NierhoffKinderarbeit in den Medien. Die Beschäftigung von Kindern als Darsteller und Werbeträger unter Berücksichtigung völker- und unionsrechtlicher Aspekte
Zwischen Klicks und Kinderzimmer: In manch einer Familie scheint die Handykamera stets an zu sein, denn mit Süßigkeitentests, Spielzeugreviews oder Modeempfehlungen über soziale Medien erzielen sogenannte „Kidfluencer“ hohe Einkünfte. Dies führt dazu, dass Eltern zunehmend und gezielt die Karrieren ihrer Kinder im Onlinemarketing vorantreiben. In der arbeitsrechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung hat das Phänomen dieser Form der „digitalen Kinderarbeit“ bislang allerdings kaum bis gar keine Beachtung erfahren (für Deutschland vgl etwa Herberger, RdA 2021, 273; für Österreich einzig Schwertner/Öhner, ÖJZ 2025, 324). Mit Blick auf das deutsche Recht schließt das vorliegende Werk Till Christian Nierhoffs nun zu guten Teilen diese Lücke: Kinderarbeit in den Medien widmet sich diesem hochaktuellen Thema in umfassender Weise und zeigt den für die Beschäftigung von Minderjährigen als Kinderschauspieler:innen in Film, Fernsehen und Theater sowie im Rahmen Influencer-Marketings relevanten Regelungsrahmen aus der Perspektive des nationalen als auch des Unions- und Völkerrechts auf.
Grundlage des Werkes, das sich durch eine klare und insofern auch für Nicht-Jurist:innen zugängliche Sprache auszeichnet, ist die an der Fernuniversität Hagen approbierte Dissertation des Autors. Das Buch gliedert sich wie bei wissenschaftlichen Monografien üblich in sechs unterschiedlich umfangreiche Kapitel, die zumeist durch Fazits abgerundet werden. Auf eine kurze Einführung folgt das zweite Kapitel, das sich terminologischen Fragen sowie einem kurzen historischen Abriss zur Entwicklung subjektiver Kinderrechte widmet. Hier lernt der:die Leser:in etwa, dass bereits die Verfassung der ILO aus 1919 die Abschaffung von Kinderarbeit vorsah; dies jedoch vor dem Hintergrund, dass „arbeitende Kinder als Gefahr für die Wiedereingliederung heimkehrender Soldaten des ersten Weltkriegs in den Arbeitsmarkt angesehen wurden“ (S 35). Sodann wird bezüglich der Erscheinungsformen von Kinderarbeit in den Medien zwischen Kinderdarsteller:innen in Film-, Fernseh-, Theater- und Werbeproduktionen einerseits und dem oben bereits angesprochenen „Kidfluencing“ andererseits differenziert. Aus Sicht der Rezensentin wäre für mit der Materie weniger vertraute Leser:innen an dieser Stelle uU eine überblicksweise Darstellung der mit Medientätigkeiten Minderjähriger verbundenen Risiken bzw betroffener Rechtsgüter zweckmäßig gewesen. Der Autor erwähnt wohl das Recht auf digitale Entwicklung und jenes auf Privatleben, verweist hier vor allem aber auf die umfangreiche Untersuchung Lemmerts (Die Vermarktung des Kindes im Influencer-Marketing [2022]).
Das dritte und umfangreichste Kapitel beleuchtet den nationalen Rechtsrahmen bei medialer Kinderarbeit, wobei zutreffenderweise die Anwendbarkeit des § 1619 BGB (familienrechtliche Pflicht zur Leistung von Diensten Haus und Geschäft der Eltern) verneint wird. Dies gilt in ähnlicher Weise für Österreich: Zwar ist im Allgemeinen bei Arbeitsleistungen zwischen Eltern und Kindern zunächst davon auszugehen, dass diese im Zweifel im Rahmen der familienrechtlichen Pflichten (§ 137 ABGB) erfolgen, die Mitwirkung an Diensten in den Medien ist davon jedoch nicht gedeckt, findet die Beistandspflicht doch in der individuellen Zumutbarkeit und der gesellschaftlichen Üblichkeit der Leistung ihre Grenzen (vgl allg Stefula, ÖJZ 2005, 609 [614]; Schwertner/Öhner, ÖJZ 2025, 324 [327]). Ebenso wenig kann, wie im vorliegenden Werk überzeugend dargelegt wird, die „Unterhaltsarbeit“ als taugliche rechtliche Konstruktion zur Erfassung digitaler Kinderarbeit dienen. Entsprechend umfangreich sind daher die Ausführungen zur Medientätigkeit von Kindern auf vertraglicher Grundlage (S 60-132). Der Autor kommt hier zu dem Ergebnis, dass Kinderdarsteller:innen und Kidfluencer regelmäßig als AN tätig werden, wobei häufig die Eltern als AG fungieren. Derartige Beschäftigungen geraten in Deutschland wie auch in Österreich freilich in Konflikt mit dem (in Österreich verfassungsrechtlich abgesicherten!) Verbot der Kinderarbeit (§ 5 JArbSchG bzw § 5 KJBG, Art 3 BVG Kinderrechte), das nur eng umrissene Ausnahmen kennt. In weiterer Folge setzt sich Nierhoff ua mit dem Vergütungsanspruch und der Erfüllung desselben im Eltern-Kind-Verhältnis auseinander. Er vertritt dabei, dass ein Entgeltanspruch zumindest in der Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG bestehen muss. § 22 Abs 2 MiLoG, wonach Personen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, ist nämlich, so Nierhoff, im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) bzw des Verbots der Altersdiskriminierung (Art 21 GRC) verfassungs- und unionsrechtswidrig (S 101 f). Dazu ist anzumerken, dass der EuGH zwar in der Vergangenheit mehrfach den weiten Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung des Regelungszwecks einer altersanknüpfenden Regelung betont hat (zB EuGH 26.9.2013, C-546/11, Dansk Jurist, Rn 50), es im deutschen Schrifttum nunmehr allerdings durchaus gewichtige Stimmen gibt, die § 22 Abs 2 MiLoG angesichts Art 6 der Mindestlohn-RL (RL 2022/2041/EU) für nicht mehr „haltbar“ erachten (vgl etwa Franzen, EuZA 2024, 3 [9]). Besonders im Bereich des Online-Marketings denkbar ist auch, dass Minderjährige selbständig tätig werden. Auf Selbständige sind arbeitsrechtliche Schutzkautelen, insb das deutsche JArbSchG (wie auch das österreichische KJBG), jedoch nicht anwendbar. Nach deutschem Recht setzt der Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäftes durch eine:n Minderjährige:n allerdings nicht nur die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch die Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB) voraus. Letztere kommt, wie der Autor zu Recht feststellt, aufgrund des Gefährdungspotentials derartiger Aktivitäten im digitalen Raum kaum in Betracht (S 136).
Das vierte Kapitel verschafft den Leser:innen zunächst einen zwar etwas deskriptiven, aber durchaus informativen Überblick über die Vorgaben der einschlägigen Instrumente des internationalen Rechts, allen voran der UN-Kinderrechtskonvention. Die Analyse des unionsrechtlichen Rahmens ergibt sodann, dass die deutsche Umsetzung der EU-RL zum Jugendarbeitsschutz zwar nicht grundlegend defizitär ist, nach Ansicht des Autors in Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz von Kindern jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der effektiven Richtlinienumsetzung vorliegt (vgl Art 14 RL 94/33/EG, Art 47 GRC). Noch weniger sind die völkerrechtlichen Mechanismen geeignet, ausbeuterische Kinderarbeit im Bereich der Medien hintanzuhalten. Nierhoff ortet letztlich ein „Subsumtionsdefizit“ seitens der zur Verhinderung und Sanktionierung berufenen Institutionen (S 136, 232). Das Werk schließt daher mit einem Plädoyer für eine effektivere Durchsetzung von Kinderrechten. Hierbei bedient sich der Autor internationaler Vergleichsperspektiven und bringt auch konkrete rechtspolitische Vorschläge vor; bspw in Anlehnung an den amerikanischen „Coogan-Act“, der eine Treuhandkonstruktion für die Verwaltung der Einkünfte minderjähriger Künstler:innen vorsieht. Die Überlegungen de lege ferenda sind gerade aus österreichischer Perspektive von Interesse, ist im Regierungsprogramm für 2025-2029 doch die „Prüfung einer Novelle des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes mit konkreten Vorgaben zur Sicherung der Einkünfte im Netz (Influencerinnen und Influencer)“ vorgesehen (Bundesregierung, Jetzt das Richtige tun. Für Österreich 106). Alles in allem ist mit Kinderarbeit in den Medien jedenfalls eine umfassende und fundierte Auseinandersetzung mit einem Thema gelungen, das bislang als rechtswissenschaftlich noch kaum beackertes Neuland galt. Die Lektüre des Werkes kann sohin Personen, die sich mit Kinderarbeit und Fragen des digitalen Jugendschutzes auseinandersetzen, ans Herz gelegt werden.