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Entscheidungsbesprechungen
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Mobbing an Vertragsbediensteten – Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüche?

Helmut Ziehensack (Wien)
OGH 31.7.2025, 1 Ob 103/25s OLG Wien 14.5.2025, 14 Ra 43/25h
  1. Das Handeln einer Kindergarteninspektorin ist zwar dem Hoheitsbereich des bekl Rechtsträgers zuzurechnen, allerdings umfasst deren Aufgabenbereich nur die Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb und nicht auch die der Gemeinde als Betreiberin des Kindergartens zukommende Dienstaufsicht, aus deren Verletzung auf Mobbing (Bossing) sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützte Amtshaftungsansprüche abzuleiten versucht werden.

  2. Ob Mobbing oder Bossing vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern keine zur Wahrung der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz erfolgte.

[1] Die Kl war Kindergartenassistentin eines von einer Gemeinde betriebenen Kindergartens. Ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis endete im Jänner 2024.

[2] Die Kl wirft dem bekl Land mit ihrer Amtshaftungsklage Mobbing bzw Bossing sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten vor. Sie begehrt Schmerzengeld, den Ersatz von Behandlungskosten sowie die Feststellung der Haftung für künftige Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie sich daraus ergebender Folgeschäden. Sie sei von Arbeitskolleginnen und ihrer Vorgesetzten systematisch ausgegrenzt und abgewertet worden. Obwohl sie sich deshalb an die dem bekl Rechtsträger zuzurechnende Kindergarteninspektorin gewandt habe, sei diese nicht eingeschritten, sondern habe die Kl selbst „schikaniert“.

[3] Das Erstgericht wies die Klage als unschlüssig ab, weil der Amtshaftungsanspruch schon nach dem Klagevorbringen nicht berechtigt sei. Das Handeln der Kindergarteninspektorin sei zwar dem Hoheitsbereich des bekl Rechtsträgers zuzurechnen, allerdings umfasse deren Aufgabenbereich nur die Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb und nicht auch die der Gemeinde als Betreiberin des Kindergartens zukommende Dienstaufsicht, aus deren Verletzung die Kl ihre – auf Mobbing (Bossing) sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützten – Amtshaftungsansprüche aber ableite.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und billigte dessen Begründung. Ergänzend legte es dar, dass die Vorwürfe gegenüber der Kindergarteninspektorin kein Mobbing (Bossing) durch diese erkennen ließen. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kl ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

[6] 1. Nach stRsp steht der Eintritt von Gesundheitsschäden – auf die die Kl ihre Ansprüche stützt – nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen des Rechtsträgers, es sei denn, es handelt sich dabei um Mobbing oder Bossing (RS0131739). Dies muss umso mehr für Verstöße des Rechtsträgers gegen eine – wie die Kl behauptet – ihm obliegende Fürsorgepflicht im Rahmen der Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb (hier nach § 8 NÖ KindergartenG 2006, LGBI 5060-3 idF GBI 2022/97) gelten.

[7] 2. Ob Mobbing oder Bossing vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0124076 [T4, T5, T6]) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs1 ZPO, sofern keine zur Wahrung der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz erfolgte (1 Ob 39/20x [Pkt 3.1]; 1 Ob 92/20s [Pkt 3.1]). Auch ob ein Vorbringen schlüssig ist, wirft – außer im Fall einer Fehlbeurteilung (vgl RS0037780 [TS]) – keine solche Rechtsfrage auf (RS0037780 [T4, T10]).

[8] 3. Das Berufungsgericht wies zu Recht darauf hin, dass die Kl nicht vorbrachte, sie habe die Kindergarteninspektorin über konkrete Mobbing- bzw Bossinghandlungen ihrer Kolleginnen und Vorgesetzten informiert. Soweit sie behauptete, sich wegen der Verhaltensweisen ihrer Kolleginnen und Vorgesetzten an diese gewandt zu haben, legte sie nicht dar, was sie ihr konkret mitgeteilt habe. Die Kindergarteninspektorin teilte die Kl nach dem Klagevorbringen auch nicht zu bestimmten („Straf“-)Arbeiten ein oder ordnete ihren „Ausschluss aus der Gruppe“ an. Die Kl erstattete kein konkretes Vorbringen zu (vereinzelten) kritischen Äußerungen der Kindergarteninspektorin oder einem „abwertenden Ton“. Auch ihr Vorbringen, wonach diese bei einem Telefonat mit ihr „ungehalten“ gewesen sei, blieb unkonkret.

[9] 4. Davon ausgehend begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Klagevorbringen zum Verhalten der Kindergarteninspektorin keinen Anhaltspunkt für eine systematische Herabsetzung oder prozesshafte Ausgrenzung der Kl durch diese – somit für Mobbing oder Bossing – erkennen lasse, keinen Bedenken. Mangels ausreichend konkretem Vorbringen zu einem Mobbing bzw Bossing durch dieses Organ kommt es auf dessen allfälligen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nach § 8 NÖ KindergartenG 2006 – aus der sich nach Ansicht der Kl eine Fürsorgepflicht ihr gegenüber ergebe – gar nicht an, weil die daraus abgeleiteten Gesundheitsschäden (sowie durch diese verursachte Folgeschäden) in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem solchen Pflichtverstoß stünden.

Anmerkung
1.
Amtshaftungsansprüche von Vertragsbediensteten?

Behauptete Ersatzansprüche von Vertragsbediensteten (VB) gegen ihren DG werden als Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG vor dem ASG Wien oder den sonst zuständigen Gerichtshöfen in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltend gemacht (e contrario aus RDB-Justiz RS0120879: hoheitlicher Vollzug des Beamtenverhältnisses; Neumayr in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 50 ASGG Rz 1 ff mwN; Ziehensack, AHG Praxiskommentar2 [2023] § 1 Rz 2662 ff mwN). Es gilt die Frage abzuklären, ob es auch Amtshaftungsansprüche und damit Nicht-Arbeits- und Sozialrechtssachen gibt/geben kann, welche dann beim Amtshaftungsgericht geltend gemacht werden (arg ausschließliche Zuständigkeit gem § 9 Abs 1 AHG; siehe dazu Ziehensack, AHG Praxiskommentar2 § 9 Rz 88 ff mwN).

Im Fall musste ua die bislang weitgehend unbehandelt gebliebene Rechtsfrage geklärt werden, ob es bei vertraglich Bediensteten (und nicht nur bei BeamtInnen) Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Amtshaftung geben kann, obwohl derartige Dienstverhältnisse nicht hoheitlich, sondern ausschließlich privatrechtlich abgewickelt werden: Können VB im öffentlichen Dienst Amtshaftungsansprüche gegen ihren (aktuellen oder ehemaligen) AG geltend machen und wie hat das „unzuständige“ Gericht eine derartige Klage richtigerweise zu behandeln? Die logische Antwort hierauf lautet grundsätzlich nein (siehe dazu jüngst Ziehensack, Die Amtshaftungsklage des Vertragsbediensteten, Zak 2025, 308/508). Es gibt jedoch „exotische Ausnahmefälle“ wie bspw die folgenden beiden:

  • „Mieser Polizeichauffeur“-E, OGH 24.5.2012, 1 Ob 79/12t = Zak 2012/528 = EvBl 2012/116 (Lenzbauer) = Jus-Extra OGH-Z 5188 = ZVR 2013/42 und 44. Referiert auch von Cohen, Amtshaftung bei schlichter Hoheitsverwaltung, JBl 2014, 163, 166 rSp bei FN 38, 33 f und in Ziehensack, AHG2 § 1 Rz 1281 oder

  • „Bossinghandlungen“ des Schuldirektors: OGH 1 Ob 191/21a JBl 2022, 463 = ecolex 2022/245: zu § 1 AHG, Art 14 Abs 1 B-VG, § 56 SchUG.

Daher muss in Amtshaftungsverfahren stets genau geprüft werden, ob ein derartiger „exotischer Ausnahmefall“ vorliegen könnte. Dies steht und fällt aber mit der Frage, ob hinreichendes dahingehendes substantiiertes und schlüssiges Klagsvorbringen erstattet wurde oder nicht (wie im vorliegenden Fall).

2.
Dominante Bedeutung des schlüssigen und substantiierten Vorbringens in Mobbingverfahren

Zu den wesentlich(st)en Hürden bei der Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Mobbings zählen die Behauptungs- und insb die Beweislast (vgl Ziehensack, Mobbing am Arbeitsplatz [2025] Rz 904 ff), bedarf es doch der Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 1293 ff ABGB bzw § 1 AHG, um derartige Klagebegehren zu rechtfertigen. Andernfalls droht für (aus ihrer Sicht) Mobbingopfer die kostenpflichtige Klagsabweisung (wie im vorliegenden Fall). Angeknüpft wird an den positiv bereits eingetretenen oder drohenden Schaden an der Gesundheit/Person bzw im Vermögen der Opfer sowie die rechtswidrige und schuldhafte Schadenszufügung. Schon der Nachweis eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert stellt in derartigen Gerichtsverfahren eine grundlegende und relevante Frage dar. Liegt demgemäß ein solcher gar nicht vor, kann – abhängig vom Urteilsbegehren, welches den Streitgegenstand festlegt – bereits Spruchreife iSd kostenpflichtigen Klagsabweisung vorliegen. Dies gilt deshalb, da nach der Rsp bloße Beeinträchtigungen im Wohlbefinden ohne Krankheitswert keine Ersatzansprüche zu begründen vermögen (OGH 27.11.2014, 9 Ob 28/14d; OGH 30.3.2016, 4 Ob 48/16m; OGH 4 Ob 208/17t SZ 2018/24; OGH 21.11.2018, 1 Ob 170/18h; RS0030778). Im Zivilprozess bedarf es für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Mobbing der hinreichenden Anspruchssubstantiierung einschließlich des Schadens und der Schadenshöhe (bei verlangtem Schmerzensgeld unter Darlegung des angenommenen Schmerzperiodenkataloges, also wie viele Tage leichter, mittlerer und schwerer Schmerzen, gerechnet auf einen 24-Stunden-Tag); vgl Hopf, Aktuelle Entwicklungen beim Mobbing, in Wachter (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Sozialrecht (2014) 95, 115 f.

3.
Erfüllung der Beweislast

Beweisprobleme stellen eine ganz wesentliche – in manchen Fällen geradezu unüberwindbare! – Hürde in Mobbingverfahren dar (Ziehensack, Mobbing am Arbeitsplatz 141 ff unter II.B.4.). In der Praxis scheitern Gerichtsverfahren für Kl häufig an Negativ-Feststellungen bzw einem konstatierten „non liquet“, also einer Nicht-Feststellbarkeit (OGH 29.4.2025, 9 ObA 1/25z – Mobbing verneint, Hervorhebungen vom Autor): „In seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Erstgericht die Klagsabweisung damit, dass die Kl keine Mobbingsituation beweisen habe können. Es lägen keine Anhaltspunkte für ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum vor. Vielmehr sei die Arbeit der Kl im Betrieb des Bekl wertgeschätzt worden und der Bekl habe sie im Betrieb behalten wollen. Dass sich die Kl mit ihrem neuen Vorgesetzten keine Zusammenarbeit vorstellen habe können, berechtige sie nicht zum vorzeitigen Austritt. Dass eine Gefahr für die Gesundheit der Kl durch die Ausübung der Arbeitsleistung bestehe, habe nicht festgestellt werden können. Auch hätten sich keine Beweisergebnisse dafür ergeben, dass die Kl ihre Dienste nicht mehr verrichten habe können bzw dass ihr Gesundheitszustand auf das Dienstverhältnis zurückzuführen sei. Da die Kl somit unberechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sei, stehe ihr keine Abfertigung zu. Die Kündigungsentschädigung gebühre ihr nicht, weil den Bekl an ihrem vorzeitigen Austritt kein Verschulden treffe. Nachdem der Bekl auch seine Fürsorgepflicht nicht schuldhaft verletzt habe, stehe der Kl auch kein Schadenersatz zu und sie habe kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für noch in Zukunft auftretende Schäden.“

4.
Zur prozessualen Behandlung

Der Grundsatz lautet, dass VB allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem (ehemaligen) DG beim zuständigen LG in Arbeits- und Sozialrechtssachen (in Wien beim ASG Wien) geltend machen und nicht beim LG als Amtshaftungsgericht. Dabei gilt aber freilich, dass jede/r VB Amtshaftungsansprüche ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegen den Rechtsträger, bei welchem es sich zufällig auch um den AG handelt, naturgemäß beim Amtshaftungsgericht einklagt. Nur in wenigen, geradezu „exotischen“ (Ausnahme-)Konstellationen kann es auch bei VB zur Entstehung von Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit ihrem privatrechtlichen und daher auch so und nicht hoheitlich vollzogenen Dienstverhältnis kommen; siehe dazu die oben bereits angeführten Beispielsfälle aus der Judikatur.

Eine andere, nämlich weitere und praxisrelevante Konstellation betrifft die kumulierte Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen eines VB (bspw solchen auf Bezugsdifferenzen wegen rechtswidriger Übergehung der Bewerbung bei der Besetzung einer höher dotierten Führungsposition samt Feststellung der Haftung des AG für auch zukünftige Schäden daraus) mit Amtshaftungsansprüchen. Dabei werden arbeitsrechtliche Ansprüche richtig beim zuständigen ASG geltend gemacht, aber gemeinsam mit der Klage oder nachfolgend durch Klagsausdehnung Amtshaftungsansprüche erhoben. Bei letzteren könnte es zB um solche gerichtet auf Ersatz anwaltlicher Vertretungskosten aus einem erfolgreichen BVwG-Verfahren wegen Nicht-Herausgabe von Informationen zum Bestellungsverfahren oder wegen Verstoßes gegen das DSG/die DSGVO, dies unter Behauptung unvertretbaren hoheitlichen Behördenhandelns, gehen. § 8 Abs 2 ASGG sieht eine Adhäsionszuständigkeit vor. Abs 1 leg cit lässt die kumulierte Geltendmachung mehrerer Arbeitsrechtssachen zwischen denselben Personen in einem gemeinsamen Verfahren zu, Abs 2 leg cit dehnt diese Möglichkeit aus. Erfasst wird auch ein „anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten (…), sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte“.

Bei Amtshaftungsansprüchen besteht zwar eine ausschließliche, nicht aber eine unprorogable Zuständigkeit, weshalb die Adhäsionszuständigkeit greifen kann. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind (OGH 12.10.1995, 8 ObA 246/95 = SZ 68/188; OGH 24.6.2015, 9 ObA 53/15g; RS0085479; Ziehensack, AHG2 § 9 Rz 375 mwN). Bei behaupteten Amtshaftungs- und/oder arbeitsrechtlichen Ansprüchen bestehen zwei Möglichkeiten: Anrufung des Arbeits- statt des Amtshaftungsgerichts und in umgekehrter Richtung, also des Amtshaftungs- statt des Arbeitsgerichts. Bei der Zuständigkeitsprüfung wird auch ein nur eventualiter erhobenes Vorbringen berücksichtigt (OGH 20.8.2002, 4 Ob 169/02k = ÖJZ-LSK 2002/232 f = EvBl 2002/214 = RdW 2003, 23 = ecolex 2003, 37 = SZ 2002/104; OGH 24.1.2018, 3 Ob 232/17i = MietSlg 70.552; RS0116701; vgl jüngst auch ASG Wien 2.12.2025, 17 Cg 10/25a). Nach der Rsp steht Kl, zumeist klagenden AN deshalb ein Wahlrecht zu, welche Zuständigkeit sie in Anspruch nehmen wollen, damit sie bei advokatorisch opportuner Anspruchsabstützung auf mehrere Rechtsgrundlagen nicht durch Zuständigkeitsvorschriften gezwungen werden sollen, auch auf Anspruchsgrundlagen zu verzichten, nur um einen gewünschten Gerichtsstand zu erreichen. Eine Verneinung des Wahlrechts würde sie zudem bei nachträglicher Hinzuziehung weiterer Anspruchsgrundlagen zur Einbringung einer weiteren Klage zwingen, was zu unnötigem Kostenanstieg und zur Gefahr divergierender Entscheidungen führte. Die fehlende bzw eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zuständigkeitsentscheidungen nach § 45 JN führt überdies zur Verfahrensbeschleunigung. Im vorliegenden Fall hätte eine Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht (also demselben Gerichtshof, aber eben in Arbeits- und Sozialrechtssachen) nicht notwendigerweise den Verfahrenserfolg bewirkt, aber doch – iVm entsprechend erstattetem Vorbringen und Beweisanboten – eine breitere Prüfung auch in Richtung der Fürsorgepflichtverletzung, welche aus dem Beurteilungsraster des Amtshaftungsgerichtes ausgeschieden war.

5.
Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass grundsätzlich nur gewöhnliche Schadenersatzansprüche von aktuellen oder ehemaligen VB gegenüber ihrem DG bestehen können und nicht auch oder stattdessen Amtshaftungsansprüche. Geboten erscheint daher in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Anrufung des ASG, wobei die Judikatur via die Adhäsionszuständigkeit nach § 8 Abs 2 ASGG auch bei der zusätzlichen Abstützung auf das AHG die Geltendmachung vor den Arbeitsgerichten gestattet. Dagegen kennt das Amtshaftungsrecht keine derartige Adhäsionszuständigkeit in die Gegenrichtung. Wohl besteht die amtswegige Überweisungspflicht des Amtshaftungs- an das Arbeitsgericht gem § 38 Abs 2 ASGG, sofern (anders als im vorliegenden Fall!) eine entsprechende Anspruchsgrundlage behauptet worden ist. Ohne genaue Prüfung von Amtshaftungsansprüchen von VB auszugehen und das Amtshaftungsgericht mit einer Amtshaftungsklage anzurufen, erweist sich daher idR als (zu) risikoträchtig. Für deren Vorliegen bedürfte es schon einer besonderen Begründung, um einen Ausnahmefall von der (weit überwiegenden) Grundregel zu konstituieren. Überdies gilt es vor der Verfahrenseinleitung zu bedenken, dass die Beweislast für das Vorliegen angezogener Kündigungs- oder Entlassungsgründe den Bund trifft (OGH 29.10.2014, 9 ObA 92/14s; OGH 26.1.2018, 8 ObA 1/18g; OGH 23.11.2020, 8 ObA 107/20y; OGH 18.12.2020, 8 ObA 98/20z; RS0028971, RS0029127; Ziehensack, Mobbing am Arbeitsplatz Rz 433 mwN), dagegen bei „Mobbingverfahren“ die Beweislast auf Klagsseite liegt und daher das diesbezügliche Risiko auch klagende (aktuelle oder ehemalige) DN trifft.

DOIhttps://doi.org/10.65354/XKTW4888