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Entscheidungsbesprechungen
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Wann ruht der Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit? – Zum Beginn des Ruhens nach § 104b Abs 1 GSVG

MICHAEL JEHLE (Innsbruck)
  1. Lässt sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen vom behandelnden Arzt bestätigen und legt er daher dem Versicherungsträger auch keine Bestätigung darüber vor, tangiert dies den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104b Abs 1 GSVG bis zum Ablauf der Fristen des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nicht. Der Anspruch ruht nur während der Dauer der Säumnis, also frühestens ab dem 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung (RIS-Justiz RS0135424).

  2. Die Vorlagefrist läuft nach dem Wortlaut des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG auch dann ab der Bestätigung der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit, wenn sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf von 14 Tagen ab der letzten Bestätigung bestätigen ließ. Ein Ruhen tritt in diesem Fall aber aus teleologischen Gründen nicht vor dem Ablauf der 14-tägigen Frist ein, da der Versicherte nicht als mit der Vorlage säumig angesehen werden kann, solange ihm noch die Möglichkeit der rechtzeitigen Einholung einer (neuen) Bestätigung offenstünde.

  3. Eine verspätet erfolgte „Gesundmeldung“ (§ 104a Abs 3 Satz 5 GSVG) ist für ein Ruhen nach § 104b Abs 1 GSVG nicht von Bedeutung. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger gem § 104a Abs 3 Satz 5 GSVG zwar unverzüglich zu melden, jedoch knüpft das Ruhen des Anspruchs nach § 104b Abs 1 GSVG nur an die Meldeverpflichtungen des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG – und nicht auch an jene des § 104a Abs 3 Satz 5 GSVG – an. Liegt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor, endet der Anspruch auf Unterstützungsleistung schon wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung nach § 104a Abs 1 GSVG, sodass ein Ruhen wegen verspäteter „Gesundmeldung“ schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Anspruch der Kl auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit im Zeitraum von 12.1.2024 bis 25.1.2024 gem § 104b Abs 1 GSVG ruhte, weil die Kl für diesen Zeitraum ihren Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nicht nachkam und besondere Gründe die verspätete Meldung nicht gerechtfertigt erscheinen ließen (§ 104b Abs 2 GSVG).

[2] Die Kl war von 23.10.2023 bis 31.1.2024 arbeitsunfähig. […]

[5] Mit E-Mail vom 11.1.2024 übermittelte die Kl eine weitere, am selben Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung.

[6] Mit – auf die „Einreichung vom 11.01.2024“ Bezug nehmenden [richtig wohl: nehmendem] – Schreiben vom 16.1.2024 teilte die Bekl der Kl daraufhin Folgendes mit:

„Damit wir Ihren weiteren Anspruch auf Unterstützungsleistung feststellen können, benötigen wir noch folgende medizinische Unterlagen:

  • Weiter-/Gesundmeldung bis spätestens 31.01.2024 (Arztbesuch)

  • Aktuelle Befunde bei Weitermeldung

[7] Eine weitere Meldung über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit erfolgte nicht. […]

[8] Mit Bescheid vom 28.3.2024 wies die Bekl den Antrag der Kl auf Gewährung einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit gem § 104a GSVG für den Zeitraum von 12.1.2024 bis 31.1.2024 ab. Da keine Anzeige über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit (vierzehntägige ärztliche Bestätigungen) erfolgt sei, ruhe der Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit in diesem Zeitraum. […]

[9] Die Kl begehrte die Zuerkennung der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit gem § 104a GSVG für den Zeitraum von 12.1.2024 bis 31.1.2024 […]. […]

[10] Die Bekl bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Auch der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit sei vom behandelnden Arzt 14-tägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Da die letzte Anzeige am 11.1.2024 bei der Bekl eingelangt sei, habe der Anspruch der Kl vom 12.1.2024 bis 31.1.2024 geruht. […]

[11] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren für den Zeitraum von 12.1.2024 bis 27.1.2024 statt und wies es hinsichtlich des Zeitraums von 28.1.2024 bis 31.1.2024 (insofern rechtskräftig) ab. […]

[12] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil hinsichtlich des Zeitraums von 12.1.2024 bis 25.1.2024 und wies das weitere Mehrbegehren hinsichtlich des noch berufungsgegenständlichen Zeitraums von 26.1.2024 bis 27.1.2024 (insofern rechtskräftig) ab. […] Ausgehend vom Einlangen der Meldung vom 11.1.2024 bestehe der Anspruch aber nur bis 25.1.2024 zu Recht. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[13] Gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Bekl […]. […]

[15] Die Revision ist mangels Vorliegens von Rsp des OGH zur Auslegung des § 104b Abs 1 iVm § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG zulässig, aber nicht berechtigt.

[16] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Kl im Zeitraum vom 23.10.2023 bis 31.1.2024 infolge Krankheit arbeitsunfähig iSd § 104a Abs 1 GSVG war und im hier zu beurteilenden Zeitraum von 12.1.2024 bis 25.1.2024 auch alle anderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG […] erfüllte. […] Strittig ist lediglich, ob der Anspruch der Kl […] nach § 104b Abs 1 GSVG ruhte.

[17] 2.1. Gem § 104b Abs 1 GSVG ruht der Anspruch auf Unterstützungsleistung, solange den Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nicht nachgekommen wird. […]

[18] 2.2. Fraglich ist, wie sich der Umstand, dass sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen bestätigen lässt (und eine solche Bestätigung daher auch nicht innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorlegt), auf den Anspruch konkret auswirkt. Das Erstgericht vertrat dazu erkennbar die Rechtsansicht, dass ein Ruhen erst nach Ablauf des 14-tägigen Zeitraums für die Ausstellung der Bestätigung durch den behandelnden Arzt eintrete. Die Bekl steht dagegen auf dem Standpunkt, dass der Anspruch bei verspätetem Einlangen der Meldung bereits vom Folgetag der letzten ärztlich bestätigten Krankmeldung an (bis zum Tag vor dem Einlangen der verspäteten „Weitermeldung“) ruhe.

[19] 3.1. Die §§ 104a und 104b GSVG wurden mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 (SVAG 2012: BGBl I 2012/123) eingefügt. […] Die Materialien führen zwar aus, dass die Meldeverpflichtungen in § 104a Abs 3 GSVG enthalten seien, wobei zwischen Erstmeldung und Folgemeldungen zu unterscheiden sei, und geben auch den Wortlaut des § 104b Abs 1 GSVG wieder, gehen aber auf die konkrete Auswirkung einer verspäteten Meldung […] nicht näher ein und geben somit keine unmittelbaren Hinweise für die Beantwortung der hier relevanten Frage.

[20] 3.2. Aufgrund des Verweises der Materialien auf die im ASVG bestehenden Regelungen zum Krankengeld können die §§ 138 ff ASVG bei der Auslegung berücksichtigt werden. Auch diese Regelungen sehen Meldepflichten (§ 138 Abs 3 ASVG) und ein Ruhen des Anspruchs (§ 143 Abs 1 ASVG) vor. Anders als bei der Unterstützungsleistung nach § 104a Abs 3 GSVG ist beim Krankengeld nach § 138 Abs 3 ASVG […] allerdings nur der Beginn (und nicht auch der Fortbestand) der Arbeitsunfähigkeit zu melden. Die Regelungen unterscheiden sich auch darin, dass das Krankengeld nach § 143 Abs 1 Z 1 ASVG ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist, wobei dieses Ruhen nicht eintritt, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird (§ 143 Abs 2 ASVG). Im Gegensatz dazu entsteht nach § 104a Abs 3 Satz 2 GSVG bei nicht fristgerecht erstatteter Erstmeldung (sofern keine Nachsichtsgründe nach § 104b Abs 2 GSVG vorliegen) schon gar kein Anspruch auf die Unterstützungsleistung (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 143 ASVG Rz 4; Neumann/Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 104b Rz 11). Die Ruhensbestimmungen des § 143 Abs 1 Z 1 ASVG und des § 104b Abs 1 GSVG stellen überdies auf andere Umstände ab (§ 104b Abs 1 GSVG: solange „den Meldeverpflichtungen“ „nicht nachgekommen“ wird; § 143 Abs 1 Z 1 ASVG: solange „die Arbeitsunfähigkeit“ „nicht gemeldet ist“). Auf diese Unterschiede ist bei der Auslegung des § 104b Abs 1 GSVG Bedacht zu nehmen.

[21] 3.3. Nach dem Wortlaut des § 104b Abs 1 GSVG kommt es zum Ruhen, solange „den Meldeverpflichtungen“ des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG „nicht nachgekommen“ wird. Diese Formulierung spricht dafür, dass nur eine Verletzung der Meldepflicht zum Ruhen des Anspruchs führen soll, weil ein Versicherter seiner Meldepflicht erst nach fruchtlosem Ablauf der in § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG genannten Fristen „nicht nachkommt“. Hätte der Gesetzgeber die Rechtsfolge des § 104b Abs 1 GSVG schon an die bloße Unterlassung einer Meldung knüpfen wollen, hätte er dies entsprechend – wie etwa in § 143 Abs 1 Z 1 ASVG (iVm § 143 Abs 2 Satz 1 ASVG) – normiert. Der Anspruch ruht nach § 104b Abs 1 GSVG auch bloß, „solange“ der Meldepflicht nicht nachgekommen wird, also (nur) während der Dauer der Säumnis. Dabei ist zu unterscheiden, mit welcher Meldepflicht der Versicherte säumig ist.

[22] 3.3.1. Liegt die Säumnis des Versicherten darin, dass er sich den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit verspätet bestätigen lässt, ruht der Anspruch somit ab dem 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bis zu dem Tag, der vor jenem liegt, an dem der Versicherte sich den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bestätigen lässt (bei einer erst am 15. Tag ausgestellten Bestätigung kommt es also im Ergebnis zu einem durchgehenden Bezug der Unterstützungsleistung). Abzulehnen ist die Rechtsansicht, eine Fristversäumnis ziehe keine Konsequenzen nach sich, wenn die Meldung über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit „rechtzeitig“ (vor Ablauf der dritten Wochen nach der letzten Bestätigung) beim Versicherungsträger einlange (so aber Kuhn/Tritremmel in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 104b GSVG Rz 8), weil dann die ausdrückliche Normierung einer 14-tägig einzuholenden Bestätigung (neben der Vorlagefrist) sinnlos wäre.

[23] 3.3.2. Das zum Ruhen des Anspruchs wegen versäumter Bestätigung Gesagte gilt grundsätzlich auch, wenn die Säumnis darin liegt, dass der Versicherte die eingeholte Bestätigung dem Versicherungsträger nicht innerhalb einer Woche vorlegt (vgl LG Innsbruck SVSlg 66.290). Die Säumnis beginnt in diesem Fall (bei rechtzeitiger Bestätigung, aber unterlassener Vorlage) grundsätzlich mit dem 8. Tag nach dem Ausstellungstag der vorzulegenden Bestätigung.

[24] Die Vorlagefrist läuft nach dem Wortlaut des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG auch dann „ab Bestätigung“, wenn sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf von 14 Tagen ab der letzten Bestätigung bestätigen ließ. Ein Ruhen tritt in diesem Fall aber aus teleologischen Gründen dann nicht vor dem Ablauf der 14-tägigen Frist ein, weil der Versicherte nicht als mit der Vorlage säumig angesehen werden kann, solange ihm noch die Möglichkeit der rechtzeitigen Einholung einer (neuen) Bestätigung offenstünde.

[25] Im Ergebnis ruht der Anspruch auf Unterstützungsleistung in solchen Fällen somit grundsätzlich ab dem 8. Tag nach dem Ausstellungstag der vorzulegenden Bestätigung, frühestens aber ab dem 15. Tag nach der davor eingeholten und vorgelegten Bestätigung. Das Ruhen dauert bis zu dem Tag, der vor jenem liegt, an dem die Bestätigung beim Versicherungsträger einlangt (langt die rechtzeitig eingeholte Bestätigung am 8. Tag nach dem Ausstellungstag oder am 15. Tag nach der letzten Bestätigung ein, kommt es im Ergebnis wieder zu einem durchgehenden Bezug der Unterstützungsleistung).

[26] 3.3.3. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Versicherte damit säumig ist, sich sowohl den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bestätigen zu lassen als auch diese Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen, in welchem Fall es zu einem mehrfachen Aufeinanderfolgen von Zeiten des Bezugs und Zeiten des Ruhens kommen kann.

[27] 3.3.4. Da die für das Ruhen maßgebende Dauer der Säumnis davon abhängig ist, wann die betreffende Bestätigung ausgestellt und vorgelegt wurde, kann ein Ruhen frühestens mit dem 15. Tag nach ihrem Ausstellungstag eintreten und für danach liegende Zeiträume in der Regel erst nach der Vorlage der nächstfolgenden Bestätigung endgültig beurteilt werden, in welchen konkreten Zeiträumen der Anspruch ruhte und in welchen nicht.

[28] 3.4. Für die Rechtsansicht der Bekl, wonach der Anspruch im Fall einer Meldepflichtverletzung schon vom Folgetag der letzten ärztlichen Bestätigung an ruhe (so auch Kuhn in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 106 GSVG Rz 15 zum insofern vergleichbaren § 107 Abs 1 GSVG), besteht mangels Anordnung einer Rückwirkung des Ruhens keine gesetzliche Grundlage. Auch der Zweck der Regelungen gebietet eine solche rückwirkende Sanktionierung des Verhaltens des (in diesem Zeitraum noch nicht säumigen) Versicherten nicht.

[29] 3.4.1. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Versicherungsträger Kenntnis vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, damit er einerseits ordnungsgemäß das Krankengeld (weiter) auszahlen kann, und andererseits ihn in die Lage zu versetzen, den Erkrankten zu überwachen und festzustellen, ob dieser die Anordnungen seiner behandelnden Ärzte befolgt und alles Zumutbare unternimmt, um die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder zu erlangen (vgl zu § 138 Abs 3 ASVG: 10 ObS 194/06m ErwGr 5.; 10 ObS 291/01v). Das Ruhen des Anspruchs soll wiederum eine Verletzung dieser Meldepflicht sanktionieren (so zum § 143 Abs 1 Z 1 ASVG Felten in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts [39. Lfg 2022] Pkt 2.2.4.4.4. [264]), um den Versicherten zur Einhaltung der Meldepflicht zu motivieren.

[30] 3.4.2. Dafür genügt es allerdings, ein Ruhen des Anspruchs nur in dem Zeitraum anzunehmen, in dem der Versicherte mit der Einholung oder der Vorlage der Bestätigung säumig ist, weil die ihm dafür vom Gesetzgeber eingeräumten Fristen abgelaufen sind. Die Rechtsansicht der Bekl würde demgegenüber zum mit Gesetzeswortlaut und -zweck unvereinbaren Ergebnis führen, dass der Versicherte bereits vor Ablauf der Fristen, die ihm vom Gesetz eingeräumt werden, als säumig anzusehen wäre. Der Hinweis der Bekl, dass das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer erst im Nachhinein festgestellt werden kann, vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Der weitere Einwand der Bekl, dass es dem Versicherungsträger nur durch entsprechende Meldung möglich sei zu überprüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit bestehe, ändert nichts daran, dass das Gesetz das Ruhen des Anspruchs auf Unterstützungsleistung an eine Verletzung der Meldepflicht (und nicht bloß an den Umstand, dass keine Meldung vorliegt) knüpft (siehe 3.3.). Allenfalls bestehende Zweifel am Vorliegen der – den Anspruch nach § 104a Abs 1 GSVG begründenden und somit grundsätzlich vom Versicherten nachzuweisenden – Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum unmittelbar nach der letzten Bestätigung wären durch die nächste (wenn auch verspätete) Bestätigung des Fortbestands der Arbeitsunfähigkeit ohnedies ausgeräumt.

[31] 3.5. Soweit die Bekl in diesem Zusammenhang auf eine verspätet erfolgte „Gesundmeldung“ abstellt, ist eine solche für ein Ruhen nach § 104b Abs 1 GSVG nicht von Bedeutung. Richtig ist zwar, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger gem § 104a Abs 3 Satz 5 GSVG unverzüglich zu melden ist. Das Ruhen des Anspruchs knüpft aber nach § 104b Abs 1 GSVG nur an die Meldeverpflichtungen des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG – und nicht auch an jene des § 104a Abs 3 Satz 5 GSVG – an. Liegt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor, endet der Anspruch auf Unterstützungsleistung schon wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung nach § 104a Abs 1 GSVG, sodass ein Ruhen wegen verspäteter „Gesundmeldung“ schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

[32] 3.6. Zusammenfassend ergibt sich:

[33] Lässt sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen vom behandelnden Arzt bestätigen und legt er daher dem Versicherungsträger auch keine Bestätigung darüber vor, tangiert dies den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104b Abs 1 GSVG bis zum Ablauf der Fristen des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nicht. Der Anspruch ruht nur während der Dauer der Säumnis, also frühestens ab dem 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung.

[34] 4.1. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Fristen des § 104 [richtig wohl: 104a] Abs 3 Satz 3 GSVG aufgrund der am 11.1.2024 ausgestellten und der Bekl übermittelten Bestätigung im Zeitraum von 12.1.2024 bis 25.1.2024 eingehalten waren. […] Die Kl kann daher im Zeitraum von 12.1.2024 bis 25.1.2024 nicht als säumig angesehen werden, weswegen der Anspruch auf Unterstützungsleistung in diesem Zeitraum auch nicht ruhte. Der Umstand, dass die Bekl die Kl im Schreiben vom 16.1.2024 zu einer „Weiter-/Gesundmeldung“ bis 31.1.2024 aufforderte, ändert daran nichts, weil die gesetzlichen Meldepflichten des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nicht erweitert werden können und das Ruhen iSd § 104b Abs 1 GSVG von der Bekl auch nicht angeordnet werden kann.

[35] 4.2. Ob und wann die Kl den gesetzlichen Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nach dem 25.1.2024 (also ab dem 15. Tag nach der letzten Bestätigung) nicht nachkam, ist hier nicht relevant […]. […]

[36] 4.3. Der Revision der Bekl war somit nicht Folge zu geben. […]

Anmerkung
1.
Grundlegung und Problemaufriss

Ein bekanntes Sprichwort besagt: „In der Ruhe liegt die Kraft.“ Doch im Recht, insb im Sozial(versicherungs)recht, liegt in der Ruhe bzw im Ruhen oft gerade das Gegenteil, nämlich der Verlust praktischer Wirksamkeit. Der ruhende Anspruch mag zwar fortbestehen, aber er bewegt für den Versicherten effektiv nichts, da die Leistungspflicht des Versicherungsträgers vorübergehend in einen Wartezustand versetzt wird (Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm [LoseBl 334. Lfg 2025] § 143 ASVG Rz 1). Gerade deshalb ist iZm Geldleistungen der SV für Versicherte von Relevanz, ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch konkret ruht. Auf diese Frage iZm der Geldleistung nach § 104a GSVG liefert der OGH nunmehr – soweit ersichtlich erstmalig – eine Antwort.

Gem § 104a Abs 1 GSVG haben die dort näher normierten Versicherten (in KV und PV Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 GSVG [sogenannte alte und neue Selbständige]; neue Selbständige, deren Einkommen nicht die Versicherungsgrenze übersteigt oder dies noch nicht feststeht, die gem § 3 Abs 1 Z 2 GSVG in die KV optierten; sowie Versicherte nach §§ 14a und 14b GSVG; siehe zu den Anspruchsberechtigten Tritremmel in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], SVS-ON [2024] § 104a GSVG Rz 12), wenn sie infolge Krankheit arbeitsunfähig sind und aufgrund dessen nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustandes oder der Erkrankung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen können, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung. Doch kommt nicht jedem dieser Versicherten diese Unterstützungsleistung zu, sondern es müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen: Der Anspruch gebührt darüber hinaus gem § 104a Abs 2 Z 1 GSVG nur, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung des Versicherten abhängt und im Unternehmen regelmäßig keine oder weniger als 25 DN beschäftigt werden (vgl auch instruktiv: Höllwarth, Die soziale Absicherung Selbständiger in Österreich im europäischen Vergleich, in Brameshuber/Biach/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], Mit Sicherheit selbständig [2025] 3 [20 f]). Eingeführt wurde die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit, da vorher für Selbständige, die keine Zusatzversicherung gem § 9 GSVG samt damit einhergehendem Krankengeldanspruch im Krankheitsfall freiwillig abgeschlossen hatten (vgl zur Zusatzversicherung allgemein T. Dullinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], SVS-ON § 9 GSVG Rz 1 ff), Krankheitsfälle bald ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen konnten (ErläutRV 2001 BlgNR 24. GP 3). Für nach § 9 GSVG Zusatzversicherte besteht die Unterstützungsleistung parallel zum Krankengeld (Kapuy in Neumann [Hrsg], GSVG für Steuerberater3 [2023] § 106 GSVG Rz 22; ErläutRV 2001 BlgNR 24. GP 4), sodass die Frage des Ruhens der Unterstützungsleistung nicht nur für nicht nach § 9 GSVG zusatzversicherte Selbständige von Interesse ist, sondern vielmehr für (fast) alle Selbständigen.

In dieser rezenten E des OGH wird das Ruhensregime iZm dieser Geldleistung praktisch konkretisiert. Der OGH legt die – neben den allgemeinen gesetzlichen Ruhensgründen gem §§ 58 f GSVG bestehende (Kuhn/Tritremmel in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], SVS-ON § 104b GSVG Rz 1 f) – spezielle Regelung des § 104b Abs 1 GSVG iVm § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG in allen möglichen, auftretbaren Fallkonstellationen aus, sodass für die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und die Leistungsbezieher dieser Geldleistung zukünftig Rechtssicherheit besteht.

Fraglich war im vorliegenden Entscheidungssachverhalt, ab welchem Tag, respektive ob überhaupt, die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit – deren Voraussetzungen die Kl nach wie vor iSd § 104a Abs 1 und 2 GSVG erfüllte – aufgrund einer Folgemeldepflichtverletzung der Kl gem § 104b Abs 1 GSVG ruhte. Die SVS vertrat – im Gegensatz zum Berufungsgericht, das kein Ruhen des Anspruchs vom 12.1. bis 25.1.2024 annahm – in ihrer außerordentlichen Revision die Ansicht, dass der Anspruch ab 12.1.2024 (dem Tag nach der letzten Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung) ruhte. Der OGH hat jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt: Der Anspruch ruhte im Zeitraum vom 12.1. bis 25.1.2024 nicht.

Hinsichtlich der Meldeverpflichtungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist zwischen Erstmeldungen (§ 104a Abs 3 Satz 1 und 2 GSVG) und den hier relevanten Folgemeldungen (§ 104a Abs 3 Satz 3 GSVG) zu unterscheiden (ErläutRV 2001 BlgNR 24. GP 3). Bei Folgemeldungen ist die Arbeitsunfähigkeit gem § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG vom behandelnden Arzt 14-tägig bestätigen zu lassen und diese Bestätigung ist innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Rechtsfolge einer Verletzung dieser Folgemeldeverpflichtungen ist gem § 104b Abs 1 GSVG, dass der Anspruch auf Unterstützungsleistung (§ 104a GSVG) ruht, solange der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Auch im Revisionsverfahren war somit zusammengefasst nach wie vor die Frage offen, ob der Anspruch auf die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit vom 12.1. bis 25.1.2024 ruhte. In concreto war die Kl vom 23.10.2023 bis 31.1.2024 arbeitsunfähig. Am 11.1.2024 übermittelte die Kl eine weitere, am selben Tag ausgestellte (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbestätigung an die SVS – danach übermittelte sie keine Bestätigung mehr. Die SVS vertrat den Standpunkt – da die Versicherte nach dem 11.1.2024 keine ärztliche Bestätigung mehr übermittelte –, dass die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 12.1.2024 ruhte.

Die gegenständliche E des 10. Senats des OGH überzeugt nicht nur im Ergebnis, sondern besticht vielmehr auch durch ihre ausführliche, abwägende Begründung.

2.
Einordnung der zentralen Entscheidungsinhalte

Das vorliegende Judikat definiert wesentliche Referenzzeitpunkte des Ruhens der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104b Abs 1 iVm § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG.

Da der historische Gesetzgeber in den Materialien (ErläutRV 2001 BlgNR 24. GP 3) ausführt, dass die Personengruppe der nicht nach § 9 GSVG zusatzversicherten Selbständigen „in Anlehnung“ an das im ASVG bestehende Krankengeld einen Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG erhalten soll, analysiert der OGH zunächst die Regelungen der §§ 138 ff ASVG auf brauchbare Anhaltspunkte. Doch sind die Strukturunterschiede – wie auch der OGH ausführt – hinsichtlich des Entstehens des Anspruchs und der Meldeverpflichtungen evident. Bei genauer Betrachtung bleibt es somit tatsächlich nur bei besagter „Anlehnung“ an das Krankengeld nach dem ASVG; der OGH hat die diesbezüglichen Strukturunterschiede instruktiv herausgearbeitet. Schließlich kommt der OGH ob dieser evidenten Unterschiede zwischen dem Krankengeld nach §§ 138 ff ASVG und der Unterstützungsleistung und deren Ruhen nach §§ 104a f GSVG zu keinem eindeutigen Ergebnis.

Substanzieller ist mE die wörtliche Interpretation des § 104b Abs 1 GSVG. Aus der Wortfolge, dass der Anspruch ruht, wenn „den Meldeverpflichtungen “ „nicht nachgekommen“ wird, schließt der OGH, dass eine Verletzung der Meldepflicht erst dann zum Ruhen führt, wenn die Fristen des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG fruchtlos abgelaufen sind. Aus dieser wörtlichen Interpretation ist mMn am meisten für die Auslegung dieser Bestimmung und für den konkreten Ruhenszeitpunkt der Unterstützungsleistung zu gewinnen. Der durch den Gesetzgeber verwendete Plural („Meldeverpflichtungen“) gibt auch klar zu erkennen, dass wenn der Versicherte die ärztliche Bestätigung vor Ablauf der 14-tägigen Frist einholt, der Anspruch erst ab dem 15. Tag ruht, da er vorher die erste Stufe des Fristenregimes immer noch fristwahrend einhalten könnte, wenn durch den behandelnden Arzt eine Bestätigung iSd § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG bis zum 14. Tag ausgestellt wird. Lässt sich der Versicherte jedoch am 15. Tag eine ärztliche Bestätigung ausstellen, ruht der Anspruch demnach folgerichtig im Ergebnis keinen Tag. Ist die erste Stufe – dass der Versicherte sich den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bestätigen lässt – geschafft, läuft die einwöchige Frist zur Vorlage der Bestätigung. Hier gilt das zur Bestätigungsfrist Gesagte sinngemäß – erst am achten Tag liegt eine Säumnis vor und es kann zum Ruhen kommen, sofern nicht an diesem Tag die Bestätigung vorgelegt wird.

Durch das in § 104b Abs 1 GSVG verwendete zeitraumbezogene Wort „solange“ hat der OGH folgerichtig die Frage des konkreten Zeitpunkts des Ruhens – entgegen der Ansicht der Bekl – dergestalt gelöst, dass erst ab dem Verstreichen der Fristen (14 Tage bzw sieben Tage) der Anspruch ruht. Denn das Wort „solange“ spricht eindeutig dafür, dass der Anspruch nur ruht, wenn der Versicherte seine Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG verletzt hat. Solange er noch seine Folgemeldung erstatten könnte, kann nicht von einer Säumnis die Rede sein. Dieses Tatbestandsmerkmal „solange“ widerlegt auch die Rechtsansicht der bekl SVS sowie die Ansicht (zur vergleichbaren Ruhensbestimmung des § 107 GSVG) im Schrifttum (Kuhn in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], SVS-ON § 106 GSVG Rz 15). Das „solange“ bezieht sich auf die Situation pro futuro, nach Verstreichen der Frist.

Es ergibt sich aus diesem Plural („Meldeverpflichtungen“) und dem Wort „solange“ somit ein Zwei-Stufen-System im Rahmen der Folgemeldungen bzw eine Zweistufigkeit derselben nach § 104b Abs 1 iVm § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG. Die erste Stufe stellt dabei die Grundstufe dar: Der Versicherte kann weder als die Meldefrist verletzend angesehen werden, solange er sich a) eine ärztliche Bestätigung in offener Frist ausstellen lassen könnte noch b), er die zu früh ausgestellte Bestätigung, trotz dafür verstrichener Übermittlungsfrist (zB Ausstellung der ärztlichen Bestätigung am zweiten Tag der offenen Frist und vergessene bzw fehlende Übermittlung an Sozialversicherungsträger), in offener Frist erneut ausstellen lassen kann respektive könnte. Ist die erste Stufe der Fortsetzungsmeldung überstanden – hier kann es sich, wie bereits dargelegt, um den 15. Tag handeln, an dem die ärztliche Bestätigung ausgestellt wird, da dem Versicherten erst ab diesem Tag eine Säumnis der Meldung zu attestieren ist, die er jedoch durch eine ärztliche Bestätigung ausmerzen kann –, ist nur mehr die Übermittlungsfrist von einer Woche (sieben Tagen) zu beachten. Diese Frist kann erst ab dem Tag verletzt werden, ab dem eine Säumnis vorliegt, sohin ab dem achten Tag ab Ausstellung der ärztlichen Bestätigung. Aufgrund dieses gesetzlichen Zwei-Stufen-Systems ist somit der Meinung, dass, sofern die Meldung vor Ablauf der dritten Woche ab Übermittlung der letzten ärztlichen Bestätigung beim Sozialversicherungsträger einlangt, dies keine Konsequenzen nach sich zieht (Kuhn/Tritremmel in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], SVS-ON § 104b GSVG Rz 8), nicht zu folgen. Selbstverständlich zieht eine Ausstellung der ärztlichen Bestätigung zB erst am 18. Tag ab dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit die Konsequenz des Ruhens bis zu dem Tag, der vor dem Bestätigungstag liegt, nach sich (der Anspruch ruht am 15., 16. und 17. Tag).

Der OGH führt treffend aus, dass eine (erst) am 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung im Ergebnis zu einem durchgehenden Bezug der Unterstützungsleistung führt. Es stellt sich nunmehr jedoch die Frage, ab welchem Tag der Anspruch bei Ausstellung der ärztlichen Bestätigung am 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung im Hinblick auf eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Sozialversicherungsträger ruhen würde. Dadurch, dass erst ab dem 15. Tag ein Ruhen grundsätzlich eintreten kann – da vorher keine Säumnis vorliegt – und der Versicherte durch die Einholung einer ärztlichen Bestätigung an diesem Tag dem Ruhen des Anspruchs entgehen kann, ergibt sich iZm dem Gesetzeswortlaut der Vorlagepflicht an den Sozialversicherungsträger gem § 104a Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 GSVG, dass die siebentägige Frist ab diesem Tag der Ausstellung (somit ab dem 15. Tag) zu laufen beginnt. Eine diesbezügliche Säumnis tritt ab dem achten Tag der Vorlagesäumnis ein. Dies lässt sich mMn auch so aus der E ableiten, wenn der OGH judiziert, dass die Vorlagefrist „[…] auch dann ‚ab Bestätigung’ [läuft], wenn sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf von 14 Tagen ab der letzten Bestätigung bestätigen ließ“. Anknüpfungszeitpunkt ist demnach (unweigerlich) der Ausstellungstag der ärztlichen Bestätigung. Dafür spricht auch folgende Wendung aus der vorliegenden E: „[…] der Anspruch auf Unterstützungsleistung [ruht] […] somit grundsätzlich ab dem 8. Tag nach dem Ausstellungstag der vorzulegenden Bestätigung […]“. Auch systematisch-logische Argumente sprechen dafür. Angenommen, der Anspruch des Versicherten ruht tatsächlich, da er sich bspw 25 Tage keine ärztliche Bestätigung des Fortbestands seiner Arbeitsunfähigkeit ausstellen ließ: Dieser Fall lässt kein anderes Ergebnis zu, als dass die Frist zur Vorlage ab dem 26. Tag zu laufen beginnt und eine Säumnis respektive Verletzung der Folgemeldefrist ab dem achten Tag nach Vorlagefristbeginn eintreten würde.

3.
Konstellationen der Folgemeldeverpflichtungen und Eintritt der Rechtsfolge

Zusammenfassend lassen sich aus der vorliegenden E für die Praxis drei Ruhensregeln abstrahieren, die nachfolgend konzentriert dargelegt werden sollen.

3.1.
Keine Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung innerhalb von 14 Tagen („14/15-Ruhensregel“)

Lässt sich der Versicherte ab dem Erhalt der letzten Bestätigung nicht binnen 14 Tagen den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt bestätigen, ruht das Krankengeld ab dem 15. Tag, gerechnet ab dem Datum der letzten Ausstellung der ärztlichen Bestätigung („14/15-Ruhensregel“). Lässt sich der Versicherte am 15. Tag nach der letzten ärztlichen Bestätigung den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen, führt dies im Ergebnis zu überhaupt keinem Ruhen des Anspruchs.

3.2..
Ausstellung der ärztlichen Bestätigung am letzten Tag der 14-tägigen Frist („7/8-Ruhensregel“)

Lässt sich der Versicherte am letzten Tag der Frist den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bestätigen und legt der Versicherte diese Bestätigung nicht innerhalb einer Woche ab Bestätigung vor, ruht der Anspruch ab dem achten Tag nach der Ausstellung der ärztlichen Bestätigung („7/8-Ruhensregel“). Wird die rechtzeitig eingeholte ärztliche Bestätigung am achten Tag der SVS vorgelegt, kommt es zu keinem Ruhen.

3.3..
Spezialfall: Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung vor Ablauf der 14-tägigen Frist und nicht erfolgte Vorlage an die SVS („7 in 14/15-Ruhensregel“)

Die letzte Konstellation, die sich aus der vorliegenden E ableiten lässt, ist jener Fall, in dem sich der Versicherte – aus welchen Gründen auch immer – vor Ablauf der 14-tägigen Frist den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bestätigen lässt und nicht innerhalb von sieben Tagen der SVS vorlegt. Denn bei einer starren Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut käme es zu jener Rechtsfolge, dass nach Ausstellung der ärztlichen Bestätigung, unabhängig davon, wann sie konkret erfolgte, die siebentägige Vorlagefrist läuft und der Anspruch ab dem achten Tag ruht, nicht berücksichtigend, dass die 14-tägige Ausstellungsfrist noch laufen würde. Aus teleologischen Gründen (dem Sinn und Zweck der Ruhensbestimmungen entsprechend, siehe dazu nachfolgend Kap 4.) kommt der OGH zum sachgerechten Ergebnis, dass, solange der Versicherte noch die Möglichkeit hätte, fristwahrend eine neue ärztliche Bestätigung ausstellen zu lassen, da die 14-tägige Frist noch nicht verstrichen ist, der Versicherte nicht als säumig zu betrachten ist und der Anspruch frühestens ab dem 15. Tag ruhen kann („7 in 14/15-Ruhensregel“).

4.
Fazit

Der Sinn und Zweck des Ruhens der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104b Abs 1 GSVG ist die Sanktionierung einer Obliegenheitsverletzung des Versicherten (vgl Felten in Tomandl/Felten [Hrsg], System des österreichischen Sozialversicherungsrechts [LoseBl 42. Lfg 2025] Kap 2.2.4.4.4.). Jedoch nicht nur daraus, sondern auch aus einer wörtlichen und systematisch-logischen Auslegung des § 104b GSVG (iVm § 104a Abs 3 Satz 3 leg cit), ergibt sich nach zutreffender Ansicht des OGH, dass der Anspruch auf diese Geldleistung erst dann ruht, wenn – und erst ab dann (!) (arg § 104b Abs 1 GSVG: „solange“) – der Versicherte seine Fortbestandsmeldeobliegenheit(en) verletzt und somit als säumig betrachtet werden kann.

Die vorliegende E ist insgesamt betrachtet praktikabel, ausgewogen sowie stringent argumentiert und bietet der Praxis – konkret nicht nur den Unterstützungsleistungsempfängern und der SVS, sondern vielmehr auch den Gerichten – wertvolle Anhaltspunkte für die exakte Ermittlung des Eintritts des Ruhens des Anspruchs nach § 104a GSVG durch die Konkretisierung der abstrakten Bestimmungen der §§ 104a Abs 3 Satz 3 iVm 104b Abs 1 GSVG (vgl zu dieser Leitfunktion des OGH allgemein G.Kodek in G.Kodek/Oberhammer [Hrsg], ZPO-ON [2023] Vor §§ 502 ff ZPO Rz 12–14) unter Anwendung der unterschiedlichen Maximen des vorgesehenen juristischen Auslegungskanons (§§ 6 f ABGB) (vgl Schauer in Kletečka/Schauer [Hrsg], ABGB-ON1.02 § 6 Rz 1 ff). Gemeinsam mit einer weiteren, ca drei Monate vor dieser E ergangenen, rezenten E des OGH (10 ObS 12/25z ARD 6951/11/2025 = ZfG 2025, 68 [Verletzung der Meldepflicht iZm einem dem Sozialversicherungsträger bekannten Sachverhalt]) erfüllt das Höchstgericht die gesetzlich normierten Folgemeldeverpflichtungen und die Verletzung derselben gem § 104b iVm § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG mit praktischem Leben.

Rechtspolitisch könnte diese Rechtslage de lege lata aus Sicht der SVS und der Versichertengemeinschaft – mit Blick auf eine etwaige missbräuchliche Inanspruchnahme der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (bspw, weil keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mehr vorliegt) – jedoch problematisch sein. Denn es kann die folgende Fallkonstellation eintreten: Der Versicherte erhält – ohne (erneut) eine ärztliche Fortbestandsbestätigung vorlegen zu müssen – automatisch für 14 Tage nach der letzten ärztlichen Bestätigung diese Geldleistung, da der Anspruch nicht rückwirkend ab dem Tag nach der letzten Bestätigung ruht, sondern erst ab dem 15. Tag, ohne dass der Sozialversicherungsträger prima vista (im Rahmen der Fortbestandsmeldeobliegenheit des Versicherten bei sonstigem Ruhen des Anspruchs) „automatisch“ erkennen kann, dass der Versicherte für diese Zeit weiterhin arbeitsunfähig iSd § 104a GSVG war. Dem ist zwar die Obliegenheit des Versicherten entgegenzuhalten, dass er gem § 104a Abs 3 letzter Satz GSVG das Ende der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen hat (vgl dazu Tritremmel in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], SVS-ON § 104a GSVG Rz 24) und – wie der OGH zutreffend ausführt – der Anspruch auf Unterstützungsleistung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 104a Abs 1 GSVG nicht mehr besteht. Denn es ist dem OGH zuzustimmen, wenn er die Frage des Ruhens des Anspruchs nach § 104b Abs 1 iVm § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG klar vom Wegfall der Voraussetzungen der Geldleistung nach § 104a GSVG – da dort kein Anspruch (mehr) besteht, der ruhen könnte – trennt und von einer Verletzung der Gesundmeldungsobliegenheit (§ 104a Abs 3 Satz 5 GSVG), auf die § 104b Abs 1 GSVG freilich ohnedies nicht rekurriert, unterscheidet.

Jedoch wäre, wenn de lege ferenda eine Rückwirkung des Ruhens ab dem Tag nach der letzten Folgemeldebestätigung des Versicherten gesetzlich normiert werden würde, das rückwirkende Ruhen des Anspruchs ein effektives Mittel der SVS, um Missbrauchsfällen vorzubeugen und die Versichertengemeinschaft diesbezüglich vor Kosten hinsichtlich eines missbräuchlichen Erlangens von Unterstützungsleistungen, aber auch vor Kosten, die iZm Kontrollmaßnahmen der SVS (vgl § 48 Abs 1 und § 29 SVS-Krankenordnung 2024, avsv 2023/82 idF avsv 2024/97) entstehen, schadlos zu halten bzw davor zu schützen. Doch (aus Sicht der SVS und der Versichertengemeinschaft) unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers (RIS-Justiz RS0009099 [T1]).