Originärer Rückgriffsanspruch gegen die externe Sicherheitskraft?
Hat eine externe Sicherheitskraft bereits vor Jahren eine Gefahr infolge unzureichender Sicherung tonnenschwerer Sanitärwände erkannt und dokumentiert, liegt in der Unterlassung von Abhilfemaßnahmen ein grob fahrlässiges, zum originären Regress des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG führendes Fehlverhalten der Arbeitgeber-(AG-)GmbH, ihres Geschäftsführers und des Produktionsleiters als Aufseher im Betrieb. Grobe Fahrlässigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es jahrelang zu keinem Unfall gekommen ist und das Arbeitsinspektorat die Gefahrensituation nicht beanstandet hat.
Der externen Fachkraft kommt die Haftungsprivilegierung nach § 333 Abs 4 ASVG zugute. Grobe Fahrlässigkeit kann ihr dann angelastet werden, wenn sie ihren Unterweisungspflichten gegenüber den AN im beratenen Unternehmen nicht nachgekommen ist.
[1] Die Erstbekl stellt Sanitärwände (Fertigbetonwände, in welche die Sanitärinstallationen und -verrohrungen schon integriert sind) her. Der Zweitbekl war seit Anfang 2018 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Drittbekl war seit Jahren auf Werksvertragsbasis für etwa 50 Stunden im Jahr als externe Sicherheitsfachkraft für die Erstbekl tätig. Der Viertbekl war ua für die Arbeitssicherheit zuständiger Produktionsleiter im Betrieb der Erstbekl.
[2] Die Sanitärwände wiesen jeweils eine Länge von 2,6 bis 3,3 m, eine Höhe von rund 2,6 m und eine Tiefe von 0,25 bis 0,85 m sowie – je nach Größe und Betondichte – ein Gewicht von 1,4 bis zu 3 t auf. Die Wände waren nach ihrem Guss und dem Aushärten des Betons von Maurern und Installateuren nachzubearbeiten. Dafür wurden sie in eine Montagegrube gehoben und in einem Abstand voneinander von rund 1,20 m auf ihrer schmalen Seite senkrecht aufgestellt.
[3] Im März 2018 kippte ein als letztes in einer Reihe von zwölf Wänden in der Montagegrube aufgestelltes, etwa 1,4 t schweres Betonelement mit nur 25 cm Aufstandsfläche, das vor der Bearbeitung nicht gesichert worden war, kurz nach Arbeitsbeginn aus nicht weiter feststellbarem Grund um und riss die anderen elf dort aufgestellten und in Bearbeitung stehenden Wände dominoartig mit sich. Dabei wurde ein in der Montagegrube werkender Arbeiter zwischen zwei umstürzenden Wänden eingeklemmt und tödlich verletzt; zwei weitere Arbeiter wurden leicht verletzt.
[4] Die Montagewände wurden generell, wenn überhaupt, dann nur so gegen ein Umkippen gesichert, dass (mehr oder weniger) parallel zu den aufgestellten Wänden, entlang deren nicht zu bearbeitender Seite (aber generell nicht eng anliegend an den Sanitärwänden, sondern mit unterschiedlichem Abstand, je nach praktischen Gesichtspunkten) sogenannte „Sicherungsstangen“ angebracht wurden; dabei handelte es sich um Formrohrkonstruktionen aus rechteckigen Stahlrohren mit einer über die Grubenbreite von 4,6 m etwas hinausgehenden Länge und einem Querschnitt von 80 x 40 mm, welche an einem die Grube umlaufenden, etwas mehr als 1 m hohen Stahlgeländer durch teils sogar ohne Unterlagen zusammengeschraubte Klemmverbindungen bloß „kraftschlüssig“ angebracht wurden. In der Produktionshalle waren zwölf dieser Sicherungsstangen vorhanden, sodass bei gleichzeitiger Bearbeitung von zwölf Wänden bei jedem Betonelement nur eine Sicherungsstange montiert werden konnte; zur Unfallszeit waren jedoch nur acht der zwölf in der Montagegrube aufgestellten Wände mit solchen Sicherungsstangen versehen. Wenn die Sicherungsstangen bei der Bearbeitung im Weg waren, wurden diese nach selbstständiger Beurteilung der Bearbeitenden auch versetzt. Bei Betonelementen mit breiter Aufstandsfläche wurde nach Ermessen der Arbeiter auch gänzlich auf die Verwendung von Sicherheitsstangen verzichtet, weil sie annahmen, dass ein solches Betonelement unmöglich umfallen könne. Konkrete und klare Arbeitsanweisungen, wer für die Sicherung letztlich verantwortlich war, gab es im Betrieb nicht, sodass sich die Arbeiter der jeweiligen Schichten wechselseitig darauf verließen, dass sich die vorige bzw nachfolgende Schicht um die Absicherung der Betonelemente kümmern würde. Auch lagen keine allgemein bekannten, konkreten und klaren Arbeitsanweisungen vor, wann und wie genau die Sicherung zu erfolgen habe. Die Mitarbeiter, welche in der Montagegrube arbeiteten, wurden jedoch darauf hingewiesen, bei einer fehlenden Sicherung eine solche selbst anzubringen und bis dahin mit den Arbeiten zuzuwarten.
[5] Diese Art der Sicherung wurde bereits seit Jahrzehnten im Betrieb unfallfrei eingesetzt. In all diesen Jahrzehnten wurden trotz mehrfacher Betriebsbegehungen durch verschiedene Einrichtungen und Behörden – insb durch das Arbeitsinspektorat – keine mit dieser Handhabung der Sicherung in Verbindung stehenden Mängel festgestellt oder aufgezeigt.
[6] Die Sicherungsstangen, ihre Anzahl sowie die Art ihrer Anbringung waren jedoch an sich völlig ungeeignet, ein Umkippen der Sanitärwände zu verhindern. Die Stangen waren einerseits unterdimensioniert und hätten andererseits auf beiden Seiten der einzelnen Sanitärwände und bündig an diese anschließend angebracht werden müssen. Sie wurden weiters lediglich durch Festziehen von Schrauben am Geländer (Stahl auf Stahl) „festgeklemmt“, die Anbringung der Stangen am Geländer hätte jedoch formschlüssig (etwa mit einer Steckverbindung oder Bolzen) und nicht nur kraftschlüssig erfolgen müssen; durch eine solche Sicherung auf formschlüssige Weise wäre ein Umstürzen der Betonelemente ausgeschlossen gewesen.
[7] Die Erstbekl und der Zweitbekl wurden im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom Strafgericht rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 Abs 1 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB verurteilt, die Erstbekl zu einer Verbandsgeldbuße von 30 Tagessätzen und der Zweitbekl zu einer Geldstrafe. Der Dritt- und der Viertbekl wurden vom gegen sie erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB freigesprochen.
[8] Aufgabe des Drittbekl als externe Sicherheitsfachkraft war die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sicherheitsrichtlinien; er war auch für die Unterweisung der Mitarbeiter iSd §§ 73 ff ASchG zuständig. Falls eine Beurteilung mangels Fachkenntnissen nicht möglich war, hatte er im Zuge seiner Beratungstätigkeiten auf geeignete Fachleute hinzuweisen. Er führte jährlich eine Begehung des Betriebs durch und erstellte aufgrund der dadurch gesammelten Erkenntnisse auch Maßnahmenblätter, welche für alle Mitarbeiter einsehbar im Büro der Produktions- und Montageleiter verwahrt wurden. Auf den Maßnahmenblättern wurde auch das gebotene Vorgehen zur Sicherung der Sanitärwände in der Montagegrube dokumentiert. So findet sich auf einem Maßnahmenblatt, das im Zuge einer Nachevaluierung aufgrund einer Begehung vom 12.4.2012 erstellt wurde, als festgestellte Gefahr das „Umfallen, Kippen und Pendeln der Elemente“. Hierzu ist dort angeführt: „Vor dem Loslösen der Anschlagmittel müssen die Elemente mit dem vorhandenen Gestänge gesichert werden. Die Sicherung muss beidseitig angebracht werden – und zwar ohne Zwischenraum (formschlüssig).“ Auch auf einem weiteren vom Drittbekl erstellten Maßnahmenblatt findet sich als festgestellte Gefahr „Kippen des Elements durch Anstoßen mit anderen, mit dem Kran zu befördernden Teilen“; hierzu ist angeführt: „Es müssen – unabhängig von der Standbreite des Betonelements – immer die vorhandenen Sicherungsstangen am Geländer angebracht werden. (beidseitig!).“
[9] Das Erstgericht konnte nicht feststellen,
ob diese Maßnahmenblätter bzw die Erkenntnisse der Betriebsbegehungen vom Drittbekl in irgendeiner Form an die Mitarbeiter kommuniziert wurden;
ob er diese Maßnahmenblätter oder Erkenntnisse im Zuge des jährlich im Betrieb abgehaltenen Sicherheitstags mit den Mitarbeitern erörterte oder ihnen diese präsentierte;
ob im Zuge der Betriebsbegehungen – abweichend vom bereits festgestellten Vorgehen – die Sanitärwände durch beidseitiges Anbringen von Sicherheitsstangen gesichert wurden;
ob der Drittbekl irgendwelche Arbeitsanweisungen, insb Anweisungen über das Vorgehen zur Absicherung der Betonelemente, an die Betriebsmitarbeiter erteilte.
[10] Diese Negativfeststellungen wurden in der Berufung der Kl bekämpft.
[11] Die Kl (AUVA, PV und ÖGK) begehrten für die von ihnen in Ansehung des ums Leben gekommenen Arbeiters (Erst- und Zweitkl) bzw der beiden Verletzten (Drittkl) erbrachten Sozialversicherungsleistungen originär nach § 334 ASVG Ersatz […], weiters die Feststellung der Haftung von Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftbekl für künftige Schäden. […] Alle Bekl treffe grobes (Organisations-)Verschulden. Der Unfall wäre leicht vermeidbar gewesen; die fehlende Eignung der vorgenommenen Sicherung sei ihnen leicht erkennbar gewesen.
[12] Die Bekl bestritten jedes, jedenfalls aber grobes Verschulden, das auch vom Strafgericht verneint worden sei. Ihnen komme das DG-Haftungsprivileg zugute. Der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen und durch eine Verkettung unglücklicher Umstände geschehen.
[13] Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren gegen alle sechs Bekl ab, weil ihnen entweder gar kein oder zumindest kein grobes Verschulden vorzuwerfen sei.
[14] Das Berufungsgericht bestätigte (jeweils unangefochten) die Abweisung der gesamten Klagen gegen den Fünft- und den Sechstbekl sowie des „Hauptklagebegehrens“ von Erst- und Zweitkl gegen den Drittbekl auf Zahlung von 33.477 € und 29.848,43 €. Es änderte im Übrigen das Ersturteil dahin ab, dass es die Zahlungsbegehren der jeweiligen Kl gegen die Erst- bis Viertbekl zur ungeteilten Hand […] mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und dem Feststellungsbegehren von Erst- und Zweitkl gegen die Erst- bis Viertbekl […] mit Teilurteil stattgab […].
[15] Das Berufungsgericht bejahte jeweils grobes Verschulden der Erst- bis Viertbekl. Im Betrieb sei eine Reihe von AN-Schutzvorschriften gravierend und strukturell über längere Zeit verletzt worden, indem die Sanitärwände in der Montagegrube jahrelang nicht korrekt gegen die objektiv vorhersehbare Gefahr des Umkippens gesichert worden seien. Dieses Risiko sei jahrelang ignoriert und nicht evaluiert worden. Es seien keine allgemein bekannten, konkreten und klaren Arbeitsanweisungen vorgelegen, wann und wie genau die Sicherung zu erfolgen habe. Deren Unterbleiben habe für die gesamte Maurerschicht ein objektiv vorhersehbares tödliches Risiko gebildet. Das Erstgericht habe zur erforderlichen Sicherung zwar nur festgestellt, dass durch eine „Sicherung auf formschlüssige Weise ein Umstürzen der Betonelemente ausgeschlossen gewesen wäre“, was aber nur iSd (für die Erst- und den Zweitbekl ohnehin bindenden) Feststellungen des Strafgerichts zu verstehen sei, wonach das Sicherungssystem im Betrieb der Erstbekl vorsehen hätte müssen, durch Sicherungsstangen zu verhindern, dass sich die Wandelemente aus ihrer stabilen Standposition bewegen und kippen könnten. Das im Betrieb verwendete Sicherungssystem sei daher schon bei einfachen und naheliegenden Überlegungen für einen technischen Laien offensichtlich ungeeignet gewesen. Entscheidend sei auch, dass die Gefahr und die möglichen schwerwiegenden Folgen des Umstürzens dem Drittbekl bekannt gewesen seien, für den Zweitbekl – objektiv – bei einfachen und naheliegenden Überlegungen und dem Viertbekl auch bei der Lektüre der Maßnahmenblätter, welche in seinem Büro als Produktions- und Montageleiter verwahrt worden seien, bekannt sein hätten müssen.
[16] Der Zweitbekl sei nach den bindenden Feststellungen im Strafurteil der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung schuldig, weil er es unterlassen habe, sich unter Berücksichtigung der in der Montagegrube für die AN bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zu informieren, keine Organisations- und Kontrollmechanismen eingeführt habe, die sichergestellt hätten, dass eine hinreichende formschlüssige Sicherung der Montagewände in der Montagegrube erfolgt wäre, eine ausreichende Anzahl von Sicherungsstangen vorhanden gewesen sei, die in der Montagegrube zuständigen AN explizit und unmissverständlich angewiesen worden wären, dass nicht mehr Wände in der Montagegrube aufgestellt werden könnten als beidseitig durch Sicherungsstangen gegen einen Umsturz abgesichert werden könnten und die Montagemitarbeiter ihre Tätigkeit nicht vor vollständiger Absicherung der Wände beginnen und sich erst nach erfolgter Absicherung in der Montagegrube aufhalten dürften. Diese zahlreichen Übertretungen von AN-Schutzvorschriften seien insgesamt als grob fahrlässig anzusehen. Für die festgestellten offensichtlichen Mängel der Organisation, Unterweisung und Überwachung der Mitarbeiter habe er als Geschäftsführer der Erstbekl einzustehen. Dass er erst rund zwei Monate vor dem Unfall Geschäftsführer geworden sei, vermöge ihn in Hinblick auf § 1299 ABGB nicht zu entschuldigen.
[17] Der Viertbekl als Produktionsleiter im Betrieb der Erstbekl habe die Tätigkeiten der Arbeiter beaufsichtigt und sei auch für die Arbeitssicherheit in der Produktion verantwortlich gewesen; es sei seine Aufgabe gewesen, den Montageablauf zu planen, die Arbeitsmittel, insb Sicherungsbestandteile vorzubereiten und die Montageschichten zu organisieren, was auch die Evaluierung umfasst habe, ob die Arbeitsanweisungen für die aktuelle Montageschicht noch gültig wären. Er verantworte – trotz der rudimentären Organisation der Erstbekl – grobe Fahrlässigkeit, zumal er sich jahrelang nicht konkret mit der objektiv vorhersehbaren und in den vom Drittbekl erstellten Unterlagen aufgezeigten Gefahr des Umkippens der tonnenschweren Sanitärwände und den drohenden schwerwiegenden Folgen auseinandergesetzt und naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe.
[18] Der Drittbekl hafte nicht nach § 332 Abs 5 ASVG, sondern sei Adressat des originären Ersatzanspruchs nach § 334 Abs 1 ASVG. Er unterliege als Sicherheitsfachkraft mit Abschlussprüfung und Ausbildung zum Baustellenkoordinator, der im Auftrag der Erstbekl AG-Aufgaben wahrgenommen habe, ebenfalls dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Die Gefahr und die möglichen schwerwiegenden Folgen des Umstürzens seien ihm bekannt gewesen und er habe diese Gefahr in seine Evaluierung aufgenommen, woraus erhelle, dass der Schadenseintritt gerade nicht unvorhersehbar gewesen sei. Er habe jährlich eine Begehung des Betriebs durchgeführt und die Maßnahmenblätter erstellt, welche für alle Mitarbeiter einsehbar im Büro der Produktions- und Montageleiter verwahrt worden seien. Seine Aufgabe sei auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Sicherheitsrichtlinien und neben der Evaluierung der Arbeitsvorgänge auch die Unterweisung der Mitarbeiter gewesen.
[19] Dem Drittbekl sei es nicht gelungen, sein pflichtgemäßes Verhalten nachzuweisen oder die Kausalität seiner Pflichtwidrigkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der von der Berufung der Kl bekämpften Negativfeststellungen stehe nicht fest, dass der Bekl die ihm obliegende Unterweisung der Mitarbeiter durchgeführt habe; die Negativfeststellungen würden daher zum selben Ergebnis wie die begehrten Ersatzfeststellungen führen, sodass die Beweisrüge nicht zu behandeln sei. Für einen Sicherheitsbeauftragten sei das Unterlassen einer notwendigen und verständlichen Unterweisung ein grob fahrlässiges Verhalten. Die Kl seien in diesem Zusammenhang nur für die Behauptung beweispflichtig gewesen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln (einer korrekten Unterweisung) nicht eingetreten wäre. Das sei hier gelungen, weil feststehe, dass die beidseitige, bündige und formschlüssige Montage von Sicherungsstangen an den Sanitärwänden den Schaden verhindert hätte, diese Sicherungsform in den Maßnahmenblättern des Drittbekl enthalten sei und damit eine korrekte und verständliche Unterweisung den Schaden verhindert hätte.
Der OGH wies die außerordentlichen Revisionen der erst-, zweit- und viertbekl Parteien wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. Der Revision des Drittbekl gab er Folge und hob das Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichts im Umfang der Klagestattgebung gegen den Drittbekl auf; insoweit wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Kl an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1. Allgemeines und Grundsätzliches
[23] 1.1. Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der DG oder ein ihm gem § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter den Trägern der SV alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Ist der DG – wie hier die Erstbekl – eine juristische Person, so sind nach § 335 Abs 1 ASVG die §§ 333 f ASVG auch anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des § 334 ASVG auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person verursacht worden ist.
[24] 1.2. Gem § 3 Abs 1 Satz 1 ASchG sind AG verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der AN in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Sie haben nach § 3 Abs 1 Satz 3 ASchG die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Nach § 4 Abs 1 Satz 1 ASchG sind AG verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der AN bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen (§ 4 Abs 3 Satz 1 ASchG). Damit trifft den AG eine umfassende Pflicht zum Gefahrenschutz. Dies schließt auch Gefahrenverhütung iSd § 2 Abs 7 ASchG ein, worunter sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen sind, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind; unter einer Gefahr iSd ASchG ist – auch nach der Novelle BGBl I 2012/118 und so wie bei § 8 AVRAG allgemein – eine Situation zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Ereignisses droht, welches zur Verletzung von Rechtsgütern des AN oder eines Dritten führt (vgl 8 ObA 78/23p DRdA 2025/10, 118 [Baringer], Rz 27 ff mwN).
[25] 1.3. Die AN-Schutzvorschriften sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der AN bei ihrer beruflichen Tätigkeit (RS0029542; RS0021660 [T1]). Für ihre Einhaltung ist primär der AG verantwortlich (RS0111032 [T1]).
[26] 1.4. Für die Qualifikation des Aufsehers iSd § 333 Abs 4 ASVG ist im Allgemeinen eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird; auch eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich (RS0085519; RS0088337). Aufseher ist derjenige, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen (auch kleinen) Teil des Betriebs oder einen Betriebsvorgang in eigener Verantwortung zu überwachen hat (RS0085510). Der Geschädigte muss also dem Aufseher im Betrieb wie einem Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, untergeordnet sein (RS0085661). Der Arbeitsunfall muss in ursächlichem Zusammenhang mit einer in Ausübung seiner jeweiligen Funktion geschehenen Verletzung der Pflichten des Aufsehers stehen (vgl RS0124791 [zur Sicherheitsvertrauensperson]).
[27] 1.5. Grobe Fahrlässigkeit iSd § 334 Abs 1 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen (RS0030510). Sie ist immer dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (RS0030644). Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen zum DN-Schutz oder jeder Organisationsfehler an sich muss grobes Verschulden begründen (vgl RS0026555; RS0052197; RS0110748). Andererseits kann aber auch schon ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften grobe Fahrlässigkeit bewirken, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls als wahrscheinlich voraussehbar ist (RS0030622). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die für den AG erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den AN-Schutz nicht angestellt wurden (RS0030644 [T34], RS0085228 [T16]; vgl auch RS0052197 [T7]). Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insb auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698): Erhöhte Gefahr erfordert auch erhöhte Aufmerksamkeit (RS0022698 [T1]). Bei Beurteilung der Pflichten eines Unternehmens sind die Kriterien der Sachverständigenhaftung iSd § 1299 ABGB maßgeblich und es ist somit ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen (vgl RS0026555 [T10]). […]
2. Zur Zurückweisung der Revision von Erst-, Zweit- und Viertbekl
[30] 2.1. Ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (1 Ob 612/95 [verst Senat]; RS0074219). Dabei erstreckt sich die Bindung auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (RS0074219 [T5]). Von der Bindungswirkung ist die Feststellung umfasst, dass der Verurteilte die bestimmte strafbare Handlung begangen hat (RS0074219 [T6]). Der Zivilrichter darf daher keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (RS0074219 [T27]). Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren (RS0074219 [T13]). Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils (RS0074219 [T3]).
[31] 2.2. Ob jemand einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft – von Fällen einer vom OGH iSd Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0085228; RS0026555; RS0087606).
[32] Auch die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen, sodass sich auch in diesem Zusammenhang regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen stellen (RS0085491 [T10]; vgl RS0085519 [T13]).
[33] 2.3. Das Berufungsgericht bejahte grobes Verschulden jeweils der Erst-, des Zweit- und des Viertbekl und begründete dies mit der in der konkret gegebenen Gefahrensituation auch für technische Laien leicht erkennbaren, von der konkreten Arbeitssituation ausgehenden tödlichen Gefahr, in der Unterlassung des Zweitbekl, sich über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zu informieren sowie ausreichende Organisations- und Kontrollmechanismen zu implementieren, um Unfälle wie den eingetretenen zu vermeiden. Die – auf völlig anders gelagerte Sachverhaltskonstellationen früherer Entscheidungen des OGH verweisende – Revision vermag dem insb angesichts des festgestellten Umstands nichts entgegenzusetzen, wonach die Gefahr des Umkippens – aufgrund der geringen Standfläche der tonnenschweren und mehrere Meter hohen und breiten Sanitärwände und die Art der gebotenen, jedoch bis zum Unfall nicht umgesetzten Sicherung von der (drittbekl) Sicherheitsfachkraft bereits Jahre zuvor erkannt und dokumentiert worden war. Dennoch haben Erstbekl und Zweitbekl keine entsprechende Arbeits- und Betriebsorganisation implementiert, es wurden Sicherungsmaßnahmen gegen die zudem konkret erkannte und dokumentierte Gefahrenlage nicht umgesetzt und es ist die dem Viertbekl obliegende Überwachung der im Tagesbetrieb zur Prävention der letztlich verwirklichten Unfallursache notwendigen Maßnahmen unterblieben.
[34] Dieses Fehlverhalten der AG, ihres Geschäftsführers und des Viertbekl als von jenen eingesetzter Aufseher im Betrieb als grob fahrlässig zu beurteilen, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten notwendigerweise eingeräumten Beurteilungsspielraums und liegt nahe. Dies ungeachtet des Umstands, dass das die Erstbekl und den Zweitbekl verurteilende Strafgericht bei jenen bloß – das Zivilgericht nur insofern nicht bindend (oben Pkt 2.1.; vgl 8 ObA 42/17k; 5 Ob 210/20y Rz 17) – leichte Fahrlässigkeit und beim Viertbekl gar kein Verschulden gesehen und Letzteren freigesprochen hatte.
[35] An der Vertretbarkeit dieser Einschätzung des Berufungsgerichts vermögen auch der Umstand jahrelang geübter Praxis, eine allgemeine Meinung im Betrieb, dass die Sanitärwände gar nicht umfallen könnten, die gleichlaufende Einschätzung eines fachlich hierfür evidentermaßen nicht qualifizierten Arbeitsmediziners oder ein nicht zu einem Umkippen führendes Herumrütteln an einer Sanitärwand bei irgendeiner Gelegenheit vor Jahren nichts zu ändern; dass auch das Fehlen der Beanstandung einer Gefahrensituation etwa durch das Arbeitsinspektorat die grobe Fahrlässigkeit des AG nicht ausschließt, entspricht im Übrigen der stRsp (RS0085228 [T17]).
[36] 2.4. Das Verhalten des Viertbekl, der Produktionsleiter im Betrieb der Erstbekl war und der während der Abwesenheit der externen Sicherheitsfachkraft – des Drittbekl, der nicht ständig im Betrieb anwesend war – auch für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich war, sah das Berufungsgericht deshalb als grob fahrlässig an, weil er sich jahrelang nicht mit der objektiv vorhersehbaren Gefahr des Umkippens der tonnenschweren Sanitärwände auseinandergesetzt hatte, obwohl auf das konkrete Gefahrenpotenzial hinweisende Maßnahmenblätter und Erkenntnisse von Betriebsbegehungen des Drittbekl sogar in seinem Büro verwahrt wurden und einsehbar waren. Dies ist im Einzelfall ebenfalls zumindest vertretbar.
[37] Soweit die Revision hinsichtlich des Viertbekl als zu klärende Frage aufwirft, „welche Haftungen ‚normale‘ Mitarbeiter treffen können“, entfernt sie sich von den Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich beim Viertbekl gerade nicht um einen bloßen Arbeitskollegen, sondern um den Produktionsleiter und damit eine dem DG nach § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellte Person iSd oben zu Pkt 1.4. dargelegten Rsp handelt. Aus welchem Grund dies anders zu sehen wäre, begründet die Revision der Erst- sowie des Zweit- und des Viertbekl nicht. […]
3. Zur Revision des Drittbekl
[39] 3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Erst- und die Zweitkl die Abweisung ihrer „Hauptklagebegehren“ gegen den Drittbekl ebenso unangefochten ließen wie die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils des Berufungsgerichts (vgl RS0040958 [insb auch T3]); auch in der Revision des Drittbekl wird dieser Aspekt nicht angesprochen.
[40] 3.2. Der im Revisionsverfahren strittige Vorwurf des Berufungsgerichts an den Drittbekl, auf das es auch die Annahme seines groben Verschuldens stützt, bezieht sich auf die Frage, ob eine konkrete Unterweisung der AN zur Umsetzung der Maßnahmen iSd § 14 Abs 3 und 4 ASchG stattgefunden habe.
[41] 3.3. Das Erstgericht traf hierzu Negativfeststellungen und stützte darauf seine rechtliche Beurteilung, dass den Kl der ihnen hierfür obliegende Beweis nicht gelungen sei. Soweit das Berufungsgericht andeuten wollte, die Negativfeststellungen seien im Lichte der Beweiswürdigung des Erstgerichts ohnehin iS von positiven Feststellungen zu verstehen, dass notwendige Unterweisungen unterblieben seien, wäre dies eine unvertretbare Auslegung des Ersturteils.
[42] 3.4. Das Berufungsgericht vertrat aber tragend, es stehe aufgrund der Negativfeststellungen gerade nicht fest, dass der Drittbekl eine Unterweisung der Mitarbeiter durchgeführt habe, wogegen die Kl den ihnen ausschließlich obliegenden Beweis erbracht hätten, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln (einer korrekten Unterweisung) nicht eingetreten wäre.
[43] 3.5. Diese Ansicht wird vom Senat nicht geteilt:
[44] 3.5.1. Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs in Betracht: Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des bekl Schädigers herbeigeführt worden (vgl RS0022900; RS0022700). Dabei sind nach der Rsp an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen zu stellen wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun: Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (RS0022900 [T14]).
[45] Wenn etwa ein Rechtsanwalt eine pflichtwidrige Unterlassung zu verantworten hat, hängt seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mandanten von der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens ab; den Geschädigten trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl 1 Ob 114/24g Rz 41 mwN).
[46] Die Beweiserleichterung für den Geschädigten bezieht sich somit ausschließlich auf die Kausalitätsfrage, ob pflichtgemäßes, aber unterbliebenes Handeln (somit hypothetisch) den Schaden verhindert hätte. Dies bedeutet, dass der volle Beweis für die pflichtwidrige Unterlassung gebotenen Handelns (vgl RS0022900 [T8]) ebenso wie für den Schadenseintritt weiterhin – allgemeinen Schadenersatzregeln folgend – beim Geschädigten verbleibt.
[47] 3.5.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt daher der Frage, ob der Drittbekl seine Unterweisungspflichten verletzt habe, entscheidende Bedeutung zu, weil die diesbezügliche Nichtfeststellbarkeit den hierfür voll beweispflichtigen Kl zur Last fiele.
[48] Diese haben in ihrer Berufung die diesbezüglichen sie belastenden Negativfeststellungen des Ersturteils gerügt, ohne dass sich das Berufungsgericht – von seiner vom Senat nicht gebilligten Auffassung ausgehend – mit dieser Beweisrüge auseinandergesetzt hätte.
[49] 3.5.3. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen und die Beweisrüge der Kl in ihrer Berufung zu behandeln haben, damit die sich vor der Prüfung, ob (grobes) Verschulden des Drittbekl vorliegt, stellende Frage beantwortet werden kann, ob ihm überhaupt eine Unterlassung seiner Pflichten als Sicherheitsfachkraft zur Last fällt. Sollte der Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein, so hätte dies die Abweisung des noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Klagebegehrens gegen den Drittbekl zur Folge.
[50] 3.6. In ihrer Revisionsbeantwortung stellen die Kl nunmehr auch in Frage, dass dem Drittbekl das DG-Haftungsprivileg zugutekommen sollte. Damit entfernen sie sich aber von den Feststellungen, wonach der Drittbekl in seiner Funktion als Sicherheitsfachkraft im konkreten Fall dem DG gleichgestellt war und ihm nicht bloß dessen Beratung oblag (vgl 2 Ob 174/11v); vielmehr war er im Arbeitssicherheitsbereich konkret weisungsbefugt, womit ihm direkte Einwirkungsbefugnis auf die AN im Betrieb zukam (vgl Neumayr in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm6 [2023] § 333 ASVG Rz 32 mwN; Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG-Praxiskommentar § 333 Rz 49). Er wird daher auch als die Fürsorgepflichten tragender Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG (vgl oben Pkt 1.4.) anzusehen sein, zumal er die Gefahr des Umkippens der aufgestellten Sanitärwände erkannt, deren erkennbar gebotene Sicherung verlangt und dies in mehreren Maßnahmenblättern dokumentiert hatte. Ob ihm darüber hinaus eine Verletzung der ihm vom AG gerade auch übertragenen konkreten Pflichten in Ansehung der Belehrung über sowie Umsetzung und Überwachung von konkreten Sicherungsmaßnahmen zur Last fällt, kann – wie dargelegt – schon im Tatsächlichen noch nicht beurteilt werden.
[51] 3.7. Die Aufhebung des in Ansehung des Drittbekl klagsstattgebenden Teils des berufungsgerichtlichen Urteils war somit schon aus diesem Grund unvermeidlich.
1. Wenn AN mit schweren Elementen befasst sind, kann es bei Fehlen oder Nichteinhaltung strikter Sicherheitsvorgaben zu Arbeitsunfällen kommen, die schwerwiegende Verletzungen oder gar den Tod eines AN nach sich ziehen – so auch hier: Parallel aufgestellte Fertigbetonwände mit einem Gewicht von 1,4 bis 3 Tonnen kippten wie Domino-Steine um. Beispiele in der bisherigen Rsp sind OGH 2 Ob 174/11v Zak 2012/228, 117: Verladen von Betonplatten, OGH 9 ObA 68/23z DRdA 2024/47, 475 (Minderock) = ecolex 2024/200, 345 (Mazal): Transport einer 120 bis 130 kg schweren Glasscheibe und OGH 8 ObA 78/23p DRdA 2025/10, 118 (Baringer): Umfallen mehrerer zwischen 15 und 36 kg schwerer Siebdruckplatten, Folge Querschnittslähmung des verletzten AN.
§ 3 Abs 1 ASchG, ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, sieht deshalb vor, dass der AG ein Sicherungskonzept entwickeln muss, um solche Unfälle möglichst zu vermeiden; zudem hat er präzise Arbeitsanweisungen zu erteilen. Nach § 73 ASchG sind zusätzlich Präventivfachkräfte beizuziehen, nämlich Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmediziner. Eine Sicherheitsfachkraft kann vom AG angestellt oder als externe Person mittels Werkvertrags beigezogen werden. Alternativ kann ein Präventionszentrum der AUVA betraut werden. Der AG hat sich im konkreten Fall für eine externe Sicherheitskraft entschieden, die 50 Stunden pro Jahr tätig war.
2. Bei dem Arbeitsunfall, über den der OGH zu 8 ObA 22/25f entschieden hat, erbrachten die AUVA, die PV und die ÖGK Leistungen, für die sie sich nach § 334 Abs 1 ASVG bei den haftungsrechtlich Verantwortlichen regressieren wollten. Soweit im Revisionsverfahren noch relevant, wurden vier Personen geklagt: der AG (eine GmbH), der Geschäftsführer der GmbH, die externe Sicherheitskraft sowie der Produktionsleiter. Das stattgebende Urteil des Berufungsgerichts gegen den AG, den Geschäftsführer und den Produktionsleiter wurde bestätigt; eine Zurückverweisung erfolgte gegenüber der externen Sicherheitsfachkraft. Der Grund für die Aufhebung lag in der Frage der Wirkung einer Negativfeststellung: Nach dem Erstgericht stand nicht fest, ob die externe Sicherheitsfachkraft die gegenüber den Arbeitern gebotene Unterweisung durchgeführt habe. Nach der zutreffenden Ansicht des OGH hängt die Haftung des Drittbekl von einer Positivfeststellung ab, dass eine solche Unterweisung unterblieben und diese Unterlassung kausal für den eingetretenen Schaden ist. Als Beweismaß reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus.
3. Die GmbH und der Geschäftsführer wurden strafgerichtlich verurteilt, wobei der OGH zutreffend herausgearbeitet hat, dass das Zivilgericht an die Feststellungen des Strafgerichts nur insoweit gebunden ist, als damit feststeht, dass das strafrechtswidrige Verhalten gesetzt wurde. Setzt der Tatbestand der strafgerichtlichen Verurteilung aber nicht grobe Fahrlässigkeit voraus, ist diese vom Zivilgericht selbständig zu beurteilen (OGH 8 ObA 78/23p DRdA 2025/10, 118 [Baringer]: Strafgerichtliche Verurteilung des Aufsehers im Betrieb, aber nicht nach § 88 Abs 4 zweiter Deliktsfall StGB, der grobe Fahrlässigkeit voraussetzt). Eine strafgerichtliche Verurteilung der GmbH als AG sowie des Geschäftsführers wegen leichter Fahrlässigkeit oder auch ein Freispruch (der Sicherheitsfachkraft und des Produktionsleiters) hindern das Zivilgericht nicht, grobe Fahrlässigkeit für den Regress nach § 334 Abs 1 ASVG zu bejahen.
4. Das Berufungsgericht hat es – vom OGH nicht aufgegriffen – nicht für bedeutsam angesehen, dass der zweitbekl Geschäftsführer erst rund zwei Monate vor dem Unfall Geschäftsführer geworden sei, weil insoweit der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB gelte. Für den AG, die GmbH, wird das so sein. Beim Geschäftsführer könnte indes durchaus überlegenswert sein, ob es nicht doch eine Karenzfrist gibt. Wer ins kalte Wasser springt, muss zwar vom ersten Moment an schwimmen. Ein Geschäftsführer, der seine Tätigkeit antritt, wird aber überfordert sein, in den ersten Tagen bereits sämtliche „Baustellen“ zu überblicken. Es mag sein, dass rund zwei Monate ausreichen (müssen), um sich einen generellen Überblick verschafft zu haben; vom ersten Tag an wird man eine so weitreichende Verantwortlichkeit, die eine persönliche Haftung nach sich zieht, aber in Zweifel ziehen müsse; jedenfalls grobe Fahrlässigkeit wird zu verneinen sein. Zu bedenken sind die Konsequenzen einer solidarischen Haftung: Nicht in allen Fällen ist Deckung durch eine D&O-Versicherung gegeben; die GmbH kann insolvent sein und die weiteren Solidarschuldner verfügen möglicherweise weder über eine ausreichende Haftpflichtdeckung noch über ausreichendes Vermögen.
5. Der Schwerpunkt der OGH-E liegt bei der Haftung der externen Sicherheitsfachkraft. Ungeachtet des Umstands, dass es bis dahin noch nie zu einem Unfall gekommen ist und auch das Arbeitsinspektorat keine Beanstandungen vorgenommen hat, wurde auch in Bezug auf die externe Sicherheitsfachkraft nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB grobe Fahrlässigkeit bejaht, sofern die unterbliebene Unterweisung der Arbeiter gem § 14 Abs 3 ASchG im Rahmen der Zurückverweisung nachgewiesen wird. Die Qualifikation als grobe Fahrlässigkeit steht in einem Spannungsverhältnis zur bisherigen Rsp. Zu OGH 2 Ob 174/11v Zak 2012/228, 117 (Verladen von Betonplatten) wurde eine Pflicht der Sicherheitsfachkraft zur Unterweisung der Arbeiter weder aus dem geschlossenen Vertrag noch aus § 76 ASchG abgeleitet, weshalb grob fahrlässiges Verhalten verneint wurde. Auch zu OGH 8 ObA 78/23p DRdA 2025/10, 118 (Baringer) wurde grobe Fahrlässigkeit des vorgesetzten Facharbeiters, eines Aufsehers im Betrieb, verneint, weil ihm das grob fahrlässige Organisationsverschulden des AG nicht zuzurechnen war.
6. Betont wird in der bisherigen Rsp häufig, dass die externe Sicherheitsfachkraft eine Aufgabe des AG wahrnehme und deshalb wie der AG bzw ein Aufseher im Betrieb an der Haftungsprivilegierung des § 333 Abs 1 und 4 ASVG teilhaben soll, maW: eine Haftung ist gegenüber dem verunfallten AN nur bei Vorsatz gegeben (vgl demgegenüber zur Verneinung des Haftungsprivilegs für den Baustellenkoordinator zuletzt OGH 10 ObS 95/25f vom 21.10.2025: Einwirkungsmöglichkeit nur auf den AG, nicht auf die AN). Das ist freilich nur die halbe Wahrheit. Für die ganze Wahrheit muss man auch den bei grober Fahrlässigkeit drohenden originären Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger nach § 334 Abs 1 ASVG in den Blick nehmen. Anders als im deutschen Recht, wo nach § 110 SGB VII der originäre Regress durch den fiktiven Schadenersatzanspruch unter Einbeziehung des Schmerzensgeldes betraglich begrenzt ist (BGH VI ZR 143/05 NJW 2006, 3563 = SVR 2006, 431 [J. Lang] = VRR 2007, 26 [Luckey]), sind nach § 334 Abs 1 ASVG allein die durch den Unfall verursachten Aufwendungen der Sozialversicherungsträger maßgeblich. Und in Summe kann das deutlich mehr als der Schadenersatzanspruch sein, weil sich ein Mitverschulden des verletzten oder getöteten AN nicht anspruchsmindernd auswirkt und Rentenleistungen der AUVA und der PV zusammen mehr ausmachen können als die nach Schadenersatzrecht geschuldete Rente. Bei der Gleichbehandlung der externen Sicherheitsfachkraft mit dem AG nach § 334 Abs 1 ASVG handelt es sich somit um ein durchaus zweischneidiges Schwert.
7. Die klagenden Sozialversicherungsträger haben die Frage aufgeworfen, ob die externe Sicherheitsfachkraft nicht über die Regressnorm des § 332 ASVG in Anspruch genommen werden könnte, was der OGH verneint hat. Sollte es zu einer solchen Konkurrenz einmal kommen (dazu OGH 2 Ob 33/13m ZVR 2024/139, 257 [Ch. Huber]: Verletzung der Hausbesorgerin infolge mangelnder Streuung, wofür eine von der WE-Gemeinschaft betraute Drittfirma zuständig war), stellt sich die Frage, ob der Sozialversicherungsträger beide Regresse kumulieren könnte. Dafür könnte sprechen, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Regressansprüche handelt. Der originäre nach § 334 Abs 1 ASVG ist – anders als der nach § 332 ASVG – von einem konkreten, sachlich, zeitlich und persönlich kongruenten Schaden unabhängig. Unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichsprinzips ist eine Kumulierung aber wohl des Guten zu viel. Steht schon die sachliche Legitimation des originären Regressanspruchs nach § 334 Abs 1 ASVG auf tönernen Füßen, gibt es noch weniger sachliche Gründe für eine Kumulation.
8. Der zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch charakterisiert, dass die externe Sicherheitsfachkraft Schwachstellen der Sicherheit bereits Jahre zuvor erkannt und dokumentiert hat. Der Unfall hat sich deshalb ereignet, weil es zu keiner Umsetzung gekommen ist; und das ungeachtet des Umstands, dass die Maßnahmenblätter, die die gebotenen Sicherungsmaßnahmen beschrieben haben, im Büro des Produktionsleiters verwahrt und auch für die AN einsehbar waren.
9. Was man der externen Sicherheitsfachkraft somit allein vorwerfen kann, das ist der Umstand, dass diese die Umsetzung nicht auch gegenüber den Arbeitern kommuniziert hat (dazu Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG-Praxiskommentar [80. Lfg 2025] § 333 ASVG Rz 49: Externe Sicherheitsfachkräfte unterstützen den AG bei Erfüllung von dessen Fürsorgepflichten und werden dabei im Wesentlichen beratend tätig; Neumayr in Schwimann/Neumayr [Hrsg], ABGB TaKomm6 [2023] § 333 ASVG Rz 32: Die Haftungsprivilegierung ist zu verneinen, weil ihre Funktion beratender Natur ist). Zu bedenken ist, dass die Sicherheitsfachkraft zwar gegenüber den Arbeitern faktisch weisungsbefugt, aber auf Werkvertragsbasis bloß für 50 Stunden im Jahr tätig war. Man mag sich fragen, ob dieses begrenzte Zeitbudget es erlaubt hat, jedem einzelnen Arbeiter das Sicherheitskonzept – jedes Jahr aufs Neue – zu vermitteln. Wenn die externe Sicherheitsfachkraft einmal im Jahr in den Betrieb kommt, wird sie jedenfalls keine haftungsrechtliche Verantwortung für die nach dem jährlichen Besuch eingestellten Arbeiter treffen. Ob die Unterlassung der Instruktion sämtlicher beim einmaligen jährlichen Besuch tätiger Arbeiter grob fahrlässig war, mag man in Zweifel ziehen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit spricht indes, dass die Maßnahmenblätter schon mehrere Jahre vorhanden waren und (auch) die externe Sicherheitsfachkraft sich nie vergewissert hat, ob die von ihr postulierten Petita in der Praxis umgesetzt worden sind.
10. Geht man davon aus, dass positiv festgestellt wird, dass eine konkrete Unterweisung der Arbeiter durch die externe Sicherheitsfachkraft unterblieben ist, haften die GmbH als AG, der Geschäftsführer als Organ, der Produktionsleiter sowie die externe Sicherheitsfachkraft als Aufseher im Betrieb. Sollte ausreichender Haftpflichtdeckungsschutz für alle bestehen, kommt es darauf, wer von den Solidarschuldnern den Schaden im Innenverhältnis endgültig zu tragen hat, nicht an. Aber einerseits gibt es insoweit keine Pflichthaftpflichtversicherung, andererseits ist es fraglich, ob eine auf Werkvertragsbasis tätige externe Sicherheitsfachkraft von der D&O-Versicherung des Betriebs erfasst ist, für den sie tätig wird. Im Zweifel wird das nicht gegeben sein. Dann kommt es darauf an, ob die externe Sicherheitsfachkraft eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Das Haftungsrisiko ist beträchtlich, kann es doch – wie nicht nur der Sachverhalt der konkreten Entscheidung zeigt – zu schweren Verletzungen oder gar der Tötung eines Arbeiters kommen, mit der Folge der Ersatzpflicht in Gestalt von erheblichen Heilungs- und Rehabilitationskosten so wie über viele Jahre laufender Renten. Der Umstand, dass der AG sowie der Produktionsleiter einen gravierenderen Sorgfaltsverstoß als die externe Sicherheitsfachkraft zu vertreten haben (mit der Folge, dass diese den Schaden im Innenverhältnis der Solidarschuldner endgültig zu tragen haben), hilft dann nicht weiter, wenn diese Solidarschuldner nicht zahlungsfähig sind. Die externe Sicherheitsfachkraft ist daher gut beraten, die Unterweisung der Arbeiter bei jedem Besuch im Betrieb vorzunehmen und zu dokumentieren oder – soweit zulässig – die Unterweisungspflicht vertraglich auszuschließen, jedenfalls aber für eine ausreichende Haftpflichtdeckung zu sorgen, was sie kalkulatorisch beim Werklohn zu berücksichtigen haben wird. Womöglich ist dann für den AG die Inanspruchnahme des Präventionszentrums der AUVA der wirtschaftlichere Weg, wird doch ein solches als Teil der AUVA bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten keinem Regressanspruch eben dieses Sozialversicherungsträgers ausgesetzt sein.