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Buchbesprechungen

WaltermannAusschlussfristen in arbeitsvertraglichen AGB

Duncker & Humblot Verlag, Berlin 2025, 554 Seiten, gebunden, € 129,90

Moritz Waltermann behandelt in seiner im Sommersemester 2024 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln angenommenen Dissertation die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ausschlussfristen in arbeitsvertraglichen AGB. Ein Grundlagenkapitel (S 28-83) behandelt insb den Begriff der Ausschlussfrist, die dogmatische Einordnung derselben sowie die dahinterstehenden Interessenlagen. Daran schließt ein Kapitel zu den einschlägigen Grundlagen des AGB-Rechts an (S 84-171). Dabei gelingt Waltermann eine ausgewogene Mischung aus allgemeinen Ausführungen zum AGB-Recht und ersten spezifisch für Ausschlussfristen relevanten Fragestellungen. In den beiden Hauptkapiteln der Arbeit untersucht der Autor die inhaltlichen Schranken für Ausschlussfristen in arbeitsvertraglichen AGB (S 172-369) sowie die Anforderungen an die Transparenz derartiger Klauseln (S 370-482).

Vorab ist auf zwei zentrale Umstände hinzuweisen: Seit dem Wegfall der Bereichsausnahme im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2002 ist das deutsche AGB-Recht – anders als in Österreich – auch auf arbeitsvertragliche AGB anwendbar. Zu beachten ist dabei, dass nach § 310 Abs 4 S 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Reichweite dieser Berücksichtigung ist im Detail umstritten (S 108 ff), Waltermann gelingt es aber, immer wieder nachzuweisen, dass für Ausschlussfristen keine zu berücksichtigenden arbeitsrechtlichen Besonderheiten bestehen (S 248, 276 ff). Der zweite zentrale Umstand besteht darin, dass der deutsche Gesetzgeber punktuell ausdrückliche Vorgaben für die einzelvertragliche Vereinbarung von Ausschlussfristen vorgesehen hat. So können arbeitsvertragliche Ausschlussfristen insb keine tarifvertraglichen Ansprüche (§ 4 Abs 4 S 3 TVG), Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs 4 S 3 BetrVG) und Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (§ 3 S 1 MiLoG) erfassen.

Die Ausführungen Waltermanns zur Transparenzkontrolle (S 370 ff) sind mangels eines vergleichbaren Prüfmaßstabs im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Arbeitsvertragliche AGB unterliegen in Österreich nach hA keinem dem § 6 Abs 3 KSchG vergleichbaren generellen Transparenzgebot (vgl aber Kietaibl, Allgemeine Arbeitsbedingungen [2011] 298 ff). Überschießende vertragliche Vereinbarungen können daher regelmäßig geltungserhaltend reduziert werden. Nur ausnahmsweise gelangt die Rsp zur Nichtigkeit überschießender und damit intransparenter Vereinbarung – so etwa im Bereich der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung (vgl zB OGH 1.4.2009, 9 ObA 126/08g). Die Analyse der sachlich-inhaltlichen Kontrolle von Ausschlussfristen in AGB (S 172 ff) ist hingegen dem Grunde nach auf die österreichische Rechtslage übertragbar. Zwar kommt auf arbeitsvertragliche AGB der spezifische Klauselkatalog des § 6 KSchG nicht zur Anwendung, allerdings ermöglicht auch § 879 Abs 3 ABGB eine vergleichbare Prüfung nach österreichischem Recht (dazu allg Kietaibl, Allgemeine Arbeitsbedingungen 72 ff). Alternativ lassen sich zentrale Erwägungen und Argumente Waltermanns auch für die Sittenwidrigkeitsprüfung einzelvertraglicher Verfallsklauseln nach § 879 Abs 1 ABGB nutzbar machen. Hierauf soll im Folgenden der Fokus liegen.

Für die Inhaltskontrolle unterscheidet Waltermann den sachlichen Anwendungsbereich der Ausschlussfrist, die Form der Geltendmachung zur Wahrung des Anspruchs und vor allem die Länge der Frist zur Geltendmachung.

Zunächst legt der Autor überzeugend dar, dass Ausschlussfristen, die jedenfalls immer beidseitig ausgestaltet sein müssen (S 173), entgegen einem Teil des Schrifttums auch (einseitig) zwingende Ansprüche des AN erfassen können. Überzeugend ist dabei vor allem das Argument, die Unzulässigkeit von Ausschlussfristen wäre bei gleichzeitiger Zulässigkeit von Verkürzungen der Verjährungsfristen inkonsequent (S 199). Unzulässig können Ausschlussfristen hinsichtlich zwingender Ansprüche aber sein, wenn Unverjährbarkeit angeordnet wird oder die Verjährungsfristen selbst unabdingbar sind. Die allermeisten gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Ansprüche können damit einer Ausschlussfrist unterworfen werden. Nach der Ansicht Waltermanns gilt dies sogar für unstreitige Ansprüche (S 240): Zwar unterscheidet auch die Verjährung nicht zwischen streitigen und unstreitigen Ansprüchen, allerdings ist das Interesse des AG an schneller Rechtssicherheit in diesen Fällen wohl nicht mehr besonders schutzwürdig, was zur Unzulässigkeit kurzer Ausschlussfristen in AGB führen könnte. Ausdrücklich streitlosgestellte Ansprüche können hingegen auch nach Waltermann nicht von der Ausschlussfrist erfasst werden (S 241 ff).

Hinsichtlich der Form der Geltendmachung liegt die wesentliche Problematik in § 309 Nr 13 BGB, nach dem in AGB für Erklärungen gegenüber dem Verwender oder Dritten keine strengere Form als die Textform vorgesehen werden kann. Verlangt die Ausschlussfrist die Geltendmachung gegenüber dem AG, kann sie daher nicht Unterschriftlichkeit, sondern nur Textform fordern. Soweit die Ausschlussfrist hingegen die gerichtliche Geltendmachung erfordert, unterliegt sie nach der überzeugenden Argumentation Waltermanns nicht § 309 Nr 13 BGB (S 247 ff).

Wesentlichen Einschränkungen unterwirft Waltermann Ausschlussfristen in arbeitsvertraglichen AGB vor allem hinsichtlich der Fristgestaltung. Da sich auch zweiseitig formulierte Ausschlussfristen typischerweise zugunsten des AG und damit des Verwenders der AGB auswirken, sei die von der Rsp akzeptierte Frist von nur drei Monaten typischerweise (deutlich) zu kurz. Zentral für dieses Ergebnis ist der starke Leitbildcharakter der dreijährigen Regelverjährung (S 264 ff).

Waltermann ist mit dem vorliegenden Werk eine klar strukturierte, gut lesbare Darstellung gelungen, die sowohl den Forschungsstand anschaulich darlegt als auch zu durchwegs gut begründeten und überzeugenden eigenständigen Ergebnissen kommt. Auch österreichischen Leser*innen sei die Arbeit daher ans Herz gelegt – insb jenen, welche den in Österreich herrschenden Umgang mit Verfallsklauseln für zu undifferenziert halten.

Thomas Dullinger (Wien)