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Entscheidungsbesprechungen
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Die Abfertigungsbestimmungen des Sbg Gem-VBG 2001 im Günstigkeitsvergleich

Florian Mosing (Graz)
§ 2 Abs 1,
§ 3 ArbAbfG;
§ 120 Abs 9
Sbg Gem-VBG 2001
OGH 12.8.2025, 8 ObA 12/25k OLG Linz 12.2.2025, 12 Ra 1/25s LG Salzburg 16.9.2024, 59 Cga 45/24t
  1. Die Übernahme eines Landesgesetzes als Vertragsschablone hat zur Konsequenz, dass für AN günstigere zwingende Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts weiter gelten.

  2. Von einseitig zwingenden gesetzlichen Normen abweichende Regelungen können nur getroffen werden, wenn sie für den AN im Rahmen eines Gruppenvergleichs günstiger sind.

  3. Die Abfertigungsberechnung nach dem Sbg Gem-VBG 2001 ist ungünstiger als jene nach dem AngG bzw ArbAbfG, weil Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Der Kl war von 1.8.2002 bis zum 30.6.2023, mit dessen Ablauf er die Pension antrat, beim beklagten Wasserverband nach §§ 87 ff WRG 1959 (einer Körperschaft öffentlichen Rechts) beschäftigt und wurde vorerst als Kanalwärter im Außendienst und in den letzten Jahren überwiegend im Innendienst eingesetzt. Im Dienstvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass „als rechtliche Grundlage des Dienstvertrages […] beiderseits die Anwendung der Bestimmungen des [Salzburger] Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 LGBl Nr 31 sowie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 BGBl Nr 86 vereinbart [werden]. Ebenso die jeweils gültigen Durchführungsbestimmungen“. Weiters wurde vereinbart, dass „auf dieses Dienstverhältnis […] die Bestimmungen des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968, LGBl Nr 31, und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung [finden]“. Nach dem Dienstvertrag erfolgte die Entlohnung auf Basis des Entlohnungsschemas II für Arbeiter des jeweiligen gültigen Gemeindevertragsbediensteten-Schemas, wobei „die Vorrückungen, Beförderungen und alle Regelungen betreffend Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigungen, etc. ebenfalls in diesem Schema geregelt [sind]“.

Der Kl bezog zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.980,54 € (Grundbezug 3.007,90 €, Verwaltungsdienstzulage 199,60 €, Leistungsdienstzulage 137,80 €, Handwerkszulage 153,44 €, Bildschirmzulage 98,20 €, Zulage Kanalarbeiter 153,44 €, Schmutzzulage pfl 30,69 €, Erschwerniszulage pfl 76,72 € und Gefahrenzulage 122,75 €. Weiters bezog der Kl an vierteljährlich ausbezahlten Sonderzahlungen zuletzt jährlich 2-mal 3.498,74 € (insgesamt 6.997,48 €), die sich aus Grundbezug sowie Verwaltungsdienstzulage, Leistungsdienstzulage und Handwerkszulage zusammensetzten.

Der Bekl berechnete die Abfertigung – als das Neunfache des monatlichen Grundbezugs samt Verwaltungs- und Leistungsdienstzulage sowie Handwerkszulage von 3.498,74 € brutto – mit der Gehaltsabrechnung Juni 2023 mit 31.488,66 € brutto und bezahlte dem Kl den entsprechenden Nettobetrag aus.

Eine sich nach §§ 23, 23a AngG (iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) errechnende Abfertigung des Kl hätte unstrittig um 9.584,31 € brutto mehr betragen.

Der Kl begehrte diese 9.584,31 € brutto und brachte zusammengefasst vor, er sei Angestellter gewesen. Durch die Vereinbarung der Anwendung des (nunmehr) Sbg Gem-VBG 2001, LGBl 2002/17, würden die zwingenden Normen des allgemeinen Arbeitsrechts nicht verdrängt, sodass in die Berechnung des Abfertigungsbetrags auch die Sonderzahlungen einzubeziehen gewesen wären.

Der Bekl erwiderte, er sei kein DG iSd § 2 Abs 1 AngG und habe keine Hoheitsgewalt. Der Kl sei als Kanalwärter Arbeiter gewesen und habe durchgehend lediglich Hilfstätigkeiten verrichtet. In Ermangelung eines anzuwendenden KollV und auf Empfehlung der Dachverbände würden nahezu alle Mitarbeiter der Wasserverbände bundesweit seit deren Gründung auf Grundlage der an sich nur für privatrechtliche Dienstverhältnisse mit Gemeinden und Gemeindeverbänden geltenden Gemeindevertragsbedienstetengesetze der jeweiligen Länder eingestellt. Ein Günstigkeitsvergleich der entgeltrechtlichen Regelungen, wozu auch die Abfertigung gehöre, zeige, dass die Mitarbeiter des Bekl dadurch in den Genuss einer Reihe von insgesamt vorteilhafteren Regelungen gegenüber dem privaten Arbeitsrecht kämen. Die Regelungen des AngG seien daher nicht anzuwenden.

Das Erstgericht gab der Klage statt. […]

Das Berufungsgericht (das die Berufungsbeantwortung des Kl zurückwies) gab der Berufung des Bekl Folge und änderte diese E im klagsabweisenden Sinne ab. […]

Die Revision des Kl beantragt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Bekl beantragt in der ihm vom OGH freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Hierzu hat der OGH erwogen:

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.

1.1. Das hier unstrittig einschlägige, in Geltung stehende Sbg Gem-VBG 2001, LGBl 2002/17, ist nach seinem § 1 Abs 1 und 2 originär nur auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen.

1.2. Beides war hier nicht der Fall, da es sich beim Bekl um einen nach §§ 87 ff WRG 1959 gebildeten Wasserverband handelt, der nicht als Gemeindeverband (vgl nunmehr Art 116a B-VG) zu qualifizieren ist (vgl VwGH 86/11/0018, VwSlg 12.181 A/1986).

1.3. Das Sbg Gem-VBG 2001 wurde demnach nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt (vgl RS0081830). Die Übernahme dieses Landesgesetzes als Vertragsschablone hat aber zur Konsequenz und ändert nichts daran, dass für DN – günstigere – zwingende Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts (vgl § 40 AngG und § 3 ArbAbfG) weiter gelten (9 ObA 9/17i; vgl RS0116309 [insb T3]).

2. Parteien und Vorinstanzen gehen im Ergebnis übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Qualifikation des Kl als Angestellter oder als Arbeiter im Lichte der geschilderten deckungsgleichen Rechtslage und des vertraglichen Beginns des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2003 für die sich hier stellenden Fragen nicht geklärt werden muss, weil die Rechtsfolgen in beiden Fällen ident sind:

2.1. Nach § 2 Abs 1 ArbAbfG gebührt dem AN, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, eine Abfertigung, auf welche die §§ 23 und 23a AngG anzuwenden sind. Das hier zu beurteilende Dienstverhältnis begann am 1.8.2002, sodass nach § 42 Abs 3 AngG die §§ 23 und 23a AngG noch anzuwenden wären („Abfertigung alt“).

2.2. Die Abfertigung nach §§ 23 Abs 1, 23a Abs 1 AngG beträgt ein Vielfaches (im Falle des Kl zufolge des mehr als 20 aber weniger als 25 Jahre dauernden Dienstverhältnisses das Neunfache) des dem DN für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts. Der Entgeltbegriff des AngG umfasst auch die übrigen zusätzlichen Zahlungen, insb auch Sonderzahlungen.

2.3. Auch nach dem Dienstvertrag im Zusammenhalt mit § 120 Abs 9 Sbg Gem-VBG 2001 beträgt die Abfertigung nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von (wie im Falle des Kl) mehr als 20, aber weniger als 25 Jahren das Neunfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Nach § 61 Abs 1 Sbg Gem-VBG 2001 bestehen jedoch die Monatsbezüge, auf die der Vertragsbedienstete Anspruch hat, aus Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 leg cit geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71 leg cit) und der Kinderzulage (§ 74 leg cit) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen. Nach § 61 Abs 3 Sbg Gem-VBG 2001 gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr weiters eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (Monatsentgelt einschließlich der den §§ 66 bis 74 geregelten Zulagen), der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Diese Sonderzahlungen sind somit nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen nicht zur Bemessung der Abfertigung als Teil des Monatsentgelts heranzuziehen.

3.1. Die Rechte, die den AN auf Grund der einseitig zwingenden Bestimmungen des AngG zustehen, können nach § 40 AngG durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden (vgl 9 ObA 224/00g mwN). Dasselbe gilt für die Rechte, die dem AN auf Grund des § 2 ArbAbfG zustehen; auch sie können nach § 3 leg cit durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

3.2. Von einseitig zwingenden gesetzlichen Normen abweichende Regelungen – wie hier die vertragliche Vereinbarung, wonach auf das Dienstverhältnis des Kl das Sbg Gem-VBG 2001 und dessen Rechtsfolgen anzuwenden sind – können nur getroffen werden, wenn sie für den AN günstiger sind. Unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien des § 3 Abs 2 ArbVG ist daher im Verhältnis einer einseitig zwingenden gesetzlichen Regelung zu einer abweichenden Bestimmung in einem KollV, einer BV oder einem Arbeitsvertrag bzw – wie hier – Dienstvertrag ein Günstigkeitsvergleich anzustellen (vgl RS0050828 [T10]). Bei der Prüfung der Günstigkeit hat weder ein Gesamtvergleich noch ein punktueller Vergleich der Bestimmungen zu erfolgen, sondern ein Gruppenvergleich aller rechtlich und sachlich zusammenhängenden Normen zu jenem Zeitpunkt, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen erstmals gegenüberstanden; ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen (vgl RS0051060; vgl RS0050915). Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind somit nicht isoliert zu betrachten; es ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl RS0051056; RS0050977 [T1]; RS0051060 [T7, T9]; 9 ObA 53/18m Pkt 1.3. mwN). Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist auf den Einzelfall des betroffenen AN abzustellen (RS0050977), weshalb die generelle Günstigkeit der nachrangigen Regelung somit für den ungünstigen Einzelfall nichts hilft (RS0050977 [T2]); Regelungen, die sich im konkreten Fall für einen Kl in keiner Weise auswirken, machen daher eine für ihn im konkreten Fall nachteilige Regelung nicht günstiger (9 ObA 111/99k).

3.3. Die Vorinstanzen haben somit grundsätzlich zutreffend einen Günstigkeitsvergleich angestellt. Methodik und Ergebnis des Berufungsgerichts werden jedoch vom Senat nicht gebilligt.

4.1. Das Berufungsgericht hat nämlich seinem Vergleich „das allgemeine Arbeitsrecht“ zugrunde gelegt und kam zum Ergebnis, dass dieses kein Recht auf Sonderzahlungen gewähre, während das Sbg Gem-VBG 2001 dem Kl ein solches Recht einräume und daher schon aus diesem Grund günstiger sei.

4.2. Dies ist schon deshalb kein zulässiger Vergleich, weil das konkrete Entgelt im Einzelvertrag geregelt ist, während das Gesetz kein solches Entgelt als Vergleichswert bereitstellt. Der vorliegende Fall ist daher – wie die Revision zutreffend aufzeigt – insofern auch nicht mit 9 ObA 285/01d vergleichbar, wo sich in den Vergleich einzubeziehende Entgeltbestimmungen eines KollV und einer abweichenden Einzel-(Betriebs-)vereinbarung gegenüberstanden und abzuwägen waren. Hier kann aber nicht nur kein Gruppenvergleich wie in jener E angestellt werden, sondern es gehen auch die vom Bekl angestellten Überlegungen, welche Bestimmungen des Sbg Gem-VBG 2001 besonders vorteilhaft wären bzw welche zusätzlichen Entgelte nach dem Sbg Gem-VBG 2001 die gegenüber dem einseitig zwingenden Gesetz nachteilige Berechnung ausgleichen könnten (wie in 9 ObA 285/01d erwogen), mangels jedweder bezifferbarer Vergleichswerte ins Leere. Es kann daher auch eine Auseinandersetzung mit den gegenüber der Vergleichsmethodik von 9 ObA 285/01d kritischen Stimmen im Schrifttum (vgl etwa Eypeltauer, Glosse zu 9 ObA 285/01d, DRdA 2003/5]; Holzer/Vinzenz in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, AngG [2022] § 23 Rz 81/1; Standeker in Reissner, AngG4 [2023] § 40 Rz 16; Schrank, Günstigkeitsvergleich, Methodisches, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht [6. Lfg 2002] 5.6.1. Nr 1) an dieser Stelle unterbleiben.

4.3. Der OGH hat dagegen bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine konkrete arbeitsvertragliche Regelung der Berechnung der Abfertigung im Wege der in einen Arbeitsvertrag einbezogenen Vertragsschablone insb ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen ungünstiger ist als die gesetzliche Regelung nach § 23 AngG (9 ObA 224/00g), nach der eine Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung erfolgt (8 ObA 10/02g = RS0116309 [T1; vgl auch T3]; 9 ObA 188/01i; 9 ObA 196/01s; vgl dagegen 8 ObA 13/08g [keine Vertragsschablone, sondern gesetzlich angeordnete {Weiter-}Geltung des VBG]).

5. Die vom Bekl in seiner Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten Argumente überzeugen dagegen nicht. Primär verkennt der Bekl, dass der wesentliche Unterschied zwischen den zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und denen des als Vertragsschablone vereinbarten Sbg Gem-VBG 2001 darin besteht, dass nur Letzteres Sonderzahlungen nicht als für die Berechnung der Abfertigung relevantes Entgelt definiert. Dass der Kl keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Sonderzahlungen hätte, ist dagegen nicht nachvollziehbar, wurden solche doch gerade durch die vertraglich vereinbarte Anwendung des Sbg Gem-VBG 2001 Vertragsinhalt. Nichts Anderes ist auch 8 ObA 162/01h zu entnehmen, wonach eine Gesamtbeurteilung dahin, ob insgesamt die als Vertragsschablone in die Einzelverträge eingeflossenen Bestimmungen (dort) des VBG günstiger als die allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen sind, insoweit nicht stattzufinden hat, als die dem AN eingeräumten gesetzlichen Mindestansprüche nicht durch andere vertraglich eingeräumte günstigere Bestimmungen beschränkt werden können (vgl nochmals RS0116309). Die Berufung auf 8 ObA 21/23f ist schon deshalb verfehlt, weil in jenem Fall – anders als hier – Ansprüche eines mit behördlichen Aufgaben befassten Vertragsbediensteten einer Stadt mit eigenem Statut zu beurteilen waren. Der Senat hat in der genannten E auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den klaren Vorgaben des Gesetzgebers AN, die in der Hoheitsverwaltung tätig und mit behördlichen Aufgaben betraut sind, wie dies auf den dortigen Kl zutraf, vom Anwendungsbereich des AngG ausgenommen sind (§ 3 AngG).

6.1. Zusammengefasst ist die bloß einzelvertraglich als Vertragsschablone vereinbarte Geltung des Sbg Gem-VBG 2001 in Ansehung der in die Bemessungsgrundlage für Abfertigungsansprüche einzubeziehenden Entgeltbestandteile ungünstiger als die zufolge § 40 AngG bzw § 3 ArbAbfG einseitig zwingenden Abfertigungsregelungen der §§ 23 Abs 1, 23a Abs 1 AngG, nach welchen der Berechnung auch Sonderzahlungen zugrunde zu legen sind, sodass diese Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts weiter gelten.

6.2. Das Erstgericht hat diese Rechtslage seiner E zutreffend zugrunde gelegt; sein Urteil war daher wiederherzustellen. […]

Anmerkung

Der vorliegenden E lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Anwendung des Sbg Gem-VBG 2001 arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Dh, das Sbg Gem-VBG 2001 wirkt somit nicht als Gesetz normativ auf den gegenständlichen Arbeitsvertrag ein, sondern fungiert nur als Vertragsschablone für denselben. Dementsprechend können die einzelnen Regelungen des Sbg Gem-VBG 2001 nur dann Wirkung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entfalten, wenn sie im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs auf Einzelvertragsebene durchdringen. Strittig war, ob die Abfertigung nach den vertraglich vereinbarten Regelungen des Sbg Gem-VBG 2001 zu berechnen ist. Dementsprechend war zu prüfen, ob und welche Bestimmungen im Rahmen des Günstigkeitvergleichs gegenüber jenen durchdringen, die in Form eines Gesetzes auf den gegenständlichen Arbeitsvertrag einwirken. In diesem Kontext war unklar, ob die diesbezüglichen Bestimmungen des AngG oder jene des ArbAbfG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Richtigerweise sah der OGH diese Frage anlassbezogen nicht als klärungsbedürftig an, weil die Berechnungsmodalitäten dieselben sind, weil § 2 Abs 1 ArbAbfG auf die §§ 23 f AngG verweist. Durch dieses punktuelle Abstellen auf die Abfertigungsbestimmungen beantwortet das Höchstgericht schon indirekt eine Frage, der er sich später im Detail widmet. Nämlich, ob bei diesem Günstigkeitsvergleich zwischen Gesetz und Individualvereinbarung ein Gesamt-, Gruppen oder Einzelvergleich durchzuführen ist. Der überwiegenden Meinung in Lehre und Rsp folgend (vgl hierzu die Gesamtdarstellung in Mosing, Das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht [2018] 71 ff), wendet der OGH die Vergleichsmethode des § 3 ArbVG auch auf das Verhältnis von Gesetz zu rangniedrigeren Rechtsquellen an. Es ist daher ein Gruppenvergleich durchzuführen. Somit sind auf Gesetzes- und Einzelvertragsebene Vergleichsgruppen zu bilden, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und diese sind im Anschluss miteinander zu vergleichen. Auf Gesetzesebene sind dies die Abfertigungsbestimmungen des § 23 f AngG, auf Dienstvertragsebene der § 120 Sbg Gem-VBG 2001. Der mittels Vertragsschablone vereinbarte Anspruch auf Sonderzahlung auf Basis des Sbg Gem-VBG 2001 kann daher im Rahmen des die Abfertigungsmodalitäten betreffenden Günstigkeitsvergleichs nicht berücksichtigt werden, weil er nicht Bestandteil der dafür relevanten Regelungsgruppen ist. Dies folgt aus einer unterschiedlichen (sozialpolitischen) Zwecksetzung von Sonderzahlungen. Während die Abfertigung Betriebstreue honoriert und eine finanzielle Versorgungs- und Überbrückungsfunktion wahrnimmt, sollen Sonderzahlungen der üblichen Art Mehraufwendungen kompensieren, die mit Urlaub und Festtagen verbunden sind. Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs kommt das Höchstgericht dann zurecht zum Ergebnis, dass die Abfertigungsberechnung nach dem AngG aufgrund der Berücksichtigung von Sonderzahlungen günstiger ist.

Auch bezüglich des Günstigkeitsgrads bleibt der OGH bei seiner teilweise schon früher vertretenen Ansicht (so etwa OGH 28.2.2017, 9 ObA 9/17i DRdA-infas 2017/102, 162; aA OGH 18.4.2002, 8 ObA 162/01h), dass für ein Durchdringen ein günstigerer Regelungsinhalt auf Einzelvertragsebene notwendig ist. Diese Ansicht steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 40 AngG bzw § 3 ArbAbfG, wonach die durch Gesetz vermittelten Rechte mithilfe des Arbeitsvertrags weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfen, wodurch eine Gleichgünstigkeit ausreichend wäre (idS schon Strasser, ArbVG-Handkommentar [1975] 39 f; ausführlich hierzu Mosing, Das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht [2018] 70). Soweit ersichtlich, findet sich bislang in den einschlägigen Entscheidungen des Höchstgerichts leider keine Erklärung, warum es diese Rechtsansicht vertritt. Eine mögliche Begründung für diese Ansicht gibt Löschnigg (Arbeitsrecht14 [2024] 107): Einer derartigen Formulierung sei vorweg zu unterstellen, dass nicht nur der Umfang oder das Ausmaß der Mindestarbeitsbedingungen, sondern auch deren konkrete Ausgestaltung der Unabdingbarkeit unterliegen würden. Gegen diese Ansicht spricht Folgendes: Wenn eine derartige Formulierung auch die konkrete Ausgestaltung der Mindestarbeitsbedingungen unveränderbar macht, dann bleibt keine Möglichkeit für einen Abtausch mit anderen Regelungsinhalten im Rahmen des Gruppenvergleichs, welche derselben (sozialpolitischen) Zwecksetzung entsprechen. Dieses Ergebnis hat dann mE nicht nur für gleich günstige, sondern auch für günstigere Regelungsinhalte auf rangniedrigerer Rechtsquellenebene zu gelten, sofern gesetzliche Ansprüche auf rangniedrigerer Rechtsquellenebene durch andere Ansprüche (teilweise) ausgetauscht werden, die der gleichen (sozialpolitischen) Zwecksetzung entsprechen. Ebenso wenig kann mE der Günstigkeitsmaßstab des ArbVG für das gesamte einfachgesetzliche Arbeitsrecht der Maßstab sein, wenn der Wortlaut eines gleichrangigen Gesetzes offensichtlich keine günstigere Vereinbarung für eine zulässige Abweichung fordert (so Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, Angestelltengesetz7 [1991] 743; idS wohl auch Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht Bd 24 [2010] § 3 Erl 1). Wenn dies das Ansinnen des Gesetzgebers in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen gewesen wäre, dann hätte er ausdrücklich die Notwendigkeit einer günstigeren abweichenden Vereinbarung normiert. Vonseiten des OGH wäre daher eine rechtliche Begründung wünschenswert gewesen, warum nur günstigere Regelungsinhalte auf einer rangniedrigeren Rechtsquellenebene Rechtswirkung entfalten können.

Image 10.65354/JSLS3278

DOIhttps://doi.org/10.65354/JSLS3278