliegenden – durchaus verschiedenen – Phänomene nahelegen – wenn auch nicht erzwingen – würde.

Die Verschiedenheit der Phänomene regt im Gegenteil eher zur Nachdenklichkeit an. Insb der Umstand, dass Gesamt- und Kollektivverträge normativ wirken und Außenseiterwirkung haben, spricht dagegen, in einer Einigung der verhandelnden Verbände auch schon einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu sehen. Ob nämlich die Verbände auch tatsächlich die Interessen aller ihrer jeweils Vertretenen berücksichtigen, ergibt sich aus dem Einigungscharakter des privatrechtlichen Normenvertrags keineswegs. Vielmehr würde eine derartige Vermutung gerade dem Versuch den Weg ebnen, eine solche Einigung auf dem Rücken Einzelner oder einzelner Gruppen zu erzielen. Wenn man weiß, wie schwierig sich derartige Verhandlungen gestalten können, liegt diese Vermutung näher als die des umfassenden Interessenausgleichs. Ob man das dann aber wieder als eine Pauschalierung oder Vereinfachung rechtfertigen kann, für die solche Härtefälle in Kauf genommen werden dürfen, ist selbst dann nicht gesagt, wenn es nicht um eine systematische Benachteiligung geht, für die eine solche Rechtfertigung von vornherein ausscheiden muss. Und schließlich kann eine Einigung auch auf gleichheitswidrige Bedingungen leicht fallen, wenn etwa beide Seiten ein taktisches Interesse daran haben, sich nicht zu lang zu binden und die jeweilige Gegenseite für den Fall des Scheiterns neuer Verhandlungen mit der Drohung eines vertragslosen Zustands unter Druck zu setzen. Die Figur der Richtigkeitsgewähr setzt maW – ähnlich wie auch schon die Ordnungssystemjudikatur – alles voraus, was gleichheitsrechtlich erst zu prüfen wäre.

Wo sie sogar – wie in VfGH 1999/VfSlg 15.698 – gegen eine Sittenwidrigkeitsprüfung ins Treffen geführt wird, entbehrt sie jeglicher Überzeugungskraft: Das Sittenwidrigkeitskorrektiv ist ja gerade für Verträge, also für Einigungen, entwickelt worden. Deren Richtigkeitsgewähr kann also gerade einer Sittenwidrigkeitsprüfung nicht entgegengehalten werden.

2.4.3.
Resümee

Abschließend ist es also doch eher zweifelhaft, ob mit der Figur der Richtigkeitsgewähr durch Interessenausgleich für Gesamt- und Kollektivverträge etwas zu gewinnen ist. Verzichtet man umgekehrt auf sie, ist der Verlust nicht sehr groß. Der privatrechtliche Charakter dieser Normenverträge entzieht sie ohnehin einer direkten Normenkontrolle durch den VfGH. Der Gleichheitssatz liegt als Prüfungsmaßstab daher auch nicht so nahe. Und eine Sittenwidrigkeitsprüfung ist auch ohne eine derartige Vermutung ins Werk zu setzen. Wesentlich ist allerdings auch bei ihr, die Vertretenen im Blick zu behalten und nicht bloß zu überprüfen, ob den vertretenden Verbänden in der Einigung Unrecht geschieht.