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Abhandlungen

Existenzsichernde Sozialleistungen und Zuverdienst

Leonie Obermeyr (Salzburg)

Die Einkommensersatzfunktion existenzsichernder Sozialleistungen steht schon grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zu Nebenbeschäftigungen. Nichtsdestotrotz sind an diversen Stellen im Bereich der Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie der Sozialhilfe, wenn auch nur begrenzten Zuverdienstmöglichkeiten verankert. Diese geraten, nicht zuletzt aufgrund der Budgetlage Österreichs, immer öfter ins Visier des Gesetzgebers und werden zT stark eingeschränkt. Dabei kommt es mitunter auch zu Divergenzen zwischen den Versicherungszweigen und innerhalb der Leistungen selbst. Inwiefern diese zu rechtfertigen sind, soll in vorliegendem Beitrag erörtert werden.

Übersicht

  1. Einführung und Problemaufriss

  2. Pensionsversicherung

    1. Alterspension

    2. Vorzeitige Alterspension

    3. Teilpension

    4. Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

  3. Arbeitslosenversicherung

    1. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

    2. Altersteilzeitgeld

  4. Sozialhilfe

  5. Kritik

    1. Allgemeines

    2. Geringfügige Beschäftigung im AlVG

    3. Zuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose

    4. Teilpension und Altersteilzeit

  6. Zusammenfassung

1.
Einführung und Problemaufriss

Österreich ist kein Sozialstaat. Zumindest gibt es keine entsprechende verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Wahrung eines Sozialstaatsprinzips, geschweige denn finden sich in der österreichischen Rechtsordnung soziale Grundrechte. Dass sich der österreichische Verfassungsgesetzgeber daher trotzdem zur Aufnahme sozialer Aufgaben in die Kompetenztatbestände des B-VG entschieden hat, ist somit in gewisser Weise eine Glückssache. Die Implementierung darauf basierender einfachgesetzlicher Regelungen verpflichtet den Gesetzgeber damit aber auch zur Wahrung der dem Sozial(versicherungs)recht immanenten Systemgrundsätze. Ein Abgehen bedarf einer sachlichen Rechtfertigung iSd Art 7 B-VG.

Das Wesen der SV besteht nach langjähriger verfassungsrechtlicher Judikatur in einer „bestimmten, von anderen Maßnahmen der Sozialpolitik unterschiedenen Form die mannigfachen Gefahren, die die wirtschaftliche Existenz bedrohen, auszuschalten oder doch zu mildern“. MaW: Personen, die in die gesetzliche SV einbezogen sind, können darauf vertrauen, dass sie – zumindest dem Grunde nach – Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen haben, wenn sie ihre Existenzgrundlage (zumeist Erwerbstätigkeit) verlieren. Derartige Geldleistungen sind in einer Vielzahl und iZm fast allen von der SV geschützten Risiken vorgesehen. Tatsächlich existenzsichernd sind sie aber nicht immer, sind sie doch häufig vom Äquivalenzprinzip geprägt. Die Höhe der Leistung hängt dementsprechend meist davon ab, wie hoch das vor Eintritt des Risikofalls erzielte Einkommen bzw die davon entrichteten Beiträge waren. Ob der persönliche Bedarf der Betroffenen davon gedeckt werden kann, bleibt grundsätzlich außer Betracht.

Hinzu kommt aber auch eine weitere – nicht in allen Fällen zutreffende – Prämisse, die der Einkommensersatzfunktion dieser Leistungen zugrunde liegt: Personen, die ein Erwerbseinkommen erzielen, haben keinen Bedarf an Sozialleistungen. In diversen Bestimmungen wird daher der Entfall von Sozialleistungen bei Erwerbstätigkeit angeordnet oder wird diese nur in einem eingeschränkten Rahmen zugelassen. Auch idZ bleibt die individuelle Notwendigkeit der Erwerbstätigkeit zur Bedarfsdeckung außer Betracht. Viele Menschen haben daher keine andere Wahl, als zu ihrem Leistungsbezug hinzuzuverdienen, um sich ihre Existenz zu sichern. Dies ergibt sich auch aus statistischen Daten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (DVSV): So waren zum 1.7.2024 knapp 200.000 Personen neben einem bestehenden Versicherungsverhältnis (Erwerbseinkommen oder Sozialleistungsbezug) geringfügig beschäftigt. Davon hatten 26,9 % ein weiteres, der Pensionsversicherungspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis, 21,4 % bezogen bereits eine Eigenpension und 10 % erhielten währenddessen eine Leistung aus der AlV. Der Rest entfiel auf Leistungen aus der KV und Familienleistungen.

In den vergangenen Jahren ist die SV aber immer mehr unter finanziellen Druck geraten. Ein vorherrschendes Ziel verschiedener Bundesregierungen im Bereich der Sozialpolitik lag daher darin, Personen so lange wie möglich am Arbeitsmarkt verfügbar zu halten. Diskutiert wurden dabei etwa Anreize, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern bzw einen Verbleib im Erwerbsleben trotz Erreichens des Pensionsantrittsalters fördern sollten. Diese Bestrebungen haben auch grundsätzlich schon Wirkung entfaltet: Seit 2020 ist die Anzahl der Pensionsbezieherinnen mit zusätzlicher Beschäftigung angestiegen. Auffällig sind jedoch Wertungsunterschiede bei diesen Anreizsystemen: Während gewisse Personengruppen für einen Zuverdienst „belohnt“ werden sollten (Stichwort Flat Tax), werden andere „bestraft“, indem ihnen diese Leistung versagt wird, wenn sie während aufrechtem Sozialleistungsbezug einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine solche aufnehmen.

Genau diesen Wertungsunterschieden soll sich der vorliegende Beitrag widmen. Dabei soll anhand ausgewählter, typischerweise langfristiger existenzsichernder Sozialleistungen zunächst untersucht werden, ob bzw unter welchen Bedingungen ein Zuverdienst und – wenn ja – bis zu welcher Grenze dieser möglich ist. Insb die Zweckwidmung der Sozialleistungen soll schließlich bei der Beantwortung der Frage, ob die Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, im Vordergrund stehen. Behandelt werden sollen ausschließlich Leistungen der PV und AlV sowie der Sozialhilfe, da der Zuverdienst in diesen Systemen – statistisch gesehen – am relevantesten ist. Außer Betracht bleiben daher, aufgrund des beschränkten Umfangs des vorliegenden Beitrags, kurzfristige bzw üblicherweise vorübergehende Sozialleistungen, wie das Kranken- oder Rehabilitationsgeld, Leistungen der UV, das Weiterbildungsgeld sowie Familienleistungen.

2.
Pensionsversicherung
2.1.
Alterspension

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist seit etlichen Jahren keine Voraussetzung zur Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs 1 APG mehr. Während in der Stammfassung des ASVG noch eine entsprechende Ruhensbestimmung bei allen Formen der Alterspension vorgesehen war, wurde diese bei der regulären Alterspension nach einem Erkenntnis des VfGH ersatzlos gestrichen und auch nicht mehr eingeführt. Ein Zuverdienst ist seitdem – unabhängig davon, ob die bisherige Erwerbstätigkeit fortgeführt oder eine andere aufgenommen wird – uneingeschränkt möglich. Nicht nur wird der Zuverdienst nicht mehr untersagt: Er wird mittlerweile vielmehr sogar attraktiviert. Wird neben einer regulären Alterspension ein Erwerbseinkommen über der Pflichtversicherungsgrenze in der PV erzielt, so gebührt gem § 248c ASVG ein besonderer Höherversicherungsbetrag zur Pension, der diese erhöhen soll. Dieser wurde eingeführt, da zuvor kritisiert wurde, dass Personen, die während aufrechten Pensionsbezugs arbeiteten, zwar Beiträge zur PV leisten mussten, die eigene Pension davon aber nicht erhöht wurde, da diese bereits angefallen war.

In jüngerer Zeit wurden noch weitere Begünstigungen diskutiert. Insb ging es um steuerliche Anreize für erwerbstätige Pensionsbezieherinnen, einem sogenannten „Flat-Tax“-System, bei dem Zuverdienste während aufrechten Pensionsbezugs „pauschal“ mit 25 % besteuert werden sollten. Erst kürzlich hat sich die Bundesregierung über eine Abkehr von diesem Modell und der stattdessen geplanten Einführung eines steuerlichen Freibetrags von bis zu € 15.000,- jährlich geeinigt. Neben den steuerlichen Entlastungen plant die Bundesregierung darüber hinaus die Abschaffung des DN-Beitrags sowie des damit einhergehenden Höherversicherungsbetrags für erwerbstätige Pensionsbezieherinnen. Die Änderungen sollen zum 1.1.2027 in Kraft treten.

2.2.
Vorzeitige Alterspension

§ 4 Abs 2 und 3 APG ermöglichen einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter bei Erreichen bestimmter Mindestversicherungszeiten. Sowohl bei der Korridor- als auch der Schwerarbeitspension ist die Aufgabe einer die Pflichtversicherung in der PV begründenden Erwerbstätigkeit bzw eine solche, durch die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erzielt wird, zum Stichtag notwendig. Wird während aufrechten Bezugs einer vorzeitigen Alterspension eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen, so fällt die Pension gem § 9 Abs 1 APG weg. Dies gilt jedenfalls solange die Tätigkeit ausgeübt wird bzw bis das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze wieder unterschreitet oder spätestens bis das Regelpensionsalter erreicht wird. In letzterem Fall kommt es zu einer amtswegigen Neufeststellung der Pension, dh diese wird idR erhöht, weil die betroffene Person Versicherungsmonate erworben hat. Dennoch haben Personen, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, gem § 5 Abs 2 APG Abschläge hinzunehmen.

2.3.
Teilpension

Seit 1.1.2026 kann die Alterspension erstmalig als Teilpension in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitszeitausmaß mit der DG einvernehmlich herabgesetzt wird. Dieses System ähnelt grundsätzlich der Altersteilzeit (ATZ), der Lohnausgleich gebührt jedoch nicht von der DG, sondern erfolgt durch die Einfrierung und Auszahlung eines Teils des Pensionskontos. Nach § 4a Abs 1 Z 1 APG müssen für die Inanspruchnahme einer Teilpension die Voraussetzungen für eine Alterspension nach § 4 APG, mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den Fällen der vorzeitigen Alterspension, erfüllt sein. MaW: Die Schwerarbeits-, Korridor- und die reguläre Alterspension können als Teilpension beansprucht werden, sofern noch kein bescheidmäßiger Anspruch auf eine volle Pension zuerkannt wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit zusätzlicher Zuverdienstmöglichkeiten neben der Teilzeitbeschäftigung unterscheidet das Gesetz wiederum zwischen regulärer und vorzeitiger Alterspension.

Wird neben der teilweisen Konsumation der regulären Alterspension eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder zusätzlich aufgenommen, so kommt es nicht zu einem Wegfall der Teilpension. Vielmehr sollen sowohl Regelungen zur Verminderung als auch zur Erhöhung der Pension bei vorzeitigem oder späterem Pensionsantritt zur Anwendung kommen. Das bedeutet einerseits, dass die Abschläge nach § 5 Abs 2 APG, die bei Korridor- und Schwerarbeitspension von der Leistung abzuziehen sind, auch bei deren Beanspruchung als Teilpension gelten sollen. Inwiefern allerdings die Pension bei Nichtaufgabe der Erwerbstätigkeit nach dem Regelpensionsalter erhöht werden soll, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. Insb fehlt ein Verweis auf die Anwendbarkeit des § 5 Abs 4 APG, wodurch zumindest der verbleibende offene Teil des Pensionskontos zusätzlich erhöht werden müsste. § 4a Abs 6 APG besagt darüber hinaus, dass der besondere Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG bei Konsum der Alterspension als Teilpension nicht anwendbar sein soll. In den Materialien wird dies damit begründet, dass dies erst dann möglich sei, wenn das Pensionskonto zur Gänze geschlossen wird, was bei Bezug einer Teilpension noch nicht der Fall sei. Inwiefern es daher abseits der laufenden Aufwertung des noch offenen Teils des Pensionskontos tatsächlich zu einer Erhöhung der Pension kommen kann, ist in Frage zu stellen.

Wird eine Schwerarbeits- oder Korridorpension als Teilpension beansprucht, entfällt diese – wohl angelehnt an § 9 Abs 1 APG bzw § 28 AlVG – bei Überschreitung der durchschnittlichen Arbeitszeit und bei Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit, durch die eine Pflichtversicherung in der PV begründet wird oder durch die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erzielt wird. Der Gesetzgeber scheint diesbezüglich davon auszugehen, dass die Arbeitszeiten mehrerer unselbständiger Beschäftigungen zusammen den Anforderungen an die Arbeitszeitreduktion entsprechen müssen, während die bloße Aufnahme selbständiger Tätigkeiten allein schon zum Entfall der Pension führt.

2.4.
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Eine andere Möglichkeit, eine „Teilpension“ in Anspruch zu nehmen, findet sich im ASVG iZm Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Gem § 254 Abs 6 bis 8 bzw § 271 Abs 3 ASVG gebührt eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension als Teilpension, wenn neben dem Bezug dieser Pension ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erzielt wird. Dabei wird Einkommen sowohl aus selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet. Diese Regelung soll bezwecken, dass die Einkommensersatzfunktion der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension nicht ausgenutzt werden kann, um ein doppeltes Einkommen zu erzielen. Freilich kann diese Zuverdienstmöglichkeit nicht unbegrenzt gelten. Dafür sorgt schon § 99 Abs 1 ASVG, der die Entziehung bei Bezug von Leistungen der SV anordnet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Nimmt eine Person, die eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, daher eine Erwerbstätigkeit auf, für die sie eigentlich arbeitsunfähig wäre, so wäre ihr die Pension zu entziehen, da anzunehmen ist, dass die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit dann nicht mehr gegeben ist.

Eine „Nachschärfung“ des Gesetzgebers sorgt seit dem 1.1.2026 dafür, dass die Teilpensionen in APG und ASVG rein terminologisch besser voneinander abgrenzbar sein sollen. Die Teilpension nach § 254 Abs 6 bis 8 ASVG wurde daher in „Anteilspension“ umbenannt. Diese Abänderung trat nach rascher Abhandlung in National- und Bundesrat zum Jahreswechsel in Kraft.

3.
Arbeitslosenversicherung
3.1.
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

Anders als in der PV ist die Haltung gegenüber Zuverdienst in der AlV deutlich restriktiver ausgestaltet. Bisher war es Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erlaubt, während aufrechten Bezugs der Leistung weiterhin (selbständig oder unselbständig) geringfügig beschäftigt zu sein oder eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Nach jahrelanger Diskussion hat sich die Bundesregierung im Rahmen des BudgetbegleitG 2025 auf die Abschaffung dieser Möglichkeit geeinigt. Seit dem 1.1.2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe, bis auf wenige Ausnahmen, bei sonstiger Ablehnung bzw Entzug der Leistung unzulässig. Diese Ausnahmen der zulässigen geringfügigen Nebenbeschäftigungen finden sich in § 12 Abs 2 AlVG idF BGBl I 2025/25 und lauten, grob zusammengefasst, wie folgt:

  • Z 1: Es wurde bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Tätigkeit eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortgeführt.

  • Z 2: Nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen (Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich) dürfen geringfügige Beschäftigungen aufgenommen und maximal 26 Wochen ausgeübt werden.

  • Z 3: Nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen (Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich) dürfen geringfügige Beschäftigungen aufgenommen und, sofern das 50. Lebensjahr vollendet ist, die Voraussetzungen gem § 2 BEinstG oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllt sind oder ein Behindertenpass gem § 40 BBG vorliegt, unbefristet ausgeübt werden.

  • Z 4: Nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, dürfen geringfügige Beschäftigungen aufgenommen und maximal 26 Wochen ausgeübt werden.

Mit 1.1.2026 wurde noch eine weitere Ausnahme in § 12 Abs 2 Z 5 AlVG aufgenommen. Diese „Nachschärfung“ soll für Personen gelten, die an vom Arbeitsmarktservice (AMS) aufgetragenen Schulungen teilnehmen, die mindestens vier Wochen andauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden haben. Als Beispiele für entsprechende Schulungen werden in den Erläuterungen etwa das Pflegestipendium oder die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung genannt.

Durch das BudgetbegleitG 2025 und auch seither nicht verändert wurde jedoch § 21a AlVG, der die Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender, nicht länger als vier Wochen andauernder Erwerbstätigkeit betrifft. Diese Bestimmung gilt gleich wohl für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Daraus folgt, dass die Aufnahme einer vorübergehenden Beschäftigung nach wie vor zulässig ist. Ebenso unverändert blieb § 36 Abs 3 AlVG, der weiterhin ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht der Anrechnungsverpflichtung auf die Notstandshilfe unterwirft. Diese Bestimmung wird nun nur mehr dann anwendbar sein, wenn nach § 12 Abs 2 leg cit berechtigterweise geringfügig hinzuverdient wird. Sehr wohl abgeändert wurde § 36a Abs 1 AlVG. Dort wurde der Verweis auf den abgeänderten § 12 Abs 6 AlVG zur Definierung des Begriffs der Arbeitslosigkeit „redaktionell“ erneuert. Dieser Verweis führt aber nunmehr ins Leere, da § 12 Abs 6 leg cit nF nicht mehr Arbeitslosigkeit trotz geringfügiger Beschäftigung zum Inhalt hat, sondern nur mehr festlegt, was eine geringfügige Tätigkeit ist. Vielmehr müsste auf § 12 Abs 2 leg cit nF verwiesen werden.

3.2.
Altersteilzeitgeld

Das ATZ-Geld iSv §§ 27 und 28 AlVG ist zwar eine Geldleistung der AlV, die DG zugutekommt, jedoch soll es – aufgrund der Ähnlichkeit des Modells der ATZ zur Teilpension – im gegebenen Zusammenhang nicht ausgeblendet bleiben. Auch hier ändert sich die Rechtslage zum 1.1.2026 in Bezug auf den Zuverdienst: Bislang sah § 28 AlVG vor, dass es bei Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze führt, zu einem Ruhen des ATZ-Geldes im Zeitraum des betreffenden Zuverdienstes kommt. Diesbezüglich wurde zutreffenderweise vertreten, dass bereits der Wortlaut des § 28 AlVG dahingehend auszulegen sei, dass ausschließlich Mehrarbeit bei jener DG relevant sei, bei der die ATZ-Vereinbarung abgeschlossen wurde. Andere Nebeneinkommen, unabhängig von der Höhe und der Art der Ausübung (selbständig oder unselbständig), seien dagegen unschädlich. Die Abweichung von der Systematik des Arbeitslosengeldes könne dahingehend nachvollzogen werden, als an die beiden Leistungen nicht dieselben Maßstäbe gelegt werden können, zumal das ATZ-Geld schließlich eine Leistung für DG sei und diese ausschließlich die Arbeitszeit bei ihren eigenen DN kontrollieren bzw beeinflussen könnten. Die DN können (schon arbeitsrechtlich) Nebenerwerbstätigkeiten aufnehmen und müssen ihre DG nicht in jedem Fall darüber informieren.

Von dieser Auffassung scheint der Gesetzgeber aber nun abgegangen zu sein. Der Ruhenstatbestand bei Verrichtung von Mehrarbeit bei derselben DG ist zwar wortlautgleich verblieben, doch wurde in § 28 AlVG ein Abs 2 hinzugefügt, der die Erwerbstätigkeit bei anderen DG regeln soll. Dabei haben DN das AMS unverzüglich zu informieren, wenn sie während der ATZ eine weitere Erwerbstätigkeit bei einer anderen DG ausüben. Haben sie diese Beschäftigung im Jahr vor Antritt der ATZ nicht bereits regelmäßig ausgeübt, so gebührt während dieser Beschäftigung kein ATZ-Geld und daher – so der Wortlaut des Gesetzes – auch kein Lohnausgleich. Die Regelmäßigkeit wird in den Materialien weniger definiert als vielmehr durch diverse Beispiele beschrieben, wobei darauf verwiesen wird, dass die Beurteilung stets im Einzelfall erfolgen müsse. Eine Beschränkung auf die Geringfügigkeitsgrenze gilt hier nicht. Die geförderte ATZ sei aber ausschließlich in einem Dienstverhältnis möglich. Aus dem Wortlaut „bei einem anderen DG“ ergibt sich zudem, dass hier lediglich auf unselbständige Beschäftigung abgestellt wird. Selbständige Erwerbstätigkeiten sind so – im Gegensatz zur Regelung in § 4a Abs 6 APG – weiterhin uneingeschränkt möglich.

4.
Sozialhilfe

Als letzte in diesem Kontext darzustellende Sozialleistung soll auf die Sozialhilfe eingegangen werden. Diese soll Personen, die ihren Lebensunterhalt bzw Wohnbedarf nicht aus eigenen Mitteln abdecken können, nicht nur eine Existenz sichern, sondern diese auch dabei unterstützen, ins Erwerbsleben zurückzukehren. Allein aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe müsste man eigentlich davon ausgehen, dass ein Erwerbseinkommen neben dem Bezug der Leistung zu deren Entfall bzw Ruhen führen müsste. Grundsätzlich haben sich die Hilfesuchenden nämlich bei Berechnung der Leistungen sämtliche Einkünfte, Leistungen Dritter und Vermögen anrechnen zu lassen. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) sieht davon aber eine, wenn auch eingeschränkte Ausnahme vor: Wird während des Bezugs einer Sozialhilfeleistung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so haben die Länder einen anrechnungsfreien Freibetrag einzuräumen, der bis zu 35 % des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu zwölf Monate betragen darf. Dieser Freibetrag wurde eingeführt, um Bezieherinnen von Sozialhilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren. Daraus ergibt sich – wie der VfGH bereits festgestellt hat –, dass diese Regelung nur auf eine bestimmte Personengruppe abstellt, nämlich jene, die in der Erwerbslosigkeit Sozialhilfe bezieht und währenddessen eine Beschäftigung aufnimmt. Sogenannte Aufstockerinnen, die während einer Erwerbstätigkeit Sozialhilfe beziehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Für diese Personen können die Länder geeignete und sachliche Regelungen über anrechnungsfreie Einkommensbestandteile implementieren.

Daraus ergibt sich, dass die Länder bei Leistungsbeziehenden, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, zu einem gewissen Teil und bei Aufstockerinnen zur Gänze über die Anrechnung von Zuverdienst entscheiden können. Da im Rahmen dieses Beitrags nicht auf alle Sozialhilfeausführungsgesetze der Länder eingegangen werden kann, sollen zwei als Beispiele dargestellt werden, um die unterschiedlichen Herangehensweisen aufzuzeigen. Im Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (Sbg SUG) bestand eine entsprechende Regelung bereits während der Geltung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die in die novellierte Sozialhilfe überführt wurde. § 6 Abs 4 Sbg SUG unterscheidet nicht zwischen den genannten Personengruppen, sondern legt den Freibetrag ganz allgemein für Hilfesuchende, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit beziehen – auch unabhängig von der Dauer der Ausübung –, fest. Bei Beschäftigungen bis zu 20 Wochenstunden beträgt der Freibetrag 9 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (vgl § 293 ASVG), bei Beschäftigungen über 20 Wochenstunden 18 %. Diese recht großzügige Regelung steht in Einklang mit dem Erkenntnis des VfGH, dass die Länder für die nicht von § 7 Abs 6 SH-GG umfassten Personengruppen eigenstände Regelungen vorsehen können.

Ein anderer Ansatz wurde in Oberösterreich gewählt, wo tatsächlich nur jene Personen, die während aufrechten Leistungsbezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, vom Freibetrag profitieren können. Dort wurden auch die Grenzen des Grundsatzgesetzes übernommen, wobei der Freibetrag mit 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gedeckelt ist. Ist die Anrechnungsbeschränkung erschöpft, so kann diese erst 36 Monate nach deren Ende erneut gewährt werden. Diese neuerliche Zuerkennung eines Freibetrags steht aufgrund des Wortlauts „kann“ aber im Ermessen des Sozialhilfeträgers, während die erstmalige Gewährung – schon aufgrund des § 7 Abs 6 SH-GG – mit Rechtsanspruch ausgestattet ist.

5.
Kritik
5.1.
Allgemeines

Aus dem bisher Gesagten lässt sich daher zusammenfassen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich wertend zwischen Leistungen der PV und der AlV sowie der Sozialhilfe unterscheidet: Während in der PV Zuverdienstmöglichkeiten prinzipiell bis zur Geringfügigkeitsgrenze geduldet bzw in manchen Fällen sogar darüber hinaus begünstigt werden, sind diese in der AlV seit Jänner 2026 nicht mehr gestattet. In der Sozialhilfe wird hingegen ein Freibetrag gewährt. Ob diese Unterscheidungen aber tatsächlich gerechtfertigt sind, soll in einem nächsten Schritt zunächst im Allgemeinen und schließlich anhand ausgewählter Fallgruppen geprüft werden.

Der Zweck der Sozialleistungen in der AlV und PV, nicht jedoch der Sozialhilfe, besteht ganz grundsätzlich in deren Einkommensersatzfunktion. Beiden Versicherungszweigen liegt die Prämisse zugrunde, dass Personen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (können) und daher auf Leistungen der SV angewiesen sind, um ihre Existenz vorübergehend oder dauerhaft zu sichern. Trotz dieser einheitlichen Grundfunktion ist aber deren Ausprägung in den beiden Versicherungszweigen unterschiedlich: Während Pensionen einen dauerhaften Charakter haben, sollen Leistungen der AlV nur vorübergehend gezahlt werden. Das bedeutet nicht, dass letztere nicht auch langfristige Leistungen sein können. In den beiden Zweigen wird aber hinsichtlich der Bezugsdauer von unterschiedlichen Grundannahmen ausgegangen. Personen scheiden bei Antritt der Pension endgültig aus dem Erwerbsleben aus und das unabhängig von der Art der Pension. Die Sozialleistung ist also grundsätzlich auf einen dauerhaften Bezug ausgelegt. Uneingeschränkt zugelassen wird ein Zuverdienst aber nur beim regulären Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter. Dies nicht ohne Grund: Während in den Anfangszeiten der PV das Lebensstandardprinzip galt, durch das der individuelle Lebensstandard einer Person nach Pensionsantritt aufrechterhalten werden sollte, ist dies durch die mittlerweile bestehende lebenslange Durchrechnung von Bemessungsgrundlagen nicht mehr der Fall. Der Gesetzgeber hat daher – trotz fehlender verfassungsgesetzlicher Verpflichtung – Mechanismen zur Existenzsicherung und letztlich zur Vermeidung von Altersarmut implementiert. Dazu zählen insb die Ausgleichszulage zur Existenzsicherung bei sehr geringen Pensionshöhen, für über dem Richtsatz liegende Pensionen aber auch die Zuverdienstmöglichkeit.

Dagegen scheint es überzeugend, Personen, die die Alterspension (teilweise) vorzeitig in Anspruch nehmen, hinsichtlich der Begünstigung von Zuverdienstmöglichkeiten nicht mit Personen gleichzustellen, die bis zum Regelpensionsalter arbeiten. Diese Gleichbehandlung würde nicht nur die in § 5 APG vorgesehenen Abschläge aushebeln, sondern auch wegen der Ungleichheit der Personengruppen nicht sachlich gerechtfertigt sein. Ähnliches muss auch für die Anrechnung eigenen Einkommens neben dem Bezug einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gelten. Auch hier wird eine zusätzliche Erwerbstätigkeit aufgrund der Dauerhaftigkeit der Sozialleistung nicht gänzlich verboten. Die Anrechnung verhindert jedoch einen unsachgemäßen Doppelbezug von Sozialleistung und Erwerbseinkommen.

Ein ähnlicher Ansatz kann auch in der AlV vertreten werden. Deren Leistungen sollen zwar den Entfall von Einkommen aufgrund des Verlusts einer Beschäftigung ersetzen, es soll jedoch zugleich der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben forciert werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Leistung und Erwerbseinkommen, der potenziell den durch die Sozialleistung zu kompensierenden Lebensstandard überschreitet, steht im Widerspruch zur Zwecksetzung der AlV. Dies muss umso mehr auch für die Notstandshilfe bzw die Sozialhilfe gelten, die nur der Befriedigung der elementarsten Lebensbedürfnisse dienen sollen.

Dass der Gesetzgeber also bei verschiedenen Sozialleistungen unterschiedliche Ansätze hinsichtlich der Zulassung von Zuverdienst verfolgt, steht grundsätzlich mit den verschiedenen Charakteristika der Versicherungszweige in Einklang. Im Rahmen des sich daraus ergebenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums steht es ihm also offen, diverse Grenzen des Zuverdiensts vorzusehen. Dies entspricht auch der bestehenden Ordnungssystemjudikatur des VfGH, wonach unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Regelungssystemen hinsichtlich Art 7 B-VG nicht verglichen werden können. Dass der Gesetzgeber neuerdings sehr gegensätzlich zwischen extremer Förderung und extremer Pönalisierung von Zuverdienst unterscheidet, ist aber jedenfalls rechtspolitisch zu kritisieren.

Innerhalb der etablierten Ordnungssysteme sind die Bestimmungen sachlich auszugestalten. Daher sollen in weiterer Folge einige der vorhin genannten Bestimmungen gesondert hervorgehoben werden.

5.2.
Geringfügige Beschäftigung im AlVG

Geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Leistungen der AlV ist seit dem 1.1.2026 grundsätzlich nicht mehr möglich. Hat eine Person neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit bereits ununterbrochen 26 Wochen eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt und diese im Zeitpunkt der Beendigung der vollversicherten Beschäftigung nicht aufgegeben, so muss diese nach § 12 Abs 2 Z 1 AlVG aber nicht beendet werden. Eine Unterbrechung der geringfügigen Beschäftigung schadet den Materialien zufolge bereits ab dem ersten Tag. Dieser Ausnahmetatbestand wirkt zwar auf den ersten Blick – abgesehen vom Erfordernis der Ununterbrochenheit – plausibel, doch führt er in Zusammenschau mit einer weiteren Thematik im AlVG zu nicht unerheblichen Problemen:

Geringfügig Beschäftigte haben in der AlV schon grundsätzlich eine Sonderstellung. Bis vor wenigen Jahren waren doppelt oder mehrfach geringfügig Beschäftigte – anders als im ASVG – von der Pflichtversicherung in der AlV ausgenommen. Der entsprechende Wortlaut in § 1 Abs 1 lit a AlVG idF BGBl I 1997/139 wurde 2023 vom VfGH unter Verweis auf das erhöhte Schutzbedürfnis armutsgefährdeter Personen als gleichheits- und deshalb verfassungswidrig aufgehoben. Dies hatte zum Ergebnis, dass mehrfach geringfügig Beschäftigte der Pflichtversicherung in der AlV unterliegen; auch Personen, die neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit eine zusätzliche geringfügige Tätigkeit ausüben, wurden in Folge des VfGH-Erkenntnisses (auch) in Bezug auf letztere in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen. Dies wurde im BudgetbegleitG aufgegriffen und abgeändert. Seit 1.1.2026 unterliegen nur mehr jene Personen der Pflichtversicherung, die zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Personen, die eine vollversicherte und eine geringfügige Tätigkeit ausüben, sind für letztere nicht pflichtversichert, da diese laut den Materialien nicht der Existenzsicherung der betroffenen Person diene und eine AlV für diese Beschäftigung daher nicht notwendig sei.

Mehrere parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigungen, die in Summe der Pflichtversicherung unterliegen, werden hingegen als Einheit betrachtet, was zur Folge haben soll, dass bei Verlust lediglich eines geringfügigen Dienstverhältnisses, auch wenn dies zum Wegfall der Pflichtversicherung wegen der Unterschreitung der Einkommensgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG führt, keine Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG eintreten kann. MaW: Werden nicht alle geringfügigen Beschäftigungen aufgegeben, kann kein Arbeitslosengeld bzw keine Notstandshilfe bezogen werden. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 2 Z 1 AlVG kann daher schon aufgrund des Wortlauts für Personen, die nach § 1a AlVG versichert sind, nicht zur Anwendung gelangen, selbst wenn die verbleibenden geringfügigen Beschäftigungen die Pflichtversicherungsgrenze überschreiten und diese bereits mehr als 26 Wochen ausgeübt wurden.

Der Ansicht, dass alle geringfügigen Beschäftigungen aufzugeben seien, war das ehemalige BMAW auch schon, als es nach der genannten VfGH-Entscheidung eine Durchführungsweisung an das AMS erließ, die dieselbe Annahme bezüglich der Feststellung des Eintritts der Arbeitslosigkeit mehrfach geringfügig Beschäftigter beinhaltete. Diese Auffassung ist aber aus zweierlei Gründen nicht nachvollziehbar: Erstens findet sich in den §§ 471f bis 471m ASVG, auf die sich zunächst der VfGH und nunmehr § 1a AlVG zur Feststellung der Mehrfachbeschäftigung stützen, gerade kein Hinweis darauf, dass die Erwerbstätigkeiten als Einheit zu betrachten sind. Vielmehr werden mehrere parallel ausgeübte Dienstverhältnisse nur in Ausnahmefällen zusammengezählt. Zweitens widerspricht dies unzweifelhaft den Erwägungen des VfGH in der oben genannten Rechtssache. Auch dort wurde von der damaligen Bundesregierung bereits die Befürchtung geäußert, dass bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nicht eindeutig erkennbar sei, wann Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG eintreten könne. Dies hat der VfGH eindeutig beantwortet: Der Versicherungsfall trete genau in jenem Zeitpunkt ein, in dem nur mehr ein Einkommen erzielt wird, das die Grenze des § 5 Abs 2 AlVG nicht übersteigt. Darüber hinaus werden mehrere geringfügige Beschäftigungen gerade zur Sicherung eines existenzsichernden Einkommens eingegangen. Hinzu kommt, dass auch der VwGH bereits zur genannten Durchführungsweisung ausgesprochen hat, dass die Aufnahme mehrfach geringfügig Beschäftigter in der AlV nicht dazu führen kann, dass sämtliche Erwerbstätigkeiten aufzugeben sind, um als arbeitslos iSv § 12 AlVG aF zu gelten.

Die Lösung des Gesetzgebers, die genannte Rechtsfolge unmittelbar ins Gesetz aufzunehmen, ist nicht überzeugend: Einerseits wird dadurch die Judikatur von VfGH und VwGH vollumfänglich ausgehebelt. Wenn mehrfach geringfügig Beschäftigte andererseits wegen der Unanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung keine Leistungen aus der AlV erhalten können, ist deren nunmehr explizite Einbeziehung durch § 1a AlVG zudem vollkommen obsolet. Daher ist die sachliche Rechtfertigung dieses neuen Regelungskomplexes, wie schon im oben genannten VfGH-Erkenntnis, stark in Zweifel zu ziehen, wurde dort doch schon ausgesprochen, dass DN mit nicht bloß geringfügigem Entgelt – unabhängig davon, ob dies aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen wird – gleichbehandelt werden müssen, sofern nicht sachliche Gründe dagegensprechen. Zwar könnte eingewandt werden, dass die betroffenen Personen nur in den seltensten Fällen tatsächlich Beiträge zur AlV zu leisten haben, doch gilt diese Regelung wiederum unabhängig davon, ob das Einkommen aus einem Dienstverhältnis oder mehreren Dienstverhältnissen erzielt wurde. Sofern die Betroffenen tatsächlich Beiträge leisteten, ist zudem die Grundrechtskonformität der genannten Regelungen hinsichtlich Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZPEMRK in Frage zu stellen.

5.3.
Zuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose

Die Ausnahmetatbestände in § 12 Abs 2 Z 2 bis 4 AlVG sollen für Langzeitarbeitslose gelten. So können Personen, die bereits ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben (idZ schadet eine Unterbrechung von bis zu 62 Tagen nicht), 26 Wochen geringfügig dazuverdienen. Dies gilt ebenso für Personen, die mindestens ein Jahr arbeitsunfähig waren und aufgrund dessen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen haben. Haben diese Langzeitarbeitslosen bereits das 50. Lebensjahr vollendet oder handelt es sich um Menschen mit (begünstigten) Behinderungen, so entfällt die zeitliche Befristung der Zuverdienstmöglichkeit. Hintergrund für die Ermöglichung des Zuverdiensts nach einer bestimmten Bezugsdauer der Leistungen ist wohl eine vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) durchgeführte Simulation der Abänderung der Regelungen über den geringfügigen Zuverdienst, bei der genau diese Möglichkeit den Bestand an Leistungsbeziehenden reduziert hat.

Die dort normierten „Wartefristen“ sind zwar aufgrund der genannten Simulation auf den ersten Blick nachvollziehbar, trotzdem werfen sie einige Fragen auf. Zunächst ist auf den undeutlichen Wortlaut der Z 3 und Z 4 leg cit hinzuweisen. Dieser spricht von einem „Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von mindestens 365 Tagen“. Gemeint ist aber wohl das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für diesen Zeitraum und nicht, dass jede Leistung mindestens ein Jahr lang zu beziehen ist, bevor geringfügig hinzuverdient werden darf. Dafür spricht, dass die Frist laut Materialien pro Anwartschaft zu rechnen ist. Zudem würde es dem Zweck der Regelung widersprechen, ab dem Übertritt in die Notstandshilfe erneut die Erfüllung der Wartefrist von einem Jahr zu verlangen. Faktisch führt dies aber dazu, dass Bezieherinnen von Arbeitslosengeld nur selten in den Genuss der Zuverdienstmöglichkeit kommen werden: Der Anspruch ist zunächst auf 20 bzw bei Nachweis einer bestimmten Mindestversicherungszeit auf 30 Wochen befristet. Eine weitere Erhöhung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn weitere Versicherungszeiten vorliegen bzw Altersgrenzen erreicht wurden. Die Bezugsdauer auf über ein Jahr zu erhöhen, ist hauptsächlich bei Absolvierung einer beruflichen Rehabilitation möglich. Die Notstandshilfe wird hingegen materiell zeitlich unbegrenzt, also solange die Voraussetzungen für den Leistungsbezug gegeben sind, gewährt.

Es stellt sich allerdings die Frage, warum beim Arbeitslosengeld nicht eine geringere Wartefrist gewählt wurde, wenn der Zugang zu dieser Leistung doch einfacher ist als bei der Notstandshilfe. Eine ähnliche „Problematik“ stellt sich auch iZm der Sozialhilfe. Grundsätzlich werden Anspruchsvoraussetzungen umso strenger, je länger die Beschäftigungslosigkeit, die ursächlich für die Bedürftigkeit ist, andauert und je mehr Ansprüche ausgeschöpft sind. In ähnlichem Ausmaß steigen die Anrechnungspflichten von eigenem Einkommen bzw Vermögen. Daher müsste man konsequenterweise auch davon ausgehen, dass die Möglichkeit, während aufrechten Sozialleistungsbezugs hinzuzuverdienen, umso weiter eingeschränkt wird, je mehr Einkommen anzurechnen ist. Dies ist aber, wie oben gezeigt wurde, gerade nicht der Fall. Nach § 7 Abs 6 SH-GG führt der Erwerb eines zusätzlichen (geringfügigen oder höheren) Einkommens nicht zwingend zum Wegfall der Sozialhilfe, sondern wird nur zu einem Teil angerechnet. Diese Verpflichtung der Länder zur Gewährung des Freibetrags besteht ab Aufnahme der Tätigkeit zwar nur für ein Jahr, die Länder können aber darüberhinausgehende Möglichkeiten vorsehen. Es zeigt sich also, dass strengere Voraussetzungen gerade nicht mit einer Einschränkung von Nebenerwerb einhergehen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Grund dafür liegt wohl im sogenannten Sprungbretteffekt, der Zuverdienstmöglichkeiten bei langer Arbeitslosigkeit zukommt. Diese können im gegebenen Kontext besonders wirkungsvoll für eine Rückkehr ins „normale“ Erwerbsleben sein. Dennoch verwundert es, dass in der AlV, deren Leistungen eine Einkommensersatzfunktion haben, geringfügiger Zuverdienst zu einem gänzlichen Wegfall der Leistung (insb des Arbeitslosengeldes) führt, während dies bei der Sozialhilfe mit starkem Subsidiaritätscharakter gerade nicht der Fall ist. Dieses Spannungsverhältnis wird im Hinblick auf Aufstockerinnen besonders prominent. In den Landesausführungsgesetzen werden – zT in unterschiedlichem Umfang – Bemühungspflichten der Sozialhilfeempfängerinnen statuiert. Daraus lässt sich uU die Pflicht ableiten, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, widrigenfalls nicht nur der Freibeitrag, sondern der Sozialhilfeanspruch selbst entfällt. Systemwidrig erscheint es daher, dass im System der AlV eine geringfügige Nebenbeschäftigung sanktioniert wird, während dies im System der Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung des Anspruchs notwendig ist. Dem Gesetzgeber wäre es durchaus möglich gewesen, gelindere Mittel zur „Pönalisierung“ von Zuverdienst in der AlV, etwa durch Anrechnungsbestimmungen, vorzusehen.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass „reine“ Schulungsteilnehmerinnen nach § 12 Abs 2 Z 5 AlVG nicht auf das Erfüllen einer „Wartefrist“ angewiesen sind. Hintergrund dafür ist, dass diese Zielgruppe kein Arbeitslosengeld bzw keine Notstandshilfe, sondern sonstige Leistungen der AlV beziehen – so etwa das Pflegestipendium, das niedriger ausfallen kann, sodass die Personen daher potenziell auf einen Zuverdienst angewiesen sind. Zudem sollen die Schulungsteilnehmerinnen ihre neu erworbenen Fähigkeiten möglichst schnell praktisch einsetzen. Wieso gerade letzteres Argument nicht auch für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld gilt, ist fraglich. Diese können und müssen uU ebenso an Schulungsmaßnahmen teilnehmen und können dadurch die Dauer ihres Leistungsbezugs erhöhen. Warum sie also vor Ablauf eines Jahres dann nicht auch geringfügig hinzuverdienen dürfen, leuchtet nicht ein.

Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass für ältere Personen sowie Menschen mit Behinderungen eine gesonderte Ausnahmeregelung geschaffen wurde, und diese nach einem einjährigen Leistungsbezug zeitlich uneingeschränkt geringfügig hinzuverdienen dürfen. Klar ist allerdings, dass es dabei auch zu Härtefällen bei Nichterreichung der statischen prozentualen Grenzen in den Gesetzen betreffend Menschen mit Behinderungen kommen kann. Hinzuweisen sei an dieser Stelle, dass § 6 Abs 3 SH-GG den Zuverdienst allen Personengruppen unterschiedslos erlaubt.

5.4.
Teilpension und Altersteilzeit

Abschließend ist noch auf die unterschiedlichen Zuverdienstmöglichkeiten bei der neuen Teilpension nach § 4a APG und der ATZ nach §§ 27 f AlVG einzugehen. In § 4a Abs 4 APG ist – wie bereits oben erwähnt – eine Anlehnung an § 9 APG (bzw wohl auch § 28 AlVG) erkennbar. Interessant scheint hier allerdings, dass die Erläuterungen zu § 4a APG offenkundig davon ausgehen, dass die Aufnahme einer jeden – also sowohl unselbständigen als auch selbständigen – Beschäftigung zu einem Wegfall der Pension führen soll. Dies war im Zeitpunkt des Einlangens im Nationalrat offenkundig auch so beabsichtigt, sprach der Entwurf doch nicht zuletzt von der Aufnahme einer „zusätzlichen“ Erwerbstätigkeit. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde dies allerdings abgeändert, wobei der Grund dafür aus den parlamentarischen Materialien nicht ersichtlich ist. Nunmehr spricht der Gesetzestext ausschließlich von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, deren Erwerbseinkommen die Grenze nach § 5 Abs 2 ASVG nicht überschreiten darf.

Der Umstand, dass es nur bei der Aufnahme selbständiger Tätigkeiten zu einem Wegfall der Pension kommen sollte, ist verwunderlich. Denn: Auch aus dem anderen Entziehungstatbestand in § 4a Abs 4 Z 1 APG lässt sich nichts zur Auflösung dieser Situation gewinnen. Dieser besagt, dass es bei einem durchschnittlichen Unterschreiten der Arbeitszeitreduktion von 10 % in „der (den) unselbständigen Erwerbstätigkeit(en)“ über drei Monate hinweg, ab dem vierten Monat der Unterschreitung ebenso zu einem Entfall der Teilpension kommen soll. Die Materialien verweisen darauf, dass mehrere unselbständige Tätigkeiten bei einer DG als Einheit zu betrachten sind. Die Verwendung des Plurals im Gesetzestext sowie die mangelnde gegenteilige Anordnung führt zu der Annahme, dass die Teilpension auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Person zwei oder mehr Dienstverhältnisse ausübt. Wie die konkrete Handhabung dieser Situation, insb bezüglich der Herabsetzung der Arbeitszeit, aber funktionieren soll, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Beschäftigungen bei mehreren DG sind daher zwar grundsätzlich zulässig, nach § 4a Abs 4 Z 1 APG allerdings nur solange das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion in Summe nicht um mehr als 10 % unterschritten wird. Streng genommen müsste der Wortlaut der Bestimmung dazu führen, dass sämtliche Arbeitszeiten bei allen DG zusammenzurechnen wären. Warum bei unselbständigen Beschäftigungen auf das Ausmaß der Arbeitszeit abgestellt wird, wenn mehrere Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen DG auch in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts (und auch des Arbeitsrechts) gerade nicht als Einheit zu werten und deren Arbeitszeiten daher auch nicht zusammenzurechnen sind, und selbständige Tätigkeiten nur an der Geringfügigkeitsgrenze gemessen werden, ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch der Umstand, dass seit 1.1.2026 einerseits die Arbeitszeiten einer DN und andererseits bei Bezug einer Teilpension auch Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden sind, nichts zu ändern, da das durchschnittliche Unterschreiten der Arbeitszeitreduktion wesentlich schwieriger festzustellen ist als das Vorliegen eines Einkommens unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze.

Auch der novellierte § 28 AlVG kann nur wenig zur Lösung dieses Problems beitragen. Für die ATZ wurde grundsätzlich an der bisherigen Diktion festgehalten, dass ausschließlich die Arbeitszeiten aus dem die ATZ betreffenden Dienstverhältnis zur Beurteilung der Überschreitung der durchschnittlichen Arbeitszeit herangezogen werden. Andere Dienstverhältnisse dürfen nur dann zusätzlich ausgeübt werden, wenn diese die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten und im Jahr vor Antritt der ATZ bereits regelmäßig ausgeübt wurden. Selbständige Tätigkeiten sind weiterhin uneingeschränkt zulässig. Da es hier um das Bestehen eines weiteren Dienstverhältnisses an sich geht, erscheint auch die Meldeobliegenheit gegenüber dem AMS auf den ersten Blick sinnvoll. Warum der Gesetzgeber in zwei Bestimmungen, die im Rahmen desselben Gesetzespakets eingeführt bzw novelliert wurden, zwei derart unterschiedliche Herangehensweisen an den Zuverdienst vorsieht, ist nicht nachvollziehbar. Eine Ausgestaltung des § 4a Abs 4 APG, die der Systematik des § 28 AlVG gleicht, wäre hier – wohl auch aus verwaltungsökonomischen Gründen – sinnvoll gewesen.

Fraglich erscheint zuletzt noch, warum hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen zwischen ATZ und Teilpension unterschieden wird. Während der ATZ ist eine selbständige Erwerbstätigkeit noch möglich; erfolgt ein „Umstieg“ auf die Teilpension so muss diese – sofern das daraus bezogene Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt – aufgegeben werden. Dass zwischen den beiden Systemen unterschieden wird, ist auch grundsätzlich nachvollziehbar: Während der (Teil-)Pension eine Einkommensersatzfunktion zukommt, profitieren bei der ATZ nicht die Versicherten, sondern deren DG unmittelbar von der Leistung. Zudem wurde § 4a Abs 4 APG in Anlehnung an § 9 APG konstruiert. Auch dort führt selbständiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu einem Wegfall der Leistung. § 28 AlVG hingegen wurde in der beschriebenen Art novelliert, um in budgetknappen Zeiten Missbrauchspotenziale zu minimieren. Inwiefern diese tatsächlich bestanden haben, kann aber nur schwer beurteilt werden. Trotz der rechtspolitisch nur schwer nachvollziehbaren Differenzierung wird aber auch diese Konstellation verfassungsrechtlich, schon aufgrund der oben genannten Ordnungssystemjudikatur, nicht anzugreifen sein. Hingewiesen sei aber trotzdem darauf, dass ATZ und Teilpension dem Grunde nach denselben Zweck erfüllen, und daher die prinzipielle Ablehnung der Vergleichbarkeit aufgrund der unterschiedlichen Versicherungszweige kritisch zu hinterfragen ist.

6.
Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, unterschiedliche Zuverdienstgrenzen in den verschiedenen Versicherungsgrenzen vorzusehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der verfassungsrechtlichen Ordnungssystemjudikatur, sondern auch aus den unterschiedlichen Charakteristika von PV, AlV und in der Sozialhilfe. Die extremen Divergenzen zwischen Förderung und Pönalisierung von Zuverdienst sind aber jedenfalls rechtspolitisch zu kritisieren.

Innerhalb ihrer Regelungssysteme sind die betreffenden Bestimmungen stets sachlich auszugestalten. Dies ist insb bei der Neufassung des § 12 AlVG nicht gelungen. Mehrfach geringfügig Beschäftigte zwar in die AlV einzubeziehen, ihnen aber faktisch keinen Zugang zu den Leistungen bei Aufgabe nur einer der geringfügigen Beschäftigungen zu ermöglichen, hebelt nicht nur die zuvor ergangene höchstgerichtliche Rsp aus, sondern birgt auch gleichheits-, sowie uU grundrechtliche Probleme. Den eingangs beschriebenen sozialstaatlichen Verpflichtungen zur Existenzsicherung ist daher nicht entsprochen worden.

Auch im Bereich der Zuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose sowie bei der Teilpension sind zT systematische Lücken zu verorten. Worauf aufgrund des beschränkten Umfangs des vorliegenden Beitrags nicht eingegangen werden konnte, sind die iZm den AlV-Novellierungen implementierten „Übergangsfristen“. Geringfügige Nebenbeschäftigungen sind seit dem 1.1.2026 nicht mehr gestattet. Diese waren in Bezug auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis zum 31.1.2026, in Bezug auf die ATZ bis 30.6.2026 aufzugeben. Fraglich ist, inwiefern derart kurze Fristen sachlich gerechtfertigt sein können (Stichwort Vertrauensschutz).

Nebenerwerb, sei er auch bloß geringfügig, kann viel zur Existenzsicherung armuts- und ausgrenzungsgefährdeter Menschen beitragen. Häufig ist er ein Sprungbrett zurück ins Erwerbs- und damit auch ins gesellschaftliche Leben. Die Einschränkung von Zuverdienstmöglichkeiten kann gegenteilige Auswirkungen haben. Angesichts der starken Begrenzung der individuellen Möglichkeit, zur eigenen Armutsverringerung durch Zuverdienst beizutragen, wäre eine zunächst zeitlich befristete Regelung mit anschließender Evaluierung angebracht gewesen. So wäre auch überprüfbar, ob die gewünschten Effekte, die in der genannten Simulation errechnet wurden, tatsächlich eintreten. Insgesamt wäre wünschenswert, die mittlerweile immer häufiger vorkommende „Politik der Härte“ – mag sie auch noch so budgetschonend Zwecke verfolgen – wieder mehr zu überdenken und iS eines echten Sozialstaats zu handeln.

DOIhttps://doi.org/10.65354/WHMU3007