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Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des Sozialrechts

Die Selbstverwaltung durch Kammern – ein historischer Streifzug

ILSE REITER-ZATLOUKAL (WIEN)

Die Entstehung der modernen Selbstverwaltung in Österreich fällt in die Epoche des beginnenden Konstitutionalismus im 19. Jahrhundert. Für die konstitutionell-demokratische Bewegung dieser Zeit bedeutete Selbstverwaltung die Gewähr spezifischer Bürgerfreiheit gegenüber dem Staat. Durch Kammern mit Selbstverwaltungs- und Mitspracherechten sollten die unterschiedlichen Interessen der Bürger zum Ausdruck gebracht werden. Nach der Revolution 1848 schlug sich dieses Gedankengut des Liberalismus in Österreich in der schrittweisen Institutionalisierung der Selbstverwaltung nieder. So wurde im März 1849 mit dem provisorischen Reichsgemeindegesetz (RGBl 1849/170) die Gemeindeautonomie etabliert. Aber auch die Forderungen nach beruflicher Selbstverwaltung fanden nun ansatzweise Gehör.

1.
Die Kammern im 19. Jahrhundert

Den Beginn machten die Handelskammern, nachdem bereits 1816 die Hofkommerzkommission einen ersten „Entwurf einer umfassenden, sich selbst verwaltenden Interessenvertretung“ erstellt hatte, demzufolge Handelskammern in den Landeshauptstädten die Positionen der Wirtschaftstreibenden der Staatsverwaltung übermitteln und diese mit Informationen versorgen sollten. Der Entwurf mündete allerdings nicht in einem Gesetz, wohl wegen der darin vorgesehenen Wahlen der Vertreter, da derartige demokratische Ansätze nicht den vormärzlichen Vorstellungen entsprachen. Stattdessen entstanden zahlreiche Gewerbevereine, denen aber „kein Anteil und Einfluss auf amtliche Verhandlungen in Gewerbe- und Industrieangelegenheiten zugewiesen“ werden durfte. Nach der Revolution nahm der Seidenfabrikant, vormals Vorstand des niederösterreichischen Gewerbevereins und Handelsminister von Juli bis November 1848, Theodor F. Hornbostel, die Vorarbeiten für ein Handelskammergesetz in Angriff. Bereits am 3.10.1848 genehmigte der Ministerrat die „provisorischen Bestimmungen in Betreff der Errichtung der Handelskammern“ (RGBl Nr 27). Überall, wo eine „verstärkte Handelstätigkeit“ es erforderte, sollten provisorische Kammern mit bescheidenem Aufgabenkreis eingerichtet werden. Als bloß „berathende Institute“ hatten sie insb Gutachten im Bereich der Gesetzgebung in Gewerbs- und Handelsangelegenheiten zu erstatten. Bereits am 15.1.1849 wurde die erste Handelskammer in Wien konstituiert und wählte Hornbostel zu ihrem Präsidenten.

Am 18.3.1850 erging das provisorische Gesetz zur Schaffung einer gesamtösterreichischen Handelskammerorganisation (RGBl Nr 122). Zwar war den Kammern nun das Gesetzesbegutachtungsrecht entzogen und sie fungierten nur mehr als „Hilfsorgane des Handelsministeriums“, dennoch konnten die 60 regionalen Kammern, die im Laufe der folgenden beiden Jahre konstituiert wurden, aufgrund ihrer „großen wirtschaftlichen Macht“ und des „Geschicks“ ihrer Verhandlungsführer „meist ihre Vorstellungen durchsetzen“. Zudem wurde ihnen aufgrund der mit dem Februarpatent erlassenen „Reichsverfassung“ 1861 das Recht zugesprochen, Mitglieder in die neu eingerichteten Landtage (Kurie der Handels- und Gewerbekammern) zu entsenden. Der Siegeszug des Liberalismus in den 1860er-Jahren hatte dann das Kammergesetz von 1868 (RGBl Nr 85) zur Folge, mit dem der Wirkungskreis der Kammern erheblich ausgedehnt und diesen eine weitreichende berufliche Selbstverwaltung zugestanden wurde, darunter neben dem Gesetzesbegutachtungsrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit etwa auch die Registrierung von Marken und Mustern. Eine weitere Aufwertung erfuhren die Kammern 1873, als ihnen das Recht eingeräumt wurde, Mitglieder in das Abgeordnetenhaus des Reichsrats zu wählen, der nun die Aufgaben eines Parlaments wahrnahm und in dem die Vertreter der Handels- und Gewerbekammern bis zur Wahlrechtsreform 1907 die dritte Kurie bildeten.

Ebenfalls ein Kind der Revolution 1848 war die provisorische Advokatenordnung 1849 (RGBl Nr 364), welche mit der Einrichtung von Advokatenkammern, die 1850 bis 1851 konstituiert wurden, zwar den Wunsch nach korporativem Zusammenschluss erfüllte, aber noch nicht die geforderte Freiheit der Advokatur brachte. Erst die Advokatenordnung von 1868 (RGBl Nr 96) beseitigte nämlich die ministerielle Ernennung der Advokaten und übertrug den Kammern auch die Disziplinargewalt (Disziplinarstatut 1872, RGBl Nr 40). In zeitlicher Nähe zur Advokatenordnung 1849 erging 1851 weiters eine Notariatsordnung (RGBl Nr 365), die Bestimmungen über eine neu einzurichtende Standesvertretung der Notare enthielt. Den Notariatskammern kam nun ua die Aufgabe zu, Gesetzesentwürfe zu begutachten, sie entfalteten allerdings „kaum eine praktische Bedeutung“. Erst mit der Notariatsordnung 1871 (RGBl Nr 75) wurde der Wirkungskreis der Kammern deutlich erweitert und ihnen auch die Disziplinargerichtsbarkeit eingeräumt.

Die Forderungen der Arbeiterschaft 1848 nach Etablierung von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen blieben hingegen noch lange Zeit unrealisiert. Als 1868 das neue Handelskammergesetz und die neue Advokatenordnung erlassen wurden, trat dann auch in der Arbeiterschaft der Wunsch nach Errichtung von Arbeiterkammern wieder stärker zu Tage. Gefordert wurde die Schaffung einer gesetzlichen, auf dem Ständeprinzip beruhenden Interessenvertretung, durch welche der Arbeiterschaft, in Ermangelung des allgemeinen Wahlrechts, eine dem Vorbild der Handels- und Gewerbekammern entsprechende parlamentarische Vertretung gesichert werden sollte. So übermittelte die nach dem Fall des Koalitionsverbots in Österreich 1870 nun erstarkende Gewerkschaftsbewegung im August 1872 eine Petition an den Reichsrat, in der – wenngleich erfolglos – die Errichtung von Arbeiterkammern und eines Sozialministeriums verlangt wurde. Es sollte damit für die Arbeiterschaft das Recht auf eigenständige Gesetzesbegutachtung geschaffen und überdies im Wege der Arbeiterkammern die Vertretung der Arbeiterschaft durch eine eigene Kurie im Reichsrat als Zwischenschritt zu einem allgemeinen Wahlrecht ermöglicht werden. 1874 verfasste der Verein „Volksstimme“, der damals den Mittelpunkt der Wiener Arbeiterbewegung darstellte, ein Memorandum, in dem er sich nicht nur für das allgemeine Wahlrecht, sondern ebenfalls für Arbeiterkammern aussprach, denn in solchen Körperschaften könnten alle „Wünsche der Arbeiter gewissermaßen offiziell diskutiert werden“. Trotz positiver Stimmen im Reichsrat blieben aber auch diese Bemühungen ohne Erfolg.

In den 1880er-Jahren griffen dann die Liberalen das Konzept erneut auf. Der liberale Abgeordnete August von Plener brachte im Februar 1886 einen Antrag auf Errichtung von Arbeiterkammern nach dem Vorbild der Handels- und Gewerbekammern in den Reichsrat ein. Diese „öffentlich rechtliche Corporation der Arbeiter“ sollte aber mit weniger Rechten ausgestattet sein, daher etwa Gesetze nur „über Aufforderung der Regierung“ begutachten dürfen. Dieser Entwurf fand zwar nun die Zustimmung fast aller Abgeordneten, nicht aber die der sozialdemokratischen Arbeiterschaft, da er inhaltlich hinsichtlich des vorgesehenen Wirkungskreises nicht weitreichend genug und die Zahl der den Arbeiterkammern zugesprochenen Mandate zu klein war. Der Entwurf wurde daher als „Befriedungs- und Betrugsmanöver des liberalen Bürgertums“ gesehen, um die Forderung nach einem allgemeinen Wahlrecht zu unterlaufen. Die Wiener Arbeiter erklärten etwa in einer Resolution, „dass das Proletariat seine bestimmte, immer und immer wiederholte Forderung nach dem allgemeinen, gleichen und directen Wahlrechte niemals für das Linsengericht eines dürftigen Zubaues an die gegenwärtige Interessenvertretung aufgeben werde“. Die Prager Sozialdemokraten betonten ebenfalls, dass man „nur Arbeiterkammern auf der Basis der Autonomie haben […] und lieber ganz darauf […] verzichten“ wolle, „als sie so gestaltet anzunehmen, wie sie im Entwurfe vorgesehen sind“. Viktor Adler kam hinsichtlich des Plener-Entwurfes zum Ergebnis, dass „die Arbeiterpartei keineswegs gewillt ist, sich für die von ihnen seit langem geforderten ,Arbeiterkammern‘ einen Wechselbalg von Scheininstitution unterschieben zu lassen und dieselbe etwa noch als endliche Gewährung alter Wünsche dankbar hinzunehmen“. 1889 machte er in der „Gleichheit“ deutlich, dass die Arbeiter „nicht auf jeden Schwindel hineinfallen“ würden und spöttelte: „Die Liberalen, die auf Gimpelfang ausgehen, werden nunmehr belehrt sein, daß dazu eine Kleinigkeit fehlt – die Gimpel.“ Übereinstimmend damit erklärten daher auch alle Delegierten des Hainfelder Parteitags 1888, dass der Gesetzentwurf „weder wirtschaftlich noch politisch“ den Anforderungen entspräche, die an eine zweckdienliche Interessenvertretung der Lohnarbeiter gestellt werden müssten. Neue Anläufe zur Umsetzung des liberalen Arbeiterkammerprojekts von 1890 bis 1893 scheiterten dann am Widerstand der Regierung.

In weiterer Folge wurden 1898 ein „Arbeitsstatistisches Amt“ und ein „ständiger Arbeitsbeirat“ (zusätzlich zum Industriebeirat und Gewerbebeirat) im Handelsministerium eingerichtet, um die Arbeiterschaft auf diese Weise in die Sozialpolitik einzubinden. Der Arbeitsbeirat, in dem AG und AN allerdings gleich stark vertreten waren, sollte einhellige Entschließungen in sozial- und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten fassen. Auch zog man ihn immer häufiger auch zur Gesetzesbegutachtung heran. Da es sich beim Arbeitsbeirat aufgrund der Zusammensetzung also um eine „Arbeitskammer“ (ohne Unternehmer) handelte und seine Entschlüsse den Charakter von Kompromissen mit dem „Klassengegner“ trugen, konnte er auch keine Popularität erringen, denn die Arbeiterschaft forderte eine „gegnerfreie“ und autonome Organisation.

Nachdem dann das (fast) allgemeine Männerwahlrecht 1907 und ähnliche Institutionen in einigen europäischen Ländern realisiert worden waren, trat der Kampf um die Arbeiterkammern zunächst etwas in den Hintergrund, bevor er durch die Diskussionen im Deutschen Reich über die Errichtung von „Arbeitskammern“ wieder aufflammte. Außerdem waren im Ausland bereits Arbeitskammern bzw Arbeiterkammern eingerichtet worden, nämlich in Belgien 1887, in den Niederlanden 1897 und in Frankreich 1900. Ab 1917 erhoben die österreichischen Gewerkschaften jedenfalls vehement die Gründung von Arbeiterkammern zu einer ihrer zentralen politischen Forderung. So betonte Karl Renner im Juli 1917 in der Arbeiter-Zeitung die „Unentbehrlichkeit von Arbeiterkammern in der Übergangswirtschaft“, da die Arbeiterklasse nach Kriegsende vor beispiellosen Problemen stehen werde, die „von oben herab, durch bloße Regierungsdekrete nicht bewältigt werden“ könnten. Die Errichtung von Arbeiterkammern sei daher das „erste Bedürfnis“, denn Industrie, Handel und Gewerbe besäßen in den Handelskammern sowie die Landwirte in den Landeskulturräten „seit Jahren die Körperschaften, durch die sie beratend, anregend und abwehrend an der Verwaltung mitarbeiten, die Arbeiterklasse besitzt nichts dergleichen“. Die Arbeiterklasse habe „ein Recht auf staatlich anerkannte Stätten ihrer wirtschaftlichen und sozialen Betätigung und der wirtschaftlichen und sozialen Mitverwaltung des Gemeinwesens“, und es sei „an der Zeit, daß sie dieses Recht auch geltend macht“. Von den Sozialdemokraten wurde nun umgehend ein Antrag auf Errichtung von Arbeiterkammern im Reichsrat gestellt, der aber infolge der Kriegsereignisse nicht mehr zur Behandlung kam.

Andere Berufe erhielten allerdings das Recht der Selbstverwaltung noch zur Zeit der Monarchie. So bemühte sich die Ärzteschaft bereits seit 1873 um eine Standesorganisation, alle Versuche scheiterten jedoch zunächst an der Uneinigkeit der Ärzte. Zum einen erhob nämlich das Wiener Doktorenkollegium den Anspruch auf Vertretung aller Ärzte und wollte nicht von einer Ärztekammer abgelöst werden, zum anderen befürchteten viele Ärzte einen Eingriff in die persönliche Freiheit durch Etablierung eines Ehrenrats. Neue Impulse brachten die Installierung einer Ärztekammer in Preußen 1887 und das Abrücken vom geplanten strengen Disziplinarrecht, sodass schließlich das Ärztekammergesetz 1892 in Kraft treten (RGBl Nr 6) und die Konstituierung der Wiener Ärztekammer im Mai 1894 erfolgen konnte. 1913 wurden weiters Ingenieurkammern zum „Zwecke der Vertretung des Standes der behördlich autorisierten Privattechniker und Bauingenieure“ sowie „zur Förderung der Interessen und zur Wahrung der Standesehre dieser Berufskreise“ errichtet (RGBl Nr 3).

2.
Erste Republik

Die in der Monarchie etablierte berufliche Selbstverwaltung wurde 1918 in die Erste Republik übergeleitet und in weiterer Folge im Zuge des Ausbaus demokratischer und sozialpolitischer Einrichtungen deutlich verbreitert. So wurden mit Gesetz vom 25.2.1920 (RGBl Nr 98) die Handelskammern den geänderten Verhältnissen angepasst und zur Vertretung „der Interessen des Handels, des Gewerbes und der Industrie einschließlich des Bergbaues“ nun länderweise „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ gegründet und das Wahlrecht demokratisiert, da der bisherige Steuerzensus entfiel.

Nur einen Tag später, am 26.2.1920, erfolgte die Beschlussfassung über die Arbeiterkammern und das neue Gesetz (StGBl Nr 469) trat Anfang Juni 1920 in Kraft. Zuvor hatten die sozialdemokratischen Abgeordneten im April 1919 freilich erklärt, dass sie das neue Handelskammergesetz nicht zulassen würden, bevor die Regierung nicht gleichfalls einen Entwurf über die Arbeiterkammern vorlegen würde, denn – wie der Gewerkschaftskongress 1919 feststellte – „was für sie recht ist, muß für uns billig sein. Es gibt für die Unternehmer nur eine Handelskammer, wenn die Arbeiter eine Kammer mit gleichen Rechten und Pflichten haben: die Arbeiterkammer. Die Arbeiter sind an der Volkswirtschaft in höherem Maße interessiert als die Unternehmer, von ihrer Gestaltung hängt unsere kulturelle Entwicklung ab“. In der parlamentarischen Debatte betonte der Obmann der sozialdemokratischen Gewerkschaft, dass nunmehr eine Forderung der Arbeiterschaft erfüllt werde, die „von ihr seit mehr als 70 Jahren erhoben“ worden sei. Welche konkrete Funktion die Arbeiterkammern im Staat und in der Arbeiterbewegung einnehmen sollten, war zunächst allerdings noch durchaus unklar, denn die einen „dachten sich die Arbeiterkammer nur als naturgemäßen Gegenpol der Handelskammern im Verwaltungsorganismus, die anderen sahen sie als ein Instrument der Selbstverwaltung der Arbeiterschaft an, wieder andere als einen Ersatz für die nach dem Umsturz errichteten, allmählich aber in ihren Machtbefugnissen immer mehr eingeschränkten Arbeiterräte, wieder andere betrachteten sie als höchste Ausdrucksform der Wirtschaftsdemokratie, als einen Überbau über die Betriebsräteverfassung, die in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit den Gewerkschaften, auf den Betrieben und Branchen aufgebaut, in einer Zentralorganisation zusammengefasst werden sollte“. Das Arbeiterkammergesetz war jedenfalls ein „Kampferfolg der Gewerkschaften“, welchen es nun endlich gelungen war, „ein Gegengewicht zu den politisch bereits sehr einflussreichen Handels- und Gewerbekammern zu schaffen“.

Wie den Handels- und Gewerbekammern wurde den Arbeiterkammern jetzt ebenfalls die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsvorschlägen zugestanden, wodurch „die Interessen der Arbeiterschaft – bei den von der bürgerlichen Parlamentsmehrheit getragenen Regierungen der Ersten Republik zumindest rudimentär – Eingang in Rechtsvorschriften finden konnten“. Außerdem mussten nun Vertreter:innen nicht nur der Wirtschaft, sondern auch der Arbeiterschaft bei allen von der Regierung eingesetzten Ausschüssen, Kommissionen und Enqueten zur Mitwirkung eingeladen werden. Die Erstellung von mit Statistiken versehenen Berichten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeiterschaft konnte darüber hinaus „zumindest einen Anstoß für mögliche Verbesserungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich“ bieten. Aus Sicht der Gewerkschaften stellten die Arbeiterkammern jedenfalls eine „Ergänzung und Förderung einer über die Parteigrenzen hinausgehenden, einheitlichen Arbeiterbewegung“ dar. Besonders bemerkenswert war die aktive Wahlberechtigung, die an die Voraussetzungen des 18. Lebensjahres (im Unterschied zur damaligen Volljährigkeitsgrenze von 21 Jahren) und an eine mindestens zweimonatige Beschäftigung in einem Dienstverhältnis gebunden war. Die Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft war nicht erforderlich, was wohl den seinerzeitigen Umbrüchen im Staatsbürgerschaftsrecht bedingt durch den Zusammenbruch der Habsburgermonarchie geschuldet war. Als gesetzliche, mit Selbstverwaltung ausgestattete Institution mit obligatorischer Mitgliedschaft stellten die Arbeiterkammern nun „gleichsam ein Schutzschild für die Gewerkschaftsbewegung dar“. Auch war es von Beginn an eine Aufgabe der Arbeiterkammern, das Fort- und Weiterbildungswesen der Gewerkschaften zu unterstützen.

Ihre Aufgabe nach wirtschaftlicher Mitbestimmung konnten die Arbeiterkammern in der Ersten Republik jedoch nur zum Teil erfüllen, denn die politische Entwicklung ließ sozialpartnerschaftliches Verhandeln illusorisch erscheinen. Positiv zu vermerken sind aber, neben der Errichtung einer Sozialwissenschaftlichen Studienbibliothek, die rege publizistische Tätigkeit und die nun organisierten Betriebsräteschulungen. Dieser praktische Nutzen führte wohl auch dazu, dass die Arbeiterkammern von den Gewerkschaften bald als „eines der wertvollsten Instrumente des Klassenkampfes“ angesehen wurden. Die Arbeiterkammern trugen jedenfalls „entscheidend zur Stärkung der Gewerkschaften und zur demokratischen Willensbildung“ bei, denn die Selbstverwaltungsorgane der Arbeiterkammern boten „die einzige gemeinsame Plattform für die sich politisch bekämpfenden, parteigebundenen Richtungsgewerkschaften“, gab es doch damals noch keinen überparteilichen Gewerkschaftsbund.

Gänzlich abgelehnt wurden die Arbeiterkammern allerdings von der im November 1918 gegründeten KPÖ, die den Sozialdemokraten vorwarf, damit das „revolutionäre Prinzip des Klassenkampfes“ aufgegeben zu haben und „durch Schaffung der ,Ständekammer‘ für Arbeiter und Angestellte das Bürger- und Ständeratsideal zum Siege“ zu führen. Es sei nun die „Burgfriedensidee“ gesetzlich verankert und die „politische Koalition auf das wirtschaftliche Gebiet“ übertragen worden.

Für verschiedene Berufe wurden in der Ersten Republik Berufsvertretungen auch neu errichtet, so 1924 für die Zahntechniker (Zahntechnikergesetz StGBl 1920/Nr 326) und 1925 für die Hebammen (BGBl Nr 13). Im Februar 1922 wurde weiters die erste Landwirtschaftskammer in Niederösterreich errichtet und innerhalb von zehn Jahren folgten die meisten anderen Bundesländer (Wien erst 1957); 1923 kam es überdies zur Gründung der „Präsidentenkonferenz der landwirtschaftlichen Körperschaften Österreichs“.

3.
Autoritärer Ständestaat

In der Zeit des Dollfuß-Schuschnigg-Regimes wurden die Kammern und sonstigen Organisationen der beruflichen Selbstverwaltung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit beraubt, blieben aber zumeist, bei Verlust oder jedenfalls erheblicher Einschränkungen ihrer Kompetenzen, bis zum „Anschluss“ 1938 bestehen, weil der Regierung die Umsetzung des in der Verfassung 1934 vorgesehenen berufsständischen Aufbaus, in dem die Kammern letztlich aufgehen sollten, bis dahin nicht gelang.

Hinsichtlich der Arbeiterkammern ordnete die Regierung mit Verordnung vom 21.12.1933 (BGBl Nr 572) an, dass bei jeder Arbeiterkammer eine Verwaltungskommission zu errichten war, die alle Aufgaben von Vorstand und Vollversammlung der Arbeiterkammern übernahm. Die Mitglieder und der Vorsitzende dieser sogenannten „neuen Arbeiterkammern“ wurden vom Sozialminister ernannt und entlassen. Diesem stand auch die Aufsicht über die Verwaltungskommissionen und das Recht, diese aufzulösen, zu. Außerdem wurde für jede Kammer ein Aufsichtskommissär zur Überwachung von deren Tätigkeit bestellt, dem eine weitreichende Einflussnahme möglich war, was eine wesentliche Beschränkung der Selbstverwaltung darstellte.

Die Freien Gewerkschaften äußerten freilich „verfassungsrechtliche Bedenken“ hinsichtlich der Gültigkeit der Regierungsverordnung, da die „Zusammensetzung dieser Verwaltungskommissionen nicht im entferntesten dem Stärkeverhältnis der umlagepflichtigen Arbeiter und Angestellten entspricht“. Die Freigewerkschaften verweigerten daher auch die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungskommissionen, nachdem der Sozialminister mitgeteilt hatte, dass er „bereit“ sei, solche Vorschläge „in Erwägung zu ziehen“. Was jetzt geschähe, so die Freigewerkschaftler, sei „die Gleichschaltung der Arbeiter- und Angestelltenkammer“ und als „[g]rundsätzliche Anhänger demokratischer Selbstverwaltung“ seien sie „Gegner der Methode der Gleichschaltung“ und könnten sie daher nicht durch ihre Teilnahme „erleichtern und verschleiern“. Die Verwaltungskommissionen wurden daher ohne Teilnahme der Freien Gewerkschaften konstituiert und auf diese Weise die Arbeiterkammern am 1.1.1934 ihres Charakters als freie Interessenvertretung beraubt.

Nachdem die Sozialdemokratie im Zuge der Februarkämpfe verboten und die Freien Gewerkschaften ausgeschaltet worden waren, wurden die Arbeiterkammern in den Anfang März 1934 errichteten, staatlich kontrollierten „Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten“ (BGBl I Nr 132), die Einheitsgewerkschaft des Regimes, eingegliedert. Ab diesem Zeitpunkt waren sie „ihrer Eigenschaft als eigene selbstverwaltende gesetzliche Interessenvertretung, gebildet aus freigewählten Willensträgern, entkleidet […] und konnten sich nur noch als Büro des ebenfalls der Regierung unterstellten ,Gewerkschaftsbundes‘ betätigen“.

Was die Wahrnehmung der Interessen der Handels- und Gewerbetreibenden anbelangt, so wurde diese zunächst einzelnen Bünden übertragen, nämlich dem Industriellenbund, Finanzbund sowie Handels- und Verkehrsbund, wobei die Mitglieder dieser Bünde in der Regel ernannt wurden. Das neue Handelskammergesetz 1937 (BGBl Nr 204) sah dann neben den Bünden Landeskammern für Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr und Finanzen sowie eine Bundeshandelskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaften vor. Die Kammern hatten aber nur mehr die Funktion von „clearing-Stellen zum Interessenausgleich zwischen den Bünden“. Sie wurden Anfang 1938 eingerichtet, konnten jedoch auf Grund des „Anschlusses“ 1938 nicht mehr aktiv werden.

Im Bereich der Rechtsanwaltschaft schränkte die Regierung anfänglich die anwaltliche Autonomie bloß ein und beseitigte sie schließlich vollständig. Die Disziplinargerichtsbarkeit der Kammern wurde am 16.2.1934 (BGBl Nr 135) dadurch ausgehöhlt, dass der Justizminister die Möglichkeit erhielt, bei politisch missliebigen Rechtsanwälten ein Berufsverbot auszusprechen und RechtsanwaltsanwärterInnen aus der Liste zu streichen. Ende März 1934 erklärte die Regierung infolge des Verbots der Sozialdemokratischen Partei am 12.2.1934 alle Mandate der Kammerausschüsse für erloschen, wenn die Inhaber zur Zeit ihrer Wahl dieser Partei angehört hatten; Neuwahlen oder Ersatzwahlen hatten zu unterbleiben (BGBl Nr 196). Mit dem Gesetz betreffend das Erlöschen von Mandaten in Standeskörpern der Rechtsanwälte und Notare vom Juli 1935 (BGBl Nr 300) kam es dann zum völligen Ende der Autonomie der Kammern: Per Ende 1935 wurden sämtliche Mandate für erloschen erklärt, die freien Wahlen von Kammerfunktionären abgeschafft und deren Ernennung durch den Justizminister angeordnet. Nach dem Inkrafttreten der Verfassung 1934 stand dann die Stellung der Rechtsanwaltschaft vor allem in Hinblick auf ihre Eingliederung in die Berufsstände zur Diskussion, in welchen, dem „Gedankengang des berufsständischen Prinzips“ folgend, „Unternehmer und Angestellte, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichberechtigt einträchtig nebeneinander wirksam“ zu sein hatten. Gemeinsam mit den anderen freien Berufen, wie etwa Ärzten, Apothekern, Technikern udgl, sollten die Rechtsanwälte den Berufsstand der „Freien Berufe“ bilden. Anfang September 1937 wurde verkündet, dass die Ausarbeitung des Gesetzentwurfes für die Organisation des Berufsstandes der „Freien Berufe“ schon „vor dem Abschluß“ stehe, der „Anschluss“ 1938 brachte jedoch das Ende der Arbeiten am berufsständischen Aufbau.

Die Aufgaben der Ärztekammern im Bereich der SV wurden 1935 bis zur Schaffung der berufsständischen Interessenvertretungen dem „Reichsverband österreichischer Ärzteorganisationen“ zugewiesen (BGBl Nr 139). Die Mandate der Kammerfunktionäre sollten zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme der Berufsstände erlöschen, wozu es allerdings nicht kam. Daher nahmen die österreichischen Ärztekammern ihre sonstigen Funktionen bis zum „Anschluss“ 1938 wahr. Auch die Landeswirtschaftskammern sollten in die neue berufsständische Ordnung überführt werden, blieben aber ebenfalls bis zum „Anschluss“ als öffentlich-rechtliche Körperschaften bestehen. Sie wurden aber auf die Wahrnehmung wirtschaftlicher Aufgaben reduziert, während die eigentliche Interessenvertretung den Landesbauernbünden oblag.

4.
NS-Herrschaft

Mit dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich wurden die Kammern als Selbstverwaltungskörper vollständig beseitigt. So erhielten die Arbeiterkammern zunächst kommissarische Leitungen und wurden erst im Juni 1938 aufgelöst. Ihr Vermögen fiel an die „Deutsche Arbeitsfront“ (DAF). Damit waren die Arbeiterkammern formell beseitigt, denn eine Einrichtung, die demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung der Arbeiterschaft sicherte, erschien mit dem Führerprinzip als nicht vereinbar. Folglich existierte ab Anfang Juli nur noch die DAF, in der AG und AN zusammengefasst waren, ohne dass diese Rechtsnachfolgerin der „neuen Arbeiterkammern“ gewesen wäre.

Die Handelskammern wurden bis April 1938 als „Industrie und Handelskammern“ in die reichsdeutsche „Organisation der gewerblichen Wirtschaft“ eingegliedert. Mit der „Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Errichtung der Gauwirtschaftskammern“ vom 20.4.1942 erfolgte 1943 die Einrichtung der Gauwirtschaftskammern, die der Reichswirtschaftskammer unterstellt waren.

Bei den Rechtsanwaltskammern erfolgte ebenfalls zunächst am 14.3.1938 die Einsetzung einer kommissarischen Leitung. Ende April wurden dann alle Kammerfunktionäre ihrer Funktionen enthoben und Neubestellungen durchgeführt. Die 1936 eingesetzten Führungen der Rechtsanwaltskammern verloren nun also ihre Mandate in gleicher Weise, wie sie diese erlangt hatten, nämlich durch Regierungsverfügung. Die Rechtsanwaltskammern wurden schließlich im Oktober 1939 in die Reichs-Rechtsanwaltskammer eingegliedert (RGBl I S 2005) und bildeten somit bloß unselbstständige Gliederungen derselben. Das Ende der freien Advokatur erfolgte mit der Einführung der Reichs-Rechtsanwaltsordnung 1941 (RGBl I S 333), die eine (jederzeit widerrufbare Zulassung der Rechtsanwälte) nunmehr „nach Maßgabe der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege stets bei einem bestimmten Gericht“ durch den Reichsjustizminister im Einvernehmen mit dem Reichsführer des NS-Rechtswahrerbundes nach Anhörung des Präsidenten der Reichs-Rechtsanwaltskammer vorsah. Die Wiener Kammer wurde nun also „zu einer bedeutungslosen Provinzkammer herausgedrückt“ und der freie Advokat „zu einem mittleren Beamten des Großdeutschen Reiches degradiert“.

Die österreichischen Ärztekammern gingen nach dem Inkrafttreten der deutschen Reichsärzteordnung in Österreich 1939 (GBlLÖ Nr 849) in der „Abteilung Ostmark“ der Reichsärztekammer auf. 1940 wurde diese dann nach den einzelnen Reichsgauen untergliedert (Ärztekammern für Wien, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Tirol-Vorarlberg, Kärnten und Steiermark). Des Weiteren wurde die Präsidentenkonferenz der landwirtschaftlichen Körperschaften Österreichs nach dem „Anschluss“ aufgelöst und durch den Reichsnährstand ersetzt, in dem unter der Leitung und Verantwortung des Reichsbauernführers die Leiter der Kreis- und Ortsbauernschaften ihre Aufgaben wahrnahmen.

5.
Zweite Republik

Als im April 1945 die NS-Herrschaft zusammenbrach, nahmen die Kammern umgehend ihre Tätigkeit wieder auf und mit der Wiederherstellung des demokratischen Österreichs kam es zur Renaissance der beruflichen Selbstverwaltung, wobei zumeist an die Rechtslage der Ersten Republik angeknüpft wurde. So wurden etwa mit dem am 25.5.1945 beschlossenen „Handelskammer-Überleitungsgesetz“ die Gauwirtschaftskammern in Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen überführt (StGBl Nr 15). Mit dem Handelskammergesetz 1946 (BGBl Nr 82) erging in weiterer Folge die Grundlage für die heutige Organisation der „Kammer der gewerblichen Wirtschaft“, für die 1993 der Ausdruck „Wirtschaftskammer“ als einheitliche Bezeichnung für die Kammern der gewerblichen Wirtschaft eingeführt wurde.

Auf Forderung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes beschloss die Provisorische Staatsregierung weiters am 20.7.1945 die Wiedererrichtung der Arbeiterkammern in demokratischer Selbstverwaltung (StGBl Nr 95). Die Aufgabenstellung und Organisation blieben im Wesentlichen unverändert, einbezogen wurden nun allerdings neue AN-Gruppen, wie zB HausgehilfInnen und HeimarbeiterInnen. Strittig war die Einbeziehung der landwirtschaftlichen AN, da von Seiten der Landwirtschaftskammern geplant war, für diese eine eigene Sektion im Rahmen der Landwirtschaftskammern zu errichten, wie dies in den meisten Ländern 1950 auch geschah. Das Arbeiterkammergesetz 1954 (BGBl Nr 626) brachte dann eine klarere Festlegung der Zugehörigkeit und der Aufgaben sowie des Wahlrechts, das Arbeiterkammergesetz 1992 (BGBl 1991/Nr 626) eine abermalige Erweiterung der Kammeraufgaben.

Hinsichtlich der Wiener Rechtsanwaltskammer zeigte sich nach dem Ende der NS-Herrschaft, „daß die von der Kammer in jahrzehntelanger, ernster Arbeit geschaffene Tradition stärker war als alle Bemühungen der letzten den reichsdeutschen Justizstellen, dieselbe zu zerstören“. Bereits am 16.4.1945 unternahmen Wiener Rechtsanwälte erste Schritte zur Wiederaufnahme der Kammertätigkeit. Justizstaatssekretär Josef Gerö wies diese Anfang Mai an, die Geschäfte der Rechtsanwaltskammer in Wien vorläufig wahrzunehmen und die Überleitung in die endgültige Ordnung vorzubereiten. Diese geschah mit dem Gesetz über die Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vom 31.7.1945, der RAO 1945 (StGBl Nr 103). Mit der Wahl der – bislang ministeriell bestellten – Standesorgane im Oktober 1948 fand die Wiedererrichtung der Wiener Kammer iSd demokratischen Selbstverwaltung ihren Abschluss. 1956 wurde das Disziplinarwesen der Kammer neu organisiert (BGBl Nr 159) und in weiterer Folge die Selbstverwaltung ua durch die Errichtung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) 1974 (BGBl 1973/570) erheblich ausgebaut. Für die Notare wurde nach dem Vorbild der Anwälte 1962 als Dachorganisation ein Delegiertentag der österreichischen Notariatskammern (BGBl Nr 139) und 1977 eine Österreichische Notariatskammer eingerichtet (BGBl Nr 162).

Auch die Landwirtschaftskammern nahmen nach dem Ende der NS-Herrschaft ihre Tätigkeit auf, und die „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ wurde im Jänner 1946 wiedererrichtet. 1950 erfolgte die Gründung der österreichischen Landarbeiterkammer als Dachverband, welcher die Interessen der unselbstständig tätigen AN vertritt. Auch die Ingenieurkammern erhielten in den 1960er-Jahren eine Neugestaltung, denn 1969 wurde erstmals eine Bundesingenieurkammer errichtet, der die Landeskammern angehören (BGBl Nr 72). Die Ärztekammern agierten nach dem Ende der NS-Herrschaft zunächst de facto im rechtsfreien Raum, weshalb immer dringender ein neues Gesetz gefordert wurde, was schließlich zum Ärztegesetz 1949 führte, das neun Landeskammern und eine Österreichische Ärztekammer als Dachorganisation vorsah und das Disziplinarverfahren neu regelte (BGBl Nr 92).

Andere Berufe erhielten in der Zweiten Republik entweder neue Kammervorschriften, wie die Apotheker, oder ihre Interessenvertretungen wurden überhaupt erst jetzt neu errichtet: nämlich etwa für die Wirtschaftstreuhänder 1947, die Dentisten 1949, die Tierärzte 1956 und die Patentanwälte 1967.

6.
Schlussbemerkung

In Österreich besteht das „wohl umfassendste System der beruflichen Selbstverwaltung durch Kammern“, denn für fast jede Berufsgruppe gibt es Kammern, die mehr als reine Interessenvertretungen sind. Die Entwicklungsgeschichte von etwa 150 Jahren zeigt, dass die berufliche Selbstverwaltung in vielfältigen Formen auftritt und inhaltlich so ausgebaut wurde, dass vom „Kammerstaat“ bzw der „Herrschaft der Verbände“ gesprochen werden kann. Die Kammern stehen daher auch immer wieder in der Kritik, insb was die Pflichtmitgliedschaft, die Kammerumlagen und die „Mehrfachrepräsentation in den Bereichen der Politik, Ausarbeitung der Gesetze (Regierungsvertretung), Abstimmung der Gesetzesvorhaben (Parlament) und Begutachtung (Sozialpartner)“ betrifft. Die Pflichtmitgliedschaft in den Interessenvertretungen ist seit 2007 jedoch in der Verfassung als Strukturelement der Kammern verankert (BGBl I Nr 27). 2008 fanden überdies die Grundzüge der nichtterritorialen Selbstverwaltung eine verfassungsrechtliche Festschreibung, darunter, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind (BGBl I Nr 2). Gerade dies sollte auch eine hohe Akzeptanz der Kammern durch die Mitglieder sichern, solange damit auch eine effiziente Interessenvertretung verbunden ist.