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Entscheidungsbesprechungen
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EuGH: Wegzeit als Arbeitszeit

Ludwig Dvořák (Wien)
RL 2003/88/EG;
  1. Werden die Modalitäten der Anfahrt vom AG bestimmt, fehlt den AN die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, sodass sie dem AG zur Verfügung stehen.

  2. Die Verfügbarkeit und die Festlegung der Fahrmodalitäten bewirken auch eine Weisungsunterworfenheit des AN.

  3. Legt der AG Uhrzeit, Verkehrsmittel und Abfahrtsort für den Transport zum Einsatzort fest, ist die Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt daher als Arbeitszeit anzusehen.

[…] 1  Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl 2003, L 299, S 9).

2  Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Sindicat de Treballadores i Treballadors de les Administracions i els Serveis Públics (STAS-IV) und der Valenciana d’Estratègies i Recursos per a la Sostenibilitat Ambiental SA (VAERSA) über die Einrechnung der Fahrzeit von AN im Bereich Biodiversität zu Beginn und am Ende ihres Arbeitstags in ihre Arbeitszeit. […]

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

6  VAERSA, eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich von der Generalitat Valenciana (Regierung der valencianischen Gemeinschaft, Spanien) gehalten werden, ist ein öffentliches Unternehmen, das mit der Durchführung öffentlicher Investitionen zur Verbesserung der Naturräume des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 betraut ist. Zu diesem Zweck ist VAERSA in Naturräumen im gesamten Gebiet der valencianischen Gemeinschaft tätig. […]

7  Die Mitarbeiter im Bereich Biodiversität […] werden als „Mitarbeiter des Natura 2000-Netzes“ in Mikronaturschutzgebieten tätig. Für die Anfahrt in diese Gebiete werden diesen AN Fahrzeuge von VAERSA zur Verfügung gestellt, mit denen sie ihre Fahrt an einem als „Stützpunkt“ bezeichneten Abfahrtsort antreten. Bei den „Stützpunkten“ handelt es sich um Orte, die für jede Einheit in einer Referenzgemeinde innerhalb des Naturraums, in dem die betreffenden AN ihre Aufgaben wahrnehmen, festgelegt werden.

[…]

Vom Stützpunkt aus begeben sich die AN im Fahrzeug von VAERSA, das von einem ihrer AN gelenkt wird, zur betreffenden Arbeitsstelle. Um 15.00 Uhr werden die Arbeiten an dieser Arbeitsstelle beendet, und die AN werden mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurückgebracht. Von dort begeben sie sich eigenständig nach Hause.

10  Obwohl gemäß den einzelnen Arbeitsverträgen der AN im Bereich Biodiversität die Fahrzeit vom Stützpunkt bis zur Arbeitsstelle im betreffenden Mikroschutzgebiet und zurück nicht als tatsächliche Arbeitszeit zählt, erfasst VAERSA die tägliche Fahrzeit dieser AN vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle in der Praxis als solche. Die Rückfahrt von der Arbeitsstelle zum Stützpunkt am Ende des Arbeitstags wird von VAERSA hingegen nicht als Arbeitszeit erfasst.

11  Das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Obergericht der Valencianischen Gemeinschaft, Spanien), das vorlegende Gericht, das von STAS-IV mit einer Verbandsklage gegen VAERSA befasst wurde, weist darauf hin, dass die Parteien des Ausgangsrechtsstreits den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht bestritten. Es stelle sich jedoch im Wesentlichen die Frage, ob die Zeit für die Rückfahrt der AN im Bereich Biodiversität vom Mikroschutzgebiet, in dem sie die betreffenden Arbeiten durchführten, bis zum von VAERSA festgelegten Stützpunkt als „Arbeitszeit“ iS von Art 2 Nr 1 der RL 2003/88 zu erfassen sei.

12  Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Tribunal Supremo (OGH, Spanien) in Anwendung des Urteils vom 10.9.2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578), in seinem Urteil Nr 605/2020 vom 7.7.2020 festgestellt habe, dass im Fall eines Unternehmens, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einbau, der Wartung und der Reparatur von Aufzügen erbringe, die Fahrzeit der betreffenden AN von ihren Wohnsitzen zu jenen der Kunden als Arbeitszeit anzusehen sei. […]

14  Das vorlegende Gericht zeigt jedoch Unterschiede in der Rsp des Tribunal Supremo (OGH) auf. Im Urteil Nr 784/2019 vom 19.11.2019 habe dieses die Zeit, die Feuerwehrleute auf einem Flughafengelände für die Fahrt zwischen dem Dienstgebäude – Technikblock –, in dem sie arbeiteten, wenn sie keinen Einsatz hätten, und dem Ort, an dem sie ihre Kollegen abzulösen hätten, benötigten, nicht als Arbeitszeit betrachtet. Das Tribunal Supremo (OGH) habe dies folgendermaßen begründet: „… während der Zeit, in der sich [die betreffenden Arbeitnehmer] vom Technikblock zur Flugzeugrettungs- und Brandbekämpfungsstelle begeben, stehen sie dem Arbeitgeber nicht wirklich zur Verfügung, sondern führen eine vorbereitende Tätigkeit aus, die mit der Zurücklegung des Weges vom Umkleideraum eines Unternehmens zum Arbeitsplatz vergleichbar ist. […]“.

17  Insoweit sind die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Frage, ob es sich bei solchen Fahrten um Arbeitszeit iS von Art 2 Nr 1 der RL 2003/88 handelt, darauf zurückzuführen, dass AN im Bereich Biodiversität zwar während der Fahrt von der betreffenden Arbeitsstelle zum Stützpunkt nicht ihre Aufgaben wahrnehmen, sie aber auch nicht frei über ihre Zeit verfügen können, da diese Fahrten zwingend in einem Fahrzeug ihres AG zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt und entsprechend einem vom AG festgelegten Zeitplan erfolgen.

18  Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Obergericht der Valencianischen Gemeinschaft) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art 2 der RL 2003/88 dahin auszulegen, dass die Zeit, die AN zu Beginn und am Ende eines Arbeitstags für die Fahrt mit einem Fahrzeug des Unternehmens vom Stützpunkt zum Mikroschutzgebiet bzw zu der Arbeitsstelle, an der sie ihre Aufgaben wahrnehmen, und zurück zum Stützpunkt aufwenden, als „Arbeitszeit“ iSd Begriffsbestimmung in Art 2 der RL anzusehen?

Zur Vorlagefrage

19  Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art 2 Nr 1 der RL 2003/88 dahin auszulegen ist, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die AN zu einer von ihrem AG festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des AG gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom AG festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem AG geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ iS dieser Bestimmung zu betrachten ist.

[…]

21  Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die RL 2003/88 keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht und diese beiden Kategorien einander ausschließen. […]

24  Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher zu prüfen, ob in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die in Rn 20 des vorliegenden Urteils genannten wesentlichen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ in Bezug auf die Fahrzeit von AN mit einem Fahrzeug ihres AG zwischen einem von diesem festgelegten Abfahrtsort und den Naturräumen, in denen diese AN ihre Aufgaben wahrnehmen, vorliegen und ob diese Zeit folglich als „Arbeitszeit“ iS von Art 2 Nr 1 der RL 2003/88 zu betrachten ist.

25  Zum ersten wesentlichen Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der AN seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen muss […].

26  Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die betroffenen AN ihre Aufgaben in Naturräumen im gesamten Gebiet der valencianischen Gemeinschaft wahrnehmen, und zwar in verschiedenen Mikronaturschutzgebieten. Sie begeben sich nicht unmittelbar von ihrem Wohnsitz zu der ihnen zugewiesenen Arbeitsstelle, sondern sind verpflichtet, sich zu einer bestimmten Uhrzeit an einem von VAERSA festgelegten Abfahrtsort einzufinden. […]

27  Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht durchzuführenden Überprüfungen ergibt sich daraus, dass die Modalitäten der Hin- und Rückfahrt der betroffenen AN im Bereich Biodiversität von ihrem AG vorgegeben werden, der ua das für diese Fahrten verwendete Transportmittel, den Abfahrtsort bzw Ankunftsort bei der Rückfahrt, die Abfahrtszeit und das Ziel, nämlich eine Arbeitsstelle, bestimmt. Diese AN haben folglich keinen festen und gewöhnlichen Arbeitsort. Sie müssen sich notwendigerweise an einen anderen Ort begeben, um die im mit diesem AG geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehenen Leistungen zu erbringen, wobei sie sich an die vom AG vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrtsmodalitäten zu halten haben.

28  Unter diesen Umständen sind solche Fahrten als untrennbar mit ihrer Eigenschaft als AN im Bereich Biodiversität verbunden und damit als Teil der Ausübung ihrer Tätigkeit anzusehen. […]

29  Zum zweiten wesentlichen Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“ iS von Art 2 Nr 1 der RL 2003/88, wonach der AN während dieser Zeit dem AG zur Verfügung stehen muss […].

30  Ein AN steht […] seinem AG zur Verfügung, wenn er sich in einer Lage befindet, in der er rechtlich verpflichtet ist, den Anweisungen seines AG Folge zu leisten und seine Tätigkeit für ihn auszuüben (Urteil vom 10.9.2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn 36).

31  Dagegen spricht es nach der Rsp des Gerichtshofs dafür, dass der betrachtete Zeitraum keine Arbeitszeit iSd RL 2003/88 ist, wenn die AN ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können. […]

32  Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die betroffenen AN während ihrer Fahrten zwischen dem Stützpunkt und dem Ort, an dem die im betreffenden Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, verpflichtet sind, den Weisungen ihres AG zu folgen. Dieser AG gibt seinen AN nämlich vor, sich zu einer festgelegten Uhrzeit am Stützpunkt, dessen genauen Standort er bestimmt, einzufinden, damit sie sich in einem seiner Fahrzeuge, das von einem seiner AN gelenkt wird, gemeinsam an den genannten Ort begeben.

33  Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen haben die betroffenen AN also während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, so dass sie demnach ihren AG zur Verfügung stehen. […]

35  Schließlich hat der Gerichtshof zum dritten wesentlichen Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der AN während der betrachteten Zeitspanne arbeiten muss, festgestellt, dass bei einem AN, der keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, auch davon auszugehen ist, dass er während dieser Fahrt arbeitet. […]

38  Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art 2 Nr 1 der RL 2003/88 dahin auszulegen ist, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die AN zu einer von ihrem AG festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des AG gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom AG festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem AG geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ iS dieser Bestimmung zu betrachten ist.

Anmerkung

In der vorliegenden E behandelt der EuGH die Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeit bei arbeitsbezogenen Anfahrtszeiten und damit – nach österreichischer Terminologie – die Grenzziehung zwischen Reise- und Wegzeiten (Auer-Mayer in Auer-Mayer/Felten/Pfeil [Hrsg], AZG4 § 2 Rz 19). Reisezeiten gelten im österreichischen Arbeitsrecht als Arbeitszeit und liegen vor, wenn AN auf Anweisung des AG den Arbeitsort verlassen, um ihre Arbeit an einem anderen Ort zu erbringen. Wegzeiten werden üblicherweise als Anfahrtszeit vom Wohnort der AN zum Arbeitsort verstanden und der Ruhezeit zugerechnet (Klein in Gasteiger/Heilegger/Klein [Hrsg], Arbeitszeitgesetz7 § 2 Rz 4). Der EuGH beschäftigte sich bereits in seiner in der Rs Tyco (EuGH 10.9.2015, C-266/14, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, ECLI:EU:C:2015:578) ergangenen E mit der Frage, inwieweit bislang als Ruhezeiten angesehene Anfahrtszeiten als Arbeitszeit behandelt werden müssen. An diese Rsp knüpft der EuGH auch in diesem Urteil an und führt sie konsequent weiter.

1.
Sachverhalt

Die Mitarbeiter:innen eines öffentlichen Unternehmens im Bereich Biodiversität hatten ihre Tätigkeit in Naturschutzgebieten Valencias zu erbringen. Um zu ihrem Einsatzort zu gelangen, wurden sie von einem durch den AG festgelegten Treffpunkt zu einer von ihm bestimmten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des AG abgeholt und an den Einsatzort transportiert. Nach der Arbeit im Naturschutzgebiet wurden sie neuerlich zum ursprünglichen Treffpunkt transportiert. Strittig war die Frage, ob neben der freiwillig bezahlten Hinfahrt auch die Rückfahrt vom Treffpunkt zum Einsatzort als zu bezahlende Arbeitszeit zu werten sei. Vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Judikaturdivergenzen in Spanien, die den Arbeitszeit-Charakter von Umzieh- und Wegzeiten innerhalb des Betriebs wegen der angeblich mangelnden Verfügbarkeit für den AG in Frage stellten, richtete das vorlegende Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, ob diese Fahrzeiten iSd RL 2003/88/EG als Arbeitszeit zu werten sind.

2.
Fortsetzung der bisherigen EuGH-Judikatur

Der EuGH betonte zunächst die scharfe Trennlinie zwischen Arbeits- und Ruhezeit, zwischen denen keine Zwischenkategorie besteht und die als unionsrechtliche Begriffe auszulegen sind (Rz 21 f). In weiterer Folge prüfte er unter mehrfacher Bezugnahme auf die EuGH-E C-266/14 der Reihe nach das Vorliegen der in Art 2 Z 1 der RL 2003/88/EG genannten Kriterien für Arbeitszeit, die kumulativ vorliegen müssen (Gallner in Franzen/Gallner/Oetker [Hrsg], Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht5 RL 2003/88/EG Art 2, Rz 4). AN müssen erstens ihre Tätigkeit ausüben oder ihre Aufgabe wahrnehmen, zweitens dem AG zur Verfügung stehen und drittens arbeiten.

2.1.
Wahrnehmung von Aufgaben

Der EuGH bejahte als erstes, dass die AN im vorliegenden Fall ihre Tätigkeit ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen: Denn ohne feste und gewöhnliche Arbeitsstelle müssten sie sich zwangsläufig an einen anderen Ort begeben, um die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, sodass die Fahrtbewegung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einhergehe (Rn 25 f). Die der Rs Tyco entliehene Wertung wurde in der Vergangenheit mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass mit dieser Begründung auch „‚normale Wege‘ zwischen Wohnort und Betriebsstätte des Arbeitnehmers als Arbeitszeit anzusehen sind, […] wenn die Arbeitsleistung in der Betriebsstätte geschuldet wird“ (Schlottfeldt, EAnm zu EuGH C-266/14, ZESAR 2016, 168 [174]). Diese Kritik übersah bereits damals, dass der EuGH seine Beurteilung unter Verweis auf die Schlussanträge (EuGH C-266/14, Rn 32) auf „Reisearbeitnehmer“ bezogen hatte, für die Fahrzeiten zu ihrem Berufsbild zählen, weil sie „von Tag zu Tag an unterschiedlichen Orten tätig werden“ (GA Bot 11.6.2015, C-266/14, Tyco, Rn 36 f). Für sie änderte der Umstand, dass sie ihre Fahrt zu Kund:innen nicht mehr von den (aufgelösten) Regionalbüros, sondern von daheim anzutreten hatten, nichts daran, dass die Anfahrtswege zu Kund:innen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zählte. Diesen Gedanken übertrug der EuGH in seinem aktuellen Urteil auf die an wechselnden Standorten im Naturschutzgebiet tätigen AN, wobei er bereits an dieser Stelle auf die vom AG auch explizit vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrmodalitäten verwies (Rn 27).

2.2.
Verfügbarkeit für den AG

Auch bei der Prüfung, ob die AN dem AG zur Verfügung stehen, referenziert der EuGH zunächst auf die vorangegangene E zu C-266/14: Verfügbarkeit und damit Arbeitszeit liege vor, wenn die AN dem Weisungsrecht des AG unterliegen. Sie liege nicht vor, wenn AN im Wesentlichen selbst über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen können. Bereits in der Rs Tyco war der EuGH davon ausgegangen, dass auch der Umstand, dass Mobiltelefone während der Fahrt ausgeschaltet werden dürften, nichts daran ändere, dass die AN, die mit dem Dienstfahrzeug zu den vom AG bekanntgegebenen Kund:innen unterwegs waren, dem Weisungsrecht des AG unterliegen (EuGH C-266/14, Rn 38 f). Im aktuellen Fall ergebe sich die Weisungsunterworfenheit während der Fahrt laut EuGH bereits daraus, dass der AG das zu wählende Verkehrsmittel, den Treffpunkt und den Zeitpunkt der Abfahrt bestimme (Rn 32). Damit befinden sich die AN während der Fahrt klar in der Sphäre des AG und stehen ihm zur Verfügung, wobei es offensichtlich für den EuGH unbedeutend ist, welche Tätigkeiten die AN während der Fahrt tatsächlich ausüben.

2.3.
Arbeiten

Das dritte in der RL 2003/88/EG definierte Kriterium der Arbeitszeit – AN müssten „arbeiten“, um eine Zeitspanne zur Arbeitszeit zu machen – wird in der Literatur mitunter als „inhaltsleere Wiederholung des zu definierenden Begriffs“ kritisiert (Klein in Gasteiger/Heilegger/Klein [Hrsg], Arbeitszeitgesetz7 § 2 Rz 3). Auch der EuGH geht wie bereits in der Rs Tyco weiter davon aus, dass der Umstand, dass der AN während der Fahrzeit seine Aufgaben wahrnimmt, auch impliziert, dass er iSd RL arbeitet (Rn 35) und prüft dieses Kriterium nicht näher. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass anders als in der deutschen oder englischen Sprachfassung die Definition der Arbeitszeit in der RL in der französischen und italienischen Sprachfassung vom AN nicht verlangt, dass er „arbeitet“ (in der englischen Sprachfassung: „is working“), sondern die Formulierung „être au travail“ bzw „essere al lavoro“ verwendet. Wohl deshalb ging der französische Generalanwalt Yves Bot davon aus, dass dieser Begriff ein räumliches Kriterium anspreche (GA Bot 11.6.2015, C-266/14, Tyco, Rn 48). Vor dem Hintergrund eines fehlenden festen Arbeitsorts wird dieses auch vom EuGH schlüssig als erfüllt angesehen.

2.4.
Zwischenfazit

Für die Frage, ob AN mit der Reisebewegung ihre Aufgabe wahrnehmen, stellt der EuGH darauf ab, ob regelmäßig wechselnde Einsatzorte zum Tätigkeitsbild der AN zählen. Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass generell jede Wegzeit als Arbeitszeit anzusehen ist. Arbeitszeit liegt nur bei AN vor, für die der laufende Wechsel des Einsatzortes Standard ist und damit die entsprechenden Anfahrtswege unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung des Arbeitsvertrags wird. Entscheidend ist dabei vor allem, ob der AG das Transportmittel und die Rahmenbedingungen vorgibt: Der EuGH streicht in der vorliegenden E besonders intensiv hervor, dass sich sowohl die Aufgabenerfüllung als auch die Verfügbarkeit für den AG daraus ergebe, dass der AG die Modalitäten der Fahrt bestimme und damit Kontrolle ausübt.

3.
Bedeutung für Österreich

Der Differenzierung von Arbeits- und Ruhezeit kommt auch iZm Reise- und Wegzeiten eine unmittelbare arbeitnehmerschutzrechtliche Dimension zu, hat aber mittelbar vor allem eine erhebliche entgeltrechtliche Bedeutung (Gerhartl, Arbeitszeitbegriff im Entgeltrecht, RdW 2020, 689). Arbeitnehmerschutzrechtlich hatte bereits die Rs Tyco Bedenken hinsichtlich der gem § 20b Abs 2 AZG zulässigen Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeitgrenzen durch passive Reisezeiten (Körber-Risak/Guiragossian, Reisezeit als Arbeitszeit – Änderungen durch EuGH-Rechtsprechung? ARD 6466/4/2015, 5) auf den Plan gerufen. Diese scheinen vor dem Hintergrund der Zuordnung auch passiver Reisezeiten zur Arbeitszeit ganz unabhängig vom vorliegenden EuGH-Urteil bedenkenswert, werden dadurch aber nochmals bekräftigt. In einem derzeit noch anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu einem rumänischen Anlassfall muss sich der EuGH aktuell (wenn auch hier vor einem entgeltrechtlichen Hintergrund) mit der expliziten Frage beschäftigen, inwiefern der Ausschluss passiver Reisezeiten vom nationalen Arbeitszeitbegriff mit der Festsetzung der Höchstarbeitszeitgrenzen in Art 6 Abs 1 lit b RL 2003/8/EG zu vereinbaren ist (C-420/24, Sindicatul Drumarilor „Elie Radu”).

Mit mittelbaren entgeltrechtlichen Folgen hat der OGH bereits im Gefolge der Rs Tyco in einem ihr sehr ähnlichen Sachverhalt entschieden, dass Fahrzeiten vom Zuhause der AN zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause als Arbeitszeit anzusehen sind, wenn die AN dabei zwingend das Dienstfahrzeug zu verwenden hatten und insofern ihre Aufgaben ausübten und dem AG zur Verfügung standen (OGH 9 ObA 8/18v ZAS 2019, 87 [Wiesinger] = DRdA 2019, 332 [Heilegger]). In weiterer Folge wurde in der Literatur thematisiert, ob nicht auch abseits von Servicetechniker:innen, etwa in der Baubranche, Anfahrtszeiten auf Baustellen in bestimmten Fällen als Arbeitszeit zu bewerten seien (Radlingmayr zu Wiesinger, Kollektivverträge der Bauwirtschaft – Kurzkommentar, DRdA-infas 2024, 286). Dabei wurde insb bei Baustellenbussen, mit denen AN gesammelt zur Baustelle gebracht werden, argumentiert, dass diese Fahrzeiten als Arbeitszeit zu betrachten seien: Immerhin unterlägen die AN auf der Fahrt der Kontrolle ihres AG und werde die Gestaltbarkeit dieser Zeiten stark eingeschränkt (Menkovic, Fahrzeit zur Baustelle ist Arbeitszeit?! ecolex 2024, 1045). Diese Rechtsansicht wurde durch das vorliegende EuGH-Urteil mE wesentlich bekräftigt. Wird die Nutzung eines solchen Mannschaftsbusses für den Weg zur Baustelle vorgegeben, befinden sich betroffene AN in einer dem vorliegenden Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt gut vergleichbaren Situation. Anders als noch in der OGH-E zu 9 ObA 109/03z vom 17.3.2004 wäre die Fahrzeit dann nicht als Ruhezeit (= Wegzeit), sondern als Arbeitszeit (= Reisezeit) zu beurteilen.

4.
Potenzielle entgeltrechtliche Auswirkungen

Unter der Annahme, dass derartig vorgegebene Anfahrtsmodalitäten die Fahrzeit als Arbeitszeit qualifizieren, ist allerdings die Frage nach entgeltrechtlichen Folgen noch keineswegs beantwortet. Die RL 2003/88/EG findet – mit Ausnahme der urlaubsrechtlichen Bestimmungen – bekanntlich keine Anwendung auf die Vergütung der AN (EuGH 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, EU:C:2021:182, Rn 57), die national zu regeln ist. Aktive Reisezeiten sind im Regelfall als normale Arbeitszeit zu entlohnen (Pfeil in Auer-Mayer/Felten/Pfeil [Hrsg], AZG5 § 20b Rz 3). Dem trägt zB der KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe in Pkt VIII Z 7 dadurch Rechnung, dass auch für AN, die „außerhalb der Normalarbeitszeit“ als Lenker eines Fahrzeugs beschäftigt werden, eine Überstundenentlohnung zusteht. In den Kollektivverträgen für Arbeiter in Bauindustrie und -gewerbe (§ 8 Z 1b), Bauhilfsgewerbe (§ 8 Z 4) oder im Malergewerbe (Pkt XIV Z 2) wird für das Lenken von durch den AG bereitgestellten Mannschaftsbussen „außerhalb der Normalarbeitszeit“ hingegen eine geringere Entlohnung (mit Stand 1.5.2026 € 15,75 bzw € 15,42) festgelegt, die zusätzlich auch durch Überzahlungen pauschal abgegolten werden kann. Losgelöst von der vorliegenden Entscheidung wäre es bereits nach traditionellem österreichischem Verständnis hinterfragenswert, ob das Lenken eines Mannschaftsbusses im Auftrag des AG tatsächlich als Ruhezeit und nicht als aktive Arbeitszeit angesehen werden kann. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn die Nutzung eines Dienstfahrzeugs nur ein Angebot des AG ist und es weder vom Lenker oder den Mitfahrenden verwendet werden muss, noch für den Transport des Arbeitsmaterials benötigt wird.

Ist die Nutzung des Dienstfahrzeugs und das Lenken jedoch angeordnet, würden wohl aktive Reisezeiten vorliegen, die für die Überstundengrenzen beachtlich wären (idS auch Menkovic, ecolex 2024, 1047 f). Zwar trifft es zu, dass der KollV nach Art der Arbeitsleistung die Entgelthöhe differenzieren kann (Wiesinger, Kollektivverträge der Bauwirtschaft7 § 8 KV für Bauindustrie und Baugewerbe, Rz 7a). Das Lenken eines KFZ wäre aber in diesen Fällen zumeist als normale Arbeitsleistung anzusehen (Auer-Mayer in Auer-Mayer/Felten/Pfeil [Hrsg], AZG5 § 2 Rz 21), die dem ständigen Aufgabenkreis zuzurechnen ist. Jedenfalls würden bei Überschreitung der Überstundengrenzen Zuschläge anfallen.

Fraglich erscheint, ob für die passiven Reisezeiten der Mitreisenden die kollektivvertraglich geregelte (niedrigere) Entlohnung für Lenkzeiten heranzuziehen sein könnte. Für passive Reisezeiten ist eine geringere Entlohnung zwar rechtswirksam vereinbar (Pfeil in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm4 § 23 AZG Rz 19). Die angesprochenen kollektivvertraglichen Bestimmungen erfassen aber nur Lenkende und keine Mitfahrenden, und ist auch fraglich, ob sie im Falle des Vorliegens von Arbeitszeit iSd AZG und nicht nur für Wegzeiten (= Ruhezeiten) gelten sollen.

5.
Fazit

Mit dem vorliegenden Urteil setzt der EuGH seine Judikatur zur Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeit bei Fahrzeiten konsequent fort. Bei Vorliegen eines festen Arbeitsortes ist weiterhin davon auszugehen, dass selbstbestimmt zurückgelegte Wegzeiten von der Wohnung der AN zum Arbeitsort als Ruhezeit gelten. Bei regelmäßig wechselnden Arbeitsorten und den vom AG vorgegebenen Transportmitteln und Fahrtmodalitäten ist nicht nur für Lenker:innen, sondern auch für Mitfahrer:innen von Arbeitszeit auszugehen. Für Österreich könnte dies insb bei vom AG eingesetzten Mannschaftsbussen auf Baustellen Bedeutung haben, wenn die Nutzung dieser Fahrzeuge vorgegeben wird. Je nach anwendbaren Kollektivverträgen könnte dies erhebliche entgeltrechtliche Folgewirkungen auf Lohn- und Überstundenansprüche haben und ist mit Menkovic in einigen Bereichen von einem Bedarf an neuer Bewertung und Klarstellung bestehender Kollektivvertragsbestimmungen auszugehen.

DOIhttps://doi.org/10.65354/UIII8437