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Entscheidungen: Sozialrecht
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Bemessungsgrundlage für eine Betriebsrente nach dem BSVG

MAXIMILIAN WIELANDER

Der Kl ist als Beamter gem § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG kranken- und unfallversichert. Er erlitt am 27.7.2023 bei Waldarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin einen (Ober-)Schenkelhalsbruch rechts samt diverser Folgeschäden. Die dadurch herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 %.

Mit Bescheid vom 16.9.2024 anerkannte die Bekl den Unfall des Kl als Arbeitsunfall, stellte den lateralen Oberschenkelhalsbruch rechts als unfallkausale Gesundheitsstörung fest und erkannte dem Kl ab dem 28.7.2024 wegen einer Erwerbsminderung von 20 % auf einer Bemessungsgrundlage von € 22.784,41 eine vorläufige Betriebsrente von monatlich € 238,04 zu.

Der Kl begehrte eine höhere Betriebsrente im Ausmaß von 25 % auf Basis einer höheren Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung seines Einkommens als Beamter. Die Vorinstanzen bestätigten die von der Bekl herangezogene Bemessungsgrundlage. Das Berufungsgericht führte aus, dass es sich nicht um einen Dienstunfall handle und es daher ohne Bedeutung sei, dass nach § 117 B-KUVG für die nach § 1 Abs 1 Z 25 bis 37 B-KUVG-Versicherten – der Kl gehöre ohnehin nicht dazu – abweichend von §§ 87 bis 116 B-KUVG die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG sowie § 108g ASVG anzuwenden seien. Die Vergleichsbemessungsgrundlage nach § 148f Abs 2 BSVG könne nur für im BSVG- und ASVG-Mehrfachversicherte zu einer höheren Bemessungsgrundlage führen, der Kl sei jedoch nach B-KUVG und BSVG mehrfachversichert, sodass das Günstigkeitsprinzip des § 148f Abs 2 BSVG für ihn nicht gelte.

Die ao Revision ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, welche Bemessungsgrundlage für die vom Kl begehrte Betriebsrente heranzuziehen ist. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, gelten die Vorschriften des ASVG nach dessen § 2 Abs 2 nur soweit, als dies im ASVG oder in Sonderversicherungen wie dem B-KUVG oder dem BSVG angeordnet ist. Der Kl ist unstrittig als nach § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG-Versicherter anzusehen. Auf die Vorschriften des B-KUVG beruft sich die Revision zu Recht nicht mehr und der Anspruch ist nach dem BSVG zu beurteilen.

Die bäuerliche UV sieht in § 148f Abs 1 BSVG eine gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage vor. Die Höhe ist so festgesetzt, dass damit alle in der Land-(Forst-)wirtschaft erzielbaren Erwerbseinkommen inklusive aller von Land-(Forst-)wirten üblicherweise ausgeübten Erwerbskombinationen berücksichtigt sind. Die Bemessungsgrundlage stellt somit ein durchschnittlich erzielbares Einkommen für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und im Zuerwerb erzielbarer Einkommen dar. Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage schließt auch Neben- und Zuerwerbssituationen ein, für die eine eigene Pflichtversicherung in der UV besteht. Sie konsumiert damit die Konstruktion der gemischten Bemessungsgrundlage gem §§ 178 ff ASVG. Für den Kl gilt daher nach § 148f Abs 1 BSVG (idF BGBl II 2022/459) eine Bemessungsgrundlage von € 22.784,41.

Der Kl beruft sich weiters auf den in § 148f Abs 2 BSVG vorgesehenen Günstigkeitsvergleich zur Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 1 ASVG. Da aber der Kl keine Tätigkeit hat, die nach dem ASVG in der UV pflichtversichert ist, führt dies nicht zum Erfolg. Das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Beamter, die eine Pflichtversicherung nach B-KUVG begründet, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 178 ASVG nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz trifft somit eine klare und eindeutige Regelung, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt und die Revision zurückzuweisen war.