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Abhandlungen

Die Ver- oder Behinderung von Arbeiterkammerwahlen im Betrieb aus strafrechtlicher Perspektive

RAPHAELA BAUER-RASCHHOFER/ ROBERT KERT (WIEN)

Bei den alle fünf Jahre stattfindenden Arbeiterkammerwahlen kann es zu Unregelmäßigkeiten und Störungen der Durchführung der Wahl kommen, ua wenn die Wahl direkt im Betrieb durchzuführen ist. Die Wahldelikte des StGB finden auch auf diese Kammerwahlen Anwendung. Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine Strafbarkeit vorliegen kann, wenn die Abhaltung einer Betriebssprengelwahl im Betrieb möglich ist, diese vom Betriebsinhaber jedoch gar nicht durchgeführt wird, die Wahl an sich verhindert oder erschwert wird oder dem Betrieb übermittelte Wahlkarten nicht an die Wahlberechtigten ausgehändigt werden.

Übersicht

  1. Problemaufriss

  2. Allgemeine Grundlagen

    1. Geltungsbereich der Wahldelikte

    2. Wahlbehinderung (§ 262 StGB)

    3. Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 267 StGB)

    4. Verhältnis von § 262 und § 267 StGB

  3. Fallkonstellationen

    1. Strafbarkeit des Betriebsinhabers bei Ablehnung der Durchführung von Arbeiterkammerwahlen in seinem Betrieb ohne sachliche Begründung

    2. Strafbarkeit des Betriebsinhabers bei Verhinderung oder Erschwerung der Ausübung des Wahlrechts im Rahmen einer Betriebssprengelwahl

      1. Strafbarkeit nach § 262 Abs 1 StGB

      2. Strafbarkeit nach § 262 Abs 2 StGB

      3. Strafbarkeit nach § 267 StGB

    3. Strafbarkeit des Betriebsinhabers bei Nicht-Aushändigung der dem Betrieb zugesendeten Wahlkarten an die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen

  4. Zusammenfassung

1.
Problemaufriss

Alle fünf Jahre sind nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) die Wahlen zur Vollversammlung der Arbeiterkammer abzuhalten. Wahlberechtigte AN haben durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl zu wählen, wobei die Wahl entweder persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg durchzuführen ist.

Gem § 22 Abs 2 AKG ist das Kammergebiet in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben auf Wahlsprengel zu verteilen, sodass die Stimmabgabe auch am Arbeitsort erfolgen kann (Betriebssprengelwahl). Das System der Arbeiterkammerwahl ist grundsätzlich darauf aufgebaut, dass die Wahlen in den Betrieben durchgeführt werden. Damit soll ua eine möglichst hohe Wahlbeteiligung sichergestellt werden. Voraussetzung für eine solche Betriebssprengelwahl ist, dass sie organisatorisch möglich und zweckmäßig ist und ein Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber besteht. Aufgrund des zeitlichen und organisatorischen Aufwands wird eine Betriebssprengelwahl grundsätzlich erst ab 25 wahlberechtigten AN im Betrieb durchgeführt.

Sind wahlberechtigte AN am Wahltag wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen verhindert, kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden. In diesen Fällen wird die Wahlkarte an die Wohnadresse des/der wahlberechtigten AN oder bei gegebener Vertrauenswürdigkeitsprüfung an die Betriebsadresse mit funktionierendem Verteilsystem dem Betrieb zugestellt und an den/die AN ausgehändigt.

All jene Wahlberechtigten, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, weil die Wahl aus organisatorischen Gründen im Betrieb untunlich oder ein geordneter Ablauf nicht gesichert ist, sind in einem sogenannten Allgemeinen Wahlsprengel zusammenzufassen. In diesem Fall kann ebenfalls entweder mittels Briefwahl oder durch persönliche Stimmabgabe gewählt werden.

Voraussetzung für den geordneten Ablauf einer solchen Betriebssprengelwahl ist, dass die Wahl im Betrieb ungestört und unbeeinflusst ablaufen kann. Der folgende Beitrag setzt sich damit auseinander, ob es strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn

  • Betriebsinhaber ohne sachliche Begründung die Abhaltung von Arbeiterkammerwahlen innerhalb des Betriebs ablehnen,

  • Betriebsinhaber der Abhaltung von Arbeiterkammerwahlen in ihrem Betrieb zwar zustimmen, in weiterer Folge die Wahl bzw die Ausübung des Wahlrechts aber verhindert oder erschwert wird oder

  • die dem Betrieb übermittelten Wahlkarten nicht an die Wahlberechtigten ausgehändigt werden.

Hierbei ist insb an eine Strafbarkeit nach den Wahldelikten der §§ 262 (Wahlbehinderung) und 267 StGB (Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung) zu denken.

2.
Allgemeine Grundlagen
2.1.
Geltungsbereich der Wahldelikte

Der Geltungsbereich der strafbaren Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen ist in § 261 StGB normiert, wonach die Wahldelikte für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen gelten.

Unter die gesetzlichen beruflichen Vertretungen fallen Kammern, wobei hier nur Wahlen zu deren satzungsgebenden Organen umfasst sind. Satzungsgebend ist ein Gremium dann, wenn es grundlegende Anordnungen und bedeutende Entscheidungen treffen kann. Da die Vollversammlung der Arbeiterkammer richtungsweisende und grundlegende Entscheidungen (wie zB die Geschäftsordnung der AK) trifft, ist diese als satzungsgebend iSd § 261 StGB anzusehen. Davon abgesehen findet sich in § 96 AKG – wie auch in anderen vergleichbaren Gesetzen – die explizite Bestimmung, dass die Wahlen nach dem AKG unter den Schutz der §§ 262-268 StGB fallen. Es fallen daher Verstöße im Zusammenhang mit der Arbeiterkammerwahl grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Wahldelikte und es kommt daher eine Strafbarkeit nach §§ 262, 267 StGB in Betracht.

2.2.
Wahlbehinderung (§ 262 StGB)

Gem § 262 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen (Abs 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist bedroht, wenn der Täter einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder Stimmrechts hindert (Abs 2). Beim Tatbestand des Abs 1 handelt es sich um einen Spezialfall der Nötigung nach § 105 StGB. Täter kann jedermann sein und daher auch eine Person, die nicht wahlberechtigt ist. Der Betriebsinhaber kommt somit als Tatsubjekt in Betracht. Tatobjekt kann wiederum nur jemand sein, der tatsächlich wahlberechtigt ist, denn nur bei diesem kann ein Wahlverhalten beeinflusst werden.

Als Tatmittel muss entweder Gewalt (Abs 1), eine gefährliche Drohung (Abs 1) oder ein anderes Mittel (Abs 2) eingesetzt werden. Von Gewalt wird iSd in Österreich herrschenden Körperlichkeitstheorie gesprochen, wenn nicht unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes eingesetzt wird. Eine gefährliche Drohung ist nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Dabei ist erforderlich, dass zunächst ein Übel in Aussicht gestellt wird, der Täter vorgibt, darauf Einfluss zu haben, und eine Ausführungsankündigung gesetzt wird. Die Drohung muss sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richten und sie muss nach einer objektiv-individuellen Betrachtungsweise geeignet sein, begründete Besorgnis beim Opfer auszulösen. Die Zufügung des Übels muss dabei nicht unmittelbar bevorstehen. Auf andere Weise gem Abs 2 wird jemand gehindert, wenn das eingesetzte Tatmittel nicht in Gewalt oder gefährlicher Drohung besteht. Jemand hindert beispielsweise auf andere Weise als durch Nötigung einen anderen an der Ausübung des Wahl- oder Stimmrechtes, wenn er die Wahlkarte des anderen vernichtet oder dem Wahlberechtigten faktisch die Möglichkeit einer Teilnahme nimmt.

Im ersten Deliktsfall wird die wahlberechtigte Person mittels einer dieser Tatmittel genötigt, entweder überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen. Dh, die wahlberechtigte Person würde ohne die Nötigung gar nicht wählen oder anders wählen. In diesem Fall wird die Willensbildungsfreiheit bzw Willensbetätigungsfreiheit des Opfers eingeschränkt und er wird zu einem konkreten Verhalten veranlasst, welches entgegen seinem Willen steht. Dieser Deliktsfall liegt zB vor, wenn jemand eine wahlberechtigte Person mittels ausdrücklicher Drohung mit der Begehung einer Körperverletzung oder schlüssiger Drohung mit Gesten dazu veranlasst, überhaupt zu einer Wahl zu gehen und seine Stimme abzugeben oder eine bestimmte Person oder Partei zu wählen.

Im zweiten Deliktsfall wird die wahlberechtigte Person daran gehindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen. Ein Hindern liegt dann vor, wenn das Opfer davon abgehalten wird, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Anders als beim Nötigen fehlt jedoch eine Willensbeeinflussung. Bei diesem Deliktsfall wird die Ausübung des Wahlrechts durch die wahlberechtigte Person – wenn auch nur vorübergehend – faktisch unmöglich gemacht. Dabei ist unter „Hindern“ – trotz der Überschrift „Wahlbehinderung“ in § 262 StGB – eine intensivere Einwirkung als unter einem reinen „Behindern“ zu verstehen. Der wahlberechtigten Person muss es geradezu unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht werden, ihr geplantes Wahlverhalten auszuüben. Dieser Deliktsfall ist zB gegeben, wenn jemand eine wahlberechtigte Person mittels physischer Gewalt oder mittels einer gefährlichen Drohung daran hindert, das Wahllokal zu betreten oder aber – unter Anwendung eines anderen Mittels iSd Abs 2 – die Türe zum Wahllokal zugehalten wird, die wahlberechtigte Person eingesperrt wird oder die Wahlkarten vernichtet werden.

Auf der subjektiven Tatseite muss der Täter zumindest mit Eventualvorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Der Täter muss es daher zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er eine wahlberechtigte Person mit einem der Tatmittel nötigt oder hindert, ihr Wahl- oder Stimmrecht auszuüben.

2.3.
Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 267 StGB)

Gem § 267 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört. Auch in diesem Fall liegt ein Spezialfall der Nötigung gem § 105 StGB vor.

Im Hinblick auf den Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung gelten die zu § 262 StGB gemachten Ausführungen. Eine deliktsspezifische Auslegung des Tatbestandes ergibt allerdings, dass auch Gewalt gegen Sachen (Sachgewalt) unter das Tatmittel der Gewalt iSd § 267 StGB fällt und daher ausreichend ist. Der Erfolg des Tatbestandes liegt entweder im Verhindern oder Stören einer Wahl.

Beim Verhindern geht es um das Unmöglichmachen einer Wahl. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn im gesamten Wahlgebiet, aber auch wenn in einem relevanten Teil davon oder von einer bedeutenden Wahlgruppe nicht gewählt werden kann. Von einem relevanten Teil des Wahlgebiets wird zB bei einem Wahlsprengel ausgegangen. Eine demokratische Willensbildung ist in einem solchen Fall nicht möglich. Dies ist zB gegeben, wenn der Täter alle Wahlzettel eines Wahlsprengels vernichtet oder Wahlurnen entwendet. Teilweise wird auch die Blockade von einzelnen Wahllokalen darunter subsumiert. Eine Störung ist weniger intensiv als das Verhindern, denn in so einem Fall kommt die Wahl dennoch zustande. Diese liegt zB vor, wenn der Täter den Wahlberechtigten, die das Wahllokal betreten und wählen möchten, eine Körperverletzung androht, wenn sie dies machen. Reine Beschimpfungen ohne Drohungen sind nicht tatbildlich.

Bei den subjektiven Vorsatzerfordernissen ist im Hinblick auf das Verhindern der Wahl zumindest Eventualvorsatz nach § 5 Abs 1 StGB erforderlich. Im Hinblick auf die Störung wird jedoch Absichtlichkeit iSd § 5 Abs 2 StGB verlangt, um eine „Überspannung der Strafdrohung zu vermeiden“. Dem Täter muss es also geradezu darauf ankommen, dass er eine Wahl stört.

2.4.
Verhältnis von § 262 und § 267 StGB

Schutzobjekt des § 262 StGB ist die/der einzelne Wahlberechtigte, dessen/deren Wahlrecht und Wahlfreiheit geschützt werden soll. Bei § 267 StGB geht es hingegen darum, die Wahl als solche oder in einem relevanten Teil eines Wahlgebietes (zB in einem Wahlsprengel) zu schützen. Geahndet wird daher, wenn die Wahl verhindert oder gestört wird oder sich die Tathandlung auf eine große Gruppe (dh eine Vielzahl) von Wahlberechtigten bezieht, so dass die Wahl als „kollektives Geschehen“ verhindert wird oder zumindest gestört erscheint. Betrifft die Tathandlung nur einzelne Wahlberechtigte, so wird nicht die gesamte Wahl als demokratischer Vorgang iSd § 267 StGB beeinflusst. Sind beide Tatbestände erfüllt, so wird § 262 StGB von § 267 StGB verdrängt.

3.
Fallkonstellationen
3.1.
Strafbarkeit des Betriebsinhabers bei Ablehnung der Durchführung von Arbeiterkammerwahlen in seinem Betrieb ohne sachliche Begründung

Zunächst soll die Strafbarkeit des Betriebsinhabers überlegt werden, wenn die Abhaltung von Arbeiterkammerwahlen innerhalb des Betriebes (dh in einem Betriebswahlsprengel) ohne sachliche Begründung abgelehnt wird, obwohl die Durchführung einer Betriebssprengelwahl organisatorisch möglich und auch zweckmäßig wäre.

Im Hinblick auf den Tatbestand des § 262 StGB ist in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach Abs 1 mangels Vorliegens von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung ausgeschlossen. In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit nach dem Deliktsfall des Abs 2, da dieser als Tatmittel jede andere Weise vorsieht, die nicht in einer Nötigung liegt. Eine Hinderung liegt dann vor, wenn die wahlberechtigte Person abgehalten wird, sein Wahlrecht auszuüben. Dh, die Ausübung des Wahlrechts muss ihr so erschwert werden, dass ihr die Ausübung zumindest nicht mehr zumutbar ist. Der wahlberechtigten Person muss es faktisch unmöglich gemacht werden, im Rahmen der Wahl zu wählen.

§ 22 AKG sieht vor, dass Wahlberechtigte in den Allgemeinen Wahlsprengel einzugliedern sind, wenn die Abhaltung der Wahl für den Betrieb untunlich oder ein geordneter Ablauf nicht gesichert ist. Lehnt der Betrieb daher die Abhaltung der Wahl – wenn auch aus fingierten Gründen und damit unberechtigt – ab, so besteht für die wahlberechtigte AN bzw den wahlberechtigten AN weiterhin die Möglichkeit, in den Allgemeinen Wahlsprengel eingegliedert zu werden und dort die Stimme abzugeben. Dies ist zwar unter Umständen mit mehr Aufwand verbunden, da der/die AN dann nicht innerhalb des Betriebes wählen kann, sondern sich zu einem Wahllokal begeben oder die Wahlkarte zur Post bringen muss, dennoch kann hierbei nicht von einer Hinderung gesprochen werden. Denn dies ist eine intensivere Form als reines Behindern und verlangt ein faktisches Unmöglichmachen. Im konkreten Fall ist es dem/der AN aber weiterhin möglich und zumutbar, im Wahllokal des Allgemeinen Wahlsprengels oder per Wahlkarte seine Stimme abzugeben. Der Tatbestand des § 262 StGB wird daher durch die Weigerung, eine Betriebswahl abzuhalten, nicht erfüllt.

Eine Strafbarkeit wegen § 267 StGB kommt bereits mangels Vorliegens von Gewalt oder gefährlicher Drohung nicht in Betracht. Zudem liegt aber auch kein Verhindern iSd § 267 StGB vor, weil – wie eben ausgeführt – die Wahlberechtigten weiterhin im Allgemeinen Wahlsprengel ihre Stimme abgeben können.

Zusammenfassend ist daher in den Fällen, in denen es der Betriebsinhaber ohne sachliche Begründung ablehnt, eine Betriebswahl abzuhalten, von keiner Strafbarkeit des Betriebsinhabers nach §§ 262 oder 267 StGB auszugehen.

3.2.
Strafbarkeit des Betriebsinhabers bei Verhinderung oder Erschwerung der Ausübung des Wahlrechts im Rahmen einer Betriebssprengelwahl

Ob der Betriebsinhaber, welcher der Abhaltung einer Betriebssprengelwahl zwar zugestimmt hat, die Wahl oder die Ausübung des Wahlrechts in der Folge aber verhindert oder erschwert, den Tatbestand des § 262 StGB oder jenen des § 267 StGB erfüllt, ist abhängig von den jeweiligen Fallkonstellationen:

  • Der Betriebsinhaber droht den AN, die wählen wollen, ausdrücklich oder schlüssig mit beruflichen Nachteilen (zB Kündigung, Nicht-Beförderung, Gehaltskürzungen).

  • Die AN werden gewaltsam am Betreten des Wahllokals gehindert.

  • Die Türe des (vorgesehenen) Wahllokals wird abgeschlossen, sodass das Wahllokal für die AN nicht zugänglich ist.

  • Der Betriebsinhaber lässt die Wahlkommission nicht in das Gebäude oder in das Wahllokal.

  • Die Wahlzettel werden (vor oder nach der Wahl) vernichtet.

3.2.1.
Strafbarkeit nach § 262 Abs 1 StGB

Eine Strafbarkeit nach § 262 Abs 1 StGB kommt in Betracht, wenn die wahlberechtigten AN mittels Gewalt oder gefährlicher Drohung genötigt oder gehindert werden, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen. In den genannten Fallkonstellationen kommt als Tathandlung ein Hindern in Betracht, da der Betriebsinhaber verhindern möchte, dass die AN an der Arbeiterkammerwahl teilnehmen. Hingegen ist hier nicht die Rede davon, dass der Betriebsinhaber die AN nötigt, zu wählen oder in einer bestimmten Weise zu wählen. Von einem Hindern ist dann auszugehen, wenn es der wahlberechtigten Person geradezu unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht wird, wählen zu gehen. Eine bloße Behinderung reicht nicht aus.

Voraussetzung ist, dass eines der Tatmittel eingesetzt wird. Wenn der Betriebsinhaber auf den Körper der AN einwirkt, kann Gewalt vorliegen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn nicht ganz unerhebliche physische Kraft gegen die AN angewendet wird, um sie am Wählen zu hindern, indem sie beispielsweise festgehalten oder zurückgestoßen werden. Gewalt erfordert das Einwirken auf den Körper eines anderen Menschen. Stellt sich den wahlwilligen AN jedoch jemand bloß in den Weg, um das Betreten des Wahllokals zu verhindern, so ist dies lediglich ein passiver Widerstand und es fehlt an der körperlichen Einwirkung. Dies stellt daher noch keine Anwendung von Gewalt iSd § 262 StGB dar. Wird gegenüber den AN aber der Eindruck erweckt, dass Gewalt angewendet wird, könnte darin eine gefährliche Drohung liegen.

Eine gefährliche Drohung setzt voraus, dass mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen gedroht wird, sofern dies geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Droht der Betriebsinhaber den AN, die wählen wollen, ausdrücklich oder schlüssig mit beruflichen Nachteilen wie Kündigung, Nicht-Beförderung oder Gehaltskürzungen, so stellt dies jedenfalls eine Drohung mit einer Verletzung am Vermögen dar, da die angedrohten Übel allesamt nachteilige Folgen für das Vermögen der AN nach sich ziehen. Zweifellos wird eine solche Drohung begründete Besorgnis beim Opfer auslösen. Die Drohung kann ausdrücklich erfolgen, indem den AN diese Folgen explizit angekündigt werden, sollten sie wählen gehen. Die Drohung kann aber auch konkludent erfolgen. So könnte eine konkludente Drohung mit einem Nachteil am Vermögen vorliegen, wenn der Betriebsinhaber oder ein von ihm Beauftragter Listen derer führt, die zu den Wahlen gehen, und damit zu erkennen gibt, dass diesen berufliche Konsequenzen drohen. Im Einzelnen ist aus den speziellen Umständen im Einzelfall zu schließen, ob mit einem bestimmten Verhalten ein Übel in Aussicht gestellt wird und darin eine konkludente Drohung liegt. Nicht erforderlich ist, dass die Zufügung des Übels unmittelbar bevorsteht. Auch wenn zu erkennen gegeben wird, dass die beruflichen Nachteile erst in Zukunft eintreten könnten, liegt eine gefährliche Drohung vor.

In den genannten Konstellationen kommt dann eine Strafbarkeit nach § 262 Abs 1 StGB in Betracht, wenn mittels Gewalt oder gefährlicher Drohung die Wahlberechtigten vom Wählen abgehalten werden. Die Strafbarkeit erfordert neben den genannten objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auch das Vorliegen zumindest von Eventualvorsatz auf diese.

3.2.2.
Strafbarkeit nach § 262 Abs 2 StGB

Sofern keine Gewalt (gegen einen Menschen) oder gefährliche Drohung angewendet wird, kommt eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand des § 262 Abs 2 StGB in Betracht. Danach kommt jedes andere Mittel in Betracht. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn etwa einer zur Arbeiterkammerwahl wahlberechtigten Person die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl genommen wird, indem die Tür verschlossen wird oder auf andere Weise der Weg zum Wahllokal verstellt wird (ohne dass es zu einer Gewaltanwendung kommt). Ebenso ist § 262 Abs 2 StGB dann erfüllt, wenn Wahlzettel vor der Wahl vernichtet werden und damit faktisch keine Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl mehr besteht. Wenn die (bereits ausgefüllten) Wahlzettel nach der Stimmabgabe vernichtet werden, ist der Tatbestand nicht erfüllt, da der Wahlberechtigte nicht an der Teilnahme an der Wahl gehindert wird.

Diese (anderen) Mittel müssen auch in dieser Variante dazu eingesetzt werden, den Wahlberechtigten an der Ausübung seines Wahl- und Stimmrechts zu hindern. Wenn die Tür zum Wahllokal verschlossen, der Weg verstellt wird oder Wahlzettel vernichtet werden, so liegt eine solche Hinderung iSd § 262 Abs 2 StGB jedenfalls vor. Voraussetzung einer Strafbarkeit ist auch hier, dass zumindest Eventualvorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegt.

3.2.3.
Strafbarkeit nach § 267 StGB

Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB kommt dann in Betracht, wenn nicht nur einzelne Wahlberechtigte gehindert werden, ihre Stimme bei der Wahl abzugeben, sondern wenn mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung die Wahl oder die Feststellung oder Verkündung ihres Ergebnisses verhindert oder absichtlich gestört wird.

In Betracht kommen hier nur die Tatmittel der Gewalt oder gefährlichen Drohung, eine andere Begehungsweise ist nicht tatbildmäßig. Anders als bei § 262 StGB muss sich die Gewalt aber nicht zwingend gegen Personen richten, sondern sie kann sich auch gegen das Vermögen richten (sogenannte Sachgewalt). Dennoch ist davon auszugehen, dass das bloße Versperren einer Tür zum Wahllokal noch keine Gewaltanwendung darstellt. Werden hingegen die Wahlzettel vernichtet, handelt es sich um Sachgewalt und es kommt eine Strafbarkeit nach § 267 StGB in Betracht.

Die zentrale Frage ist, ob dadurch, dass in einem Betrieb die Wähler:innen davon abgehalten werden zu wählen, bereits davon gesprochen werden kann, dass „die Wahl verhindert“ wird. Entscheidend für die Verwirklichung des § 267 StGB ist das Ausmaß der Wahlverhinderung. Denn hier wird eben gerade nicht die Ausübung des Wahlrechts durch eine einzelne wahlberechtigte Person, sondern die Durchführung der Wahl als Gesamtes geschützt. Wie oben ausgeführt, muss verhindert werden, dass in einem relevanten Teil des Wahlgebiets nicht gewählt werden kann, wovon etwa bei einem Wahlsprengel ausgegangen wird. Wenn aber bereits die Verhinderung der Wahl in einem Wahlsprengel etwa bei Landtags- oder Nationalratswahlen das Tatbestandselement der Verhinderung der Wahl nach § 267 StGB erfüllt, dann ist davon auszugehen, dass die Verhinderung der Wahl in einem Betriebswahlsprengel auch den Tatbestand des § 267 StGB erfüllen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass ein relevanter Teil des Wahlgebietes bzw eine große Gruppe an Wahlberechtigten betroffen ist, um davon sprechen zu können, dass die Wahl als Gesamtes verhindert oder gestört wird. Davon ist auszugehen, wenn es sich um einen „größeren, individuell nicht festgelegten Personenkreis“ bzw eine „Mehrzahl unbestimmter Personen“ handelt. In einem solchen Fall ist eine echte demokratische Willensbildung nicht mehr möglich. Eine derart große Gruppe an Wahlberechtigten ist auch Voraussetzung für eine Anwendung des § 267 StGB auf die Arbeiterkammerwahlen. Ein solcher größerer, individuell unbestimmter Personenkreis ist bei größeren Betrieben gegeben. Wird hingegen eine Betriebssprengelwahl in kleineren Betrieben durchgeführt, so wird das Kriterium, dass eine für das Gesamtwahlergebnis relevante Gruppe betroffen ist, noch nicht erfüllt sein. Wann eine relevante Gruppe vorliegt, wird in Literatur und Rsp zahlenmäßig nicht konkret benannt. Aus unserer Sicht kann bei einer Betriebssprengelwahl mit mehr als 50 wahlberechtigten AN von einer größeren Gruppe iSd § 267 StGB ausgegangen werden. Diese Anzahl deckt sich mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission betreffend die Definition von mittleren und großen Unternehmen.

Die Tathandlung des § 267 StGB ist das Verhindern oder Stören der Wahl oder der Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn der Betriebsinhaber die Wahlzettel vernichtet oder Wahlurnen entwendet. Da nach § 267 StGB auch strafbar ist, dass die Feststellung oder Verkündung des Wahlergebnisses verhindert oder gestört wird, fällt unter den Tatbestand auch, wenn die Wahlzettel nach der Wahl, aber vor Auszählung der Stimmen vernichtet werden. Nicht erforderlich ist, dass die Wahl dauernd verhindert wird. Da auch eine Störung tatbestandsmäßig ist, ist § 267 StGB auch erfüllt, wenn die Wahlberechtigten gewaltsam oder mittels gefährlicher Drohung am Betreten des Wahllokals oder am Wählen gehindert werden, selbst wenn es den Wahlberechtigten später gelingt, zu wählen. Wesentlich für die Erfüllung des § 267 StGB ist aber, dass – bei entsprechender Größe des Betriebssprengels – der gesamte Betriebswahlsprengel oder eine größere Anzahl an Wahlberechtigten und nicht bloß einzelne Wahlberechtigte betroffen sind, denn § 267 StGB schützt die Wahl als Ganzes, nicht die Ausübung des Wahlrechts durch einzelne Wahlberechtigte (dazu siehe § 262 StGB).

Auf der subjektiven Tatseite ist ein vorsätzliches Verhalten des Betriebsinhabers erforderlich. Für das Verhindern der Wahl ist Eventualvorsatz ausreichend. Bei der Tathandlung der Störung ist aber absichtliches Stören notwendig.

3.3.
Strafbarkeit des Betriebsinhabers bei Nicht-Aushändigung der dem Betrieb zugesendeten Wahlkarten an die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen

Wird eine Betriebssprengelwahl abgehalten, so besteht für AN, die am Wahltag wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen verhindert sind, die Möglichkeit, sich eine Wahlkarte ausstellen zu lassen. Wird diese Wahlkarte an den Betriebsinhaber gesendet und händigt er diese in weiterer Folge nicht an einen oder mehrere wahlberechtigte AN aus, so scheidet in der Regel eine Strafbarkeit nach § 262 Abs 1 StGB aus, da weder Gewalt noch eine gefährliche Drohung eingesetzt wird. Selbst wenn die Wahlkarten vernichtet werden, ist dies nicht tatbestandsmäßig nach § 262 Abs 1 StGB, da reine Sachgewalt nicht den Gewaltbegriff des § 262 Abs 1 StGB erfüllt.

Zu denken wäre allerdings an eine Strafbarkeit nach § 262 Abs 2 StGB, da danach der Einsatz eines anderen Mittels als Gewalt oder gefährliche Drohung ausreicht, wenn dadurch der einzelne Wahlberechtigte an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert wird. Werden die Wahlkarten beseitigt, vernichtet oder versteckt, so hindert dies den/die einzelne:n AN an der Ausübung des Wahlrechts. Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Für die Strafbarkeit ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderlich, dh der Betriebsinhaber muss zumindest mit Eventualvorsatz hinsichtlich des Hinderns an der Ausübung des Wahlrechts handeln.

Grundsätzlich kommt auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB in Betracht. Da auch Sachgewalt unter den Gewaltbegriff des § 267 StGB fällt, könnte die Vernichtung der Wahlkarten, die dazu führt, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann, tatbestandsmäßig sein. Allerdings betrifft ein derartiges Verhalten nur Wahlberechtigte zur Arbeiterkammerwahl, die wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen abwesend sind, und damit nicht alle Wahlberechtigten eines Betriebs. Damit ist aber keine größere Gruppe an Wahlberechtigten betroffen. Daher ist in der Regel in Fällen, in denen die Wahlkarten nicht an die AN ausgegeben werden, nicht davon auszugehen, dass die Durchführung der Wahl verhindert oder gestört wird.

Im Ergebnis kommt in diesen Fällen daher nur eine Strafbarkeit nach § 262 Abs 2 StGB in Betracht.

4.
Zusammenfassung
  • Lehnt ein Betriebsinhaber die Abhaltung von Arbeiterkammerwahlen im Betrieb (dh in einem Betriebswahlsprengel) ohne sachliche Begründung ab, begründet dies keine Strafbarkeit nach §§ 262, 267 StGB. Mangels Vorliegens von Gewalt oder gefährlicher Drohung können § 262 Abs 1 sowie § 267 StGB sogleich ausgeschlossen werden. § 262 Abs 2 StGB umfasst zwar als Tatmittel jede andere Weise als durch Nötigung, ist jedoch vor dem Hintergrund zu verneinen, dass die wahlberechtigten AN weiterhin im Allgemeinen Wahlsprengel ihre Stimme abgeben können, weshalb von keiner Hinderung gesprochen werden kann.

  • Hat der Betriebsinhaber der Abhaltung der Arbeiterkammerwahl in seinem Betrieb (Betriebssprengelwahl) zwar zugestimmt, verhindert oder erschwert er aber in weiterer Folge die Wahl bzw die Ausübung des Wahlrechts, kommt abhängig vom konkret eingesetzten Mittel zur Verhinderung eine Strafbarkeit nach § 262 StGB in Betracht. Werden die AN mittels Gewalt (zB Zurückhalten, Wegstoßen) oder gefährlicher Drohung (zB Drohung mit beruflichen Nachteilen wie Kündigung) am Wählen gehindert, so ist § 262 Abs 1 StGB erfüllt. Wird ein anderes Mittel (zB Versperren der Tür zum Wahllokal, Vernichtung der Wahlzettel vor der Wahl) eingesetzt, kommt eine Strafbarkeit nach § 262 Abs 2 StGB in Frage. In diesem Fall ist auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB möglich, wenn durch Gewalt (worunter in diesem Fall auch Sachgewalt verstanden wird) oder gefährliche Drohung die Durchführung der Wahl verhindert oder gestört wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Wahl in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt wird. Davon ist auszugehen, wenn eine größere Gruppe an Wahlberechtigten und nicht bloß einzelne Wahlberechtigte betroffen sind. Dies liegt vor, wenn die Wahl für einen gesamten Betriebswahlsprengel in einem mittleren oder größeren Betrieb verhindert oder gestört wird.

  • Händigt der Betriebsinhaber die an den Betrieb gesendeten Wahlkarten nicht an die wahlberechtigten AN aus, kommt eine Strafbarkeit nach § 262 Abs 2 StGB in Betracht. Der Betriebsinhaber hindert den/die einzelne:n AN in diesem Fall durch den Einsatz eines anderen Mittels als Gewalt oder gefährliche Drohung an der Ausübung seines/ihres Wahlrechts, da das Wählen dem/der wahlberechtigten AN damit faktisch unmöglich gemacht wird. Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB scheidet in der Regel aus, da keine große Zahl an AN (etwa in der Größenordnung eines Wahlsprengels) betroffen ist.