COVID-19 als Berufskrankheit: Normzweck erfordert teleologische Reduktion im Hinblick auf Einrichtungen im Gesundheitsdienst
Die Regelung zur Berufskrankheit Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG ist hinsichtlich der Wendung „Einrichtungen und Beschäftigungen im Gesundheitsdienst“ teleologisch zu reduzieren. Mangels besonderer Ansteckungsgefahr nicht erfasst sind solche Unternehmen, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist.
Hinsichtlich Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge besteht die besondere Infektionsgefahr im bestimmungsgemäßen Kontakt zu typischerweise aufgrund von (ua) Krankheit oder wirtschaftlicher Not (und den damit allenfalls einhergehenden hygienischen Defiziten) hilfsbedürftigen Personen.
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Qualifikation der bei der Kl aufgetretenen COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit gem § 177 Abs 1 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG ([…] nunmehr Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG idF BGBl I 2024/106).
[2] Die Kl war im maßgebenden Zeitraum als systemische Psychotherapeutin selbständig berufstätig. Ihre Praxisräumlichkeiten teilte sie sich mit zwei Physiotherapeuten und einer medizinischen Fußpflegerin, wobei die Therapieräumlichkeiten getrennt waren. Im September 2023 infizierte sie sich während ihrer Tätigkeit mit COVID-19. Als Folge dieser Infektion resultiert seit 7.11.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt von 50 %.
[3] Mit Bescheid vom 15.12.2023 lehnte die Bekl die Anerkennung der am 24.10.2023 von der Kl gemeldeten COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit […] ab […]. […]
[5] Das Erstgericht stellte „die COVID-19-Infektion der Klägerin als Berufskrankheit“ fest und verpflichtete die Bekl zur Leistung einer 50 %-igen vorläufigen Versehrtenrente ab 7.11.2023. […]
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und wies die Klagebegehren ab. Das Unternehmen der Kl sei nicht als Einrichtung und Beschäftigung im Gesundheitsdienst iSd taxativen Aufzählung der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG zu verstehen. Auch die Formulierung „Einrichtungen und Beschäftigungen […] im Gesundheitsdienst“ deute darauf hin, dass darunter nur institutionelle Einrichtungen, in denen von vornherein Kontakt zu einer größeren Anzahl an Personen zu erwarten sei, oder solche, bei denen bereits ausgehend von ihrem Unternehmensgegenstand eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Kontakt mit infektiösen Personen bestehe, zu verstehen seien. Das Unternehmen der Kl falle mangels vergleichbarer Gefährdung auch nicht unter die Generalklausel.
[7] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil es der Frage der Auslegung der Formulierung der „Einrichtung und Beschäftigung im Gesundheitsdienst“ und der Anwendung der Generalklausel auf (selbständige) Beschäftigungen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zumaß. […]
[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
[11] 1.1. Als Berufskrankheiten gelten gem § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
[12] 1.2. Hinsichtlich Infektionskrankheiten waren unter Nr 38 folgende Unternehmen aufgezählt: Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
[13] Seit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl I 2024/18) findet sich diese Aufzählung wortgleich unter Nr 3.1., sodass der Einfachheit halber in der Folge nur darauf Bezug genommen wird.
[14] 1.3. Die in Nr 3.1. aufgezählten Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind (RS0085380), während das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt sind, die im intensiven, ständigen Kontakt mit Menschen stehen, nicht hinreicht, um Infektionskrankheiten als Berufskrankheit zu qualifizieren (10 ObS 69/25g Rz 5 mwN). Die typische Gefährdung in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen iSd Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG ergibt sich daraus, dass sich (auch) infizierte Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten und Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit infektiösen Aerosolen oder mit kontaminierten Gegenständen und Flächen in Berührung kommen (RS0085380 [T8]).
[15] 2. Der Kl ist zunächst darin zuzustimmen, dass auch eine selbständige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung iSd § 177 Abs 1 ASVG darstellen kann (vgl § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Eine „Beschäftigung im Gesundheitsdienst“ iSd Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG kann daher – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen, insb eines entsprechenden Unternehmens – durch eine selbständige Tätigkeit begründet werden. Auf die Frage, ob der Begriff „Einrichtungen“ im Gesundheitsdienst nur „institutionelle“ Einrichtungen meint, wie dies das Berufungsgericht andeutete, kommt es daher nicht entscheidend an.
[16] 3.1. Die Wendung „Beschäftigung im Gesundheitsdienst“ umfasst nach ihrem üblichen Wortsinn sämtliche Unternehmen, deren Gegenstand die Erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit ist. Darunter würden daher auch Unternehmen fallen, in denen aufgrund eines eingeschränkten Unternehmensgegenstands eine besondere Gefährdung speziell durch Infektionskrankheiten nicht besteht.
[17] 3.2. Insofern ist die Bestimmung teleologisch zu reduzieren (vgl bereits RS0134302 [T10] = RS0085380 [T3]): Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (RS0008979).
[18] 3.3. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gesetzgeber hatte im Zusammenhang mit Einrichtungen und Beschäftigungen im Gesundheitsdienst erkennbar (Anlage 1 zum ASVG) solche Unternehmen vor Augen, deren Gegenstand die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit generell, also zumindest auch jener von infizierten Personen, sind. Die Einbeziehung von Unternehmen im Gesundheitsdienst, in denen aufgrund des auf die Behandlung von nicht infizierten Personen beschränkten Unternehmensgegenstands die geforderte besondere Ansteckungsgefahr gar nicht gegeben ist, würde nicht nur den Wertungen des Gesetzgebers (Pkt 2.) widersprechen, sondern auch die Nichteinbeziehung sonstiger Beschäftigungen in Unternehmen als sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn Versicherte dort im intensiven, ständigen Kontakt mit typischerweise nicht infizierten Personen stehen, sich aber nicht auf das Vorliegen einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit berufen können.
[19] 3.4. Der Unternehmensgegenstand einer psychotherapeutischen Praxis beschränkt sich in diesem Sinn typischerweise auf die Behandlung von regelmäßig nicht infizierten Personen. Die Kl war daher […] nicht dem von Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG geforderten besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt, weil in ihrem Unternehmen kein unmittelbarer Kontakt mit infizierten Personen vorgesehen ist und sich solche Personen dort auch nicht bestimmungsgemäß aufhalten. Die Frage, ob die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis dazu führt, dass diese Gemeinschaftspraxis als solches als Unternehmen anzusehen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil auch der solcherart abgegrenzte Unternehmensgegenstand auf die Behandlung nicht infizierter Personen beschränkt wäre […].
3.5. Zusammenfassend folgt:
[20] Die Aufzählung von Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG umfasst infolge teleologischer Reduktion nicht solche Unternehmen, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist.
[21] 4. Der Kl ist auch nicht darin zu folgen, dass in ihrem Unternehmen, in dem sie tätig war, eine vergleichbare Gefährdung iSd Generalklausel der Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG bestand.
[22] Wie bereits ausgeführt (oben Pkt 3.4.) besteht dort nicht die in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen vorhandene besondere Ansteckungsgefahr. Das besondere Infektionsrisiko in den ebenfalls aufgezählten Schulen oder Haftanstalten ergibt sich daraus, dass sich dort zahlreiche Personen für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten (10 ObS 69/25g Rz 5 mwN), was auf eine (allenfalls Gemeinschafts-)Praxis wie jene, in der die Kl tätig war, typischerweise nicht zutrifft. Eine im Vergleich zu anderen Unternehmen besondere Gefahr der Ansteckung mit Infektionskrankheiten besteht weiters bei Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge wegen des bestimmungsgemäßen Kontakts zu typischerweise aufgrund von (ua) Krankheit oder wirtschaftlicher Not (und den damit allenfalls einhergehenden hygienischen Defiziten) hilfsbedürftigen Personen, was für das Unternehmen, in dem die Kl tätig war, ebenso wenig typisch ist.
[23] 5.1. Das Unternehmen, in dem die Kl tätig war, fällt daher nicht unter die Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG, sodass die Qualifikation der COVID-19-Erkrankung der Kl als Berufskrankheit ausscheidet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher zu bestätigen. […]
Die gegenständliche E des OGH befasst sich einmal mehr mit der Frage, ob eine bei Ausübung der Beschäftigung zugezogene COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit iSd Nr 3.1. der Berufskrankheitenliste (Infektionskrankheiten) anzuerkennen ist oder nicht. Schon die bisherige Rsp zu diesem Thema war eher restriktiv. Das betrifft jedenfalls die Öffnungsklausel „Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“, denn hier sieht der OGH eine vergleichbare Gefährdung wie in einem in der Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. aufgezählten Unternehmen (Listenunternehmen) erst dann gegeben, wenn nicht nur vergleichbare Gründe für eine erhöhte Infektionsgefahr vorliegen, sondern diese Gefahr auch in ihrer Intensität gleichwertig ist (OGH 21.2.2023, 10 ObS 149/22t).
Auch was den Schutzbereich in Bezug auf Listenunternehmen selbst angeht, hat sich eine einschränkende Auslegung durch den OGH aber bereits in der Vorjudikatur abgezeichnet. So hatte der Gerichtshof schon mehrfach die Möglichkeit eines Ausschlusses von sogenannten „Randbereichen“ angedeutet, also von Bereichen, die an sich zum Unternehmen gehören, in denen sich die erhöhte Ansteckungsgefahr tatsächlich aber gar nicht verwirklichen kann (OGH 21.11.2023, 10 ObS 39/23t; OGH 19.11.2024, 10 ObS 114/24y – jeweils mit Verweis auf Tomandl; gedacht war etwa an die – wohl auch räumlich getrennte – Verwaltung eines Krankenhauses oder einer Schule). Die gegenständliche E gab dem OGH nun erstmals konkret Anlass dazu, den Anwendungsbereich der Berufskrankheit Nr 3.1. teleologisch zu reduzieren. Die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion schloss er dabei aus der Intention des Gesetzgebers, nur jene Unternehmen unter Unfallversicherungsschutz zu stellen, in denen die Beschäftigten bei durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall einer ganz besonderen – also im Vergleich zum allgemeinen Risiko wesentlich erhöhten – Gefahr vor Ansteckungen ausgesetzt sind (Rz 14 der gegenständlich behandelten E; OGH RS0085380).
Prüfungsgegenstand des OGH war die Tätigkeit der Kl als selbständige Psychotherapeutin. Die Kl hatte sich unstrittig bei dieser Tätigkeit mit COVID-19 infiziert. Maßgeblich für die Zuerkennung von Leistungen aus der UV war somit einzig die Frage, ob die Beschäftigung der Kl überhaupt dem Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 3.1. zugerechnet werden konnte. Der Schutzbereich wird an sich durch die in der Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. gelisteten Unternehmen definiert. Dort findet sich auch die Wendung „Beschäftigungen und Einrichtungen im Gesundheitsdienst“. Psychotherapeutische Praxen sind nach Ansicht des OGH nun grundsätzlich dem Gesundheitsdienst zuzurechnen, verstehe man unter diesem Begriff doch allgemein die Erhaltung bzw Wiederherstellung der Gesundheit. Dieses übliche Wortverständnis ging dem Gerichtshof im Rahmen der Berufskrankheit Nr 3.1. allerdings zu weit: Da nach der Intention des Gesetzgebers eine Anerkennung als Berufskrankheit nur in Unternehmen mit besonderer Ansteckungsgefahr erfolgen solle, sei die Wortfolge eingeschränkt auszulegen und müssten Unternehmen davon ausgenommen werden, deren Gegenstand sich – wie im Fall der Psychotherapie – auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränke. Andernfalls wäre der Ausschluss von Unternehmen, die sich nicht in der Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. finden, in denen aber ebenso ein intensiver, ständiger Kontakt zu nicht-infizierten Personen bestünde, unsachlich.
Auch Physiotherapie und Fußpflege – jene Beschäftigungen, die ebenfalls in der Gemeinschaftspraxis der Kl ausgeübt wurden – wertete der OGH als Beschäftigungen, die ausschließlich die Behandlung von Nicht-Infizierten zum Gegenstand haben und daher aus dem Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 3.1. auszunehmen seien. Damit ersparte sich der Gerichtshof letztlich Überlegungen dazu, ob eine Gemeinschaftspraxis, auch wenn dort unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt würden, übergreifend als ein Unternehmen zu bewerten sei und die dort tätigen Personen ungeachtet ihrer konkreten Tätigkeit grundsätzlich vom Schutzbereich erfasst wären. Die Beantwortung dieser Frage blieb daher offen (vgl Bischofreiter, Covid-19-Infektion einer selbständigen Psychotherapeutin stellt keine Berufskrankheit dar, DRdA-infas 2026, 86 [88]), auch wenn ihre Bejahung in Anbetracht der früheren Judikatur (insb OGH 19.11.2924, 10 ObS 114/24y) wohl naheläge.
Die gegenständliche E des OGH fügt sich an sich in seine vorangehenden ein. Der Gerichtshof hält daran fest, das Vorliegen eines abstrakt erhöhten Infektionsrisikos mit COVID-19 unter Ausklammerung der Pandemiesituation zu prüfen, also das während dieser Zeit für die gesamte Bevölkerung erhöhte Ansteckungsrisiko auszublenden (vgl OGH 21.2.2023, 10 ObS 149/22t; Wittmann, Zur Reichweite des Unfallversicherungsschutzes im Fall einer COVID-19-Infektion – ein (Judikatur-)Überblick, DRdA-infas 2026, 94 [96 f, 100] mwN). Unter dieser Voraussetzung ist es schlüssig, psychotherapeutische Praxen aus dem Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 3.1. auszunehmen, da dort das Risiko, auf einen Infizierten zu treffen, nicht höher sein wird als in anderen Unternehmen mit intensivem, ständigem Kontakt zu Menschen. Es mag zwar für die Dauer der Therapiesitzung ein enger Kontakt zum Kunden gegeben sein, nicht anders stellt sich die Situation aber beispielsweise einer/eines Friseurin/Friseurs oder auch in diversen Beratungseinrichtungen dar (vgl auch OGH 21.3.2023, 10 ObS 1/23d; OGH 10.7.2025, 10 ObS 64/25x; OGH 10.7.2025, 10 ObS 69/25g – allerdings jeweils im Hinblick auf nicht gelistete Unternehmen). Auf den zweiten Blick wirft die E jedoch Fragen auf, die die Bewertung künftiger Fälle erschweren oder zumindest nicht vereinfachen werden.
Eine teleologische Reduktion setzt neben dem klaren Nachweis eines Gesetzeszwecks voraus, dass die Fallgruppe, die vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden soll, konkret umschreibbar ist (OGH RS0106113 [T6]; Kodek in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 § 7 [Stand 1.7.2015] Rz 61 mwN). Die vom Schutzbereich auszunehmenden Einrichtungen bzw Beschäftigungen müssen sich demnach klar von den vom Gesetzeszweck erfassten Unternehmen abgrenzen lassen. Der OGH definiert die nicht vom Zweck der Berufskrankheit Nr 3.1. erfasste Fallgruppe als „solche Unternehmen, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist“. Diese Abgrenzung ist an sich logisch: Werden in einer Einrichtung keine Infizierten behandelt, wird es in der Regel auch kein besonders erhöhtes Infektionsrisiko für die dort Tätigen geben.
In welchen Fällen lassen sich Gesundheitseinrichtungen nun aber tatsächlich unter diese Ausnahme subsumieren? Die Antwort auf diese Frage liegt weniger auf der Hand. Die Subsumtion erscheint nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine psychotherapeutische Praxis fraglich. Denn auch an einer Infektionskrankheit – dazu zählt schließlich nicht nur COVID-19, sondern etwa auch Hepatitis oder HIV – leidende Menschen können grundsätzlich einer Psychotherapie bedürfen. Sie sind daher nicht per se von einer psychotherapeutischen Behandlung ausgeschlossen, auch wenn sie nicht die Regelpatienten darstellen. Die vom OGH vorgenommene Abgrenzung muss man daher im Lichte seiner weiteren Ausführungen zum Anlassfall betrachten: Danach beschränkt sich der Unternehmensgegenstand einer psychotherapeutischen Praxis auf die Behandlung von regelmäßig nicht infizierten Personen, ist dort kein unmittelbarer Kontakt zu diesen Personen vorgesehen und halten sich diese auch nicht bestimmungsgemäß in einer psychotherapeutischen Praxis auf (Rz 19 der gegenständlich behandelten E). Die Umschreibung der Fallgruppe meint daher offensichtlich nicht, dass der Unternehmensgegenstand die Behandlung von Infizierten explizit ausschließt, sondern dass deren Behandlung eben nicht regelmäßig, somit lediglich ausnahmsweise erfolgt.
In welchen Fällen ist nun aber eine Behandlung von Infizierten nicht bloß ausnahmsweise vorgesehen bzw deren bestimmungsgemäßer Aufenthalt im Unternehmen indiziert? Ist das bloß hinsichtlich solcher Einrichtungen anzunehmen, die konkret Infektionskrankheiten behandeln, oder auch hinsichtlich solcher, die zwar nicht die Infektionskrankheit an sich, aber Infizierte aus anderen gesundheitlichen Gründen regelmäßig betreuen (müssen)? Die besseren Gründe sprechen für zweiteres. Zum einen hätte der Gesetzgeber, wenn er bloß Einrichtungen zur Behandlung von Infektionskrankheiten erfasst haben wollte, dies ausdrücklich im Gesetz regeln können. Zum anderen wäre eine solche Einschränkung im Vergleich zu anderen Listenunternehmen zu restriktiv. Das zeigt sich etwa im Hinblick auf die ebenfalls in Spalte 3 zur Berufskrankheit Nr 3.1. genannten – wenn auch nicht mehr üblichen – Entbindungsheime, die man wohl auch als Gesundheitseinrichtungen werten muss, die aber definitiv nicht die Behandlung von Infektionskrankheiten per se zum Gegenstand haben. Zum Schutzbereich werden somit auch solche Gesundheitseinrichtungen zählen, in denen neben der Behandlung von Nicht-Infizierten auch die Behandlung Infizierter regelmäßig notwendig ist bzw die deren Behandlung nicht ablehnen oder verschieben können. Das werden mE jedenfalls allgemeinmedizinische Einrichtungen und solche sein, in denen Notfall- bzw Akutbehandlungen vorgenommen werden. Klar ergibt sich das aus der vom Gerichtshof vorgenommenen Umschreibung der Fallgruppe allerdings nicht und selbst bei der eben dargestellten Auslegung bleibt die Zuordnung zum Schutzbereich schwierig: Wie ist etwa der Fall eines Internisten, eines Zahnarztes oder Orthopäden zu beurteilen? Steigt das Infektionsrisiko, wenn operiert oder Blut abgenommen wird, weil man dabei potentiell mit infektiösem Blut in Berührung kommen kann? Muss man nach Art der Infektionskrankheit bzw nach dem Übertragungsweg differenzieren? Und sind spezialisierte Krankenanstalten anders zu beurteilen als spezialisierte Praxen?
Das Infektionsrisiko hängt an sich auch von der Art der Infektionskrankheit ab. Denn der Übertragungsweg und damit auch das Risiko für die Ausbreitung kann sich je nach Art der Erkrankung erheblich unterscheiden. Dementsprechend wird auch das Infektionsrisiko in spezialisierten Gesundheitseinrichtungen unterschiedlich zu bewerten sein. COVID-Patienten werden häufiger beim Lungenfacharzt oder auf der Lungenstation anzutreffen sein als Hepatitis-Erkrankte. Denkbar wäre daher der Ansatz, bei der Definition des Schutzbereichs nach Art der Infektionskrankheit zu differenzieren. Eine solche Differenzierung hat der OGH bisher allerdings nicht vorgenommen (vgl Wittmann, DRdA-infas 2026, 97). Sie lässt sich auch nicht der Auflistung der Unternehmen in der Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. entnehmen (vgl auch Vinzenz, COVID-19-Erkrankung eines privaten Nachhilfelehrers: Keine Berufskrankheit mangels vergleichbarer Gefährdung wie in Schulen, DRdA 2024, 37 [41]). Daher wird bei der Einschätzung des typischen Infektionsrisikos weiterhin eine Durchschnittsbetrachtung – unter Einbeziehung sämtlicher Infektionsarten und Übertragungswege – vorzunehmen sein.
Im früheren Fall einer Personalchefin, die eine Fortbildung in einem neurologischen Therapiezentrum absolvierte, stand eine teleologische Reduktion im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand nicht zur Diskussion. Das Therapiezentrum wurde ohne weiteres als Gesundheitseinrichtung iSd Berufskrankheit Nr 3.1. qualifiziert (OGH 19.11.2024, 10 ObS 114/24y). Dabei kann man sich durchaus fragen, ob nicht auch ein solches Zentrum Infizierte nur ausnahmsweise behandelt, wie dies der OGH hinsichtlich einer psychotherapeutischen Praxis annimmt. Allerdings: Stationäre Einrichtungen bergen wohl ein noch differenzierteres Risiko als Arztpraxen oder ambulante Behandlungseinrichtungen. Denn hier halten sich Menschen (ähnlich wie in den ebenfalls gelisteten Schulen und Haftanstalten – OGH 21.3.2023,10 ObS 1/23d, Rz 13; OGH 10.7.2025, 10 ObS 69/25g Rz 5 mwN) für längere Zeit in geschlossenen Räumen auf und sie brauchen dort in der Regel (ähnlich wie in den ebenso gelisteten Heil- und Pflegeanstalten) auch Betreuung und Unterstützung bei diversen alltäglichen Verrichtungen. Damit ergeben sich neben dem an sich für Gesundheitseinrichtungen typischen Risiko, mit kontaminierten Gegenständen oder infektiösen Aerosolen in Berührung zu kommen (vgl OGH 19.11.2024, 10 ObS 114/14y, Rz 21), weitere zusätzliche Risikofaktoren. Das mag es rechtfertigen, bei stationären Einrichtungen weniger streng auf den Unternehmensgegenstand abzustellen, zeigt aber auch, wie komplex die Abgrenzung des Schutzbereichs anhand des Normzwecks letztlich ist.
Der OGH hat eine teleologische Reduktion bisher nur im Hinblick auf Einrichtungen im Gesundheitsdienst vorgenommen. Deren Notwendigkeit begründet er allerdings mit der generellen Intention des Gesetzgebers, nur solche Bereiche unter Unfallversicherungsschutz zu stellen, bei denen im Vergleich zur Allgemeinheit ein besonders erhöhtes Infektionsrisiko gegeben ist. Damit sind die Ausführungen des OGH auf andere Listenunternehmen übertragbar und wird man künftig ungeachtet dessen, ob eine Einrichtung ein Listenunternehmen oder ein Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung darstellt, hinterfragen müssen, ob sie überhaupt dem Normzweck unterfällt oder nicht. Das wird es erfordern, noch feiner als bisher die Gründe für die Aufnahme bestimmter Unternehmen in die Liste herauszuarbeiten, um Differenzierungen sachlich rechtfertigen zu können.
Zu einem Teil der gelisteten Unternehmen hat der Gerichtshof bisher noch keinerlei Stellung genommen. Erstmals setzt er sich in der gegenständlichen E mit Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge auseinander. Die Gründe für deren Aufnahme in die Liste sieht er im bestimmungsgemäßen Kontakt zu typischerweise aufgrund von (ua) Krankheit oder wirtschaftlicher Not (und den damit allenfalls einhergehenden hygienischen Defiziten) hilfsbedürftigen Personen. Dass diese Formulierung – vor allem die Wortwahl „unter anderem“ und „allenfalls“ – klar genug ist, um Einrichtungen im Einzelfall unter den Schutzbereich subsumieren oder davon ausnehmen zu können, darf aber wohl bezweifelt werden.
Je detailreicher die Prüfung der besonderen Infektionsgefahr wird, desto weniger passt sie zur Rsp des OGH, wonach dieses Kriterium an sich nur der Grund für die Aufnahme bestimmter Unternehmen in die Liste ist, jedoch kein im Einzelfall zu prüfendes Tatbestandsmerkmal der Norm darstellt (OGH 21.11.2023, 10 ObS 39/23t, Rz 26; näher dazu Bischofreiter, Covid-19-Infektion einer Schulpsychologin – Teleologische Reduktion der Berufskrankheitenliste? DRdA 2024, 524). Vor diesem Hintergrund ging der OGH zuletzt noch davon aus, dass eine Berufsbildende höhere Schule (BHS) oder ein Oberstufengymnasium ebenso unter dem Begriff „Schulen“ geschützt seien wie etwa eine Volksschule, auch wenn dort die Ansteckungsgefahr ungleich geringer sei (OGH 21.11.2023, 10 ObS 39/23t, Rz 26). Um einen Leistungsanspruch aus der UV zu bewirken, braucht es im Einzelfall ohnehin noch den Nachweis dafür, dass auch eine Exposition im krankheitsbegründenden Ausmaß stattgefunden hat (Müller in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm Vor §§ 174–177 ASVG [Stand 1.10.2023, rdb.at] Rz 78). Bei Infektionskrankheiten wird das in der Regel heißen, dass sich zumindest eine infizierte Person auch tatsächlich im geschützten Unternehmen aufgehalten haben muss (vgl ua Födermayr, Strukturfragen der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung – Zustand nach Covid-19, DRdA 2023, 190 [194]).
Abseits einer Pandemie kann diese Voraussetzung bereits eine erhebliche Hürde sein und damit eine Art Korrektiv für einen eher vage definierten Schutzbereich darstellen. Es besteht dann keine Notwendigkeit, den Schutzbereich ganz klar nach Sachverhaltsgruppen zu umschreiben. In einer Pandemie ist die Wahrscheinlichkeit, auf infizierte Personen zu treffen, demgegenüber weitaus größer. Da der Anscheinsbeweis an sich ausreicht und dieser erst dann widerlegt ist, wenn eine Infektion abseits der Beschäftigung zumindest gleich wahrscheinlich ist (vgl insb Müller in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm Vor §§ 174–177 ASVG [Stand 1.10.2023, rdb.at] Rz 79), veranlasst dies dazu, das Korrektiv zu verlagern und bereits den (objektiven) Schutzbereich einzugrenzen (relativierend sei allerdings angemerkt, dass aufgrund des allgemein erhöhten Infektionsrisikos in einer Pandemie auch die Wahrscheinlichkeit steigt, sich im privaten Umfeld anzustecken – vgl ua Vinzenz, DRdA 2024, 42). Die strenge Normzweckprüfung ist daher letztlich wohl ein Resultat der COVID-Pandemie, auch wenn die Pandemiesituation bei der rechtlichen Beurteilung außen vor bleibt.
Der Ansatz des OGH, eine willkürliche Anwendung der Berufskrankheit Nr 3.1. durch teleologische Reduktion zu verhindern, ist natürlich nicht zu kritisieren. Die Subsumtion unter die vom Gerichtshof hinsichtlich Einrichtungen und Beschäftigungen im Gesundheitsdienst festgelegte Fallgruppe für die Ausnahme vom Schutzbereich erweist sich in der Praxis allerdings als schwierig. Das wirft die Frage auf, ob die vorgenommene Abgrenzung tatsächlich ausreichend präzise ist, um den Anforderungen an eine teleologische Reduktion zu genügen, auch wenn der Ausschluss von psychotherapeutischen Praxen aus dem Schutzbereich im Ergebnis nachvollziehbar ist. Da sich eine klare Umschreibung der auszugrenzenden Sachverhalte auch mit anderen Worten schwer vornehmen lässt, bleibt letztlich die Überlegung, ob es nicht eher einer Anpassung des Gesetzestextes bedürfte, um dem Sachlichkeitsgebot gerecht zu werden (vgl auch Müller, Ansteckung mit Covid-19 ist kein Arbeitsunfall, DRdA 2024, 552 [557], der offenbar in der aktuellen Rechtslage eine aufgrund der Pandemie entstehende Ungleichbehandlung erblickt, die vom Gesetzgeber zu ändern wäre). Zu denken wäre an eine nach Infektionsarten bzw nach konkreten Erkrankungen differenzierte Regelung oder aber auch an eine abstraktere, am Normzweck orientierte Umschreibung der Listenunternehmen (weiterhin mit einem Auffangtatbestand, um nicht bisher unbekannte Infektionskrankheiten aus der Berufskrankheitenliste auszunehmen). Das erfordert allerdings eine wesentlich weitreichendere Auseinandersetzung mit der Thematik, die an dieser Stelle keinen Platz hat.
Für künftige Fälle ist in Anbetracht der jüngsten Rsp jedenfalls klar, dass Gesundheitseinrichtungen, ja selbst Krankenhäuser, nicht pauschal zum Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 3.1. gerechnet werden dürfen, sondern es hinsichtlich jedes in Rede stehenden Unternehmens einer eingehenden Prüfung dahingehend bedarf, ob der Zweck der Norm überhaupt greift oder nicht. Infolge der jüngsten Judikatur des OGH stellt der Umstand, dass in der Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. konkrete Unternehmen namentlich angeführt sind, jedenfalls keine Erleichterung mehr für den Rechtsanwender dar.