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Entscheidungen: Sozialrecht
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Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld trotz Wohnsitzes in der Slowakei wegen Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen in Österreich

SOPHIA MARCIAN-EROGLU

Die Kl beantragte das Kinderbetreuungsgeld als Konto anlässlich der Geburt ihres Kindes. Sie lebt mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in der Slowakei, ist selbst nicht erwerbstätig, ihr Ehemann geht in Österreich einer Beschäftigung nach. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) lehnte den Anspruch der Kl unter Verweis auf § 2 Abs 1 Z 4 KBGG ab.

Der vom erwerbstätigen Ehemann abgeleitete Anspruch der Kl auf Kinderbetreuungsgeld als Konto wurde in der ersten sowie in der Berufungsinstanz bestätigt. In den Entscheidungen wurde auf die stRsp des OGH in vergleichbaren Fällen verwiesen, wonach unter Anwendung der Koordinierungsvorschriften der VO (EG) 883/2004 Österreich zuständig ist. Eine (nationale) Vorschrift, wonach der Bezug einer Leistung einen Wohnsitz im Inland voraussetzt (Wohnsitzklausel), hat aufgrund des Widerspruchs zur unionsrechtlichen Freizügigkeit unangewendet zu bleiben.

Die bekl ÖGK vertrat in diesem Verfahren die Rechtsmeinung, dass sich die Kl nicht auf die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004, wonach Österreich aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehemannes für die Erbringung der Familienleistungen zuständig ist, berufen könne und daher auch die Familienbetrachtungsweise (Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO [EG] 987/2009) nicht zur Anwendung käme, da sie in der Slowakei wohne und es dort keine vergleichbaren Familienleistungen gibt.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

In seinem Zurückweisungsbeschluss hielt der OGH zum wiederholten Mal fest, dass es sich beim österreichischen Kinderbetreuungsgeld um eine zu koordinierende Familienleistung handelt (RS0122905). Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gem Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind.

Es entspricht der stRsp des EuGH, dass sich auch der Ehegatte eines AN, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Moser, Rn 37 f; zur VO [EWG] 1408/71: EuGH 7.11.2002, C-333/00, Maaheimo, Rn 32 f; EuGH 10.10.1996, C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Rn 37 f). Die Familienbetrachtungsweise führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt.

Dass die Kl den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Slowakei hat, steht dem – aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten – Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Konto somit nicht entgegen.

Anmerkung der Bearbeiterin:

Der OGH fasste im November 2025 zwei weitere Zurückweisungsbeschlüsse gegen außerordentliche Revisionen (OGH 18.11.2025, 10 ObS 119/25k und 10 ObS 124/25w) zu identen Sachverhalten, auch hier hat die ÖGK ihre unionsrechtswidrige Rechtsmeinung dargelegt und den OGH (erneut) damit befasst.