Bescheiderlassungspflicht der Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsrückstand
Die Gebietskrankenkasse wies einen Antrag eines (ehemaligen) DG auf bescheidmäßige Feststellung des Rückstandes auf seinem Beitragskonto zurück. Das Antragsrecht auf einen Bescheid gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG komme nur dem DG zu, der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch noch tatsächlich DG sei.
Diese Rechtsauffassung wird vom VwGH nicht geteilt: Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der DG mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht. Ein Antrag auf Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände mittels Bescheid ist somit auch durch ehemalige DG zulässig.