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Entscheidungsbesprechungen
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Höhe der Zinsen bei Entgeltrückforderung

Matthias Neumayr (Linz)
OGH 23.6.2025, 8 ObA 15/25a OLG Wien 29.1.2025, 8 Ra 109/24v ASG Wien 11.10.2024, 1 Cg 99/23v
  1. Der in erster Instanz obsiegende AN hat das ihm auf der Grundlage von § 61 Abs 1 ASGG gezahlte rückständige Arbeitsentgelt zurückzuzahlen, wenn er in dem Verfahren letztlich unterliegt. Der AG hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts samt Zinsen nach § 49a Satz 1 ASGG.

  2. Der Zinssatz liegt bei 9,2 % pa über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz, sofern die Verzögerung der Zahlung nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht des rückzahlungspflichtigen AN beruht.

[1] Der 1959 geborene Bekl war von 1.11.1978 bis zum 30.9.2014 bei der Kl (bzw deren Rechtsvorgängerin) – der österreichischen Niederlassung eines in Frankreich ansässigen Kreditversicherers – beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der KollV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (in der Folge: KVI) anzuwenden.

[2] Nachdem die Kl bereits eine erste Kündigung des Bekl zum 30.6.2014 vorgenommen hatte, hinsichtlich welcher in der Folge ausgesprochen wurde, dass das Dienstverhältnis wegen Verstoßes der Kündigung gegen § 45a Abs 5 AMFG über den 30.6.2014 hinaus aufrecht war (vgl 9 ObA 119/17s Arb 13.495 = DRdA 2019/22, 242 [Geiblinger] = ZAS 2018/59, 335 [Prankl]), kündigte die Kl dem Bekl mittels Eventualkündigung vom 25.3.2014 zum 30.9.2014.

[3] Zu AZ * des Erstgerichts (in der Folge: Vorverfahren) bekämpfte der nunmehrige Bekl auch letztere Kündigung […] und stützte sich darauf, dass sein Dienstverhältnis dem besonderen Kündigungsschutz nach § 29 Abs 2 (insb lit f) KVI unterliege, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, dass auch diese Kündigung gegen § 45a AMFG verstoße, und dass die Kündigung sozialwidrig, motivwidrig sowie altersdiskriminierend sei.

[4] Mit erstinstanzlichem Urteil vom 8.10.2021 wurde dem Hauptbegehren des Vorverfahrens stattgegeben, wogegen die nunmehrige Kl am 16.2.2022 Berufung erhob. […]

[5] Daraufhin forderte der nunmehrige Bekl die Kl mit Schreiben vom 21.2.2022 zur Zahlung sämtlicher aus dem über den 30.9.2014 hinaus aufrechten Dienstverhältnis zustehenden Entgeltansprüche auf. Die nunmehrige Kl zahlte am 20.4.2022 € 126.534,51 ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sie mit ihrem gegen das erstinstanzliche Urteil im Vorverfahren erhobenen Rechtsmittel erfolgreich sein sollte. Mit Schreiben vom 27.4.2022 forderte der Bekl die Kl auch noch zur (vorläufigen) Zahlung des auferlegten Kostenersatzes auf und erklärte in diesem Zusammenhang, ihm sei die Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt. Am 5.5.2022 zahlte die Kl daraufhin auch den ihr im erstinstanzlichen Urteil im Vorverfahren auferlegten Kostenersatz in Höhe von € 37.416,78.

[6] Das (hier wie dort) Berufungsgericht zu * hob in der Folge das erstinstanzliche Urteil im Vorverfahren mit Beschluss vom 27.7.2022 auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. […]

[7] Das Erstgericht wies sodann im zweiten Rechtsgang des Vorverfahrens die Klage des nunmehrigen Bekl am 21.6.2023 ab und verpflichtete diesen zum Kostenersatz iHv insgesamt € 40.602,66; diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. […]

[8] Der nunmehrige Bekl zahlte daraufhin am 26.7.2023 der Kl € 126.534,51 und € 37.416,78 (das aufgrund des erstinstanzlichen ersten Rechtsgangs im Vorverfahren von der nunmehrigen Kl gezahlte Entgelt sowie die dem nunmehrigen Bekl aus demselben Grund ersetzten Kosten) zurück.

[9] Mit Schreiben vom 9.8.2023 forderte der Klagevertreter den Bekl zur Zahlung von € 17.605,17 an kapitalisierten gesetzlichen Zinsen von jeweils 8,58 % aus € 126.534,51 von 21.4.2022 bis 25.7.2023 und aus € 37.416,78 von 5.5.2022 bis 25.7.2023 auf. Darauf zahlte der Bekl lediglich € 8.212,22, was rechnerisch einer Verzinsung der genannten Beträge mit 4 % entspricht.

[10] Die Kl begehrte € 9.392,95 sA an (der Höhe nach unstrittigen) restlichen kapitalisierten gesetzlichen Zinsen. Die ihr zurückgezahlten Beträge seien nach dem auch auf Forderungen des AG gegen den AN anwendbaren § 49a Satz 1 ASGG mit 8,58 % zu verzinsen gewesen, zumal ein Fall des § 49a Satz 2 ASGG nicht vorliege. Sie mache nicht einen auf Zahlungsverzug des Bekl gestützten, sondern einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend. Die Rechtsansicht des Bekl sei auch nicht vertretbar gewesen.

[11] Der Bekl wandte ein, § 49a Satz 1 ASGG sei aus Gründen des AN-Schutzes nicht auf Forderungen des AG anzuwenden. Außerdem liege eine vertretbare Rechtsansicht vor, zumal er die Zahlungen der Kl auf gesetzlicher Grundlage erhalten, diese nur während des Zeitraums, in dem sie ihm nach § 61 Abs 1 ASGG zugestanden seien, ohne fruchtbringende Veranlagung behalten und dann unverzüglich zurückgezahlt habe. Nach § 49a Satz 2 ASGG seien nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB anzuwenden.

[12] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 49a ASGG sei eine gesetzliche Verzugszinsenregelung im Arbeitsrecht und gelte für Forderungen des AG ebenso wie des AN. Im vorliegenden Fall werde kein Zahlungsverzug des Bekl geltend gemacht, sondern es würden – gesetzlich nicht geregelte – Vergütungszinsen gefordert. Dabei handle es sich um bereicherungsrechtlich geschuldete Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme, welche die Nutzung des fremden Geldes abgelten sollten und auf die §§ 1333, 1000 ABGB anzuwenden sei. […] Es wäre nicht sachgerecht, dass ein sich im Verzug befindender Schuldner Verzugszinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz erst ab dem Eintritt des Verzugs und auch nur dann schulde, wenn die Zahlungsverzögerung nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe, ein Bereicherter aber bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung Vergütungszinsen in gleicher Höhe schulden sollte. Der in § 49a Satz 1 ASGG normierte erhöhte Zinssatz solle vielmehr vom Vorliegen eines weiteren Moments abhängig sein, nämlich jenem des Nicht-Vorliegens (bzw Nicht-Beruhens auf) einer vertretbaren Rechtsansicht. Dazu würden die Materialien ausdrücklich ausführen, dass die in § 49a Satz 2 ASGG vorgesehene Einschränkung der Geltung des höheren Zinssatzes dessen Sachgerechtigkeit sichere. Vergleichbares müsse daher auch für Vergütungszinsen gelten: Auch hier müsse es zur Sicherung der Sachgerechtigkeit des in § 49a Satz 1 ASGG normierten höheren Zinssatzes eine entsprechende Einschränkung geben. Nach § 49a Satz 2 ASGG sei darauf abzustellen, ob in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung eine vertretbare Rechtsansicht des Bereicherungsschuldners vorgelegen sei. Hier sei die – vom Bekl geforderte – Zahlung des Entgelts für die Vorjahre aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils erfolgt, mit dem der aufrechte Bestand des Dienstverhältnisses festgestellt worden sei. Die Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Leistung beruhe daher ebenso auf einer vertretbaren Rechtsansicht wie – bis zu einem gegenteiligen Urteil – die Annahme der Rechtmäßigkeit des Empfangs und des (vorerst vorläufigen) Besitzes der Leistung. Anderes würde nur im Fall des Verbrauchs gelten, schließe doch § 61 Abs 2 Satz 2 ASGG die Gutgläubigkeit des AN beim Verbrauch des aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils erhaltenen Entgelts aus, sodass diesbezüglich auch keine vertretbare Rechtsansicht vorliegen könnte.

[13] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und teilte insb die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dann, wenn § 1333 ABGB auch für Vergütungszinsen gelte, ebenso § 49a ASGG für Vergütungszinsen für Forderungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gelten müsse. Ein gem § 61 ASGG vorläufig gezahlter Betrag sei daher mit gesetzlichen Zinsen gem § 49a ASGG zurückzuerstatten; dies sei eine gesetzliche Verzugszinsenregelung, somit eine materiell rechtliche Bestimmung, die unabhängig von der gerichtlichen Geltendmachung gelte. Auch wenn ein gem § 61 ASGG vorläufig gezahlter Betrag mit gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen sei, lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Zinssatz des § 49a Satz 1 ASGG auch vom redlichen Bereicherungsschuldner unabhängig vom Eintritt des Verzugs zu ersetzen sei; die Bestimmung des § 49a ASGG gehe jener des § 1333 ABGB vor. Daher könne auch § 49a Satz 2 ASGG, der den in § 49a Satz 1 ASGG vorgesehenen erhöhten Zinssatz beschränke, nicht außer Betracht bleiben. Ob die „Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners“ beruhe, könne im gegebenen Zusammenhang nur danach beurteilt werden, ob die Bereicherung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils iSd § 61 ASGG, durch dessen Abänderung letztlich eine Rückzahlungsverpflichtung fällig geworden sei, auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht habe. Dem Gesetzgeber habe schon im Zeitpunkt der Einführung des § 49a ASGG bewusst gewesen sein müssen, dass es auch Fälle von Vergütungszinsen ohne Zahlungsverzug geben könne. Trotzdem beziehe sich die gesamte Regelung erkennbar auf Verzugszinsen, sodass auch der Begriff „Verzögerung“ im § 49a Satz 2 ASGG nach dem Zweck der Regelung im dargelegten Sinn interpretieren lasse. Ausgehend davon, dass der Bekl eine Geldsumme zurückzuerstatten gehabt habe, deren Zahlung ein klagsstattgebendes vom Gesetz mit vorläufiger Vollstreckbarkeit gem § 61 ASGG ausgestattetes Urteil zugrunde gelegen sei, sei davon auszugehen, dass seine (vorläufige) Bereicherung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht habe. Der Kl stünden daher nur Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % zu.

[14] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Rsp des OGH zur Frage zu, ob ein gem § 61 ASGG vorläufig gezahlter Betrag mit Zinsen nach § 49a ASGG zurückzuerstatten und ob in diesem Zusammenhang § 49a Satz 2 ASGG anzuwenden sei. […]

[17] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.

[18] 1.1. Nach § 61 Abs 1 Z 1 ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung einer Berufung gegen ein klagsstattgebendes (vgl RS0085784) erstes Urteil des Gerichts erster Instanz in Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit. Nach § 61 Abs 2 ASGG wirkt ein solches Urteil, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, und zwar unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs.

[19] 1.2. Wird somit (wie hier) das erste Urteil des Erstgerichts in der Folge rechtskräftig im klagsabweisenden Sinn abgeändert, hat der Leistungsempfänger – da § 61 Abs 1 ASGG keinen endgültigen Entgeltanspruch schafft – auf der bereicherungsrechtlichen Grundlage des § 1435 ABGB den erhaltenen Geldbetrag wieder zurückzuzahlen (vgl RS0113095 [insb T2]), ohne dass diesem Rückforderungsanspruch der Einwand gutgläubigen Verbrauchs entgegengesetzt werden könnte (RS0085764).

[20] 2.1. Ist eine Geldsumme zurückzuerstatten, so besteht auch ein Anspruch auf sogenannte Vergütungszinsen (RS0031939; RS0032078), wobei es sich ebenfalls um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, der den mit der möglichen Nutzung des Kapitals verbundenen Vorteil ausgleichen soll (vgl 8 Ob 113/24m Rz 9 mwN). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten und unabhängig vom Eintritt dessen Verzugs ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte; eine Regelung wie § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (vgl 10 Ob 2/23a Rz 124 mwN).

[21] 2.2. Nach der Rsp ist daher diese Nutzungsmöglichkeit zumindest mit den gesetzlichen Zinsen abzugelten (RS0032078 [T2]).

[22] 2.3. § 61 ASGG ist nicht nur dahin auszulegen, dass eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, dass eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. Da der Leistungsempfänger dann, wenn er die (üblichen) Nutzungen der ohne Gegenleistung erhaltenen Geldleistung behalten dürfte, zum Schaden des Rückfordernden bereichert wäre, führt auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 61 ASGG dazu, dem Rückfordernden die lediglich die Bereicherung des Empfängers einer wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (§ 1435 ABGB) zurückzuerstattenden Geldsumme abgeltenden Vergütungszinsen zuzuerkennen. Dementsprechend sind auch nach § 61 ASGG vorläufig gezahlte Beträge mit gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten (vgl schon 9 ObA 42/91 = RS0010229).

[23] 3.1. Nach § 49a Satz 1 ASGG betragen die – hier interessierenden – gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (iSd § 50 Abs 1 ASGG) 9,2 % pa über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nach § 49a Satz 2 ASGG nur „die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen“ anzuwenden (vgl §§ 1333 Abs 1, 1000 ABGB).

[24] 3.2. Diese – dem § 1333 ABGB vorgehende (vgl 9 ObA 4/10v mwN) – Bestimmung wurde durch die ASGG-Novelle 1994, BGBl 1994/624, eingeführt. […]

[26] Aufgrund eines Abänderungsantrags wurde im Justizausschuss der Text der – nunmehr als § 49a ASGG vorgesehenen – Bestimmung dahin abgeändert (und letztlich vom Gesetzgeber so beschlossen), dass er die gesetzlichen Zinsen für „Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis“ regeln solle. Diese Wendung solle „gegenüber der Regierungsvorlage verdeutlichen, dass die hier vorgesehenen Zinsen nicht nur für Entgeltforderungen, sondern auch etwa für Schadenersatz- oder Kondiktionsforderungen zum Tragen kommen sollen“. […]

[27] 3.3. Dass § 49a ASGG seinem klaren Wortlaut nach nicht zwischen Forderungen des AN und solchen des AG unterscheidet, entspricht der herrschenden Auffassung im Schrifttum ebenso wie der stRsp (vgl unlängst 9 ObA 50/23b Rz 75 mwN). Für eine von einzelnen Stimmen erwogene (vgl Köck in Köck/Sonntag, ASGG [2020] § 49a Rz 3) bzw befürwortete (Reischauer, Gedanken zu den Verzugszinsen. Eine Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsrechts [§ 49a ASGG], ÖJZ 2024/111, 656 [661]) teleologische Reduktion auf AN-Forderungen sieht der Senat angesichts der Gesetzesmaterialien keinen hinreichenden Grund.

[28] 3.4. Nach der Rsp gelten alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als „Verzögerungszinsen“ iSd § 1333 Abs 1 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; vgl RS0031939; 1 Ob 315/97y = RS0032078 [T1]; […]).

[29] 3.5. Auch § 49a Satz 1 ASGG ist demnach auf Vergütungszinsen anwendbar, ist doch die Wortfolge „Verzögerung der Zahlung“ (vgl § 1333 ABGB) – im Einklang mit der dargelegten Rsp zu „Verzögerungszinsen“ – dahin zu verstehen, dass damit alle Arten von Zinsen gemeint sind, welche aus einer einem anderen zustehenden, diesem zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht zustehen. Eine Einschränkung dahin, dass § 49a Satz 2 ASGG nur auf Fälle des Zahlungsverzugs ieS anwendbar sein soll, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.

[30] 3.6.1. Ist aber nun § 49a ASGG auf bereicherungsrechtliche Vergütungszinsen im dargelegten Sinne generell anwendbar, so stehen in einem Fall wie dem hier vorliegenden Zinsen nach § 49a Satz 1 ASGG nur unter der Bedingung von § 49a Satz 2 ASGG nicht zu, dass der Schuldner – hier der Bekl – eine vertretbare Rechtsansicht ins Treffen führen kann, warum er den (letztlich zurückzuzahlenden) Geldbetrag erhalten hat und (vorerst) behalten durfte. […]

[34] 4.1. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist der vom Bekl in erster Instanz ebenso wie im Rechtsmittelverfahren hierfür ins Treffen geführte Umstand, die Zahlung an ihn beruhe auf einem gesetzlichen Grund (§ 61 ASGG) und sei daher zumindest vertretbar, nicht hinreichend. Dasselbe gilt für die Auffassung des Bekl in seiner Revisionsbeantwortung, es sei nicht auf die Vertretbarkeit einer gegenteiligen Rechtsansicht zum klagsabweisenden Urteil des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang des Vorverfahrens abzustellen, sondern nur darauf, ob die gesetzlich festgelegte Leistungsverpflichtung einer vertretbaren Rechtsansicht gleichzuhalten sei.

[35] Dieser Sichtweise steht schon – wie bereits dargelegt – entgegen, dass der Leistungsempfänger dann, wenn er die (üblichen) Nutzungen der ohne Gegenleistung erhaltenen Geldleistung behalten dürfte, zum Schaden des Rückfordernden bereichert wäre (vgl 9 ObA 42/91). Abgestellt werden muss daher allein auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht im entsprechenden Verfahren. […]

[37] 4.3. Daraus folgt, dass die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation keine Anwendung des § 49a Satz 2 ASGG erlaubt. Es hat bei der Anwendung der Grundregel des § 49a Satz 1 ASGG zu bleiben, wonach der Schuldner für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis Zinsen von 9,2 % pa über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz zu zahlen hat. Eine Änderung oder Einschränkung solcher (wie oben zu Pkt 3.3. bereits erläutert wurde) klaren Regelungen ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl RS0008880 [insb T22, T23]).

[38] Das – der Höhe nach unstrittige – Klagebegehren der AG erweist sich damit als berechtigt, was die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen erfordert.

Anmerkung
1.
Thematische Eingrenzung

Die E wurde von Stefan Köck in EvBl 2025/287 mit folgendem einleitenden Satz besprochen: „Das Ergebnis dieser Entscheidung ist auffallend unbillig: Ein AN muss auf eine ex ante nicht vorhersehbare Rückzahlung eines ex ante berechtigt erhaltenen Betrags Zinsen in pönaler Höhe leisten, die er auch bei guter Veranlagung nicht erwirtschaften kann.“ Stefan Köck plädiert für eine teleologische Reduktion des – an sich „symmetrisch“ für AN- und AG-Forderungen formulierten – § 49a ASGG auf AN-Forderungen: Es gebe gar keinen Telos, dass und warum auch AN für Verbindlichkeiten iZm dem Arbeitsverhältnis die pönalen Zinsen schulden sollen. Die einzigen Privaten, die jemals pönale gesetzliche Zinsen in einer Höhe zahlen müssen, die drakonischen vereinbarten Verzugszinsen gleichkommen, seien ausgerechnet die AN. Auch wenn ich selbst in meiner Kommentierung das Gegenteil vertreten habe (in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm4 § 49a ASGG Rz 1), muss ich doch zugestehen, dass aus der Struktur der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis (der AN schuldet das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft, der AG Entgelt) inhaltlich durchaus eine Differenzierung zwischen AG- und AN-Forderungen gerechtfertigt werden kann, denn trotz der symmetrischen Formulierung bietet § 49a ASGG, sekundiert von der vorläufigen Vollstreckbarkeit von erstinstanzlichen Zusprüchen von laufendem Arbeitsentgelt nach § 61 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG, einen Anreiz dafür, dass der AN möglichst schnell zu seinem Entgelt kommt. Die von mir ins Spiel gebrachten verfassungsrechtlichen Grenzen, die auf das Erkenntnis des VfGH 1991/VfSlg 12.683 zu § 61 Abs 1 Z 2 ASGG zurückgehen, sind bei erneuter Betrachtung nicht so schwer zu gewichten, zog der VfGH doch nicht grundsätzlich die Bevorzugung von Entgeltforderungen des AN in Zweifel, sondern dass das mit dem ASGG geschaffene System vorzeitiger Vollstreckbarkeit die Berücksichtigung und Abwägung vom Regelfall abweichender Umstände zum Nachteil eines faktisch effizienten Rechtsschutzes vorbehaltlos ausschloss. Diesem Aspekt wurde mit der ASGG-Novelle BGBl 1994/624 – durch die Möglichkeit, die Hemmung der Vollstreckbarkeit zu beantragen (§ 61 Abs 4–6 ASGG) – Rechnung getragen.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass die vom OGH (Rz 27 der E) in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien die Annahme, der Gesetzgeber habe bewusst nicht zwischen AN- und AG-Forderungen unterschieden, nicht wirklich zu stützen vermögen (Köck, ÖJZ 2025, 986) – wie die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, hatte der Gesetzgeber von Anfang an „Strafzinsen“ zu Lasten des AG vor Augen (Reischauer, ÖJZ 2024/111, 656 ff). Die in den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Novelle 1994 (JAB 1849 BlgNR 18. GP 3) enthaltene Begründung, durch die Änderung der Wortwahl („Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis“ statt „Forderungen aus Dienstverhältnissen“) solle klargestellt werden, dass die Zinsen „nicht nur für Entgeltforderungen, sondern auch etwa für Schadenersatz- oder Kondiktionsforderungen zum Tragen kommen sollen“, betrifft nur die Art der Forderungen, sagt aber nichts darüber aus, dass auch die angedachte Gläubigerschaft von AN auf AG ausgedehnt werden sollte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die bereits von Reischauer (ÖJZ 2024/111, 656 [657, 661]) ausführlich – mit dem Ergebnis einer teleologischen Reduktion des § 49a ASGG auf AN-Forderungen – behandelte Thematik wird an dieser Stelle nicht mehr aufgegriffen.

Ebenso bleibt aus Platzgründen die Frage ausgenommen, inwieweit sich der AN auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen kann, wenn ein (vorläufig vollstreckbares) Urteil erster Instanz zu seinen Gunsten ausgefallen ist.

2.
Vergütungszinsen aus einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch

§ 1333 Abs 1 ABGB legt fest, dass „der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, … durch die gesetzlichen Zinsen … vergütet“ wird. Diese „Verzögerungszinsen“ haben gem § 1000 Abs 1 ABGB eine Höhe von 4 % pa. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind nach hA pauschalierter Schadenersatz; die von § 1000 Abs 1 ABGB abweichenden hohen Zinssätze nach § 456 UGB und § 49a ASGG haben Strafschadenscharakter (ausführlich Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger [Hrsg], ABGB4 [2025] § 1333 Rz 37 ff).

Auch im Fall unrechtmäßiger Bereicherung gebühren dem Entreicherten Zinsen (zumindest) in Höhe der gesetzlichen Zinsen. Die Rsp verwendet dafür den unklaren Begriff der „Vergütungszinsen“ (RIS-Justiz RS0032078; RS0031939). Gemeint sind damit offenbar Zinsen, die jemand zahlen muss, der fremdes Geld zum eigenen Vorteil verwendet (krit etwa Graf, JBl 1990, 350 und Honsell, wbl 1999, 97 [bei FN 33]). Mit Schadenersatz hat das nichts zu tun (Riss, RdW 2022, 668 [671]). Die Rsp geht jedoch in einer Art Parallelwertung zu § 1333 ABGB davon aus, dass § 1000 ABGB ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen ist – der Bereicherte soll für die Möglichkeit der Nutzung nicht ihm zugewiesenen Kapitals Zinsen zahlen müssen (OGH 4 Ob 149/06z SZ 2006/168). Ein Beispielsfall ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, bei der der einstige Geldgläubiger (zB der AN, der zuviel Entgelt erhalten hat) zum Geldschuldner wird. In den letzten Jahren hatte die Rsp damit vor allem bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach einem Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag (OGH 7 Ob 10/20a SZ 2020/36), der Rückforderung von aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen (OGH 21.11.2023, 4 Ob 210/23w) und der Rückabwicklung aus einem aufgehobenen Kfz-Kaufvertrag aufgrund einer Abschalteinrichtung („Dieselskandal“; OGH 24.10.2024, 8 Ob 113/24m) zu tun.

Vergütungszinsen werden in allen genannten Fällen immer nur in einer Höhe von 4 % zugesprochen. Wenn man schon die Gleichstellung von Verzögerungszinsen und „Vergütungszinsen“ akzeptiert, ist klar, dass bei Vergütungszinsen, die auf der Nutzungsmöglichkeit von Kapital beruhen, Strafschadenersatznormen keinen Anhaltspunkt für die Höhe von Zinsen aus der Nutzungsmöglichkeit bieten können.

Auch im hier zu beurteilenden Fall spricht der OGH (Rz 29 der E) „Vergütungszinsen“ zu und stellt diese den Verzögerungszinsen gleich. In der Folge geht er einen Schritt weiter und unterstellt auch „Vergütungszinsen“ im arbeitsrechtlichen Kontext dem § 49a ASGG. Diese Verallgemeinerung ist unzutreffend.

Es trifft zu, dass nach den bereits zitierten Gesetzesmaterialien zur ASGG-Novelle 1994 (JAB 1849 BlgNR 18. GP 3) aufgrund des letztlich gewählten Wortlauts klar sein soll, dass die Zinsen nach § 49a ASGG „nicht nur für Entgeltforderungen, sondern auch etwa für Schadenersatz- oder Kondiktionsforderungen zum Tragen kommen“. Der Wortlaut des § 49a Satz 1 ASGG ist tatsächlich sehr umfassend: „Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (…) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz.“ Aktuell (Stand 1.1.2026) beträgt der Basiszinssatz 1,53 % pa, woraus sich ein Zinssatz nach § 49a ASGG in Höhe von 10,73 % pa ergibt.

Klar ist, dass die massive Erhöhung des Basiszinssatzes Zahlungsverzögerungen hintanhalten soll („Strafschadenersatz“). Mit der Kapitalnutzungsmöglichkeit, die dem Gedanken von „Vergütungszinsen“ zugrunde liegen, haben diese Zinssätze nichts zu tun. Wenn überhaupt – der bisherigen Rsp folgend – eine Kapitalnutzungsmöglichkeit pauschal abgegolten werden soll, dann nur in einer Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4 %. § 49a ASGG ist hier fehl am Platz. Dazu kommt, dass § 49a Satz 2 ASGG explizit die „Verzögerung der Zahlung“ anspricht. Um den Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen in § 49a ASGG zu wahren, kann der in § 49a Satz 1 ASGG genannte Zinssatz nur als Verzögerungszinssatz verstanden werden.

Dem zwei Tage nach dem hier besprochenen OGH-E ergangenen Zurückweisungsbeschluss 9 ObA 25/25d vom 25.6.2025 ist nicht zu entnehmen, welchen Zinssatz der OGH bei der Rückforderung des nach § 61 Abs 1 ASGG geleisteten Entgelts angesetzt hat. Die Wortwahl und die zweifache Bezugnahme auf die gesetzlichen Zinsen lässt eher darauf schließen, dass hier ein Zinssatz von 4 % zum Tragen kam.

3.
Zinseszinsen

In der besprochenen E wurde der bekl AN verpflichtet, der AG € 9.392,95 samt 12,58 % Zinsen seit 23.11.2023 zu zahlen. Der Zinsenzuspruch wird in der Entscheidungsbegründung nicht näher thematisiert, es heißt nur, dass sich das „der Höhe nach unstrittige“ Klagebegehren der AG als berechtigt erweist. Wäre die Höhe des Zinssatzes von 12,58 % bestritten worden, wäre zu beachten gewesen, dass es sich dabei um Zinseszinsen handelt, die nicht dem § 1333 ABGB und damit auch nicht der Sondernorm des § 49a ASGG unterliegen, sondern von § 1000 Abs 2 ABGB in einer Höhe von 4 % determiniert werden.

DOIhttps://doi.org/10.65354/EMOU9945