ZschocheHaftung der Gewerkschaft für Arbeitskämpfe
Seit dem sogenannten „Bananenstreik-Urteil“ des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1963 (OGH 14.5.1963, 8 Ob 75/63 und OGH 8 Ob 344/65 ZAS 1966, 161 ff) ist es in Österreich ruhig um das Thema Haftung der Gewerkschaften für Streik- bzw Schadensfolgen geworden. Im konkreten Fall ging es damals um die Frage, ob der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) haftet, wenn durch Streikposten das Abladen von Bananen verhindert wird und deshalb die Bananen auf Grund des Verderbs nicht mehr zu verkaufen sind. Der OGH verneinte eine solche Haftung, obwohl es sich um einen vom ÖGB organisierten Streik handelte. Das zentrale Argument des OGH war, dass die betreffenden Streikposten weitgehend eigenmächtig gehandelt hätten und nicht von einem Vertreter des ÖGB zur Ausschreitung angewiesen worden wären bzw keinerlei Zustimmung des ÖGB zu diesem Verhalten vorlag. Wäre das der Fall gewesen, so der OGH, wäre eine Haftung der Gewerkschaft zu bejahen gewesen. Der bloße Umstand, dass der ÖGB die Ausschreitungen nicht unterbunden bzw verhindert habe, begründe noch keine Haftung desselben (OGH 14.5.1963, 8 Ob 75/63 und OGH 8 Ob 344/65 ZAS 1966, 161 ff).
In der Literatur erfuhr diese Judikatur harsche Kritik (Bydlinski, ZAS 1966, 168 ff; Gschnitzer, ZAS 1966, 179 ff und Nipperdey, ZAS 1966, 184), wobei gleichzeitig ausdrücklich begrüßt wurde, dass der OGH nicht der Versuchung erlegen ist, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung allgemeine Aussagen zur (Un-)Zulässigkeit des Streiks zu machen (wiederum Bydlinski, ZAS 1966, 165 ff). Unmittelbar darauf ist die Diskussion über die Haftung der Gewerkschaft für Schäden, die auf Grund eines Streiks aufgetreten sind, weitgehend zum Erliegen gekommen. Das ist primär darauf zurückzuführen, dass keine Streikfälle mehr an den OGH herangetragen wurden. Auch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Streik war lange Zeit de facto nicht existent. Das war Ausdruck einer sehr österreichischen Haltung gegenüber dem Thema Arbeitskampf, die diesen als faktisches und nicht als rechtliches Phänomen verstanden wissen wollte.
Zuletzt hat sich das vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Grundrechtecharta sowie der dynamischen Judikatur des EGMR zu Art 11 EMRK diametral geändert. Die Literatur hat sich diesem Thema nunmehr (endlich) angenommen (vgl zuletzt etwa Kozak [Hrsg], Handbuch Streikrecht [2026]). Der Fokus der wissenschaftlichen Auseinandersetzung liegt bisher primär auf den Fragen, ob ein Streikrecht in Österreich existiert und welche Auswirkungen für die Rechtsposition des*der einzelne AN damit verbunden sind, insb im Hinblick auf die Zulässigkeit von Entlassungen aus Anlass einer Streikteilnahme. Die schadenersatzrechtlichen Aspekte des Streikthemas werden in Österreich hingegen weiterhin stiefmütterlich behandelt; eine wohltuende Ausnahme stellt Krecji (Recht auf Streik [2015] 319 ff) dar.
In Deutschland ist das ganz anders. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewerkschaft für von ihr organisierte Streiks haftet, hat das BAG bereits mehrfach beschäftigt. Vor allem die Streiks in der Luftfahrtbranche haben die Diskussion befördert. Die deutsche Literatur zu diesem Thema ist kaum noch zu überblicken.
Schon allein vor diesem Hintergrund ist es als sehr verdienstvoll anzusehen, dass Paula Zschoche im Rahmen ihrer an der Universität Heidelberg vorgelegten Dissertation das Thema Haftung der Gewerkschaft für Arbeitskämpfe einer monographischen und damit systematischen Aufarbeitung zugeführt hat. Ihre Ausführungen sind insb auch für Österreich von Interesse, weil hier, wie dargelegt wurde, belastbare Aussagen zur Haftung der Gewerkschaft für Arbeitskampffolgen weitgehend fehlen. Freilich ist in diesem Zusammenhang auch Vorsicht geboten. Denn Zschoches Arbeit setzt auf der Prämisse auf, dass der zu beurteilende Streik (bzw dessen Schadensfolgen) rechtswidrig ist. Die zentrale Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Streik überhaupt als rechtswidrig zu qualifizieren ist, behandelt sie nicht. Das ist in Anbetracht der gewählten Forschungsfrage verständlich und auch konsequent. Gerade daraus ergibt sich jedoch ein Caveat für Österreich. Denn es ist keineswegs gesagt, dass die Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit eines Streiks in Österreich und Deutschland zu denselben Ergebnissen käme.
Das zeigt sich bereits bei der einleitenden Diskussion über die Erfassung des Arbeitskampfes als verfassungsmäßig erlaubtes Druckmittel (Teil 1, Kapitel A). Hier kommt klar die „deutsche Brille“ auf das Thema zum Ausdruck, da in Deutschland die Koalitionsfreiheit konstitutiv mit dem Tarifvertragsrecht verschränkt ist und daraus abgeleitet auch Ursprung und Grenzen des Streikrechts erklärt werden (vgl S 9 ff). Die von Zschoche vorgenommene Akzentuierung der bisherigen Lesart, die nicht bloß auf die Durchsetzung von Tarifforderungen abstellt, sondern auch ihre Formulierung miteinbezieht (S 13), lässt sich daher nur vor diesem Hintergrund verstehen, erscheint aber für Österreich im Ergebnis wenig ergiebig.
Instruktiv und auch für Österreich von Interesse sind hingegen die Ausführungen zur rechtlichen Begründung der Haftung für rechtswidrige Arbeitskämpfe (Teil 1, Kapitel B). Zschoche kritisiert zu Recht die pauschale und undifferenzierte Annahme eines „Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs“, aus dessen Verletzung eine Haftung der Gewerkschaft für Arbeitskampfmaßnahmen resultieren soll (S 23). Abgesehen vom Fehlen einer entsprechenden (gesetzlichen) Grundlage ergibt sich aus § 823 BGB, dass es auch dem deutschen Schadenersatzrecht darum geht, bestimmte, konkret bezeichnete Schutzgüter zu sichern. Davon, diese zu identifizieren und zu benennen, kann auch die Annahme eines diffusen Rechts auf Gewerbetrieb nicht entbinden. Nichts anderes gilt in Anbetracht des § 1293 ABGB für Österreich. Dh, eine Haftung kann überhaupt erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass in rechtswidriger und schuldhafter Weise in Vermögen, Rechte oder die persönliche Integrität eingegriffen wurde.
Aus diesem Grund geht Zschoche in Teil 2 ihrer Arbeit der Frage nach, welche subjektiven Rechte für eine Haftung der Gewerkschaften ins Treffen geführt werden können. Sie beginnt ihre Ausführungen, naheliegend, mit dem Schutz des Eigentumsrechts und fokussiert sich in diesem Zusammenhang vor allem auf den Problemkreis der Nutzungsbeeinträchtigung als haftungsauslösendes Element (S 56). Die Argumente der Autorin, weshalb die bloße Nutzungsbeeinträchtigung (von Betriebsmitteln) noch keinen hinreichenden und damit haftungsauslösenden Eigentumseingriff darstellen, sind durchwegs überzeugend und stringent in ihrer Begründung. Dasselbe gilt für die Beeinträchtigung von Forderungsrechten, konkret der Forderung des*der AG auf Inanspruchnahme der Arbeitskraft des*der streikenden AN. Auch diesbezüglich überzeugt das Ergebnis, dass der Aufruf der Gewerkschaft zum Streik in der Regel keine Verletzung von Forderungsrechten des*der AG darstellt (S 69 ff).
Da auch die Verletzung von Schutzgesetzen (S 79) zur Abwehr rechtswidriger Streiks keinen tauglichen Ansatz für die Begründung einer allgemeinen Haftung der Gewerkschaft darstellt, wird das wissenschaftliche Interesse auf die Frage gerichtet, ob und unter welchen Voraussetzungen der Aufruf zum Streik eine sittenwidrige Schädigung gem § 826 BGB bewirken kann. Hier bewegt man sich nunmehr innerhalb eines Problemkreises, der wiederum auch die Aufmerksamkeit des*der österreichische*n Leser*in weckt, da diese Diskussion auch hierzulande vor dem Hintergrund des § 1295 Abs 2 ABGB geführt wird (vgl Krejci, Recht auf Streik [2015] 234). Der Ansatz von Zschoche ist ein spezifischer: Sie geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Aufruf der Gewerkschaft zur Streikteilnahme und damit – zumindest im Falle eines rechtswidrigen Streiks – zum Vertragsbruch als sittenwidrig zu qualifizieren ist (S 128). Zu diesem Zweck werden Fallgruppen gebildet, die von der Sittenwidrigkeit der Streikintention, über die Sittenwidrigkeit der eingesetzten Kampfmittel bis hin zur Sittenwidrigkeit der Zielsetzung reichen. Dieselben Fallgruppen werden im Wesentlichen auch in Österreich diskutiert (vgl Krejci, Recht auf Streik [2015] 234 ff), wenn es zB um die Frage geht, ob „Klimastreiks“ (Mosler, DRdA 2024, 104 ff) oder politische Streiks (Grillberger in FS Bauer/Mair/Petrag [2004] 17 ff) auf Grund ihrer Zielsetzungen, die von der*dem betroffenen AG nicht erfüllt werden können, sittenwidrig sind und gem § 1295 Abs 2 ABGB Schadenersatzforderungen auslösen.
Die Autorin kommt in einer abschließenden Analyse des Befundes letztlich zu dem Ergebnis, dass sich zwar durchaus Anknüpfungspunkte für eine Haftung der Gewerkschaft auf Grund der Verletzung absoluter Rechte in der deutschen Rechtsordnung finden lassen, dass diese aber nur bestimmte Erscheinungsformen von Arbeitskämpfen oder spezifische Situationen betreffen (S 137).
In weiterer Folge prüft Zschoche daher, ob sich eine Haftung aus der Verletzung relativer Rechte (Teil 2, Kapitel C) begründen lässt. Hier steht vor allem die Frage im Fokus, welche Bedeutung die Rolle der Gewerkschaft als Tarifpartei hat (S 139 ff). Im Kern geht es um den Problemkreis der Verletzung der tarifvertraglichen Friedenspflicht durch Kampfmaßnahmen während des aufrechten Bestehens eines Tarifvertrags. Hierbei handelt es sich um eine Diskussion, die zuletzt auch in Österreich vermehrt Aufmerksamkeit erfahren hat (vgl Felten/Mosler in Kozak [Hrsg], Handbuch Streik [2026] 50 ff). Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass der österreichischen Streikrechtsdoktrin die für Deutschland prägende, konstitutive Verschränkung zwischen Tarifvertrags- und Streikrecht fremd ist. Die deutsche Haltung zur tarifvertraglichen Friedenspflicht sollte daher vor diesem Hintergrund nicht unreflektiert auf die österreichische Rechtslage übertragen werden.
Innovativ ist – jedenfalls für den*die österreichische*n Leser*in – der Ansatz Zschoches, den Aufruf der Gewerkschaft zum Streik als Ausübung eines Gestaltungsrechts zu verstehen (vgl S 188). Durch den Aufruf, so die These, würden auf Grund der Gewerkschaftsmitgliedschaft individuelle Streikrechte aktiviert und damit der Inhalt des Arbeitsvertrages geändert (S 198). Daraus soll sich eine Schutzpflicht der Gewerkschaft gegenüber dem*der einzelnen AG ergeben, die es dieser untersagen soll, dieses Gestaltungsrecht in rechtswidriger Weise auszuüben. Im Falle eines Verstoßes habe der*die AG einen Anspruch auf Unterlassung. Es fragt sich allerdings, ob damit nicht der Streikaufruf der Gewerkschaft rechtlich überhöht wird. Denn auch, wenn die Gewerkschaft die Möglichkeit hat, über den Ausschluss jener Mitglieder, die nicht bereit sind, sich am Streik zu beteiligen, Druck auszuüben, erscheint es doch sehr weitgehend, von einem Gestaltungsrecht der Gewerkschaft zu sprechen. Das würde gemeinhin einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch voraussetzen. Gerichtlich erzwingen lässt sich allerdings die Streikteilnahme nicht. Das spricht gegen die These, im Streikaufruf ein Gestaltungsrecht zu sehen. Damit fehlt es aber auch an der Grundlage für die Bejahung spezifischer Schutzpflichten der Gewerkschaft, die im Falle ihrer Verletzung eine Haftung begründen könnten.
Die Arbeit Zschoches ist eine fundierte Analyse der schadenersatzrechtlichen Folgen von Arbeitskämpfen. Sie ist materialreich und akribisch in der Quellenverarbeitung. Die vorgebrachten Thesen sind methodisch stringent abgeleitet und abwägend begründet. Auch wenn sie nicht in allen Punkten vollinhaltlich zu überzeugen vermögen, regen sie zum Nachdenken an und fördern so den wissenschaftlichen Diskurs; und zwar – das sei explizit hervorgehoben – auch über die Landesgrenzen: das Werk liest sich auch für den*die österreichische*n Leser*in mit großem Erkenntnisgewinn!