LeppinDas Streikrecht des Arbeitnehmers im nationalen RechtStreikrecht
Nach gefestigter Rsp des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bewirkt ein rechtmäßiger Streik die Legitimität der Arbeitsniederlegung sowohl für die Gewerkschaft als auch für die teilnehmenden AN (BAG 28.1.1955, GS 1/54, BAGE 1, 291). Michelle-Maria Leppin bemängelt in ihrer Kölner Dissertation (2024) eine fehlende normative Verortung der rechtlichen Bewertung der Rechtmäßigkeit der Streikteilnahme und deren Auswirkungen im Individualarbeitsverhältnis. Anspruch der Autorin ist, ein Recht des Einzelnen auf Beteiligung am Streik zu begründen. Dabei geht es ihr nicht um eine Neujustierung sämtlicher Fragen des Arbeitskampfrechts, sondern um die konkrete Fragestellung eines Rechts zur Streikbeteiligung auf der Basis der herrschenden Ansichten zu Arbeitskampfrecht und Rechtsfolgen der Streikbeteiligung. In seiner jüngsten Entscheidung zur Tarifautonomie hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 11.12.2024, 1 BvR 1109/21 ua, NZA 2025, 493) die Verbindlichkeit der Tarifverträge im individuellen Arbeitsverhältnis betont. Was das für die vorliegende Fragestellung bedeutet, konnte die Verfasserin nicht mehr klären. Die Entscheidung dürfte freilich wenig ergiebig für diese Frage sein.
In einem ersten Schritt wendet sich die Verfasserin dem Gewährleistungsgehalt der Koalitionsfreiheit zu und will klären, ob Art 9 Abs 3 des Grundgesetzes (GG) auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Streikteilnahme umfasst. Breiten Raum nimmt dabei die historische Auslegung ein (S 74 ff). Die Diskussionen um die Aufnahme des Streikrechts in die Verfassung, zu der es am Ende nicht kam, bedeute jedenfalls nicht, dass das Streikrecht explizit nicht gewollt gewesen sei (S 93). Dennoch sei die Auslegung offen. Der Gesetzgeber sei wohl davon ausgegangen, dass die Koalitionsfreiheit auch den Streik umfasse, habe sich aber näherer Festlegungen zur Ausgestaltung als subjektives Recht enthalten wollen. Offen sei damit auch die Frage, wer Rechtsträger eines solchen Streikrechts sei (S 95 f). Ausgehend davon, dass der Arbeitskampf und insb der Streik Funktionsbedingung der Tarifautonomie ist (S 99 ff), führt sie die teleologische Auslegung im Hinblick auf die Rechtsträgerschaft beim Streik fort (S 106 ff). Rechtsträger seien die Koalitionen, die organisierten AN hätten (nur) ein Teilnahmerecht im Hinblick auf die normative Teilhabe am umkämpften Tarifvertrag, während Außenseiter ein solches Recht nicht auf eine etwaige Partizipation stützen könnten (S 123 ff). Letzteres sei auch für die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems ungeachtet eines rückläufigen Organisationsgrades nicht erforderlich, schließlich hätten Gewerkschaften auch andere wirksame Kampfstrategien (S 141 ff). Leider wird dies nicht konkreter erläutert.
Auf der Basis des so grundgelegten subjektiv-öffentlichen Rechts des organisierten AN auf Streikteilnahme wendet Leppin sich den individual-rechtlichen Konsequenzen zu. Es bedürfe angesichts einer staatlichen Schutzpflicht eines Scharniers, um den gebotenen Schutz durch das Grundrecht bürgerlich-rechtlich effektiv werden zu lassen (S 168 ff). Ein solches sieht die Verfasserin in § 275 Abs 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der dem zur persönlichen Leistungserbringung verpflichteten Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt, wenn die Leistungserbringung unzumutbar ist (S 185 ff). Auf der Grundlage einer typisierten Interessenabwägung habe der AN prinzipiell ein Leistungsverweigerungsrecht bei Streikteilnahme (S 236 ff). Der AG werde von seiner Leistungspflicht frei gem § 326 Abs 1 Satz 1 HS 1 BGB. Für Außenseiter verneint Leppin ein Leistungsverweigerungsrecht (S 257 ff), da Außenseitern ein solches Grundrecht auf Streikteilnahme nicht zukomme.
Abschließend prüft die Autorin die Bewährung des Konzepts an einzelnen Anwendungsfällen. Im Falle der Tarifeinheit nach § 4a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) funktioniere es (S 289 ff). Die Teilnahme am Unterstützungsstreik hingegen lasse sich nicht auf § 275 Abs 3 BGB stützen. Das wird aber für unproblematisch gehalten, weil die Verfasserin kurzerhand auch die Rsp des BAG zur Anerkennung des Unterstützungsstreiks (vgl BAG 19.6.2007, 1 AZR 396/06, AP GG Art 9 Arbeitskampf Nr 173) für unzutreffend erklärt (S 297 ff). Ähnlich bewertet sie die Aussperrung gegenüber Außenseitern. Diese könnten nicht einbezogen werden und es fehle auch an einer Norm, die eine Arbeitskampfbeteiligung privatrechtlich umsetze (S 300 ff). Freilich bleibt die grundsätzliche Frage, mit welcher privatrechtlichen Norm denn eine solche Umsetzung für die Aussperrung gegenüber den organisierten AN erfolgen soll, insgesamt unbeleuchtet. Der Bruch mit der Rsp zur Unzulässigkeit einer selektiven Aussperrung (BAG 10.6.1980, 1 AZR 331/79, AP GG Art 9 Arbeitskampf Nr 66) wird eingeräumt, die Rsp aber als unzutreffend qualifiziert. Schließlich sieht die Verfasserin in ihrem Konzept auch keine Lösung für die von der Rsp anerkannte Betriebsstilllegung (BAG 11.7.1995, 1 AZR 161/95, AP Art 9 GG Arbeitskampf Nr 139), die sie freilich ebenfalls ablehnt.
Gleichsam hilfsgutachtlich prüft die Autorin schließlich die Konsequenzen für den Fall, dass die Beteiligung von Außenseitern als durch die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft getragen grundrechtlich geschützt sei (S 315 ff). Auch in diesem Falle komme § 275 Abs 3 BGB nicht zum Zuge. Eine verfassungskonforme Auslegung scheitere daran, dass das Gesetz nicht für eine solche Auslegung herhalten könne.
Die vorliegende Arbeit soll Lösungen für ein Problem aufzeigen, das gelöst schien, und schafft dadurch Probleme. Zwar scheint das Bemühen verdienstvoll, richterrechtliches Arbeitsrecht auf ein gesetzeskonformes Fundament zu stellen. Es stellt sich allerdings die Frage, welchen Vorteil eine Lösung bietet, die sich an den praktischen Problemen nicht bewährt. Was nicht passt, wird passend gemacht – unter Berufung darauf, dass an den fraglichen Stellen die Rsp eben nicht zutreffend sei. So kommt mit § 275 Abs 3 BGB eine Regelung des Leistungsstörungsrechts als vermeintlich nur technisches Instrument mit einer erheblichen Einschränkung des Arbeitskampfrechts daher.
Geht es hier aber wirklich nur um technische Dogmatik? Die Verfasserin betont die Bedeutung des gesetzgeberischen Willens für die Auslegung (S 34 ff, 318 ff). Das geht sogar so weit, dass eine Berücksichtigung völkerrechtlicher Bindungen der Bundesrepublik bei der Auslegung des GG ausscheiden soll, weil der Wille des historischen Normgebers in Bezug auf die Frage eines Individualgrundrechts entgegenstehe – und das, obwohl der Befund zum Willen des Grundgesetzgebers doch indifferent ausgefallen war (siehe oben). Dies steht in auffälligem Kontrast dazu, dass die Konzeption der individualrechtlichen Folgen der Arbeitskampfbeteiligung ebenso wie gerade auch die Frage der zulässigen Beteiligung Dritter am Arbeitskampf (BAG 21.4.1971, GS 1/68, AP Art 9 GG Arbeitskampf Nr 43) ihre Wurzeln in grundrechtsgeleitetem gesetzesvertretendem Richterrecht finden, das deutlich älter ist als der erst im Jahr 2001 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 3138) geschaffene § 275 Abs 3 BGB. Leppin betreibt eine umfangreiche historische Auslegung dieser Regelung (S 194 ff), der freilich in keiner Hinsicht ein Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dem bisherigen verfassungsrechtlichen Verständnis der Rsp nachträglich die Grundlage zu entziehen. Das hätte schon Anlass zu der Frage gegeben, ob das deutsche Recht tatsächlich eine nachträgliche und abändernde einfachgesetzliche Antwort auf die aufgeworfene Frage eines individuellen Streikrechts enthält – oder ob es nicht in Ermangelung einer solchen Reformgesetzgebung bei der bisherigen richterrechtlichen Lösung bleiben muss.
Die vorliegende Arbeit bemüht sich einerseits um eine normative Anbindung der Frage des individuellen Streikrechts im bürgerlichen Recht. Leider steht sie andererseits in einer gewissen Tradition, die das deutsche kollektive Arbeitsrecht möglichst ohne völkerrechtliche Bindungen denken möchte. So lehnt sie es ab, das Völkerrecht in ihre Überlegungen einzubeziehen (S 32) und versucht, völkerrechtliche Einflüsse bei der Grundrechtsauslegung abzuwehren (S 111 ff).
Ungeachtet der vorstehend geäußerten konzeptionellen Kritik verdient die Arbeit Anerkennung. Sie fasst das arbeitskampfrechtliche Konzept der Rsp sorgfältig und zutreffend zusammen und diskutiert die daraus folgenden individualrechtlichen Fragen scharfsinnig. Gerade auch für Leser:innen mit österreichischer Perspektive dürfte sie einen hohen Informationswert haben.