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Entscheidungsbesprechungen
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Erhöhungsbetrag zu einer Korridorpension nach vorheriger Arbeitslosigkeit

JULIA HÖLLWARTH (WIEN)
OGH 16.9.2025 10 ObS 85/25kOLG Linz 21.5.2025 11 Rs 26/25kLG Salzburg 13.1.2025 20 Cgs 273/24f
  1. Gem § 34 Abs 1 Z 3 APG ist das Ausmaß von Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG, die (ua) infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden, zu erhöhen, wenn ihr Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt.

  2. Eine Person, die wegen § 22 AlVG nicht (mehr) berechtigt ist, Ansprüche nach dem AlVG zu beziehen, wechselt nahtlos von der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension und befindet sich im Zeitpunkt der Beendigung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe damit genau in jener Situation, die § 34 Abs 1 Z 3 APG vor Augen hat.

  3. Bei einem an die Bekl gerichteten Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS), in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für den (Weiter-)Bezug von AlV-Leistungen gem § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG bejaht wird, handelt es sich um eine für das sozialgerichtliche Verfahren nicht bindende Auskunft. Um die Erfüllung des Tatbestands [hier von § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG] prüfen zu können, müssen entsprechende Behauptungen und Feststellungen vorliegen.

[1] Der Kl war zuletzt bis 31.8.2021 als Systementwickler beschäftigt, wobei er in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses wegen einer Augenerkrankung nicht mehr in der Lage war, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Ungeachtet des Umstands, dass ihm vom DG eine Verwendungsänderung vorgeschlagen wurde, vereinbarte der Kl im Juni 2021 auf seine Initiative mit seinem DG die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.8.2021. Der Kl bezog vom 30.9.2021 bis 29.2.2024 Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Der Kl vollendete im Februar 2024 das 62. Lebensjahr und erfüllte aufgrund der vorliegenden Anzahl von Versicherungsmonaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension nach § 4 Abs 2 Z 1 APG zum 1.3.2024.

[2] Mit Bescheid […] anerkannte die Bekl den Anspruch des Kl auf eine Korridorpension gem § 4 Abs 2 und 5 APG ab 1.3.2024 […] (inkl Frühstarterbonus und Höherversicherung, aber ohne Erhöhungsbetrag nach § 34 APG).

[3] In dritter Instanz ist nur noch strittig, ob sich der Kl auf § 34 Abs 1 Z 3 APG berufen kann.

[4] Der Kl begehrt die Gewährung des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG. Mit Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension zum 1.3.2024 habe er nach § 22 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt, weshalb ihm der Erhöhungsbetrag zustehe.

[5] Die Bekl wandte ein, dass beim Kl die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 3 APG nicht erfüllt seien. Unter Verweis auf § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG hielt die Bekl fest, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem zwingenden Grund die einvernehmliche Auflösung erfolgt sei.

[6] Das Erstgericht erkannte die Bekl schuldig, dem Kl ab 1.3.2024 die Korridorpension […] zu gewähren. Das Mehrbegehren, auch den Erhöhungsbetrag nach § 34 APG zu leisten, wurde abgewiesen. Der Kl habe gem einer Bestätigung des AMS Salzburg vom 4.6.2024 nach § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG auch über den 1.3.2024 hinaus Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Damit habe der Kl per 1.3.2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld freiwillig beendet, was die Gewährung der Schutzklausel des § 34 Abs 1 Z 3 APG ausschließe.

[7] Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche E nach Verfahrensergänzung auf. Dass § 22 Abs 1 letzter Satz Z 6 lit b AlVG hier erfüllt sei, sei von der Bekl nicht behauptet worden; vielmehr habe diese das Gegenteil vorgebracht. Bei der an die Bekl gerichtete Bestätigung des AMS handelt es sich nicht um einen Bescheid iS eines Verwaltungsakts mit der Äußerung eines hoheitlichen Willens zur bindenden Gestaltung oder Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern lediglich um eine bloße Auskunft des AMS, mit der dieses seine Einschätzung über die Beurteilung einer Rechtsfrage mitgeteilt habe. Zudem sei aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten, dass dem Kl die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses bzw die Abstandnahme von der von ihm selbst angestrebten einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gewesen sein solle. Die Schutzklausel des § 34 APG sei damit durch § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG nicht ausgeschlossen worden.

[8] Dem Erstgericht sei eine neuerliche E aufzutragen, weil der dem Kl gebührende Erhöhungsbetrag sich nicht aus den Feststellungen ergebe. […]

[9] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu, weil noch keine höchstgerichtliche Rsp zur Frage der Auslegung des § 34 Abs 1 Z 3 APG im Zusammenhang mit den §§ 22, 38 AlVG vorliege.

[10] Dagegen richtet sich der Rekurs der Bekl mit dem Antrag, die E im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Der Kl hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

[12] Das Rechtsmittel ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[13] 1.1 Gem § 34 Abs 1 Z 3 APG ist das Ausmaß von Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG, die (ua) infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden, zu erhöhen, wenn ihr Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt. Es ist unstrittig, dass der Kl erst im März 2024 Anspruch auf Korridorpension hatte.

[14] 1.2 Die mit BGBl I Nr 2023/133 eingeführte sogenannte „Schutzklausel“ (vgl Parlamentskorrespondenz NR 1075 vom 18.10.2023) des § 34 Abs 1 APG bezieht sich auf die hohe Inflation der Jahre 2021 bis 2023 und den Umstand, dass nach der bisherigen Rechtslage die Inflation (nach der Valorisierungsbestimmung des § 12 Abs 3 Z 2 APG iVm § 108a ASVG) erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren Eingang in die Aufwertungszahl findet, „sodass sich Nachteile für Versicherte ergeben, deren Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt“ (AB 2241 BlgNR XXVII. GP 2). Daher sollen mit § 34 APG Pensionen „zum Ausgleich des erwähnten inflationsbedingten Nachteils erhöht werden, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2024 fällt“ (AB 2241 BlgNR XXVII. GP 2; dazu ausführlich, Pasz/Zhang, Wen schützt die Schutzklausel? Hintergrund und Wirkung des neuen § 34 APG, DRdA-infas 2024, 63).

[15] 1.3 Die hier maßgebliche Textpassage des § 34 Abs 1 Z 3 APG wird von den Gesetzesmaterialien (AB 2241 BlgNR XXVII. GP 2; idS auch 11313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates) wie folgt erklärt:

„Gleiches (Anm: nämlich die Erhöhung der Pension) gilt für Korridorpensionen, die aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach § 22 AlVG (und § 38 AlVG) mit Stichtag im Jahr 2024 angetreten werden. Zu sonstigen Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2024 gebührt der Erhöhungsbetrag hingegen nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw des Fehlens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens) bereits am 31. Dezember 2023 vorliegen. Nicht umfasst sind somit Korridorpensionen des Zugangsjahres 2024 ohne vorangehende Arbeitslosigkeit (und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2023), da in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts durchaus in der Disposition der Versicherten liegt.“

[16] 2.1 § 34 APG knüpft an § 22 AlVG an. § 22 AlVG schließt Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe (§ 38 AlVG) bei einem (sozialversicherungsrechtlichen) Anspruch auf eine Alterspension aus. Ziel dieser Bestimmung ist es, eine Doppelversorgung aus dem öffentlichen System der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei die Pension als Dauerleistung hier vorrangig gegenüber der kurzfristigen Absicherung durch Arbeitslosengeld gesehen wird (vgl Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [23. Lfg 2024] § 22 AlVG Rz 483).

[17] 2.2 Von dem Grundsatz, dass bei Anspruch auf eine Pensionsleistung kein Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) mehr bezogen werden kann, gibt es hinsichtlich der Korridorpension eine Ausnahme (Pasz/Zhang, DRdA-infas 2024, 63). Abhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gem § 4 Abs 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG für den Zeitraum von einem Jahr (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) nicht entgegen.

[18] 2.3 Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass hier keiner der in § 22 Abs 1 AlVG genannten „privilegierten“ Beendigungsgründe in Betracht kommt.

[19] 2.3.1 Dem tritt die Bekl argumentativ nicht näher entgegen. In ihrem Rekurs zeigt sie insb nicht auf, dass und warum sich der Kl im Anlassfall auf § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG hätte berufen können. Der Rekurs bezieht sich hier lediglich auf ein Schreiben des AMS Salzburg, in dem dieses der Bekl gegenüber (ohne weitere Begründung) die Frage bejahte, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG am 1.3.2024 erfüllt würden, wenn der Kl keine Korridorpension beantrage.

[20] Diese Auskunft – von der Revisionswerberin als „rechtliche Einschätzung“ bezeichnet – ist (vgl RS0085681 [T7]) für das sozialgerichtliche Verfahren nicht bindend. Es müssen daher entsprechende Behauptungen und Feststellungen vorliegen, um die Erfüllung des Tatbestands des § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG prüfen zu können. Das ist hier nicht der Fall.

[21] 2.3.2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus den Feststellungen nicht ableiten konnte, dass die einvernehmliche Auflösung hier unter Umständen erfolgt ist, die dem Kl eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten (§ 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG). Zudem brachte die Bekl sogar ausdrücklich vor, es sei nicht ersichtlich, aus welchem zwingenden Grund die einvernehmliche Auflösung erfolgt sei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kl (mangels „privilegierter“ Beendigungsgründe) wegen des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf eine Alterspension (in casu: Korridorpension) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe hatte, bedarf daher keiner Korrektur.

[22] 3. Damit ist davon auszugehen, dass der Kl wegen § 22 AlVG jedenfalls ab 1.3.2024 nicht (mehr) berechtigt war, Ansprüche nach dem AlVG zu beziehen. Der Kl wechselte nahtlos von der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension; im Zeitpunkt der Beendigung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe befand sich der Kl damit genau in jener Situation, die § 34 Abs 1 Z 3 APG vor Augen hat: Er trat die Korridorpension im März 2024 „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfenanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“ an (vgl auch AB 2241 BlgNR XXVII. GP 2: „Nicht umfasst sind somit Korridorpensionen des Zugangsjahres 2024 ohne vorangehende Arbeitslosigkeit“). Damit ist hier § 34 Abs 1 Z 3 APG erfüllt.

[23] 4. Zusammengefasst steht dem Kl damit der in § 34 PG vorgesehene Erhöhungsbetrag zu, der bei der Berechnung der ihm ab 1.3.2024 gebührenden Pension zu berücksichtigen ist.

[…]

Anmerkung
1.
Einleitung und Sachverhalt

In der vorliegenden E hatte sich der OGH – wie auch in der am selben Tag ergangenen E OGH 10 ObS 68/25k – erstmals mit der Auslegung der in § 34 Abs 1 Z 3 APG enthaltenen Regelung zum Erhöhungsbetrag bei Korridorpensionen nach vorangegangener Arbeitslosigkeit zu befassen.

Im konkreten Fall war der Kl aufgrund einer Augenerkrankung (schon in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses) nicht mehr in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Systementwickler weiter auszuüben. Trotz des Vorschlags einer Verwendungsänderung durch den DG vereinbarten die beiden Arbeitsvertragsparteien auf Initiative des Kl die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.8.2021, woraufhin der Kl Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezog. Im Februar 2024 vollendete der Kl schließlich das 62. Lebensjahr und erfüllte somit zum 1.3.2024 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension nach § 4 Abs 2 Z 1 APG.

Entscheidungsgegenständlich war die Frage, ob dem Kl, der in Folge der selbst veranlassten einvernehmlichen Auflösung seines letzten Dienstverhältnisses Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezog, bei Wegfall ebendieses Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfeanspruchs gem §§ 22, 38 AlVG zusätzlich zur Korridorpension ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag gem § 34 Abs 1 Z 3 APG zukommt. Dies hat der OGH (ua aufgrund fehlenden anderweitigen Vorbringens) letztlich bejaht.

2.
Erhöhungsbetrag nach § 34 APG

Zum Ausgleich inflationsbedingter Nachteile, die sich aus der zeitverzögerten Berücksichtigung hoher Inflationsraten in der (zur Pensionsvalorisierung herangezogenen) Aufwertungszahl ergeben, wurde für Pensionen des Zugangsjahres 2024 ein Erhöhungsbetrag in § 34 APG vorgesehen (siehe AB 2241 BlgNR 27. GP 2; ausführlich zur Pensionsaufwertung sowie den mit Zeiten hoher Inflation verbundenen Wertverlusten siehe Pasz/Zhang, Wen schützt die Schutzklausel? Hintergrund und Wirkung des neuen § 34 APG, DRdA-infas 2024, 63 [63 f]). Von dieser auch als „Schutzklausel“ bezeichneten Regelung (siehe zB Pasz/Zhang, DRdA-infas 2024, 63 [63] mit Verweis auf Parlamentskorrespondenz Nr 1075 vom 18.10.2023) sind neben den „regulären“ Alterspensionen auch Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen sowie Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen) erfasst (§ 34 Abs 1 Z 1 und 4 APG; siehe auch AB 2241 BlgNR 27. GP 2).

Für die Gewährung des Erhöhungsbetrags zu einer Korridorpension gelten besondere Voraussetzungen: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag besteht dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeit übersteigenden Einkommens) bereits am 31.12.2023 vorgelegen haben (§ 34 Abs 1 Z 2 APG) oder die Korridorpension infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten wird (§ 34 Abs 1 Z 3 APG).

Der Kl hatte im vorliegenden Fall unstrittig erst im März 2024 Anspruch auf die Korridorpension (so OGH Rz 13), weswegen sich ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag im vorliegenden Fall einzig aus § 34 Abs 1 Z 3 APG – Korridorpension nach vorangehender Arbeitslosigkeit – ergeben konnte. Fraglich war dabei insb, ob der Kl die Korridorpension „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“ antrat. So ließ das OLG Linz als Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zu, weil es noch keine höchstgerichtliche Rsp zur Auslegung von § 34 Abs 1 Z 3 APG iZm §§ 22 und 38 AlVG gäbe (OGH Rz 9; siehe auch OLG Linz 21.5.2025, 11 Rs 26/25k, 18).

3.
Ausschluss des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22, 38 AlVG

Die Regelung in § 34 Abs 1 Z 3 APG „knüpft an § 22 AlVG an“, in dem der Ausschluss von Arbeitslosengeld bei Bestehen eines Anspruchs auf Alterspension geregelt ist (so der OGH in Rz 16). Arbeitslose Personen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters (nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, haben gem § 22 Abs 1 Satz 1 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Somit geht die grundsätzlich als Dauerleistung ausgestaltete Pensionsversicherungsleistung der zeitlich begrenzten Transferleistung aus der AlV vor, wodurch eine Doppelversorgung aus den Systemen der PV und AlV vermieden werden soll (siehe Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer [Hrsg], AlV-Komm § 22 AlVG Rz 1 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). § 22 AlVG kommt gem § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe zur Anwendung.

Um einen „Zwang“ in die mit hohen Abschlägen verbundene Korridorpension zu verhindern (siehe Pfeil, Die jüngsten Entwicklungen im Arbeitslosenversicherungsrecht im „Systemcheck“, ZAS 2005/27, 155 [160]), eröffnet § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG unter bestimmten Voraussetzungen eine Wahlmöglichkeit zwischen Inanspruchnahme der Korridorpension und (Weiter-)Bezug von Arbeitslosengeld (Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer [Hrsg], AlV-Komm § 22 AlVG Rz 4, 11 [Stand 1.12.2023, rdb.at]): Das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von einem Jahr (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) nicht entgegen, sofern die letzte Beschäftigung auf eine in § 22 Abs 1 Z 1 bis 6 AlVG genannte, dem DN nicht vorwerfbare, Beendigungsart geendet hat (sogenannte „privilegierte“ Beendigungsgründe; vgl Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [82. Lfg 2026] §§ 5, 34, 37 APG Rz 60).

Im konkreten Fall lag als Beendigungsart eine im Juni 2021 auf Initiative des Kl zustande gekommene einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vor (so die Sachverhaltsfeststellungen in Rz 1 der E). Eine einvernehmliche Auflösung, die nach Kundmachung des die Korridorpension einführenden Pensionsharmonisierungsgesetzes (BGBl I 2004/142) am 15.12.2004 zustande gekommen ist (siehe hierzu Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer [Hrsg], AlV-Komm § 22 AlVG Rz 15 [Stand 1.12.2023, rdb.at]), stellt dann einen privilegierten Beendigungsgrund iSd § 22 Abs 1 Z 6 AlVG dar, wenn sie nachweislich unter Umständen erfolgte, die eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten (lit b leg cit). Im konkreten Fall waren, so der OGH, keine entsprechenden Behauptungen und Feststellungen gegeben, um die Erfüllung des Tatbestands von § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG prüfen zu können (OGH in Rz 20). Die bekl Pensionsversicherungsanstalt berief sich im Rekurs lediglich auf ein Schreiben des AMS Salzburg, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG bejaht wurde. Diese Auskunft des AMS sei laut OGH nicht bindend für das sozialgerichtliche Verfahren (OGH Rz 19 f mit Verweis auf Rechtssatz RS0085681). Der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht, dass ein privilegierter Beendigungsgrund – und somit auch die Ausnahmeregelung für den (Weiter-)Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe – nicht in Frage komme und der Kl wegen des Anspruchs auf Korridorpension gem § 22 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe hatte, bedürfe es laut OGH somit keiner Korrektur (OGH Rz 21).

4.
Erhöhungsbetrag zu einer Korridorpension „infolge der Beendigung“ des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs
4.1.
Ergebnis und Auslegungsfragen

Ausgehend von diesen Ausführungen zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts schlussfolgerte der OGH, dass der Kl ab 1.3.2024 – dem Zeitpunkt, in dem er die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllte – gem §§ 22, 38 AlVG keine Ansprüche aus dem AlVG mehr beziehen konnte. Der Kl habe nahtlos von der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension gewechselt und sich im Zeitpunkt der Beendigung seiner AlVG-Ansprüche damit genau in der von § 34 Abs 1 Z 3 APG vorgesehenen Situation befunden: Er habe die Korridorpension „infolge der Beendigung“ des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG angetreten und im Ergebnis somit Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 34 Abs 1 Z 3 APG (OGH in Rz 22).

Diesen (knappen) Ausführungen des OGH zur Auslegung von § 34 Abs 1 Z 3 APG iZm §§ 22 und 38 AlVG ist zu entnehmen, dass vom Erhöhungsbetrag zu einer Korridorpension iSd § 34 Abs 1 Z 3 APG jedenfalls jene Personen erfasst sind, deren AlVG-Ansprüche gem § 22 Abs 1 Satz 1 AlVG wegen des Anspruchs einer Korridorpension ex lege wegfallen. Das sind jene Arbeitslosen, die nicht von der (Weiter-)Bezugsmöglichkeit der Arbeitslosenversicherungsleistungen nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG profitieren, weil ihr letztes Beschäftigungsverhältnis nicht auf eine privilegierte Beendigungsart iSd § 22 Abs 1 Z 1 bis 6 AlVG – sondern zB durch eine AN-Kündigung oder eine nicht privilegierte einvernehmliche Auflösung – geendet hat (so auch schon Pasz/Zhang, DRdA-infas 2024, 63 [66]).

Nicht konkret eingegangen ist der OGH auf die (im vorliegenden Fall allerdings nicht ausschlaggebende) Frage, wie mit Personen umzugehen ist, die trotz des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension gem § 22 Abs 1 letzter Satz und § 38 AlVG noch bis zu ein Jahr Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe beziehen können, ihren Anspruch auf Arbeitslosenversicherungsleistung durch den Antritt der Korridorpension im Jahr 2024 aber „freiwillig beenden“ (diese Frage aufwerfend Pasz/Zhang, DRdA-infas 2024, 63 [65 f]). Anspruch auf den Erhöhungsbetrag besteht den Materialien zufolge bei Korridorpensionen, die „aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach § 22 AlVG (und § 38 AlVG)“ angetreten werden; nicht umfasst sein sollten Korridorpensionen des Zugangsjahres 2024 ohne vorangehende Arbeitslosigkeit (und ohne, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bereits 2023 erfüllt waren), weil der Zeitpunkt des Pensionsantritts in diesen Fällen „durchaus in der Disposition der Versicherten“ liege (AB 2241 BlgNR 27. GP 2, auf die auch der OGH in Rz 14 verweist). Kann von der Wahlmöglichkeit zwischen Inanspruchnahme der Korridorpension und (Weiter-)Bezug von Arbeitslosengeld nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG Gebrauch gemacht werden, kommt es aber einerseits gerade zu keinem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 22 AlVG (bzw Notstandshilfe, § 38 AlVG); andererseits liegt der Pensionsantritt diesfalls gerade in der Disposition der versicherten Person.

Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nach § 22 Abs 1 letzter Satz und § 38 AlVG durch die Inanspruchnahme der Korridorpension freiwillig beenden, sollen somit wohl nicht vom Erhöhungsbetrag erfasst sein (bereits zu diesem Ergebnis kommend Pasz/Zhang, DRdA-infas 2024, 63 [66]; auch Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [82. Lfg 2026] §§ 5, 34, 37 APG Rz 61). In diese Richtung könnte auch das gegenständliche OGH-Urteil gelesen werden: Dem OGH zufolge habe der KI, der wegen § 22 AIVG nicht (mehr) berechtigt war, Ansprüche nach dem AIVG zu beziehen, nahtlos von der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension gewechselt und sich im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfeanspruchs damit genau in jener Situation befunden, die § 34 Abs 1 Z 3 APG vor Augen hat (OGH in Rz 22). Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich des Weiterbestehens von Arbeitslosengeld- und Notstandshilfeanspruch trotz Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension sogar ausdrücklich von einer „anspruchsausschließende[n] bzw -vernichtende[n] Bedeutung“ in Bezug auf § 34 APG (OLG Linz 21.5.2025, 11 Rs 26/25k, 7.).

Arbeitslose Personen, deren einjähriger (Weiter-)Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG im Jahr 2024 endet, werden hingegen gem § 34 Abs 1 Z 2 APG vom Erhöhungsbetrag erfasst, weil sie bereits 2023 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt haben (so Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [82. Lfg 2026] §§ 5, 34, 37 APG Rz 61).

4.2.
Kritik und Verfassungswidrigkeitsbedenken

In der Literatur stieß § 34 APG vor allem hinsichtlich der Aspekte betreffend die Korridorpension auf Kritik: Pasz/Zhang zufolge würde durch die oben angeführte (im Ergebnis aber wohl richtige) Auslegung der Erhöhungsbetragsregelung die Auflösung des Dienstverhältnisses von Seiten der DN geradezu gefördert (so Pasz/Zhang, DRdA-infas 2024, 63 [67]). Streibel kritisiert, dass dadurch jemand, der in die Versorgung durch die öffentliche Hand dränge, auch noch mit einer die Inflation ausgleichenden Leistung auf Kosten derselben öffentlichen Hand belohnt werde, und spricht in diesem Zusammenhang von einer „systemwidrigen Logik“, auf die der OGH nicht näher eingegangen sei (Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [82. Lfg 2026] §§ 5, 34, 37 APG Rz 63). Wenn auch die von der Literatur geäußerten Bedenken durchaus nachvollziehbar sind, hat der VfGH im Rahmen der mehrfach zu § 34 Abs 1 Z 3 APG ergangenen Parteianträge auf Normenkontrolle zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussetze, dass die betroffene Person der Arbeitsvermittlung gem § 7 Abs 1 Z 1 (iVm § 7 Abs 2) AlVG zur Verfügung stehe. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit lediglich zur Erreichung des Erhöhungsbetrags aufgeben, würden dieses Kriterium idR nicht erfüllen, weswegen ihnen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (und folglich auch kein Erhöhungsbetrag gem § 34 Abs 1 Z 3 APG) zustehe (zuletzt VfGH 25.2.2025, G 31/2025).

Pasz/Zhang hatten zudem Zweifel an der Sachlichkeit der Erhöhungsbetragsregelung für Korridorpensionen aufgeworfen (so Pasz/Zhang, DRdA-infas 2024, 63 [67]). Auch in erstinstanzlichen Verfahren betreffend § 34 Abs 1 Z 3 APG wurde wiederholt vorgebracht, dass die Regelung zum Erhöhungsbetrag in § 34 Abs 1 APG einerseits Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Korridorpensionen und andererseits sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Korridorpensionen und den anderen, in § 34 Abs 1 APG genannten Pensionsarten enthalte (siehe bspw die Vorbringen in OLG Graz 8.5.2025, 6 Rs 4/25t; OLG Wien 28.3.2025, 8 Rs 93/24s). Anders als bei den anderen Pensionsarten sind bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension im Jahr 2024 insb keine „Direktübertritte“ aus dem Arbeitsverhältnis in die Korridorpension (ohne vorangehende Arbeitslosigkeit) vom Erhöhungsbetrag erfasst (so ausdrücklich zB OLG Linz 15.9.2025, 12 Rs 77/25t 1.3.).

Auch im gegenständlichen Verfahren hatte der Kl einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit von § 34 Abs 1 Z 3 APG eingebracht, dessen Behandlung vom VfGH aber wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde. Behauptet wurde die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG“ wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht (siehe die Sachverhaltsausführungen des Berufungsgerichts OLG Linz 21.5.2025, 11 Rs 26/25k). Angesichts der ständigen VfGH-Rsp, der zufolge eine Pensionserhöhung nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreife, seien die behaupteten Verfassungswidrigkeiten laut VfGH als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Die Bestimmung in § 34 Abs 1 Z 3 APG sei schon nach dem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien einer eindeutigen Auslegung zugängig und vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestünden auch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken gegen den Ausschluss von der Pensionserhöhung für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können (VfGH 11.3.2025, G 32/2025-5).

Wenn auch die Erhöhungsbetragsregelung in § 34 Abs 1 APG insb hinsichtlich der unterschiedlichen Ausgestaltung betreffend Korridorpensionen in § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG hinterfragt werden kann, hat der VfGH im Ausschluss von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024, in denen Versicherte anders disponieren hätten können, angesichts maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen wiederholt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt. Dass in der Disposition der Versicherten liegende „Direktübertritte“ aus dem Arbeitsverhältnis in die Korridorpension ohne vorangehende Arbeitslosigkeit sowie den Arbeitslosengeldanspruch „freiwillig“ beendende Korridorpensionsantritte nicht vom als Inflationsnachteilsausgleich ausgestalteten Erhöhungsbetrag erfasst sind, mag mancherseits unbefriedigend erscheinen, ist in Anbetracht der Unterschiedlichkeit der Pensionsarten aber wohl nicht als gleichheitswidrig zu sehen. In diesem Zusammenhang ist insb auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Sozialversicherungsrecht zu verweisen (siehe dazu bspw Holoubek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Kommentar Österreichisches Bundesverfassungsrecht [14. Lfg 2018] Art 7/1 S 1, 2 B-VG Rz 231).