Zum Hauptinhalt wechseln
Zur StartseiteZur Startseite
Buchbesprechungen

ObrechtDie vom Arbeitszeitgesetz Ausgenommenen

Manz Verlag, Wien 2025, XXIV, 316 Seiten, broschiert, € 79,-

Trotz der enormen praktischen Bedeutung des Arbeitszeitrechts ist die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesem Themenfeld meist auf einige wenige Fragen konzentriert. Auch im Hinblick auf die Grundvoraussetzung des persönlichen Anwendungsbereichs des AZG sind nähere Untersuchungen selten und finden eher anlassbezogen statt, wie das etwa bei der Änderung der Ausnahme für leitende Angestellte und der Neuregelung für nahe Angehörige durch die Novelle BGBl I 2018/53 der Fall war. Diese „Zurückhaltung“ überrascht auch insofern, als die Formulierung von Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieses zentralen arbeitsrechtlichen Gesetzes nicht dem rechtspolitischen Belieben des Gesetzgebers obliegt. Vielmehr gilt es, die Vorgaben des Unionsrechts, namentlich der AZ-RL 2003/88/EG und zunehmend stärker auch des Art 31 Abs 2 GRC, sowie die Maßstäbe des nationalen Verfassungsrechts, insb das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot, zu beachten.

Genau diese Forschungslücke will Sascha Obrecht mit der vorliegenden Arbeit schließen, die auf eine von Martin Gruber-Risak, mittlerweile Leiter der Arbeitsrechts-Sektion im BMASGPK, betreute Dissertation zurückgeht. Der Autor ist inzwischen Direktor des Renner-Instituts geworden und bereits zuvor als Univ.-Ass. durch eine umfangreiche Publikationstätigkeit (auch in dieser Zeitschrift) in Erscheinung getreten. Deren bisheriges Highlight, das hier vorgestellt werden soll, ist der Frage gewidmet, inwieweit die Ausnahmen vom AZG vor dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und der AZ-RL bestehen können (S 4).

Die Untersuchung ist in neun inhaltliche Kapitel gegliedert, die von einer Einführung und einer gesammelten Darstellung der Ergebnisse eingerahmt werden. Dazu kommen umfangreiche Verzeichnisse der Literatur und Judikatur sowie ein gut gegliedertes Stichwortverzeichnis. Selbst unter Berücksichtigung der „Doppelverwertung“ der Ergebnisse (am Ende der jeweiligen Kapitel und dann als eigener Schlussabschnitt) sowie des Einsatzes von (vielleicht zu vielen, wenngleich meist instruktiven) Tabellen und graphischen Darstellungen ist der Umfang mit über 300 Druckseiten und fast 1900 Fußnoten überaus beeindruckend.

Obrechts Schrift überzeugt aber auch in qualitativer Hinsicht. Die Gliederung ist stimmig und beginnt mit einer Genese des Arbeitszeitrechts in Österreich, das zahlreiche Veränderungen und auch Brüche erfahren hat, während die Ausnahmen im Zuge der Entwicklung recht stabil waren.

In den beiden folgenden Kapiteln wird der verfassungs- bzw unionsrechtliche Rahmen skizziert. Die dort letztlich maßgebende sachliche Rechtfertigung ist Ansatzpunkt für eine Systematisierung der doch sehr heterogenen Ausnahmetatbestände entlang ihrer jeweiligen Zielsetzungen (S 40 ff). Auch wenn diese Systematisierung wohl vorrangig didaktischen Nutzen hat, ist die darauf aufbauende Abfolge der Analyse der verschiedenen Ausnahmen in den folgenden Kapiteln nicht unplausibel.

Die erste Gruppe, die sodann insb mit Blick auf ihre Vereinbarkeit mit der AZ-RL näher untersucht wird, umfasst die „kompetenzrechtlichen Ausnahmen“ (4. Kap, 93 ff), also neben den Landarbeiter:innen vor allem die im öffentlichen Bereich Beschäftigten. Dass diese sich bei Widersprüchen zur AZ-RL gleich in zweifacher Weise auf deren Standards berufen können (S 129 f), ist nicht überraschend, dass AN in Eigenregiebetrieben der Gebietskörperschaft aber – trotz bisher gegenteiliger hM – nicht dem AZG, sondern dem VBG unterliegen (S 109 f), ist durchaus eine neue Erkenntnis.

Zur zweiten Ausnahmengruppe als „öffentlich-infrastrukturell bedingt“, fasst Obrecht die AN nach dem KA-AZG bzw dem PTSG zusammen. In diesem 5. Kapitel besonders bemerkenswert erscheinen die Überlegungen zur Diskrepanz zwischen dem Begriff der „leitenden Angestellten“ in § 1 Abs 3 KA-AZG, der anders als jener in § 1 Abs 2 Z 8 AZG im Jahr 2018 nicht neu gefasst wurde. Diese Unterschiede sollen aus dem Blick einer systematischen Interpretation trotz unterschiedlicher Textierung richtlinienkonform im Gleichklang interpretiert werden (S 153 ff).

Mit der dritten Gruppe der „häuslichen Ausnahmen“ befasst sich das 6. Kapitel, in dem zahlreiche Unionsrechtswidrigkeiten sowohl im Hinblick auf das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) als auch das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) aufgezeigt werden. Die Judikatur hat das mittlerweile teilweise bestätigt (vgl EuGH C-531/23, Loredas, ECLI:EU:C:2024:1050 = DRdA 2025/42, 384 [Obrecht, ebenso plakativ wie originell mit „EuGH auf Hausbesuch“ überschrieben]).

Die von ihm zur vierten Gruppe vereinten „tätigkeitsbedingten“ Ausgenommenen behandelt Obrecht in zwei getrennten Kapiteln, da er die „autonom Arbeitenden“ wegen des „besonderen Erklärungsbedarfes“ (S 204) in einem eigenen Kapitel erörtert. Das ist in der Tat sinnvoll, da die im 7. Kapitel verbleibenden „tätigkeitsbedingten“ Ausnahmen schon heterogen genug sind, geht es doch dabei um Bäcker:innen, Hausbesorger:innen und Hausbetreuer:innen, Lehr- und Erziehungskräfte sowie wissenschaftliches bzw künstlerisches Personal der Universitäten.

Betrachtet man nur die beiden letzteren AN-Gruppen näher, ist zum einen die überzeugende Kritik an der Auslegung des § 1 Abs 2 Z 6 AZG durch den OGH (9 ObA 91/14v DRdA 2015/37, 275 [Steiner]) hervorzuheben, der diese Ausnahme iSv Lehr- oder Erziehungskräfte versteht (S 224 ff). Zum anderen ist zunächst der konstatierten Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick auf das Fehlen einer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in § 110 UG sowie das Fehlen von Sanktionen zuzustimmen (S 232 f); dagegen erscheint fraglich, ob die dort in Abs 1 Z 2 unverändert gebliebene Ausnahme für leitende Angestellte – gleichsam dynamisch – im Gleichlauf mit der Neufassung des § 1 Abs 2 Z 8 AZG zu verstehen ist (S 234 ff). Bei beiden Fragen ist im Übrigen schade, dass einschlägige Kommentare nicht berücksichtigt wurden.

Das letzte inhaltliche Kapitel ist den „autonom Arbeitenden“ gewidmet. Dieser Abschnitt ist wohl der „innovativste“ der Arbeit, werden doch die Spielräume für Ausnahmen nach Art 17 AZ-RL in tiefschürfender Weise zu Art 31 Abs 2 GRC in Bezug gesetzt (S 239 ff). Auch wenn eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen hier nicht geleistet werden kann, ist mit Sicherheit zu erwarten, dass sie einen wesentlichen Impact für die weitere wissenschaftliche Diskussion haben werden, und zwar nicht bloß im Hinblick auf die einzelnen Ausnahmetatbestände des AZG, sondern darüber hinaus auf die Reichweite des Arbeitszeitrechts schlechthin.

Insofern wird niemand, der sich mit diesem Rechtsbereich wissenschaftlich oder praktisch befasst, an dieser grundlegenden – in jeder Hinsicht weit über dem Niveau einer Dissertation liegenden – Untersuchung von Sascha Obrecht vorbeigehen können.

WALTER J. PFEIL (Salzburg)