Keine befristete Gewährung von Waisenpensionen
Die Kinder der verstorbenen (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person haben gem § 64 Abs 1 Notarversorgungsgesetz (NVG) 2020 Anspruch auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft kann nach Abs 3 leg cit auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres weiterbestehen, zB bei Erwerbsunfähigkeit.
Bei Ende der Kindeseigenschaft wegen Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder dem Wegfall der Erwerbsunfähigkeit (§ 64 Abs 3 NVG 2020) ist kein Erlöschen des Anspruchs auf Waisenpension vorgesehen. Diesfalls kommt nur eine Entziehung der laufenden Leistung nach § 33 Abs 1 NVG in Betracht. Ein Erlöschen des Anspruchs nach § 34 NVG zu einem (schon im Vorhinein) bestimmten Zeitpunkt kommt nicht in Frage.
Weder das NVG noch vergleichbare Bestimmungen zur Waisenpension bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen (zB § 260 ASVG) kennen eine Befristung des Anspruchs. Zwar enthalten andere Bestimmungen über Pensionsleistungen (zB Witwen-/Witwerpension) Befristungen. Darin liegt jedoch keine planwidrige Lücke, sondern hat der Gesetzgeber für die Waisenpension bewusst keine Befristung vorgesehen.
[1] Die am * 1998 geborene Kl ist derzeit in den Arbeitsmarkt nicht einordenbar, wobei ihre Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist. Eine Besserungsmöglichkeit ist durch Fortsetzen und Adaption der gegenwärtigen Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab April 2024 möglich.
[2] Mit Bescheid vom 23.6.2023 entzog die Bekl der Kl mit Ablauf des Monats Oktober 2022 die seit 1.10.2003 bezogene Waisenpension und verpflichtete sie zur Rückzahlung eines Überbezugs von 6.273,36 € an Waisenpension für die Zeit von November 2022 bis April 2023.
[3] Gegen diesen Bescheid erhob die Kl fristgerecht Klage.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und erkannte die Bekl schuldig, der Kl über den 31.10.2022 hinaus eine Waisenpension in gesetzlicher Höhe zu gewähren und von der Rückforderung eines Überbezugs für den Zeitraum November 2022 bis April 2023 in Höhe von 6.273,36 € abzusehen.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl, die sich ausschließlich gegen die Gewährung der Waisenpension über den 30.4.2025 hinaus richtete, nicht Folge und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe (Ergänzung), dass die Bekl ab 1.11.2022 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung monatlich zu erbringen habe, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im Nachhinein.
[6] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil noch keine Rsp des OGH zur Frage vorliege, ob eine Waisenpension bei künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendem Wegfall der Erwerbsunfähigkeit des Kindes bloß befristet zu gewähren sei.
[7] Dagegen richtet sich die Revision der Bekl mit dem Abänderungsantrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Bekl schuldig sei, 1. der Kl über den 31.10.2022 hinaus eine Waisenpension in gesetzlicher Höhe bis zum 30.4.2025 zu gewähren; 2. ab dem 1.5.2023 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids, längstens aber bis zum 30.4.2025, eine vorläufige Zahlung von 1.000 € monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Monatsersten im Nachhinein; 3. von der Rückforderung des Überbezugs an Waisenpension für die Zeit von 1.11.2022 bis 30.4.2023 in der Höhe von 6.273,36 € netto abzusehen.
[8] Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Die Kl beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[10] Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
[11] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich noch die Frage, ob die Waisenpension nach § 64 NVG befristet bis April 2025 zuzuerkennen ist und ab wann der Bekl eine vorläufige Zahlung aufzuerlegen ist. Gegen den Zuspruch einer Waisenpension bis zum 30.4.2025 wehrt sich die Bekl ebenso wenig wie gegen die Auferlegung einer vorläufigen Leistung in Höhe von 1.000 € bis zu diesem Zeitpunkt. Auch der erstgerichtliche Ausspruch, dass die Bekl von der Rückforderung der von November 2022 bis April 2023 ausbezahlten Waisenpension in Höhe von 6.273,36 € netto abzusehen hat, ist in Rechtskraft erwachsen.
1. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt – wie der OGH geprüft hat – nicht vor(§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), sondern ist dem Berufungsgericht, wie unter Pkt 4. ausgeführt, eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen.
[12] 2. Soweit die Revisionswerberin einen vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel geltend macht, ist ein solcher auch in Sozialrechtssachen nicht revisibel (RS0043061).
3. Zur Frage der Befristung einer Waisenpension
[13] 3.1. Gem § 64 Abs 1 NVG haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder Anspruch auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft besteht gem § 64 Abs 3 NVG auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Z 1 1. HS) oder das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 leg cit genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (Z 2).
[14] 3.2. Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie nach § 33 Abs 1 NVG zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach § 34 NVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Es bedarf dazu eines weiteren Verwaltungsaktes der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Regelung des § 33 Abs 1 NVG entspricht jener des § 99 Abs 1 ASVG.
[15] Die Bestimmung des § 34 NVG zählt taxativ die Fälle auf, in denen der Anspruch auf eine laufende Leistung gem § 2 Z 9 ipso iure endet, ohne dass es eines konstitutiven Verwaltungsaktes der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates bedarf (vgl Kemetter in Mazal/Proksch/Weigand, NVG 2020 § 34 Rz 1). Diese Fälle sind der Ablauf der Höchstdauer des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsgeld, der Tod der anspruchsberechtigten Person, Verheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw des früheren Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit und das Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 2 NVG. Der maßgeblichen Änderung der Sachlage wird durch die Einstellung der Leistung Rechnung getragen (Kemetter in Mazal/Proksch/Weigand, NVG 2020 § 34 Rz 1).
[16] Hingegen ist bei Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 3 NVG kein Erlöschen des Anspruchs iSd § 34 NVG vorgesehen. In diesem Fall kommt nur eine Entziehung der laufenden Leistung nach § 33 Abs 1 NVG in Betracht. § 33 Abs 3 NVG, der für das Wirksamwerden der Entziehung eine differenzierende Anordnung trifft, stellt folglich auf die Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person ab. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu den Erlöschenstatbeständen des § 34 NVG um Umstände, die nicht ohne ein weiteres Verfahren und leicht feststellbar sind, ist doch der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen nicht so eindeutig, dass sich ein weiteres Verfahren erübrigen würde (vgl dazu die EBzRV zu §§ 99 f ASVG, 599 BlgNR 7. GP 44; siehe auch Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts Pkt 2.1.6.3 [182] zur Krankenversicherung). Ein Erlöschen des Anspruchs auf Waisenpension zu einem (schon im Vorhinein) bestimmten Zeitpunkt kommt somit in den Fällen des § 64 Abs 3 NVG nicht in Frage.
3.3. Die von der Revision behauptete Gesetzeslücke liegt nicht vor:
[17] Eine Befristung einer Waisenpension kennen weder das NVG noch vergleichbare Bestimmungen zur Waisenpension bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen, wie zB § 260 ASVG. Auch aus dem Umstand, dass in anderen Bestimmungen über Pensionsleistungen, wie zB der Witwen-(Witwer-)pension nach § 258 ASVG oder § 136 Abs 2 GSVG Befristungen vorgesehen sind, ist gerade keine planwidrige Lücke hinsichtlich der Waisenpension nach § 64 NVG (bzw der ähnlich lautenden Bestimmung des § 260 ASVG) abzuleiten, sondern ergibt sich daraus vielmehr, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Waisenpension keine Befristung, sondern lediglich die Möglichkeit des Entziehens oder Erlöschens vorsehen wollte. Im Übrigen sieht auch § 60 NVG keine den Bestimmungen des § 258 ASVG entsprechenden Befristungsmöglichkeiten hinsichtlich der Witwen-(Witwer-)pension vor.
[18] Eine planwidrige Lücke ist zu verneinen.
[19] 3.4. Soweit die Revisionswerberin meint, es stehe fest, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, wegfallen würde, weshalb auch nur ein befristeter Zuspruch zu erfolgen habe, ist darauf hinzuweisen, dass zwar eine Besserungsmöglichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Fortsetzen der Therapie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab April 2025 festgestellt werden konnte, aus dieser Feststellung kann aber nicht abgeleitet werden, dass ab dem Zeitpunkt Mai 2025 die Kl jedenfalls wieder erwerbsfähig sein werde.
[20] 3.5. Die Waisenpension wurde somit zu Recht von den Vorinstanzen unbefristet zugesprochen.
4. Zur Frage der Auftragung einer vorläufigen Leistung
[21] Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe – für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird – ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gem § 89 Abs 2 ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des bekl Versicherungsträgers zu aktualisieren (RS0120569 = 10 ObS 188/04a).
[22] Allerdings erwuchsen nicht nur der Zuspruch einer Waisenpension von November 2022 bis April 2025 „in gesetzlicher Höhe“ in Rechtskraft, sondern auch die Maßgabeergänzung des Berufungsgerichts, mit der eine vorläufige Leistung aufgetragen wurde, dies jedenfalls bis 30.4.2025. Es liegt somit ein teilweise rechtskräftiges Grundurteil sowie eine zumindest teilweise in Rechtskraft erwachsene Verpflichtung zur Erbringung einer vorläufigen Leistung vor.
[23] Der Revision kommt teilweise, nämlich hinsichtlich des Beginns der Verpflichtung zur Zahlung einer vorläufigen Leistung, Berechtigung zu. Diese ist aufgrund des Umstands, dass die Kl unstrittig bis April 2023 eine Waisenpension in der ihr zustehenden Höhe erhalten hat und die Bekl von der Rückforderung der bereits ausbezahlten Waisenpension abzusehen hat, erst ab Mai 2023 zuzusprechen, mangels der Möglichkeit einer Befristung der Waisenpension allerdings zeitlich unbegrenzt.
[…]
Die Versorgung der (ehemaligen) Notare, der (ehemaligen) Notariatskandidaten und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes ist in einem eigenen Bundesgesetz geregelt, dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020). Die Versorgung erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats (§ 3 leg cit). Die Kranken- und Stellenlosenversicherung für Notariatskandidaten sowie die UV und PV für Notare und Notariatskandidaten waren ursprünglich im NVG 1926 und später im NVG 1938 geregelt. Nachdem die gesetzlichen Änderungen in der Nachkriegszeit zu einer Unübersichtlichkeit der Regelungen und zum Verlust des systematischen Aufbaus des NVG 1938 geführt hatten, wurde es durch das NVG 1972 ersetzt (siehe dazu Gabler in Mazal/Proksch/Weigand [Hrsg], Notarversorgungsgesetz 2020 [2024] Geschichte der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates Rz 7 ff).
Am 23.5.2018 wurde schließlich vom Ministerrat unter dem Titel „Sozialversicherungsorganisation der Zukunft“ beschlossen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine eigenständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu überführen (siehe hierzu auch Sozialversicherungs-Organisationsgesetz [SV-OG], BGBl I 2018/100). Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats hat – anders als andere für freie Berufe bestehende Versorgungseinrichtungen – eigene Rechtspersönlichkeit. Außerdem sollte mit der Überführung der Versicherungsanstalt in eine Versorgungsanstalt der Charakter einer berufsständischen Versorgungseinrichtung hervorgehoben werden. Das Organisationsziel der Versorgungsanstalt besteht in einer planbaren Absicherung für abstrakte Bedarfssituationen gemäß der typischen Sozialrechtssystematik für Versorgungssysteme (ErläutRV 329 BlgNR 26. GP 38 f; Gabler in Mazal/Proksch/Weigand [Hrsg], NVG 2020 Geschichte der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates Rz 16).
Einen Anspruch auf Waisenpension nach dem NVG haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder. Entscheidend für die Gewährung der Waisenpension ist vor allem der Begriff des Kindes (siehe 2.). Die Regelung ist ähnlich ausgestaltet wie jene des ASVG (vgl §§ 260 iVm 252 ASVG, siehe hierzu Schwab, DRdA 2026, 227 ff), des GSVG (vgl §§ 138 iVm 128 GSVG) und des BSVG (vgl §§ 129 iVm 119 BSVG). In der gegenständlichen E war vor allem fraglich, ob eine befristete Zuerkennung der Waisenpension zulässig ist.
Kinder haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge nach dem NVG 2020 einbezogenen Personen einen Anspruch auf Waisenpension (§ 64 Abs 1 NVG 2020). In die Vorsorge nach dem NVG 2020 sind die Notare und Notariatskandidaten einbezogen (§ 1 Abs 2 NVG 2020).
Der Anspruch auf Waisenpension ist an die Kindeseigenschaft geknüpft. Als Kinder gelten Kinder und Wahlkinder (§ 64 Abs 2 Z 1 NVG 2020) und unter gewissen Voraussetzungen (zB Bestehen einer ständigen Hausgemeinschaft) die Stiefkinder (Z 2) und die Enkel (Z 3). Die Kindeseigenschaft besteht grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch über des 18. Lebensjahr hinaus fortbestehen und damit die Waisenpension weiter gewährt werden. Für die Weitergewährung über das 18. Lebensjahr hinaus ist ein Antrag notwendig (Kircher in Mazal/Proksch/Weigand [Hrsg], NVG 2020 § 64 Rz 3).
Die Kindeseigenschaft besteht nach dem vollendeten 18. Lebensjahr fort, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (§ 64 Abs 3 Z 1 NVG 2020). In diesem Fall ist das Bestehen der Kindeseigenschaft mit der Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkt (Kircher in Mazal/Proksch/Weigand [Hrsg], NVG 2020 § 64 Rz 15). Diese Bestimmung war im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Kindeseigenschaft besteht aber auch fort, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des soeben beschriebenen Zeitraums nach Z 1 infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (§ 64 Abs 3 Z 2 NVG 2020). Diese Bestimmung war hier einschlägig: Im vorliegenden Sachverhalt bestand die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. Lebensjahr.
Nach der Judikatur zur Waisenpension des ASVG (OGH 22.2.2016, 10 ObS 150/15d; OGH 7.5.2019, 10 ObS 27/19x; OGH 19.1.2021, 10 ObS 131/20t; OGH 10.7.2025, 10 ObS 66/25s) und des GSVG (OGH 5.12.2000, 10 ObS 144/00z) muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. Lebensjahr bzw vor Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern (siehe auch Schwab, DRdA 2026, 228). Dies wird wohl auch für die Erwerbsunfähigkeit iSd § 64 Abs 3 Z 2 NVG 2020 gelten (so auch Kircher in Mazal/Proksch/Weigand [Hrsg], NVG 2020 § 64 Rz 20).
Hierfür prüfte der OGH zunächst, ob das Gesetz eine befristete Gewährung zulässt: Bestehen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr, erfolgt nach § 33 Abs 1 NVG 2020 ein Entzug der Leistung, wenn § 34 NVG 2020 nicht ein Erlöschen der Leistung ohne weiteres Verfahren vorsieht. Bei § 33 NVG 2020 braucht es einen Verwaltungsakt der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats, den es bei § 34 NVG 2020 nicht braucht.
§ 34 NVG 2020 enthält eine taxative Aufzählung (Kemetter in Mazal/Proksch/Weigand [Hrsg], NVG 2020 § 34 Rz 1) an Fällen, in denen der Anspruch ohne weiteres Verfahren erlischt, darunter ua das Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 2 NVG 2020, also die Vollendung des 18. Lebensjahres. Nicht angeführt ist jedoch das Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 3 NVG 2020, also dem Abschluss einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit. Endet die Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 3 NVG 2020, so kann die Leistung nur nach § 33 Abs 1 NVG 2020 entzogen werden. Bei der Entziehung aufgrund des Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit wird auf die Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands der Person abgestellt (§ 33 Abs 3 NVG 2020). Dies ist aber ein Umstand, den man im Gegensatz zu den in § 34 genannten Fällen (zB Vollendung des 18. Lebensjahres) nicht leicht und ohne weiteres Verfahren feststellen kann. Der Anspruch auf Waisenpension kann also in den Fällen des § 64 Abs 3 NVG 2020 nicht zu einem (schon im Vorhinein) definierten Zeitpunkt erlöschen.
In einem nächsten Schritt prüfte der OGH das Vorliegen einer von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats behaupteten Gesetzeslücke, wonach der Gesetzgeber eine Befristung der Waisenpension nach NVG 2020 geregelt hätte, wenn er an die Möglichkeit einer Befristung gedacht hätte. Eine Gesetzeslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine solche wäre durch Analogie zu schließen. Hat der Gesetzgeber hingegen für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, liegt keine Gesetzeslücke vor und scheidet eine Analogie aus (RIS-Justiz RS0008866, Kodek in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 § 7 Rz 26). Der OGH prüfte zunächst, ob andere (vergleichbare) Bestimmungen zur Waisenpension die Möglichkeit einer Befristung vorsehen. Auch vergleichbare Bestimmungen (§ 260 ASVG, § 138 GSVG, § 129 BSVG) kennen keine Befristung.
Der OGH untersuchte, ob in anderen Bestimmungen über Pensionsleistungen Befristungen vorgesehen sind. So enthalten zB § 258 ASVG oder § 136 Abs 2 GSVG Befristungen, welche die Witwen-/Witwerpension regeln. Daraus folgt aber nach Ansicht des OGH keine planwidrige Lücke im Hinblick auf die Waisenpension nach § 64 NVG 2020 oder auch der ähnlich lautenden Bestimmung des § 260 ASVG. Vielmehr habe der Gesetzgeber bewusst keine Befristung vorgesehen, sondern nur die Möglichkeit des Entziehens oder Erlöschens des Anspruchs. Es besteht daher insofern keine planwidrige Lücke. Dem ist zuzustimmen, weil die Tatsache, dass der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen über Pensionsleistungen eine Befristung geregelt hat, nicht jedoch für die Waisenpension, dafür spricht, dass dies vom Gesetzgeber wohl bewusst so geregelt wurde. Dies legt also einen Umkehrschluss nahe.
Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats behauptete im vorliegenden Fall, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegen würde. Daraus zog sie den Schluss, dass auch nur ein befristeter Zuspruch der Waisenpension erfolgen sollte. Zwar wurde festgestellt, dass durch Fortsetzen und Adaption der Therapie innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Besserungsmöglichkeit besteht. Daraus lässt sich nach Ansicht des OGH aber nicht ableiten, dass nach Ablauf dieses Zeitraums jedenfalls wieder Erwerbsfähigkeit vorliegen würde. Auch aus diesem Argument folgt kein befristeter Zuspruch; die Waisenpension ist unbefristet zuzusprechen.
Die vorliegende E ist auch insofern bedeutend, als der OGH vom Ergebnis auch für die Waisenpension des ASVG (§ 260) ausgesprochen hat, dass sie unbefristet zu gewähren ist. Auch das ASVG sieht nur die Möglichkeit des Entziehens der Leistung nach § 99 bzw im Fall der Vollendung des 18. Lebensjahres (und dem dadurch bedingten Ende der Kindeseigenschaft, siehe § 260 iVm § 252 Abs 1 ASVG) des Erlöschens der Leistung nach § 100 vor. Fällt die Kindeseigenschaft aus einem anderen Grund als dem Alter weg – zB wegen Beendigung einer Schulausbildung oder weil Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt –, kommt es auch nach dem ASVG zu keinem Erlöschen, sondern es braucht eine Entziehung nach § 99 ASVG, um das Leistungsverhältnis zu beenden (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 100 ASVG Rz 6 f). Dies gilt auch für die Waisenpension nach dem GSVG (§§ 67 f) und dem BSVG (§§ 63 f).