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Problemlösungen im internationalen Vergleich

Die Ausbildungskostenklausel im österreichischen Recht

GERT-PETER REISSNER (GRAZ)

Anders als im deutschen Recht gibt es in Österreich mit § 2d AVRAG eine spezielle, detaillierte Regelung zur Frage des „Rückersatzes“ von arbeitgeberseitig übernommenen Ausbildungskosten bei einer AN zuzurechnenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während das Thema daher in Deutschland vor allem durch allgemeine Angemessenheitsprüfungen bewältigt wird, erfordert die Situation im österreichischen Arbeitsrecht einigen Aufwand bei der Interpretation der teilweise unklaren Spezialregelungen. In einigen Punkten ist das Gesetz, wie zu zeigen sein wird, mit Angemessenheitsprüfungen zu ergänzen. An anderen Stellen erweisen sich sehr detaillierte Passagen in § 2d AVRAG etwas überraschend als sinnvoll zur Erreichung des Zieles ausgewogener und transparenter Vereinbarungsinhalte.

Übersicht

  1. Einleitung

  2. Mögliche Rechtsquellen, Formvorschriften

    1. Rechtliche Grundlage einer Zahlungsverpflichtung

    2. Schriftformerfordernis

    3. Abschluss der Vereinbarung vor Beginn der Ausbildung

    4. Genauer Ausweis der Kostenhöhe

  3. Umschreibung überwälzungsfähiger Ausbildungskosten

    1. „Ausbildung“

    2. Vermittlung von Kenntnissen

    3. Verwertbarkeit bei anderen AG

    4. Ausgrenzung von Einschulungskosten

    5. Erfolgreiches Absolvieren

    6. „Tatsächlich aufgewendete Kosten“

  4. Reglementierungen

    1. Kostenarten

    2. Kostenhöhe

    3. Höchstgrenzen der Bindung

    4. Bindungsdauer – Angemessenheitsprüfung

    5. Aliquotierungsregel

    6. Rückforderungsschädliche Beendigungsarten, insb Befristungsablauf

1..
Einleitung

Der „Rückersatz“ von Ausbildungskosten – besser: die Überwälzung von durch AG getragenen Ausbildungskosten auf AN für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wurde in Österreich im Jahre 2006 einer ausdrücklichen Regelung zugeführt. Der durch BGBl I 2006/36 eingeführte und einmal durch BGBl I 2015/152 novellierte § 2d AVRAG stellt zweifellos einen Schritt in die richtige Richtung dar, zumal die Bestimmung auch einen relativ weiten subjektiven wie objektiven Anwendungsbereich hat (zum Letzteren siehe insb 3.). Freilich weist der auf einen Initiativantrag zurückgehende Gesetzestext einige legistische Schwächen auf, die jedoch Rsp und Lehre im Laufe der Jahre zu einem guten Teil bereinigen konnten, sodass mittlerweile einigermaßen Rechtssicherheit und -klarheit besteht.

Im Folgenden werden auch unter Bezugnahme auf den einschlägigen Beitrag zum deutschen Recht Schlaglichter der österreichischen Rechtslage hervorgehoben und allenfalls auch de lege ferenda bewertet.

2..
Mögliche Rechtsquellen, Formvorschriften
2.1.
Rechtliche Grundlage einer Zahlungsverpflichtung

Anders als nach deutschem Recht sind einschlägige Klauseln praktisch immer auf individualvertraglicher Ebene niederzulegen (argzwischen AN und AG“; § 2d Abs 2 AVRAG). In Frage kommt dabei der Grundarbeitsvertrag oder ein Anhang zu diesem. Angesichts der Anforderung, auf eine „bestimmte Ausbildung“ abzustellen (arg § 2d Abs 1 Satz 1 AVRAG: „jene … Ausbildung, die …“), wird es sinnvoll sein, jeweils eine eigene Vereinbarung zu treffen.

Das Gesetz verlangt für eine Zahlungspflicht eine (schriftliche) Vereinbarung. Diese lex specialis lässt Bereicherungsrecht zurücktreten, ein Ergebnis, das angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung noch deutlicher als nach deutscher Rechtslage begründbar ist.

Regelungen in KollV oder BV sind – anders als nach deutscher Rechtslage – weitestgehend ausgeschlossen:

  • Für eine BV fehlt es am gesetzlichen Ermächtigungstatbestand, eine kollektivvertragliche Ermächtigung kommt mangels eigener Kompetenz (dazu gleich) nicht (mehr) in Betracht.

  • Gem § 19 Abs 1 Z 18 letzter Satz AVRAG werden zum Inkrafttretenszeitpunkt des § 2d AVRAG (18.3.2006) bestehende Kollektivverträge betreffend den Ausbildungskostenrückersatz durch die Neuregelung nicht berührt. Derartige Kollektivverträge verdrängen nur dann den § 2d AVRAG, wenn sie das Thema unmittelbar und ohne weiteres Konkretisierungserfordernis „durchregeln“. Sie müssen aber – letztlich in aller Regel durch ergänzende Einzelvereinbarungen – mit den durch BGBl I 2015/152 eingeführten Kautelen (Aliquotierung in Monatsschritten, Maximalbindung von vier Jahren) übereinstimmen. Weil Kollektivverträge gegenwärtig keine Kompetenz mehr zur Regelung von Ausbildungskostenrückersatz haben, könnten sie auch keine Ermächtigungen an Betriebsvereinbarungen weitergeben.

Als Resümee kann festgehalten werden, dass die Rechtsentwicklung in Österreich dazu geführt hat, dass kollektive Rechtsquellen keinerlei einschlägige Regelungsbefugnis mehr besitzen, die 2006 festgeschriebene Restkompetenz des KollV wurde 2015 weiter zurückgedrängt. Die Verlagerung auf die einzelvertragliche Ebene ist mE auch sinnvoll, zumal Rückersatzklauseln typischerweise einer Feinabstimmung im Einzelfall bedürfen, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn sie eine unternehmens- oder betriebsinterne Dimension aufweisen.

2.2.
Schriftformerfordernis

Die Vereinbarung bedarf gem § 2d Abs 2 AVRAG der Schriftform. Schriftform bedeutet Unterschriftlichkeit, dh die Inhalte der Vereinbarung müssen schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien, also auch von AG-Seite, unterzeichnet werden (alternativ möglich wäre eine elektronische Signatur iSd Signaturgesetzes [SigG]).

Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur (gänzlichen) Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Die Etablierung einer strengen Schriftform durch BGBl I 2006/35 ist mE zu begrüßen, handelt es sich doch zweifellos um eine kritische Klausel, bei der ein hochförmlicher Abschluss sinnvoll erscheint. Das Erfordernis von „Ausdrücklichkeit“, wie zum deutschen Recht judiziert, würde für Österreich angesichts des § 863 ABGB kaum passen. Verwiesen werden kann auch auf das Problem des fehlenden Schriftformerfordernisses im Falle der Konkurrenzklausel (§§ 36 f AngG, § 2c AVRAG; anders in Deutschland, vgl § 74 Abs 1 dHGB), der kritischen Klausel schlechthin. Eine solche könnte beispielsweise durch eine mündliche Vereinbarung, dokumentiert im Dienstzettel (als wesentlicher Vertragsinhalt gem § 2 Abs 1 AVRAG), implementiert werden, was rechtspolitisch unbefriedigend erscheint.

2.3.
Abschluss der Vereinbarung vor Beginn der Ausbildung

Der OGH vertritt in gefestigter Rsp die Ansicht, dass die Ausbildungskostenklausel bei sonstiger Nichtigkeit in allen Facetten vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen sein muss. Das Höchstgericht stützt sich dabei auf Wortlaut und (Schutz-)Zweck des § 2d AVRAG. Dies ist in Zusammenschau auch mit der Anforderung, die Kostenhöhe möglichst euromäßig auszuweisen, uU überzogen: Einerseits können AG das Entsenden zur Ausbildung canceln, wenn die Klausel nicht unterschrieben ist, andererseits stehen AN bei laufender Ausbildung oder nach einer solchen weniger unter Druck, die Klausel zu unterschreiben. Unnötige Schwierigkeiten entstehen möglicherweise auch dadurch, dass die Höhe der Kosten genau in die Klausel aufzunehmen ist (dazu 2.4.); dies wird häufig vorweg nicht im Detail möglich sein.

2.4.
Genauer Ausweis der Kostenhöhe

Aus dem Zweck der Regelung, nämlich Transparenz für AN im Hinblick auf allfällige Zahlungspflichten herzustellen, hat der OGH in richterlicher Rechtsfortbildung das Erfordernis aufgestellt, dass aus der Vereinbarung die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat. Die Kosten werden also so weit wie möglich betragsmäßig angeführt werden müssen, es muss aber nicht „auf den Cent“ genau vorgezeichnet werden, solange eine transparente Gestaltung gegeben ist. Fehlende betragliche Präzisierungen führen insoweit zur Nichtigkeit der Vereinbarung.

3..
Umschreibung überwälzungsfähiger Ausbildungskosten

Gem § 2d Abs 1 AVRAG sind Ausbildungskosten „die vom AG tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem AN Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen AG verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten“.

3.1.
„Ausbildung“

Aus dem Wort „Ausbildung“ kann abgeleitet werden, dass eine Maßnahme (eine Veranstaltung, ein Kurs, ein Seminar, ein Vortrag, ein Briefing usw) erforderlich ist. Diese Maßnahme kann (unternehmens- bzw konzern-)intern oder extern organisiert sein. Die bloße, „alltägliche“ Erfüllung der Arbeitspflicht reicht hiefür nicht. Derartiges wird einerseits im Profisport argumentiert, andererseits könnte eine entsprechende Sichtweise bei Ausbildungsarbeitsverhältnissen naheliegend sein, bei denen allerdings Überwälzungsklauseln sowohl nach deutscher als auch nach österreichischer Rsp von vornherein unzulässig sind.

3.2..
Vermittlung von Kenntnissen

Ein weiterer Ansatzpunkt für eine genauere Bestimmung von „Ausbildungskosten“ iSd § 2d AVRAG ist der Passus „dem AN Spezialkenntnisse … vermittelt“. Die nötige Vermittlung von Kenntnissen – der Wortteil „Spezial-“ ist mE kaum aufschlussreich – bedeutet, dass nach der Ausbildung ein Mehr an Kenntnissen vorhanden sein muss als davor. Ist also jemand so überqualifiziert, dass die Maßnahme keine neuen Kenntnisse nach sich zieht, oder ist jemand so unterqualifiziert, dass er die Inhalte der Maßnahme überhaupt nicht versteht, so liegt keine Ausbildung im hier interessierenden Sinn vor. Ähnlich sieht dies das deutsche Recht, wo das „Auffrischen“ oder „Vertiefen“ von vorhandenen Kenntnissen als nicht ausreichend angesehen wird; mE würde hier wohl zumindest beim „Vertiefen“ differenziert werden, wenn dieses erheblich mehr Kompetenz nach sich zieht.

3.3.
Verwertbarkeit bei anderen AG

Einen entscheidenden Aspekt hat die österreichische Judikatur zu Recht im Passus „die dieser auch bei anderen AG verwerten kann“ gesehen. Durch die Maßnahme müssen also Fähigkeiten zunehmen und damit Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Es kommt auf die Verwertbarkeit an und es ist nicht erforderlich, dass der Kenntniserwerb mit der bisherigen Berufstätigkeit zu tun hat. Das vordergründig etwas enge Abstellen auf „andere AG“ stellt genau betrachtet wohl kein Problem dar, zumal es kaum Berufstätigkeiten geben wird, die nur selbstständig ausgeübt werden können; gegebenenfalls müsste man auch diese (analog) einbeziehen.

In Deutschland wird – offenbar abstrakt – auf die Erlangung eines „geldwerten Vorteils“ abgestellt. Diese Prononcierung scheint für Österreich zu scharf, wenngleich auch hier vor § 2d AVRAG von „besseren Verdienstmöglichkeiten“ die Rede war. Es sollte aber auch dann von gestiegenen Berufschancen ausgegangen werden, wenn sich durch die Ausbildung weitere Felder am Arbeitsmarkt mit gleichem oder auch geringerem Einkommen eröffnen. Einkommen ist wichtig, aber bekanntlich nicht alles, es gibt auch angenehme AG, besonders erfüllende Arbeitsplätze usw.

3.4.
Ausgrenzung von Einschulungskosten

Im Zusammenhang mit dem unter 3.3. angesprochenem „geldwerten Vorteil“ werden nach deutschem Recht auch Qualifikationen ausgeschlossen, die „nur innerbetrieblich nutzbar“ sind. Dies korrespondiert wohl mit der österreichischen Regelung, welche „Einschulungskosten“ von der Überwälzbarkeit ausschließt. Mit Einschulung ist dabei das Vertrautmachen mit den Eigenheiten der betrieblichen Tätigkeit gemeint, zB das Vertrautmachen mit der Produktpalette oder mit internen Verwaltungsabläufen. Aus der deutschen Sichtweise kann für Österreich die Erkenntnis gewonnen werden, dass auch eine Höherqualifikation, welche zu einem höheren Einkommen führt, aber nur innerbetrieblich nutzbar ist, mangels Arbeitsmarktrelevanz Einschulung und nicht Ausbildung ist.

3.5.
Erfolgreiches Absolvieren

Nach deutschem Recht offensichtlich nicht relevant ist eine weitere in § 2d Abs 1 AVRAG enthaltene Voraussetzung für eine Überwälzbarkeit von Ausbildungskosten, nämlich der Umstand, dass die Ausbildung eine „erfolgreich absolvierte“ sein muss. Es kann daher die Frage gestellt werden, ob dieser Passus de lege ferenda nicht verzichtbar wäre, zumal er immer wieder auch mit dem Aspekt der Kenntnisvermittlung (vgl 3.2.) zusammenfällt. De lege lata ist die genannte Anforderung jedenfalls extra zu prüfen.

Hier ist zunächst zu schauen, ob für den Abschluss einer Ausbildung ein formales Erfordernis wie eine Prüfung, ein Zeugnis odgl maßgeblich ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der erfolgreiche Abschluss grundsätzlich mit der Teilnahme an der Maßnahme gegeben. Dies ist auch dann ausreichend, wenn bloß eine freiwillige Abschlussprüfung gegeben ist und diese nicht abgelegt wird, es sei denn, die Parteien haben diese in ihrer Vereinbarung zur obligatorischen Anforderung gemacht. Es ist also diesbezüglich auch auf das Vereinbarte zu achten, umgekehrt etwa auch dann, wenn die Parteien die an sich pflichtige Prüfung in ihrer Vereinbarung herausnehmen und sozusagen nur auf den Kenntniserwerb abstellen.

Dass die Teilnahme zugleich ein erfolgreiches Absolvieren war, ist zu vermuten; zu widerlegen ist dies daher durch Beweisführung von Seiten der AN.

Ist die Abschlussprüfung etc obligatorisch, so wurde grundsätzlich nicht erfolgreich absolviert, wenn jemand zwar die Ausbildung durchläuft, aber dann bei der Prüfung scheitert. Jene Fälle jedoch, in denen AN ein „Vereiteln“ des erfolgreichen Abschlusses zur Last zu legen ist, werden freilich die Rückersatzpflicht aufrecht bleiben lassen. „Vereiteln“ bedeutet absichtliches Hintertreiben und ist wohl nur ein (Extrem-)Fall eines im gegebenen Zusammenhang vorwerfbaren Verhaltens. Auszugehen ist von einer Bemühensverbindlichkeit, welche dann gebrochen wird, wenn sich jemand nicht bemüht, obwohl er es könnte. Im konkreten Zusammenhang werden dabei die Rahmenbedingungen der Ausbildung, die Prüfungssituation, Vorkenntnisse, persönliche Leistungsfähigkeit beim Lernen etc in einer Abwägung einzubeziehen sein. Gegebenenfalls wird dann § 2d AVRAG entgegen dem Wortlaut doch entsprochen, es liegt verschuldete Rechtswidrigkeit vor und der Rückersatz ist möglich. Die Beweislast für all dies liegt auf der Seite der AG.

3.6.
„Tatsächlich aufgewendete Kosten“

Überwälzungsfähige Ausbildungskosten können nur die „vom AG tatsächlich aufgewendeten Kosten“ sein.

An dieser Stelle kann eine allgemein-legistische Bemerkung eingeschoben werden: Beim gegenständlichen Tatbestandsmerkmal wird – wie etwa auch bei jenem des „erfolgreichen Absolvierens“ oder bei der Ausgrenzung der Einschulungskosten (vgl 3.5. und 3.4.) – deutlich, dass im Falle des § 2d AVRAG Fragen des objektiven Anwendungsbereichs der Schutzbestimmung einerseits und Fragen der einzelnen Schutzmaßnahmen andererseits („Reglementierungen“ der Vertragsfreiheit; vgl auch 4.) miteinander vermengt werden. Anders ist dies im Konkurrenzklauselrecht von §§ 36 f AngG, § 2c AVRAG, wo zuerst deutlich die Umschreibung der Konkurrenzklausel („Vereinbarung, durch die der AN in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird“), der „Konkurrenzklauselbegriff“, kommt. Anhand dieses Begriffs ist zu klären, ob das Sonderrecht auf eine konkrete Vertragsgestaltung zur Anwendung kommt: Wenn nein, dann ist eine Vereinbarung (nur) am allgemeinen (Zivil-)Recht zu messen, wenn ja, sind die Reglementierungen des Konkurrenzklauselrechts heranzuziehen. In die Umschreibung in § 2d AVRAG sind hingegen auch Reglementierungen, also Beschränkungen der Vertragsfreiheit, hineingeraten, wenn zB eine Vereinbarung der Überwälzung von Einschulungskosten für rechtsunwirksam zu erklären ist oder im Falle eines erfolglosen Absolvierens ebenfalls Nichtigkeit der Vereinbarung angeordnet ist. Dies macht die Rechtsanwendung schwierig, die Rechtsklarheit leidet.

Was nun den Aspekt der „tatsächlich aufgewendeten Kosten“ anlangt, so kann sich laut OGH eine Pflicht des AN zur Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf derartige Kosten beziehen. Das bedeutet, dass andere diesbezügliche Vereinbarungsinhalte gesetzwidrig und daher aus der Vereinbarung auszuscheiden sind. Förderungen von Seiten öffentlicher Stellen sind daher genauso abzuziehen wie der AG-Seite verrechnete USt im Falle von deren Vorsteuerabzugsberechtigung. Bei internen Ausbildungen wird von AG „kostenrechnungstechnisch“ darzustellen sein, welcher Kostenanteil der einzelnen teilnehmenden Person zuzuordnen ist; dies sind dann die tatsächlich aufgewendeten Kosten.

Mit diesem gesetzlichen Ansatzpunkt wird offensichtlich versucht, eine Schwäche des § 2d AVRAG auszugleichen: In dieser Regelung fehlt nämlich die Möglichkeit, eine allgemeine Angemessenheitsprüfung mit Elementen, wie insb Kosten der Ausbildung im Verhältnis zum AN-Einkommen, durchzuführen. Anders ist dies nach deutschem Recht (dazu genauer noch 4.2.).

4..
Reglementierungen

In § 2d AVRAG gibt es eine Reihe von Reglementierungen, also von gesetzlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit zum Schutz der AN, zudem werden weitere derartige Kautelen im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung von der Judikatur herausgearbeitet. Im Folgenden sollen schlaglichtartig einige Reglementierungen, insb solche, die im Vergleich bzw de lege ferenda interessant erscheinen, herausgegriffen werden.

4.1..
Kostenarten

Was die Kostenarten anlangt, so ist im Gesetz einerseits allgemein von „Ausbildungskosten“ die Rede (Abs 1 und 2 Satz 1 leg cit), in § 2d Abs 2 Satz 2 AVRAG wird sodann speziell das „während einer Ausbildung … fortgezahlte Entgelt“ hervorgehoben.

In Interpretation der allgemeinen Umschreibung haben Rsp und Lehre dieser jedenfalls die Ausbildungskosten ieS (zB Kosten eines Seminars oder Lehrgangs, verrechnet vom Veranstalter) und daneben auch die Reise- bzw die Aufenthaltskosten unterstellt.

Das „fortgezahlte Entgelt“ kann in der schriftlichen Vereinbarung hinzugenommen werden, „sofern der AN für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist“. Dieser Passus ist unklar formuliert, zumal die Ausbildung auch Dienstpflicht, entweder schon im Grundarbeitsvertrag oder in einer speziellen Ausbildungsvereinbarung festgelegt, sein kann. Mit „Dienstfreistellung“ muss gemeint sein, dass die Ausbildung keine Erfüllung des Dienstvertrags darstellt. Gegebenenfalls kann dabei auch (transparent) das sogenannte Super-Brutto angesetzt werden.

Die Rsp hat dabei (zu Recht) auch betont, dass insb Reise- und Aufenthaltskosten notwendig und nützlich sein müssen. Eine derartige Notwendigkeits- und Nützlichkeitsprüfung ist mE natürlich auch bei den Ausbildungskosten ieS und beim „fortgezahlten Entgelt“ vorzunehmen; beispielsweise sind „Incentive-Komponenten“ herauszurechnen. Dies ist bereits auch ein Aspekt der Kostenhöhe (vgl 4.2.).

4.2.
Kostenhöhe

An sich wäre von der Bestimmung der Bindungsdauer (siehe 4.3.) die Festlegung einer angemessenen Höhe der überwälzbaren Kosten zu unterscheiden. Das Höchstgericht verweigerte jedoch im Speditionskauffrau-Fall die Angemessenheitsprüfung in Bezug auf die Höhe mit dem Argument, dass eine solche in § 2d AVRAG nicht vorgesehen sei. Der OGH versucht daher, insb über die genaue Prüfung der „tatsächlichen Kosten“ der Ausbildung (allg 3.6.), zu akzeptablen Zahlungshöhen zu gelangen, was aber – wie sich im angesprochenen Fall zeigt – nicht immer gelingen kann; es handelt sich bei dieser Strategie eben nicht um eine Angemessenheitsprüfung. ME sollte eine Angemessenheitsprüfung betreffend die Höhe der Zahlungsverpflichtung indirekt mittels Prüfung der angemessenen Dauer der Bindung (allg dazu 4.4.) bewerkstelligt werden. Eine kürzere Bindungsdauer wäre dann anzusetzen, wenn – wie im Sachverhalt der angesprochenen E – das Entgelt der AN vor und nach der Ausbildung und die Kosten der Ausbildung in einem Missverhältnis stehen. Eine in diese Richtung gehende Strategie zur Herstellung von Angemessenheit wird im Übrigen auch in der deutschen Judikatur verwendet.

4.3.
Höchstgrenzen der Bindung

Auf den ersten Blick erscheint es ziemlich problematisch, wenn ein Gesetz eine absolute Höchstgrenze der Bindungsdauer festlegt; dies stört die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall, die etwa nach deutschem (Gerichts-)Recht viel flexibler erfolgen kann. Die Steigerungsstufe stellt es folglich dar, wenn, wie eben in § 2d Abs 3 Z 2 AVRAG, zwei absolute Höchstgrenzen, nämlich vier Jahre ab Ende der Ausbildung für den allgemeinen Fall und acht Jahre „in besonderen Fällen“, statuiert werden. Gehen die Parteien etwa dann, wenn kein „besonderer Fall“ vorliegt, über die Vierjahresbindung hinaus, so liegt nach dem deutlichen Wortlaut völlige Nichtigkeit der Vereinbarung vor.

In Fällen extrem nachhaltiger und wertvoller Ausbildungen mag namentlich die Achtjahresgrenze ein Hindernis für Ausbildungen in Österreich bzw nach österreichischem Recht sein, wenngleich gesagt werden muss, dass eine Bindung für acht Jahre auch bei Medizinstudien oder Zivilpilotenausbildungen im Allgemeinen ausreichend sein wird. Der OGH hat übrigens jüngst neuerlich entschieden, dass § 2d AVRAG für Ausbildungen vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht (unmittelbar) gilt. Damit ist die vielleicht nötige Flexibilität für die Hauptanwendungsfälle gewährleistet – es ging im Fall um eine Pilotenausbildung –, und zwar auch dann, wenn man die verallgemeinerungsfähigen Reglementierungen des § 2d AVRAG per Rechtsanalogie in die Angemessenheitsprüfung nach § 879 ABGB einbezieht.

In gewisser Weise überraschend zeigt sich mE jedoch in der Vertragspraxis zu den „allgemeinen Fällen“, dass die absolute Höchstgrenze von vier Jahren in durchaus zu begrüßender Art und Weise zu ausgewogenen Ausbildungskostenklauseln beiträgt. Aus rechtspolitischer Sicht scheint es sohin nicht dringlich, § 2d AVRAG diesbezüglich zu reformieren. Sollte die Wahl einer Vierjahresbindung in concreto als unangebracht lang zu qualifizieren sein, bleibt immer noch die Angemessenheitsprüfung innerhalb der äußeren Grenzen (dazu 4.4.).

4.4.
Bindungsdauer – Angemessenheitsprüfung

Es ist bislang nicht höchstgerichtlich judiziert, aber wohl hL und auch dem IA aus dem Jahr 2006 zu entnehmen, dass bei weniger nachhaltigen bzw werthaltigen Ausbildungen eine kürzere Bindungsdauer unter den jeweiligen Höchstgrenzen anzusetzen ist. Dies folgt nicht nur aus subjektiv-historischer Interpretation (siehe oben), sondern auch aus dem Wortlaut des § 2d Abs 3 Z 2 AVRAG, wo recht deutlich Maximalbindungsdauern festgelegt werden, daneben auch aus objektiv-teleologischen Überlegungen. Es ist somit – wie in Deutschland – insoweit eine gerichtliche Vertragskorrektur hin zu einer angemessenen Bindungsdauer vorzunehmen. Die Vereinbarung über die monatliche Aliquotierung ist, wenn nötig, entsprechend anzupassen.

4.5.
Aliquotierungsregel

Gem § 2d Abs 3 Z 3 AVRAGbesteht … eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten … dann nicht, wenn … die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird“.

Diese Formulierung kann nur iS eines Erfordernisses, die Aliquotierung ausdrücklich in der schriftlichen Vereinbarung festzulegen, verstanden werden. Fehlt dieses Element in der Vereinbarung, so gibt es keine Verpflichtung von AN.

Ursprünglich waren keine weiteren Vorgaben über die Details der Aliquotierung im Gesetz enthalten. Der OGH hat – wie die deutsche Rsp – sogar eine jährliche Herunterrechnung zugelassen, was mE den äußeren Wortsinn von „Aliquotierung“ gesprengt hat. In der Novelle wurde daraufhin ausdrücklich die Monatsaliquotierung vorgeschrieben. Eine davon abweichende Gestaltung führt, sofern diese für AN nicht günstiger ist (wie etwa eine progressive Herunterrechnung), zur Unwirksamkeit der Ausbildungskostenklausel. Wird etwa bei einer Vierjahresbindung eine monatliche Verringerung von nur 2 % und nicht eine solche von 1/48 des Ausbildungskostenersatzes vorgesehen, ist die gesamte Vereinbarung als unwirksam anzusehen.

Aus der Sicht der österreichischen Arbeitsrechtstradition erscheint es eher ungewöhnlich, dass die Aliquotierung, noch dazu im Detail „monatlich“, schriftlich niedergelegt werden muss. An sich erwartet man sich eine Inhaltskontrolle mittels geltungserhaltender Reduktion. In der Praxis zeigt sich aber auch hier, dass diese detaillierten Vorgaben zu entsprechenden Bemühungen bei der Vertragsgestaltung führen, was letztlich dem gesetzgeberischen Ziel der Transparenz für AN dient. Schließlich geht es ja zweifellos um eine kritische Klausel.

4.6.
Rückforderungsschädliche Beendigungsarten, insb Befristungsablauf

Während im deutschen Recht allgemein formuliert wird, dass eine Rückzahlungspflicht nur bei Gründen „aus der Sphäre des AN“ besteht, sind in § 2d Abs 4 AVRAG sowie – an systematisch unerwarteter Stelle – in § 2d Abs 3 Z 2 Fall 2 AVRAG ausdrücklich rückforderungsschädliche Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgezählt.

In Kontrast zur deutschen Sichtweise werden Differenzierungen mE weder bei Befristungen auf Wunsch von AN – keine Zahlungsverpflichtung – noch bei von AN gewünschten einvernehmlichen Lösungen – Zahlungspflicht, es sei denn, die Parteien adaptieren dies – vorzunehmen sein. Zum einen kann hier ein systematisches Argument verwendet werden (§ 2d Abs 4 Z 1 AVRAG – egal von wem die Lösung im Probemonat ausgeht), zum anderen sei auf das Schicksal der Konkurrenzklausel bei einvernehmlicher Lösung verwiesen, wo das Höchstgericht ebenfalls Differenzierungen iS von „Sphärenüberlegungen“ ablehnt.

Nützlich sein können die Erfahrungen aus Deutschland allerdings in Fällen, in denen eine geschuldete Ausbildung abgebrochen wird, wobei das Arbeitsverhältnis in der Folge weitergeführt oder auch beendet werden kann. § 2d AVRAG ist hiefür zu eng, setzt die Bestimmung doch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ende der Ausbildung voraus.