Das tschechische Elterngeld ist nicht mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbar: daher kein Ruhen
Das Ergebnis, wonach das tschechische Elterngeld nicht mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist, weshalb die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG – und auch des Art 68 VO (EG) 883/2004 – von vornherein ausscheidet, steht mit der Rsp des OGH im Einklang.
Die Kl lebt mit ihrem Ehegatten und der am 22.6.2017 geborenen gemeinsamen Tochter in der Slowakischen Republik (kurz: Slowakei). Die Kl war in der Tschechischen Republik (kurz: Tschechien) unselbständig beschäftigt. Das Dienstverhältnis ist karenziert. Sie bezog in Tschechien bis 30.6.2018 das Elterngeld („rodičovský příspěvek“). Der Kindesvater war in der Slowakei erwerbstätig. Seit 1.7.2018 ist er in Österreich unselbständig beschäftigt und bezog für das Kind eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.
Mit dem am 5.3.2019 bei der bekl Österreichischen Gesundheitskasse eingelangten Antrag begehrte die Kl das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto ab 1.7.2018 in der Variante 851 Tage für die höchstmögliche Bezugsdauer, also bis 20.10.2019.
Mit Bescheid wies die Bekl den Antrag ab.
Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Kl die Zuerkennung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes begehrte. Bis 30.6.2018 sei nach der VO (EG) 883/2004 für die Gewährung von Familienleistungen die Slowakei vorrangig und Tschechien nachrangig zuständig gewesen; seit 1.7.2018 sei aufgrund der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich weiterhin die Slowakei vorrangig und Österreich nachrangig zuständig. Sie habe zwar bis 30.6.2018 Elterngeld in Tschechien bezogen; dieses sei aber mangels Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht anzurechnen.
Die Bekl hielt dem entgegen, die Kl habe mit dem tschechischen Elterngeld bereits eine den möglichen Leistungsanspruch in Österreich jedenfalls übersteigende, mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung bezogen. Dies führe zum Ruhen des Kinderbetreuungsgeldanspruchs gem § 6 Abs 3 KBGG.
Im zweiten Rechtsgang (zum Vorverfahren siehe OGH 16.4.2024, 10 ObS 123/23w) sprach das Erstgericht das Kinderbetreuungsgeld von 4.9.2018 bis 20.10.2019 (412 Tage) in der Höhe von € 14,53 (gesamt € 5.986,36) zu und wies das Mehrbegehren für den Zeitraum von 1.7. bis 3.9.2018 (insoweit unbekämpft) ab.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, das tschechische Elterngeld kenne keine Zuverdienstgrenze. Es normiere zwar in § 30 Abs 1 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995 als Anspruchsvoraussetzung die persönliche und ganztägige Betreuung des Kindes, bestimme aber, dass diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt sei, wenn das Kind eine Kinderkrippe oder eine ähnliche Einrichtung für Kinder nicht länger als 46 Stunden im Kalendermonat besuche (bei älteren Kindern bestehe diese Einschränkung nicht). Letztlich sei aber die Voraussetzung der ganztägigen persönlichen Betreuung ebenfalls erfüllt, wenn der Elternteil für die Betreuung des Kindes durch eine andere erwachsene Person sorge, während er erwerbstätig sei. Zusammengefasst könne somit ein Elternteil, der das tschechische Elterngeld beziehe, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen. Die zentrale Voraussetzung für den Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes, nämlich die Einschränkung der Erwerbstätigkeit, sei für das tschechische Elterngeld nicht erforderlich. Die beiden Leistungen seien daher nach Funktion und Struktur nicht miteinander vergleichbar; damit scheide die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG – und auch des Art 68 VO (EG) 883/2004 – von vornherein aus.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zu, weil zur Frage, ob das tschechische Elterngeld („rodičovský příspěvek“) mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar sei, keine höchstgerichtliche Rsp vorliege.
Die Revision der Bekl war zulässig, jedoch nicht berechtigt.
„1. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass für die Klägerin der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet ist. Unstrittig ist auch, dass das Kinderbetreuungsgeld – sowohl pauschal als auch einkommensabhängig – eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 sowie der DVO (EG) 987/2009 ist (RS0122905 [T3, T4]) […].
2. Die Beklagte wendet sich weiters nicht dagegen, dass die Ruhensbestimmung des § 6 Abs 3 KBGG, die in ihrer aktuellen, hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2016/53 (anders als § 6 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2009/116) keine Einschränkung (mehr) auf „vergleichbare“ ausländische Familienleistungen vorsieht […].
In diesem Sinn vergleichbar sind Leistungen dann, wenn sie sich in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen (RS0122907). Völlige Gleichartigkeit wird – entsprechend der Auslegung der unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften durch den Gerichtshof der Europäischen Union – nicht gefordert […].
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht die Beklagte im Revisionsverfahren (weiterhin) auf dem Standpunkt, das tschechische Elterngeld sei eine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Leistung.
Dem ist nicht zu folgen:
3.1. Nach der Zielsetzung des KBGG ist Kinderbetreuungsgeld (pauschal wie einkommensabhängig) grundsätzlich nur jenen Eltern zu gewähren, die bereit sind, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung einzuschränken (10 ObS 144/19b Pkt 9.; 10 ObS 101/22h Rz 36; RS0124063 [T38]). Primäre Anspruchsvoraussetzung ist somit die Erbringung von Betreuungsleistungen durch den im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil (10 ObS 21/25y Rz 17). […] Primär bezweckt es aber, Elternteilen, die sich in den (maximal) ersten drei Jahren gezielt der Kindererziehung widmen, die Betreuungsleistungen zu vergüten und finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (10 ObS 55/23w Rz 19, 21 mwN). Diese Einkommensersatzfunktion zeigt sich am stärksten beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. […] Neben der Vergütung persönlich geleisteter Kindererziehung steht aber auch beim Kinderbetreuungsgeld in der pauschalen Variante der Ersatz des mit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit einhergehenden Einkommensausfalls im Vordergrund (10 ObS 55/23w Rz 19, 21; vgl bereits 10 ObS 101/22h Rz 39 mwN).
Das tschechische Elterngeld ist demgegenüber gerade nicht davon abhängig, dass der die Leistung beziehende (oder der andere) Elternteil die Betreuung des Kindes persönlich übernimmt und dafür seine Vollzeiterwerbstätigkeit einschränkt. Der Leistungsbezug ist nicht an die (teilweise) Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder an die Einhaltung von Zuverdienstgrenzen geknüpft. Solange nur die Kinderbetreuung durch eine andere erwachsene Person gewährleistet ist, steht Elterngeld auch voll erwerbstätigen Eltern zu.
Angesichts dessen beruht die Ansicht der Vorinstanzen auf einer zutreffenden Anwendung der vom Obersten Gerichtshof in bisher entschiedenen Fällen angewandten Kriterien (vgl – zum slowakischen Elterngeld [„rodičovský príspevok“] – 10 ObS 101/22h Rz 38 mwN; 10 ObS 17/24h Rz 12): Da es im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld beim tschechischen Elterngeld auf ein (Über- oder) Unterschreiten von bestimmten Einkommensgrenzen der Eltern nicht ankommt und es für die Zuerkennung der Leistung ausreicht, dass die Betreuung des Kindes durch eine andere erwachsene Person gewährleistet ist, tritt die Einkommensersatzfunktion, zum Zweck der Absicherung der Betreuung des (Klein-)Kindes in der häuslichen Gemeinschaft, klar in den Hintergrund. Das tschechische Elterngeld, das dem Bezieher trotz Vollzeitbeschäftigung offensteht, zielt […] generell auf den Ausgleich von Familienlasten, namentlich von Betreuungs- und Erziehungskosten, zu denen gerade auch die Kosten einer Fremdbetreuung des Kindes zählen.
3.2. Die Beklagte führt dagegen im Wesentlichen bloß ins Treffen, die von den Vorinstanzen herausgestrichene Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch eine „andere erwachsene Person“ (§ 31 Abs 3 lit e des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995) ziele in der Praxis wohl „realitätsnah“ auf die innerfamiliäre Betreuung durch einen Großelternteil ab. Irgendwer im Familienverbund müsse also „denklogisch“ seine Erwerbstätigkeit (zum Zweck der Kinderbetreuung) einschränken. […] In ihrer Grundzielrichtung und ihren wesentlichen Merkmalen würden somit beide (Kinderbetreuungs-)Leistungen übereinstimmen: […] Stets gehe es vorrangig um die finanzielle Absicherung während dieser Zeit.
Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich aus § 31 Abs 3 lit e des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995 die von der Beklagten angenommene Einschränkung auf eine (in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes zu gewährleistende) „innerfamiliäre“ Betreuung gerade nicht ergibt. Auch im Fall einer Fremdbetreuung des Kindes durch eine andere erwachsene Person (bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Vollzeitbeschäftigung beider Eltern) ist der Bezug des tschechischen Elterngeldes somit unter den sonstigen Voraussetzungen möglich. Schon vor diesem Hintergrund unterscheiden sich das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das tschechische Elterngeld in wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen und in ihrer jeweiligen primären Zweckrichtung voneinander. […]
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Tschechien seinerseits ausländische Kinderbetreuungsgeldleistungen als „ähnliche Leistungen“ im Sinn der nationalen Antikumulierungsregel des § 30 Abs 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995 auf das „rodičovský příspěvek“ anrechnet. […]
4. Zusammenfassend steht die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach das tschechische Elterngeld nicht mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar sei, weshalb im Anlassfall die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG – und auch des Art 68 VO (EG) 883/2004 – von vornherein ausscheide, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Gegenstand des Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang war nur noch die Frage der Gleichartigkeit des tschechischen Elterngeldes „rodičovský příspěvek“ mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld. Diese Rechtsfrage ist insofern erheblich, denn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gem § 6 Abs 3 KBGG ruht, sofern Ansprüche auf gleichartige – vergleichbare – Familienleistungen aus dem EU-Ausland bestehen. Nach der Rsp des EuGH ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die ausländische Leistung mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist und daher bei Berechnung des geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden darf (EuGH 8.5.2014, C-347/12, Wiering; EuGH 5.12.2019, C-398/18, Bocero Torrico, Rn 37; OGH 16.4.2024, 10 ObS 123/23w). Für die Vergleichbarkeit genügt es, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihre Leistungsberechtigten) übereinstimmen (OGH 25.4.2023, 10 ObS 101/22h; OGH 22.6.2023, 10 ObS 55/23w; EuGH 8.7.1992, C-102/91, Knoch, Rn 40, 42; EuGH 8.5.2014, C-347/12, Wiering, Rn 54, 61).
Die Vorinstanzen haben somit das tschechische Recht (Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995) ermittelt und verneinten die Gleichartigkeit entsprechend der Rsp. Zum hier vorliegenden Fall führte der OGH aus, dass – während beim Kinderbetreuungsgeld die Einkommensersatzfunktion deutlich im Vordergrund steht – die Leistungsgewährung vom tschechischen Elterngeld nicht an die (teilweise) Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder an die Einhaltung von Zuverdienstgrenzen geknüpft ist. Das tschechische Elterngeld soll überwiegend die Familienlasten – Betreuungs- und Erziehungskosten sowie die Kosten einer Fremdbetreuung – ausgleichen.
Der OGH hat vor diesem Hintergrund die Vergleichbarkeit des tschechischen Elterngeldes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld verneint.