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Buchbesprechungen

RebstockDer Grundrechtsschutz des Erwerbers beim Betriebsübergang. Zu den Grenzen des europäischen Arbeitnehmerschutzes

Duncker & Humblot Verlag, Berlin 2025, 559 Seiten, gebunden, € 129,90

§ 613a Abs 1 Satz 1 BGB – dem § 3 Abs 1 AVRAG nachgebildet ist (ErläutRV 1077 BlgNR 18. GP 10) – normiert für Deutschland die zentrale Rechtsfolge des Betriebsübergangs, auch in Umsetzung der RL 77/187/EWG bzw nunmehr der RL 2001/23/EG (Baumgärtner in Hau/Poseck [Hrsg], BeckOK BGB76 § 613a BGB Rz 3; Gahleitner in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm4 § 3 AVRAG Rz 1). In erster Linie handelt es sich beim angeordneten Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den:die Erwerber:in um ein Schutzgesetz zugunsten von AN, die von einem solchen Betriebsübergang betroffen sind (ErwGr 3 RL 2001/23/EG; Gussen in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching [Hrsg], BeckOK Arbeitsrecht78 § 613a BGB Rz 2; Felten, Rechtsfolgen des Betriebsübergangs – Möglichkeiten und Grenzen privatautonomer Modifikationen, in Reissner/F. G. Burger [Hrsg], Aktuelle Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht [2016] 21 [23 ff]). Doch werden bei dem ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse auch (grundrechtlich abgesicherte) Interessen der:des Erwerberin:Erwerbers berührt – (ua) dieser Fragestellung widmet sich die im Wintersemester 2023/2024 von der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen als Dissertation angenommene (und nunmehr Rsp und Literatur bis November 2024 berücksichtigende) Arbeit von Valentin Rebstock. Dabei geht der Autor der – in der österreichischen Judikatur und Literatur bis dato kaum behandelten – spannenden Frage nach, inwiefern das Betriebsübergangsrecht (insb) dem europäischen Grundrechtsregime entspricht. Auch der EuGH befasste sich in Entscheidungen iZm einem Betriebsübergang bereits mit Unionsgrundrechten der:des Erwerberin:Erwerbers (exemplarisch: EuGH 27.4.2017, C-680/15 und C-681/15, Asklepios, ECLI:EU:C:2017:317).

Die unternehmerische Freiheit wird grundrechtlich in einem gewissen Rahmen gewährleistet: So ist sie einerseits in Art 16 GRC (unions-)primärrechtlich abgesichert; dieses Recht gleicht in Formulierung und Bestimmtheit dem aus österreichischer Sicht andererseits relevanten Art 6 StGG (vgl VfGH 3.3.2015, G 107/2013, VfSlg 19.950) und deckt sich auch inhaltlich weitgehend mit Art 6 StGG (Czech in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Bundesverfassungsrecht Art 6 StGG Rz 3; vgl auch Bezemek in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar2 Art 16 Rz 6). Weiters von Bedeutung ist die bei Betriebsübergängen auch tangierte rechtsgeschäftliche Privatautonomie: Sie ist von Art 5 StGG umfasst (Berka/C. Binder/Kneihs, Grundrechte2 [2019] 446 f). Die Abschlussfreiheit, wonach jede:r AG die Freiheit genießt, selbst zu entscheiden, ob bzw mit wem sie:er einen Arbeitsvertrag abschließen möchte, wird als Ausprägung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie (Rummel in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 § 859 Rz 23; Schickmair in Fenyves/Kerschner/A. Vonkilch [Hrsg], Klang Kommentar3 § 859 Rz 56) im Verhältnis zu den zu übernehmenden AN durch das Betriebsübergangsrecht wesentlich transzendiert. Denn mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse eo ipso wird die Möglichkeit einer privatautonomen Vereinbarung oder eben einer Nicht-Einigung zwischen Erwerber:in und AN durch eine explizit determinierte Rechtsfolge ersetzt (M. Binder, DRdA 1996, 1 [2]).

Das vorliegende, zu besprechende Werk bietet eine umfassende Darstellung der Entwicklung des Betriebsübergangsrechts im europäischen und deutschen Kontext. Es zeichnet nach, wie sich diese Rechtsmaterie aus arbeitsrechtlichen Ausgangsüberlegungen heraus in einem Wechselspiel zwischen Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht herausgebildet hat und welche Zielvorstellungen ihr dabei zugrunde lagen. Ein besonderer Fokus liegt auf der zunehmenden Bedeutung der europäischen Ebene, insb auf dem Einfluss der Rsp des EuGH. Darauf aufbauend werden die methodischen Grundlagen der Rechtsanwendung im europäischen Mehrebenensystem analysiert. Im Zentrum stehen hierbei Fragen der gerichtlichen Rechtsfortbildung, der Rolle und Reichweite der Kompetenzen des EuGH sowie das Zusammenwirken europäischer und nationaler Gerichte. Ein weiterer Untersuchungsschwerpunkt ist der grundrechtliche Rahmen des Betriebsübergangsrechts. Dabei wird das Verhältnis zwischen nationalen Grundrechten und der europäischen Grundrechtsordnung beleuchtet und gezeigt, dass europäische Grundrechtswertungen auch in einer nur teilweise harmonisierten Rechtsmaterie prägend bleiben. Abschließend werden auf dieser Grundlage Lösungsansätze für zentrale Problemfelder des Betriebsübergangsrechts entwickelt und wesentliche Entscheidungen von EuGH und BAG in einen grundrechtlich fundierten Begründungszusammenhang eingeordnet, der sowohl den Schutz der AN als auch die wirtschaftlichen Interessen von Erwerberinnen:Erwerbern berücksichtigt.

Das Werk Rebstocks bietet zahlreiche, gehaltvolle Ausführungen zu unterschiedlichen, vor allem grundrechtsindizierten Problematiken im Recht des Betriebsübergangs. Näher eingegangen werden soll nachfolgend – aufgrund der Relevanz auch für Österreich durch den unionalen Charakter – auf die unternehmerische Freiheit (Art 16 GRC) im Kontext des Betriebsübergangsrechts. Dabei handelt es sich nach Rebstock um ein disponibles Grundrecht, auf das durch einen freiwilligen und informierten Willensakt verzichtet werden kann (S 404). Dieser Verzicht könne auch implizit erfolgen und manifestiere sich etwa durch einen vorbehaltlosen Vertragsabschluss oder dadurch, dass bekannte negative Eigenschaften des Unternehmens (bspw bei der Kaufpreisgestaltung) eingepreist werden. Sodann unterscheidet Rebstock zwischen der Rechtsfolge der Transfervereinbarung eines Betriebs und den Rechtsfolgen des Betriebsübergangs, wobei nur in Bezug auf die Transfervereinbarung von einer willentlichen Entscheidung der:des Erwerberin:Erwerbers die Rede sein könne. Eine Bindung der:des Erwerberin:Erwerbers an die AN des Veräußerers würde vielmehr „fingiert“. Dem ist jedoch nicht beizupflichten: Eine Bindung wird nicht fingiert, sondern tritt vielmehr tatsächlich ein (vgl statt aller M. Binder/Mair in F. G. Burger/Mair [Hrsg], AVRAG4 § 3 Rz 78 ff). Sodann vertritt Rebstock, dass der Umstand des privatautonomen Abschlusses der Transfervereinbarung höchstens zu einer Anhebung der Übermaßschwelle, nicht aber ohne weiteres zu einem kompletten Grundrechtsverlust führt (S 405).

Als Gegenansicht werden durch den Autor zwei verknüpfte Rechtsgrundsätze in einer Frage präsentiert, in concreto: „Caveat emptor, volenti non fit iniuria?“ (S 403). Diesen Rechtsgrundsätzen (vgl dazu Brogyanyi, Grundbegriffe und Funktionen der Legal Due Diligence, in Althuber/Schopper [Hrsg], Handbuch Unternehmenskauf & Due Diligence I2 [2015] Rz 14; Ohly, „Volenti non fit iniuria“ – Die Einwilligung im Privatrecht [2002] 25 ff und 63 ff), wonach sich der:die Käufer:in einerseits hüten möge und er:sie sich über den Kaufgegenstand zu informieren habe und denen zufolge der:dem Einwilligenden andererseits kein Unrecht geschehe, tritt der Autor überzeugend entgegen. Zwar kann durchaus argumentiert werden, dass der:die Erwerber:in im Rahmen eines – insb bei größeren Unternehmen häufig durchgeführten – sogenannten „Due-diligence-Verfahrens“ aufgrund der klaren, nationalen und unionalen Vorgaben wissen muss, dass er:sie bei einem Betriebsübergang in die Arbeitsverhältnisse der:des Veräußerin:Veräußerers eintritt; die Rechtsfolge ist insofern für den:die Erwerber:in klar normiert. Jedoch aus diesen Grundsätzen abzuleiten, dass der:die Erwerber:in überhaupt nicht mehr von Grundrechten geschützt sein soll, scheint wohl zu weitgehend zu sein. Sohin ist Rebstock zuzustimmen, wenn er – wie bereits dargelegt – ausführt, dass es durch den Umstand des Abschlusses einer Transfervereinbarung (vgl zu den erfassten Übertragungsformen M. Binder/Mair in F. G. Burger/Mair, AVRAG4 § 3 Rz 16 ff) nicht zu einem kompletten Grundrechtsverlust kommt, sondern lediglich zu einer Anhebung der Übermaßschwelle (vgl auch S 405 ff). Entgegen der Ansicht Rebstocks handelt es sich mMn bei dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auch nicht um einen Verzicht auf die Vertragsfreiheit, sondern vielmehr einerseits um den Eintritt einer spezifischen, voraussehbaren Rechtsfolge durch den Betriebsübergang und andererseits um einen Eingriff in Art 16 GRC (so zum Eingriff auch Schubert in Franzen/Gallner/Oetker [Hrsg], EuArbRK5 Art 16 GRC Rz 22 und 24). So kommt es weniger auf die mangelnde Wahlmöglichkeit der:des Erwerberin:Erwerbers an, ob sie:er in die Arbeitsverhältnisse, die zum Übergangszeitpunkt bestanden haben, eintritt oder nicht, sondern vielmehr auf die Frage, inwiefern § 613a BGB der RL 2001/23/EG bzw Art 16 GRC entspricht. Doch wird auf diese Frage nicht näher eingegangen (vgl zu dieser Frage Schubert in Franzen/Gallner/Oetker, EuArbRK5 Art 16 GRC Rz 22 ff). Zudem ist den Ausführungen Rebstocks entgegenzuhalten, dass mMn zwar auf die Abschlussfreiheit der:des Erwerberin:Erwerbers durch die Eintrittsautomatik im Verhältnis zu den zu übernehmenden Arbeitsverhältnissen implizit verzichtet wird, jedoch die Vertragsfreiheit im Verhältnis zu der:dem Veräußerin:Veräußerer nach wie vor in vollem (verfassungsrechtlichem) Umfang gewährleistet ist. Die iZm der unternehmerischen Freiheit im Kontext des Betriebsübergangsrechts (S 392 ff) dargelegte Problemlage der:des Erwerberin:Erwerbers, wonach sie:er bei einem Betriebsübergang unabhängig von ihren:seinen Interessen in die Arbeitsverhältnisse eintritt, ist insofern entschärft.

In toto handelt es sich beim Werk Rebstocks um einen verdienstvollen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Analyse einer:eines der relevantesten Akteurinnen:Akteure im Rahmen eines Betriebsübergangs – dem:der Erwerber:in. Denn aktuell fristet der:die Erwerber:in beim Betriebsübergang – zumindest in der österreichischen Rechtswissenschaft und Judikatur – mit Blick auf seine:ihre Interessen und Grundrechte noch ein Schattendasein. Das Werk Rebstocks ist insgesamt wärmstens zu empfehlen – nicht nur mit Blick auf die solide und profunde Aufarbeitung allgemeiner, auch methodischer Fragen iZm dem Betriebsübergangsrecht und der diesbezüglichen Rsp des EuGH, sondern vielmehr auch wegen der Darstellung, wie ein grundrechtskonformer Betriebsübergang ausgestaltet werden kann respektive soll und welcher grundrechtliche Maßstab an einen Betriebsübergang anzulegen ist. Das Werk Rebstocks vermag auch für die hiesige Rechtswissenschaft – insb auch vor dem Hintergrund des Art 16 GRC – einen relevanten Impuls zur weiterführenden Reflexion zu liefern. Lediglich eine ausführlichere Behandlung innerstaatlicher, deutscher Grundrechte, die dem:der Erwerber:in (ua) aus dem Grundgesetz erwachsen, wäre für einen gesamtheitlichen Blick auf die dieser Arbeit zugrunde liegende Problematik wünschenswert gewesen.

MICHAEL JEHLE (INNSBRUCK)