Kietaibl/Turrini (Hrsg)In varietate concordia! – Ausgewählte Umsetzungsbestimmungen des europäischen Arbeitsrechts
Unter dem Titel „In varietate concordia!“ haben Christoph Kietaibl (WU Wien) und Maximilian Turrini (AK Kärnten) die Schriftfassungen dreier Vorträge, die im Rahmen des 52. Praktiker-Seminars am 29.11.2024 an der Universität Klagenfurt zu aktuellen Umsetzungsbestimmungen des europäischen Arbeitsrechts gehalten wurden, herausgegeben. Für den ersten Beitrag über „Ausbildung und Ausbildungskostenrückersatz im Arbeitsverhältnis“ von Thomas Dullinger (WU Wien) könnte der gewählte Titel kaum passender sein, weil der Gesetzestext des § 11b AVRAG, der in Umsetzung von Art 13 Transparenz-RL (2019/1151) ins österreichische Recht ergangen ist, von seinem Wortlaut her den Eindruck einer überschießenden Umsetzung erweckt, obwohl keine solche beabsichtigt gewesen sein dürfte (vgl StenProtNR 252. Sitzung 27. GP 520). Dullinger ging nicht sogleich auf diese Problematik ein, sondern holte etwas weiter aus, indem er zuerst darlegte, dass es einem AG, der nicht gewillt ist, AN selbst auszubilden, grundsätzlich freisteht, mit diesen die Absolvierung einer bestimmten Bildungsmaßnahme zu vereinbaren und sie sogar im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung dazu anzuweisen (S 19); diesbezüglich dürfte es hinsichtlich angemessener Fortbildungen eine Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) geben (vgl OGH 18.4.1978, 4 Ob 24/78). Die dabei anfallenden Kosten waren bisher in Analogie zum (im Rahmen der guten Sitten, § 879 ABGB) dispositiven § 1014 ABGB vom AG zu tragen. Nunmehr sieht § 11b AVRAG gem § 16 leg cit zwingend vor, dass die Teilnahme eines AN an einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die aufgrund gesetzlicher, verordneter, kollektiv gestalteter oder arbeitsvertraglicher Vorschriften eine Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit ist, als Arbeitszeit gilt und die Kosten dafür, soweit sie nicht von Dritten getragen werden, vom AG zu tragen sind.
Dullinger erkennt, dass Art 13 der besagten RL zwar nur von Fortbildungen spricht, aber teleologisch ohne weiteres auch Aus- und Weiterbildungen erfasst (S 27). Da eine Weisung, eine Bildungsmaßnahme zu besuchen, aufgrund des Arbeitsvertrages ergeht, ist ihm auch darin zuzustimmen, dass eine ebensolche vom Gesetzestext erfasst ist (S 28). Unklar ist indes, wieso die in Rede stehenden Rechtsquellen „nur rechtliche, nicht aber faktische Voraussetzungen schaffen können“ (S 29), wenn er damit lediglich meint, dass etwa die Arbeitsvertragsparteien selbst bestimmen, was für die in Aussicht genommene Tätigkeit vorausgesetzt wird (S 30). Wäre das gewollt gewesen, so Dullinger, dann hätte man gar nicht auf bestimmte Rechtsquellen abzustellen gebraucht (S 31). Was hierbei übersehen zu werden scheint, ist, dass es diesen Rechtsquellen – je nachdem, um welche davon es geht – entweder möglich ist, das, was als lege artis gilt, mitzubestimmen, diesen Standard, soweit ein Ermessen besteht, zu spezifizieren oder aber darüber hinauszugehen, einen höheren Standard vorzugeben. Beizupflichten ist dem Autor wiederum darin, dass die Bildungsmaßnahme nur insofern bestimmt sein muss, als sie auf eine Verpflichtung rückführbar sein muss (S 33).
„Eine Anordnung, dass die Ausbildung“, wie das die RL vorsieht, „möglichst während der Arbeitszeiten stattfinden müsste,“ sucht man, wie Dullinger (S 35) sagt, vergeblich. Das wird wohl als unnötig betrachtet worden sein, weil die Teilnahmezeit zur Arbeitszeit erklärt wurde, doch dürfte das tatsächlich nicht dasselbe sein, denn die RL wird vermutlich gemeint haben, dass die Bildungsmaßnahme während der üblichen Arbeitszeit stattfinden sollte. Das lässt sich vielleicht in richtlinienkonformer Auslegung der Fürsorgepflicht des AG entnehmen. Auch das, was zu den Kosten zählt, ist, wie der Autor festhielt, „weder im Gesetz noch in den Materialien konkretisiert“ (S 37); seine Ansicht, die Kostentragung sei, soweit der AN selbst die Kostenentscheidung fällt (fällen darf), „auf ein angemessenes und erforderliches Niveau zu beschränken“ (S 37), dürfte durch die Treuepflicht des AN (zur Interessenwahrung) begründet sein. Richtig bemerkte Dullinger außerdem, dass weder Art 13 der Transparenz-RL noch § 11b AVRAG auf die Frage des Entgelts eingehen, sodass offenbleibt, ob ein niedrigeres Entgelt oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann (S 41). Eine volle Entlohnung hätte etwa auch Überstundenzuschläge zur Folge, was zumindest dann, wenn die zeitliche Lage dem Wunsch des AN geschuldet ist, teleologisch besehen weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene intendiert gewesen sein dürfte.
Die von Dullinger diskutierten Rechtsfragen sind zahlreich, ich greife daher wegen des für eine Rezension beschränkten Rahmens und angesichts zweier weiterer Beiträge, auf die ich eingehen möchte, nur noch das Verhältnis von § 11b AVRAG zur Ausbildungskostenrückersatzregelung nach § 3d AVRAG heraus. Entweder § 11b AVRAG regelt die Kostentragung abschließend (und verdrängt § 2d) oder § 2d bleibt insofern unberührt, als § 11b die Kostentragung im aufrechten Arbeitsverhältnis regelt, während sich die Kostentragung bei Beendigung weiterhin nach § 2d richtet. Dullinger zog letztere Auslegungsvariante vor (S 62-67). Das scheint mir richtig, weil der Tatbestand des § 2d rücksichtlich der relevanten Kosten enger als § 11b und der telos beider Bestimmungen nicht nachweislich unverträglich ist.
Der zweite Beitrag von Nora Melzer (Uni Graz) erörtert die Frage, „was Gleichbehandlung mit Work-Life-Balance zu tun hat“, es geht um die österreichische Umsetzung der europäischen Berufs- und Privatleben-Vereinbarkeits-RL (2019/1158), umgesetzt mit BGBl 2023/115. Betroffen sind vor allem das MSchG, das VKG und das AVRAG. Melzer ging ua auf Fragen der Hemmung von Fristen, auf die erforderliche Begründungstiefe schriftlicher Ablehnungen von Ansuchen und Verbesserungen des Kündigungsschutzes ein, wobei sie bemerkte, es stelle „ein gewisses Novum in Österreich dar“, dass Kündigungen (schriftlich) zu begründen seien (S 80). Weiters nahm sie Änderungen bei Elternkarenz und Elternteilzeit sowie Freistellung oder Teilzeit zu Pflegezwecken unter die Lupe. Abschließend bewertete sie die Vereinbarkeits-RL und deren österreichische Umsetzung grundsätzlich positiv. Dem ist beizupflichten, wenn und weil wir, wie sie treffend formulierte, optimistisch bleiben, „dass die Anreize für partnerschaftliche Betreuung verstärkt von allen Beteiligten aufgegriffen werden“ (S 104).
Zuletzt widmete sich Thomas Pfalz (Alpen-Adria-Universität Klagenfurt) dem nun in Umsetzung von Art 9 Transparenz-RL im österreichischen § 2i AVRAG verankerten „Recht auf Mehrfachbeschäftigung“; nach Abs 2 leg cit darf der AG Unterlassung nur verlangen, wenn die Nebenbeschäftigung arbeitszeitrechtlich unzulässig oder der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist. „Abträglichkeit“ müsste, wie er richtig festhält, das meinen, was es bisher im Entlassungsrecht meinte (S 107). Interessant ist der Gedanke, ob die einseitig zwingende Wirkung dieser Gesetzesbestimmung einer vertraglichen Einschränkung zugänglich sei, falls sie entgeltlich abgegolten wird (S 112). Das hängt, wie er richtig gesehen hat, davon ab, ob die Günstigkeit auf Basis eines Einzel- oder – was er dann zwar dem Wortlaut des § 16 AVRAG (arg „weder aufgehoben noch beschränkt werden“) entgegen, aber im Lichte der Rsp (OGH 10.5.1989, 9 ObS 6/89; OGH 27.10.1994, 8 ObA 279/94) vertretbar bejaht – eines Gruppenvergleichs durchzuführen ist (S 113). Bei (gesetzlicher) Vollzeit werde AN so das Recht genommen, durchschnittlich acht weitere Stunden zu arbeiten, was daher eine Kompensation von „ungefähr 20 % des Grundentgelts für die Dienstleistung in der Normalarbeitszeit“ nötig machen würde (S 119). Weitere Fragen, auf die Pfalz eingegangen ist, betreffen die Wirksamkeit einer vertraglich begründeten Meldepflicht, die Anpassung von § 7 AngG (Konkurrenzverbot), Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz und das Verhältnis von § 2i AVRAG zu §§ 15e, 15n MSchG und §§ 7b, 8f VKG.
Alle drei Beiträge sind hochaktuell und unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten lesenswert, sie zeugen von reiflicher Auseinandersetzung mit den – wie die Herausgeber sagen – „jüngsten Aktivitäten des Gesetzgebers zur (teilweise verspäteten) Umsetzung arbeitsrechtlicher EU-Richtlinien“ (S 11).