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Entscheidungsbesprechungen
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Gewerkschaftsbad ist keine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung

THOMAS PFALZ (Klagenfurt)
  1. Eine „betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung“ iSd des § 95 ArbVG liegt vor, wenn sie der sozialen Sicherheit der AN und ihrer Familien oder ihren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen dient, auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist, sowie rechtlich oder faktisch unter dem maßgeblichen Einfluss des Betriebsinhabers (BI) steht. Auf welcher Grundlage dessen Verfügungsgewalt besteht, ist nicht entscheidend.

  2. Im Allgemeinen ist es ausreichend, wenn der Einfluss des BI auf schuldrechtlicher Basis oder – unabhängig von (irgend)einer juristischen Form – über rein faktische Maßnahmen erfolgt. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, welchen konkreten Einfluss der BI auf die betreffende Einrichtung als solche bzw auf ihre Geschäfte und Funktionsweise hat.

  3. Wird einer lokalen gewerkschaftlichen Ortsgruppe mit „Gestattungsvertrag“ auf jederzeitigen Widerruf die Benützung von Teilflächen eines Seegrundstückes gegen einen „Anerkennungszins“ zur Anlage eines Badeplatzes vom BI als Eigentümer zur Verfügung gestellt und von der Gewerkschaft ohne Vorgaben und Einflussnahmen des BI betreffend Benützungsbedingungen, Zutrittsmöglichkeiten, Preisgestaltungsparameter oder Öffnungszeiten geführt, sowie von (ehemaligen) AN des BI betreut, wobei das Strandbad auch nicht ausschließlich und primär von Bediensteten des BI genutzt wird, so liegt mangels Teilhabe des BI an der laufenden Verwaltung keine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Wohlfahrtseinrichtung vor, weshalb bei deren Auflösung auch kein Anfechtungsrecht gem § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG besteht.

[1] Die Kl ist die Konzernvertretung nach § 88a ArbVG der AN, welche im Konzern der *-Holding Aktiengesellschaft, FN *, beschäftigt sind; diese ist Alleinaktionärin der Bekl. Diese wiederum ist Eigentümerin einer Seeliegenschaft am *see, auf der die nunmehrige Gewerkschaft * durch die lokale gewerkschaftliche Ortsgruppe ein Strandbad betreibt.

[2] Grundlage des Strandbadbetriebs ist ein „Gestattungsvertrag“ vom * 1962, mit dem die Rechtsvorgängerin der Bekl – die Republik Österreich, vertreten durch * – der damaligen Gewerkschaft *, Ortsgruppe (damals) V*, auf jederzeitigen Widerruf die Benützung von Teilflächen im Ausmaß von ca 1.100 m2 zur Anlage eines Badeplatzes gegen einen „Anerkennungszins für die Eigentumsfreiheit“ von ursprünglich (1962) 200 ATS pro Jahr gestattete.

[3] Mit Bescheid vom * 1976 erteilte das Amt der * Landesregierung dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft *, aufgrund dessen Antrags die wasserrechtliche Bewilligung zur Aufschüttung des Seegrundes zwischen den damaligen Teilflächen.

[4] Mit Vertrag vom * 1983 zwischen der Republik Österreich als Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, vertreten durch den Landeshauptmann von *, und der „*“ – ebenso als Rechtsvorgängerin der Bekl – wurde Letzterer gegen ein nach dem VPI 1976 wertgesichertes Nutzungsentgelt von jährlich 3.284 ATS gestattet, durch den * Sportverein A*, Gewerkschaft *, auf ca 210 m2 öffentlichem Wassergut vor dem Ufergrundstück einen Steg und eine Seeanschüttung zu errichten, instand zu halten und zu benützen.

[5] Eine Teilfläche des Strandbads steht im Eigentum der – im Alleineigentum der Republik Österreich stehenden – Ö* AG, FN *. Aufgrund eines Bestandvertrags vom * 2019 zwischen dieser Gesellschaft und der nunmehrigen Gewerkschaft * – Ortsgruppe (nunmehr) A* ist der Gewerkschaft bis Ende 2029 die Nutzung dieser Flächen gegen Leistung eines wertgesicherten jährlichen Nutzungsentgelts von 3.725 € netto ab 1.1.2020 gestattet. Das Nutzungsentgelt wird durch die Einnahmen aus dem Verkauf der Tages- und Jahreseintrittskarten beglichen.

[6] Die Kl einerseits und neben der Bekl deren Konzernmutter und weitere ihr konzernverbundene Unternehmen andererseits schlossen 2014 eine BV über die Mitwirkung der Belegschaftsvertretung bei der Verwaltung konzerneigener Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG. In dieser BV werden per 1.12.2014 bestehende Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 95 ArbVG angeführt […]; das gegenständliche Strandbad wird in dieser BV nicht erwähnt.

[7] Der Badeplatz wurde von Mitgliedern der Gewerkschaft angelegt; es wurden Bäume angepflanzt, Bänke und WC-Anlagen aufgestellt. Die Gewerkschaft holte bezüglich der Aufstellung von WC-Anlagen und der Reparatur des Zaunes Bewilligungen ein. Die Rechtsvorgängerin der Bekl stellte Verfüllmaterial, einen Eisenbahnwaggon und ein Gebäude zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bekl (bzw ihre Rechtsvorgängerin) oder Dritte in deren Auftrag oder auf deren Rechnung den Badeplatz errichtet hätten. Die Bekl leistet keinen finanziellen oder sonstigen Beitrag zum Betrieb des Strandbads, sie erhält jedoch den vertraglich vereinbarten Anerkennungszins.

[8] Das Strandbad wird von vier Gewerkschaftsmitgliedern betreut, die alle ehemalige Bedienstete der Bekl sind. Beim Zutritt zum Strandbad ist eine Badeordnung angeschlagen, welche den Hinweis enthält, dass der Badeplatz durch die nunmehrige Gewerkschaft *, *sektion *, Ortsgruppe A*, gepachtet wird und in erster Linie deren Mitgliedern zur Verfügung steht. Tages- und Saisonkarten werden an Gewerkschaftsmitglieder zu ermäßigten Preisen ausgegeben. Das Bad wird auch vorwiegend von Mitgliedern der Gewerkschaft – Ortsgruppe A* genutzt, auch Gewerkschaftsmitglieder anderer Ortsgruppen zahlen den Beitrag für Gewerkschaftsmitglieder. Es ist nicht so, dass das Strandbad ausschließlich und primär von Bediensteten der Bekl genutzt wird. Vielmehr können seit der Aufschüttung auch Bewohner der Gemeinde das Strandbad nutzen. Es kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der Nutzung des Strandbads darauf abgestellt wird, dass die Benutzer Bedienstete der Bekl sind oder waren.

[9] Hinsichtlich der Auflagen des Bäderhygienegesetzes 2012 ist die Gewerkschaft – Ortsgruppe A* für deren Einhaltung zuständig, da die Behörde den Bescheid nicht gegenüber den betreuenden Gewerkschaftsmitgliedern ausstellen wollte.

[10] Der Aufsichtsrat der Bekl fasste * 2023 einen Planungsbeschluss, wonach die Seeuferfläche, auf der sich auch das Bad befindet, im Geschäftsjahr 2024 veräußert werden solle. Derzeit laufen Gespräche bezüglich eines Verkaufs einer Seeuferfläche im Ausmaß von rund 8.000 m2, auf der sich auch das Bad befindet, an die Republik Österreich mittels Direktverkaufs ohne Ausschreibung. Es wird beabsichtigt, dass die Republik Österreich sodann der ihr gehörenden Ö* AG ein Fruchtgenussrecht einräumt; diese beiden sollen sich im Kaufvertrag verpflichten, die Seeuferfläche im überwiegenden Ausmaß (und damit einen – am *see raren – freien Seezugang) dauerhaft unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Verkaufsverhandlungen sind nicht abgeschlossen.

[11] Die Kl begehrte von der Bekl, gestützt auf § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG, die Unterlassung der Auflösung des Strandbads, bei dem es sich um eine betriebs- bzw unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung handle, über die keine BV bestehe, zu deren Errichtungs- und Erhaltungsaufwand die AN über Generationen erheblich beigetragen hätten und deren Auflösung unter Abwägung der Interessen der AN und des Betriebs nicht gerechtfertigt sei. Das Strandbad bestehe de facto seit 1962 und sei ausschließlich von DN des (nunmehrigen) Konzerns gestaltet und erhalten worden, welchen auch seine Verwaltung – Regelung des Zugangs, Vorsehen von Sicherheitsmaßnahmen, Reinigung etc – oblegen sei und obliege. Die aus Nutzungsbeiträgen (Tageskarten, Saisonkarten) lukrierten Einnahmen würden ausschließlich zum Zwecke der Erhaltung und des Betriebs des Strandbads verwendet. Aufgrund der Platzverhältnisse biete das Strandbad höchstens 300 Besuchern Platz. Zugangsberechtigt seien DN von Unternehmen des Konzerns und in zweiter Linie Mitglieder der Gewerkschaft sowie deren Angehörige. Nur wenn die Besucherhöchstgrenze nicht erreicht werde, sei – seit der Pandemie 2020/2021 – in eingeschränktem Maße auch der öffentliche Zutritt bis zum Erreichen der Belagsgrenze gestattet. Mit dem Verkauf der Seeufer-Liegenschaft an Dritte löse die Bekl das Strandbad als Wohlfahrtseinrichtung auf, weil sie damit alle finanziellen oder sachlichen Zuwendungen an die Einrichtung einstelle und dieser damit die Grundlage entzogen werde, ohne die eine weitere Erhaltung nicht mehr möglich sei. Eine Abwägung der Interessen falle zugunsten jener der Bediensteten aus, im Strandbad ihre Freizeit zu verbringen und sich dort zu erholen. Die Kl sei gezwungen gewesen, binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme vom Verkaufsbeschluss Klage einzubringen. Sie könne derzeit nur die Unterlassung der Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung des Strandbads begehren; inhaltlich werde damit der Auflösungsbeschluss angefochten.

[12] Die Bekl wandte ein, der Badeplatz sei keine ihrem Betrieb zuzuordnende Wohlfahrtseinrichtung iS von §§ 95, 97 Abs 1 Z 19 ArbVG. Die Kl sei nicht klagslegitimiert, da die streitgegenständlichen Nutzungsrechte nicht der Arbeitnehmerschaft oder einzelnen Unternehmen des Konzerns, sondern dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) eingeräumt worden seien; die Gestattung der Nutzung sei nicht als Wohlfahrt zugunsten der AN des Konzerns zu qualifizieren, sondern komme dem ÖGB und dessen Mitgliedern zugute. Die Kl lasse die Trennung zwischen unterschiedlichen Rechtspersonen außer Acht und setze offenbar unzulässigerweise Gewerkschaft, Konzernbelegschaft(-sorgan), DN und Sportverein gleich. Dem ÖGB selbst stehe die gegenständliche Verfahrensart nach dem ArbVG nicht offen; er könne sich auch nicht des Konzernbetriebsrats zur Klagsführung bedienen. Beim eingeräumten Recht handle es sich um eine jederzeit widerrufbare Bittleihe, die einen Ersatzanspruch aus Anlass des Vertrags ausschließe, die Errichtung fester Bauten auf dem Grundstück untersage und im Fall des Widerrufs den Prekaristen verpflichte, den früheren Zustand wiederherzustellen. Ein erforderlicher erheblicher Beitrag des Betriebsratsfonds bzw der betroffenen AN werde bestritten.

Es sei auch nicht jede freiwillige Sozialleistung eines AG eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung, zumal wenn sie – wie hier – gar nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehe, das keinen Einfluss auf die Verwaltung, Erhaltung oder die innere Organisation des Strandbads habe. Dieses sei keine dauerhaft gewidmete „Einrichtung“ eines Konzernunternehmens, was ein Mindestmaß an Institutionalisierung und innerer Organisation auf Seiten des Konzerns voraussetzen würde; dies sei beim Strandbad, das auf Grundlage der Bittleihe von Ortsgruppen einer Teilgewerkschaft des ÖGB in völliger Eigenverwaltung betrieben werde, nicht erfüllt. Die Kl könne gegenüber der Bekl gar keine Mitwirkung an der Verwaltung durchsetzen, da diese keinerlei Einfluss auf die Verwaltung des Gewerkschaftsbads habe, das in der ausschließlichen Verwaltung einer Teilorganisation des ÖGB stehe. Selbst wenn das Gewerkschaftsbad von den Bediensteten des Konzerns betrieben würde, wäre es allenfalls als belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG zu qualifizieren. Zudem wäre der Wegfall der Möglichkeit, andere von der Nutzung des Badeplatzes auszuschließen, nicht als Auflösung iSd § 95 Abs 3 ArbVG zu werten. Über den Verkauf des Grundstücks sei noch nicht entschieden, sodass die Klage verfrüht sei. Die zu verkaufende Fläche solle künftig im überwiegenden Ausmaß und dauerhaft unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Veräußerung eine Beeinträchtigung der Interessen der AN des Konzerns bedeuten sollte, welchen die Benützung des Badeplatzes auch nach der Veräußerung weiterhin, und zudem unentgeltlich, zur Verfügung stehen würde. § 95 Abs 3 ArbVG sehe keinen Unterlassungsanspruch vor.

[13] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. […]

[14] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision mangels Rsp des OGH zum Tatbestandsmerkmal der Betrieblichkeit iSd § 95 ArbVG zu. […]

[17] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. […]

[20] 2.1. Nach § 93 ArbVG („Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer“) ist der BR berechtigt, zugunsten der AN und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

[21] 2.2. Nach § 95 Abs 1 ArbVG („Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen“) hat der BR das Recht, an der Verwaltung von „betriebs- und unternehmenseigenen“ Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch BV zu regeln (vgl § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG).

[22] Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können nach § 95 Abs 2 ArbVG durch BV geregelt werden (vgl § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG).

[23] Nach § 95 Abs 3 ArbVG kann der BR die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen beim Gericht anfechten, wenn (Z 1) die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den in einer BV vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht, oder (Z 2) eine BV über Gründe, die den BI zur Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht, der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) oder die AN zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung erheblich beigetragen haben und die Auflösung unter Abwägung der Interessen der AN und des Betriebs nicht gerechtfertigt ist.

[24] 3.1. Eine „Wohlfahrtseinrichtung“ muss der sozialen Sicherheit der AN und ihrer Familien oder ihren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen dienen (vgl § 38 ArbVG), auf Dauer angelegt sein und ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweisen (vgl RS0018053; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III6 [2020] § 95 ArbVG Rz 6 f). Als „Musterbeispiele“ für Wohlfahrtseinrichtungen kommen nach Lehre und Rsp etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse (RS0051117), Pensions- und Unterstützungskassen (14 ObA 5/87), Betriebszahnärzte (RS0051121), eine zur Schaffung von Wohnraum gewidmete „Darlehensaktion“ (RS0018053) oder Werkswohnungen (RS0051127) in Betracht (vgl Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III6 [2020] § 95 ArbVG Rz 8 f mwH).

[25] Dass der hier fragliche Betrieb eines Badeplatzes grundsätzlich als „Wohlfahrtseinrichtung“ in diesem Sinne geeignet ist, steht nicht in Streit.

[26] 3.2. Das Recht des BR zur Anfechtung der Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung nach § 95 Abs 3 ArbVG setzt voraus, dass die Wohlfahrtseinrichtung „betriebs- oder unternehmenseigen“ ist. […]

[28] 3.2.2. Im Schrifttum ist weithin anerkannt, dass der Begriff „betriebs- oder unternehmenseigen“ weiter als nach den Materialien zu verstehen ist und – auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu den belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 93 ArbVG – grundsätzlich alle Einrichtungen erfasst, die aufgrund einer rechtlichen oder faktischen Verfügungsgewalt unter dem maßgeblichen Einfluss des BI auf ihre Geschäfte und Funktionsweise stehen (vgl Jabornegg in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 95 [2007] Rz 12; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III6 [2020] § 95 ArbVG Rz 3; Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] § 95 ArbVG Rz 8; Binder in Brameshuber/Tomandl, ArbVG [2006] § 95 Rz 8; Haider in Reissner/Neumayr, ZellHB BV [2014] Rz 13.13; Haider, Betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, JAP 2013/2014, 154; Schwertner, Betriebsverfassungsrechtliche Fragen der Auflösung von betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, ecolex 2025/121, 223; Korenjak, Wohlfahrtseinrichtungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz [2009] 136; aM hingegen wohl Eypeltauer, BR-Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 102 [108]).

[29] Der OGH hat dazu – konkret zur Vergabe von Werkswohnungen über einen eigenständigen Rechtsträger im Auftrag des BI – ausgeführt, dass eine solche Konstruktion nichts an der Einordnung als Wohlfahrtseinrichtung des BI ändert, solange der BI über die Wohnung verfügungsberechtigt ist (9 ObA 212/91 = RS0051132).

[30] 3.2.3. Auf welcher Grundlage die Verfügungsgewalt des AG besteht, ist demnach nicht entscheidend: Im Allgemeinen wird es als ausreichend angesehen, wenn der Einfluss des BI auf schuldrechtlicher Basis oder – unabhängig von (irgend-)einer juristischen Form – über rein faktische Maßnahmen erfolgt. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, welchen konkreten Einfluss der BI auf die betreffende Einrichtung als solche bzw auf ihre Geschäfte und Funktionsweise hat: Wenn seine Möglichkeit der faktischen oder rechtlichen Einflussnahme so gering ist, dass ein Mitwirkungsrecht des BR an der „Verwaltung“ der Einrichtung nicht sinnvoll ausgeübt werden kann, dieser also an nichts „beteiligt“ und damit der Zweck der §§ 94, 95 ArbVG nicht verfolgt werden kann, liegt auch keine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Einrichtung vor (vgl Haider in Reissner/Neumayr, ZellHB BV [2014] Rz 13.15 mwN).

[31] Unter „Verwaltung“ ist dabei die Regelung laufender Angelegenheiten einer bestimmten Einrichtung zu verstehen. Erfasst sind alle Maßnahmen, die der laufenden Realisierung des Zwecks der Einrichtung dienen, etwa die Entscheidung über die Vergabe der von der Einrichtung bereitgestellten Angebote im Einzelfall oder ihre Öffnungszeiten (vgl Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III6 [2020] § 95 ArbVG Rz 12; Jabornegg in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 95 [2007] Rz 12; Eypeltauer, DRdA 1986, 110 f). Eine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Wohlfahrtseinrichtung erfordert daher eine effektive Mitsprache und Beteiligung des BI an der Regelung solcher laufenden Angelegenheiten der Einrichtung. […]

[33] Dagegen liegt keine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Wohlfahrtseinrichtung vor, wenn bestehende dritte Institutionen (zB Kindergärten, Schwimmbäder, Fitnessstudios oder Konzert- und Theaterveranstalter) ihre Dienstleistungen aufgrund einer entsprechenden Intervention des BI für AN des Betriebs zu günstigeren Konditionen erbringen, ohne dass der BI aber rechtlichen oder auch nur faktisch gesicherten Einfluss auf diese Institutionen, ihre Geschäftsführung und ihre Gebarung hat (vgl Jabornegg in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 95 [2007] Rz 19; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III6 [2020] § 95 ArbVG Rz 5). […]

[35] 3.4. Ob eine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Wohlfahrtseinrichtung errichtet oder aufgelöst wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des BI (RS0018047), sofern – wie hier – keine BV (§ 95 Abs 2, § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG) über die Errichtung und/oder Ausgestaltung der Einrichtung besteht (Haider in Reissner/Neumayr, ZellHB BV [2014] Rz 13.04; Jabornegg in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 95 [2007] Rz 5; Schwertner, ecolex 2025/121, 223 f). Allerdings kann der BR unter den in § 95 Abs 3 ArbVG genannten Voraussetzungen die Auflösung der Einrichtung anfechten.

[36] 4.1. Misst man den vorliegenden Sachverhalt an den geschilderten Kriterien insb des weit überwiegenden Schrifttums für das Vorliegen der Eigenschaft „betriebs- oder unternehmenseigen“, welche der erkennende Fachsenat insgesamt für überzeugend erachtet und denen er sich anschließt, so zeigt sich, dass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend ist.

[37] 4.2. Die Bekl ist Eigentümerin einer Seeliegenschaft; auf dieser, aber auch auf weiteren, von einem anderen Eigentümer angemieteten benachbarten Grundstücksflächen, betreibt eine Fachgewerkschaft einen Badeplatz. Der Betrieb dieses Strandbads beruht auf einem „Gestattungsvertrag“ vom * 1962, mit dem die Rechtsvorgängerin der Bekl der Rechtsvorgängerin der Gewerkschaft – unter näherer Bezeichnung bestimmter Anforderungen betreffend den Zugang zur Anlage, die Errichtung von Bauten und die Abzäunung – auf jederzeitigen Widerruf die Benützung von Teilflächen der Liegenschaft zur Anlage eines Badeplatzes gegen einen „Anerkennungszins“, den die Bekl jederzeit neu festsetzen kann, gestattete.

[38] 4.3. Die günstigen Bestandkonditionen in Kombination mit dem Recht der Bekl, den „Anerkennungszins“ jederzeit neu festzusetzen, vermögen der Bekl zwar unter Umständen einen gewissen Einfluss auf den Bestand und mittelbar auf die finanzielle Gebarung des Strandbads einzuräumen, jedoch geht dies nicht über die Möglichkeiten hinaus, die jedem anderen Bestand- bzw Bittleihgeber auch zukämen. Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, dass dies keine Teilhabe an der „Verwaltung“ iSd oben geschilderten maßgeblichen Einflusses auf die laufenden Geschäfte des Strandbads einräumt. Vielmehr leistet die Bekl nach den Urteilsfeststellungen keinen finanziellen oder sonstigen Beitrag zur operativen Führung der Badeanlage, sondern diese wird in alleiniger Verantwortung von der Gewerkschaft durch ihre (insofern) Funktionäre und Mitarbeiter in deren Namen geführt, ohne dass der Bekl rechtlich zusteht, Vorgaben betreffend die näheren Benützungsbedingungen, Zutrittsmöglichkeiten, Preisgestaltungsparameter oder Öffnungszeiten zu machen, oder sie eine solche Kontrolle faktisch ausüben könnte oder würde. Es war auch nicht die Bekl, sondern die Gewerkschaft, die neben den mit dem Badbetrieb verbundenen Maßnahmen der Geschäftsführung auch grundsätzlich-strategische Entscheidungen wie etwa über den Abschluss des Bestandvertrags über ein Nachbargrundstück zur Erweiterung der Badeanlage traf oder gegenüber der Verwaltungsbehörde wasserrechtliche Bewilligungen erwirkte. […]

[40] 4.5. Zusammengefasst ist den Vorinstanzen dahin zuzustimmen, dass das in Frage stehende Strandbad tatsächlich durch die Gewerkschaft und nicht die Bekl betrieben wird, es sich um keine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Wohlfahrtseinrichtung der Bekl handelt, auf welche sie rechtlich oder faktisch maßgeblichen Einfluss hätte und die der Mitwirkung des klagenden BR an der Verwaltung nach § 95 ArbVG unterliegen würde. Dem BR kommen daher auch keine Rechte nach § 95 Abs 3 ArbVG zu, sodass die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen zu Recht erfolgte.

[…]

ANMERKUNG

Die vorliegende E betrifft den Problemkreis der Mitwirkung der Belegschaft an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 95, 97 Abs 1 Z 5 und § 19 ArbVG). Das Ergebnis des OGH – Klagsabweisung – ist überzeugend, einzelne Teile der Begründung können einer kritischen Überprüfung allerdings nicht standhalten. Den Kern des Verfahrens bilden folgende Rechtsfragen: Setzt eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG voraus, dass der BI an der laufenden Verwaltung der Einrichtung beteiligt ist? Ab welchem Ausmaß der Benützung durch betriebsfremde Personen liegt keine Wohlfahrtseinrichtung iSd ArbVG mehr vor? Welche Auswirkungen hat die Beteiligung einer Gewerkschaftsorganisation an der Verwaltung der Einrichtung, insb bei erheblicher personeller Überschneidung von Belegschaft und Gewerkschaft? Bevor auf diese Einzelfragen eingegangen wird, sind ein paar (skizzenhafte) allgemeine Ausführungen zu Wohlfahrtseinrichtungen iSd ArbVG notwendig. Zunächst soll allerdings aufgrund des öffentlichen Interesses an dem Verfahren (vgl etwa „MeinBezirk“ Ausgabe Vöcklabruck vom 1.8.2023 [Christine Steiner-Watzinger] und vom 14.7.2025 [Maria Rabl]; weiters OÖN 26.1.2023, 26 [Michael Schäfl]; OÖN 22.7.2024, 14; Zens, Am Attersee entsteht ein öffentlicher Seezugang, https://www.nachrichten.at/wirtschaft/attersee-oebb-verkauf-an-bundesforste;art15,3976757 [abgerufen am 31.12.2025]; sowie OÖN 11.7.2025, 28 Ausgabe Salzkammergut [Edmund Brandner]; derstandard.at vom 22.8.2024 [https://www.derstandard.at/story/3000000233510/grundst252cksdeal-f252r-freien-seezugang-am-attersee-beschlossen, abgerufen am 31.12.2025]) der Sachverhalt noch einmal erörtert werden.

1.
Sachverhalt

1962 wurde zwischen der Republik Österreich als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft in Kammer-Schörfling am Attersee und der Gewerkschaft der Eisenbahner (GdE), Ortsgruppe Vöcklabruck, ein „Gestattungsvertrag“ abgeschlossen. Auf dieser Grundlage errichteten und betrieben Eisenbahnbedienstete mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung sowohl der ÖBB als auch der örtlichen Gewerkschaft das regional als „Eisenbahnerbad“ bekannte Freibad. Die GdE unterstützte zudem die im Jahr 1976 durchgeführte Aufschüttung des Seegrundes zwischen den damaligen Teilflächen sowie die Einbeziehung einer zusätzlichen Teilfläche des öffentlichen Wassergutes vor dem Ufergrundstück, um einen Steg zu errichten. Mit der Eingliederung der GdE in die Teilgewerkschaft vida im Jahr 2006 gingen die das „Eisenbahnerbad“ betreffenden Unterstützungsleistungen auf diese über. Die vida ist auch Vertragspartnerin des vom OGH erwähnten im Jahr 2019 abgeschlossenen Bestandvertrags, der jedoch im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben kann, weil die zusätzlich gemieteten Liegenschaftsteile nicht den ÖBB gehören. Wie mittlerweile ebenfalls öffentlich bekannt ist, hat die ÖBB-Infrastruktur AG das ehemalige Bahnhofsareal in Kammer-Schörfling, zu dem auch das „Eisenbahnerbad“ gehört, im April 2025 an die Österreichischen Bundesforste verkauft. Ab der Badesaison 2026 soll dort (und auf weiteren angemieteten Uferflächen) ein öffentlicher Naherholungsraum mit Seezugang entstehen, der der Allgemeinheit als Seebad sowie als Spiel- und Sportanlage zur Verfügung steht (Pressemitteilung der ÖBf [https://www.bundesforste.at/newsroom/presse/pressedetail/news/bundesforste-erweitern-oeffentlichen-seezugang-in-oberoesterreich.html, abgerufen am 31.12.2025]).

2.
Allgemeines zu Wohlfahrtseinrichtungen
2.1.
Begriff und Mitwirkungsrechte

Das ArbVG sieht verschiedene Befugnisse der Belegschaft iZm Wohlfahrtseinrichtungen vor, ohne den Begriff der Wohlfahrtseinrichtung zu definieren. Nach Lehre (zB Korenjak, Wohlfahrtseinrichtungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz [2009] 28 ff mwN; Jabornegg in Jabornegg/Resch/Kammler [Hrsg], § 95 ArbVG Rz 12 ff; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht6 § 95 Rz 3 ff; Schwertner, Betriebsverfassungsrechtliche Fragen der Auflösung von betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, ecolex 2025, 223; Haider, Betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, JAP 2023/14, 154) und Rsp (zB OGH 24.2.1987, 14 ObA 5/87; OGH 27.6.1990, 9 ObA 170/90; OGH 24.10.1990, 9 ObA 238/90; OGH 13.9.1995, 9 ObA 77/95) setzt eine Wohlfahrtseinrichtung folgende Merkmale voraus: sie muss auf Dauer eingerichtet sein, einen bestimmten Organisationsgrad („Institutionalisierung“) aufweisen und den Zweck verfolgen, der Wohlfahrt der Belegschaft (dh den wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen oder kulturellen Interessen der AN) zu dienen. Es steht außer Zweifel, dass das streitgegenständliche Seebad grundsätzlich als Wohlfahrtseinrichtung qualifiziert werden kann, werden doch Sportanlagen und Erholungs- bzw Freizeiteinrichtungen in der Lehre regelmäßig als typische Beispiele für Wohlfahrteinrichtungen genannt (vgl nur Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht6 § 95 ArbVG Rz 9, Reissner in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm4 § 95 ArbVG Rz 9). Die für die Qualifikation als Wohlfahrtseinrichtung notwendige Zweckwidmung liegt nach hA auch dann noch vor, wenn neben den AN iSd § 36 ArbVG auch leitende Angestellte, Angehörige der AN oder sonstige betriebsfremde Personen die Einrichtung benützen können (Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht6 § 95 ArbVG Rz 4). Erst wenn die Fremdnutzung völlig dominiert, liegt nach der Lehre keine Wohlfahrtseinrichtung mehr vor (Jabornegg in Jabornegg/Resch/Kammler [Hrsg], § 95 ArbVG Rz 23; vgl auch Eypeltauer, Die Mitwirkung des Betriebsrats an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 102 [108]).

Das ArbVG unterscheidet zwischen „belegschaftseigenen“ und „betrieblichen“ (betriebs- und unternehmenseigenen) Wohlfahrtseinrichtungen. § 93 ArbVG stellt klar, dass der BR berechtigt ist, Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten (näher jüngst etwa Mosler in FS Marhold [2020] 185 mwN). Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Alleinbestimmungsrecht des BR bezüglich belegschaftseigener Wohlfahrtseinrichtungen; der BI kann, muss aber nicht an der Verwaltung beteiligt werden.

§ 95 ArbVG sieht verschiedene Mitwirkungsrechte der Belegschaft an betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen vor. Zwar liegt die Entscheidung, ob eine solche Wohlfahrtseinrichtung errichtet wird, im freien Ermessen des BI. Richtet der BI eine Wohlfahrtseinrichtung ein, ist der BR nach § 95 Abs 1 ArbVG allerdings berechtigt, an der Verwaltung der Einrichtung teilzunehmen und kann darüber auch eine BV erzwingen (§ 97 Abs 1 Z 5). Ferner können BI und BR nach § 95 Abs 2 ArbVG Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betrieblicher Wohlfahrtseinrichtungen in einer fakultativen BV regeln. § 95 Abs 3 sieht in zwei Fällen die Möglichkeit des BR vor, die Auflösung einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung durch den BI „anzufechten“ (zu den Unklarheiten bezüglich der Verwendung des Wortes „anfechten“ Grillberger, DRdA 1991, 158 [161]): wenn eine BV iSv Abs 2 leg cit abgeschlossen wurde und die Auflösung der BV widerspricht (Z 1); oder wenn der Betriebsratsfonds (bzw Zentralbetriebsratsfonds) oder die AN erheblich zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand (nach überzeugender hA ist die Formulierung „Errichtungs- und Erhaltungsaufwand“ als Alternative [dh das „und“ als „oder“] zu lesen – vgl nur Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht6 § 95 Rz 20 mwN) der Wohlfahrtseinrichtung beigetragen haben (Z 2). Das zuletzt genannte Anfechtungsrecht hat die klagende Konzernvertretung im vorliegenden Fall geltend gemacht (zur Zuständigkeit der Vertretungsorgane der Belegschaft in Bezug auf Wohlfahrtseinrichtungen vgl § 113 Abs 2 Z 5 lit e, Abs 4 Z 2 lit e, Abs 5 Z 2 lit d ArbVG).

2.2.
Normzweck der Mitwirkungsrechte

Damit die für das vorliegende Verfahren ausschlaggebenden Auslegungsfragen beantwortet werden können, muss zunächst der Normzweck der genannten Regelungen geklärt werden. Einschlägige Ausführungen sucht man in der vorliegenden E vergeblich. Der Zweck von § 93 ArbVG liegt auf der Hand. Die Norm verleiht dem zuständigen Vertretungsorgan der (nur beschränkt rechtsfähigen) Belegschaft das Recht, eigene Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und zu verwalten. Dabei handelt es sich wie gesagt um ein Alleinbestimmungsrecht (und kein Mitwirkungsrecht) der Belegschaft, über dessen Ausübung allein das zuständige Vertretungsorgan entscheidet.

Mit Blick auf § 95 ArbVG muss zwischen den einzelnen Mitwirkungsrechten differenziert werden. Das Recht, an der Verwaltung einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung teilzunehmen (Abs 1 leg cit), sichert der Belegschaft Mitsprache bei institutionalisierten – also in gewissem Ausmaß „verfestigten“ – Maßnahmen, die den Interessen der AN dienen. Wenn eine Einrichtung geschaffen wird, die vereinfacht gesagt Sozialleistungen an die AN erbringt, sollen die AN an dieser Einrichtung auch partizipieren. Abs 2 leg cit ermöglicht den Betriebsparteien, betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen in einer (gegebenenfalls auch normativ wirkenden) BV (näher Jabornegg in Jabornegg/Resch/Kammler [Hrsg], § 95 Rz 55) umfassend und verbindlich zu regeln. Für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist der Zweck des Anfechtungsrechts in § 95 Abs 3. Die Z 1 leg cit scheint zunächst Selbstverständliches festzulegen, nämlich dass der BR klagen kann, wenn die Bestimmungen der BV über die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung nicht eingehalten worden sind. Mit dieser (mE bloß deklarativen) Klarstellung werden aber zumindest die bei anderen Mitwirkungsrechten bestehenden Unklarheiten darüber vermieden, ob dem BR selbst Aktivlegitimation zukommt. Z 2 leg cit ermöglicht dem BR schließlich, gegen die Auflösung einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung vorzugehen, wenn die Belegschaft finanziell oder in anderer Weise (zB durch Arbeitsleistungen) erheblich zur Errichtung oder Erhaltung der Wohlfahrtseinrichtung beigetragen hat. Auch hier ist der Normzweck relativ klar: Haben die AN selbst einen erheblichen Beitrag zur Wohlfahrtseinrichtung geleistet, haben sie ein erhöhtes Interesse am weiteren Bestand der Einrichtung (zB Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht6 § 95 Rz 20).

2.3.
Abgrenzung von belegschaftseigenen und betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Auch die notwendige Abgrenzung von betrieblichen und belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen muss sich an den soeben genannten Regelungszwecken orientieren. Entscheidend für die Abgrenzung ist demnach, wer über den Bestand und die Ausgestaltung der Wohlfahrtseinrichtung entscheiden kann (statt vieler Jabornegg in Jabornegg/Resch/Kammler [Hrsg], § 95 Rz 12 ff). Steht die Einrichtung in der Verfügungsmacht der Belegschaft und leistet der BI nur einen finanziellen Beitrag oder stellt Sachmittel bereit, liegt eine Wohlfahrtseinrichtung iSd § 93 vor. Liegt die Entscheidungsmacht beim BI, liegt eine Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 vor. Wird die Wohlfahrtseinrichtung von Belegschaft und BI gemeinsam errichtet, erhalten und verwaltet, liegt ebenfalls eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung vor, wie sich deutlich aus § 95 Abs 2 und Abs 3 Z 2 ergibt (vgl auch Mosler in FS Marhold 185 [186]; Grillberger, DRdA 1991, 158). Entscheidend für das Bestehen einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung ist also, dass dem BI ein entscheidender Einfluss auf den Bestand und die Ausgestaltung der Einrichtung zukommt. Liegt ein solcher Einfluss des BI nicht vor, weil er bspw nur Kostenzuschüsse zu Leistungen von dritter Seite (zB vergünstigte Theater-Abonnements) erbringt, greift § 95 ArbVG nicht, weil die Mitwirkungsrechte der Belegschaft ins Leere liefen, wenn der BI gar nicht über die Einrichtung entscheidet (Auer-Mayer in Mosler/Gahleitner [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht6 § 95 Rz 5; Jabornegg in Jabornegg/Resch/Kammler [Hrsg], § 95 ArbVG Rz 15 f; Haider, Betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, JAP 2013/14, 154 [155]).

3.
Notwendige Beteiligung des Betriebsinhabers an laufender Verwaltung?

Aus den zuletzt beschriebenen Erwägungen leitet der OGH für den vorliegenden Rechtsstreit ab, es könne keine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung vorliegen, weil die bekl BI nicht an der laufenden Verwaltung des Seebades beteiligt war. Dieses Argument trägt mE nicht. Ein maßgeblicher Einfluss auf Bestand und Ausgestaltung der Einrichtung setzt schlichtweg keine Beteiligung an der laufenden Verwaltung des Alltagsgeschäftes voraus. Grillberger hat bereits dargelegt, dass auch eine Wohlfahrtseinrichtung, die vom BI errichtet und allein von der Belegschaft verwaltet wird, als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG zu qualifizieren ist (Grillberger, DRDA 1991, 158 [159]). Das Alleinverwaltungsrecht der Belegschaft kann zwar nicht nach § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG mithilfe der Schlichtungsstelle erzwungen werden, schließt das Vorliegen einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung aber nicht aus (zustimmend Jabornegg, JAS 2025, 366).

Im vorliegenden Fall wurde ein Seebad auf einem Ufergrundstück betrieben, das zum Großteil von der Bekl gegen einen symbolischen „Anerkennungszins“ zur Verfügung gestellt wird. Die in den Feststellungen des Erstgerichts (vgl Rz 7 der E) und in der rechtlichen Beurteilung des OGH (Rz 38) zu findende Aussage, der BI leiste keinen finanziellen oder sonstigen Beitrag zum Betrieb des Seebades ist betriebswirtschaftlich schlichtweg falsch, stellte die Bekl doch ein Seegrundstück mit 1.100m2 Fläche mehr oder weniger unentgeltlich zur Verfügung. Ferner konnte die Bekl den (einer Bittleihe nahekommenden) Gestattungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden sowie den „Anerkennungszins“ jederzeit neu festsetzen. Damit ist aber klar, dass der Bekl ein erheblicher Einfluss auf den Bestand und auf die Ausgestaltung (zB die Eintrittspreise) der Einrichtung zukam. Dass diese Möglichkeiten jedem anderen Bestand- oder Bittleihgeber auch zukämen (vgl Rz 38), ist erstens irrelevant und zweitens in dieser Pauschalität unzutreffend. Bedenkt man den Zweck des § 95 Abs 3 ArbVG, dann ist die „Betrieblichkeit“ des streitgegenständlichen Seebades zu bejahen, denn die Entscheidungsgewalt über den Bestand des Bades lag eindeutig beim BI, sodass die Mitwirkungsrechte des § 95 grundsätzlich zur Anwendung kommen sollten. Der Umstand, dass die laufende Verwaltung und Instandhaltung des Badbetriebes zum Großteil von vier ehemaligen ÖBB-Mitarbeitern (und Gewerkschaftsmitgliedern) erledigt worden ist, spricht mE nicht gegen dieses Ergebnis. Im Gegenteil liegen hier offenkundig ganz erhebliche Beiträge der Belegschaft am Erhaltungsaufwand iSd § 95 Abs 3 ArbVG vor (dass es sich bei den betroffenen Personen mittlerweile um ehemalige AN [„Betriebspensionisten“] handelt, schadet mE nicht, weil Wohlfahrtseinrichtungen eindeutig auch ehemaligen AN zugutekommen dürfen und konsequenterweise auch Beiträge dieser Personengruppe als Beiträge der Belegschaft zu werten sind).

Folglich kann die zentrale Begründung des OGH – die ÖBB hätten über keinen maßgeblichen Einfluss auf das Freibad verfügt, weshalb keine Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG vorliege – mE nicht überzeugen (ähnlich Jabornegg, JAS 2025, 357).

4.
Beteiligung der Gewerkschaft an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen?

Fraglich ist allerdings, ob nicht die Beteiligung der Gewerkschaft an der Verwaltung des Freibades das Bestehen einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung ausschließen konnte. Betreiber des Freibades und Vertragspartner des Gestattungsvertrages ist formell eine Gewerkschaftsorganisation. Dementsprechend kann man zunächst durchaus vertreten, es liege keine Wohlfahrtseinrichtung iSd ArbVG vor, weil die Einrichtung, auf die der BI zweifellos maßgeblichen Einfluss hatte, gar nicht vorwiegend den Interessen der Belegschaft dient. Auch an dieser Einschätzung bestehen allerdings gewisse Zweifel.

Zum einen ist fraglich, ob der formellen Beteiligung der Gewerkschaft bei hohem Organisationsgrad der Belegschaft (wie unter ÖBB-Mitarbeitern durchaus üblich) entscheidendes Gewicht zukommt. Jedenfalls bei Errichtung des Seebades hätte man wohl kaum sagen können, dieses diene nicht der Wohlfahrt der ÖBB-Belegschaft, wenn und weil es von den Mitgliedern der lokalen Ortsgruppe der GdE benutzt und betreut wurde. Ob sich an dieser Einschätzung mit der Eingliederung der GdE in die vida etwas geändert hat, kann hier nicht beurteilt werden. Laut Erstgericht konnte eine überwiegende Benutzung des Freibades durch ÖBB-Mitarbeiter nicht festgestellt werden (vgl Rz 8 der vorliegenden E). Dass das Freibad grundsätzlich auch den Interessen der Belegschaft zugutekommt, steht allerdings außer Zweifel. Nach der überzeugenden Auffassung von Jabornegg schließt die Nutzung durch Dritte die Qualifikation als Wohlfahrtseinrichtung nur aus, wenn die Fremdnutzung völlig dominiert (Jabornegg in Jabornegg/Resch/Kammler [Hrsg], § 95 Rz 23). Wurde das Seebad tatsächlich ganz überwiegend nicht von (ehemaligen) ÖBB-Mitarbeitern oder deren Angehörigen benutzt, wäre § 95 ArbVG daher wohl nicht anzuwenden. Ein derartiges Ausmaß der Fremdnutzung wurde allerdings vom Erstgericht nicht festgestellt.

Zum anderen sprechen folgende Überlegungen dagegen, das Seebad (allein) wegen der Beteiligung der Gewerkschaft nicht als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung zu qualifizieren: Die ÖBB erhielten von der Gewerkschaft für das Zurverfügungstellen des Seegrundstücks nur einen symbolischen „Anerkennungszins“. Geht man mit dem OGH davon aus, dass das Seebad nicht als Einrichtung zugunsten der eigenen Belegschaft, sondern als Unterstützung der Gewerkschaft konzipiert war, läge in der mangelnden Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ein erheblicher Verstoß gegen das arbeitsverfassungsrechtliche Prinzip der Gegnerunabhängigkeit (vgl § 4 Abs 2 Z 4 ArbVG; darauf hat auch Jabornegg, JAS 2025, 367 bereits hingewiesen). Eine offenkundige Verletzung eines elementaren Prinzips der Interessenvertretung sollte aber wohl weder der Gewerkschaft noch den ÖBB ohne Weiteres einfach unterstellt werden. Auch dies spricht dafür, dass dem Freibad sehr wohl ein Wohlfahrtszweck iSd § 95 ArbVG zugrunde lag.

5.
Ergebnis

Das streitgegenständliche Seebad ist mE wohl als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG zu qualifizieren. Das Argument des OGH, es hätte kein erheblicher Einfluss des BI auf das Seebad bestanden, überzeugt nicht. Gegen die Einordnung als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung könnte allenfalls sprechen, dass das Bad ganz überwiegend nicht von ÖBB-Mitarbeitern oder deren Angehörigen genutzt worden ist. Will man den ÖBB und der vida keine rechtswidrige Finanzierung der Gewerkschaft durch die AG-Seite unterstellen, muss man davon ausgehen, dass das Seebad der Wohlfahrt der Belegschaft gedient hat. Dann besteht aber aufgrund der erheblichen Beiträge der Belegschaft am Erhaltungsaufwand des Seebades auch das Anfechtungsrecht nach § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG. Der OGH hätte folglich die nach dieser Vorschrift notwendige Interessenabwägung vornehmen müssen. Dabei wäre der Umstand, dass auf dem Areal des Eisenbahnerbades in Zukunft ein frei zugängliches Seebad entstehen soll, von erheblichem Gewicht gewesen, denn die Belegschaft hat dadurch ja weiterhin eine – sogar kostenlose – Bademöglichkeit am Attersee. Interessant wäre eine Stellungnahme des OGH zu der Frage gewesen, ob auch das öffentliche Interesse an freien Seezugängen zu berücksichtigen ist, wenn es um einen staatsnahen Konzern geht und das betroffene Seegrundstück ursprünglich von der Republik Österreich zur Verfügung gestellt worden ist. Damit sprechen wohl gute Gründe für die Abweisung der Klage, der OGH ist allerdings vorschnell zu diesem Ergebnis gelangt.