Berücksichtigung der Altersteilzeit bei Berechnung der Witwenpension
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Verringerung des Einkommens durch eine Altersteilzeit nur für den ersten Rechenschritt (also für die eigentliche Ermittlung der Höhe der Witwenpension) außer Betracht zu bleiben hat, weil § 264 Abs 5b ASVG nur die Ermittlung der Witwenpension (bzw die „Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Abs 3 oder nach Abs 4“) regelt. Für die Prüfung der unteren Schutzgrenze nach § 264 Abs 6 ASVG greift hingegen § 264 Abs 5b ASVG nicht.
Die Berücksichtigung des tatsächlichen, reduzierten Einkommens und nicht der ungeschmälerten Beitragsgrundlage vor Beginn der Altersteilzeit korrespondiert auch mit dem Normzweck des § 264 Abs 6 ASVG, der Hinterbliebene mit geringem Einkommen schützen will, wobei dieser Schutz auch durch einen späteren Einkommensverlust nötig sein kann.
Die Kl bezieht (seit 2019) eine Witwenpension und befindet sich seit 1.2.2024 in Altersteilzeit (20 Wochenstunden Arbeitszeit statt zuvor 40 Wochenstunden). Zusammen mit der Witwenpension und ihrem seit Beginn der Altersteilzeit bezogenen Einkommen erreichte sie 2024 nicht den in § 264 Abs 6 ASVG normierten Betrag. […]
Mit Bescheid vom 11.10.2024 sprach die Bekl aus, dass die Witwenpension der Kl 464,13 € beträgt, wobei eine Erhöhung nach § 264 Abs 6 ASVG nicht vorgenommen wurde.
In ihrer dagegen gerichteten Klage wendet sich die Kl (nur) gegen die Höhe der ihr zustehenden Witwenpension ab 1.2.2024. Wegen der Unterschreitung des Grenzbetrags von 2.435,86 € gebühre ihr nach § 264 Abs 6 ASVG (für 2024) eine um den monatlichen Differenzbetrag von 72,87 € höhere Witwenpension. […]
Die Bekl wandte ein, dass eine Verringerung des Einkommens durch eine Altersteilzeit außer Betracht zu lassen sei. An Stelle des tatsächlich erzielten Einkommens sei für diese Zeit der als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch der Kl auf Erhöhung der Witwenpension nach § 264 Abs 6 ASVG.
Das Berufungsgericht führte aus, dass gem § 264 Abs 5b ASVG in Fällen der Altersteilzeit nach § 44 Abs 1 Z 10 ASVG für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen (§ 264 Abs 3 oder Abs 4 ASVG) anstatt des tatsächlich erzielten Einkommens die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant sei. § 264 Abs 3, 4 und 6 ASVG würden nämlich jeweils auf Abs 5 leg cit verweisen, der durch Abs 5b in seinem Einkommensbegriff modifiziert worden sei. Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit sei somit nicht das tatsächliche Einkommen nach § 264 Abs 6 ASVG ausschlaggebend. Die Witwe solle ihre Einkünfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gestalten können. Die Witwenpension und die heranzuziehende Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übersteige den nach § 264 Abs 6 ASVG maßgeblichen Grenzwert.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen, weil sich die Frage der Auswirkungen eines durch Altersteilzeit reduzierten Einkommens auf die Berechnung der Witwenpension aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergebe.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kl mit dem Antrag, die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels stützt die Kl auf die von ihr verneinte Frage, ob auch bei der Prüfung des § 264 Abs 6 ASVG die Bestimmung des § 264 Abs 5b ASVG anzuwenden sei. […]
Das Rechtsmittel ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Die Revision ist auch (iSd Aufhebungsantrags) berechtigt.
1. Für die Höhe der Witwenpension wird – zum Zweck der Ermittlung des Hundertsatzes des § 264 Abs 1 ASVG (vgl Abs 2 leg cit) – die Berechnungsgrundlage grundsätzlich in § 264 Abs 3 ASVG (bezüglich des Hinterbliebenen) und § 264 Abs 4 ASVG (hinsichtlich des Verstorbenen) normiert, wonach im Allgemeinen an das jeweilige Einkommen nach Abs 5 leg cit (in der Regel:) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des versicherten Ehepartners angeknüpft wird, geteilt durch 24.
2. Für den Fall der Altersteilzeit wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006 (BGBl I 2006/130) – ua in § 264 Abs 5b ASVG eine alternative Beitragsgrundlage gegenüber jener in Abs 5 leg cit eingeführt. Bei der Altersteilzeit ist dabei die entsprechende Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant (§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG), die im Beobachtungszeitraum dann zur Anwendung kommt, wenn diese höher ist als das gleichzeitig bezogene Einkommen (vgl dazu ErläutRV 1314 BlgNR 22. GP 4). Demnach tritt der sich daraus ergebende Betrag für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Abs 3 und Abs 4 an Stelle des Einkommens nach Abs 5. Eine vergleichbare Regelung im Fall der Selbst- und Weiterversicherung normiert § 264 Abs 5a ASVG, mit dem durch das SVÄG 2006 eine (weitere) alternative Beitragsgrundlage zu Abs 5 leg cit festgelegt wurde.
3.1. Für Hinterbliebene mit geringem Einkommen ist in § 264 Abs 6 ASVG allerdings eine untere Schutzgrenze („Schutzbetrag“) dahin vorgesehen (vgl RS0121071), dass es zu einer Erhöhung der Witwenpension kommt, wenn die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe „nach Abs 5“ und der Witwenpension (mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrags) nicht einen bestimmten Betrag (im Jahr 2024: 2.435,86 €) erreicht. Diese Regel wurde im Zuge des SVÄG 2006 nicht modifiziert. […]
3.3 Aus § 264 Abs 6 und Abs 7 ASVG ist ein zweistufiger rechnerischer Vorgang abzuleiten: In einem ersten Schritt ist zunächst die Höhe der Witwenpension nach § 264 Abs 1 bis 5b ASVG zu ermitteln. Anknüpfend an die sich daraus ergebende Höhe der Witwenpension ist in einem zweiten Schritt nach Abs 6 zu prüfen, ob die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe und der Witwenpension den in Abs 6 genannten Betrag erreicht. § 264 Abs 6 ASVG knüpft damit an die (bereits ermittelte) Höhe der Witwenpension an (arg „erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe … nach Abs 5 und der Witwenpension … nicht den Betrag von …“).
4. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Verringerung des Einkommens durch eine Altersteilzeit nur für den ersten Rechenschritt (also für die eigentliche Ermittlung der Höhe der Witwenpension) außer Betracht zu bleiben hat, weil § 264 Abs 5b ASVG nur die Ermittlung der Witwenpension (bzw die „Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Abs 3 oder nach Abs 4“) regelt. Für die Prüfung der unteren Schutzgrenze nach § 264 Abs 6 ASVG greift hingegen § 264 Abs 5b ASVG nicht. § 264 Abs 6 ASVG knüpft nämlich explizit an das „eigene Einkommen der Witwe“ an. Der Gesetzgeber sah sich auch durch die Novellierung des § 264 ASVG im Zuge des SVÄG 2006 nicht veranlasst, Abs 6 iSd Auslegung der Vorinstanzen zu ändern.
5. Das hier vertretene Ergebnis korrespondiert auch mit dem Normzweck des § 264 Abs 6 ASVG, der Hinterbliebene mit geringem Einkommen schützen will (vgl Neumayr in SV-Komm § 264 ASVG Rz 11), wobei dieser Schutz – wie im Anlassfall ersichtlich – auch durch einen späteren Einkommensverlust nötig sein kann (10 ObS 48/10x Pkt 1.4). Der Umstand, dass zu Ungunsten der Witwe die Verringerung ihres Einkommens durch eine Altersteilzeit bei der Ermittlung der Witwenpension (erster Rechenschritt) außer Betracht zu bleiben hat, spricht damit nicht dagegen, dass – zur Vermeidung von Härtefällen (10 ObS 56/11z Pkt 1.4; 10 ObS 92/20g Rz 11; RS0121071), also zur weitgehenden Absicherung des bisherigen Lebensstandards – die Hinterbliebenenpension letztlich durch die Schutzklausel erhöht wird.
6. Die vom Senat vertretene Rechtsansicht deckt sich auch mit den Materialien zu § 264 Abs 5b ASVG. In der Regierungsvorlage wird zu dieser Norm ausdrücklich darauf verwiesen, dass die „einschlägige Beitragsgrundlage im Beobachtungszeitraum zur Anwendung kommen (soll,) wenn diese höher ist als das gleichzeitig bezogene Einkommen“ (ErläutRV 1314 BlgNR 22. GP 4). Mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ ist eindeutig der in Abs 3 und Abs 4 normierte Zeitraum (von zwei bzw vier Jahren) gemeint, der freilich (nur) bei der eigentlichen Berechnung der Witwenpension (also im ersten Rechenschritt), nicht aber bei der Prüfung der Schutzklausel, zur Anwendung kommt.
7. Dem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, die Kl dürfe ihre Einkünfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gestalten. Die Vorgangsweise der Kl hält sich im Rahmen der Gesetze, die die im Anlassfall konkret gewählte Gestaltungsmöglichkeit nicht einschränken.
Schließlich könnte der Kl – mangels jeglicher gegenteiliger Rechtsgrundlage iSd § 264 Abs 5b ASVG – auch bei einem (vergleichbaren) Wechsel in eine „bloße“ Teilzeitbeschäftigung ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Einkommensverhältnisse zulasten der Versichertengemeinschaft gestaltet.
Dass die Kl allenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt haben soll, wurde von der Bekl weder vorgebracht noch lässt sich das ansatzweise aus den Feststellungen ableiten.
8. Zusammengefasst steht der Kl damit der in § 264 Abs 6 ASVG vorgesehene Erhöhungsbetrag zu, der bei der Berechnung der ihr ab 1.2.2024 gebührenden Pension zu berücksichtigen ist.
9. […] Die Grundlagen zur Ermittlung der Pensionshöhe (für 2025) sind den Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. […]
In der gegenständlichen E befasst sich der OGH mit einer Rechtsfrage zur Berechnung der Witwenpension bzw speziell zum in § 264 Abs 6 ASVG geregelten Erhöhungsbetrag zur Witwenpension, wenn das tatsächliche Einkommen der Hinterbliebenen (in Altersteilzeit) unter der in dieser Bestimmung festgelegten Grenze liegt.
Offen war die Frage, ob die spezielle Bestimmung des § 264 Abs 5b ASVG zur Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen bei Ausübung der Beschäftigung in Altersteilzeit gem § 44 Abs 1 Z 10 ASVG an Stelle des tatsächlichen Einkommens nur bei der Berechnung des Prozentsatzes der Witwenpension durch Vergleich der Berechnungsgrundlagen oder auch bei der Prüfung, ob ein Erhöhungsbetrag zur Witwenpension gebührt, zur Anwendung kommt.
Vorweg wird angemerkt, dass die rechtlichen Ausführungen im Beitrag naturgemäß auch für Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partner:innen gleichsam gelten. Da es im Anlassfall um eine Witwenpension ging, wird in Folge sprachlich auch diese Form verwendet.
Grundsätzlich gilt es, bei der Berechnung zwei Schritte zu unterscheiden: Zum einem die Berechnung des individuellen Prozentsatzes (zwischen 0 und 60 %) aufgrund des Verhältnisses der Berechnungsgrundlagen (Einkommen) des:der Verstorbenen und des:der Hinterbliebenen vor dem Todesfall, zum anderen existieren gewisse Unter- und Höchstgrenzen der Witwenpension – dabei kann sich der zuvor errechnete Prozentsatz noch ändern. Diese Zweigliedrigkeit hat auch der OGH in der gegenständlichen E hervorgehoben (Rz 15; „3.3.: Aus § 264 Abs 6 und Abs 7 ASVG ist ein zweistufiger rechnerischer Vorgang abzuleiten“).
Als Basis, auf die der Prozentsatz zur Anwendung kommt, ist gem § 264 Abs 1 ASVG entweder die Pensionsleistung, auf die der:die Verstorbene bereits Anspruch hatte (unter Berücksichtigung etwaig zustehender Steigerungs- oder Höherversicherungsbeträge) oder – wenn kein Anspruch bestand – die zu ermittelnde fiktive Pension (siehe dazu näher Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 264 ASVG Rz 6 f [Stand 1.3.2021, rdb.at]) heranzuziehen.
Hierbei wird anhand des Verhältnisses der Berechnungsgrundlage der Hinterbliebenen zu der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen ein Prozentsatz errechnet. Die Bandbreite ist aufgrund der in § 264 Abs 2 ASVG definierten Grenzen zwischen 0 % und 60 %, dh auch ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenpension in Höhe von 0 % ist möglich (siehe dazu im Detail und mwN Neumayr § 264 ASVG Rz 8 ff). Die Berechnungsformel ist dabei so gewählt, dass sich bei Berechnungsgrundlagen in gleicher Höhe von verstorbener und hinterbliebener Person eine Witwenpension von 40 % ergibt.
Die Berechnungsgrundlage der Witwe ist in Abs 3, jene des Verstorbenen in Abs 4 geregelt. Relevant sind die Berechnungsgrundlagen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todesfall, beim Verstorbenen uU die letzten vier Kalenderjahre. § 264 Abs 5 ASVG definiert den Einkommensbegriff für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen. Die grundsätzliche Berechnung des Prozentsatzes war in der gegenständlichen E nicht strittig.
Die Einkommenshöhe der Witwe bzw eine Veränderung derer nach dem Todesfall ist also bei der Berechnung irrelevant, aber für den Erhöhungsbetrag (siehe 1.2.) von Bedeutung.
Bei der Berechnungsgrundlage (hier: von der Witwe) regelt § 264 Abs 5b ASVG als lex specialis zum generellen Einkommensbegriff des Abs 5, dass im Fall einer Altersteilzeit, bei dem als Beitragsgrundlage gem § 44 Abs 1 Z 10 ASVG jene vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit bleibt, die Summe der Beitragsgrundlagen als Berechnungsgrundlage gem Abs 3 oder nach Abs 4 heranzuziehen ist, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen nach Abs 5 ist. Vereinfacht formuliert greift daher die höhere Beitragsgrundlage und nicht das aufgrund der Arbeitszeitreduktion geschmälerte tatsächliche (Brutto-)Einkommen.
Dies ist seit dem SVÄG 2006 klar gesetzlich geregelt und in der vorliegenden E unstrittig. Nähere Überlegungen zu der Norm finden sich in den nächsten Abschnitten.
Liegt das Gesamteinkommen der Witwe unter dem im Abs 6 definieren Schutzbetrag, so ist der im ersten Schritt errechnete Prozentsatz weiterhin zu erhöhen, bis der Schutzbetrag erreicht wird, aber höchstens bis zur Obergrenze von 60 % der herangezogenen (fiktiven) Pensionsleistung des Verstorbenen.
Im gegenständlichen Fall betrug der Schutzbetrag (im Jahr 2024) € 2.435,86. Da der Betrag jährlich angepasst wird (mit dem Anpassungsfaktor gem § 108f ASVG), liegt der Wert im Kalenderjahr 2026 bereits bei € 2.616,70.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens greift Abs 6 wieder auf den Einkommensbegriff nach Abs 5 zurück, mit dem Unterschied, dass nun das laufende monatliche Einkommen der Witwe betrachtet wird, während bei der ursprünglichen Prozentsatzberechnung auf einen bestimmten Betrachtungszeitraum vor dem Versicherungsfall (des Todes) abgestellt wird. Beträgt der errechnete Prozentsatz noch nicht den Deckel von 60 % und würde die Summe aus Hinterbliebenenpension und sonstigem Einkommen iSd Abs 5 weniger als den Schutzbetrag ausmachen, so ist der Prozentsatz bei diesem Rechenschritt weiter zu erhöhen, bis entweder der Schutzbetrag erreicht wird oder eben maximal die 60 % der Berechnungsbasis.
Ein Verweis auf die dazugekommenen Spezialbestimmungen zur Berechnungsgrundlage bei einer Selbst- oder Weiterversicherung (Abs 5a) bzw bei der Altersteilzeit (Abs 5b) wurden nicht nachträglich in den Wortlaut des Abs 6 aufgenommen. In der vorliegenden E ging es um die Frage, ob der Abs 5b zur Altersteilzeit trotzdem bei der Ermittlung des Erhöhungsbetrags zur Witwenpension zu berücksichtigen ist.
Mit dem SVÄG 2006 (BGBl I 2006/130) wurden im § 264 ASVG – ergänzend zur allgemeinen Einkommensdefinition nach Abs 5 – die beiden speziellen Berechnungsgrundlagen nach Abs 5a und Abs 5b ergänzt.
In den Fällen der Selbst- bzw Weiterversicherung (Abs 5a) in der PV ist als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen (Abs 4) die Summe der Beitragsgrundlagen heranzuziehen, wenn die Selbst- oder Weiterversicherung zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat (die Jahresfrist soll gemäß den Materialien ErläutRV 1314 BlgNR 22. GP 4 der Hintanhaltung von Missbräuchen dienen) und höher ist als das im Beobachtungszeitraum gleichzeitig bezogene Einkommen nach Abs 5. Im Zuge dieser Novellierungen wurden auch Administrativpensionen in § 264 Abs 5 Z 4 ASVG neu und explizit als Einkommen iSd Abs 5 definiert.
Auch bei der Altersteilzeit wird nach § 264 Abs 5b ASVG die Summe der Beitragsgrundlagen, die bei der Altersteilzeit gem § 44 Abs 1 Z 10 ASVG trotz Arbeitszeitreduktion ungeschmälert weitergeführt werden, für die Berechnung der Witwenpension als Berechnungsgrundlage im Beobachtungszeitraum herangezogen, wenn sie höher ist als das tatsächliche Einkommen gem Abs 3 oder Abs 4 – also gilt dies hier für die Berechnungsgrundlage sowohl des Verstorbenen als auch der Witwe. Vorliegend wird dieser Tatbestand, der für die gegenständliche E der OGH ausschlaggebend war, näher betrachtet.
Klar ersichtlich aus dem Gesetzeswortlaut, in dem auf das Einkommen in den zwei (bzw vier) Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes abgestellt wird, ist, dass die lex specialis jedenfalls für den ersten Berechnungsschritt – der Ermittlung des Witwenpensionsprozentsatzes nach § 264 Abs 2 ASVG (siehe dazu oben Pkt 1.1.) – zur Anwendung kommt. In der Regel wird die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs 1 Z10 ASVG höher sein als das tatsächliche Einkommen iSd Abs 5, insb seit 1.1.2026 mit dem in BGBl I 2025/47 eingeführten Verbots der Nebenbeschäftigung zur Altersteilzeit. In der Praxis wird somit regelmäßig – bei Vorliegen einer Altersteilzeit des Verstorbenen oder der hinterbliebenen Person vor dem Todesfall – die Summe der ungeschmälerten Beitragsgrundlage unmittelbaren Einfluss auf den durch Vergleich der Berechnungsgrundlagen errechneten Prozentsatz haben (je nachdem, welche Person vor dem Todesfall in Altersteilzeit war mit positiver oder negativer Auswirkung).
Verfahrensgegenständlich bejahten die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 264 Abs 5b ASVG auch für die Frage, ob ein Erhöhungsbetrag zur Witwenpension nach Abs 6 leg cit zusteht, wenn das Gesamteinkommen der Witwe unter dem in Abs 6 geregelten Schutzbetrag liegt. Im Ergebnis würde dies bedeuten, als Gesamteinkommen iSd Abs 6 wird nicht das tatsächliche Einkommen, also das (Teilzeit-)Einkommen der Witwe gem Abs 5 und die zunächst ermittelte Witwenpension nach Abs 1 und Abs 2, sondern die Summe der Beitragsgrundlage nach § 44 Abs 1 Z 10 ASVG zuzüglich der im ersten Schritt errechneten Witwenpensionshöhe herangezogen. Im vorliegenden Fall wäre das Gesamteinkommen bei dieser Auffassung dann über dem Schutzbetrag, weswegen keine Erhöhung des Prozentsatzes der Witwenpension in einem zweiten Schritt erfolgen sollte. Das Berufungsgericht stützte sich bei der Begründung offensichtlich darauf, dass § 264 Abs 5b ASVG den Einkommensbegriff nach Abs 5 leg cit modifizieren würde, also sozusagen für Fälle der Altersteilzeit generell die lex specialis sei, wenn auf den Einkommensbegriff nach Abs 5 verwiesen wird.
ME legte der OGH in seiner Begründung jedoch völlig klar dar, weswegen die Sonderbestimmung des § 264 Abs 5b ASVG bei der Prüfung, ob ein Erhöhungsbetrag zur Witwenpension nach Abs 6 leg cit zusteht, nicht zur Anwendung kommt.
Zum einen ist der Wortlaut der Bestimmung so gewählt, dass grundsätzlich nur auf den ersten Berechnungsschritt, also die Berechnung des Prozentsatzes anhand des Vergleichs der Berechnungsgrundlagen vor dem Tod, abgestellt wird. So knüpft Abs 5b an die „Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Abs. 3 oder nach Abs. 4“ an, demnach an die Berechnungsgrundlagen, die zur Berechnung nach Abs 2 verwendet werden, „im genannten Zeitraum“, dh in den letzten zwei (bei Abs 4 uU die letzten vier) Kalenderjahren vor dem Todesfall. Auch aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1314 BlgNR 22. GP 4) ergibt sich, dass die einschlägige Beitragsgrundlage „im Beobachtungszeitraum“ zur Anwendung kommen soll.
Da beim Erhöhungsbetrag jedoch das Einkommen iSd § 264 Abs 5 ASVG zum Stichtag (dh frühestens zum Todeszeitpunkt) und danach relevant ist, spielen die Berechnungsgrundlagen nach Abs 3 und Abs 4 leg cit für den Erhöhungsbetrag nach Abs 6 keine Rolle. Hätte im Fall einer Altersteilzeit mit Beitragsgrundlagen gem § 44 Abs 1 Z 10 ASVG der Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG generell durch den neu eingefügten Abs 5b leg cit ersetzt bzw präzisiert werden sollen, wäre die Norm legistisch wesentlich einfacher bzw klarer zu gestalten gewesen.
Zum anderen verweist der OGH richtigerweise auch auf den Normzweck des § 264 Abs 6 ASVG, der sich im Vergleich zur Witwenpension nach Berechnung mit der Prozentsatzmethode im ersten Schritt doch unterscheidet. Dies wird im nächsten Abschnitt näher behandelt.
Der grundsätzliche Zweck der Witwenpension ist der Ausgleich des Unterhaltsausfalls bei Ableben des Ehepartners (siehe Neumayr § 264 ASVG Rz 1 [Stand 1.3.2021, rdb.at] mit Verweis auf OGH 15.12.2020, 10 ObS 143/20g; RIS-Justiz RS0117422). Der VfGH hat in seiner Rsp schon mehrfach ausgeführt, dass die Witwenpension die Aufgabe hat, den Lebensunterhalt der Witwe zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr auch nach dem Ableben des Ehepartners „eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung“ gesichert ist (VfGH 27.11.2025, G 129/2025).
Hierbei ist die historische Entwicklung der Bestimmung durchaus interessant. Zu Beginn des ASVG bis zum Jahr 1995 (die Novelle BGBl I 1995/132 sah erstmals die Bandbreite von 40 bis 60 % vor) betrug die Witwenpension grundsätzlich 60 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen (Roth in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh [Hrsg], SVS-ON § 145 GSVG Rz 1 [Stand 1.1.2024, rdb.at]; siehe § 264 ASVG in der Stammfassung BGBl 1955/189).
Mit dem SRÄG 2000 (BGBl I 2000/101) wurde eine neue Berechnungsformel eingeführt, die durch Vergleich der Bemessungsgrundlagen stärker an die Bedarfsorientierung und die ursprüngliche Unterhaltsfunktion anknüpfen sollte (siehe dazu im Detail Pacic § 145 GSVG Anm 1 [Stand 1.5.2024, rdb.at]). Diese Bestimmung wurde jedoch vom VfGH mit Erkenntnis vom 27.6.2003 zu G 300/02 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmung verstieß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der VfGH führte aus, dass das Ziel der Witwenpension ist, eine „zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern“ und dies durch Vergleich der Bemessungsgrundlagen nicht gewährleistet ist, weil die herangezogenen Beitragsgrundlagen auch weit in der Vergangenheit liegen können (siehe Neumayr § 264 ASVG Rz 3). Durch das SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) wurde als Reaktion die – im Grunde genommen systematisch heute noch geltende – Berechnungsformel anhand des Vergleichs der in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod bezogenen Einkommen bestimmt, nach der die Witwenpension zwischen 0 und 60 % der Berechnungsbasis betragen kann. Ergänzt hat dies das bereits erwähnte SVÄG 2006 inklusive Günstigkeitsvergleich bei der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen (§ 264 Abs 4 2. Satz ASVG).
Vor allem im ersten Berechnungsschritt kommt der Witwenpension in gewisser Weise eine Unterhaltsersatzfunktion für den durch den Todesfall weggefallenen zivilrechtlichen Unterhalt zu. Das ASVG nutzt dabei für die Witwenpension jedoch nicht das Instrument des Legalverweises auf die ehelichen Unterhaltsbestimmungen des § 94 ABGB oder zitiert die zentralen Textteile wortgleich. § 264 ASVG stellt bei der Berechnung alleinig auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in einem gewissen Zeitraum vor dem Todesfall ab (die letzten beiden Kalenderjahre bei der Hinterbliebenen und uU maximal die letzten vier Kalenderjahre beim Verstorbenen). Dies bedeutet, spezifische Formulierungen aus dem ABGB, bspw „nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen“ (Abs 1) oder „Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind“ (Abs 2) greifen bei der Witwenpensionsberechnung nicht. Genauso wenig enthält § 264 ASVG eine Bezugnahme auf einen gemeinsamen oder getrennten Haushalt, der in § 94 Abs 2 ABGB sehr wohl zu finden ist. Der unterhaltsrechtliche „Anspannungsgrundsatz“ (Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 § 94 Rz 3 [Stand 1.7.2021, rdb.at] mwN) ist somit bei der Bemessung der Hinterbliebenenpension – zumindest unmittelbar – nicht verwirklicht. In der Praxis werden viele Ehepaare bzw eingetragene Partner:innen in den letzten Jahren vor dem Todesfall kein unterhaltsrechtliches Verfahren zur abschließenden Klärung der genauen Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs geführt haben. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen und einvernehmlich gelebten Einkommensverhältnisse, die zur Berechnung der Hinterbliebenenpension herangezogen werden, oft nicht exakt dem unterhaltsrechtlichen Anspruch entsprechen. Insofern spiegelt die Berechnungslogik in § 264 Abs 2 bis Abs 5 ASVG auch mehr den Zweck der finanziellen Versorgung, die dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommt, als eine klassische Unterhaltsersatzfunktion im zivilrechtlichen Sinn wider.
Die Abs 8 bis 10 normieren die Begrenzung der Witwenpension mit dem (aufgewerteten) Unterhaltsanspruch nach Aufhebung oder Scheidung der Ehe (detaillierter mwN siehe Neumayr § 264 ASVG Rz 15 ff; Sonntag in Sonntag [Hrsg], § 264 ASVG Rz 24 ff).
Beim Thema des Erhöhungsbetrages nach § 264 Abs 6 ASVG ist noch eine weitere Zielsetzung enthalten – die Sicherung eines Lebensstandards für Hinterbliebene mit geringen Einkommen, dies hat auch der OGH in der gegenständlichen E (Rz 17) mit Verweis auf Neumayr § 264 ASVG Rz 11 ausgeführt. Dies gilt – im Vergleich zur ursprünglichen Prozentberechnung im ersten Schritt – auch für eine spätere Einkommensminderung bzw einen Einkommensverlust. Mit Verweis auf die bisher ergangene Rsp (RS0121071) dient der Erhöhungsbetrag bzw die Schutzklausel eben auch der Vermeidung von Härtefällen (Rz 17). Die Tatsache, dass der OGH gegenständlich im selben Satz auch die „weitgehende Absicherung des bisherigen (Anm: hervorgehoben) Lebensstandards“ als Ziel anführt, mutet etwas irreführend an, weil der Erhöhungsbetrag nach Abs 6 mit gesetzlich geregeltem (von den Einkommensverhältnissen unabhängigem) Richtsatz eben nicht primär auf die bisherigen (individuellen) Lebensstandards abzielt, sondern einen gewissen Mindestlebensstandard gewährleisten soll – wenngleich mit dem Deckel von 60 % der Berechnungsbasis.
Die teilweise unterschiedlichen Zielsetzungen wurden auch beim VfGH-Erkenntnis zur Aufhebung von § 264 Abs 2 bis 5 ASVG idF nach dem SVÄG 2000 (VfGH 27.6.2003, G 300/02) dargelegt, wonach er ausführte, dass die Regelung des Schutzbetrages nach § 264 Abs 6 die Unsachlichkeit der Regelung im Effekt mildert, aber nicht beseitigt. Wenngleich dies natürlich auf die unsachliche Ausgestaltung der damaligen Abstellung auf die (pensionsrechtlichen) Bemessungsgrundlagen bezogen war, zeigt sich dadurch dennoch, dass der Erhöhungsbetrag ein Korrektiv bzw eine Ergänzung zur Prozentsatzmethode (nach § 264 Abs 2 ASVG) ist, um Härtefälle zu vermeiden und Hinterbliebene mit sehr geringen Gesamteinkommen (relativ) unabhängig von den Einkommensverhältnissen zu Lebzeiten zu schützen.
Bereits im Abschnitt 2. wurde darauf hingewiesen, dass augenscheinlich auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 264 Abs 5b ASVG nur den Anwendungsfall der Berechnung des Witwenpensionsprozentsatzes anhand der Berechnungsgrundlagen im Beobachtungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Todes vor Augen hatte. Argumentativ begründet wurde dies in den Materialien – eigentlich im Hinblick auf den Abs 5a leg cit zur Administrativpension –, dass bei Bezieher:innen einer Administrativpension oder eines geschmälerten Altersteilzeitentgelts die höhere Beitragsgrundlage und nicht das niedrigere tatsächliche Entgelt herangezogen werden soll, um eine substanzielle Verringerung der daraus resultierenden Hinterbliebenenpension zu vermeiden. Der Gesetzgeber beschreibt dabei den Fall des Versterbens eines Beziehers einer Administrativpension vor dem Pensionsanfall und eine dadurch in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung, würde man trotz höherer Beitragsgrundlage mit ungeschmälerter Beitragsleistung das verringerte Einkommen als Berechnungsgrundlage heranziehen.
Im Ergebnis sollten § 264 Abs 5a und 5b nach den Ausführungen in ErläutRV 1314 BlgNR 22. GP 4 also zum Schutz der Hinterbliebenen und ihrer Leistung dienen. Beim Abs 5b leg cit zur Altersteilzeit wurde der Verweis auf die Berechnungsgrundlagen nach Abs 3 (Witwe:r) und nach Abs 4 (Verstorbene:r) explizit eingefügt, während bei der Administrativpension gem Abs 5a nur auf die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Pension in Abs 4 verwiesen wird. Dh im Vergleich zu der Lage bei Bezug einer Administrativpension kann bei der Altersteilzeit die lex specialis doch auch wieder zu einer Verringerung des zunächst eruierten Witwenpensionsprozentsatzes führen, und zwar dann, wenn die Witwe in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod in Altersteilzeit war und demnach für die Berechnung die höheren Beitragsgrundlagen herangezogen werden. Das Verhältnis zwischen den Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs 1 Z 10 ASVG zu der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen fällt für die Witwe naturgemäß schlechter aus als bei ihrem niedrigeren Teilzeiteinkommen (selbst mit Lohnausgleich bei der Altersteilzeit).
Wenngleich der Gesetzgeber diese Unterscheidung bei den Verweisen zwischen Abs 5a und Abs 5b nicht näher begründet bzw auch keine näheren Erläuterungen zum Legalverweis von Abs 5b auf Abs 3 gibt, ist für eine teleologische Reduktion hinsichtlich einer reinen Anwendbarkeit der Spezialnorm des Abs 5b bei der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen aufgrund des klaren Wortlautes der aktiven Verweise in Abs 5a und Abs 5b kein Platz. Gerade aufgrund des anderen Verweises in Abs 5a kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung bewusst getroffen hat. Dieser legistische Unterschied war jedoch im vorliegenden Fall für den OGH bei der Beurteilung des § 264 Abs 6 ASVG ohnehin nicht von Relevanz.
Richtigerweise führt der OGH in seiner Entscheidung aus, dass der Beginn einer Altersteilzeit eine gesetzlich vorgesehene und genehmigte Möglichkeit darstellt, die eigene Erwerbskarriere zu gestalten und der Kl nicht vorgeworfen werden könne, ihre Einkommensverhältnisse zulasten der Versichertengemeinschaft zu gestalten. Unabhängig davon, ob bei der Kl dahingehend überhaupt eine rechtsmissbräuchliche Absicht vorläge, sieht § 264 ASVG in seiner Gesamtheit wie bereits oben erläutert keinen Anspannungsgrundsatz oder eine Pflicht der Hinterbliebenen, für ein maximal mögliches eigenes Einkommen zu sorgen, vor. So gibt es in der Praxis viele Fälle, in denen die hinterbliebenen Personen aus diversen Beweggründen in eine „normale“ Teilzeit mit geringerem Einkommen wechseln oder das eigene Erwerbseinkommen aufgrund Aufgabe bzw Verlust eines Beschäftigungsverhältnisses völlig entfällt. Auch in diesen Fällen steht der Erhöhungsbetrag gem Abs 6 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen unstrittig zu.
Demnach ist die Konsequenz, dass sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus teleologischen Erwägungen zu den beiden Berechnungsschritten die Spezialbestimmung zur Altersteilzeit in § 264 Abs 5b ASVG nur für den Vergleich der Berechnungsgrundlagen bei der Prozentsatzberechnung gem Abs 2 leg cit zur Anwendung kommt. Dadurch kann sich eine Altersteilzeit vor dem Versicherungsfall des Todes für die Witwe negativ auswirken, danach aber wiederum – selbst ohne Änderung des tatsächlichen Einkommens – aufgrund des Erhöhungsbetrages nach § 264 Abs 6 ASVG zu einer Erhöhung des Witwenpensionsprozentsatzes führen. Obwohl das Ergebnis auf den ersten Blick seltsam anmuten könnte, ist es – wie der OGH in der gegenständlichen E durchaus nachvollziehbar darlegt – durch den Gesetzeswortlaut und den teilweise auseinandergehenden Zwecken der verschiedenen Berechnungsschritte des § 264 ASVG gedeckt. Es wäre systemwidrig, eine Bestimmung zur Abfederung bzw Vermeidung von finanziellen Härtefällen so auszulegen, dass dabei nicht das tatsächliche Einkommen, sondern die für eine besondere Konstellation normierte (fiktive) höhere Beitragsgrundlage heranzuziehen wäre.
Im Ergebnis kann der gegenständlichen E inklusive der rechtlichen Begründung des OGH nur zugestimmt werden.