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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Kollektivvertragliche Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel: Ohne Abschluss der vorgesehenen Betriebsvereinbarung kein Anspruch auf reduzierte Ist-Erhöhung

JULIA VAZNY-KÖNIG
Pkt II Zusatzkollektivvertrag zum KollV für Angestellte der metalltechnischen Industrie;
Anhang II des KollV der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie der Arbeiter;

Die Dienstverhältnisse der Angestellten der Kl unterliegen dem KollV der metalltechnischen Industrie. Auf die Dienstverhältnisse der Arbeiter:innen der Kl ist der KollV der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie anzuwenden.

Pkt II. des Zusatz-KollV zum KollV für Angestellte vom 7.12.2023 sieht in Pkt II.1., „Erhöhung der Ist-Gehälter“, rückwirkend ab 1.11.2023 eine Erhöhung der tatsächlichen Monatsgehälter um 10 %, maximal jedoch monatlich um € 400,-, vor. Pkt II.5. enthält eine „Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel für Unternehmen mit hohem Personalkostenanteil“ (idF „WBSK“), die unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung um nur 8,5 %, maximal jedoch um € 340,- bzw 7 %, maximal jedoch um € 280,-, zulässt. Eine der Voraussetzungen dafür ist der Abschluss einer BV über einen Interessenausgleich mit sozialadäquaten Kompensationsmaßnahmen. Für den Fall eines Widerspruchs oder des Zustandekommens einer solchen Einigung über den Interessenausgleich ist in Pkt II.5. vorgesehen, dass die Ist-Gehälter ab 1.5.2024 um 10 % (Stand 31.10.2023), monatlich um maximal € 400,-, zu erhöhen sind und den AN für den Zeitraum vom 1.11.2023 bis 30.4.2024 mit dem Gehalt für April 2024 eine Ausgleichszahlung in Höhe des seither entgangenen Entgelts zu bezahlen ist.

Anhang II. des KollV für Arbeiter:innen vom 7.12.2023 enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung.

Zwischen der Kl und dem Angestellten-BR bzw dem Arbeiter-BR wurde keine BV auf Basis dieser Kollektivvertragsbestimmungen geschlossen.

Die Kl begehrte die Feststellung, dass die Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter iS dieser kollektivvertraglichen Regelung nur mit 7 % vorzunehmen sei, in eventu die Feststellung, die Verpflichtung zur Vereinbarung eines Interessenausgleich sei nichtig und nicht anwendbar, weshalb die Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter nur mit 7 % vorzunehmen sei. Es sei nicht zulässig, dass Kollektivvertragsparteien eine geringere Lohnerhöhung nur für den Fall ermöglichen, dass eine freiwillige BV abgeschlossen werde, ohne eine Sachlichkeitskontrolle, zB durch die Sozialpartner oder ein Gericht, vorzusehen.

Die Bekl bestritten. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der „WBSK“ seien nicht erfüllt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung, ließ aber die ordentliche Revision zu, weil noch keine höchstgerichtliche Rsp zur Zulässigkeit und Auslegung kollektivvertraglicher Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklauseln bestehe.

Der OGH wies die Revision des Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Auch von der Kl wird nicht mehr bezweifelt, dass nach den kollektivvertraglichen Regelungen die Inanspruchnahme der WBSK den Abschluss einer BV über einen Interessenausgleich voraussetzt. Da im Betrieb der Kl eine solche nicht abgeschlossen wurde, sind die Voraussetzungen der WBSK nicht erfüllt.

Die Kl argumentiert mit der Nichtigkeit der kollektivvertraglichen Regelung; daraus ist, wie der OGH festhält, jedoch nichts zu gewinnen, da der KollV als Grundregel eine Lohnerhöhung um 10 % (maximal € 400,-) vorsieht und Pkt II.5. eine davon abweichende geringere Lohnerhöhung nur für bestimmte Unternehmen bei Erfüllung konkreter Voraussetzungen regelt. Pkt II.5.j ordnet ausdrücklich an, dass es beim Nichtzustandekommen einer Einigung bei der grundsätzlichen Erhöhung von 10 % zu bleiben hat. Selbst wenn man also der Kl folgen und die im KollV enthaltene Ermächtigung zu einer solchen BV als nichtig oder unzulässig ansehen würde, so würde dies lediglich zum Entfall des gesamten Pkt 5. und somit der gesamten Ausnahmeregelung führen, aus der die Kl ihren Anspruch auf eine geringere Erhöhung des Entgelts ableiten möchte. Ein von der Kl angestrebter Entfall lediglich der Voraussetzung des Abschlusses einer BV für die Ausnahmeregelung würde der Intention des KollV widersprechen. Dieser bringe nämlich eindeutig einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der geringeren Lohnerhöhung und dem betrieblichen Interessenausgleich zum Ausdruck.