Übergangsregelung für vor 28.2.2025 vereinbarte Bildungskarenzen: Nur Bildungsmaßnahme, nicht Weiterbildungsgeldbezug, muss spätestens am 31.5.2025 begonnen haben
Die Beschwerdeführerin ist seit 1.3.2019 vollversichert unselbständig beschäftigt. Sie vereinbarte mit ihrer DG in Bezug auf das wiederaufgenommene Studium der Humanmedizin, für welches sie im Wintersemester 24/25 sowie im Sommersemester 25 inskribiert war, nachweislich spätestens am 6.2.2025 eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 17.6.2025 bis 16.6.2026. Am 26.5.2025 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung „ab 31.5.2025“ ein.
Mit Bescheid vom 27.5.2025 wies das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte das AMS aus, die Bildungskarenz beginne mit 17.6.2025, sodass die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 81 Abs 19 Satz 2 AlVG nicht gegeben seien. Diese Regelung sieht eine Weitergeltung der mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft getretenen Regelungen zu Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld (§§ 26 und 26a AlVG) ua für jene Personen vor, „die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt“.
Mit der am 12.6.2025 eingelangten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie beide Voraussetzungen des § 81 Abs 19 AlVG nachweislich erfülle. Sie habe mit ihrem AG die Bildungskarenz Anfang Februar 2025 vereinbart und ihr Medizinstudium im März 2025 wieder aufgenommen. Im Gesetzestext würde ein Beginn der Bildungskarenz vor 31.5.2025 nicht ausdrücklich verlangt. Am 17.6.2025 ersuchte daraufhin die belangte Behörde die AMS-Bundesgeschäftsstelle um Übermittlung eines Weisungsersuchens an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK). Das BMASGPK führte mit Stellungnahme vom selben Tag in Bestätigung der Rechtsansicht der Bundesgeschäftsstelle aus, dass § 26 Abs 1 Z 1 AlVG idF BGBl I 2024/66 von einer Parallelität der Bildungskarenzvereinbarung und der Weiterbildungsmaßnahme ausgehe, da erstere gerade für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme vereinbart werde, um deren Absolvierung zu ermöglichen. In Zusammenschau mit § 81 Abs 19 letzter Satz AlVG müsse daher bei schon laufender Bildungsmaßnahme auch die dazugehörige Bildungskarenz spätestens am 31.5.2025 begonnen haben. Eine andere Auslegung würde ua dem von § 81 Abs 19 AlVG angestrebten Zweck widersprechen.
Das BVwG gab der Beschwerde statt und erklärte die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig.
Das BVwG führt begründend aus, dass die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art 18 B-VG aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm einen Vorrang des Gesetzeswortlautes bewirkt. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, Rz 21 mwN; VwGH 1.8.2025, Ra 2023/04/0058, Rz 18). § 81 Abs 19 Satz 2 AlVG stelle dem eindeutigen Wortlaut nach auf eine „Bildungsmaßnahme“, also eine konkrete Maßnahme der Aus- und Weiterbildung, ab. Die Bildungsmaßnahme der Beschwerdeführerin habe unzweifelhaft vor dem 31.5.2025 begonnen. Damit sei eine Voraussetzung nach § 81 Abs 19 Satz 2 AlVG gegeben.
Auch eine systematische Interpretation führe zum selben Ergebnis: Gem § 26 Abs 1 Z 1 AlVG setzt ein Bezug von Weiterbildungsgeld eine zuvor mit dem DG vereinbarte Bildungskarenz und eine zumindest zugleich mit dem Weiterbildungsgeldbezug beginnende Bildungsmaßnahme voraus. Demgegenüber fordert § 81 Abs 19 Satz 2 AlVG neben der spätestens am 28.2.2025 mit dem DG vereinbarten Bildungskarenz „nur“ den Beginn der Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025. Da die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringe, sei entsprechend der Judikatur des VwGH prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen (VwGH 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, Rz 11). Ausgenommen bleibe nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(n) Bestimmung(en) beabsichtigte und dies eindeutig feststeht (vgl VwGH 8.9.2025, Ra 2024/10/0173, Rz 17 mwN; VwGH 27.2.2025, Ro 2024/10/0006, Rz 20). Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des § 81 Abs 19 AlVG sei angesichts der Genese des Gesetzes jedoch auszuschließen. Dazu verweist das BVwG auf den Bericht des Bundesrates (11621 BlgBR 9), worin ua die Rede davon ist, dass „bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen“ noch durchgeführt werden können, und dass die Weitergeltung auch für bis Ende Februar 2025 abgeschlossene Vereinbarungen gelten soll, wenn „die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt“. Daraus folgert das BVwG, dass der Gesetzgeber einen spätestens am 31.5.2025 beginnenden Weiterbildungsgeldbezug bzw eine spätestens an diesem Tag beginnende (zuvor vereinbarte) Bildungskarenz nicht als Voraussetzung festlegen wollte. Wäre dem so, hätte der Gesetzgeber die angeführte Norm entsprechend formuliert oder zumindest in den Materialien zum Ausdruck gebracht, dass Intention der fraglichen Übergangsbestimmung ist, keine neuen Ansprüche auf Weiterbildungsgeld nach dem 31.5.2025 zuzulassen.
Da die Beschwerdeführerin ihre Bildungskarenz ebenso unzweifelhaft jedenfalls spätestens am 6.2.2025 – somit vor dem 28.2.2025 – mit ihrem DG vereinbart hat, ist zudem auch die zweite Voraussetzung des § 81 Abs 19 Satz 2 AlVG erfüllt.
Infolge des nach Ansicht des BVwG eindeutigen Ergebnisses der Wortlautinterpretation, die unter Berücksichtigung der grammatikalischen und systematischen Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber für eine nach dem 31.3.2025 beginnende Bildungskarenz nur die Vereinbarung derselben spätestens am 28.2.2025 und den Beginn der Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 voraussetzt, sowie dem Umstand, dass aus den Materialien ein damit in Übereinstimmung stehender Wille des Gesetzgebers hervorgeht, sah das BVwG die zurückweisende Entscheidung des AMS als nicht mit § 81 Abs 19 Satz 2 AlVG vereinbar an und hob den angefochtenen Bescheid auf.