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Abhandlungen

Rechtsfragen der Teilpension (§ 4a APG)

VERENA ZWINGER (Wien)

Der Beitrag beschäftigt sich mit der neuen Teilpension gem § 4a Allgemeines Pensionsgesetz (APG) und daraus entstehende Rechtsfragen. Besprochen werden die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und der Wegfall der Teilpension. Abgerundet werden die Ausführungen mit Überlegungen zu zwischenstaatlichen Konstellationen unter Bezugnahme auf das Unionsrecht sowie mit einer Erläuterung der arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen und der Änderungen bei der Altersteilzeit gem § 27 f AlVG.

Übersicht

  1. Einleitung

  2. Anspruchsvoraussetzungen

    1. Anspruchsberechtigte

    2. Exkurs: Ein Blick nach Finnland

    3. Wie ist die vereinbarte Normalarbeitszeit zu bestimmen?

    4. Ausschlussgründe

  3. Berechnung der Teilpension und Auswirkungen auf das Pensionskonto

  4. Wegfall der Teilpension

  5. Zuerkennung des zweiten Teiles der Pension

  6. Zwischenstaatliche Konstellationen – ist eine Gleichstellung erforderlich?

  7. Arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen

    1. Rechtsanspruch

    2. Kündigungsschutz

    3. Abfertigung bei Teilpension

  8. Altersteilzeit (§ 27 AlVG 1977)

    1. Änderungen ab 1.1.2026

    2. Altersteilzeit und Nebenbeschäftigung

  9. Fazit

1..
Einleitung

Die Regelungen zur neuen Teilpension im APG sind Anfang des Jahres 2026 in Kraft getreten. Dieser Beitrag eignet sich daher zu einer ersten kritischen Auseinandersetzung mit der neuen Leistung in der gesetzlichen PV. Die vorliegende Abhandlung bespricht insb die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und den Wegfall der Teilpension. Abgerundet werden die Ausführungen mit Überlegungen zu zwischenstaatlichen Konstellationen unter Bezugnahme auf das Unionsrecht sowie mit einer kursorischen Erläuterung der arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen und den Änderungen der Altersteilzeit gem § 27f AlVG 1977 im Rahmen des „Teilpensionsgesetz-APG“.

2..
Anspruchsvoraussetzungen

Für einen Anspruch auf Teilpension ist vorgesehen, dass die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension (Korridor-, Schwerarbeitspension) gem § 4 APG oder die Langzeitversichertenpension gem § 617 Abs 13 ASVG (sogenannte „Hacklerregelung“) grundsätzlich erfüllt werden.

Grundsätzlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass zwar das Anfallsalter der jeweiligen Pensionsart und die Mindestversicherungszeit bzw Wartefrist erfüllt werden müssen, jedoch eine unselbständige Beschäftigung im Falle der vorzeitigen Alterspensionen und der Langzeitversichertenpension nicht zum Wegfall der Pension führt, wenn mit dieser Beschäftigung eine Pflichtversicherung in der PV begründet wird oder aus dieser ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird. Vielmehr muss für den Bezug einer Teilpension sogar eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt werden (§ 4a Abs 1 Z 1 APG).

Neben dem Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung sieht § 4a Abs 1 APG in seiner Z 2 als zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf eine Teilpension vor, dass das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit nachweislich um mindestens 25 %, jedoch höchstens 75 %, zu reduzieren ist.

2.1.
Anspruchsberechtigte

Da eine unselbständige Beschäftigung am Stichtag der Teilpension vorliegen muss, ist es nicht möglich, eine Teilpension während der (alleinigen)Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Der Hintergrund liegt (mutmaßlich, da seitens des Gesetzgebers bspw in den Materialien nichts dazu festgehalten wurde, jedoch durchaus) naheliegend an der Unmöglichkeit eine Arbeitszeitreduktion wie von § 4a Abs 1 Z 2 APG gefordert nachzuweisen bzw eine „Normalarbeitszeit“ als selbständig Erwerbstätiger überhaupt benennen zu können. Eine behördliche Überprüfung ist zudem nicht oder nur schwer möglich. Das wird auch von Vertretern der selbständig Erwerbstätigen erkannt, nichtsdestotrotz ist deren Wunsch nachvollziehbar, eine praktikable Lösung für Selbständige zu ergänzen.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich dazu die Frage, ob eine derartige Regelung für selbständig Erwerbstätige verfassungsrechtlich geboten wäre.

Dies ist allerdings wohl zu verneinen, wenn man sich die stRsp des VfGH vor Augen hält, die bereits seit Jahrzehnten bezeugt, dass der Gesetzgeber gerade im Sozialversicherungsrecht über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verfügt. Das gilt auch für die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen bzw von verschiedenen Berufs- und Beschäftigtengruppen. Als Begründung dient ua, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG) jeweils eigenständige Regelungssysteme enthalten, die an unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen (insb die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffend). Der Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) gebietet daher keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme. Die Grenze bilden dabei sachlich nicht begründbare Regelungen. Dies ist dann der Fall, wenn zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel eingesetzt werden oder die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die geeignet erscheinende Art zu verfolgen.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Teilpension keine Rechtfertigungsgründe ins Treffen geführt. Wollte man hierzu Überlegungen anstellen, könnte darauf verwiesen werden, dass selbständig Erwerbstätige statistisch gesehen ihre Pension vergleichsweise später antreten als unselbständig Erwerbstätige und während dem aufrechten Pensionsbezug noch nahezu die Hälfte der Selbständigen erwerbstätig ist. Vor diesem Hintergrund könnte argumentiert werden, dass eine Teilpension, deren erklärtes Ziel ja in der Verlängerung des Arbeitslebens liegt, für diese Gruppe nicht gleichermaßen erforderlich erscheint, wie für unselbständig Erwerbstätige. Darüber hinaus halten Budget- und Haushaltsgründe dazu an, Anreize ausschließlich gezielt dort zu setzen, wo sie besonders notwendig erscheinen. Zusammenfassend lässt sich daher wohl schlussfolgern, dass eine vergleichbare Regelung nach der stRsp des VfGH nicht geboten scheint.

Vergleichbare Fragen stellen sich für weitere Personengruppen iZm dem Anspruch auf eine Teilpension gem § 4a APG:

Bei Beamten und politischen Funktionären fehlt es (schon) an der vorausgesetzten „eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende unselbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag“. Konsequenterweise wurden daher im Dienstrecht spezielle Regelungen für öffentlich-rechtlich Bedienstete in vielen Bereichen erlassen.

Unklar erscheint, was für Personen gilt, die zwar unselbständig erwerbstätig und in der gesetzlichen PV pflichtversichert sind, mit denen aber idR keine Normalarbeitszeit vereinbart wird, weil sie an keine Arbeitszeiten gebunden sind. Das betrifft insb freie DN und leitende Angestellte. Die Voraussetzungen des § 4a Abs 1 Z 1 und 2 APG für die Inanspruchnahme einer Teilpension müssen kumulativ vorliegen. Da der Normzweck der Teilpension gerade darin liegt, die Arbeitszeit zu reduzieren, ist Z 2 somit von den genannten Personengruppen nicht erfüllt, wenn sie hinsichtlich ihrer Arbeitszeitgestaltung (Ausmaß und der Lage der Arbeitszeit) völlig frei sind.

Für den Fall, dass ein im Einzel- oder Kollektivvertrag festgelegtes Ausmaß der Normalarbeitszeit besteht und somit lediglich die Lage der Arbeitszeit nicht näher bestimmt wird, ist der Zugang zur Teilpension zwar grundsätzlich eröffnet. Allerdings ist idF ein strenger Maßstab im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung anzulegen und ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu verzeichnen.

Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung sind dabei insb die Grundsätze des § 539a ASVG zu beachten. Demnach ist bei der Beurteilung ua der wahre wirtschaftliche Gehalt eines Sachverhaltes zugrunde zu legen und Scheingeschäfte mangels Maßgeblichkeit außer Acht zu lassen. Der OGH hat darüber hinaus in einem Urteil zur ehemaligen Gleitpension festgehalten, dass ebenfalls die Vertragsauslegung gem § 916 ABGB sowie als Korrektiv § 879 Abs 1 ABGB (Sittenwidrigkeit) bei der Zuerkennung einer Gleitpension zu berücksichtigen sind. Eine Vereinbarung über die Arbeitszeitreduktion ist sodann nichtig, sollte der Geschäftszweck bzw sollten die Motive einer Vereinbarung ausschließlich zu Lasten eines Dritten gehen (idF zu Lasten des bekl Sozialversicherungsträgers sowie in weiterer Folge wohl auch der Versichertengemeinschaft). Im Rahmen der Beantragung der Teilpension ist daher seitens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers im Einzelfall zu erheben und zu bewerten, ob die gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für einen Nachweis über die Reduktion der Arbeitszeit vorliegen. Dies bedingt einen hohen Verwaltungsaufwand iZm durchzuführenden Erhebungen, wie auch die Erfahrungen im Rahmen der ehemaligen Gleitpension zeigen. In zwei Entscheidungen vor dem OGH waren die Modalitäten der Arbeitszeitreduktion Gegenstand ausführlicher Erhebungen. Die Gültigkeit des Nachweises im Einzelfall konnte dennoch nicht ausreichend festgestellt werden und so ist in beiden Fällen ein Ergänzungsauftrag an das Erstgericht ergangen. Zur Darlegung der Komplexität in derartigen Fällen kann exemplarisch auch auf eine etwas rezentere Entscheidung iZm der Bildungsteilzeit, bei der es ebenfalls auf eine Reduktion der Arbeitszeit ankommt (§ 11a AVRAG), verwiesen werden. Im Anlassfall hat ein angestellter Alleingeschäftsführer sich selbst eine reduzierte Arbeitszeit bescheinigt. Der VwGH hat in diesem Fall – selbst nach einer elaborierten Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen durch die Vorinstanzen – in Bezug auf eine gültige Beschlussfassung festgestellt, dass es sich im Anlassfall bei dem vorgelegten Nachweis der Arbeitszeitreduktion um ein In-sich-Geschäft gehandelt hat. Ob das in Rede stehende In-sich-Geschäft im Anlassfall allenfalls im Nachhinein durch Zustimmung der Gesellschafter genehmigt worden war, konnte dennoch nicht geklärt werden und wurde sohin zur weiteren Beweisführung und ergänzenden Feststellung zurückverwiesen.

Wenngleich die angeführten Beispiele aus der Rsp leitende Angestellte betreffen, sind dieselben Grundsätze für freie DN maßgeblich, wobei in diesem Zusammenhang zusätzlich fallbezogen die Frage aufkommen könnte, ob die Gründe, die das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ausschließen, weiterhin überwiegen und so die Eigenschaft als freie:r DN beibehalten werden kann, wenn vertraglich eine Normalarbeitszeit vereinbart würde.

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Entgelt dem Gesetz nach kein taugliches Kriterium für die Prüfung der Reduktion der Normalarbeitszeit darstellt und die Höhe des Entgelts keinen Aufschluss über die erfolgte Arbeitszeitreduktion gibt. Es kann nicht von einer etwaigen Entgeltreduktion darauf geschlossen werden, dass die Stunden im selben Ausmaß reduziert wurden. Im Zuge der Anspruchsprüfung für eine Teilpension kann daher ebenfalls nicht auf etwaige Gehaltsabrechnungen oder Lohnzettel abgestellt werden.

2.2.
Exkurs: Ein Blick nach Finnland

In Finnland hat schon vor einigen Jahren eine Teilpension Eingang ins Pensionssystem gefunden, die völlig losgelöst vom arbeitsrechtlichen Kontext besteht. Rund drei Jahre vor dem finnischen Regelpensionsalter ist es möglich, 25 oder 50 % der Pension zu beziehen. Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang (weiterhin) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Eine Teilpension ist daher auch für selbständig Erwerbstätige zugänglich. Vorteile einer solch „schlanken“ Regelung ohne Verzahnung von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht liegt offensichtlich in der einfacheren Vollziehung. Zudem werden möglicherweise Hürden bei der Inanspruchnahme abgebaut, da die AN nicht auf die Zustimmung ihrer AG bei der Herabsetzung der Arbeitszeit angewiesen sind. Allerdings erfordert dies, dass man den Versicherten in höherem Maße zutraut, sich mit der Tragweite ihrer Entscheidung auseinanderzusetzen, was das künftige Einkommen aus der Pension betrifft.

Das Pensionsantrittsalter ist in Finnland in den letzten Jahren stärker gestiegen als durch gesetzliche Anpassungen erwartet. Fast ein Drittel der 61–68-Jährigen haben 2024 eine Teilpension bezogen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch in Finnland nicht ausschließlich positive Auswirkungen mit der Teilpension einhergehen, da diese zT als Mittel verwendet wird, Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem Regelpensionsalter zu überbrücken. Dies betrifft rund ein Fünftel der Bezieher:innen. Vergleichsweise wechselten in Österreich 2023 rund 12–14 % aus der Arbeitslosigkeit in die Pension.

2.3.
Wie ist die vereinbarte Normalarbeitszeit zu bestimmen?

Übt eine Person eine unselbständige Beschäftigung aus, ist für den Bezug einer Teilpension die vereinbarte Normalarbeitszeit gem § 4a Abs 1 Z 2 APG nachweislich um mindestens 25 %, jedoch höchstens 75 % zu reduzieren, wobei dies in drei Stufen möglich ist: 25 %–40 %, 40,01 %–60 %, 60,01 %–75 %.

Zur Ermittlung der vereinbarten Normalarbeitszeit sind folgende Parameter zu beachten: Grundsätzlich ist die vereinbarte Normalarbeitszeit (ohne Mehr- oder Überstunden) in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag der Teilpension entscheidend. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Arbeitsverhältnissen oder einem schwankenden Arbeitszeitausmaß bei derselben/demselben DG ist das über den längeren Zeitraum ausgeübte Beschäftigungsausmaß ausschlaggebend. Da Arbeitsverhältnisse mitunter untermonatig beginnen und enden können, wird hier in der Praxis eine tageweise Zählung durchgeführt. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, ist die letztausgeübte Beschäftigung maßgeblich.

Liegen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Stichtag der Teilpension eine unselbständige Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, ist die Normalarbeitszeit der (gegebenenfalls bei mehreren unselbständigen Beschäftigungen überwiegenden) unselbständigen Beschäftigung maßgeblich.

Bestehen im maßgeblichen Zeitraum Beschäftigungszeiten und Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wurde, bleiben letztere für die Feststellung der Normalarbeitszeit außer Betracht, insb Zeiten einer Arbeitslosigkeit. Andere Zeiten der „Nichtbeschäftigung“ während des aufrechten Dienstverhältnisses (insb der Bezug von Krankengeld) sind für die Feststellung der Normalarbeitszeit nicht gesondert zu berücksichtigen und zählen demnach zur Normalarbeitszeit.

Sollte während des zwölfmonatigen Zeitraumes keine unselbständige Beschäftigung ausgeübt worden sein, ist von der gesetzlichen Normalarbeitszeit iHv 40 Wochenstunden auszugehen (§ 3 Abs 1 AZG). Dies ist nicht im Gesetz determiniert, in dem (bloß) auf die Normalarbeitszeit verwiesen wird. In den Materialien wurde dazu ursprünglich ausgeführt, dass die Normalarbeitszeit in derartigen Fällen mit 38,5 Stunden/Woche anzusetzen sei. Dies wurde im Rahmen der Gesetzgebung jedoch letztlich nicht übernommen. Es erscheint daher mE schlüssig, sich in den Fällen, in denen ein Jahr vor dem Stichtag der Teilpension keine Beschäftigung ausgeübt wurde, an der Rechtsnorm zu orientieren, die mit wenigen Ausnahmen für alle AN gilt.

Wurde in den letzten 12 Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag eine Altersteilzeit gem § 27 AlVG in Anspruch genommen, ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor der Altersteilzeit auszugehen.

In Ermangelung der gesetzlichen Statuierung einer Möglichkeit zur nachträglichen Modifikation der Teilpension ist nicht vorgesehen, dass das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion während des aufrechten Bezuges der Teilpension geändert wird. Die Arbeitszeitreduktion ist daher einmalig zum Stichtag festzulegen.

2.4.
Ausschlussgründe

Ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit (bzw der Erwerbsunfähigkeit) bewirkt die Unzulässigkeit eines Antrages auf Teilpension. Entsprechendes gilt während einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG). Der Bezug einer Hinterbliebenenpension schließt den Anspruch auf eine Teilpension hingegen nicht aus.

Darüber hinaus kann nach dem Anfall der Teilpension die Pensionsart nicht mehr gewechselt werden. Folglich ist bei Bezug einer Korridorpension als Teilpension die Entstehung eines Anspruches auf eine Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension ausgeschlossen. Ebenso wenig gebühren ua Maßnahmen der Rehabilitation, ein Rehabilitations- bzw Umschulungsgeld oder eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension, da der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nicht mehr eintreten kann (§ 4a Abs 9 APG).

3..
Berechnung der Teilpension und Auswirkungen auf das Pensionskonto

Die Feststellung der monatlichen (Brutto-)Teilpension erfolgt im Grunde nach der allgemeinen Pensionsberechnungsmethode gem § 5 APG. Davon abweichend ist lediglich die aufgewertete Gesamtgutschrift aus dem Kalenderjahr vor dem Stichtag der Teilpension heranzuziehen, da die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen des Stichtagsjahres bei der Berechnung des zweiten Teiles der Pension erfolgt. Abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ist der Prozentsatz der Berechnungsbasis der Teilpension zu ermitteln (25, 50 oder 75 % der Gesamtgutschrift). Die Berechnung ist immer nach den genannten Grundsätzen durchzuführen, wobei die Höhe des etwaigen zu berücksichtigenden Abschlages (Pensionsverminderung) je nach Pensionsart variiert.

  • Beispiel:

  • Korridorpension als Teilpension:

  • Herr Mayer, 63 Jahre

  • Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto: € 44.800,-

  • Bruttopension monatlich (÷ 14) = € 3.200,-

  • Herr Mayer hat Anspruch auf die Korridorpension. Er vereinbart mit dem/der AG eine Reduktion seiner Arbeitszeit um 50 % – daher würde die Teilpension 50 % der aus der Gesamtgutschrift resultierenden mtl. Bruttopension betragen: € 1.600,-

  • Da Herr Mayer aber die Korridorpension als Teilpension erhält, werden noch 10,2 % Abschlag (5,1 % pro Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres) abgezogen.

  • Daher beträgt die monatliche Teilpension brutto € 1.436,80.

Zur Teilpension gebührt der Frühstarterbonus gem § 262a ASVG für Personen, die bis zum Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

Andere Zulagen, Zuschüsse oder Boni gebühren stattdessen ab Inanspruchnahme des zweiten Teiles der Pension („Vollpension“ oder „Gesamtpension“ genannt, dies betrifft insb die Ausgleichszulage oder einen Ausgleichszulagen- bzw Pensionsbonus). Zutreffend wird hierzu in den Erläuterungen ausgeführt, dass der Frühstarterbonus entgegen der anderen genannten Leistungen nicht auf einen Einkommensersatz abzielt und daher bereits zur Teilpension gebührt.

Das Pensionskonto wird für den auf die Teilpension entfallenden Teil geschlossen. Der Teil des Pensionskontos für den noch nicht in Anspruch genommenen Pensionsteil wird weitergeführt und jene Beiträge aus der bestehenden unselbständigen Beschäftigung gespeichert. So wird der Teil der Pension, der noch nicht bezogen wird, laufend erhöht.

Die Teilpension unterliegt der Einkommenssteuer, die der Pensionsversicherungsträger nach dem geltenden Tarif einbehält. Das Arbeitseinkommen ist auch bei Zusammentreffen zweier Leistungen (einem Pensionsbezug und eigenem Einkommen aus Erwerbstätigkeit) üblicherweise von dem/der AG zu versteuern. Da es iZm der Teilpension vor allem im ersten Jahr zu einer Steuernachzahlung kommen kann, erfolgt eine entsprechende Information im Rahmen der Beratung der Pensionsversicherungsträger. Zudem wird dem Zuerkennungsbescheid der Teilpension in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen ein Beiblatt beigelegt, das auf Antrag die Festsetzung von vierteljährlichen Vorauszahlungen ermöglicht.

Teilpensionsbezieher:innen sind sowohl aufgrund ihrer ausgeübten Beschäftigung als auch durch den Bezug ihrer Teilpension krankenversichert. Der Krankenversicherungsbeitrag ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen von der/dem AG und der pensionsauszahlenden Stelle für die Teilpension einzubehalten.

4..
Wegfall der Teilpension

Treten während des aufrechten Teilpensionsbezuges bestimmte im Gesetz näher konkretisierte Sachverhalte ein, kommt es zu einem Wegfall der Teilpension (§ 4a Abs 4 APG).

Dies betrifft zunächst eine Überschreitung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von einem Wegfall der Teilpension, wenn die Arbeitszeitreduktion der gewählten Bandbreite im Durchschnitt in mehr als drei Kalendermonaten im Kalenderjahr um mehr als 10 % unterschritten wird. Werden mehrere unselbständige Beschäftigungen ausgeübt, sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aus allen Beschäftigungen zu berücksichtigen, daher auch die Stunden aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Für die Prüfung der Wegfallbestimmung zählen somit – anders als für die Ermittlung der vereinbarten Normalarbeitszeit im Rahmen der Anspruchsprüfung – die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in einem Kalendermonat (inkl Mehrarbeit und Überstunden). In diesem Zusammenhang wurde in § 4a Abs 10 APG ein Benachteiligungsverbot iVm der Ablehnung von Mehrarbeits- und Überstunden vorgesehen.

Durch die gesetzlich festgelegten Bandbreiten der Arbeitszeitreduktion (25 % bis 40 %, 40,01 % bis 60 % und 60,01 % bis 75 %) besteht bereits innerhalb der jeweiligen Bandbreite ein Spielraum bei der Arbeitszeitüberschreitung. Darüber hinaus kommt es zu einem Wegfall erst dann, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt in mehr als drei Monaten die 10 %-Grenze unterschritten wird.

Ein Beispiel veranschaulicht diesen Mechanismus:

Bei einer Teilpension im Ausmaß von 50 % beträgt die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion 40,01 %. Bei einer Normalarbeitszeit in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Stichtag von 40 Stunden pro Woche und einer vereinbarten Normalarbeitszeit ab dem Stichtag der Teilpension von 20 Stunden pro Woche können 63,991 % der Normalarbeitszeit vor dem Stichtag pensionsunschädlich verrichtet werden. Umgerechnet auf Stunden (von 40 Wochenstunden ausgehend) sind das 25,5964 h pro Woche, die laut dem Gesetz auf volle Stunden zu runden sind. Es können somit in dem Fall 26 Stunden/Woche verrichtet werden, ohne dass es zu einem Wegfall der Teilpension kommt. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Zuerkennungsbescheid des zuständigen Pensionsversicherungsträgers. Da es für die Prüfung des Wegfalls auf den Monatsdurchschnitt ankommt, sind die Pensionsversicherungsträger zusätzlich angehalten, eine Hochrechnung auf das Kalendermonat durchzuführen.

Eine Überschreitung der vereinbarten Normalarbeitszeit ist von der versicherten Person an den Pensionsversicherungsträger binnen zwei Wochen zu melden (§ 40 Abs 2 Z 2 ASVG, die neu eingeführt wurde). Dadurch ist ein gutgläubiger Verbrauch der Teilpension nicht möglich und diese bei einem Wegfall zurückzuerstatten (§ 107 ASVG). Dahingegen ist die Höhe des Entgelts aus den unselbständigen Erwerbstätigkeiten für den Wegfall unerheblich. Für eine Überprüfbarkeit iZm dem Wegfall der Teilpension sind somit Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu führen und im Falle der Prüfung des Wegfalls mit einer Bestätigung des AG über die geleisteten Arbeitsstunden beizubringen.

Werden weniger Stunden als vereinbart gearbeitet oder das Arbeitsverhältnis beendet, hat dies keine Auswirkungen auf die Teilpension, da keine einschlägigen Wegfall- oder Erlöschenstatbestände im Gesetz vorgesehen sind. In der Konsequenz wird zumeist wohl der zweite Teil der Pension („Vollpension“) bezogen werden, wobei anzumerken ist, dass es nicht ausgeschlossen ist, eine weitere unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, das gleiche Ausmaß an Normalarbeitszeit zu vereinbaren, da es gesetzlich weder zu einer Änderung der Arbeitszeitreduktion noch zu einer Neubeantragung kommen kann.

Im Unterschied zu unselbständig Beschäftigten gilt für Personen, die neben dem Bezug einer Teilpension einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, Folgendes: Vor Erreichen des Regelpensionsalters fällt die Teilpension in jenen Zeiträumen weg, in denen die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der PV begründet, oder aus der ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.

Die Teilpension fällt zudem weg, wenn eine politische Funktion ausgeübt wird und die Bezüge daraus den Grenzbetrag gem § 91 Abs 1a ASVG überschreiten, da diese Einkünfte „Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit […]“ gleichzustellen sind.

Bei Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist zu bemerken, dass im Gegensatz zur Anspruchsbegründung gem § 4a Abs 1 APG in Abs 4 hinsichtlich des Wegfalls der Teilpension nicht auf eine die Pflichtversicherung in der PV begründende unselbständige Erwerbstätigkeit abgestellt wird, sondern (bloß) auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Beamte und Vertragsbedienstete sind Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ebenso kann eine Arbeitszeit aus den dienstrechtlichen Regelungen abgeleitet werden (je 40 Stunden/Woche gem § 48 BDG und § 20 VBG iVm § 48 BDG). Insofern ist davon auszugehen, dass die geleistete Arbeitszeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für den Wegfall der Teilpension zu berücksichtigen ist.

Hinsichtlich des Wegfalls fehlt es abermals an einer speziellen Regelung für freie DN und jene leitenden Angestellten, für die keine Arbeitszeitvereinbarung gilt und keine Arbeitszeitnachweise erbracht werden können, womit die erste Ziffer des Abs 4 nicht anwendbar ist. Da der Gesetzgeber sowohl Regelungen für unselbständig Beschäftigte als auch selbständig Erwerbstätige vorgesehen hat, könnte argumentiert werden, dass auch etwaige „Zwischenkategorien“ wie freie DN und leitende Angestellte grundsätzlich von Abs 4 erfasst sein müssten. Dem Gesetzgeber kann vermutlich idF nicht unterstellt werden, dass ein gänzliches Außerachtlassen der genannten Personengruppen beabsichtigt wurde. Die Tendenz in der Rsp scheint ebenfalls dahin zu gehen, Wegfallbestimmungen generell weit auszulegen.

Für jene Zeiträume, in denen die Teilpension weggefallen ist, wird diese bei Erreichen des Regelpensionsalters oder bei der Beantragung des zweiten Teiles der Pension neu berechnet. Dabei sind gem Abs 5 des § 4a, abweichend von § 9 Abs 2 APG, eigene Erhöhungsprozentsätze für die Monate des Wegfalls zu berücksichtigen. Bei Bezug einer Schwerarbeitspension als Teilpension sind dies 0,165 % (statt 0,312 %). Sofern ein Teil einer Korridorpension oder Langzeitversichertenpension bezogen wurde, gebühren 0,40 % pro Monat des Wegfalls der Teilpension (anstelle von 0,55 % gem §§ 9 Abs 2, 25 Abs 6 APG).

5..
Zuerkennung des zweiten Teiles der Pension

Für die Inanspruchnahme des Pensionsteiles für den fortgeführten Teil des Pensionskontos ist als absolutes Novum ein weiterer Antrag erforderlich, mit dem ebenfalls ein Stichtag ausgelöst wird. Hinsichtlich der Zuständigkeit kommt es jedoch zu keiner Änderung; der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung des zweiten Teiles der Pension zuständig (§ 4a Abs 7 APG).

Die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Pensionsart gelten ebenfalls bereits als erfüllt, weil sie schon bei Zuerkennung der Teilpension geprüft wurden.

Sofern die Teilpension zeitweise weggefallen ist, wird im Rahmen der Feststellung des zweiten Teiles der Pension gegebenenfalls die Teilpension nach den erwähnten Grundsätzen mit den Erhöhungsprozentsätzen neu berechnet.

Die Berechnung des zweiten Teiles der Pension erfolgt sodann entsprechend der allgemeinen Berechnungsgrundsätze. Somit ist die Gesamtgutschrift für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch 14 zu dividieren, wobei sich die monatliche Pensionshöhe sodann unter einer etwaigen Berücksichtigung einer Verminderung oder Erhöhung ergibt. Für den Fall, dass die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen wurde, während der zweite Teil der Pension nach dem Regelpensionsalter beantragt wird, gebührt ebenfalls für den zweiten Teil die monatliche Erhöhung iHv 0,425 % bei einem Aufschub über das Regelpensionsalter hinaus (§ 5 Abs 4 APG). Zusätzlich ist § 51 Abs 7 ASVG einschlägig, wonach lediglich die Hälfte des Beitrags zur PV von dem/der AN und AG zu entrichten ist; die verbleibende Hälfte wird aus den Mitteln der PV getragen. Im letzten Schritt sind beide Teile zu addieren. Die Teilpension gebührt in weiterer Folge als Bestandteil der „Vollpension“.

Verstirbt ein Teilpensionsbezieher oder eine Teilpensionsbezieherin, wird bei der Berechnung der Hinterbliebenenpensionen als Basis die fiktive „Vollpension“ herangezogen, die im Zeitpunkt des Todes gebührt hätte.

6..
Zwischenstaatliche Konstellationen – ist eine Gleichstellung erforderlich?

Sofern zwischenstaatliche Konstellationen auftreten, stellt sich die Frage, wie damit im Bereich der Teilpension umzugehen ist. Im koordinierenden Sozialversicherungsrecht dienten als Anknüpfungspunkte aus österreichischer Sicht bislang entweder das Vorliegen von (bestimmten) Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworben wurden und die im Rahmen der Zusammenrechnung gem Art 6 VO 883/2004 berücksichtigt werden, oder Einkünfte, die während eines aufrechten Pensionsbezuges in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wurden (Art 5 Abs 1 lit a VO 883/2004).

Für die Teilpension ist darüber hinaus nach den österreichischen Rechtsvorschriften das Vorliegen einer aufrechten Versicherung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit am Stichtag der Teilpension und eine Reduktion der Normalarbeitszeit vorgesehen. In Bezug auf die Arbeitszeitreduktion geht es im Lichte des Unionsrechts somit um die Frage, ob eine Reduktion der Normalarbeitszeit im EU-Ausland einen Sachverhalt darstellt, der auch im Inland zu berücksichtigen ist (Art 5 lit b VO 883/2004).

Zu einer vergleichbaren Thematik hat der EuGH in der Rs Larcherdie ausschließliche Berücksichtigung von Zeiten einer Altersteilzeit nach deutschem Recht für den Anspruch auf eine deutsche Altersrente als nicht verhältnismäßig eingestuft, da bezüglich der im Anlassfall in Anspruch genommenen österreichischen Altersteilzeit lediglich eine leicht abweichende Systematik hinsichtlich der Arbeitszeitreduktion vorgesehen war (50 % Arbeitszeitreduktion in Deutschland, 40–60 % Arbeitszeitreduktion in Österreich).

Etwaige Erwägungen iSe Rechtfertigung im Rahmen der Teilpension, bspw dahingehend, dass für den Bezug einer Teilpension eine unselbständige Beschäftigung in Österreich vorliegen müsste und unselbständige Beschäftigungen in anderen Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind, könnten mE nicht überzeugen. Ein vollständiger Ausschluss von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat in einer versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung befinden und ihre Arbeitszeit reduzieren, wäre unter Berücksichtigung der Erkenntnisse in Rs Larcher, wonach es auf eine Identität der Voraussetzungen nicht ankommen darf, sondern vielmehr eine funktionale Vergleichbarkeit gegeben sein muss, wohl nicht verhältnismäßig.

Die Gleichstellung einer unselbständigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat, deren Normalarbeitszeit nachweislich innerhalb der vorgesehenen Bandbreiten reduziert wurde, scheint im Geltungsbereich der Koordinierungsvereinbarungen (VO 883/2004 iVm DVO 987/2009) somit geboten.

Aus Sicht der Vollziehung wird die Überprüfung bzw Feststellung der (reduzierten) Normalarbeitszeit in anderen Mitgliedstaaten primär über die antragstellende Person erfolgen müssen, da bei den Trägern und Behörden der Sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zwar Informationen über die Zeiten und Art der Versicherung vorliegen, nicht jedoch über die (vereinbarte) Arbeitszeit.

Besteht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einem Mitgliedstaat, ist der Bezug einer österreichischen Teilpension nicht möglich.

Da die Sachverhaltsgleichstellung an der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nichts ändert, ist es erforderlich, dass (mindestens) ein Versicherungsmonat in der gesetzlichen PV in Österreich erworben wurde. Andernfalls würde es sich nicht um einen zwischenstaatlichen Fall in Bezug auf Österreich handeln und die österreichischen Rechtsvorschriften wären nicht anwendbar.

7..
Arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen
7.1.
Rechtsanspruch

Während in Zusammenhang mit der Gleitpension in § 14 Abs 1 AVRAG aF ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorgesehen war, ist dies für die Teilpension nicht der Fall. Es kommt also darauf an, ob zwischen AG und AN eine Vereinbarung zustande kommt.

7.2.
Kündigungsschutz

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Vereinbarung der Reduktion der Normalarbeitszeit um eine Teilzeitvereinbarung iSd § 14 Abs 1 AVRAG handelt. Dies bedingt nicht nur die Möglichkeit der Beiziehung des BR zu den Verhandlungen über die Arbeitszeitreduktion, sondern auch die Anwendbarkeit des Motivkündigungsschutzes gem § 15 AVRAG neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem ArbVG. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang vor allem § 15 Abs 2 AVRAG, der für den Fall des gegen sich gelten lassens der Kündigung vorsieht, dass die Kündigungsentschädigung anhand des ungeschmälerten Entgelts zum Beendigungszeitpunkt ohne die Teilzeitvereinbarung zu berechnen ist.

Eine Kündigung kann im Übrigen auch wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 iVm Abs 3b ArbVG angefochten werden. Dabei sind der Umstand, dass bereits ein Teil der Pension bezogen wird, das Lebensalter und damit verbundene Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen der individuellen Interessenbeeinträchtigung entsprechend zu berücksichtigen, da diesbezüglich keine flankierenden Maßnahmen erlassen wurden.

7.3.
Abfertigung bei Teilpension

Für AN, die eine Teilpension beziehen und dem System der „Abfertigung alt“ unterliegen, bleibt die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung weiterhin die Arbeitszeit vor der Teilpension. Zudem behalten AN ihren Anspruch auf Abfertigung „alt“ selbst dann, wenn sie selbst das Arbeitsverhältnis auflösen, um eine Teilpension im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen (§ 14f AVRAG). Keine besondere Regelung wurde für jene AN, die der „Abfertigung neu“ unterliegen, eingeführt. Die Beiträge nach dem BMSVG sind daher auf Grundlage des reduzierten Arbeitszeitausmaßes an die betrieblichen Vorsorgekassen zu leisten.

8..
Altersteilzeit (§ 27 AlVG 1977)
8.1.
Änderungen ab 1.1.2026

Mit der Einführung der Teilpension wurden auch Änderungen im Bereich der Altersteilzeit und des Altersteilzeitgeldes gem den §§ 27 f AlVG 1977 vorgenommen. Es entfällt im Zuge der Harmonisierung mit der Teilpension gem § 4a APG die bisherige Möglichkeit einer (ebenfalls umgangssprachlich so genannten) Teilpension, nach der eine Altersteilzeit mit 100-prozentigem Lohnausgleich einschließlich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge beansprucht werden konnte, sofern von der/dem AN die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt wurden.

Festgelegt wurde zudem, dass im Zeitraum von 2026 bis 2028 die erforderliche arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit für den Anspruch auf Altersteilzeit schrittweise von 780 auf 884 Wochen in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit erhöht wird.

Darüber hinaus wurde die Dauer der Altersteilzeit abhängig vom jeweiligen Beginndatum schrittweise auf 4,5 Jahre (2026), 4 Jahre (2027) und 3,5 Jahre (2028) verkürzt. Für den Bezug eines Altersteilzeitgeldes wird zudem vorausgesetzt, dass noch keine Leistung aus der gesetzlichen PV aus dem Versicherungsfall des Alters bezogen wird, die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen (somit auch vorzeitige Alterspensionen) erfüllt werden oder das Regelpensionsalter vollendet wurde. Ab 2029 kann eine kontinuierliche Altersteilzeit maximal drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension und insofern auch drei Jahre vor einem etwaigen Bezug einer Teilpension gem § 4a APG in Anspruch genommen werden.

Die Änderungen betreffen auch die Berechnung des Altersteilzeitgeldes bei kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen. Seit 1.1.2026 werden Mehrarbeits- bzw Überstunden bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes nicht mehr berücksichtigt. Bisher wurden für den oberen Ausgangswert alle Leistungen mit Entgeltcharakter einschließlich der Überstunden einbezogen, wohingegen beim Unterwert das Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, herangezogen wurde (§ 27 Abs 2 Z 3 AlVG).

Darüber hinaus sinkt die Ersatzquote in Form des Altersteilzeitgeldes vorübergehend von 90 % auf 80 %, wobei diese ab 1.1.2029 gem § 27 Abs 5 AlVG wieder auf 90 % erhöht wird.

Die Änderungen betreffen ausschließlich kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen.

8.2..
Altersteilzeit und Nebenbeschäftigung

Bis zur geltenden Rechtslage hat eine weitere Beschäftigung neben der die Altersteilzeit begründenden Beschäftigung zum Ruhen des Altersteilzeitgelds geführt, wenn aus dieser weiteren Beschäftigung ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde (§ 28 Abs 1 AlVG). Nunmehr wurde dies mit § 28 Abs 2 AlVG weiter eingeschränkt, sodass jegliche Nebenbeschäftigung zu einem Ruhen des Altersteilzeitgeldes führt. Ausgenommen davon sind Beschäftigungen bei einer/einem anderen AG, denen bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig nachgegangen wurde. Als regelmäßig anzusehen ist eine unselbständige Beschäftigung an mindestens 28 Tagen, unabhängig davon, ob diese durchgehend parallel bestanden hat oder an einzelnen Tagen bzw innerhalb weniger Wochen oder Monate ausgeübt wurde.

Darüber hinaus drängt sich die Frage nach dem Verhältnis von § 28 Abs 2 AlVG zu § 2i AVRAG auf, der in Umsetzung der TransparenzRL ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung vorsieht. Eine getrennte Betrachtung erscheint in diesem Zusammenhang zutreffend zu sein. Das Recht, grundsätzlich eine weitere Beschäftigung einzugehen und dabei innerhalb des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht benachteiligt zu werden, wird durch die Ruhensbestimmung des § 28 Abs 2 AlVG nicht konterkariert. Es kann auch nicht per se davon ausgegangen werden, dass jegliche Beschäftigung, die zum Ruhen des Altersteilzeitgeldes führt, als abträglich iSd § 2i AVRAG zu qualifizieren wäre.

Sollte es zum Ruhen des Altersteilzeitgeldes kommen, stellen sich Fragen des Regresses im Falle des (rückwirkenden) Entzuges des Altersteilzeitgeldes und des Lohnausgleichs. Eine Rückforderungsmöglichkeit der/des AG ist wohl zu bejahen, da der/die AN der Meldepflicht unterliegt.

9..
Fazit

Mit der Teilpension wird der Versuch unternommen, Personen länger in einer Beschäftigung zu halten, indem die Normalarbeitszeit reduziert und ein Teil der (vorzeitigen) Alterspension bezogen wird.

Positiv zu vermerken ist, dass die Regelungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen den versicherten Personen ein relativ großes Maß an Flexibilität erlauben.

Erste Überlegungen zur neuen Regelung sowie Erfahrungen in der Praxis haben einige offene Fragestellungen aufgezeigt. Mit einer systematisch einfacheren gesetzlichen Lösung ohne die vorgesehene intensive Verschränkung mit dem Arbeits(zeit)recht hätten wohl einige komplexe Detailfragen und bürokratischer Aufwand vermieden werden können – auch für die versicherten Personen und ihre AG.