Bezug des Familienzeitbonus einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt
Was unter der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, bestimmt nach Art 1 lit a und b VO 883/2004 das jeweilige nationale Recht.
Gem Art 11 Abs 2 VO 883/2004 sind gewisse Zeiten des Bezugs von Geldleistungen auch über das nationale Recht hinausgehend einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzustellen, weil dieser Artikel einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffsverständnisses darstellt, der trotz des Verweises auf das nationale Recht nicht berührt werden darf.
Zeiten des Bezugs des Familienzeitbonus iSd § 1 FamZeitbG sind der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gem Art 11 Abs 2 VO 883/2004 gleichzustellen.
[1] Der Kl war von 1.7.2020 bis 21.12.2021 bei der * GmbH in Österreich beschäftigt. Anlässlich der Geburt seiner Zwillinge am 28.9.2021 nahm er im Zeitraum von 4.10.2021 bis 3.11.2021 eine Freistellung nach § 1a VKG in Anspruch. Von 22.12.2021 bis 22.6.2022 befand er sich in Karenz. Während der Karenz lebte der Kl gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern mit gemeinsamem Lebensmittelpunkt in Polen, wo sie auch gemeldet waren.
[2] Die Frau des Kl ist im Rahmen einer freiwilligen Versicherung aufgrund des als Landgrundstück gewidmeten Gemüsegartens als Selbständige versichert, sie übt aber keine selbständige (oder unselbständige) Erwerbstätigkeit aus. Sie bezog von den zuständigen polnischen Trägern einmalige Beihilfen aus Anlass der Geburt der beiden Kinder iHv insgesamt 1.000 polnische Zloty (PLN), „Mutterschaftsgeld“ für den Zeitraum von 28.9.2021 bis 26.12.2022 iHv 1.000 PLN monatlich sowie „Erziehungsleistungen“ für den Zeitraum von 28.9.2021 bis 31.5.2022 iHv jeweils 500 PLN monatlich.
[3] Der zuständige polnische Träger erklärte sich aufgrund von Anträgen der Ehefrau des Kl mit vorläufiger Entscheidung vom 29.12.2021 hinsichtlich des Zeitraums von 28.9.2021 bis 27.9.2025 bzw mit späterer Entscheidung für den Zeitraum von 1.1.2022 bis 31.10.2023 für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig.
[4] Mit Bescheid vom 23.11.2023 lehnte die Bekl den Antrag des Kl auf Gewährung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage für das Kind T* für den Zeitraum von 15.3.2022 bis 14.6.2022 ab. Da für den Kl in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit in Österreich und auch keine gleichgestellte Situation vorliege sowie der Wohnort des Kindes in Polen sei, liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Der Antrag sei daher nach den inländischen Rechtsvorschriften zu prüfen und bestehe mangels Lebensmittelpunktes in Österreich kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
[5] Gegen diesen Bescheid erhob der Kl fristgerecht Klage.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 1a VKG sei als vorübergehende Unterbrechung der zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit iSd § 24 Abs 2 KBGG zu qualifizieren. Der Kl sei somit als erwerbstätig nach § 24 Abs 2 KBGG anzusehen und Österreich nach Art 11 Abs 3 lit a iVm Art 68 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 als Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, dass das pauschale Kinderbetreuungsgeld ziffernmäßig konkretisiert wurde. Es sei zweifelhaft, ob das Erfordernis einer durchgehenden sechsmonatigen (182 Tage dauernden) Beschäftigung vor einem Gleichstellungstatbestand nicht dem unionsrechtlichen Kern des Beschäftigungsbegriffs nach § 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 widerspreche und folglich wegen des Anwendungsvorrangs der Verordnung hinsichtlich der Festlegung der nationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unbeachtlich zu bleiben habe. Die Freistellung des Kl nach § 1a VKG bei gleichzeitigem Bezug des Familienzeitbonus im Zeitraum von 4.10.2021 bis 3.11.2021 gelte jedenfalls als Beschäftigung iSd Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004, der Kl sei damit in kollisionsrechtlicher Hinsicht im genannten Zeitraum – und damit auch im beantragten Bezugszeitraum – als in Österreich erwerbstätig anzusehen.
[8] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 1a VKG bei Bezug des Familienzeitbonus als der Erwerbstätigkeit gleichgestellte Zeit nach Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 gelte, noch keine oberstgerichtliche Rsp vorliege.
[9] Dagegen richtet sich die Revision der Bekl mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen iS einer Klagsabweisung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Kl beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[12] Auf die Frage einer Bindungswirkung der vorrangigen Zuständigkeitserklärung des polnischen Trägers kommt die Revision nicht mehr zurück, eine Anrechnung der polnischen Leistungen wird von der Bekl nicht behauptet. Zudem ist weder die Höhe des begehrten pauschalen Kinderbetreuungsgeldes strittig, noch das Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen.
[13] Die Bekl meint aber, dass die Karenz des Kl aufgrund der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im Zeitraum des „Papamonats“ nicht gem § 24 Abs 3 KBGG einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden könne, weshalb keine Zuständigkeit Österreichs vorliege. Es liege für den gegenständlichen Zeitraum ein rein polnischer Sachverhalt vor, die VO (EG) 883/2004 komme nicht zur Anwendung.
[14] 1. Der im streitgegenständlichen Zeitraum in Polen wohnhafte Kl beansprucht Leistungen aus dem österreichischen System der sozialen Sicherheit, es liegt somit ein den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eröffnender Sachverhalt vor. Auch der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist eröffnet, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld – sowohl pauschal als auch einkommensabhängig – eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j der VO (EG) 883/2004 ist (RS0122905 [T3, T4]).
[15] 2.1. Gem Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 ist „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche gilt.
[16] Nach § 24 Abs 2 KBGG ist unter Erwerbstätigkeit iS dieses Bundesgesetzes die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit zu verstehen. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.
[17] Der Familienzeitbonus ist jene Leistung, die Vätern während der Freistellung nach § 1a VKG gewährt wird (§ 1 FamZeitbG). § 2 Abs 4 FamZeitbG setzt voraus, dass sich der Vater während der Familienzeit aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der AlV sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält. Die Bezieher des Familienzeitbonus sind grundsätzlich in der gesetzlichen KV teilversichert (§ 4 Abs 2 FamZeitbG).
[18] Die Inanspruchnahme einer Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 1a VKG, bei der es sich nicht um eine Karenz nach dem VKG handelt (vgl dazu auch die ErläutA 576/A 26. GP, 5), stellt somit weder eine Erwerbstätigkeit noch eine dieser gleichgestellte Zeit iSd § 24 Abs 2 KBGG dar.
[19] 2.2. Wie der OGH bereits mehrfach ausführte, stellt § 24 Abs 2 KBGG auch eine Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ iSd Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dar (RS0130043). Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt (RS0130043 [T1]). Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des § 24 Abs 2 KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten (RS0130043 [T2]).
[20] Art 11 Abs 2 VO 883/2004 bestimmt, dass bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon auszugehen ist, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. Art 11 Abs 2 VO 883/2004 soll kurzfristige Zuständigkeitsänderungen bei vorübergehender Einstellung der Erwerbstätigkeit und kurzfristigem Bezug von Geldleistungen der sozialen Sicherheit, wie etwa Krankengeld oder Lohnfortzahlung, verhindern. In derartigen Fällen wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass die Tätigkeit während des Bezugs der Leistung der sozialen Sicherheit weiter ausgeübt wird (10 ObS 103/18x ErwGr 3.1., 10 ObS 36/21y Rz 25). Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insb dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt (RS0130045).
[21] 2.3. Diese Voraussetzungen sind bei der Freistellung nach § 1a VKG bei gleichzeitigem Bezug des Familienzeitbonus gegeben, stellt diese doch nur eine vorübergehende (und maximal auf ein Monat begrenzte) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dar, wobei das Beschäftigungsverhältnis dem Grunde nach aufrecht bleibt und eine Teilversicherung weiterhin besteht.
[22] Der Familienzeitbonus ist auch eine Leistung bei Vaterschaft gem Titel III Kapitel 1 VO 883/2004 (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2). Ein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht nur, wenn der Vater in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der AlV erhalten hat (§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG). Somit ist der Familienzeitbonus eine Geldleistung der sozialen Sicherheit infolge einer Beschäftigung. Der Anspruch auf Familienzeitbonus knüpft somit an die unmittelbar vorangegangene Ausübung einer Beschäftigung an. Bezieher des Familienzeitbonus sind zudem grundsätzlich während der Bezugszeit in der gesetzlichen KV teilversichert (§ 4 Abs 2 FamZeitbG).
[23] Die Freistellung nach § 1a VKG mit gleichzeitigem Bezug von Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG fällt daher ebenso in den koordinierungsrechtlichen Kernbereich der Erwerbstätigkeit nach Art 11 Abs 2 VO 883/2004. § 24 Abs 3 KBGG hat insofern unangewendet zu bleiben (vgl 10 ObS 96/17s ErwGr 3. ff, 10 ObS 103/18x ErwGr 3.10.). Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 24 Abs 2 KBGG scheidet aus, weil eine derartige Auslegung ihre Grenzen in dessen eindeutigen Wortlaut (die „tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen [kranken- und pensionsversicherungspflichtigen] Erwerbstätigkeit“) findet (vgl bereits 10 ObS 117/14z ErwGr II.3.3.5.).
[24] 3. Die von der Revision behauptete Inländerdiskriminierung liegt nicht vor:
[25] Fragen der Zuständigkeit stellen sich in rein innerstaatlichen Fällen nicht. Auf innerstaatlicher Leistungsebene hat die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 1a VKG aber grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld: Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 2 KBGG) ist unabhängig von der vorherigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 5 KBGG) setzt zwar eine zuvor 182 Kalendertage durchgehend bestehende Erwerbstätigkeit (bzw dieser gleichgestellte Zeiten) iSd § 24 Abs 2 KBGG voraus, der maßgebliche Zeitraum liegt gem § 24 Abs 1 Z 2 KBGG jedoch stets unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden soll. Die Freistellung nach § 1a VKG ist jedoch ein Anspruch, der definitionsgemäß immer an die bereits erfolgte Geburt anschließt. Zeiten dieser Freistellung können damit nicht in den für die Erwerbstätigkeit auf Leistungsebene relevanten Zeitraum fallen.
[26] 4. Österreich ist somit entgegen der Ansicht der Revision als leistungszuständiger Staat anzusehen. Dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld vorliegen, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
[27] Der Revision kommt somit keine Berechtigung zu.
[…]
Verfahrensgegenständlich ist der Anspruch eines Vaters auf pauschales Kinderbetreuungsgeld (KBG), der ab 1.7.2020 in Österreich beschäftigt war. Anlässlich der Geburt seiner Zwillinge am 28.9.2021 nahm er vom 4.10. bis 3.11.2021 Familienzeit („Papamonat“) in Anspruch, bezog während dieser Zeit den Familienzeitbonus und nahm seine Beschäftigung danach wieder bis zum 21.12.2021 auf. Von 22.12.2021, also unmittelbar nach Ende der Beschäftigung, bis zum 22.6.2022 war der Kl in Karenz und verlegte seinen Wohnsitz währenddessen nach Polen zu seiner Frau und den gemeinsamen Kindern. Sodann beantragte er von 15.3. bis 14.6.2022 die Gewährung von pauschalem KBG.
Die Mutter war in Polen freiwillig als Selbstständige versichert, ohne jedoch tatsächlich eine Beschäftigung auszuüben. Sie bezog vom für sie zuständigen polnischen Träger eine einmalige Beihilfe anlässlich der Geburt, Mutterschaftsgeld sowie Erziehungsleistungen. Der polnische Träger erklärte sich für gewisse relevante Zeiträume für primär zuständig.
Die in Österreich für die Gewährung des pauschalen KBG zuständige Österreichische Gesundheitskasse lehnte den Antrag des Kl ab. Aufgrund seines Wohnorts in Polen sei kein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben und die Karenz könne aufgrund der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch den Papamonat einer Beschäftigung nicht gleichgestellt werden. Dadurch werde die Gleichstellungskette unterbrochen und Österreich wäre für die Gewährung der Familienleistungen an den Vater nicht mehr zuständig. Überdies resultiere die Zuständigkeit Österreichs laut Revision in einer Inländerdiskriminierung.
Der OGH erklärte die VO 883/2004 für anwendbar und entschied, dass die Familienzeit aufgrund des Bezugs des Familienzeitbonus iSd Art 11 Abs 2 VO 883/2004 einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen sei und sprach dem Kl daher den Anspruch auf pauschales KBG zu (OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h).
Die vorliegende E ist zum Anlass zu nehmen, um zwei Themenkreise im Koordinierungsrecht, nämlich das grenzüberschreitende Element sowie die Gleichstellung nach Art 11 Abs 2 VO 883/2004, genauer zu durchleuchten.
Nach ganz hA bedarf es für die Anwendung der VO 883/2004 eines grenzüberschreitenden Aspekts, obgleich dies dem Wortlaut der VO nicht zu entnehmen ist. Unklar ist idZ, ob zwingend die Sozialversicherungssysteme zweier Staaten berührt werden müssen, ob zumindest ein rechtlich relevantes Element über die Grenzen eines Staats hinausreichen muss oder ob lediglich ein tatsächlicher Grenzübertritt stattfinden muss (siehe mwN Kain, Die Koordinierung von Familienleistungen [2023] 46). In der Vergangenheit schloss sich der OGH der ersten Meinung an und verlangte Berührungspunkte zu zwei Sozialversicherungssystemen (OGH 19.11.2019, 10 ObS 61/19x).
Die in der Rs 10 ObS 61/19x vertretene strenge Ansicht, es brauche für die Anwendung der VO 883/2004 zwingend Berührungspunkte zu zwei Sozialversicherungssystemen wird weder von der VO 883/2004 selbst noch von der Rsp des EuGH gedeckt. Der EuGH spricht regelmäßig von einem relevanten Element, das über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausreicht (siehe anstatt vieler EuGH 1.4.2008, C-212/06, Gouvernement de la Communauté francaise, ECLI:EU:C:2008:178, Rn 33).
Das grenzüberschreitende Element ist im Lichte des Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten auszulegen, weil der Zweck der Schaffung der Koordinierungsregeln in der Verwirklichung der Freizügigkeitsrechte liegt. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art 48 AEUV, der Kompetenzgrundlage für die Schaffung der VO 883/2004. Die AN-Freizügigkeit wird darin ausdrücklich genannt. Die Relevanz der anderen Freizügigkeitsrechte ergibt sich implizit aus dem Verweis auf Selbstständige und deren anspruchsberechtigte Angehörige sowie aus systematischen Gesichtspunkten. Auf diese Verbindung zwischen den Grundfreiheiten und der VO 883/2004 verweist auch der EuGH (Rs Gouvernement de la Communauté francaise, Rn 33). Daraus kann abgeleitet werden, dass es sich beim grenzüberschreitenden Element zumindest um ein für die Ausübung der Grundfreiheiten rechtlich relevantes Element handeln muss; zwei Sozialversicherungssysteme müssen jedoch nicht unbedingt berührt werden. Demnach ist die VO 883/2004 bspw auch auf Fälle anwendbar, in denen eine Person in einem Staat arbeitet und in einem anderen Staat wohnt, ohne im Wohnortstaat versichert zu sein, insofern der Wohnort rechtlich relevant ist.
Der OGH ging zwar im gegenständlichen Fall auf das grenzüberschreitende Element nicht ausdrücklich ein, bejahte jedoch die Anwendbarkeit der VO 883/2004 (OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h, Rz 14). Die fehlende, tiefergreifende Auseinandersetzung mit dem grenzüberschreitenden Aspekt liegt wohl daran, dass dieser im gegenständlichen Fall ohne Zweifel gegeben war. Für die Prüfung, welcher Staat koordinierungsrechtlich zuständig ist, ist es rechtlich eindeutig von Relevanz, dass der Kl in einem Staat arbeitet und nach dem Umzug mit seiner Familie in einem anderen Staat lebt. Folglich reichen auch rechtlich relevante Aspekte über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus und das grenzüberschreitende Element iSd VO 883/2004 ist als gegeben anzusehen.
Verfahrensentscheidend für den gegenständlichen Anspruch war die Frage, ob Österreich oder Polen für den Kl zuständig ist. Grundsätzlich kann koordinierungsrechtlich für eine Person immer nur ein Staat zuständig sein. Welcher dies ist, wird auf Basis der Art 11 ff VO 883/2004 ermittelt.
Nach Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 ist in erster Linie der Beschäftigungsstaat zuständig. Was unter einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, bestimmt nach Art 1 lit a und lit b VO 883/2004 das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. ISd Rsp des OGH gibt es jedoch trotz Verweis auf das nationale Recht einen harten, unionsrechtlichen Kern des Begriffsverständnisses, den das nationale Recht nicht berühren darf. In diesen Kernbereich fällt ua Art 11 Abs 2 VO 883/2004 (OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z; OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h, Rz 19).
Art 11 Abs 2 VO 883/2004 legt fest, dass hinsichtlich Personen, „die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen“ davon auszugehen ist, dass sie diese Beschäftigung auch tatsächlich ausüben. Damit werden Zeiten des Bezugs gewisser Geldleistungen mit der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Voraussetzung für diese Gleichstellung ist somit, dass eine Geldleistung aufgrund oder infolge einer beruflichen Tätigkeit gebührt.
Was genau unter „aufgrund oder infolge“ zu verstehen ist, ist der VO nicht zu entnehmen. Wie der Gerichtshof im gegenständlichen Fall zutreffend ausführt, sollen durch Art 11 Abs 2 VO 883/2004 kurzfristige Zuständigkeitsänderungen bei einer vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit verhindert werden (OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h, Rz 20; Pöltl in Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [2022, 97. Lfg] Art 11 VO 883/2004 Rz 7). Zu beachten ist jedoch, dass eine Beschränkung der Gleichstellung auf bloß vorübergehende Unterbrechungen der Tätigkeit vom Wortlaut des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 nicht gedeckt wäre. Natürlich stellt die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Unterbrechung ein Argument für die Gleichstellung dar, kann jedoch nicht unbedingte Voraussetzung sein. Auch die Dauer des Bezugs der Leistung kann ein Hinweis sein.
Eine Geldleistung wird regelmäßig aufgrund oder infolge der entsprechenden Tätigkeit bezogen, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit Anspruchsvoraussetzung ist oder die betreffende Geldleistung nur im Zusammenhang mit einer solchen bezogen werden kann. Zwar vom Wortlaut erfasst, aber aus teleologischer Sicht auszuschließen sind wohl Fälle, in denen Geldleistungen zwar direkt im Anschluss an eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit – also infolge – aber sachlich völlig unabhängig davon bezogen werden und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte, wie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis oder eine Teilversicherung, vorliegen.
Aus teleologischen Gründen sollte bei der Prüfung der Gleichstellung auf einen bestehenden Einkommensersatzcharakter in Abgrenzung zum Versorgungscharakter abgestellt werden. Nahezu jede Sozialleistung basiert auf einem aufrechten Versicherungsverhältnis, das sich wiederum meist aus einer beruflichen Tätigkeit ergibt. Folglich wird beinahe jede Sozialleistung in gewisser Weise aufgrund einer Beschäftigung bezogen. Eine solch weite Auslegung ist jedoch nicht zielführend. Es geht vielmehr darum, Zeiten einer Tätigkeit gleichzustellen, in denen diese zwar nicht tatsächlich ausgeübt wird, aber ein hinreichender Zusammenhang besteht. Für eine Einkommensersatzfunktion könnte ua sprechen, dass die betreffende Leistung auf Basis des Arbeitsentgelts berechnet wird.
Was unter einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, bestimmt, wie bereits erwähnt wurde, nach Art 1 lit a und lit b VO 883/2004 das jeweilige nationale und somit österreichisches Recht. Laut der stRsp des OGH ist dabei auf die Definition des § 24 Abs 2 KBGG zurückzugreifen (siehe zB OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z; OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h, Rz 16). Zu beachten ist, dass die so ermittelte Zuständigkeit dann nicht bloß für Familienleistungen, sondern für alle von der VO 883/2004 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit gilt. Liegt eine Erwerbstätigkeit iSd § 24 Abs 2 KBGG vor, die zur koordinierungsrechtlichen Zuständigkeit Österreichs führt, gilt dies somit bspw auch hinsichtlich Leistungen bei Krankheit oder bei Mutterschaft. § 24 KBGG fungiert in solchen Fällen also nicht nur als Anspruchsvoraussetzung für den konkreten Anspruch auf einkommensabhängiges KBG, sondern als allgemeine Definition der Beschäftigung und der Erwerbstätigkeit. Dies ist der Grund, warum auch bei Ansprüchen auf pauschales KBG – zumindest auf Zuständigkeitsebene – auf § 24 KBGG zurückzugreifen ist.
Bei der Definition der Erwerbstätigkeit iSd KBGG ist zu beachten, dass gewisse Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen sind. § 24 Abs 2 KBGG selbst nennt bspw Karenzen iSd MSchG und des VKG. Dahingehend muss auch die in Art 11 Abs 2 VO 883/2004 erfolgte Gleichstellung Beachtung finden, weil diese in den harten, unionsrechtlichen Kern des Begriffsverständnisses fällt. § 24 Abs 2 VO 883/2004 kann dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass er eine demonstrative Aufzählung von gleichgestellten Zeiten enthält, die um den harten, unionsrechtlichen Kern ergänzt werden muss (mwN Kain, Die Koordinierung von Familienleistungen 76 f, 169 f).
IdZ ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Abs 3 KBGG determiniert, dass eine Gleichstellung „nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs. 2 zweiter Satz […] eine gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 68 iVm Art. 1 lit. a“ VO 883/2004 vorliegt. Diese Bestimmung muss im Falle eines Widerspruchs zum Unionsrecht unangewendet bleiben, weil eine unionsrechtskonforme Interpretation aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht möglich ist (stRsp des OGH, siehe zB 7.5.2019, 10 ObS 103/18x, ErwGr 3.10; OGH 20.12.2017, 10 ObS 96/17s, ErwGr 3 ff). Laut OGH werde dies auch im gegenständlichen Fall schlagend (OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h, Rz 23). Zu beachten ist jedoch, dass sich § 24 Abs 3 KBGG angesichts seines klaren Wortlauts nur auf gleichgestellte Situationen betreffend Art 68 VO 883/2004 bezieht. Auf die Ermittlung der Zuständigkeit iSd Art 11 VO 883/2004 ist er von vornherein nicht anwendbar. Es kommt daher im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen des OGH zu keinem Widerspruch des nationalen Rechts zum Unionsrecht, aus dem dessen Unanwendbarkeit folgen würde. Im Ergebnis macht dies im vorliegenden Fall freilich keinen Unterschied, weil § 24 Abs 3 KBGG im Hinblick auf die Zuständigkeit nach den Art 11 ff VO 883/2004 in keinem Fall zum Zug kommt.
Auf Basis der bisherigen Ausführungen stellt sich die Frage, welche konkreten österreichischen Geldleistungen nun über den Wortlaut des § 24 Abs 2 KBGG hinausgehend auf Basis von Art 11 Abs 2 VO 883/2004 der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzustellen sind, weil diese aufgrund oder infolge dieser bezogen werden. Zusammenfassend kann es ein Hinweis sein, dass ein Arbeitsverhältnis formal fortbesteht oder zumindest eine Teilversicherung in der KV vorliegt. Aus teleologischer Sicht muss jedoch ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen der Geldleistung und der beruflichen Tätigkeit bestehen. Die bloß vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und anschließende Wiederaufnahme ist zwar ein Argument für die Gleichstellung, kann jedoch angesichts des Wortlauts des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 nicht zwingende Voraussetzung sein.
In der gegenständlichen Rechtssache kommt der OGH mit überzeugenden Argumenten zu dem Ergebnis, dass es sich beim Bezug des Familienzeitbonus während der Familienzeit um eine gleichgestellte Leistung iSd Art 11 Abs 2 VO 883/2004 handelt. Dies wird damit begründet, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend eingestellt werde bzw das Beschäftigungsverhältnis aufrecht bleibe und auch eine Teilversicherung in der KV iSd § 4 Abs 2 FamZeitbG bestünde. Überdies stehe der Anspruch nur zu, wenn der Vater unmittelbar von dem Bezug der Leistung für mindestens 182 Tage ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und keine Leistungen der AlV bezogen hat. Somit gebühre der Familienzeitbonus iSd Art 11 Abs 2 VO 883/2004 aufgrund und infolge einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung (OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h, Rz 20 f).
Damit erfüllt der Kl im gegenständlichen Fall auch die von § 24 Abs 1 Z 2 KBGG verlangte Voraussetzung einer mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Weil der Kl nach dem Ende seiner Tätigkeit unmittelbar pauschales KBG bezog, liegt keine Unterbrechung der Gleichstellungskette vor und Österreich bleibt für den Kl koordinierungsrechtlich zuständig.
Ebenfalls als Geldleistung iSd Art 11 Abs 2 VO 883/2004 zu klassifizieren wäre der Bezug des einkommensabhängigen KBG, weil das Arbeitsverhältnis während der Karenz fortbesteht, eine Teilversicherung in der KV, zB gem § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG, § 3 Abs 1 Z 3 GSVG oder § 4 Z 3 BSVG, vorliegt und ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug der Leistung und der Tätigkeit vorliegt, weil sie Anspruchsvoraussetzung ist. Angemerkt sei, dass Zeiten einer Karenz iSd MSchG bzw VKG bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ohnehin bereits auf Basis des nationalen Rechts gleichzustellen sind.
Unklar ist, ob auch Zeiten des Bezugs des pauschalen KBG der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen sind. Diese Leistung kann gem § 3 Abs 1 iVm § 5 KBGG pro Person für höchstens 851 Tage bezogen werden.
Für den Einbezug des pauschalen KBG in den harten Kern des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 spricht, dass eine Teilversicherung in der KV vorliegt und das Beschäftigungsverhältnis, zumindest während einer Karenz, formal fortbesteht bzw das Gewerbe bloß ruhend gemeldet wurde. Überdies kommt auch dem pauschalen KBG laut OGH zumindest teilweise Einkommensersatzfunktion zu (OGH 19.11.2019, 10 ObS 141/19m, ErwGr 4.2). Dagegen spricht der fehlende Konnex zur beruflichen Tätigkeit, weil diese keine Anspruchsvoraussetzung ist und sich die Höhe auch nicht nach dem bezogenen Einkommen richtet.
Insgesamt sprechen die besseren Gründe dafür, auch Zeiten des Bezugs des pauschalen KBG in den harten, unionsrechtlichen Kern des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 miteinzubeziehen. Überdies wäre eine vom einkommensabhängigen KBG abweichende Behandlung aus systematischer Sicht abzulehnen.
Auch das Wochengeld iSd § 162 ASVG bzw § 102a GSVG sowie das Sonderwochengeld iSd § 163 ASVG sind Geldleistungen, die aufgrund und infolge der Erwerbstätigkeit gebühren und denen Einkommensersatzfunktion zukommt (Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], § 162 ASVG Rz 2 f). Sie sind daher ebenfalls unter Art 11 Abs 2 VO 883/2004 subsumierbar. Angemerkt sei, dass es bereits gem § 24 Abs 2 KBGG zu einer Gleichstellung kommt.
Klar unter Art 11 Abs 2 VO 883/2004 subsumierbar sind arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsansprüche, weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zumindest eine Teil-, in den meisten Fällen sogar eine Vollversicherung vorliegt und die Ausübung der Beschäftigung Anspruchsvoraussetzung ist. Konkret sind dies etwa Entgeltfortzahlungsansprüche aufgrund eines relevanten Hinderungsgrundes in der AN- oder AG-Sphäre, wegen Krankheit oder im Falle von Urlaub iSd §§ 1155, 1154b ABGB, § 8 AngG, § 2 EFZG oder UrlG.
Auch das Krankengeld wird aufgrund bzw infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen, weil für diesen Anspruch das Vorliegen einer aufrechten KV und somit idR mittelbar eine berufliche Tätigkeit Voraussetzung ist und dieser Leistung zusätzlich teilweise Einkommensersatzfunktion zukommt. Die Einkommensersatzfunktion ergibt sich aus dem Umstand, dass das Krankengeld Entgeltausfälle aufgrund von Krankheit verhindern soll und sich die Höhe am Arbeitsentgelt bemisst (Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 138 ASVG Rz 2 [Stand 1.3.2020, rdb.at]). Auch das Krankengeld gebührt bloß vorübergehend. Überdies ist eine Gleichbehandlung von arbeits- und sozialrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüchen im Falle von Krankheit geboten. Zusammenfassend sprechen somit gute Argumente für den Einbezug des Krankengeldes in Art 11 Abs 2 VO 883/2004. Auch der OGH folgt dieser Ansicht in stRsp (OGH 24.4.2025, 10 ObS 102/24h, Rz 20; OGH 25.1.2022, 10 ObS 36/21y, Rz 25; OGH 7.5.2019, 10 ObS 103/18x, ErwGr 3.1).
Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem § 14 AlVG eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung verlangt, gebührt es aufgrund und infolge einer Beschäftigung. Auch hat es Einkommensersatzfunktion und steht bloß vorübergehend zu. Pöltl ist der Meinung, auch das Arbeitslosengeld falle unter Art 11 Abs 2 VO 883/2004 (aA Pöltl in Spiegel [Hrsg], Art 11 VO 883/2004, Rz 8). Aus teleologischen Gründen ist die Subsumtion des Arbeitslosengeldes unter Art 11 Abs 2 VO 883/2004 jedoch kritisch zu sehen, weil somit Zeiten, in denen eine Geldleistung aufgrund von Arbeitslosigkeit bezogen wird, einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden würden. Es bleibt abzuwarten, ob es in Zukunft zu einer gerichtlichen Klarstellung kommen wird.
Art 11 Abs 2 VO 883/2004 determiniert, dass Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten, Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken, einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht gleichgestellt werden können. Der Begriff der Rente iSd Art 1 lit w VO 883/2004 ist tendenziell weit auszulegen (vgl Spiegel in Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [2024, 109. Lfg] Art 1 VO 883/2004 Rz 69 ff). Diese Leistungen haben gemein, dass sie dauerhaft oder zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg gebühren.
Österreichische Leistungen aus der PV, die unter diese Ausnahmen fallen, sind insb alle Arten von Alterspensionen, Pensionen wegen Minderung der Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension), an diese anknüpfenden Kinderzulagen sowie Hinterbliebenenpensionen (Witwen-/Witwer- und Waisenpension). Nationale Leistungen aus der UV, die der Ausnahme zuordenbar sind, sind insb die Versehrtenrente, die Integritätsabgeltung sowie die Witwen-/Witwer- und Waisenrenten.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bekl in der gegenständlichen Rechtssache in ihrer Revision das Bestehen einer Inländerdiskriminierung behauptete. Wie der OGH zutreffend ausführt, liegt eine solche nicht vor, weil Fragen der koordinierungsrechtlichen Zuständigkeit rein national keine Auswirkungen haben. Es ist kein diskriminierungsrechtlich relevanter Nachteil erkennbar.
Zusammenfassend überzeugt die E des OGH in der gegenständlichen Rs 10 ObS 102/24h im Ergebnis und in der Argumentation. Der Gerichtshof geht zutreffend von der Anwendbarkeit der VO 883/2004 aus und bestätigt seine Rechtsprechungslinie, dass es hinsichtlich der Begriffe der Beschäftigung und selbstständigen Erwerbstätigkeit trotz Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten einen harten, unionsrechtlichen Kern gibt, den selbst das nationale Recht nicht berühren darf. Er kommt mit überzeugenden Begründungen zum Schluss, dass Zeiten des Bezugs des Familienzeitbonus iSd § 1 FamZeitbG im Lichte des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 als Bestandteil dieses Kerns der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzustellen sind. Folglich erfüllt der Kl auch die von § 24 Abs 1 Z 2 KBGG verlangte Voraussetzung einer mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Weil er unmittelbar nach dem Ende seiner Beschäftigung pauschales KBG bezieht, liegt eine durchgehende Gleichstellungskette vor und Österreich bleibt für den Kl koordinierungsrechtlich zuständig. Eine Inländerdiskriminierung liegt entgegen den Ausführungen der Bekl nicht vor.